B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2145177.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 05.10.2016 betreffend Ruhen des Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum von 27.09.2016 bis 05.11.2016 wegen eines Anspruchs auf Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, bzw. wegen eines Anspruchs auf eine Urlaubsersatzleistung oder Gewährung einer Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, nach
Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2016, GZ: RAG/05661/2016, zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Arbeitslosengeldanspruch des Beschwerdeführers im Zeitraum von 27.09.2016 bis 01.11.2016 ruht.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 05.10.2016 sprach das Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden die belangte Behörde) aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld im Zeitraum von 27.09.2016 bis 05.11.2016 ruhe, weil das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass im oben angeführten Zeitraum Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) nach dem Urlaubsgesetz bestehe bzw. für den angeführten Zeitraum eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wurde.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er das ihm im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gebührenden Arbeitslosengeld ausschließlich für die Anschaffung von Möbeln (Bett, Kasten, Tisch) verwendet habe, die im Zuge einer Trennung und dem damit verbundenen Umzug erforderlich geworden sei. Er wisse auch nicht, wie er seine Novembermiete bezahlen solle.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer laut Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes von 27.09.2016 bis 04.10.2016 Urlaubsgeld und von 28.08.2016 bis 05.11.2016 eine Urlaubsabfertigung nach dem BUAG bezogen habe und der Anspruch auf Arbeitslosengeld in diesen Fällen gemäß § 16 Abs. 1 lit. l, Abs. 2 und Abs. 4 AlVG ruhe. Eine Nachsichtmöglichkeit sehe das Gesetz nicht vor.
4. Mit Schreiben vom 23.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei brachte er ergänzend vor, dass die Urlaubsabfertigung nach dem BUAG aus einer früheren Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH herrühre, die bereits am 12.02.2016 geendet habe, und aufgrund seines Antrages vom 16.08.2016 nachträglich ausbezahlt worden sei, und belegte dies durch ein Schreiben der Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse (BUAK) vom 16.08.2016.
5. Am 10.01.2017 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte mit Wirkung vom 27.09.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Er war zuletzt bis 26.09.2016 als Arbeiter bei der Firma XXXX beschäftigt und bezog aufgrund dieser Beschäftigung von 27.09.2016 bis 04.10.2016 eine Urlaubsersatzleistung nach dem Urlaubsgesetz.
Aufgrund seines am 16.08.2016 eingereichten Antrages wurde dem Beschwerdeführer seitens der BUAK mit Schreiben von selben Tag für den Zeitraum 01.01.2014 bis 12.02.2016 eine Urlaubsabfertigung von 50 Urlaubstagen (bei einer 5-Tage-Woche) nach dem BUAG zuerkannt.
2. Beweiswürdigung:
Der Zeitpunkt der Antragstellung ergibt sich unstrittig aus den Verwaltungsakten.
Nicht bestritten wurde auch die Gewährung einer Urlaubsersatzleistung von 27.09.2016 bis 04.10.2016 im Anschluss an die Beschäftigung bei der Firma XXXX .
Die Gewährung einer Urlaubsabfertigung nach dem BUAG in der genannten Höhe für den Zeitraum 01.01.2014 bis 12.02.2016 ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der BUAK vom 16.08.2016.
Die vereinbarte 5-Tage-Woche ergibt sich aus der dem Akt beiliegenden Arbeitsbescheinigung der Firma XXXX GmbH.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG idF BGBl. I Nr. 162/2015 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird.
Gemäß § 16 Abs. 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 162/2015 beginnt der Ruhenszeitraum im Falle eines Anspruches auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses. Wird eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die BUAK folgt.
Die Gewährung einer Urlaubsersatzleistung von 27.09.2016 bis 04.10.2016 im Anschluss an die Beschäftigung bei der Firma XXXX wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten.
Demensprechend ruht gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG auch der Arbeitslosengeldanspruch in diesem Zeitraum.
Mit Schreiben vom 16.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer seitens der BUAK mitgeteilt, dass ihm aufgrund seines Antrages vom selben Tag aus dem Zeitraum 01.01.2014 bis 12.02.206 eine Urlaubsabfertigung in Höhe von 50 Urlaubstagen gebührt und ihm der Betrag in den nächsten Tagen auf sein Konto überwiesen wird.
Damit erfolgte am 16.08.2016 die Zahlbarstellung der Urlaubsabfertigung durch die BUAK, welche gemäß § 16 Abs. 4 AlVG am achten Tag danach – somit ab 24.08.2016 – das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches bewirkt.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 1 lit. l AlVG iVm Abs. 4 leg.cit. ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Falle einer Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung für die dem jeweiligen Betrag entsprechende Zeitdauer (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0033).
Zur Ermittlung des Ruhenszeitraumes ist die Anzahl der Urlaubstage,
für die eine Urlaubsersatzleistung gewährt wurde, in der Weise zu
erhöhen, dass für je sechs Werktage der Urlaubsersatzleistung ein
weiterer Ruhenstag hinzuzurechnen ist. Bei Urlaubsberechnung nach
Arbeitstagen (Fünftagewoche) ist der Ruhenszeitraum für je fünf
Arbeitstage um weitere zwei Kalendertage zu erhöhen (vgl. VwGH
92/08/0085 = ZfVB 1993/1142; 92/08/0240 = ZfVB 1994/622; ASG Wien
Cga 30 72/01 d = ARD 5308/15/2002; Krapf/Keul, AlVG 11. Lfg. § 16 Rz
402; Julcher in AlV-Komm § 16 AlVG Rz 62).
Damit beträgt der Ruhenszeitraum im Falle des Beschwerdeführers, dem eine Abfertigung für 50 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche gewährt wurde, 70 Tage ab 24.08.2016 und endet dieser Zeitraum daher am 01.11.2016.
Weil der Beschwerdeführer ab 27.09.2016 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, bewirkt die Ruhensbestimmung des § 16 Abs. 1 lit. iVm Abs. 4 leg.cit. somit das Ruhen des Anspruches von 27.09.2016 bis 01.11.2016.
Die Beschwerde ist daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Ende des Ruhenszeitraumes – ungeachtet der anderslautenden Eintragung im Versicherungsdatenauszug des Hautverbandes, dem nur deklarative Wirkung zukommt – mit 01.11.2016 festzulegen ist.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, in dem er als Beweis für sein Vorbringen seine Einvernahme anbot. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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