GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §18 Abs2 Z1
GGG Art.1 §32 TP1
RATG §7
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §18 Abs2 Z1
GGG Art.1 §32 TP1
RATG §7
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2104776.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte OG, XXXX gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES HANDELSGERICHTES XXXX vom 12.02.2015, Jv XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren GZ XXXX brachte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BF) als Klägerin durch ihren Rechtsvertreter am 30.12.2013 eine Klage auf Aufhebung eines Schiedspruches gem. § 611 ZPO beim Handelsgericht XXXX (im Folgenden: HG) ein.
Die Klage wurde von der Klägerin ursprünglich mit einem Streitwert von € 1.000.000,- bewertet, dieser in der Folge aber am 22.10.2014 gerichtlich gem. § 7 RATG auf € 16.372.721,96 nach oben korrigiert.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.01.2015 (zugestellt am 26.01.2015) wurden der BF als Folge dieser Streitwerterhöhung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 iVm TP 1 GGG Gerichtsgebühren iHv € 202.919,93 ,- (Bemessungsgrundlage gem. § 7 RATG) zuzüglich € 8,-
Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 202.927,93 zur Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution von der belangten Behörde (dem Präsidenten des HG) vorgeschrieben.
Bei dieser Vorschreibung wurden die bereits entrichteten Gebühren iHv € 16.485,70 (ursprünglicher Streitwert € 1.000.000,-) berücksichtigt und abgezogen.
3. Am 09.02.2015 brachten die BF elektronisch eine fristgerechte Vorstellung gegen den oa. Zahlungsauftrag beim HG ein.
4. Mit Verfügung der Kostenbeamtin des HG vom 10.02.2015 leitete diese die Vorstellung zur Entscheidung an den Präsidenten des HG weiter. Gleichzeitig wurde durch Anforderung des Grundaktes ein Ermittlungsverfahren gem. § 57 Abs. 3 AVG eingeleitet (ON 3).
5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 12.02.2015 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Zahlungsauftrag vom 21.01.2015 in voller Höhe (€ 202.927,93) aufrecht bleibe.
6. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 19.02.2015) richtet sich die mit 19.03.2015 mittels Fax (16:44 Uhr) an das HG gerichtete Beschwerde mit den Anträgen auf ersatzlose Aufhebung des Bescheides sowie der Anregung auf Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gem. Art. 89 Abs. 2 B-VG wegen Verfassungswidrigkeit der TP 1 GGG.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühren aufgrund des gem. § 7 RATG festgesetzten Streitwertes zwar zulässig und in der Vorstellung deshalb auch nicht bekämpft worden sei, die verfassungsrechtlich gebotene "Gesamtäquivalenz" des Systems der Gerichtsgebühren sei jedoch nicht mehr gegeben.
Österreich sei europaweiter Spitzenreiter hinsichtlich des Deckungsgrades der Gerichtsgebühren (118 % im Bereich der Rechtsprechung). Die Gerichtsgebühren der Streitparteien im Zivilverfahren würden unzulässiger Weise zur Quersubvention des Strafvollzuges, der Bewährungshilfe und des Justizministeriums herangezogen, dies widerspreche dem Sachlichkeitsgebot.
Durch die Vorschreibung der restlichen Pauschalgebühr iHv €
202.927,93 (inkl. Einhebungsgebühr), unter Anwendung der in TP 1 genannten Beträge des verfassungswidrigen GGG, sei die BF durch die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm sowie in ihren subjektiven Rechten aus dem Gleichheitssatz verletzt.
Der Beschwerde wurden zahlreiche Unterlagen beigelegt, aus denen hervorgeht, dass die Einnahmen aus Gerichtsgebühren in den vergangenen Jahren beachtlich gestiegen und sich der Deckungsgrad erhöht hat.
7. Mit Schreiben vom 26.03.2015 legte die belangte Justizverwaltungsbehörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG (eingelangt am 31.03.2015) zur Entscheidung vor.
8. Auf Grund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung in anderen Rechtsgebieten (ua. Asyl) erfolgte bis dato keine Entscheidung durch das BVwG. In der Folge kam es am 17.10.2016 zu einer Neuzuweisung an den nunmehr zuständigen Richter, um das Verfahren zu erledigen. Es wird um Verständnis für die Verzögerung ersucht.
9. Mit Schreiben vom 08.11.2016 legte die BF unter Bezug auf die Beschwerde einen Auszug aus dem Bericht der European Commission for the Efficiency of Justice (CEPEJ Studies No. 23) vor und führte dazu aus, dass dieser beweise, dass die Einnahmen aus Gerichtsgebühren nach dem GGG in Österreich seit Jahren die konkreten Ausgaben eklatant übersteigen und nicht angepasst worden seien. Die Folge seien unzulässige Quersubventionen, die Erwirtschaftung eines de facto Gewinnes und damit ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Gesamtäquivalenz.
10. Mit Schreiben vom 21.11.2016 wurde der belangten Behörde die oa. ergänzende Eingabe zur Kenntnis gebracht und um Stellungnahme dazu sowie zu der in der Bescheidbegründung nicht transparent gemachten Berechnung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr ersucht.
11. Mit Schreiben vom 16.12.2016 kam die belangte Behörde dieser Aufforderung nach. Zur Berechnung wurde ausgeführt, dass sich die vorgeschriebene Gerichtsgebühr wie folgt zusammensetze:
Bemessungsgrundlage € 16.372.722,-- (Bemessungsgrundlage) x 1,2 %
(TP 1 GGG) = € 199.459,66 zuzüglich € 19.945,96 (10 %
Streitgenossenzuschlag gem. § 19a GGG) = € 219.405,62 abzüglich der
bereits entrichteten Gebühr von € 16.485,70 = € 202.919,92 zuzüglich
€ 8,-- Einhebungsgebühr = € 202.927,92.
Zur Äquivalenz wurde eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, die auf das Wesentliche zusammengefasst ausführt, dass die Berechnung der Gerichtsgebühren seit 1984, insb. für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz als Pauschalgebührensystem konzipiert sei. Der Aufwand der dem Gericht durch ein konkretes Verfahren entstehe, spiele dabei keine Rolle. Dies hätten die beiden Höchstgerichte in mehreren angeführten Entscheidungen anerkannt. Eine einzelne Gebühr (hier TP 1) könne nicht aus dem Gesamtgefüge gerissen und dem dafür erforderlichen Aufwand der Justiz gegenüber gestellt werden. Dem Versuch dem GGG eine "Gesamtäquivalenz" unter Bezugnahme auf den Evaluierungsbericht der CEPEJ abzusprechen, sei zum Einen entgegen zu halten, dass dem angeführten Bericht Daten aus dem Jahr 2014 zugrunde liegen würden, aus dem sich aus einer Gegenüberstellung der pro Kopf jährlich für den Gerichtsbereich veranschlagten € 96,--, im Verhältnis zu den über Gerichtsgebühren (im weitesten Sinn!) eingehobenen € 106,65, "nur" eine Deckung von 111,1 % und nicht wie dargestellt von 118 % ergebe. Zum Anderen würden die Einnahmen der Justiz nicht "vorwiegend aus Zivilrechtsangelegenheiten" resultieren, sondern zu einem hohen Anteil aus Grundbuchsgebühren. Das Budget des BMJ stehe in Zusammenhang mit der Zivilgerichtsbarkeit, würden daraus doch die Pauschalvergütungen für Rechtsanwälte im Rahmen der Verfahrenshilfe sowie für überlange Verfahren beglichen. Wenn schon die Gesamteinnahmen (einschließlich Grundbuchsgebühren) herangezogen würden, müssten bei der Ermittlung des Kostendeckungsgrades auch die Ausgaben für die Justizanstalten herangezogen werden. Der Eigendeckungsgrad der Justiz sei von 2004 bis 2015 von rund 69 % auf knapp unter 81 % gestiegen, was immer noch eine von Steuerzahlern zu finanzierende Lücke von 20 % ergebe. Dass der Gesetzgeber den Weg beschritten habe, die Gebühren im erheblichen Ausmaß jenen zuzuordnen die diese Leistungen tatsächlich in Anspruch nehmen, sei keineswegs unsachlich. Es wäre vielmehr nicht einzusehen die Kosten für Rechtsstreitigkeiten aus allgemeinen Steuermitteln zu tragen. Im Übrigen seien durch die Gebühren auch die Haftungsrisiken für allfällige Fehler abzudecken, die bei höheren Streitwerten entsprechend stiegen und daher bei der Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung miteinbezogen werden müssten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt wird festgestellt und der Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt.
Insbesondere steht fest, dass die BF die die Gebührenpflicht auslösende Klage eingebracht haben, deren Streitwert vom Gericht mit € 16.372.722,96 festgesetzt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.
Die BF hat in ihrer Beschwerde den Sachverhalt nicht bestritten, insb. nicht die Berechnung der Gerichtsgebühr nach dem gerichtlich festgesetzten Streitwert, sondern ausschließlich die Rechtsfrage aufgeworfen, ob die "Gesamtäquivalenz" des Systems der Gerichtsgebühren und damit die TP 1 der Verfassung entspreche.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Da der Bescheid am 19.02.2015 dem Rechtsvertreter der BF zugestellt und die Beschwerde am 19.03.2015 mittels Fax dem HG zugegangen ist, ist diese rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprächen, zu erkennen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3).
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Abs. 2 Z 1 leg cit trifft hier zu.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage aufgrund der vorliegenden Rsp der Höchstgerichte auch nicht als komplex anzusehen ist.
Zu A)
3.2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.2.1. Anfechtungsgegenstand ist die Höhe der Gerichtsgebühr
Das BVwG hat den Bescheid gem. § 27 VwGVG aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen, entscheidet aber grundsätzlich in der Sache nach der jeweilig festgestellten Sach- und Rechtslage. Die BF hat die Höhe der Gerichtsgebühren zum Gegenstand ihrer Anfechtung gemacht und war daher gem. § 27 iVm § 28 Abs. 2 VwGVG darüber, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung, abzusprechen.
Die BF bestreiten nicht, dass sie die im Bescheid angeführte Klage eingebracht haben und bekämpfen auch nicht die Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühren aufgrund des gem. § 7 RATG festgesetzten Streitwertes.
Dazu ist festzustellen, dass die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid korrekt sind und auf den Sachverhalt angewendet zu keinem anderen Spruch führen konnten, wenngleich das Zustandekommen des geforderten Betrages in der Begründung des Bescheides nicht ausreichend nachvollziehbar dargestellt wurde.
So wurde zwar die TP 1 GGG angeführt und auch richtig auf § 18 Abs. 2 Z 1 GGG (der auf § 7 RATG verweist) hingewiesen, dass dieser Betrag auch einen Streitgenossenzuschlag von 10 % gem. § 19a GGG beinhaltet, wurde aber weder im Zahlungsauftrag noch im Bescheid angeführt. Die entstandene Gerichtsgebühr setzt sich wie folgt zusammen:
Bemessungsgrundlage € 16.372.722,-- (Streitwert gem. § 7 RATG) x 1,2
% ( gem. TP 1 GGG) = € 199.459,66 zuzüglich € 19.945,96 (10 %
Streitgenossenzuschlag gem. § 19a GGG) = € 219.405,62 abzüglich der
bereits entrichteten Gebühr von € 16.485,70 = € 202.919,92 zuzüglich
€ 8,-- Einhebungsgebühr (gem. § 6a Abs. 1 GEG) = € 202.927,92.
Die Höhe der Gerichtsgebühren ist vor dem Hintergrund der angeführten einfachgesetzlichen Bestimmungen daher richtig berechnet und der Spruch des bekämpften Bescheides (die Abweisung der Vorstellung) richtig.
3.2.2. Zur Anregung auf Gesetzesprüfung der präjudiziellen Norm (TP 1 GGG) gem. Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG
Die BF zieht generell die Vereinbarkeit der vorgeschriebenen Gebühr mit dem Verfassungsrecht (Gleichheitsgebot) in Zweifel und sieht die "Gesamtäquivalenz" des Systems der Gerichtsgebühren nicht mehr gegeben. Hauptargument ist dabei, dass Österreich europaweiter Spitzenreiter hinsichtlich des Deckungsgrades der Gerichtsgebühren sei und die Streitparteien im Zivilverfahren unzulässiger Weise Quersubventionen in andere Bereiche der Justiz leisten würden (Strafvollzug, Bewährungshilfe etc.). Dies widerspreche dem Sachlichkeitsgebot.
Der VfGH und der VwGH haben in ihrer Rsp im Wesentlichen zur Äquivalenz bzw. zum System der Gerichtsgebühren ausgeführt (Hervorhebungen durch BVwG):
"Das System der Gerichtsgebühren (insb die §§ 14 und 18 GGG) ist nicht verfassungswidrig (VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99 zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG, E 2).
Die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren dient offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Bei Gerichtsgebühren ist eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich. Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht iS des Art 6 Abs 1 EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Festlegung in Abhängigkeit vom Streitwert üblich (siehe die zitierte Rechtsprechung des EGMR). Einbringung von Gerichtsgebühren nicht im Kernbereich der civil rights, nachprüfende Kontrolle durch Verwaltungsgerichtshof daher ausreichend (VfGH 01.03.2007, B 301/06).
Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung [...] sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011,272).
Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich um Abgaben des Bundes (E VfGH 27.9.1969, B 35/69, VfSlg 6028/1969). Für die Gerichtsgebühren gilt somit das Äquivalenzprinzip - das allenfalls bei Gebühren für die Erbringung einer bestimmten Leistung in Betracht kommt (Hinweis E VfGH 29.3.1962, B 114/61, VfSlg 4174/1962; E VfGH 25.6.1975, V 12/74, VfSlg 7583/1975) - nicht. Überdies liegt es im Wesen einer Pauschalierung, wie sie hinsichtlich der gesetzlichen Regelung der Pauschalgebühr nach TP 1 des GGG vorgenommen wird, dass sie nicht jedem Einzelfall in seiner Maßgeblichkeit für den Abgabenschuldner einerseits, aber auch für den Abgabengläubiger andererseits gerecht werden kann. Dies führt aber nicht dazu, dass die Regelung als solche als nicht sachgerecht zu betrachten ist (VwGH 04.11.1994, 94/16/0231).
Die Meinung, die Gerichtsgebühren seien eine Gegenleistung für den Arbeitsaufwand der Gerichte, ist unzutreffend. Die Gerichtsgebühren stellen Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlung nicht erforderlich ist (vgl insbesondere Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, 2 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung; VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040 und jüngst wieder VfGH 24.11.2016, E 2822/2016 unter Verweis auf VfSlg. 19.666/2012, 30.06.2012, G 14/12 ua)."
Teile der oa. Judikatur hat die BF auch in ihrer Beschwerde zitiert, vermeint allerdings, dass sich damit die Höchstgerichte "noch nicht hinreichend mit der Frage der Gesamtäquivalenz von Gerichtsgebühren" befasst hätten (Seite 5 der Beschwerde). Sie stellt sodann detaillierte Berechnungen (anhand von öffentlich zugänglichen Budgetdaten und einem Bericht der CEPEJ) an und kommt zusammengefasst unter Zitierung von VfGH-Entscheidung zur Gesamtäquivalenz von anderen Gebühren zur Ansicht der Verfassungswidrigkeit.
Bei näherer Betrachtung der zitierten Erkenntnisse zeigt sich allerdings, dass die dort gelösten Rechtsfragen und dahinterliegenden Sachverhalte keineswegs mit dem System der Gerichtsgebühren (als Abgaben) vergleichbar sind und daher nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden können. So geht es ihn diesen beispielsweise, um die Festsetzung der Höhe der einzelnen Tarifposten in der Austro Control-GebührenV (VfSlg. 14.473/1996), den Gebührenansatz für den Linzer Großmarkt (VfSlg. 8.847/1980) und die GebührenO der Wiener Börse AG für das Verfahren vor der Übernahmekommission sowie gegen die in dieser GebührenO vorgesehene Mindestgebühr (VfGH 12.12.2000, B 2010/99).
Eine Verfassungswidrigkeit des Systems der Gerichtsgebühren (das sich seit Bestehen des GGG nicht wesentlich verändert hat) und insb. der TP 1 GGG, kann vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung der Höchstgerichte - die sich damit entgegen der Ansicht der BF bereits ausreichend beschäftigt haben (vgl. dazu auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, TP 1 GGG, E 1 bis E 1a) - sowie dem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren (vgl. VfGH 30.06.2012, G 14/12 ua.) nicht erkannt werden.
Zusammenfassend ist dem angefochtenen Bescheid aus den von den BF angeführten Gründen, eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das BVwG kann sich bei allen Rechtsfragen auf die dargestellte ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte und insofern auf eine klare Rechtslage stützen.
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