Schulpflichtgesetz 1985 §11 Abs3
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W203.2172696.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 20.07.2017, GZ.: 622491/18-2017:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG iVm § 11 Abs. 3 SchPflG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Steiermark zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin ist die erziehungsberechtigte Mutter der am XXXX .2010 geborenen Schülerin XXXX .
2. Die Tochter der Beschwerdeführerin erfüllte im Schuljahr 2016/17 ihre allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht. Das am 21.04.2017 ausgestellte Externistenprüfungszeugnis der Tochter der Beschwerdeführerin über die 1. Schulstufe der Volksschule enthält in allen fünf beurteilten Pflichtgegenständen die Beurteilung "Sehr gut".
3. Am 30.06.2017 zeigte die Beschwerdeführerin dem Landesschulrat für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) mit dem dafür vorgesehenen Formular der belangten Behörde die Teilnahme ihrer Tochter XXXX an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2017/18 an. Dabei wurde die im Formular vorgesehene Frage "Nach welchem Lehrplan soll das Kind unterrichtet werden?" mit "Orientierung am Glockseelehrplan" beantwortet. Auf die Frage "Hat sich der Unterrichtende über pädagogische Konzepte informiert bzw. welches pädagogische Konzept findet Anwendung?" antwortete die Beschwerdeführerin: "Ja, eine Mischung aus verschiedenen Ansätzen".
4. Datiert mit 19.07.2017 nahm der zuständige Pflichtschulinspektor zu der Anzeige des häuslichen Unterrichts unter dem Betreff "Laising-Unterrichtskonzept" Stellung und kam dabei zu folgender "Schlussfolgerung und abschließenden Bewertung":
"Es wird festgestellt, dass in der Grobprüfung der Anzeigen des häuslichen Unterrichts aufgrund der Bewertung des pädagogischen Konzepts des "Natürlichen und Freien Lernens/Laising" eine Gleichwertigkeit des Unterrichts an einer Regelschule mit großer Wahrscheinlichkeit in folgenden Punkten nicht [Anmerkung: "nicht" durch Unterstreichung hervorgehoben] gewährleistet erscheint:
1. Das pädagogische Konzept des "natürlichen und freien Lernens " entspricht mit großer Wahrscheinlichkeit nicht den Zielvorgaben der Österreichischen Regelschule.
2. Die Rolle des "Mentors"/des Lehrers im "Laising-Konzept" entspricht augenscheinlich nicht dem Aufgabenprofil eines Lehrers/einer Lehrerin gemäß § 17 SchUG in der Regelschule.
3. Die Erreichung der Zielsetzungen des Lehrplans der Regelschule für jede Schulstufe jeder Schulart erscheint nicht sichergestellt.
4. Die Art der Vorbereitung der Schülerinnen auf die jeweilige Externistenprüfung erscheint äußerst fragwürdig.
5. Die Erreichung der Bildungsstandards auf der vierten und achten Schulstufe scheint aufgrund der nicht gegebenen kontinuierlichen Umsetzung der Zielsetzungen des Lehrplans auf jeder Schulstufe in Frage gestellt.
6. Zielgerichtete Unterrichtsplanungen im rückwertigen Lerndesign für die Erreichung von Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards laut Österreichischem Lehrplan scheinen nicht geben zu sein.
7. Der Wissenstransfer erfolgt augenscheinlich ausschließlich nur vom Schüler zum Schüler und nicht vom Lehrer zum Schüler, was bedenklich erscheint.
8. Eine im § 17 SchUG geforderte Vermittlung des Lehrstoffes der einzelnen Unterrichtsgegenstände, dem Stand der Wissenschaft entsprechend, scheint nicht gegeben.
9. Individuelle Förder- und Entwicklungspläne und individuelle Lernsettings für jedes einzelne Kind scheinen nicht in dem Ausmaß gewährleistet zu sein, wie die Österreichische Regelschule es fordert.
10. Es besteht laut dem Bildungsexperten XXXX die Gefahr, dass Kinder keine solide Grundlage haben, da sie nie gelernt haben, systematisch Sprache zu bearbeiten, mathematisch und naturwissenschaftlich zu denken, weil sie immer nur in einer lösungsorientierten (Zitat) "Phänomenwelt" unterwegs sind.
11. Die Verwirklichung der Zielsetzungen des § 2 SchOG scheint in Frage gestellt.
Bezüglich XXXX wird von Seiten der regionalen Schulaufsicht zudem auf den schulpsychologischen Befund von Fr. XXXX verwiesen, der nach erfolgter Externistenprüfung auf Betreiben des Kindesvaters erstellt wurde. In diesem werden der Schülerin aus schulpsychologischer Sicht zusammenfassend Leistungen im Lesen, Schreiben und Rechnen attestiert, die jenem eines Schulanfängers bzw. eines Kindes in den ersten Monaten in der ersten Schulstufe entsprechen.
In den Telefongesprächen mit den Erziehungsberechtigten, die die obgenannten Anzeigen des häuslichen Unterrichts gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz für das Schuljahr 2017/18 beim LSR f. Stmk. eingebracht haben, wurde der regionalen Schulaufsicht mitgeteilt, dass jeweils neben dem Heimunterricht auch ein regelmäßiger Besuch der Lerngruppe "urFREIsprung" für das Schuljahr 2017/18 geplant sei. Zudem wird festgestellt, dass XXXX laut Recherchen im Internet Ansprechpartnerin für die "Lais.Schule Pinggau" ist und gleichzeitig als Vorstandsmitglied des Vereins "urFREIsprung", in dem auch die Lerngruppe "urFREIsprung" eingebunden ist, fungiert. Es ist anzunehmen, dass in der Lerngruppe "urFREIsprung" das pädagogische Konzept des natürlichen Lernens der "Lais-Schule" umgesetzt wird, und somit die obgenannten Argumente, die eine Gleichwertigkeit des Unterrichts mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gewährleistet erscheinen lassen, auch für den Unterricht in der Lerngruppe "urFREIspring" gelten."
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2017, GZ. 622491/18-2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der mit Schreiben vom 30.06.2017 angezeigte häusliche Unterricht für die Tochter der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2017/18 untersagt (Spruchteil 1.) und angeordnet, dass diese im Schuljahr 2017/18 ihre Schulpflicht durch die Teilnahme am Unterricht an einer in § 5 Abs. 1 SchPflG genannten Schule zu erfüllen habe (Spruchteil 2.). Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchteil 3.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der belangten Behörde im Zuge der Grobprüfung in einem Telefongespräch mit der Erziehungsberechtigten mitgeteilt worden sei, dass jeweils neben dem häuslichen Unterricht auch ein Besuch der Lerngruppe "urFREIsprung" für das Schuljahr 2017/18 geplant sei. Es sei anzunehmen, dass in der Lerngruppe "urFREIsprung" das pädagogische Konzept des natürlichen Lernens der "Lais-Schule" umgesetzt werde, und somit die in der Schlussfolgerung der Stellungnahme des zuständigen Pflichtschulinspektors vom 19.07.2017 angeführten Argumente, die eine Gleichwertigkeit des Unterrichts mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gewährleistet erscheinen ließen, auch für den Unterricht in der Lerngruppe "urFREIsprung" gelten würden.
In der Regelschule seien die Zielsetzungen durch den Lehrplan für jede Schulstufe jeder Schulart genau festgelegt, die SchülerInnen am Ende des Unterrichtsjahres erreichen sollen. Dies setze eine genaue, zielgerichtete Jahresplanung und eine zielgerichtete Unterrichtsplanung im rückwertigen Lerndesign voraus, in dem bereits im Vorfeld in der Unterrichtsplanung Überlegungen der Zielsetzung jeder Unterrichtseinheit und deren Überprüfung der zu erreichenden Lernziele anzustellen seien. Auch in der Erreichung der Zielsetzung des Österreichischen Lehrplans für jede Schulstufe scheine das Konzept von "Laising" sehr stark zu divergieren, da es scheinbar nicht um die Umsetzung von geforderten Lehrplaninhalten gehe, sondern im Vordergrund das natürliche Lernen, die Stärkung des Selbstbewusstseins stehe, wo mehr oder weniger die SchülerInnen selbst bestimmten, was gelernt werde. Dies berge die Gefahr, dass dadurch wesentliche Teile der Grundkompetenzen in einem Unterrichtsgegenstand nicht erreicht würden.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. In dieser bringt sie zusammengefasst Folgendes vor:
Sie wünsche sich für ihre Tochter, dass dieser der für deren Entwicklung und Entfaltung bestmögliche Weg geebnet werde.
Eine "Grobprüfung" in Form eines ca. dreiminütigen Telefonats mit einem Mitarbeiter der belangten Behörde könne und dürfe nicht die Entscheidungsgrundlage, die über den gesamten Lebensweg ihrer Tochter entscheide, darstellen.
Die im dafür vorgesehenen Formular betreffend die Anzeige des häuslichen Unterrichts gestellten Fragen wären – insbesondere hinsichtlich der Befähigung oder der Tätigkeit der unterrichtenden Person, der Unterrichtszeiten und des Stundenplans - unzulässig.
Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung ausschließlich auf die Nichtkompatibilität des natürlichen Lernens/Laising mit dem österreichischen Lehrplan, während der von der Beschwerdeführerin angeführte "Glockseelehrplan" mit keinem Wort erwähnt werde.
Bereits im abgelaufenen Schuljahr sei die Tochter der Beschwerdeführerin häuslich unterrichtet worden und sei diese laut Externistenprüfungszeugnis zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt.
Sämtliche im angefochtenen Bescheid angeführten Argumente seien mit Formulierungen wie "erscheint", "scheint", "scheinen" oder "augenscheinlich" aufgebaut. Die belangte Behörde versuche damit, die Beweislast bzw. die Glaubhaftmachung auf die Beschwerdeführerin zu übertragen, was aber nicht zulässig wäre.
Auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei zu Unrecht erfolgt, da "Gefahr im Verzug" nicht vorliege, weil keinerlei Bedrohungen gegen Leib und Leben und keine irreparablen Schäden zu erwarten wären.
7. Einlangend am 06.10.2017 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A)
1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1.2. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; vgl. auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff.).
1.3. Art. 17 Staatsgrundgesetz (StGG) garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (vgl. VfGH Slg. Nr. 4579 und 4990). Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen. Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (vgl. VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332 m.w.N.).
Nach § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen den Polytechnischen Lehrgang – mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
Das Gesetz räumt der Behörde die Befugnis ein, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in § 11 Abs. 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist.
Mit Wahrscheinlichkeit ist eine Tatsache als gegeben anzunehmen, wenn gewichtigere Gründe für ihr Vorhandensein sprechen als dagegen. Von großer Wahrscheinlichkeit kann daher nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen (vgl. VwGH 25.04.1974, 0016/74).
1.4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Wie oben ausgeführt kann von großer Wahrscheinlichkeit i.S.d. § 11 Abs. 3 SchPflG nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen. Eine solche Abwägung der Gründe, die für oder gegen eine Teilnahme an häuslichem Unterricht sprechen, nahm die belangte Behörde jedoch nicht vor.
So fehlen insbesondere schlüssige Feststellungen, warum trotz der von der Tochter der Beschwerdeführerin auf Grund des im Schuljahr 2016/17 erteilten häuslichen Unterrichts erzielten Prüfungsergebnisse im gegenständlichen Schuljahr mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes im Vergleich zu dem an einer öffentlichen Schule nicht gegeben sein sollte (vgl. dazu wieder VwGH 25.04.1974, 0016/74).
Weiters ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst davon aus, dass neben dem häuslichen Unterricht auch ein Besuch der Lerngruppe "urFREIsprung" geplant sei. Damit legt sie jedoch selbst fest, dass der häusliche Unterricht nicht ausschließlich den Besuch der Lerngruppe "urFREIsprung" umfasst. Überdies begründete sie – wie die Beschwerde zu Recht moniert – nicht, welcher Zusammenhang zwischen der Lerngruppe "urFREIsprung" bzw. dem Konzept "Laising" und dem in der Anzeige erwähnten "Glockseelehrplan" bestehen soll. Im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde einerseits auch nicht auf den in der pädagogischen Stellungnahme des Pflichtschulinspektors erwähnten schulpsychologischen Befund ein, dem zu Folge der Schülerin Leitungen attestiert werden, die einer Schulanfängerin bzw. einem Kind in den ersten Monaten der ersten Schulstufe entsprechen, und andererseits auch nicht darauf, dass dieser Befund in krassem Widerspruch zu den Ergebnissen der Externistenprüfung steht.
Damit kann nicht nachvollzogen werden, warum – im Vergleich zum letzten Schuljahr, in dem häuslicher Unterricht nicht untersagt wurde, – eine derart wesentliche Änderung eingetreten sein soll, dass die für das Schuljahr 2017/2018 zu treffende ex-ante Prüfung negativ ausfallen müsste.
1.5. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Damit erübrigt es sich auch, über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abzusprechen.
2. Zu Spruchpunkt B)
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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