HVG §21 Abs1
HVG §23
HVG §24
HVG §46b
HVG §55
HVG §70
Impfschadengesetz §1b
Impfschadengesetz §3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W200.2293127.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Mag. PLESCHBERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Frau SCHRENK als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag DI Markus Petrowsky, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten vom 03.04.2024, Zl. 214-800233-006, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) betreffend den Postvakzinalen Erschöpfungszustand insofern Folge gegeben als
1. von 17.09.2021 – 30.06.2024 die Minderung der Erwerbsfähigkeit 80% und
2. ab 01.07.2024 bis anhaltend die Minderung der Erwerbsfähigkeit 50% beträgt.
Für die Zeit vom 01.05.2023 – 30.06.2024 wird eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von achtzig (80) von Hundert (vH),
ab 01.07.2024 bis anhaltend entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von fünfzig (50) von Hundert (vH) zuerkannt.
Die Rente beträgt monatlich
von 01.05.2023 bis 30.6.2024 € 551,3,
von 01.07.2024 bis 31.12.2024 € 344,5,
ab 1.1.2025 € 360,3.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist ein anerkanntes Opfer nach dem Impfschadengesetz. Kausal dafür war die Covid-19 Impfung vom 17.09.2021, Comirnaty Chargennummer FF2832.
Mit Bescheid vom 03.04.2024 wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.11.2021 gemäß § 1b und § 3 Impfschadengesetz als Folge der am 17.09.2021 vorgenommenen Covid-19 Impfung (Impfstoff BioNTech/Pfizer) unter Spruchpunkt I. als Impfschaden anerkannt: „Postvakzinaler Erschöpfungszustand“
Gemäß § 2 Abs 1 Impfschadengesetz seien als Entschädigung zu leisten:
a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens
b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a. (Spruchpunkt II.)
Unter Spruchpunkt III. wurde die Höhe der Beschädigtenrente für die Zeit ab 01.05.2023 wurde entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. mit 344,50 € gewährt.
Gemäß § 23 Abs 5 HVG wurde festgestellt, dass derzeit kein Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag besteht. (Spruchpunkt IV.)
Der Anspruch auf Zuerkennung eines Pflegebeitrages wurde abgelehnt. (Spruchpunkt V.)
Der Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage wurde ebenfalls abgelehnt. (Spruchpunkt VI.)
Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen.
Im Rahmen der gegen ausschließlich Spruchpunkt III. erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit vom 50 % zu gering eingeschätzt worden wäre. Es erfolgten Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zu ihren täglichen Herausforderungen.
Das BVwG holte aufgrund der erhobenen Beschwerde ein Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie basieren auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin ein. Das Gutachten ergab eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 17.09.2021 bis 01.07.2024 von 80 v.H. und ab dem 01.07.2024 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. und gestaltete sich detailliert wie folgt:
„Untersuchung am 20.02.2025,17:30
Die Untersuchung wurde XXXX XXXX durchgeführt.
1. Impfung, 25.08.2021, Impfstoff Biontech Pfizer
2. Impfung, 17.09.2021, Impfstoff Biontech Pfizer
SVGA Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, FA für Pneumologie, Untersuchung am 24.04.2022
Wiedergabe der relevanten (noch nicht zitierten) Befunde aus dem Akt:
Ausführliches Aktenstudium der Befunde Band I und Band II Befundbericht KOKON; 07.12.-13.12.2022, ABL 307 ff:
Post Covid Syndrom ED 10/2021 post 2.Covid Impfung am 17.09.2021
Chronisches Müdigkeitssyndrom ME/CFS (myalgische Enzephalomyelitis/chronic fatigue Syndrom)
POTS (posturales Tachycardiesyndrom)
Befundbericht Prof. DDr. XXXX , 12.07.2023, ABL 325:
V.a. Mastzellaktivierungssyndrom bei Post.Vacc Syndrom
Befundbericht Dr. XXXX , 01.08.2023, ABL 326:
Post-Vakzin Syndrom bzw. aufgesetztes Post-Covid Syndrom durch Corona Impfung
Posturales Tachycardiesyndrom
Mastzellaktivierungssyndrom
Medikamente: Floxyfral 50mg, LDA; Aripiprazol, Mestinon, LDN, Naltroxon , Aspirin bei Bedarf
Status: Größe: 165 cm Gewicht: 57 kg
Kopf frei beweglich
Hörvermögen: normal (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: unauffällig
Herz: Herztöne rhythmisch, rein, tachycard
Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
WS: unauffällig
OE: frei, Nacken und Schürzengriff möglich, grobe Kraft seitengleich.
UE: frei
keine Beinödeme
Status psychicus: Klar, orientiert, Ductus kohärent
Gangbild: unauffälliges Gangbild, Lagewechsel möglich
ZUSAMMENFASSUNG
Frage 1 und 2.)
Diagnosen:
Post vacc. Syndrom ED 10/2021 nach 2 Covid Impfung am 17.09.2021 Chronisches Müdigkeitssyndrom
ME/CFS (myalgische Encephalomyelitis/chronic fatigue syndrome)
POTS (posturales Tachycardiesyndrom)
Leistungsfähigkeit:
Nach der Verabreichung der 2. Impfung kam es zu einer deutlichen Impfreaktion mit Fieber, Müdigkeit und Cephalea, Vertigo. Aus den Unterlagen ist ein fraglicher Infekt zum Zeitpunkt der Impfung in Diskussion, wodurch es zur Aggravation der Symptome kam. Ebenso kam es zu einer deutlichen Konzentrationsschwäche mit Verschlechterung der Leistungsfähigkeit und ausgeprägter Reizüberflutung. Insgesamt kam es zu einer reduzierten körperlichen und kognitiven Belastbarkeit ab diesem Zeitpunkt. Diesbezüglich wurde XXXX umfassend in der Kinderambulanz der Klinik Ottakring (MRT 11.10.2021, EEG 28.10.2021, weitere Befunde) abgeklärt. Im Rahmen einer stationären Aufnahme vom 04.11. - 06.11.2021 wurde letztendlich die Diagnose eines „Long Covid DD Fatigue Syndroms" gestellt. Zusammenfassend wurden keine auffallenden Befunde festgestellt, die Diagnose eines „Long Covid like Syndroms" nach Impfung diagnostiziert.
Eine Rehabilitation im RZ Kokon konnte 01/2022 für 6 Wochen absolviert werden. Es kam dadurch zu einer leichten Verbesserung der körperlichen Belastbarkeit, allerdings kam es zu einer zunehmenden Verschlechterung der Kopfschmerzen und neurokognitiven Symptome (Reizempfindlichkeit, Leseausdauer, Konzentrationsfähigkeit). Diätologische und medikamentöse Therapien wurden versucht - es kam allerdings zu keiner relevanten Verbesserung der Beschwerden. Es bestand ein ausgeprägtes Schlafbedürfnis von bis zu 15 h durchgehend. Die Aufmerksamkeitsspannen während der Wachphasen waren nur kurz und es erfolgten neuerliche Schlafphasen auch tagsüber für zumindest 20 min bis zu 2 Stunden. D.h. 80% der Tageszeit wurden ab der Impfung 09/2021 schlafend verbrachte. Ein regulärer Schulbesuch war aufgrund der kognitiven und körperlichen Erschöpfung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Die Aktivitäten des täglichen Lebens wie an- und auskleiden, waschen, essen, etc... konnten selbständig ausgeführt werden. Zusammenfassend liegen des Weiteren Einschränkungen im Sinne eines POTS - autonome Dysfunktion im Sinne eines posturalen Tachycardiesyndroms, eine Cephalea, Belastungsintoleranz, Reizüberflutung, Konzentrationsstörungen und Schwindel sowie das ausgeprägt erhöhtes Schlafbedürfnis mit weit über 15h täglich, teilweise 17 Stunden nächtliches Schlafbedürfnis und nach kurzer Wachphase (anziehen, waschen, essen) erneuter Müdigkeitsschub, teilweise bis zu 20 h Schlafphasen täglich, vor.
Ein stationärer Aufenthalt in der Rehabilitation vom 07.12.2022 musste wenige Tage nach der stationären Aufnahme wegen der Geräuschsensibilität und der generellen Belastungsintoleranz bereits wieder abgebrochen werden. Es wurde 12/2022 ein off-label Therapieversuch mit LDN begonnen. XXXX war es weiterhin nicht möglich einem regulären Schulbesuch nachzugehen, da sie körperlich und kognitiv überfordert war. Sie war allerdings ehemals eine sehr gute Gymnasiumsschülerin.
Seit 05/2023 ist die Pat. auch in Behandlung bei Prof. Dr. XXXX , wo die Diagnose eines Mastzellaktivierungssynroms gestellt wurde. Ab diesem Zeitpunkt wurden weitere medikamentöse Therapieversuche in die Wege geleitet.
Insgesamt ist festzuhalten, dass ab Juli 2024 eine sukzessive Besserung des Zustandsbildes eingetreten ist. Der Nachtschlaf beträgt nun in etwa 12 Stunden, tagsüber besteht kein relevant erhöhtes Schlafbedürfnis mehr. Es können wieder neue Inhalte aufgenommen werden. Insbesondere optische und akustische Inhalte können bis zu einer Zeitspanne von 1,5 bis 2 Stunden aufgenommen werden. Insgesamt hat sich auch die körperliche Belastbarkeit signifikant erhöht.
Inhalte mit unterschiedlichen Reizen können nach wie vor schwer verarbeitet werden und es kommt anhaltend noch immer zu einer gewissen Reizüberflutung, insbesondere auch bei einer Ansammlung von mehreren Menschen (Öffentliche Verkehrsmittel können nach wie vor nicht benützt werden). Des Weiteren leidet XXXX anhaltend an Kopfschmerzen.
Es ist nun wieder möglich einen Vorbereitungskurs mit wenigen Teilnehmern für den Pflicht-schulabschluss zu besuchen und Prüfungen geblockt wahrzunehmen.
Zur Untersuchung kommt die Pat XXXX . Die Gesprächsführung ist gut möglich, XXXX ist gut fokussierbar und beantwortet alle Fragen exakt. Sie betont mehrmals, dass es ihr seit Kurzem besser gehen würde und der nunmehrige Zustand sich deutlich verbessert hat. Kopfschmerzen und Müdigkeit könne sie besser kontrollieren.
Frage 3.)
Einschätzung für den Zeitraum ab 17.09.2021 bis 01.07.2024:
Beginn der Symptomatik mit Impfreaktion, Schwindel, Müdigkeit, Kopfschmerzen und kognitiven Einbußen. In Folge anhaltende Müdigkeit mit hohem Schlafbedürfnis bis zu 20 Stunden, wiederkehrenden Kopfschmerzen, der autonomen Dysfunktion mit der Diagnose eines posturalen Tachycardiesyndroms (POTS), Konzentrationsstörungen und Belastungsintoleranz.
Die Verunmöglichung des Schulbesuches seit Erkrankungsbeginn, sowie der vollständige soziale Rückzug (Freizeitaktivitäten, soziale Kontakte) sind hier miterfasst.
Gesundheitsschädigung | Richtsatzposition | Minderung der Erwerbsfähigkeit | Kausalität |
| g.z.lV/j/500 | 80 vH | 1/1 |
Einschätzung in der Positionsnummer zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz unter Berücksichtigung der Belastungsintoleranz kognitiv und körperlich, mit einem erhöhten Schlafbedürfnis von etwa 20 Stunden täglich (dies entspricht in etwa 80% der Gesamttageszeit) sowie der Verunmöglichung am sozialen Leben teilzunehmen. Die Kopfschmerzsymptomatik, die Schwindelzustände, die autonome Dysfunktion im Sinne eines posturalen Tachycardiesyndroms sind hier miterfaßt.
Gleichzusetzender Zustand - es erfolgte die Wahl der Positionsnummer, da das Krankheitsbild am ehesten mit einer Kausalgie gleichzusetzen ist.
Einschätzungszeitraum ab dem 01.07.2024:
Gesundheitsschädigung | Richtsatzposition | Minderung der Erwerbsfähigkeit | Kausalität |
| g.z.lV/j/499 | 50 vH | 1/1 |
Einschätzung der Positionsnummer im oberen Rahmensatz. Dies entspricht der weiteren Belastungsintoleranz, dem POTS, der Kopfschmerzsymptomatik, sowie der anhaltenden Reizüberflutung, die einen normalen Schulbesuch anhaltend verunmöglicht. Die Einschränkungen im Alltag sind hier miterfasst.
Das Schlafbedürfnis konnte auf 12 Stunden täglich reduziert werden (dies entspricht 50% der Gesamttageszeit).
Gleichzusetzender Zustand - es erfolgte die Wahl der Positionsnummer, da das Krankheitsbild am ehesten mit einer Kausalgie gleichzusetzen ist.
Pflege und Wartung bestand in keinem der angeführten Zeiträume.“
Im gewährten Parteiengehör zum eingeholten Gutachten erklärte sich die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis des Gutachtens einverstanden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die zum Zeitpunkt der Impfung in Schulausbildung befindliche, 13 ½ Jahre alte Beschwerdeführerin ist ein anerkanntes Opfer nach dem Impfschadengesetz nach der Covid-19 Impfung vom 17.09.2021, Comirnaty Chargennummer FF2832: „Postvakzinaler Erschöpfungszustand“.
Die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt für den Zeitraum 17.09.2021 bis 30.06.2024 vollkausal 80%; Richtsatzposition g.z.lV/j/500, danach ab 01.07.2024 vollkausal 50%; Richtsatzposition g.z.lV/j/499.
2. Beweiswürdigung:
Die Höhe der Minderung der Erwerbsunfähigkeit ergibt sich aus dem eingeholten internistischen Sachverständigengutachten, mit dem sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
Darin führt die befasste Internistin – basierend auf sämtlichen vorgelegten Unterlagen und einer eigenen von ihr durchgeführten Untersuchung - schlüssig aus, dass für die Einschätzung betreffend den ersten Zeitraum die Positionsnummer des Abschnittes IV/i/500 der Richtsatzverordnung mit 80%, zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz gewählt wurde – dies unter Berücksichtigung der Belastungsintoleranz kognitiv und körperlich und begründete dies weiter mit einem erhöhten Schlafbedürfnis von etwa 20 Stunden täglich (dies entspricht in etwa 80% der Gesamttageszeit) sowie der Verunmöglichung am sozialen Leben teilzunehmen (kein Schulbesuch seit Erkrankungsbeginn sowie der vollständige soziale Rückzug (Freizeitaktivitäten, soziale Kontakte)). Die Kopfschmerzsymptomatik, die Schwindelzustände, die autonome Dysfunktion im Sinne eines posturalen Tachycardiesyndroms sind hier miterfasst.
Für den zweiten Zeitraum wählte sie plausibel die Positionsnummer des Abschnittes IV/i/499 der Richtsatzverordnung mit dem oberen Rahmensatz (50%) - dies entspricht der weiteren Belastungsintoleranz, dem POTS, der Kopfschmerzsymptomatik, sowie der anhaltenden Reizüberflutung, die einen normalen Schulbesuch anhaltend verunmöglicht. Die Einschränkungen im Alltag sind hier miterfasst und die Sachverständige argumentierte, dass das Schlafbedürfnis auf 12 Stunden täglich reduziert werden konnte (dies entspricht 50% der Gesamttageszeit).
3. Rechtliche Beurteilung:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes lauten auszugsweise:
Gemäß § 2 Abs. 2 lit a Impfschadengesetz ist eine Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten zu leisten.
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX XXXX Jahre alt.
Gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
Heeresentschädigungsgesetz
Abschnitt III
§ 44. (1) Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2) Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem 30. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem 1. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4) Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz."„…
Gemäß § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
Die weiteren gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten auszugsweise:
Zur Höhe der Beschädigtenrente:
§ 23 (1) HVG: Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H..
(2) Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder darüber gelten als Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v. H.
(3) Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 2) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente um 20 v. H. ihres Betrages zu erhöhen.
(4) Solange ein Beschädigter infolge der Dienstbeschädigung unverschuldet erwerbslos ist, kann die Teilrente unter Anrechnung des sonstigen Einkommens (§ 25) auf die Vollrente erhöht werden. Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) erhöht sich die Vollrente um 20 v. H. ihres Betrages.
Gemäß § 24 Abs. 1 HVG bildet Bemessungsgrundlage bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder - wenn dies für ihn günstiger ist - vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. (…)
Gemäß § 24 Abs. 2 HVG gilt als Einkommen der Arbeitslohn. (…)
Liegt die unter Bedachtnahme auf § 24a gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (§ 55) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles gemäß § 24b als Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen. (§ 24 Abs. 9 HVG)
Gemäß § 24 Abs. 10 HVG ist die Bemessungsgrundlage auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
§ 24b Abs. 1 HVG besagt: Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage (§ 24 Abs. 9) ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die neue Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage ergibt sich aus der Vervielfachung der zuletzt geltenden Beträge mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Vorjahr festgesetzten Anpassungsfaktor. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
Gemäß § 46b Abs. 1 HVG hat der Bundesminister für soziale Verwaltung den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes für verbindlich zu erklären.
Gemäß § 46b Abs. 2 HVG sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres die nach Bemessungsgrundlagen berechneten Beschädigtenrenten (einschließlich der Familienzuschläge) und Hinterbliebenenrenten mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Nach der Zuerkennung der Rente oder Neubemessung der Rente gemäß § 24 Abs. 8 ist die Anpassung jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner des dem Rentenanfall (§ 55) oder der Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 folgenden übernächsten Kalenderjahres vorzunehmen.
Gemäß § 55 Abs. 1 HVG werden die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen gemäß §§ 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.
Gemäß § 70 Abs. 1 HVG sind die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
Wie angeführt, sind im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 HVG gegeben, wonach eine Beschädigtenrente bei einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH zu leisten ist.
Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters kein Einkommen erzielt hatte, ist die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen (§ 24 Abs 9 HVG).
Daraus berechnet sich folgende Rentenhöhe:
01.05. bis 30.6.2024:
Die Vollrente beträgt im Jahr 2023 574,20 € (=2/3 der Mindestbemessungsgrundlage von € 861,3).
davon 80% = 459,4€,
davon 20% (= Erhöhung für Schwerbeschädigte von 20%) = € 91,9 addiert
ergibt in Summe von monatlich € 551,3
ab 1.7.2024 bis 31.12.2024:
50% der Vollrente = € 287,1
davon (= Erhöhung für Schwerbeschädigte von 20%) = € 57,4 addiert
ergibt in Summe monatlich € 344,5
ab 1.1.2025:
Die Rente (50% mit Erhöhung für Schwerbeschädigte von 20%) beträgt mit einem Anpassungsfaktor von 4,6% (BGBl II 291/2024) € 360,3
Entfall der Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Verfahrensgegenstand war ausschließlich der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und daraus resultierend die Rentenhöhe.
Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde keine Verhandlung beantragt, sich zum übermittelten Gutachten positiv geäußert.
Das SMS hat im Parteiengehör zum übermittelten Gutachten keine Stellungnahme abgegeben.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, da auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war, zumal die Beschwerdeführerin dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens zugestimmt hat.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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