BVwG W200 2233404-1

BVwGW200 2233404-122.11.2022

B-VG Art133 Abs4
VOG §1 Abs1
VOG §10
VOG §4 Abs1
VOG §4 Abs2
VOG §6a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W200.2233404.1.00

 

Spruch:

 

 

W200 2233404-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (SMS) vom 28.05.2020, Zl. 610-601.088-006, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

A.1.) Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in der Höhe des Differenzbetrages von 2.000,-- wird gemäß § 6 Abs. 1 2. Halbsatz des Verbrechensopfergesetzes (VOG) betreffend den Vorfall vom 03.09.2016 abgewiesen.

 

A.2.) Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Heilfürsorge in Form der Kostenübernahme der Selbstbehalte für den Kuraufenthalt im XXXX vom 27.12.2017 bis 17.01.2018 in der Höhe von € 387,-- wird gemäß § 4 Abs. 1 und 2. VOG betreffend den Vorfall vom 03.09.2016 abgewiesen.

 

A.3.) Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges für den Zeitraum vom 04.09.2016 bis 30.09.2016 und vom 27.10.2016 bis 18.12.2016 betreffend den Vorfall vom 03.09.2016 wird gemäß § 10 VOG abgewiesen.

 

A.4.) Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wird gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG betreffend den Vorfall vom 02.06.2017 abgewiesen.

 

A.5.) Der Beschwerde wird betreffend Spruchpunkt 4., 2. Punkt. stattgegeben.

Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges betreffend den Vorfall vom 02.06.2017 werden - vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – von 03.06.2017 bis inklusive 26.06.2017 dem Grunde nach bewilligt.

 

Die Berechnung der Hilfeleistung und die Durchführung obliegen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

 

A.6.) Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Heilfürsorge in Form der Kostenübernahme der Selbstbehalte für Kuraufenthalte XXXX vom 25.10.2018 bis 06.12.2018 in der Höhe von € 557,48 und vom 16.10.2019 bis 27.11.2019 in der Höhe von € 568,68 betreffend den Vorfall vom 02.06.2017 wird gemäß § 1 Abs. 1 VOG abgewiesen.

 

B) Die Revision gegen A.1.) bis A.6.) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) hat am 14.02.2018 aufgrund von zwei Vorfällen jeweils den Ersatz des Verdienstentganges, Selbstbehalte im Rahmen der Heilfürsorge sowie Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz beantragt.

Er gab zusammengefasst an, als Polizeibeamter im XXXX jeweils von einem Schubhäftling am

1.) 03.09.2016 und

2.) 02.06.2017

verletzt worden zu sein.

Beide Unfälle wurden von der BVA als Dienstunfälle anerkannt.

Aufgrund der beiden Vorfälle leide er unter anderem an einer Erschöpfungsdepression und sei seit 14.06.2017 in psychiatrisch neurologischer Behandlung.

Zum Ersatz des Verdienstentganges: Aufgrund des Vorfalles vom 03.09.2016 sei er von 04.09.2016 bis 30.09.2016 und von 27.10.2016 bis 15.12.2016 im Krankenstand gewesen. In dieser Zeit seien keine Nebengebühren ausbezahlt worden.

Aufgrund des Vorfalles vom 02.06.2017 sei er von 02.06.2017 bis 11.10.2017 im Krankenstand gewesen. Es sei ebenfalls ein Nebengebührenverlust eingetreten.

Zur Pauschalentschädigung für Schmerzengeld: Der BF begehrt für den Vorfall vom 03.09.2016 gem. § 6a Abs 1 zweiter Halbsatz pauschales Schmerzengeld iHv € 4.000, da er im Zusammenhang mit diesem Vorfall eine Verletzung erlitten habe, welche länger als drei Monate andauere.

Für den Vorfall vom 02.06.2017 begehrt er ebenfalls pauschales Schmerzengeld iHv € 4.000, weil er auch aufgrund dieses Vorfalls eine Verletzung erlitten habe, die länger als drei Monate andauere.

Der BF brachte dazu konkret Folgendes vor:

1. Vorfall vom 03.09.2016 (AS 3, 4, 18):

Der BF gibt an, dass er am 03.09.2016 im XXXX seinen Dienst versehen habe. Gegen 10.50 Uhr habe er einen Funkspruch mit dem Inhalt erhalten, dass in der Wohngruppe 6 Unterstützung benötigt werde. Der BF habe sich sofort zur Wohngruppe 6 begeben. Ein Insasse hätte sich selbst Schnittverletzungen zugefügt. Im Zuge der Ersten Allgemeinen Hilfeleistung hätten sich die Kollegen des BF dem Verletzten nähern wollen und seien dabei von dem ebenfalls im XXXX anwesenden und als gefährlich bekannten Asylwerber Jamal XXXX tätlich angegriffen worden. Die im Anhalteraum bereits anwesenden Kollegen des BF hätten nach Hilfe gerufen und den wild tobenden Asylwerber XXXX aufgefordert, sein aggressives Verhalten einzustellen. Die Kollegen des BF hätten versucht, XXXX zu beruhigen und am Boden zu fixieren. XXXX habe mit vollem Körpereinsatz Widerstand geleistet. Weil eine Fixierung aufgrund des heftigen Widerstandes und der beengten Verhältnisse in diesem Anhalteraum nicht möglich gewesen sei, habe der BF gemeinsam mit seinem Kollegen versucht, XXXX an den Händen aus der Ecke in die Mitte des Anhalteraumes zu ziehen. Dieser habe sich derart gewehrt, dass er immer wieder gegen den BF und seine Kollegen geschlagen habe und sie zu treten versucht habe, sodass der BF gemeinsam mit XXXX und einem weiteren Kollegen zu Boden gestürzt sei. Dabei sei der BF mit voller Wucht mit seinem linken Knie, seiner linken Schulter und dem linken Ellenbogen am Boden aufgeschlagen und habe sofort einen heftigen Schmerz im Knie- und Schulter- und Armbereich verspürt. Der BF habe dabei eine Prellung des linken Knies, einen Haarriss des linken Schienbeins mit Einblutung in den Knochen und eine Abschürfung am Ellenbogen erlitten.

1. Vorfall vom 03.09.2016: Laut rechtskräftigem Urteil des LG Leoben vom 18.10.2016 (GZ 10 Hv 83/16 a) (AS 18-19) wurde dem BF von Jamal XXXX am 03.09.2016 durch eine strafbare Handlung eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs 1 StGB (Prellung des linken Knies, Haarriss des linken Schienbeins mit Einblutung in den Knochen, Abschürfungen am Ellbogen) zugefügt.

 

2. Vorfall vom 02.06.2017 (AS 4-6, 21-24, 419):

 

Am 02.06.2017 gegen 08.13 Uhr sei es zu einem Zwischenfall mit dem als besonders gewalttätig bekannten Asylwerber XXXX gekommen. Dieser habe wegen Beschimpfungen und Missachtung von Anordnungen in die Sicherheitsverwahrung Klasse 1 verlegt worden sollen. Der Beamte XXXX habe die Verlegung im Beisein eines zweiten Beamten und des BF durchführen wollen. Der Beamte XXXX habe dem Asylwerber XXXX zu verstehen gegeben, dass er mitkommen solle, woraufhin XXXX „nix kommen“ geantwortet habe und dem Beamten XXXX unmittelbar einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe. Der BF und der zweite Beamte hätten XXXX an den Oberarmen erfasst, ihn aus dem Zimmer gezogen und am Gang zu Boden gebracht. XXXX habe dabei den Beamten XXXX mit seinem linken Arm im Würgegriff gehalten. Dem BF sei es unter Anwendung seiner Körperkraft letztendlich gelungen, den Beamten XXXX aus dem Würgegriff zu befreien. XXXX hätten Handfesseln angelegt werden können. Der Beamte XXXX sei jedoch reglos am Boden gelegen und kurzzeitig nicht ansprechbar gewesen. Der BF sei im Zuge des Niederringens vom Asylwerber XXXX wiederum am linken Knie verletzt worden, bzw. sei die Verletzung vom 03.09.2016 wieder akut geworden. Der BF habe starke Schmerzen verspürt und ärztlich versorgt werden müssen. Es seien eine Veränderung im Bereich des Innenmeniskus, sowie eine Flüssigkeitsansammlung im Kniebereich und ein Knorpelschaden festgestellt worden.

Das Erlebte, nämlich, dass sein Kollege XXXX von dem außer Kontrolle geratenen XXXX fest im Würgegriff gehalten worden und es dem BF selbst gemeinsam mit einem zweiten Kollegen unter Einsatz seiner ganzen Kraft nicht gelungen sei, den Kollegen XXXX zeitnah aus dem Würgegriff zu befreien, habe beim BF zu einem schweren Schock geführt. Als es dem BF und seinem Kollegen letztendlich gelungen sei, XXXX aus dem Würgegriff zu befreien, sei dieser leblos gewesen und habe nicht auf Berührungen oder verbale Kontaktaufnahme reagiert. In dieser Situation hätten sich Angst und Hilflosigkeit breitgemacht. Der BF habe sich in einer Ausnahmesituation befunden und einen schweren Schock erlitten. Seit diesem Übergriff sei er kaum belastbar, fühle sich unsicher, liege stundenlang wach und könne trotz Müdigkeit und Medikation nicht einschlafen. Er leide unter Flashbacks und habe panische Angst davor, die Kontrolle zu verlieren. Das Ermittlungsverfahren gegen XXXX sei wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung zum Nachteil des BF eingestellt worden, was jedoch nichts an den erlittenen Verletzungen und Tathergang ändere.

2. Vorfall vom 02.06.2017: Mit Urteil des LG Innsbruck vom 08.11.2018 (AS 386-387) ist XXXX XXXX unter anderem wegen schwerer Körperverletzung gem. § 84 Abs 2 StGB aufgrund seiner gegenüber dem Beamten XXXX gesetzten Tathandlungen (zwei Faustschläge ins Gesicht, Schwitzkasten) verurteilt worden (AS 386-387). Verletzungen beim Beamten XXXX waren Contusio Bulbi, Hyposphagma und subkonjunktivale Blutung jeweils am linken Auge.

Aufgrund der beiden geschilderten Vorfälle leide der BF unter anderem an einer Erschöpfungsdepression und sei seit 14.06.2017 in psychiatrisch neurologischer Behandlung. Von 04.09.2016 – 30.09.2016; 27.10.2016 – 15.12.2016; 02.06.2017 – 11.10.2017 (AS 30-31, 39) sei er in Krankenstand gewesen, weshalb er einen Verdienstentgang erlitten hätte.

Mit (unbekämpftem Bescheid) vom 28.01.2020 sprach das SMS aus, dass hinsichtlich des Vorfalles vom 03.09.2016 die grundsätzlichen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs 1 VOG gegeben sind und bewilligte ein pauschales Schmerzengeld iHv € 1.700 (€ 2.000 abzüglich Leistung des Rechtschutzversicherers € 300) für eine erlittene schwere Körperverletzung.

Mit Stellungnahme vom 04.03.2020 wiederholte der BF an, dass er seit dem Vorfall vom 02.06.2017, bei dem er einen schweren Schock erlitten habe, unter anderem an einer schweren Depression und posttraumatischen Belastungsstörung leide (AS 301-310).Ad Vorfall vom 03.09.2016:

Nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens, welches nicht dem Parteiengehör unterzogen wurde, wies das SMS mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.05.2020 den Antrag des BFs auf (über € 2.000,-- hinausgehende) Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 VOG ab, da laut SMS durch den Vorfall vom 03.09.2016 keine länger als drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung bzw. Berufsunfähigkeit verursacht wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.05.2020 wurde weiters der Antrag des BFs wegen des Vorfalls vom 03.09.2016

a) auf Ersatz des Verdienstentganges für den Zeitraum 04.09. – 30.09.2016 und 27.10.2016 – 18.12.2016,

b) auf Selbstbehalte im Rahmen der Heilfürsorge (Selbstbehalt für Kuraufenthalt)

gemäß § 1 Abs. 1 VOG abgewiesen (AS 401 - 406).

 

Vorfall vom 02.06.2017:

Mit dem selben angefochtenen Bescheid vom 28.05.2020 wurde der Antrag des BFs aufgrund des Vorfalles vom 02.06.2017 auf

a) Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

b) Ersatz des Verdienstentganges

c) auf Selbstbehalte im Rahmen der Heilfürsorge (zwei Selbstbehalte für Kuraufenthalte)

gemäß § 1 Abs. 1 VOG abgewiesen.

 

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF nach dem ersten Vorfall bis 18.12.2016 arbeitsunfähig gewesen wäre, dass für den orthopädischen Rehabilitationsaufenthalt von 27.12.2017 bis 17.01.2018 der Vorfall kausal gewesen wäre und es wurde die Höhe des beantragten Verdienstentganges aufrechterhalten. Aufgrund des zweiten Vorfalls hätte der BF einen schweren Schock erlitten und leide seither an einer PTBS, rez. Depressiven Episode, prolongierten Erschöpfungssyndroms, rez. Panikattacken, phobischen Schwankschwindel, muskulärem Hartspann in HWS und LWS, chronischen Schmerzsyndrom, nicht organischen Schlafstörungen und an kombinierten Spannungs- und Vasomotorikkopfschmerzen. Der BF hätte einen Schockschaden iSd § 1 Abs. 1 Z. 2 VOG erlitten. Hilfsweise stütze er seine Ersatzansprüche aus dem Vorfall vom 02.06.2017 auch auf § 1 Abs. 1 Z. 3 VOG (als Unbeteiligter).

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens forderte das BVwG von der BVA sämtliche dort betreffend die vom BF beantragte Versehrtenrente aufliegenden Bescheide, Urteile und Sachverständigengutachten an. Dem Konvolut sind vom Arbeits- und Sozialgericht eingeholte und in seinen Urteilen verwertete orthopädische Gutachten und auch mehrere neurologisch-psychiatrische Gutachten zur Fragestellung der Kausalität des beim BF vorliegenden psychischen Leidenszustandes bezugnehmend auf den zweiten Vorfall zu entnehmen.

 

Nach Erhalt der Gutachten holte das BVwG ein orthopädisches/chirurgisches Sachverständigengutachten ein, das sich wie folgt gestaltete:

 

„Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde:

Genehmigung einer orthopädischen Rehabilitation im RZ XXXX vom 19.5.2022 bis 9.6.2022.

Sozialanamnese: verheiratet, ein Sohn, lebt in Wohnung im 1. Stockwerk ohne Lift. Berufsanamnese: Polizeibeamter, XXXX , 25 Wochenstunden

Medikamente: Trittico, Dominal, Mutan, Lyrica, Lisinopril Schmerzmittel: 0 Allergien: 0 Nikotin: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , Neumarkt

Derzeitige Beschwerden:

„Am 3.9.2016 ist es zu einem Problem mit einem Schubhäftling gekommen, er hat einen Kollegen attackiert, beim zu Hilfe kommen bin ich getreten worden und zu Sturz gekommen, auf das linke Knie gefallen, habe mich am linken Kniegelenk und am linken Ellbogen verletzt und sofort Schmerzen gehabt und eine Schwellung am linken Knie. Ich bin von der Polizeiärztin untersucht worden und dann ins Krankenhaus Leoben gebracht worden, dort hat man ein Röntgen angefertigt und eine Prellung des linken Kniegelenks, Haarriss des linken Schienbeins und eine Abschürfung am Ellbogen festgestellt, dann wurde im Krankenhaus Knittelfeld eine MRT Untersuchung durchgeführt, Einblutung in den Knochen. Ich hatte keinen Gips, durfte das linke Knie bzw. linke Bein überhaupt nicht belasten, eine Operation wurde nicht durchgeführt. Es folgte Physiotherapie.

12/2016 war ich zur orthopädischen Rehabilitation in XXXX , soweit ist es mir ganz gut gegangen, hatte aber immer wieder Schmerzen.

Am 2.6.2017 kam es zu einem weiteren Zwischenfall mit einem Asylwerber. Dieser hat einem Kollegen einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und ihn im Würgegriff gehalten. Ich habe den Asylwerber mit einem Kollegen zu Boden gebracht und schließlich den ersten Kollegen aus dem Würgegriff befreit. Dieser ist reglos am Boden gelegen und kurzzeitig nicht ansprechbar gewesen. Bei dieser Diensthandlung habe ich mich wieder am linken Knie verletzt, ich bin auf das linke Knie gefallen, habe starke Schmerzen verspürt und bin zum Polizeiarzt gegangen. Eine Operation wurde nicht durchgeführt. Vom Hausarzt habe ich Schmerzmittel bekommen.

Ich habe immer wieder Schmerzen im linken Knie.“

Befunde:

Abl. 10 Ambulanzkarte Landeskrankenhaus Hochsteiermark 3.9.2016 (Vorfall um 10:50 Uhr, Untersuchung um 16:26 Uhr, Im Zuge einer Amtshandlung auf das linke Knie gefallen, keine Schwellung, keine Prellmarken, starke Schmerzen über dem medialen Tibiakondyl, bandstabil.

Röntgen: inzipiente Fissur im Bereich des medialen Tibiakondyls, hier PM des Druckschmerzes, Diagnose: Prellung linkes Knie, Abklärung der Fissur des medialen Tibiakondyls mittels MRT, Schmerzmittel.)

Abl. 11 MRT des linken Kniegelenks 6.9.2016 (degenerative Grad II Signalalterationen des medialen Meniskus, kein Meniskusriss, Kreuzbänder intakt, Seitenbänder intakt, Inhomogenität proximal laterales Seitenband vereinbar mit Zerrung. Retinacula regelrecht. Knorpel femoropatellar unauffällig, geringe Unregelmäßigkeit an der Druckaufnahmezone mediales Kompartment, geringer Bone bruise anteriorer Aspekt des medialen Tibiaplateaus 10 x o,6 cm, subchondrale Ödemisation 1 cm im Durchmesser mediolateral der femoralen Trochlea. Minimaler Kniegelenkserguss, Flüssigkeitsansammlung differenzialdiagnostisch Zustand nach Bakerzystenruptur bei kleiner Restbakercyste)

Abl. 12 Befund Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie 3.11.2016 (Zustand nach Kontusion linkes Knie, Bone bruise linkes Knie, Zustand nach Distorsion des lateralen Kollateralbandes linkes Knie, klagt noch manchmal über Schmerzen im linken Knie vor allem bei gewissen stärkeren Belastungen, Unauffälliges Gangbild, linkes Knie frei beweglich, bandstabil, keine Meniskuszeichen, minimales retropatellares Reiben, kein Erguss. Physikalische Maßnahmen in die Wege geleitet, sonst keine spezielle Therapie mehr erforderlich, Ruhigstellung nicht sinnvoll, Knochenmarködem kann oft doch etliche Wochen lang Probleme machen. Kontrolle in 2 Wochen)

Abl. 13 Arbeitsunfähigkeitsmeldung, ausgestellt durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ab 27.10.2016. Laufender Krankenstand, ursächlicher Zusammenhang mit Krankenstand 3. bis 30.9.2016.

Abl. 13 RS Physikalische Medizin XXXX 3.10.2016 (Behandlungstermine 5.10.2016 bis 28.10.2016)

Abl. 14 Therapieplan Physiotherapie Dr. XXXX (8.11.- 29.11.2016)

Abl. 14 RS Befund Dr. XXXX Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie 4.7.2017 (Dienstunfall 3.9.2016, direktes Knietrauma, Kniegelenksprellung links. Nach wie vor Schmerzen linkes Knie insbesondere mediales Seitenband, deutliche Schmerzhaftigkeit im Bereich der Bursa semimembranosa, Meniskus und Bandapparat weitestgehend unauffällig, geringer Gelenkserguss. Gehen und Stehen nur mit Schmerzen möglich. Analgesie, Lymphdrainage)

Abl. 16 Sanitätshaus XXXX 21.9.2016 (Patellabandage)

Abl. 25 Ambulanzkarte Landeskrankenhaus Hochsteiermark 2.6.2017 (half den Aggressor nieder zu ringen, kam dabei mit dem Knie auf dem Boden auf, seither medial Schmerzen, keine Schwellung, Schmerz negativ, Schmerzen bei Varusstress, Meniskusdruckschmerz. Anamnestisch Einblutung ins Knie. Diagnose: Contusio linkes Knie.

Kühlen, Voltaren, Pantoloc. MRT im niedergelassenen Bereich, kein Hinweis für rezente knöcherne Verletzung im Röntgen.)

Abl. 26 MRT linkes Knie 6.6.2017 (zarte Binnensignale im Hinterhorn des Innenmeniskus DD winzige degenerative Veränderungen, kein Riss mit Kontaktoberfläche, keine Dislokation von Meniskusanteilen, Kreuzbänder und Seitenbänder unauffällig, Skelettabschnitte unauffällig, kein Knochenmarködem, keine Fraktur, kein Erguss. Zarte Flüssigkeitsansammlung medial der Fossa poplitea und unmittelbar darüber DD kleine Bakercyste, geringgradiger Knorpelschaden im medialen femorotibialen Kompartment)

Abl. 26 RS Physiotherapiebericht Erstbefund 8.8 2017 (Schwellung medial um Patella und Kniegelenkspalt, leichte Einschränkung der Extension und Flexion, im Bereich des M. vastus med. deutlicher Rückgang der Muskulatur, Druckschmerz und Schmerzen bei langer Belastung auf medialer Seite am Knie, Verklebungen der Fasten sind zu spüren.

28.08.2017: Rückgang der Schwellung und Verbesserung der Extension und Flexion auf das Niveau des rechten Kniegelenks, Druckschmerzen und Stabilität sind noch deutlich eingeschränkt)

Abl. 27 Befund Dr. XXXX 8.9.2017 (Gonarthralgie bei Zustand nach Mehrfachverletzung linkes Kniegelenk, Chondropathie II, Zustand nach Bone bruise. Anhaltende Beschwerdesymptomatik nach der Verletzung, Belastung durch unerwartet von außen einwirkende Kräfte soll nicht erfolgen. Behandlungen weiter. Befund: im Abklingen befindliche Hämatomverfärbung der medialen Seite des linken Kniegelenks, mäßig retropatellare Krepitation mit positivem Zohlenzeichen, leicht positive Meniskuszeichen an der Innenseite des linken Kniegelenks)

Abl. 28 ff Befund Dr. XXXX FA f. Psychiatrie und Neurologie 14.6.2017 (Erstbegutachtung, Erschöpfungsdepression, Mutan, Trittico. Aus psychiatrischer Sicht nicht arbeitsfähig)

Abl. 77 und 78 3 Fotos linkes Knie 2.6.2017 (Text: erkennbare Rötung im Bereich der Kniescheibe)

Abl. 125 Erstgutachten BVA Unfallversicherung Dr. XXXX 27.3.2018 (Unfall vom 2.6.2017: Prellung linkes Knie.

Dauerschmerzen linkes Knie, Laufen und Springen kann ich nicht, Schlafen kann ich schlecht wegen der Schmerzen, Wetter spüre ich stark.

Status: Einbeinsprung links wird nicht getraut, Gesäß Bodenabstand beim Hocken 50 cm, Trophik linker Oberschenkel leicht schmächtiger als rechts, Unterschenkel seitengleich. Knie rechts 0/0/140, links 0/0/130. Beinachse korrekt, Seitenbänder stabil, Lachmann negativ deutlich starke Schmerzen über dem medialen Seitenband am Ursprung am Femur, leicht retropatellares Reiben. Umfang rechts Oberschenkel 50 cm links 47 cm, Unterschenkel 40 cm beidseits.

Dienstfähig ab 11.10.2017. 20 % MDE, ab Anspruchsberechtigung für 3 Monate, danach unter 10 %, Besserung möglich)

Abl. 144-155 RZ XXXX 17. 1. 2018, stationär 27.12.2017 bis 17.1.2018 (rezidivierende Gonarthralgie links bei Zustand nach 2-maligem Contusionstrauma mit Bone bruise. Hypertonie, Hyperurikämie. Lyrica 75 mg zweimal 1, Lisinopril 20 mg, Mutan, Trittico retard. Status: flüssiges sicheres Gangbild.

Derzeitige Beschwerden erträglich, nach wie vor Schmerzen im linken Kniegelenk bei bestimmten Bewegungen auf Belastung und Aufdruck zeitweise lagerungsbedingt in der Nacht, teilweise Schmerzen im gesamten Bein mit Kribbelparästhesien.

Linkes Knie: unauffällige Verhältnisse, Druckschmerz im Bereich des medialen Gelenkspalts im Bereich des Innenbandapparates, mäßiger Knieüberstreckungs- und Beugerotationsschmerz bei 90° Flexion und Außenrotation, Patella frei, deutliche Hypertrophie des Quadrizeps, 0/0/130, Bender stabil)

Abl. 177-179 Stellungnahme des BV vom 23.12.2019, rechtsfreundlich vertreten durch RA Dr. Moser (vorgebracht wird, dass die Arbeitsunfähigkeit vom 27.10.2016 bis 18.12.2016 durch den behandelnden Arzt dokumentiert sei und in ursächlichem Zusammenhang mit der

Arbeitsunfähigkeit vom 3.9.2016 bis 30.9.2016 stehe. Beide Krankenstände seien auf die Verletzungen und die Spät/Dauerfolgen des Vorfalls vom 3.9.2016 zurückzuführen. Er habe an anhaltend starken Schmerzen im Kniebereich links gelitten und er sei daher nicht imstande gewesen, den körperlich sehr anspruchsvollen Dienst im XXXX zu verrichten, Physiotherapie sei vom 5.10. bis 28.10.2016 und 8.11. bis 29.11.2016 aufgrund der Schmerzen im linken Knie durchgeführt worden, weiters Behandlung vom 28.11. bis 16.12.2016: in der Ordination Dr. XXXX .

Orthopädische Rehabilitation 27.12.2017 - 17.1.2018 RZ XXXX , weiters XXXX vom 25.10.2018 bis 6.12.2018 und 16.10.2019 bis 27.11.2019.

Schadenersatz für Heilfürsorge werde geltend gemacht.

Abl. 180 Arbeitsunfähigkeitsmeldung (arbeitsunfähig ab 10.9.2018)

Abl. 181 Befund Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie 3.11.2016 (physikalische Maßnahmen, sonst derzeit keine spezielle Therapie mehr erforderlich, Ruhigstellung ist nicht sinnvoll) - bekannter Befund

Abl. 188-190 vorläufiger Entlassungsbericht XXXX (Posttraumatische Belastungsstörung, Panikstörung, somatoforme Schmerzstörung linkes Knie, kombinierte Spannungs- und Vasomotorikkopfschmerz, phobischer Schwankschwindel, primäre Hypertonie. Therapie: Lyrica, Trittico, Mutan, Dominal, Lisinopril)

Abt. 191-192 Entlassungsbericht XXXX 21.11.2019 (posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode, psychische und Verhaltensstörung, Zustand nach ISG Blockade beidseits, Diabetes mellitus - Erstdiagnose.)

Abl. 419/3-7 Bescheidbeschwerde vom 15.7.2020, vorgebracht wird, dass der BF vom 3.9.2016 eine Verletzung erlitten habe, weiche länger als 3 Monate andauerte. Die Bestätigung der Berufsunfähigkeit werde durch die Arbeitsunfähigkeitsmeldung des behandelnden Arztes Dr. XXXX vom 27.10.2016 bis 18.12.2016 erbracht. Die anhaltende Arbeitsunfähigkeit stehe in ursächlichem Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit vom 3.9. bis 30. 9. 2016. Er habe starke Schmerzen im linken Knie gehabt und den Dienst nicht verrichten können. Dem Befund durch Dr. XXXX vom 3.11.2016 sei keinesfalls abzuleiten, dass zu diesem Zeitpunkt bereits wieder Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, das Knochenmarködem könne etliche Wochen Probleme machen, eine Kontrolle in 2 Wochen sei verordnet worden.

Im Bericht RZ XXXX sei belegt, dass die anhaltenden Beschwerden im linken Knie vorfallskausal seien. Der Aufenthalt sei auf den Vorfall vom 3.9.2016 zurückzuführen.

Der BF habe Anspruch auf den Ersatz des Verdienstentganges während des vorfallskausalen Krankenstands.

Die Verletzungen des Kollegen mit Bewusstlosigkeit/Bewegungslosigkeit durch einen Würgegriff durch den Schubhäftling habe zu einem Schockschaden beim BF geführt. Es liege eine Gesundheitsbeeinträchtigung länger als 6 Monate vor.

Er habe Anspruch auf Ersatz der Selbstbehalte für die Kuraufenthalte, da diese vorfallskausal seien und auf den Vorfall vom 2.6.2017 zurückzuführen seien.

Abl. 419/27-37 neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten 19.9.2018 (Leichtgradige Depression mit Fixierungstendenzen bei genauen Wesenszügen. Stellungnahme: aus dem neurologisch/ psychiatrischen Fachgebiet beträgt die unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt 0 %)

Abl. 419/38-47 orthopädisches Gutachten Dr. XXXX 1.10.2018 (heute durchgeführtes Röntgen: präarthrotische Veränderungen, Neigung zur Varusgonarthrose mit Verschmälerung des med. Gelenkspalts. Ereignis am 2.6.2017 hat eine Prellung des linken Kniegelenks ausgelöst, bekannte Veränderungen im MRT vor einem Jahr, Verdacht auf eine akausale Varusfehlstellung. Aus dem Unfall vom 2.6.2017 ist ab dem 12.10.2017 keine unfallkausale MDE abzuleiten.)

Abl. 419/49-60 neurologisch psychiatrisches Sachverständigengutachten Dr. XXXX 30.6.2020 (Leichtgradige Depression mit Fixierungstendenzen auf die Beschwerden, diese ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Befundunterlagen nach dem Unfall dem Unfallereignis zuzuordnen.

Unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit 0%)

Abl. 419/61-70 orthopädisches Gutachten Dr. XXXX ! 27.7.2020 (angeschuldetes Ereignis 2. Juni 2017, Prelltrauma linkes Knie, der Kläger hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beim angeschuldigten Ereignis ein Prelltrauma im linken Kniegelenk erlitten, ein MRT ein Jahr vor diesem unfallkausalen Geschehen vom 6.9.2016 beschrieb (degenerative Veränderungen im Bereich des medialen Meniskus. Keine wesentliche Änderung zu 2018. Aus dem angeschuldigten Ereignis vom 2.6.2017 besteht keine MdE bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Abl. 419/71 - 73 Gutachtensergänzung Dr. XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 30.10.2020 (es besteht keine Kausalität nach den erforderlichen Kriterien, daher eine Frage nach der MdE nicht relevant)

Abl. 363 - 366 Befund Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie 15.7.2019 und 28.11.2019 (ISG Blockierung beidseits, HWS Blockierungen, posttraumatische Belastungsstörung Verspannungen, Schlafstörungen Parästhesien linke Seite. Durch die Behandlung Besserung im HWS-Bereich und ISG, nach wie vor posttraumatische Belastungsstörung)

Abl. 233 Foto 2.6.2017 linkes Knie (erkennbare Rötung im Bereich der Kniescheibe)

Abl. 243 Ambulanzkarte Landeskrankenhaus Hochsteiermark 2.6.2017 (Prellung linkes Knie, mit dem Knie auf den Boden aufgekommen, seither medial Schmerzen, keine Schwellung, Schublade negativ, Schmerzen bei Varusstress, Meniskusdruckschmerz. Röntgen kein Hinweis auf rezente knöcherne Verletzung. MRT im niedergelassenen Bereich empfohlen)

Abl. 244 Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 6. Juni 2017 von Dr. XXXX für den Zeitraum vom 2.6.2017 bis 23.6.2017

Abl. 345 Polizeiärztlicher Befund vom 2.6.2017 (beim Festhalten eines radikalen Angehaltenen am linken Kniegelenk verletzt, Schmerzen auf der Innenseite des linken Kniegelenks, äußerlich dezente Rötung sichtbar, Schmerzen bei Kniebeugung und Streckung. Kontusion des linken Kniegelenks, ambulante Kontrolle im Krankenhaus Leoben wird veranlasst)

Abl. 338-346 Entlassungsbericht XXXX 21.11.2019 (posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, psychische und Verhaltensstörungen, Zustand nach ISG Blockade beidseits, Diabetes mellitus)

STATUS:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 187 cm, Gewicht 105 kg, Alter: 51 Jahre

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Linkshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig,

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zur Hälfte möglich, endlagig ziehende Schmerzen im linken Knie.

Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel rechts 51,5 cm, links 51 cm, Unterschenkel beidseits 42 cm Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Kniegelenk links: äußerlich unauffällig, keine Überwärmung, kein Erguss, Patella unauffällig, harmonisch und zentral, in allen Ebenen stabil.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie bds 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürte! und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 25 cm, Rotation und Seitneigen 30°

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

STELLUNGNAHME:

ad 1) Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen, gestaffelt nach Zeitraum vor dem 3. 9. 2016 und ab 3.9.2016 bis 2.6.2017 und ab 2.6.2017

vor dem 3.9.2016:

Degenerative Veränderungen des medialen Meniskus Grad II linkes Knie Verdacht auf Bakerzyste

3.9.2016 bis 2.6.2017

3.9.2016 Prellung des linken Kniegelenks (Contusio) mit inzipienter Fissur des linken Schienbeins mit Einblutung in den Knochen, Bone bruise des medialen Tibiaplateaus, Distorsion des lateralen Kollateraibandes linkes Knie, minimaler Kniegelenkserguss und Verdacht auf Bakerzystenruptur bei kleiner Restbakercyste

Abschürfung am linken Ellbogen

ab 2.6.2017:

Prellung des linken Kniegelenks (Contusio)

kleine Bakercyste, geringgradiger Knorpelschaden im medialen femorotibialen Kompartment

14. 6. 2017 Erstbegutachtung: Erschöpfungsdepression posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung, prolongiertes Erschöpfungssyndrom, rezidivierende Panikattacken, phobischer Schwankschwindei, Muskelhartspann HWS und LWS, chronisches Schmerzsyndrom, nicht organische Schlafstörung, kombinierte Spannungs- und vasomot. Kopfschmerzen, rezidivierende Gonarthralgie links bei Zustand nach 2-maligem Contusionstrauma mit Bone bruis, präarthrotische Veränderungen, Neigung zur Varusgonarthrose mit Verschmälerung des med. Gelenkspalts. Verdacht auf Varusfehlstellung.

Hypertonie

Hyperurikämie

ad 2) Kausalität

ad 2.1. Welche der festgestellten orthopädischen Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen vom 3.9.2016 zurückzuführen?

Prellung des linken Kniegelenks (Contusio) mit inzipienter Fissur des linken Schienbeins mit Einblutung in den Knochen, Bone bruise des medialen Tibiapiateaus,

Distorsion des lateralen Kollateralbandes linkes Knie, minimaler Kniegelenkserguss und Verdacht auf Bakerzystenruptur bei kleiner Restbakercyste

Abschürfung am linken Ellbogen

Ad 2.2. Welche der festgestellten orthopädischen Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf den Vorfall vom 2. Juni 2017 zurückzuführen?

Prellung des linken Kniegelenks (Contusio)

Hat der Vorfall vom 2.6.2017 eine vom Beschwerdeführer während des Verbrechens vom 3.9.2016 erlittene Gesundheitsschädigung verschlimmert bzw. wieder akut?

Nein.

Was spricht für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung) des Verbrechens bzw. Vorfalls und was spricht dagegen.

Gegen den wesentlichen Einfluss einer vorzeitigen Auslösung oder Verschlimmerung des Verbrechens vom 3.9.2016 spricht die Art des Verletzungsmechanismus, es liegt ein Kontusionstrauma durch Sturz auf das Knie vor.

Eine Prellung mit entsprechenden Veränderungen, ohne dokumentierte Begleitverletzungen und ohne Knochenmarködem, dokumentiert im MRT vom 6.6.2017, stellt eine Verletzung dar, die innerhalb kurzer Zeit abheilt und nicht geeignet ist, zu einer anhaltenden Verschlimmerung eines fortbestehenden Leidens zu führen.

Ad 2.3. Falls das Verbrechen/der Vorfall nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen/der Vorfall als wesentliche Ursache zum orthopädischen Leidenszustand beigetragen hat.

Beide Vorfälle stellen keine wesentliche Ursache für den derzeitig orthopädischen Leidenszustand dar.

Bereits vor dem Vorfall vom 3.9.2016 können degenerative Veränderungen angenommen werden, siehe MRT vom 6.9.2016, vor allem degenerative Veränderungen im Bereich des medialen Meniskushinterhorns, und offensichtlich eine vorbestandene und teilrupturierte Bakercyste, welche ein Zeichen degenerativer Veränderungen darstellt.

ad 2.4. Falls die Kausalität verneint wird, wird um ausführliche Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte orthopädische Leidenszustand zurückzuführen ist.

Wesentlich für den derzeitigen orthopädischen Leidenszustand mit geringgradiger muskulärer Seitendifferenz der Oberschenkelmuskeln, beginnenden Arthrosezeichen im Sinne einer beginnenden Varusgonarthrose und rezidivierenden Beschwerden sind degenerative Veränderungen.

ad 3. Dauer der Gesundheitsschädigungen:

ad 3.1. Hat der BF durch das Verbrechen vom 3.9.2016 eine orthopädische Gesundheitsschädigung erlitten, die länger als 3 Monate andauerte?

Der BF befand sich vom 4.9.2016 bis 30.9.2016 und vom 27.10.2016 bis 18.12.2016 im Krankenstand.

Ist für den Krankenstand vom 27.10.2016 bis 18.12.2016 das Verbrechen vom 3.9.2016 kausal? Bitte um Begründung, insbesondere wird ersucht auf AS 25-29 und AS 181 einzugehen.

Hat der BF durch das Verbrechen vom 3.9.2016 eine orthopädische Gesundheitsschädigung erlitten, die länger als 3 Monate andauerte?

Maßgeblich für die Beurteilung der Schwere einer Verletzung ist der Verletzungsmechanismus. Es liegt an Kontusionstrauma durch Sturz auf das Knie vor, eine massive Krafteinwirkung, mit zum Beispiel Sturz aus großer Höhe, ist nicht gegeben. In Einklang mit der mutmaßlichen Intensität der einwirkenden Kräfte stehen die im MRT vom 6.9.2016 festgestellten Veränderungen: geringer Bone bruise, anteriorer Aspekt des medialen Tibiaplateaus mit Hinweis für Zerrung des lateralen Seitenbands sowie röntgenologischen Verdacht auf inzipiente Fissur im Bereich des medialen Tibiakondyls,

Die anzunehmende Heilungsdauer diese Verletzungen ist mit länger als 3 Wochen anzunehmen, jedoch kürzer als 3 Monaten. Vergleichsweise würde eine komplette Fraktur des Unterschenkels eine Heilungsdauer von zumindest 2-3 Monaten benötigen.

Untermauert wird, dass hier kein massives Trauma mit länger dauernder, also 3 Monate dauernder eingeschränkter Belastbarkeit aufgrund der Verletzung vorliegt, durch den MRT- Befund nach dem Folgetrauma vom 6.6.2017. Ein Knochenmarködem konnte nicht festgesteilt werden, insbesondere auch kein Hinweis für zum Beispiel ein Nekroseareal oder weitere Dauerfolgen nach erheblicher knöcherner traumatischer Läsion.

Der Krankenstand vom 27.10.2016 bis 18.12.2016 ist nicht kausal.

Stellungnahme zu Abl. 25-29,181:

Abl. 25-29 beziehen sich auf den Vorfall vom 2.6.2017.

Abl. 12 = 181 Befund Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie 3.11.2016 (Zustand nach Kontusion linkes Knie, Bone bruise linkes Knie, Zustand nach Distorsion des lateralen Kollateralbandes linkes Knie, klagt noch manchmal über Schmerzen im linken Knie vor allem bei gewissen stärkeren Belastungen. Unauffälliges Gangbild, linkes Knie frei beweglich, bandstabil, keine Meniskuszeichen, minimales retropateliares Reiben, kein Erguss. Physikalische Maßnahmen in die Wege geleitet, sonst keine spezielle Therapie mehr erforderlich, Ruhigstellung nicht sinnvoll, Knochenmarködem kann oft doch etliche Wochen lang Probleme machen. Kontrolle in 2 Wochen)

Der orthopädische Befund steht nicht in Widerspruch zu getroffener Beurteilung. Insbesondere wird auf das unauffällige Gangbild verwiesen. Degenerative Veränderungen, beschrieben im MRT, sind vereinbar mit den angegebenen Beschwerden. Ein Erguss konnte nicht festgestellt werden, weitere fachärztliche Untersuchungen bzw. Abklärungen durch Bildgebung liegen nicht vor.

Ad 3.1. Hat der BF durch den Vorfall am 2.6.2017 eine orthopädische Gesundheitsschädigung erlitten, die länger als 3 Monate andauerte?

Wurde durch den Vorfall vom 2.6.2017 eine Gesundheitsschädigung, die der BF am 3.9.2017 erlitten hat, verschlimmert oder wieder akut, und hat diese länger als 3 Monate angedauert?

Der BF befand sich vom 2.6.2017 bis 11.10.2.2017 im Krankenstand.

Ist für den Krankenstand vom 2.6.2017 bis 11.10.2017 der Vorfall vom 2.6.2017 (eventuell iVm dem Verbrechen vom 3.9.2016) kausal?

Es wird ersucht die Beurteilung zu begründen und jeweils auszuführen, was dafür spricht und was dagegen.

Hat der BF durch den Vorfall am 2.6.2017 eine orthopädische Gesundheitsschädigung erlitten, die länger als 3 Monate andauerte?

Der Vorfall am 2.6.2017 hat keine orthopädische Gesundheitsschädigung verursacht, die länger als 3 Monate andauerte.

Maßgeblich für die Beurteilung der Schwere einer Verletzung ist der Verletzungsmechanismus. Es liegt ein Kontusionstrauma durch Sturz auf das Knie vor.

Eine Prellung mit dokumentierten klinischen Veränderungen, ohne Begleitverletzungen und ohne Knochenmarködem, dokumentiert im MRT vom 6.6.2017, stellt eine Verletzung dar, die innerhalb kurzer Zeit abheilt, jedenfalls nicht länger als 3 Monate andauert.

Wurde durch den Vorfall vom 2.6.2017 eine Gesundheitsschädigung, die der BF am 3.9.2016 erlitten hat, verschlimmert oder wieder akut, und hat diese länger als 3 Monate angedauert?

Nein, siehe oben.

Gegen den wesentlichen Einfluss einer vorzeitigen Auslösung oder Verschlimmerung des Verbrechens vom 3.9.2016 spricht die Art des Verletzungsmechanismus, es liegt ein Kontusionstrauma durch Sturz auf das Knie vor.

Eine Prellung mit entsprechenden Veränderungen, ohne Begleitverletzungen und ohne Knochenmarködem, dokumentiert im MRT vom 6.6.2017, stellt eine Verletzung dar, die innerhalb kurzer Zeit abheilt und nicht geeignet ist, zu einer anhaltenden Verschlimmerung eines fortbestehenden Leidens zu führen.

Der BF befand sich vom 2.6.2017 bis 11.10.2017 im Krankenstand.

Ist für den Krankenstand vom 2.6.2017 bis 11.10.2017 der Vorfall vom 2.6.2017 (eventuell iVm dem Verbrechen vom 3.9.2016) kausal?

Es wird ersucht die Beurteilung zu begründen und jeweils auszuführen, was dafür spricht und was dagegen.

Gemäß Gutachtensauftrag, das betreffende unfallchirurgisch/orthopädische Fach betreffend, ist der Vorfall vom 2.6.2017 für den Krankenstand vom 2.6.2017 bis 11.10.2017 nicht kausal.

Eine Prellung ohne Hinweis für Knochenmarködem oder Einblutung stellt kein massives Trauma dar und heilt innerhalb weniger Wochen ab.“

 

Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.11.2022 erfolgte eine Erörterung des erstatteten schriftlichen unfallchirurgischen Gutachtens durch die anwesende Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc Osteopathie, und Ärztin für Allgemeinmedizin, insbesondere beantwortete sie auch Fragen dazu, wie eine degenerative Veränderung von akuten Unfallfolgen unterschieden werden könne. Zum zweiten Vorfall bestimmte sie auf Befragen die Heilungsdauer der Folgen nach dem zweiten Vorfall mit „binnen 24 Tagen“.

Sie erläuterte auch die vom Arbeits- und Sozialgericht eingeholten psychiatrischen Gutachten, die aufgrund der abgewiesenen Anträge auf Versehrtenrente eingeholt worden waren.

Der Vertreter des BF hielt seinen Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der österreichische Beschwerdeführer war und ist als Polizeibeamter im A XXXX tätig.

a) Er wurde am 03.09.2016 im XXXX während seines Dienstes von einem als gefährlich bekannten Asylwerber Jamal XXXX tätlich angegriffen. Die im Anhalteraum bereits anwesenden Kollegen hatten den BF um Hilfe gerufen und den wild tobenden Asylwerber XXXX aufgefordert, sein aggressives Verhalten einzustellen. Die Kollegen des BF hatten versucht, XXXX zu beruhigen und am Boden zu fixieren. XXXX hat mit vollem Körpereinsatz Widerstand geleistet. Weil eine Fixierung aufgrund des heftigen Widerstandes und der beengten Verhältnisse in diesem Anhalteraum nicht möglich war, hat der BF gemeinsam mit seinem Kollegen versucht, XXXX an den Händen aus der Ecke in die Mitte des Anhalteraumes zu ziehen. Dieser hat sich derart gewehrt, dass er immer wieder gegen den BF und seine Kollegen geschlagen und sie zu treten versucht hatte, sodass der BF gemeinsam mit XXXX und einem weiteren Kollegen zu Boden gestürzt ist. Dabei schlug der BF mit voller Wucht mit seinem linken Knie, seiner linken Schulter und dem linken Ellenbogen am Boden auf.

Der Asylwerber XXXX wurde vom LG Leoben vom 18.10.2016 unter anderem wegen schwerer Körperverletzung am BF nach § 84 Abs 1, 2 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Mit vom 28.01.2020 sprach das SMS aus, dass hinsichtlich des Vorfalles vom 03.09.2016 die grundsätzlichen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs 1 VOG gegeben sind und bewilligte ein pauschales Schmerzengeld iHv € 1.700 (€ 2.000 abzüglich Leistung des Rechtschutzversicherers € 300) für eine erlittene schwere Körperverletzung.

 

b) Am 02.06.2017 hätte ein als besonders gewalttätig bekannter Asylwerber XXXX wegen Beschimpfungen und Missachtung von Anordnungen in die Sicherheitsverwahrung Klasse 1 verlegt worden sollen. Der Beamte XXXX habe die Verlegung im Beisein zweier Beamten (ua des BF) durchführen wollen. XXXX versetzte dem Beamten XXXX unmittelbar einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht. XXXX hielt den Beamten XXXX mit seinem linken Arm im Würgegriff. Dem BF gelang es unter Anwendung seiner Körperkraft letztendlich, den Beamten XXXX aus dem Würgegriff zu befreien. Der Beamte XXXX war bei dem Vorfall jedoch reglos am Boden gelegen und kurzzeitig nicht ansprechbar gewesen. Mit Urteil des LG Innsbruck 08.11.2018 wurde XXXX unter anderem wegen schwerer Körperverletzung gem. § 84 Abs 2 StGB aufgrund seiner gegenüber dem Beamten XXXX gesetzten Tathandlungen (2 Faustschläge ins Gesicht, Schwitzkasten) verurteilt worden, nicht jedoch wegen einer Verletzung des BFs.

1.2.

Vor dem 03.09.2016 litt der Beschwerdeführer an degenerative Veränderungen des medialen Meniskus Grad II linkes Knie mit Verdacht auf Bakerzyste

1.2.a) Am 03.09.2016 erlitt der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls 1.1.a) eine Prellung des linken Kniegelenks (Contusio) mit inzipienter Fissur des linken Schienbeins mit Einblutung in den Knochen, Bone bruise des medialen Tibiaplateaus, Distorsion des lateralen Kollateralbandes linkes Knie, minimaler Kniegelenkserguss und Verdacht auf Bakerzystenruptur bei kleiner Restbakercyste, Abschürfung am linken Ellbogen

Die Heilungsdauer dieser schweren Körperverletzung beträgt länger als 3 Wochen, jedoch kürzer als 3 Monate.

Durch den Vorfall und die daraus resultierende Körperverletzung erlitt der BF keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit, die länger als drei Monate andauerte.

Der Vorfall war kausal für den Krankenstand von 04.09.2016 bis 30.09.2016, nicht für den Krankenstand vom 27.10.2016 bis 15.12.2016.

Der Vorfall war nicht kausal für den Aufenthalt im XXXX vom 27.12.2017 bis 17.01.2018.

1.2.b) Am 02.06.2017 erlitt der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls 1.1.b) eine leichte Prellung des linken Kniegelenks (Contusio).

Die Prellung heilte innerhalb von 24 Tagen ab.

Der Vorfall war kausal für den Krankenstand vom 02.06.2017 bis 26.06.2017, nicht für den darüber hinaus gehenden Krankenstand.

Der BF hat durch den Vorfall eine Körperverletzung iSd § 83 StGB erlitten. (siehe 3. Rechtliche Beurteilung)

Der Vorfall war nicht kausal für den Aufenthalt im XXXX vom 27.12.2017 bis 17.01.2018.

 

1.3.

Der Beschwerdeführer leidet seit zumindest 12.10.2017 an einer akausalen leichtgradigen Depression mit Fixierungstendenzen bei genauen Wesenszügen.

Der Vorfall 1.1.b) war weder kausal für die leichtgradige Depression mit Fixierungstendenzen bei genauen Wesenszügen noch für die Aufenthalte im XXXX vom 25.10.2018 bis 06.12.2018 und vom 16.10.2019 bis 17.11.2019.

1.4.

Der Beschwerdeführer überschreitet betreffend den kausalen Verdienstentgang (Krankenstand vom 04.09.2016 bis 30.09.2016) bezüglich des Vorfalls vom 03.09.2016 mit seinem erhaltenen Einkommen die in § 3 Abs. 1 2. Satz VOG festgesetzten Einkommensgrenze von € 2.696,80.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Pkt. 1.1. beruhen auf der Aktenlage, den Urteilen des LG Leoben vom 18.10.2016 und des LG Innsbruck 08.11.2018.

Ad 1.2.:

Die Feststellungen gründen sich auf das vom BVwG eingeholte orthopädisch/unfallchirurgische Gutachten vom 31.05.2022 sowie dem Verhandlungsergebnis vom 16.11.2022.

Die Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie legte ihren Schlussfolgerungen sowohl die von ihr durchgeführte Untersuchung als auch sämtliche vom BF vorgelegte medizinischen Unterlagen zu Grunde.

 

Ad 1.2.a)

Nach den beim BF vorliegenden Gesundheitsschädigungen vor und nach dem ersten Vorfall befragt, stellte sie fest, dass vor dem ersten Vorfall eine degenerative Veränderungen des medialen Meniskus Grad II linkes Knie Verdacht auf Bakerzyste vorlag und der Beschwerdeführer durch den Vorfall am 03.09.2016 eine Prellung des linken Kniegelenks (Contusio) mit inzipienter Fissur des linken Schienbeins mit Einblutung in den Knochen, Bone bruise des medialen Tibiaplateaus, Distorsion des lateralen Kollateralbandes linkes Knie, einen minimaler Kniegelenkserguss und Verdacht auf Bakerzystenruptur bei kleiner Restbakercyste erlitten hatte. Konkret befragt, erläuterte sie schlüssig in der Verhandlung vom 16.11.2022, dass das MRT vom 06.09.2022 zwar erst nach dem ersten Vorfall angefertigt wurde, man aber auf einem MRT-Befund zwischen bereits vorliegenden degenerativen Veränderungen und akuten Unfallfolgen unterscheiden könne. („Eine degenerative Grad II Signalalteration des medialen Meniskus lässt sich anhand der Bildgebung von einem traumatischen Meniskusriss unterscheiden.“ „Vor allem lässt es die Technik des MRT zu, zwischen degenerativen Meniskusveränderungen und einer frischen Verletzung zu unterscheiden. Daher ist es möglich, anhand des MRT, das drei Tage nach dem Vorfall angefertigt wurde, zwischen degenerativ und frisch traumatisch zu unterscheiden.“)

Sie erläuterte in der Verhandlung vom 16.11.2022 weiters, dass eine traumatische, also unfallbedingte isolierte Meniskusruptur ohne Begleitverletzungen unfallmechanisch nicht möglich sei.

Zur Heilungsdauer hielt sie logisch nachvollziehbar fest, dass maßgeblich für die Beurteilung der Schwere einer Verletzung der Verletzungsmechanismus ist. Im konkreten Fall liege ein Kontusionstrauma durch Sturz auf das Knie aus nicht großer Höhe vor.

Die im MRT vom 06.09.2016 festgestellten Veränderungen (geringer Bone bruise anteriorer Aspekt des medialen Tibiaplateaus mit Hinweis für Zerrung des lateralen Seitenbands sowie röntgenologischen Verdacht auf inzipiente Fissur im Bereich des medialen Tibiakondyls) stünden in Einklang mit der mutmaßlichen Intensität der einwirkenden Kräfte.

Sie erläuterte schlüssig, dass die Heilung einer Unterschenkelfraktur 2-3 Monate benötige, die anzunehmende Heilungsdauer der beim BF vorliegenden Verletzungen sei mit länger als 3 Wochen, jedoch kürzer als 3 Monate anzunehmen. Ein massives Trauma mit länger dauernder, also 3 Monate dauernder eingeschränkter Belastbarkeit aufgrund der Verletzung hätte man auch im zweiten MRT- Befund vom 06.06.2017 (nach dem Folgetrauma) sehen müssen. Dies war aber nicht der Fall – weder ein Knochenmarködem, kein Hinweis für zum Beispiel ein Nekroseareal (Herd mit abgestorbenen Zellen) oder weitere Dauerfolgen nach erheblicher knöcherner traumatischer Läsion. Derartige Verdichtungen würden sich im Röntgen zeigen. Aus diesem Grund schloss sie nachvollziehbar, dass es sich nicht um ein massives Trauma gehandelt hätte.

 

Auf die Frage des Rechtsvertreters, ob ein Trauma einer bis dahin nicht schmerzhaften degenerativen Veränderung des Meniskus zu einer Schmerzhaftigkeit dieser führen könne, erklärte sie, dass der Meniskus selber keine sensiblen Fasern hätte und an sich keine Schmerzen auslöse. Bei einer Meniskusveränderung verschiebe er sich aus seinen Fasern und verursache dort, wo er nicht sein sollte, Beschwerden. Ein rupturierter Meniskus verursache schmerzhafte Gelenksknorpelschäden.

Eine Kausalität sei medizinisch dann gegeben, wenn tatsächlich eine Veränderung nachweisbar sei. Zu den geäußerten Schmerzen ab dem ersten Vorfall gab sie an, dass es keine wissenschaftliche Methode, qualitativ und quantitativ, gebe um Schmerzen zu objektivieren. Wenn durch das Trauma ein Schaden gesetzt wurde, der zu einer Kniegelenksveränderung geführt hätte, die nach dem Trauma anders sei als vorher, müsse man das objektivieren können. Sie könne ihr Gutachten nicht auf geäußerte Schmerzen aufbauen. Selbstverständlich würden diese zur Kenntnis genommen und nicht in Abrede gestellt. Sie könne aber ihr Gutachten nicht auf die geäußerten Schmerzen stützen, sondern benötige einen objektiven Befund und verwies auf die beiden MRTs vom 06.09.2016 und vom 06.06.2017 und deren Vergleich. In beiden seien die gleichen Veränderungen degenerativer Art beschrieben. Wäre ein MRT zwei Monate nach der Verletzung gemacht worden und würde man hier noch erhebliche Veränderungen sehen, dann wäre das etwas, worauf man sich im Gutachten darauf stützen könne.

Befragt nach der bei ihr durchgeführten Untersuchung beschrieb sie, dass er über rezidivierenden Schmerzen im Kniegelenk geklagt hätte. Es hätte sich bei annähernd ähnlichen symmetrischen Muskelverhältnissen (51,5 rechts, 51,0 links) ein äußerlich unauffälliges Kniegelenk ohne Überwärmung und Erguss gezeigt. In allen Ebenen stabil, mit guter Beweglichkeit von 0/0/130.

Konkret befragt, beantwortet sie, dass der Krankenstand von 27.10. bis 18.12.2016 nicht auf das Trauma vom 03.09.2016 zurückzuführen sei: Im MRT Befund aufgrund des Folgetraumas vom 06.06.2017 konnte kein Knochenmarködem, kein Hinweis auf ein Nekroseareal oder anderer Dauerfolgen nach erheblicher knöcherner Verletzung festgestellt werden.

 

Aufgrund der Abheilung der Verletzungen binnen drei Monaten ist Vorfall vom 03.09.2016 nicht kausal für den Aufenthalt im XXXX vom 27.12.2017 bis 17.01.2018.

Ad 1.4.:

Die Feststellungen gründen sich auf das rechnerisch richtige Ergebnis im Bescheid vom 28.05.2020. In der Berechnung wurde sowohl der Einkommenssteuerbescheid 2016 des BF als auch der seiner Ehefrau einbezogen und der dieser zu Grunde gelegt.

Der Vertreter brachte zwar vor, dass eine Falschberechnung vorliegen würde, konkretisiere diese jedoch nicht – weder in der Beschwerde noch auf konkretes Befragen im Rahmen der Verhandlung am 16.11.2020.

 

Ad 1.2.b)

 

Die Gutachterin gab an, dass laut dem MRT vom 06.06.2016 beim BF eine Prellung des linken Kniegelenks (Contusio), kleine Bakercyste, geringgradiger Knorpelschaden im medialen femorotibialen Kompartment vorlag. Davon wurde durch den Vorfall vom 02.06.2017 beim BF eine Prellung des linken Kniegelenks (Contusio)verursacht.

Die Bakercyste und der geringgradige Knorpelschaden im medialen Kompartment seien degenerativer Natur, Abnutzungserscheinungen. Sie wiederholte (entsprechend dem ersten Vorfall), dass durch den Verletzungsmechanismus mit Sturz auf das Knie der beschriebene Knorpelschaden nicht ausgelöst werden könne. Ein degenerativer Knorpelschaden lasse sich im MRT erkennen. Akute Verletzungen an solchen Strukturen gingen immer mit Begleiterscheinungen einher, meistens ein blutiger Gelenkserguss bzw. mit Bandverletzungen. All das könne man grundsätzlich auch in einem MRT sehen - es wurde aber nicht festgestellt.

Zur Dauer der Heilung gab sie an, dass im MRT vom 06.06.2017 kein Knochenmarködem festgestellt wurde. Daraus sei rückschließbar, dass keine schwere Prellung, sondern eine leichtre Prellung vorliege. Eine leichte Prellung heile innerhalb von 24 Tagen ab.

 

Aufgrund der Abheilung der Verletzungen binnen 24 Tagen ist Vorfall vom 02.06.2017 nicht kausal für den Aufenthalt im XXXX vom 27.12.2017 bis 17.01.2018.

Ad 1.3.:

Der Beschwerdeführer behauptet durch den zweiten Vorfall ein psychiatrisches Leiden erlitten zu haben, das einer Körperverletzung iSd § 1 Abs. 1 VOG entspricht.

Aus diesem Grund hat der BF auch zweimal wegen des Unfalls vom 02.06.2017 eine Versehrtenrente beantragt.

Dem Beschwerdeführer wurde von 03.09.2017 abgestuft bis 31.01.2018 aufgrund des zweiten Vorfalls eine Rente gewährt.

Im Verfahren am Arbeits- und Sozialgericht betreffend die erhobene Klage hinsichtlich einer daran anschließenden Versehrtenrente holte das ASG ein neurologisch-psychiatrische Gutachten ein. In weiterer Folge zog der BF – wohl aufgrund des Inhalts des Gutachtens - die Klage zurück (AS 419/11). Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 19.09.2018 (AS 419/27ff) stellte der begutachtende Facharzt nämlich ab 12.10.2017 eine leichtgradige Depression mit Fixierungstendenzen bei genauen Wesenszügen (AS 419/36) fest, die nicht dem Unfallereignis mit entsprechender Wahrscheinlichkeit, sondern einer Arbeitsplatzproblematik iVm seiner Persönlichkeit zuzuordnen ist.

Am 09.01.2020 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Versehrtenrente, der abgewiesen wurde. Im Rechtsmittelverfahren beim ASG wurden abermals neurologisch-psychiatrische Gutachten eingeholt. Im Gutachten vom 30.06.2020 (AS 419/49ff) kommt der Gutachter wieder zum Ergebnis einer „leichtgradigen Depression mit Fixierungstendenzen auf Beschwerden“, die nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Befundunterlagen nach dem Unfall dem Unfallereignis zuzuordnen sind (AS 419/59). In der Ergänzung vom 30.10.2020 (AS 419/71ff) erläutert der vom Gericht bestellte Gutachter abschließend noch, wie er zu seinen Schlussfolgerungen kommt, insbesondere, warum keine PTBS vorliegt.

Mit Urteil vom 05.11.2020 wies das ASG die Klage ab (AS 419/20ff).

 

Die Gutachten wurden der in der Verhandlung anwesenden Allgemeinmedizinerin zur Erörterung im Rahmen der Verhandlung übermittelt und sie erläuterte die Gutachten dahingehend, dass für das laufende Verfahren die Prüfung der diagnostischen Kriterien hinsichtlich PTBS maßgeblich seien, für welche es genaue Kriterien und eine Klassifikation, konkrete Punkte, die erfüllt sein müssen gebe, damit man von einer PTBS sprechen könne. Der bestellte Facharzt für Neurologie und Psychiatrie hätte in seinem Gutachten vom 30.06.2020 einschließlich seinem Ergänzungsgutachten vom 30.10.2020 für das ASG umfassend dazu Stellung genommen. Beim ersten hätte er eine ausführliche Untersuchung durchgeführt und im zweiten Gutachten eine ausführliche Analyse und Erklärung vorgenommen. Er hätte festgestellt, dass zeitnah zum Vorfall vom 02.06.2017 drei fachspezifische psychiatrische Befunde zu finden seien - jeweils mit den Diagnosen „Erschöpfungsdepression“. Die nächste psychiatrische Befundung hätte dann - neun Monate ohne Hinweis für eine psychiatrische Symptomatik - am 21.06.2018 stattgefunden. In diesen neun Monaten sei sonst nichts belegt. Laut der in der Verhandlung anwesenden Gutachterin kommt der Gutachter des ASG zu dem Ergebnis, dass der Vorfall vom 02.06.2017 nach den strengen Regeln und der Klassifikation des ICD-10 Codes der Vorfall nicht geeignet sei, eine PTBS auszulösen, zumal - seinen Ausführungen zufolge - nach diesen erforderlichen Kriterien ein schwerwiegendes Ereignis einer PTBS vorausgehen muss.

Die Gutachterin erläutert, dass der Wortlaut der im ICD-10 stehenden Kriterien laute:

„Die Betroffenen sind einem kurz oder langanhaltenden Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung von katastrophalem Ausmaß ausgesetzt, das nahezu bei jedem eine tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde.“ Das sei der Aspekt der Schwere des Erlebnisses. Es gebe weitere Kriterien, die eine PTBS definieren, aber ein Kriterium sei das Ereignis an sich. Der Facharzt der Psychiatrie kommt zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen diesbezüglich nicht gegeben sind

Die anwesende Allgemeinmedizinerin gestand dem BF - auf Ersuchen nach ihrer eigenen Beurteilung - selbstverständlich eine Ausnahmesituation zu, die sicherlich auch belastend sei. Es sei aber trotzdem zu prüfen, was dieser Terminus PTBS mit den erforderlichen Kriterien aussage. Die Kriterien besagen: „Bei jedem tiefgreifende Verzweiflung.“ Das sei in dem Fall der springende Punkt. Ein derartiger Vorfall müsse nicht bei jedem eine tiefgreifende Verzweiflung auslösen, Reaktionen natürlich.

Als Beispiel für solche Ereignisse beschreibe der psychiatrische Gutachter in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.10.2020 auf Seite 2 Vergewaltigung, Naturkatastrophen, Kriegsereignisse. Er hätte auch noch andere Gründe, die gegen eine PTBS sprechen, in seinem Gutachten aufgelistet, z.B. die Tatsache, dass eine Depression eine mögliche Symptomatik einer PTBS sein könne und das aber eben eine Depression unabhängig davon auftreten könne. Eine Depression und - wie es in den ersten zeitnahen Befunden dokumentiert sei - „Erschöpfungsdepression“ sei nicht gleichzusetzen mit einer PTBS. Eine PTBS könne sich in Form einer Depression zeigen, könne aber auch andere Erscheinungsformen haben. Umgekehrt sei aber eine Depression keine PTBS.

 

Im Gutachten vom 30.10.2020 geht der psychiatrische Gutachter auch auf die vorgelegten Befunde des behandelnden Psychiaters ein, der ua immer wieder eine PTBS diagnostiziert. Im therapeutischen Gebrauch werde der Begriff der PTBS nämlich großzügiger verwendet, da sich eine Symptomatik, welche nach einem Trauma beschrieben werde, sehr gut als „post-traumatisch“ für den Betroffenen in verständlicher Weise beschreiben lasse.

Der psychiatrische Gutachter hält abschließend in seinem Gutachten für das Arbeits- und Sozialgericht fest, dass sich zwischen dem verfahrensgegenständlichen Ereignis am 02.05.2017 und der leichtgradigen Depression keine Kausalität herstellen lasse.

In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des ASG vom 05.11.2020 hinzuweisen, in dem der zuständig Richter des LG Leoben in seiner Beweiswürdigung ausspricht, dass der Inhalt der Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen aufgrund der Widerspruchsfreiheit der Ausführungen bedenkenlos festzustellen gewesen sei.

 

Zusammengefasst kommt der erkennende Senat zu dem Schluss, dass die vom ASG eingeholten (und im Urteil des ASG vom 05.11.2020 als widerspruchsfrei und bedenkenlos bezeichneten) Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, die auf zwei Untersuchungen durch den Facharzt und auf den vom BF vorgelegten medizinischen Unterlagen basieren, schlüssig nachvollziehbar und glaubwürdig sind. Vom Gutachter wurde explizit auf die Voraussetzungen für die Diagnose einer PTBS nach den ICD 10 Kriterien eingegangen, beschrieben, warum diese nicht vorlägen und die Beeinträchtigungen des BF einer Beurteilung unterzogen, wobei auch darauf hingewiesen wurde, dass die vom behandelnden Arzt erhobenen Symptome durchaus nachvollziehbar seien. Gewicht wurde von ihm der vorhandenen Symptomatik direkt nach dem Unfall beigemessen, weshalb eine Kausalitätszuordnung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich sei.

Er weist auch noch darauf hin, dass die Fixierungstendenz als solche keinen Krankheitswert hätte und im vorliegenden Fall leichtgradig sei.

Aufgrund der - den Vorfall vom 02.06.2017 betreffenden - zahlreichen, detailreichen, schlüssig nachvollziehbaren im Akt bereits aufliegenden vom LG Leoben als Arbeits- und Sozialgericht eingeholten psychiatrischen Gutachten, die im Rahmen der Verhandlung durch die anwesende Sachverständige auch erörtert wurden, konnte das Einholen eines eigenen psychiatrischen Gutachtens durch das BVwG unterbleiben.

 

Da der Vorfall vom 02.06.2017 nicht kausal für die leichtgradige Depression mit Fixierungstendenzen bei genauen Wesenszügen ist, ist dieser in weiterer Folge auch nicht für die Aufenthalte XXXX (Rehabilitation psychischer Erkrankungen) vom 25.10.2018 bis 06.12.2018 und vom 16.10.2019 bis 17.11.2019 kausal.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Das VOG besagt zum Kreis der Anspruchsberechtigten:

§ 1 Abs. 1 Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen.

Ad A.1.)

§ 6a Abs. 1 VOG besagt: Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

Mit Bescheid vom 18.01.2020 hat das SMS dem Antrag auf Pauschalentschädigung aufgrund des Vorfalls vom 03.09.2016 in der Höhe von € 2.000,-- stattgegeben. Der Beschwerdeführer beantragte eine darüber hinaus gehende Pauschalentschädigung.

Wie unter Punkt 1.2.a) festgestellt betrug die Heilungsdauer der schweren Körperverletzung (Prellung des linken Kniegelenks (Contusio) mit inzipienter Fissur des linken Schienbeins mit Einblutung in den Knochen, Bone bruise des medialen Tibiaplateaus, Distorsion des lateralen Kollateraibandes linkes Knie, minimaler Kniegelenkserguss und Verdacht auf Bakerzystenruptur bei kleiner Restbakercyste, Abschürfung am linken Ellbogen) kürzer als drei Monate, der BF erlitt keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit, die länger als drei Monate andauerte.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war die Beschwerde abzuweisen.

Ad A.2.)

§ 4 VOG besagt zur Heilfürsorge:

(1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.

(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,

1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,

2. sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.

Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.

 

Wie unter 1.2.a) festgestellt, erlitt der BF keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit, die länger als drei Monate andauerte. Eine Kausalität zum Kuraufenthalt 15 Monate nach dem 03.09.2016 liegt somit nicht vor.

Da der Vorfall somit nicht kausal für den Aufenthalt im XXXX vom 27.12.2017 bis 17.01.2018. war, ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen die Beschwerde abzuweisen.

(Festgehalten wird auch, dass der zweite Vorfall vom 02.06.2017 nicht kausal für den Aufenthalt im XXXX vom 27.12.2017 bis 17.01.2018 war, da die Heilungsdauer der orthopädischen Verletzung unter 24 Tagen betrug).

 

Ad A.3.) § 3 VOG besagt zum Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

Gemäß Abs. 1 ist Hilfe nach § 2 Z 1 monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid unter Punkt 3. den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges abgewiesen und in der Begründung ausführlich und rechnerisch nachvollziehbar ausgeführt, dass zwar die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG betreffend den Vorfall vom 03.09.2016 und dem Krankenstand vom 04.09.2016 bis 30.09.2016 vorliegen, der Beschwerdeführer aber mit seinem Einkommen die gemäß Abs. 2 bestimmte Höchstgrenze erreicht hat.

Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt abzuweisen.

Ad A.4.)

§ 6a Abs. 1 VOG besagt: Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

Ad Prellung:

Im konkreten Fall hat die belangte Behörde betreffend die Prellung argumentiert, dass die Verletzung des BF durch das Niederringen eines Schubhäftlings entstanden sei, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährungen von Hilfeleistungen nach § 1 Abs. 1 VOG nicht gegeben seien.

Tatsächlich wurde der den Vorfall verursachende Schubhäftling mit Urteil des LG Innsbruck vom 08.11.2018 wegen schwerer Körperverletzung gem. § 84 Abs 2 StGB aufgrund seiner gegenüber dem Beamten XXXX (zwei Faustschläge ins Gesicht, Schwitzkasten) gesetzten Tathandlungen verurteilt, nicht jedoch wegen einer Verletzung des BF.

Die zuständige Staatsanwaltschaft Leoben hat zuvor das Strafverfahren gegen den Schubhäftling betreffend die beiden anderen Beamten eingestellt, da laut Ansicht der Staatsanwaltschaft der Schubhäftling gegen diese (somit auch gegen den BF) keinen aktiven Widerstand gesetzt hat, sondern dass die Verletzungen des BF durch das Niederringen des Schubhäftlings entstanden seien.

Dieser Beurteilung kann sich der erkennende Senat nicht anschließen, zumal der Beurteilungsmaßstab im konkreten Fall nach § 1 Abs. 1 VOG der ist, dass das Vorliegen einer Körperverletzung „mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist“.

Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass der Schubhäftling nach Einschreiten der zu Hilfe gerufenen Beamten körperlich höchst aggressiv gegen alle einschreitenden Polizisten vorgegangen ist, in einer Art „Rundumschlag“ ohne jede Rücksichtnahme vorgegangen ist und Verletzungen sämtlicher amtshandelnden Personen ernstlich für möglich gehalten hat und sich damit auch abgefunden hat, und dass mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Schubhäftling gegen den BF das Delikt des § 83 StGB gesetzt hat, d.h. dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z. 1 erfüllt sind.

Die am 02.06.2017 erlittene leichte Prellung ist jedoch innerhalb von 24 Tagen abgeheilt (siehe Pkt 1.2.b). Insofern liegt keine im § 6a Abs. 1 VOG vorgesehene an sich schwere Verletzung im iSd § 84 Abs.1 StGB vor.

Ad psychiatrischem Leiden:

Hinsichtlich des psychiatrischen Leidens des BF (Pkt. 1.3.) und einem daraus resultierenden Anspruch auf eine Pauschalentschädigung liegt – wie bereits ausgeführt – keine Kausalität zum Vorfall vom 02.06.2017 vor. Laut schlüssigem psychiatrischem Gutachten ist die beim Beschwerdeführer vorliegende leichtgradige Depression mit Fixierungstendenzen bei genauen Wesenszügen akausal und wurde nicht durch den Vorfall vom 02.06.2017 verursacht.

Da die bereits im Einleitungssatz des § 1 Abs. 1 VOG geforderte „Wahrscheinlichkeit“ im gegenständlichen Fall nicht erfüllt ist, war in diesem Zusammenhang auf die einzelnen Ziffern 1 – 3 leg.cit. nicht mehr einzugehen.

Ad A.5.)

§ 3 VOG besagt zum Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

(1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

Wie oben unter ad A.4. ausgeführt, ist der erkennende Senat der Ansicht, dass hinsichtlich der Prellung des linken Knies durch den Vorfall vom 02.06.2017 die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG erfüllt sind, weil anzunehmen ist, dass der BF mit Wahrscheinlichkeit eine Körperverletzung gemäß § 83 StGB erlitten hat.

Durch das Bundesverwaltungsgericht war über das Vorliegen der Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges lediglich dem Grunde nach zu entscheiden. Die Bemessung des Verdienstentganges war nicht Gegenstand des angefochtenen Verfahrens. Diesbezüglich hat eine erstinstanzliche Entscheidung durch das Bundessozialamt zu ergehen.

A.6.)

§ 4 Abs. 1 1. Satz VOG besagt zur Heilfürsorge:

Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten.

Wie bereits ausgeführt, war der Vorfall 1.1.b) nicht kausal für die leichtgradige Depression mit Fixierungstendenzen bei genauen Wesenszügen und in weiterer Folge deshalb auch nicht für die Aufenthalte XXXX (Rehabilitation psychischer Erkrankungen) vom 25.10.2018 bis 06.12.2018 und vom 16.10.2019 bis 17.11.2019.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war der Antrag abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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