HVG §1
HVG §2
HVG §4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W200.2003749.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (SMS) vom 24.01.2018, Zl. 410-454826-003, zu Recht erkannt:
A.1.) Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Linksskoliose und Intraspongiöse Herniationen L1-L2" als Dienstbeschädigungen wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgewiesen.
A.2.) Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Unguis incarnatus (eingewachsenen Nagel) rechte Großzehe" als Dienstbeschädigung wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
A.3.) Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Sensibilitätsstörungen im rechten Arm, Wurzelirritationen C4-C7" als Dienstbeschädigungen wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
A.4.) Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Discusprotrusion C4/C5, C5/C6" als Dienstbeschädigung wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
A.5.) Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Oligoarthritis rechte Hüfte und rechtes Knie" als Dienstbeschädigung wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
A.6.) Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Kopfschmerzen bei starken Wetterumschwüngen (Wetterfühligkeit)" als Dienstbeschädigung wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
A.7.) Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Hyperurikämie" als Dienstbeschädigung wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
A.8.) Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Posttraumatische Belastungssyndrom" als Dienstbeschädigung wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
A.9.) Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Contusio cerebri" als Dienstbeschädigung wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
A.10.) Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Gewährung von Beschädigtenversorgung wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision gegen A.1.) bis A.10.) ist gemäß Art. 133 Abs. 4
B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
XXXX (in weiterer Folge der Beschwerdeführer) leistete vom XXXX 1996 bis XXXX 1996 den Grundwehrdienst beim Bundesheer ab.
Am 22.02.1996 erlitt der Beschwerdeführer im Rahmen des Präsenzdienstes anlässlich eines Unfalles (Sturz beim Morgenlauf auf Schulter und Hinterkopf) eine Verletzung.
Vom 25.03.1996 bis 05.04.1996 war der damals präsenzdienstleistende Beschwerdeführer stationär im KH Ried im Innkreis aufhältig (fieberhafte parainfektöse Oligoarthritis Hüfte rechts und Kniegelenk rechts).
Bei einem Unfall am 04.06.1996 erlitt der Beschwerdeführer weitere Verletzungen. Ein Mannschafts-LKW des Bundesheeres kam von der Straße ab und stürzte in den Straßengraben. Der Beschwerdeführer, der auf der Ladefläche mitgefahren ist, wurde im LKH Oberpullendorf stationär aufgenommen.
Erstverfahren:
1. Am 01.07.1996 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der erweiterten Heilfürsorge wegen der am 22.02.1996 erlittenen Dienstbeschädigung. Die Folgen des Sturzes seien ein gleichbleibendes Gefühl der Schwäche im rechten Ellenbogengelenk, Handgelenk und den Fingern sowie eine Sensibilitätsstörung.
2. Am 11.07.1997 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG und machte folgende Gesundheitsschädigungen geltend:
22.02.1996: Verletzung am re. Arm bzw. Schulter (Hand)
04.06.1996: Verletzung am Hinterhaupt/Prellung Kiefer; Gehirnerschütterung/Prellung des Darmbeines
3. Am XXXX 1996 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG wegen einer Überlastungsreaktion mit Depression aufgrund des Assistenzeinsatzes im Burgenland.
In der dazugehörigen Niederschrift wird Folgendes festgehalten:
"(...) Während des Assistenzeinsatzes im Burgenland ca. in der 2. Woche fühlte ich mich körperlich und seelisch sehr niedergeschlagen. Dies drückte sich bei mir in starken Weinkrämpfen aus. Ich wurde von meinem GrpKdt. einige Male gerügt. Wm XXXX hielt mit mir aufgrund meines Zustandes eine Aussprache, wobei ich ihm meinen schlechten seelischen und körperlichen Zustand schilderte und ihm erklärte, dass der Dienst im ASSE für mich zu erschwerlich ist. Wm XXXX beruhigte mich daraufhin und erklärte mir, dass der ASSE im Burgenland ohnehin nicht lange dauern würde. Am 04.06.96 wurde ich aufgrund eines Verkehrsunfalles bei der Postenablöse verletzt, was aber schlussendlich keine zusätzlichen negativen Auswirkungen auf meinen Gesundheitszustand hatte. Aufgrund meiner Verletzungen wurde ich vorzeitig aus dem ASSE im Burgenland abgezogen (Ende meiner ASSE war der 08.06.1996) und nach Ried/I. in die Zehner-Kaserne in Marsch gesetzt, wo ich bis zum Eintreffen meiner Stammkompanie (21.06.1996) Innendienst bei der 1. Kp sowie bei der StbKp versah. Nach einigen Tagen bei der Ausbildung meldete ich mich am 02.07.96 zum HV-Arzt, weil ich mich wegen meiner Schlafstörungen sowie meiner Depressionen nicht mehr in der Lage führte, den Dienst als PzGren zu versehen.
(...)
Auf dem Antragsformular ist handschriftlich "Antrag zurückgezogen" vermerkt.
4. Über Antrag des Beschwerdeführers vom 11.07.1996 wurden mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 17.04.1997 folgende Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigung anerkannt:
- ab 22.02.1996 Zustand nach commotio cerebri, kausaler Anteil 1/1
- ab 04.06.1996 Narbe nach Rissquetschwunde am Hinterkopf, kausaler Anteil 1/1
Weitere geltend gemachte Gesundheitsschädigungen (Prellungen an Kopf, Schulter und Darmbein) wurden nicht als Dienstbeschädigung anerkannt, ebenso wurde keine Beschädigtenrente zuerkannt.
5. Mit Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 24.08.1998 wurde der Berufung gegen den unter 4. genannten Bescheid keine Folge gegeben, mit der Maßgabe, dass die Dienstbeschädigung wie folgt bezeichnet wird:
von 22.2.1996 - 28.3.1996
1) Commotio cerebri;
2) Prellung der Halswirbelsäule und der rechten Schulter;
von 29.3.1996 - 3.6.1996
1) Commotio cerebri;
von 4.6.1996 - 11.6.1996
1) Commotio cerebri;
2) Rißquetschwunde am Hinterkopf;
3) Prellungen der rechten Schulter, Unterkiefer, Darmbein und Hüftgegend;
von 12.6.1996 - 3.7.1996
1) Commotio cerebri;
2) Narbe nach Rißquetschwunde am Hinterkopf;
3) Prellungen der rechten Schulter, Unterkiefer, Darmbein und Hüftgegend;
ab 4.7.1996
1) Commotio cerebri;
2) Narbe nach Rißquetschwunde am Hinterkopf;
6. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 18.04.2001 wies der VwGH die Beschwerde als unbegründet ab.
7. Auf Grund des Unfalles vom 04.06.1996 erhob der Beschwerdeführer Schadenersatzansprüche gegen die Republik Österreich als Fahrzeughalter. Am 03.09.1999 erging ein Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt unter GZ 22 Cg 8/97a-34. Demnach sei die Republik Österreich schuldig, dem Kläger ATS 17.200,-- sowie die mit ATS 49.078,90 bestimmten Prozesskosten zu bezahlen. Es stehe fest, dass der Kläger beim zugrundeliegenden Verkehrsunfall mit dem Bundesheerfahrzeug eine schwere Gehirnerschütterung mit Verdacht auf Gehirnprellung, eine Rissquetschwunde in der Hinterhauptgegend und Prellungen der rechten Schulter, des Unterkiefers sowie der rechten Darmbein- und Hüftgegend erlitten habe. Als Folge des Unfalles habe der Kläger an posttraumatischen Kopfschmerzen sowie an einem leichten posttraumatischen organischen Durchgangssyndrom mit pseudoneurasthenischen Beschwerden gelitten. Die Feststellungen über die erlittenen Verletzungen stützen sich auf die Gutachten des Prim. Dr. XXXX und des Dr. XXXX .
Gegenständliches Verfahren:
8. Am 19.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung (weiterer) Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigung im Sinne des HVG. Es wurden im Hinblick auf Fehldiagnosen bei der Stellung am 22.04.1994 und 10.07.1995 und die daraus entstandenen Folgen während des Präsenzdienstes und die Unfälle vom 22.02.1996, 04.06.1996 sowie eines extrem belastenden und körperlich extrem beschwerlichen Nachtmarschs kurz vor dem 25.03.1996 ua folgende Gesundheitsschädigungen geltend gemacht:
- Linksskoliose und Intraspongiöse Hernitationen L1/L2
- Sensibilitätsstörungen im Bereich des Ellbogengelenkes, Handgelenkes und der Finger rechts, Wurzelirritation C4-C7
- Diskusprotrusionen C4/C5, C5/C6
- Zustand nach contusio omi dext (Schulterprellung).
- contusio cerebri
Hyperurikämie
- Beschwerden an der rechten Hüfte
Wetterfühligkeit
- Überlastungsreaktion mit Depression
9. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 02.08.2013 wurden wiederum Gesundheitsschädigungen, insbesondere aufgrund des Unfalles vom 04.06.1996, geltend gemacht:
- Schädelhirntrauma mit einer Hirnprellung, einer Rissquetschwunde im Hauptbereich und einer Blutung unter die Kopfschwarte im Hinterhauptbereich
- Prellung des Unterkiefers linksseitig
- Knicktrauma der HWS
- Prellung der rechten Schulter
- Prellung des rechten Darmbeines
- Unguis incarnatus der rechten Großzehe
- Taubheit bzw. Gefühllosigkeit im rechten Arm
10. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich (in weiterer Folge die belangte Behörde) veranlasste die Einholung von Sachverständigengutachten.
Am 24.07.2013 erging nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch ein psychiatrisches Gutachten.
Am 03.11.2013 erging nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ein Sachverständigengutachten, welches auszugsweise Folgendes enthält:
"(...) Lt. Amtsvortrag vom 19.6.2013 wurden folgende, bisher noch nicht als DB anerkannte Gesundheitsschädigungen angeführt:
Linksskoliose, intraspongiöse Herniationen L1-L2, Beschwerden in der re. Hüfte.
Als Grundlage für das Gutachten dient der gesamte 3-bändige Akt des Antragstellers.
Jetzige Beschwerden:
Der Antragsteller berichtet, er leide am re. Bein unter Schmerzen im Bereich des Hüftbereichs (zeigt dabei auf die re. Gluteal- und Trochanterregion). Er habe diese Schmerzen nicht regelmäßig. Aber wenn er z.B. verkühlt sei, dann habe er eine Verstärkung der Beschwerden. Er habe dann auch eine Schmerzausstrahlung in das re. Bein hinunter bis in den re. Fußrand. Er habe dann auch hinten bei der Hüfte (zeigt auf die Region des re. Kreuzdarmbeingelenks und des re. Gesäßes) eine Schmerzausstrahlung. 2007 habe er akute Beschwerden gehabt, damals habe der Hausarzt eine Röntgenuntersuchung veranlasst, die Rö-Bilder liegen vor. Er habe ein Krachen in der Hüfte, wenn er das re. Bein durchbewege.
Derzeitige Behandlung/en: keine Behandlung
Medikamente: Schmerzmittel bei Bedarf (Aspro) 2-3x pro Monat
UNTERSUCHUNGSBEFUND
Größe: 176 cm Gewicht: ca. 85 kg Blutdruck: normal lt. Pat.
STATUS ENTSPRECHEND DEM FACHGEBIET:
Das li. Bein ist im Liegen gegenüber rechts ca. 1 cm verkürzt. Die re. Beckenhälfte steht im Stehen gut 1 cm höher als die linke. Die Lendenwirbelsäule zeigt im Stehen und beim Vorneüberbeugen eine leichte Linksskoliose.
LWS: FBA: 0 cm, Lasegue: bds. negativ ASR/PSR: seitengleich ++,
Sensibilität: seitengleich normal Motorik: seitengleich normal
Federungstest: nicht schmerzhaft ISG: bds. Druckdolent,
Paravertebrale Muskulatur: nicht wesentlich verspannt
Bauchmuskulatur: insuffizient
BWS: normale Beweglichkeit, Federungstest nicht schmerzhaft
FIWS: normale Beweglichkeit in allen Ebenen ohne Schmerzauslösung
re. Hüftgelenk:
Extension/Flexion: 0/0/130 Adduktion/Abduktion: 30/0/40 Innen/Außenrotation: 40/0/50 Flexionsschmerz: 0
Innenrotationsschmerz: 0 Muskulatur: keine Muskelatrophien
Trendelenburgzeichen: negativ
Es besteht kein Druckschmerz über dem Trochanter major re. und es besteht kein Druckschmerz über dem Osileum, insbesondere auch nicht im Bereich des Darmbeinkammes. Das Muskelrelief ist seitengleich normal ausgeprägt, es besteht ein seitengleicher Befund des re. Hüftgelenks gegenüber
Beide Sprung-, Knie-, Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenke normal beweglich und ohne Schmerzauslösung im Untersuchungsgang. (...)
HILFSBEFUNDE:
sonstige: Rö LWS ap/seitl. vom 10.5.07: gering ausgeprägte Linksskoliose der LWS mit einem COBB-Winkel von 10°, kleine intraspongiöse Herniation an der Grundplatte L1 und an der Deckplatte L2.
Rö Beckenübersicht ap und beide Hüftgelenke axial vom 10.5.07: der re. Beckenkamm steht um 1,3 cm höher als der linke, radiologisch finden sich an beiden Hüftgelenken und beiden ISG keine Besonderheiten, insbesondere keine relevanten degenerativen oder posttraumatischen Veränderungen. Der Weichteilmantel seitengleich ausgebildet. Kein Hinweis für entzündliche oder postentzündliche Veränderungen. Versichertenbezogene Abfrage der GKK über den Zeitraum 9.5.2007 bis 29.3.2013: siehe Abl. 200
BEURTEILUNG nach § 7 KOVG - § 21 HVG:
Nicht-Dienstbeschädigung (akausale Leiden):
* gering ausgeprägte Linksskoliose der LWS (COBB 10°), geringer Beckenschiefstand, wobei der re. Beckenkamm 1,3 cm höher steht als der linke
* radiologische festgestellte kleine intraspongiöse Herniation Grundplatte L1 und Deckplatte L2
* geringfügige Beinlängendifferenz
BEGRÜNDUNG
Aus orthopädischer Sicht konnte am 9.10.2013 eine geringfügige Beinlängendifferenz, ein geringfügiger Beckenschiefstand, eine geringfügige Linksverkrümmung der Lendenwirbelsäule und eine radiologisch festgestellte kleine intraspongiöse Herniation L1/L2 (die klinisch unbedeutend ist) festgestellt werden. Es handelt sich bei diesen festgestellten Abweichungen von der Norm eindeutig um anlagebedingte Pathomorphologien, die als akausal zu werten sind. Bzgl. der Unfälle in der Präsenzdienstzeit liegen im Akt mehrere Befunde bzgl. der angegebenen Hüftbeschwerden vor: Abl. 47:
Druckschmerz im Bereich des hinteren Darmbeinkammes, beide Hüftgelenke aktiv frei beweglich ...
... die durchgeführten Rö-Untersuchungen von Schädel, HWS mit Tens, li. Unterkiefer, re. Schulter, Beckenübersicht und Lunge-Herz völlig unauffällig. Dieser Befund stammt vom 13.6.1996 KH Oberpullendorf.
Weiters Abl. 74: Sonographie beide Hüften: kein nachweislicher Gelenkserguss an beiden Hüften zu erkennen. Dieser Befund stammt vom 11.4.1996 KH BH Schwestern Ried.
Abl. 154/46: Prellung re. Darmbein und Hüftgegend
Bezüglich der vom Antragsteller vorgebrachten Hüftbeschwerden ist zu sagen, dass derzeit eine völlig normale Hüftfunktion re. besteht, es bestehen auch rund um das re. Hüftgelenk (Muskulatur, Darmbeinkamm, Kreuzdarmbeingelenk, Trochanter) keine objektivierbaren Krankheitszeichen. Auch der radiologische Befund des re. Hüftgelenks vom 10.5.2007 ist normal und zeigt keine degenerativen, posttraumatischen oder entzündlichen oder postentzündlichen Veränderungen aus orthopädischer Sicht ist eine Auslösung der vom Antragsteller vorgebrachten Beschwerden durch Belastungen während des Präsenzdienstes (Tragen von Gepäck, Maschinengewehr und Munitionskisten) undenkbar. Weiters liegen lt. versichertenbezogener Abfrage der GKK im Zeitraum 9.5.2007 bis 29.3.2013 auch keinerlei Eintragungen über ein Hüftleiden re. vor. Es bestehen aus orthopädischer Sicht somit keine kausalen Leiden.
Beurteilung, ob und inwiefern gegenüber dem Vergleichsbefund eine Änderung im Leidenszustand eingetreten ist (entfällt bei Erstbegutachtung)
Es liegen dbzgl. keine vergleichbaren Befunde vor.
SONSTIGES:
Aus orthopädischer Sicht ist jene Prellung des re. Hüftbereichs, die im Juni 1996 stattgefunden hat, längst abgeheilt und nicht für die Beschwerden verantwortlich. Auch jene parainfektiöse Oligoarthritis der re. Hüfte, die im Arztbrief des KH der BH Schwestern Ried (stationärer Aufenthalt 25.3.-5.4.1996) erwähnt wird, längst und ohne Hinterlassung von Hüftschäden re. abgeheilt. Wenn man den Arztbrief vom 13.6.1996, KH Oberpullendorf genau studiert, wird die "rechte Hüftregion" eingegrenzt auf einen druckempfindlichen Bereich des hinteren Darmbeinkammes, insbesondere in diesem Gebiet fand sich im Rahmen der heutigen Untersuchung vom 9.10.2013 keinerlei Druckschmerz und ein völlig normales Muskelrelief ohne Gewebsdefekte. (...)"
11. Mit Bescheid vom 26.11.2013 wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Antrag auf Anerkennung der Gesundheitsschädigungen Linksskoliose, intraspongiöse Herniation L1/L2, Beinlängendifferenz, Überlastungsreaktion mit Depression, Ein- und Durchschlafstörungen als Dienstbeschädigungen ab. Unter Spruchpunkt II. wurde das gleichzeitig gestellte Begehren auf Gewährung einer Beschädigtenrente im Wege der Rentenneubemessung abgewiesen.
12. Mit Beschluss des BVwG vom 20.04.2016 wurde nach fristgerecher Beschwerde der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
13. Mit einer Stellungnahme vom 03.08.2016, in der der Beschwerdeführer sein Vorbringen detailliert wiederholte, legte er ein in im Verfahren des LG Eisenstadt (vgl. 7.) eingeholtes unfallchirurgisches Gutachten vom 20.01.1998 vor. Im Gutachten werden betreffend den Unfall vom 4.6.1996 folgende endgültige Diagnosen "als gerecht erscheinend" beschrieben: 1.) Gehirnerschütterung mit Verdacht auf Gehirnprellung (Contusio cerebri), 2.) Rissquetschwunde in der Hinterhauptgegend, 3.) Prellung der rechten Schulter, 4.) Unterkieferprellung, 5.) Prellung der rechten Darmbein- und Hüftgegend. In diesem Gutachten ist von einer von 8 Uhr bis 20 Uhr dauernden Bewusstlosigkeit die Rede. Zu den Schmerzperioden führte der Gutachter aus: 1 Tag starke, 6 Tage mittelstarke, 10 Tage geringgradige Schmerzen.
Weiters legte er ein ebenfalls in diesem Verfahren eingeholtes neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 30.12.1998 vor. In dem Gutachten wird unter II. Beurteilung zum Unfall vom 4.6.1996 beschrieben, dass er ein Schädelhirntrauma mit einer Hirn(rinden)prellung, einer Rissquetschwunde im Hinterhauptbereich und einer Blutung unter die Kopfschwarte ebenfalls im Hinterhauptbereich, eine Prellung des Unterkiefers linksseitig, ein Knicktrauma der Halswirbelsäule, eine Prellung der rechten Schulter und eine Prellung des rechten Darmbeines erlitten hatte. Die retrograde Amnesie hätte einige Minuten betragen, die antrograde Amnesie dauerte bis zum Abend des Unfalltages. Am Unfallsort war er offensichtlich kurz bewusstlos, bei Einlieferung in das Krankenhaus wieder ansprechbar. Unfallfolgen sind posttraumatische Kopfschmerzen (1 Tag starke, 6 Tage mittelstarke, 20 Tage leichte Schmerzen oder vergleichbare Unbill), leichtes posttraumatisches organisches Durchgangssyndrom mit pseudoneurasthenischen Beschwerden. 28 Monate nach dem Trauma lassen sich keine unfallskausalen Folgen auf nervenärztlichem Gebiet nachweisen.
Ebenfalls vorgelegt wurden Befundberichte von Dr. XXXX vom 06.03.1996 und 03.07.1996, der Arztbericht der Landesnervenklinik Salzburg vom 26.03.1996 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 07.03.1996 bis 14.03.1996, Arztbriefe des KH Ried im Innkreis über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 25.03.1996 bis 05.04.1996 und vom 09.06. bis 12.06.1996, Arztbrief des KH Oberpullendorf vom 13.06.1996.
In der Stellungnahme brachte er insbesondere vor, dass ihm aus dem Sturz im Februar 1996 als bleibender Schaden bis in die Finger ausstrahlende Schulterschmerzen rechts geblieben seien. Bezüglich des Nachtmarsches führte er aus, dass er sich massiv überangestrengt hätte - daraus resultiere damals der diagnostizierte erhöhte CRP-Wert und eine diagnostizierte Außenschichtalteration bzw. Pericarditis.
Durch den LKW-Unfall am 04.06.1996 hätte er eine contusio cerebri, eine Rissquetschwunde am Kopf, eine Schulter- und Beckenprellung rechts, eine Prellung des Unterkiefers, eine Prellung in der großen Rollhöckergegend rechts und eine Prellung des Darmbeines erlitten. Weiters sei er 12 Stunden bewusstlos gewesen. Wegen daraus resultierender starker Kopfschmerzen sei er danach von 09.06. bis 12.06.1996 im Krankenhaus Ried gewesen.
Bedingt durch die Verletzungsfolgen sei es zu einer posttraumatischen Hirnleistungsschwäche gekommen: Leichte Ermüdbarkeit und Erschöpfung (daraus zweimaliges Burnout), Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwäche, Gedächtnis- und Denkstörung, Depression bzw. fehlende Lebensfreude und traurig, Kopfschmerzen bzw. Schwindel, es können nicht mehr zwei Sachen gleichzeitig erledigt werden, die Geschwindigkeit der Denkabläufe reduziere sich bzw. er tue sich schwer bei komplexeren Themen jemanden in angemessener Zeit zu folgen, Dauerbelastbarkeit sei gesunken, Probleme zeitlicher und örtlicher Orientierung, sehr starke Gefühlsschwankungen, Antriebslosigkeit bzw. verminderte Eigeninitiative, teilweise aggressives Verhalten, Ein- und Durchschlafstörungen, Schläfrigkeit, Müdigkeit.
Im vom SMS eingeholten neurologischen Gutachten vom 10.09.1997 sei ebenfalls dokumentiert, dass er nach wie vor an Schulterschmerzen leide.
14. Das SMS holte zum Vorbringen des Beschwerdeführers mehrere Gutachten ein.
a) Das psychiatrische Gutachten vom 27.09.2016 ergab Folgendes:
"Der Klient hatte am 22.02.1996 einen Unfall im Rahmen des Präsenzdienstes mit einem Heeres LKW. Er zog sich dabei eine Discusprotrusion in Höhe C4/C5 und C5/C6 mit Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Armes zu, ebenfalls eine Wurzelirritation C4 bis C7. Außerdem wurde Contusio cerebri diagnostiziert. In weiterer Folge gibt es Diagnosen wie posttraumatisches Belastungsstörung, depressive Störung und Burnout Syndrom.
Psychiatrische Befunde aus dem Akt:
Fachärztliche Begutachtung Dr. XXXX am 2.7.1996:
Ein- und Durchschlafstörungen, Morgentief, Zwangsweinen, Überlastungsgefühl,
Diagnosen: Z.n. SHT, geringes OPS, Überlastungsreaktion mit depressiven Zeichen.
Therapievorschlag: Fluanxol 0,5mg 1-0-0-0, Tolvon 30mg 0-0-0-1, Kanzleitätigkeit empfohlen.
Ausführungen Dr. XXXX (Betriebsarzt XXXX ):
Erstkontakt 10/2010: ernormer Arbeitsdruck, Überstunden, infektanfällig, Schlafstörungen, kein gedankliches Abschalten möglich, depressiv verstimmt, dazu Hausbau, 2. Kind.
Diagnose: Belastungsreaktion (Burnout), depressive Phase, Insomnie
Therapieempfehlung: Trittico ret. 150mg 0-0-0-1, Psychotherapie bei Hr. Hubauer
Neuerlicher Kontakt am 6.3.2013: nach längerer Remission neuerlich Belastungssituation (deutlich milder als beim ersten Mal).
Therapievorschlag: neuerlich Psychotherapie angeraten.
Befunderhebung am 27.09.2016:
Der Klient gibt an, dass er seit dem Unfall 1996 eine gewisse depressive Verstimmung hat und weniger belastbar ist. Nach dem Unfall hätte er auch eine posttraumatische Belastungsstörung mit Flashbacks gehabt - dies ist allerdings mittlerweile abgeklungen.
Es gab in der Arbeit bei der Firma XXXX einen sehr hohen Leistungsdruck, dadurch kam es 2010 und 2013 jeweils zu Krankenständen, wobei dies im Sinne eine Burn- outs eingestuft wurde. Der Klient war beim Betriebsarzt in Behandlung.
Nun gibt es in letzter Zeit Schwierigkeiten mit seiner Impulskontrolle. Kleinigkeiten wurden ihn schon aufregen, auch Lärm halte er schlecht aus, es kam auch schon vor, dass er sein Handy geworfen hat. Seine Frau ist kurzzeitig einmal zu einer Freundin gezogen, hat auch Kontakt mit dem Frauenhaus aufgenommen.
Er ist aufgrund dieser Vorfälle seit ca. 1-2 Monaten im Krankenhaus XXXX in der psychiatrischen Ambulanz angebunden, dort erfolgte auch eine entsprechende medikamentöse Einstellung. Psychotherapeutisch ist er ebenfalls seit etwa 2 Monaten bei Frau XXXX in Behandlung - auch diese Therapie wurde wegen der Eskalationen in der Familie initiiert.
Aktuell klagt der Klient nach wie vor über Konzentrationsminderung. Er könne Gesprächen schwer folgen - dies habe sich in den letzten Jahren entwickelt. Die Stimmung ist depressiv gefärbt, es sind Schlafstörungen - insbesondere Durchschlafstörungen vorhanden, grübelt dann, verspürt eine innere Unruhe. Er beklagt Erschöpfungszustände und Konzentrationsminderung.
Status psychicus:
Bewusstsein klar, orientiert, Konzentration vermindert, Antrieb vermindert, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich eingeschränkt, Affekte flach, Mimik arm, Stimmung depressiv, Duktus kohärent, keine wahnhaften Denkinhalte, keine Halluzinationen, mangelnde impulskontrolle, aggressive Durchbrüche, keine Suizidgedanken, Appetit wechselnd, Schlafstörungen.
Medikamente: Risperdal 1mg 0-0-0-1/2, Citalopram 20 mg 1/2-0-0-0, Mirtazapin 15 mg 0-0-0-1
Gutachten:
Bzgl. der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen in Bezug auf die Psyche, wie posttraumatisches Belastungssyndrom, depressive Störung und Burnout-Syndrom, ist zu sagen, dass den Schilderungen des Klienten nach, nach dem Unfall 1996 eine gewisse Zeit lang (wahrscheinlich etwa 1 Jahr) eine posttraumatische Symptomatik vorhanden gewesen sei. An damaliger Symptomatik gibt er nun Flashbacks an. Es gibt im Akt allerdings keinen fachärztlichen Befund, welcher seine jetzigen Angaben bestätigen würde. Am 2.7.1996 fand einmalig eine fachärztliche Begutachtung durch Dr. XXXX statt, welcher diagnostisch ein geringes OPS und ein Überlastungssyndrom mit depressiven Zeichen diagnostizierte. Er hat ihm Fluanxol und Tolvon verschieben und diese Medikamente hat Hr. XXXX seinen Angaben noch einige Wochen lang eingenommen.
Bzgl. Burnout Syndrom ist zu sagen, dass er 2 x im Krankenstand war (2010 und 2013), wobei damals der Arbeitsdruck sehr hoch war. Er war bei Dr. XXXX (Betriebsarzt XXXX ) in Behandlung, welcher diagnostisch eine depressive Episode (Burnout) feststellte und medikamentös Trittico (2010) verordnete und jeweils eine psychotherapeutische Behandlung empfahl.
Die Bedingungen am Arbeitsplatz haben sich mittlerweile zum Positiven verändert; es gab entsprechende Umstrukturierungen und offensichtlich ist er den Anforderungen nun gewachsen.
Nach wie vor vorhanden ist eine depressive Symptomatik, wobei er angibt, dass diese seit dem Unfall vorhanden ist. Es hat allerdings It. dem Akt keine kontinuierliche Behandlung dbzgl. gegeben. Eine konsequente medikamentöse Einstellung erfolgte erst vor kurzem, ebenso eine psychotherapeutische Behandlung. Begonnen wurde dies, da sich eine zunehmende Störung der Impulskontrolle entwickelte, er gereizt war, auch mit Gegenständen warf und dies zu schwerwiegenden Konflikten in der Familie führte. Diese Symptomatik hat sich erst in den letzten Jahren entwickelt.
Diagnostisch handelt es sich derzeit um eine rezidivierend depressive Störung mit Phasen mangelnder Impulskontrolle. Ursächlich für die Problematik war primär ein Burnout-Prozess durch berufliche Überlastung. Die zuletzt vorhandenen impulsiven Ausbrüche haben zu heftigen Konflikten in der Familie geführt und letztendlich zu einer medikamentösen Einstellung in der psychiatrischen Ambulanz des KH XXXX sowie den Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung geführt. Eine stationäre Behandlung war bisher nicht notwendig.
Die nun vorhandene psychische Problematik und die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen sind nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die schädigenden Ereignisse vom 22.2. und 4.6.1996 zurückzuführen. Eine Kausalität ist aus den Unterlagen im Akt nicht abzulesen. Die diagnostischen Kernsymptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung wie Intrusionen, Flashbacks, Hyperarousal, Vermeidungsverhalten sind in keinem Befund belegt und werden auch von dem Klienten nicht vollständig geschildert.
Die depressiven Phasen sind kausal eindeutig mit der Überlastung am Arbeitsplatz im Zusammenhang gestanden. Diesbezüglich hat sich eine deutliche Verbesserung ergeben. Die impulsiven Durchbrüche sind kausal ebenfalls nicht in Zusammenhang mit den schädigenden Ereignissen von 1996 zu sehen, da diese ärztlich keine wesentliche Bedingung für diese Aggressionsdurchbrüche darstellen, insbesondere in einem sehr langen zeitlichen Abstand aufgetreten sind.
Diagnosen: Rezidivierend depressive Störung - mittelgradig, in Teilremission (F33.1) mit Störung der Impulskontrolle (F63.8): MdE 30%"
b) Das orthopädische Gutachten vom 27.09.2016 gestaltete sich wie folgt:
"Vorgeschichte: Siehe letzte Untersuchung AS 225 (Anm.: = Gutachten Dr. XXXX .)
Operationen: Keine.
Seit der letzten Untersuchung mindestens 30 Physiotherapien.
Jetzige Beschwerden: Er gibt Beschwerden im Bereiche der Hals- und Lendenwirbelsäule, im Bereich der Bandscheiben, im Bereich der rechten Hüfte und im Bereich der Schultern an. Belastungsabhängige Schmerzen, Ausstrahlungsschmerzen, Schmerzen bei Zwangs- und Fehlhaltungen, Schmerzen bei Überlastungen etc.
Derzeitige Behandlungen: Bis jetzt mindestens 30 physiotherapeutische Anwendungen.
Medikamente: Schmerzmittel, Neurofenac,
UNTERSUCHUNGSBEFUND
Größe: 176 cm Gewicht:85 kg STATUS ENTSPRECHEND DEM FACHGEBIET Orthopädie.
Fortbewegung - Gangbild: Das Gangbild ist weitgehend unauffällig.
STATUS LOCALIS:
Das Gangbild ist weitgehend unauffällig. Der Schritt ist raumgreifend. Das Aufstehen aus dem Sessel geschieht spontan. Die Grob und Feingrifftätigkeit der oberen Extremitäten ist unauffällig. Der Lastenwechsel ist seitengleich durchführbar.
In der Standphase sind die linke Schulter und Beckenkamm tiefer. Der Bauchumfang leicht vorgeneigt.
Die unteren Extremitäten sind gerade.
Durchgetretenes Quergewölbe bei normalem Längsgewölbe.
Der Zehenstand und Fersenstand ist gut durchführbar.
Fingerkuppen Bodenabstand bei gestreckten Knien 0 cm.
Die freie Kniehocke bei aufgesetzten Fersen ist bis 90° durchführbar.
Der Schürzen-Nackengriff wird rechts etwas schmerzhaft eingeschränkt dargestellt.
HWS-Beweglichkeit: S 70/0/45, F 45/0/45, R 80/0/80
BWS-LWS: S 60/0/20, F 40/0/40, R 40/0/40
Obere Extremitäten:
Beide Schultergelenke: S 180/0/40, F 40/0/170, R 90/0/90
Beide Schultergelenke: S 10/0/145
Vorderarmdrehung beidseits. S 90/0/90
Beide Handgelenke: S 60/0/60, F 30/0/40
Die Handflächenbeschwielungszeichen sind auf der rechten Seite etwas stärker.
Kraftsituation: Die Kraft beim Händedruck ist links etwas stärker.
Prüfung der Rotatorenmanschette: Kein sicherer Hinweis für eine Verletzung der Rotatorenmanschette.
Der Barfußgang entspricht dem beschuhten Gang - unauffällig.
Untersuchung in Rückenlage:
Beide Beine können gut aufgelegt werden, Beinlängendifferenz links von ca. 1 cm.
Untere Extremitäten:
Beide Hüftgelenke: S 10/0/130, F 45/0/30, R 40/0/50
Beide Kniegelenke: S 10/0/150
Beide obere Sprunggelenke: S 30/0/50
Beide untere Sprunggelenke: S 20/0/40
LWS-neuroorthopädische Untersuchung:
Laseque: negativ.
Kernig: negativ.
Kraftsituation: Seitengleiche Kraftentwicklung der Beinmuskulatur dem Kräftegrad KG V entsprechend.
Untersuchung in Bauchlage: Das Umdrehen geht en bloc.
Verspannung der Lumbodorsalmuskulatur bis zur Halswirbelsäule. Druckschmerz im Bereich der Kreuzdarmbeingelenksfugen. Rüttelschmerz und Ventralisationsschmerz.
Hilfsbefunde:
sonstige: Frische Untersuchungsbefunde oder Röntgenaufnahmen sind nicht vorliegend.
BEURTEILUNG nach § 7 KOVG - § 21 HVG
NICHT-DIENSTBESCHÄDIGUNG (akausale Leiden)
Es besteht eine geringe linkskonvexe LWS-Skoliosierung mit Beckenschiefstand links, eine Überlastung des Kreuzdarmbeingelenkes links mehr wie rechts.
Eine muskulär bedingte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit.
Geringe muskulär bedingte Einschränkungen im Bereich der Beweglichkeit der Halswirbelsäule.
BEGRÜNDUNG
Aus orthopädischer Sicht konnte eine geringe Beinlängendifferenz festgestellt werden, Texturstörungen im Stütz- und Bewegungsapparat. Es handelt sich durchaus um Abweichungen, die dem normalen Alterungsprozess entsprechen. Nachdem keine frischen bildgebenden Verfahren zwischen 2013 und 2016 vorliegen, geht meine Beurteilung konform mit dem Vorbeurteiler.
Beurteilung, ob und inwiefern gegenüber dem Vergleichsbefund eine Änderung im Leidenszustand eingetreten ist (entfällt bei Erstbegutachtung)
Begründung Pos. 1: Abweichungen gegenüber dem bisherigen sind nicht vorhanden.
Begründung: Pos. 2: Es gibt keine Kausalität zu den angegebenen Beschwerden,
Pos. 4: Soll eine Nachuntersuchung durchgeführt werden - orthopädischerseits NEIN.
Pos. 5: Die angegebenen Beschwerden sind nicht auf den stattgehabten Unfall zurückzuführen.
Nach der Kausalitätsbeurteilung der wesentlichen Bedingung ist festzuhalten, dass die angegebenen Leiden nicht auf das unfallkausale Ereignis zurückzuführen sind und diese angegebenen Beschwerden können weder vorzeitig ausgelöst noch verschlimmert werden.
Nachuntersuchung nicht erforderlich."
In einer Ergänzung führte vom 30.01.2017 führte der Orthopäde aus:
"Die Wahrscheinlichkeit, dass oben genannte Gesundheitsschädigungen:
Linksskoliose
- Intraspongiöse Herniationen bei L1-L2
- Eingewachsener Zehennagel rechte Großzehe
- Sensibilitätsstörungen im rechten Arm betreffend Wurzelirritation C4 bis C7
- Discusprotrusion C4/C5, C5/C6
- Oligoarthritis rechte Hüfte und rechtes Knie
- Prellung des Gehirns (Hirnrindenprellung)
Hyperurikämie
auf die schädigenden Ereignisse vom 22.02.1996 und 04.06.1996 zurückzuführen sind, sind wie folgt zu behandeln:
Das gegenständliche Ereignis vom 22.02.1996 ist mit einem Sturz verbunden und er ist dabei auf den Hinterkopf und auf die Schulter gefallen:
Dieser Sturz ist gutachterlich nicht dazu geeignet, Störungen im Bereiche der Lendenwirbelsäule hervorzurufen - geschweige denn einen Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule. Die Kausalität ist hier mit an 100%iger Sicherheit abzulehnen.
Der eingewachsene Zehennagel ist eine Krankheit, die auch ohne Unfall auftritt und meistens durch Verletzungen im Bereiche des Zehennagels zustande kommt und sich dann entzünden. Es kommt auch im täglichen Leben vor.
Die Sensibilitätsstörungen im Bereiche des rechten Armes ausgehend von der Halswirbelsäule, sind mit der in der Medizin an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht auf den gegenständlichen Unfall vom 22.02.1996 zurückzuführen; auch auf den Unfall vom 04.06.1996 sind diese Symptome orthopädisch/unfallchirurgisch mit der in der Medizin an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht kausal.
Inwieweit eine neurologische Begutachtung zur Erkenntnis kommt, ob die Prellung einerseits oder auch eine Gehirnverletzung andererseits die Ursache ist, ist fachübergreifend.
Die Entzündung im Bereich der rechten Hüfte und des rechten Kniegelenkes sind mit der in der Medizin an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht auf die gegenständlichen Ereignisse zurückzuführen. Derartige Entzündungen kommen meistens durch Infekte, durch Abwanderung auf dem Blutweg etc. zustande und sind mit der in der Medizin an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht auf Überlastungen zurückzuführen. Dies ist ein schicksalhaftes Geschehen und hat mit dem Ereignis vom 04.06.1996 nichts zu tun.
Die Harnstoffwechselstörung ist eine Stoffwechselstörung wie es der Name schon sagt und ist mit 100%iger Wahrscheinlichkeit nicht auf die Dienstereignisse zurückzuführen.
Die Prellung des Gehirns (Hirnrindenprellung) ist fachübergreifend und kann aus dem Gebiete der Orthopädie und Unfallchirurgie nicht beantwortet werden. Dies kann nur von Seiten des neurologischen Gutachters beantwortet werden.
Festzuhalten ist auch, dass er von Geburt an eine Beinverkürzung links mit einem Beckenschiefstand hat, die mit den Dienstereignissen keineswegs in Zusammenhang zu bringen ist.
Ergänzend sei noch zu erwähnen, die primäre wahrscheinliche Diagnose traumatische Wurzelirritation C4 bis C7 ist keine orthopädisch/unfallchirurgische Diagnose und ist - wie ich oben schon erwähnt habe - mit höchster Wahrscheinlichkeit ereigniskausal abzulehnen; ist aber einem Neurologen zuzuführen.
Meine Feststellung untermauere ich mit der damaligen Kernspintomographie wo es heißt:
Diskrete Bandscheibenvorwölbungen in der Etage C4/C5, C5/C6. Nur bei beträchtlichen Bandscheibenvorfällen mit Bedrängung der Nervenwurzel könnte man eine Ereigniskausalität verbinden."
c) Das neurologische Gutachten vom 20.04.2017 besagt:
Vorgeschichte:
Herr XXXX erlitt am 22.02.1996 während des Präsenzdienstes ein Trauma, wo er bei einem Waldlauf auf vereistem Untergrund auf den Hinterkopf und die rechte Schulter stürzte. Tags darauf verspürte er dann Schmerzen unterhalb des Schlüsselbeins sowie ein Taubheitsgefühl des Unterarms sowie von Hand und Fingern. Er war dann vom 07.03. - 14.03.1996 stationär an der Landes-Nervenklinik Salzburg, wo er mit den Diagnosen Z.n. Contusio omi dext., Z.n. Schädel-Hirn-Trauma Grad I, Hyperurikämie entlassen wurde. Im Text wurde auch ein vorübergehendes posttraumatisches Schulter-Arm-Syndrom suspiziert. Es wurde damals eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule bzw. oberen BWS durchgeführt, wo ganz diskrete Diskusprotrusionen in der Etage C4/5 und C5/6 zeigten. Weiters erfolgte ein EMG, wo sich elektrophysiologisch diskrete Hinweise auf Vorliegen einer Irritation der Wurzel C8 und des unteren Armplexus bezeichnet wurden. Eine Kontrolle in ca. 1 Monat wurde damals empfohlen.
Im Anschluss daran berichtet er, dass die Kraft beim Faustschluss für ca. 1 - 2 Jahre vermindert war. Diese Kraftminderung wurde im neurologischen Aufnahmebefund von der Landes-Nervenklinik Salzburg mit einer Schwäche beim Armstrecken und Fingerspreizen sowie beim Faustschluss beschrieben. Damals war auch der Trizepssehnenreflex rechtsseitig herabgesetzt. In den Folgeuntersuchungen ist den Unterlagen keine anhaltende Kraftminderung zu entnehmen.
Herr XXXX berichtet auf jeden Fall, dass er seit diesem Sturz immer wieder Schmerzen in der rechten Schulter hat, dies vor allen Dingen in Ruhesituationen. Die Beschwerden sind etwa dreimal pro Woche, wo er auch ein Schmerzmedikament einnimmt. Zusätzlich berichtet er unter Belastung (z.B. Fahrradfahren) auch über ein in dieser Situation auftretendes Taubheitsgefühl im Bereich des 4. und 5. Fingerstrahls rechts. Das Taubheitsgefühl ist nicht anhaltend, sondern belastungsabhängig. Er bezeichnet dies nicht als schmerzhaft, sondern als unangenehm. Ebenfalls treten diese Beschwerden bei längerem Arbeiten am PC auf.
Am 04.06.1996 ist es dann ebenfalls während des Präsenzdienstes zu einem LKW-Unfall gekommen, wo ein LKW, auf dem er gesessen hat, umgekippt ist. Er wurde damals liegend mit dem Notarztwagen in das Landeskrankenhaus Oberpullendorf gebracht. Der Unfallhergang wurde im Bericht von Oberpullendorf als dem Patienten nicht erinnerlich bezeichnet. Im Bericht auf Abl. 47 zeigte sich ein blutverkrustetes rechtes Nasenloch, keine Blutung aus Ohr oder Mund. Rechts occipital wurde eine längsverlaufende, ca. 6 cm lange Rissquetschwunde sowie Schmerzen im Bereich des rechten Oberkiefers beschrieben. Die Occlusion damals symmetrisch regelrecht ohne Schmerzprovokation. Die Mundöffnung um etwa 1/4 behindert. Druckschmerzen im Verlauf der Spina scapulae im lateralen Drittels sowie am Schultergelenk dorsalseitig wurden ebenfalls angegeben, des weiteren eine endlagig eingeschränkte Schulterbewegung. Die durchgeführten Röntgenuntersuchungen von Schädel, HWS mit Dens, linkes Oberkiefer, rechte Schulter, Beckenübersicht und Lunge und Herz waren unauffällig. Insbesondere wurde keine Fraktur beschrieben. Er wurde dann am 06.06.1996 mit den Diagnosen Vlc. reg. occipitalis, Commotio cerebri, Cont. omi dext., Cont. os ilii dext. entlassen. Herr XXXX selbst berichtet, dass er damals 3 Tage auf der Intensivstation gewesen war und zwischen 8:00 und 20:00 Uhr bewusstlos war. Am 09.06.1996 war er dann im Krankenhaus Ried, dies aufgrund von Schmerzen im Hinterkopf Bereich rechts. In dem Befund von OA Dr. XXXX (Abl. 91 Akt 1) ist dann erstmalig von dieser langen Bewusstlosigkeit die Rede, im Röntgenbefund von Schädel aps. und Drehaufnahmen des Unterkiefers ist dann von einer fraglichen längsverlaufenden Fissurlinie temporal rechts in einer Länge von max. 2 cm die Rede. Es wurde dann eine Computertomographie empfohlen, wobei ein diesbezüglicher Befund nicht vorliegt.
Herr XXXX selbst berichtet, dass nach dem damaligen Sturzgeschehen für einige Wochen Kieferschmerzen bestanden, die jetzt aktuell nicht mehr vorliegen. Schmerzen sind noch von Seiten der rechten Hüfte vorhanden, die ein paar Mal pro Monat z.B. bei Wetterwechsel oder falscher einseitiger Belastung auftritt. Ebenfalls beklagte er nach dem Trauma Kopfschmerzen, für einige Monate auch Schwindel, wobei der Schwindel in keinem Befund als Symptom erwähnt wird.
Er leidet nach seinen Angaben seit dem Geschehen unter beinahe täglich dumpf drückenden Kopfschmerzen im Stirnbereich, die er auf der visuellen Analogskala mit 6-7/10 Punkten beschreibt. Er nimmt Aspirin bei Bedarf ein (ca. 4-5-mal pro Monat). Ebenfalls bestünde seit dem Geschehen ein fallweise auftretender Schwindel. Auf genauere Befragung hin gibt er kopfschmerzfreie Intervalle seit dem Trauma an. Dies allerdings sehr vage und ausweichend. Auf jeden Fall ist in den Unterlagen keinerlei Behandlung des Patienten bezüglich Kopfschmerzen oder Schwindel seit der Behandlung im Krankenhaus Ried vermerkt. Die beschriebenen Kopfschmerzen sind bei Konzentration stärker vorhanden, der Schwindel vor allen Dingen in Stresssituationen.
Bisher erfolgte laut nach den Unterlagen keine bildgebende Abklärung des Gehirns.
Derzeitige Behandlungen: Aktuell keine
Medikamente: Aspirin bei Bedarf
STATUS ENTSPRECHEND DEM FACHGEBIET:
Vigilanz und Sprache: Patient wach und allseits orientiert. Unauffällige Spontansprache.
Caput: HWS aktiv und passiv frei beweglich, kein Meningismus, kein Druckschmerz im Bereich der Nervenaustrittspunkte des Nervus trigeminus.
Hirnnerven:
Nervus olfactorius: Geruch anamnestisch o.B.
Nervus opticus: Gesichtsfeldprüfung unauffällig, Visus o.B.,
Nervus oculomotorius, Nervus trochlearis und Nervus abducens:
unauffällige Optomotorik, keine Ptose, keine horizontale oder vertikale Blicklähmung, kein Nystagmus.
Auge in Primärposition. Pupillen bds. mittelweit, isokor und rund. Prompte, direkte und indirekte Lichtreaktion, erhaltene Konvergenzreaktion.
Nervus trigeminus: Sensibilität im Gesicht o.B., Kornealreflex nicht geprüft, gut auslösbarer Masseterreflex.
Nervus facialis: kein Facialisdefizit mimisch oder willkürlich
Nervus vestibulocochlearis: Gehör subjektiv seitengleich, kein Nystagmus.
Nervus glossopharyngeus, Nervus vagus: Seitengleiches Heben des Gaumensegels, Würgreflex auslösbar. Phonation o.B., keine Heiserkeit in der Stimme bemerkbar. Kehlkopf hebt und senkt sich regelrecht.
Nervus accessorius: beidseits kräftige Muskulatur ohne Atrophie
Nervus hypoglossus: Zunge wird gerade herausgestreckt. Zungenmotilität o.B., keine Faszikulationen.
Obere Extremität:
Trophik o.B., Tonus normal, grobe Kraft o.B.
Kein Absenken im Armvorhalteversuch, keine Pronationstendenz.
Muskeleigenreflexe beidseits mitteliebhaft symmetrisch auslösbar (Bizepssehnenrefiex, Radiusperiostreflex, Trizepssehnenreflex). Knips beidseits negativ.
Untere Extremitäten:
Trophik o.B., Tonus normal, grobe Kraft o.B.
Kein Absenken im Beinvorhalteversuch.
Muskeleigenreflexe beidseits mitteliebhaft symmetrisch auslösbar (Patellarsehnenreflex, Achillessehnenreflex).
Babinski beidseits negativ.
Sensibilität:
Subjektiv verminderte Wahrnehmung ulnarseitig am Unterarm sowie 4. und 5. Fingerstrahl rechts, entsprechend dem Ulnaris-Ausbreitungsgebiet.
Prüfung der Koordination:
Finger-Nase und Knie-Hacke-Versuch beidseits zielsicher, kein Hinweis für Ataxie.
Eudiadochkinese
Romberg und Unterberger Tretversuch unauffällig.
Fortbewegung - Gangbild: Unauffälliges Gangbild, Seiltänzergang und Einbeinstand sicher durchführbar.
Beurteilung nach § 7 KOVG-§ 21 HVG:
Die von Herrn XXXX aktuell angegebenen Kopfschmerzen und Schwindelzustände sind aus neurologischer Sicht dem Trauma vom 04.06.1996 nicht zuordenbar. Der Kopfschmerz wird als Spannungskopfschmerz beschrieben, zusätzlich dürfte es seit dem Unfall immer wieder kopfschmerzfreie Phasen gegeben haben, die Herrn XXXX jedoch selbst bei der Begutachtung nur sehr vage angibt. Es gibt keinerlei Behandlungen wegen dieser Symptomatik in den ganzen Jahren, ebenfalls keine cerebrale Bildgebung. Die unmittelbaren Beschwerden nach dem damaligen Ereignis wurden von Hr. Prof. XXXX bereits eingeschätzt und meinerseits als richtig erachtet.
Bezüglich der Fragestellung Wurzelirritation C4-C7, wo ein neurologischer Befundbericht von der Landes- Nervenklinik Salzburg vorliegt, gibt Herr XXXX in diesem Zusammenhang noch ein fallweise belastungsabhängig auftretendes Taubheitsgefühl im Bereich des Ausbreitungsgebietes des Nervus Ulnaris rechts an. Aufgrund der Beschreibung des Taubheitsgefühls (Arbeiten am PC, Fahrradfahren) spricht die aktuell vorliegende Symptomatik am ehesten für eine mögliche Schädigung des Nervus Ulnaris im Ellbogenbereich rechtsseitig, die aus neurologischer Sicht in keinem Zusammenhang zu der stattgehabten Verletzung vom 22.02.1996 gebracht wird. Damals war der Verdacht auf eine Plexusläsion, wo er eine Kraftminderung im Bereich des Faustschlusses, sowie des Fingerspreizens und des Armstreckens hatte. Diese Schwäche ist nicht mehr vorhanden, im Zusammenhang mit der Sensibilitätsstörung wurde damals von einer Hyposensibilität aller Finger rechts im neurologischen Status vom Landes-Nervenklinik Salzburg gesprochen. Aus neurologischer Sicht ist das aktuelle Taubheitsgefühl unfallkausal nicht anzusehen, sondern einer mutmaßlichen Ulnaris-irritation im Bereich des rechten Ellbogens zu interpretieren. Die ursprünglich nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden wurden ebenfalls von Prof. XXXX (Hinweis: Verfahren bei der Schiedkommission) eingeschätzt und meinerseits als richtig erachtet.
Zusammenfassend werden die von Herrn XXXX aktuell angegebenen Beschwerden unfallkausal nicht mit der Gehirnprellung sowie der Wurzelirritation C4-C7 in Zusammenhang gebracht mit oben angegebener Begründung."
15. In einer Stellungnahme zu den im Parteiengehör übermittelten Gutachten rügt der Beschwerdeführer das psychiatrische Gutachten dahingehend als der Gutachter die Kausalität unbegründet verneint. Der Ansicht des Gutachters ist zu entgegnen, dass eine psychiatrische Indikation vom 02.07.1996, also kurz nach dem Unfall vom 04.06.1996 vorliegt. Weiters sei er auf die im Schadenersatzverfahren erstatteten Gutachten nicht eingegangen, in denen schwere Gehirnschädigungen diagnostiziert worden seien. Es sei zu prüfen gewesen, ob diese Gehirnschädigungen das Entstehen einer depressiven Störung wahrscheinlicher machte. Weiters sei nicht auf sein Vorbringen in der Beschwerde, dass er an einer PTBS, die zu einem Burnout geführt hätte, eingegangen worden. Eine Depression könne auch Folgeerkrankung eines Schädelhirntraumas
sein......Wiederholt wies er auf die bei ihm vorliegende
Belastungsreaktion mit Depression, verbunden mit Ein- und Durchschlafstörungen hin.
Zum orthopädischen Gutachten rügt er, dass in die auf CD mitgebrachten MRT-Befunde nicht eingesehen worden sei. Es fehle die Begründung, warum der Sturz die Störungen im Bereich der LWS sowie den Bandscheibenvorfall nicht hervorgerufen habe.
Der eingewachsene Zehennagel sei durch das schwere Schuhwerk samt Marsch mit viel Gepäck beim Bundesheer verursacht worden.
Die gutachterlichen Ausführungen zu Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Armes seien nicht nachvollziehbar bzw. stünden im Widerspruch zu den Arztbefunden. Es gehe aus den vorliegenden Befunden klar hervor, dass der Beschwerdeführer beim Unfall am 22.02.1996 auf die rechte Schulter fiel und beim Unfall am 04.06.1996 an der rechten Schulter verletzt wurde. Aus dem Befund Dr. XXXX vom 03.07.1996 ergebe sich eindeutig, dass es im Bereich des rechten Ellenbogens eine Sensibilitätsminderung gab.
Weiters sei auf die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Pericarditis nicht eingegangen worden. Im Arztbericht der Landesnervenklinik Salzburg vom 26.03.1996 sei das Vorhandensein einer Wirbelsäulenverletzung festgestellt worden, im März sei der Beschwerdeführer Teilnehmer an einem Nachtmarsch gewesen und hätte sich dabei massiv überanstrengt. Daraus resultiere der deutlich überhöhte CRP-Wert und eine Pericarditis, weshalb er sich von 25.03.bis 05.04.1996 stationär im Krankenhaus Ried im Innkreis befunden hätte. Im Arztbrief des Krankenhauses Ried im Innkreis vom 11.04.1996 sei eine Außenschichtalteration bzw. Pericarditis diagnostiziert worden.
Hinsichtlich des neurologischen Gutachtens führte er aus, dass - wenn der Gutachter schreibe, dass kein Befund einer CT vorläge bzw. bisher keine bildgebende Abklärung des Gehirns erfolgt sei, dem zu entgegnen sei, dass ein solcher Befund jederzeit beim Krankenhaus Ried angefordert werden könne. Dem Gutachter liege offensichtlich die im Schadenersatzverfahren eingeholten Gutachten nicht vor, da er darauf nicht eingehe.
Weiters sei er sehr wohl zwischen der Behandlung im KH Oberpullendorf und dem KH Ried im Innkreis wegen Schwindel bei einem Arzt in Behandlung gewesen. Auch nach dem Aufenthalt im KH Ried sei er noch in Behandlung gewesen.
Alle vier Gutachten seine unvollständig, widersprüchlich, gingen von falschen Annahmen aus oder wiesen Fehlbeurteilungen auf.
16. In weiterer Folge erging ein Ersuchen um Stellungnahme der belangten Behörde an den leitenden Arzt im Haus zu den erhobenen Einwänden bzgl. unzureichender Auseinandersetzung mit den vorliegenden im Schadenersatzprozess eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten sowie dem Befund von Dr. XXXX . Weiters wurde um Begutachtung der nunmehr vom Beschwerdeführer übermittelten CD (MRT-Aufnahmen) ersucht bzw. Stellung zu nehmen, ob eventuell neue Aspekte der Schädigung der LWS vorlägen. Hinsichtlich der Pericarditis - als zusätzliche Gesundheitsschädigung wurde gefragt, ob diese tatsächlich vorgelegen sei. Zum eingewachsenen Zehennagel erging die Frage, ob es durch Belastungen (Marsch) zu einer kurzzeitigen vorübergehenden Verschlimmerung eines bestehenden Leisen gekommen sei.
17. Die Stellungnahme vom 02.11.2017 lautete wie folgt:
"Nach Durchsicht der Gutachten von Dr. XXXX , Dr. XXXX und Dr. XXXX , in denen die Ereigniskausalität zu den angegebenen Erkrankungen verneint wurde, bedarf es keiner weiteren medizinischen Erklärung, da alle Gutachten schlüssig sind.
Bzgl. Unguis incarnatus: Durch eine Belastung aufgrund eines Fußmarsches ist es bei geeignetem Schuhwerk zu keiner kurzzeitigen, vorübergehenden Verschlimmerung der vorliegenden Erkrankung gekommen. Eine DB ist nicht vorliegend.
Bzgl. Pericarditis: In der Echokardiographie vom 27.03.1996 wird ein altersentsprechender unauffälliger Befund beschrieben. Lediglich im EKG- Befund ist der Verdacht einer Pericarditis ausgesprochen worden. Eine DB ist nicht vorliegend.
Bzgl. der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule: Nach Begutachtung des MRT-Befundes vom 06.06.2014, handelt es sich um altersgemäße Abnützungen des Achsenskelettes und nicht um traumatische Veränderungen. DB nicht vorliegend."
18. Mit Bescheid des SMS vom 24.01.2018 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers vom 24.04.2013 und vom 06.08.2013 die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen
1) Linksskoliose und Intraspongiöse Herniationen L1-L2
2) Unguis incarnatus rechte Großzehe
3) Sensibilitätsstörungen im rechten Armt, Wurzelirritationen C4-V7
4) Discusprotrusion C4/C5, C5/C6
5) Oligoarthritis rechte Hüfte und rechtes Knie
6) Kopfschmerzen bei starken Wetterumschwüngen (Wetterfühligkeit)
7) Hyperurikämie
8) Posttraumatische Belastungssyndrom
9) Contusio cerebri
gemäß §§ 1 und 2 HVG nicht als Dienstbeschädigungen anerkannt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen detailliert unter Hinweis auf die vorgelegten Beweismittel.
Weiters führte er aus, dass er sich am 08.09.2017 bei seiner Arbeitsstelle XXXX GmbH einem ProfilingValuesTest unterziehen hätte müssen, da er für eine Beförderung vorgesehen war. Der psychologische Test sei sehr schlecht ausgefallen im Bereich Stabilität/Belastbarkeit, Empathie bzw. eigene Bedürfnisse, soziale Kompetenz. Aus diesem Grund sei seine Beförderung abgelehnt worden. Dieses Ergebnis deute klar auf eine psychische Erkrankung hin, die seines Erachtens als Auslöser die Unfälle (Anm: Plural) beim Bundesheer habe.
Er verwies auf eine angeschlossene Korrespondenz mit seinem früheren Rechtsvertreter, in dem er seine Depression thematisiert hatte
Weiters gab er an, dass er bereits am XXXX 1996 einen Antrag auf Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Überlastungsreaktion mit Depression" gestellt hätte. Damals hätte jedenfalls eine Depression vorgelegen - dies ergebe sich aus der zitierten Korrespondenz.
Nach Einlangen des Aktes beim BVwG übermittelte der Beschwerdeführer ein Foto seines vollständig behaarten Hinterkopfes, das die durch den Unfall vom 04.06.1996 verursachte Narbe zeigt. Diese Narbe sei nach Richtsatzposition 702 einzustufen. Diese Narbe sei von einer zumindest mittelgradigen störenden Auswirkung entsprechend der 2. Tabelle ("an üblicherweise unbedeckten Körperstellen" auszugehen, sodass daraus eine zumindest 20%ige MdE resultiere.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er leistete vom XXXX 1996 bis XXXX 1996 den Grundwehrdienst beim Bundesheer ab.
1.1.2. Am 22.02.1996 stürzte der Beschwerdeführer im Rahmen des Präsenzdienstes beim Morgenlauf auf Schulter und Hinterkopf.
Der Beschwerdeführer befand sich deshalb vom 07.03.1996 bis 14.03.1996 in der Landesnervenklinik Salzburg vom 26.03.1996.
1.1.3. Vom 25.03.1996 bis 05.04.1996 war der Beschwerdeführer stationär im KH Ried im Innkreis aufhältig (fieberhafte parainfektöse Oligoarthritis Hüfte rechts und Kniegelenk rechts).
1.1.4. Bei einem Unfall am 04.06.1996 erlitt der Beschwerdeführer weitere Verletzungen. Ein Mannschafts-LKW des Bundesheeres kam von der Straße ab und stürzte in den Straßengraben. Der auf der Ladefläche mitfahrende Beschwerdeführer wurde im LKH Oberpullendorf stationär aufgenommen.
Der Beschwerdeführer befand sich deshalb vom 04.06. bis 06.06.1996 im Krankenhaus Oberpullendorf und vom 09.06. bis 12.06.1996 im KH Ried im Innkreis.
1.2.1. Am 01.07.1996 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der erweiterten Heilfürsorge wegen der am 22.02.1996 erlittenen Dienstbeschädigung. Die Folgen des Sturzes seien ein gleichbleibendes Gefühl der Schwäche im rechten Ellenbogengelenk, Handgelenk und den Fingern sowie eine Sensibilitätsstörung.
Am 11.07.1997 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG und machte folgende Gesundheitsschädigungen geltend:
22.02.1996: Verletzung am re. Arm bzw. Schulter (Hand)
04.06.1996. Verletzung am Hinterhaupt/Prellung Kiefer; Gehirnerschütterung/Prellung des Darmbeines
1.2.2. Am XXXX 1996 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG wegen einer Überlastungsreaktion mit Depression aufgrund des Assistenzeinsatzes im Burgenland.
In der dazu aufgenommenen Niederschrift wird Folgendes festgehalten:
"(...) Während des Assistenzeinsatzes im Burgenland ca. in der 2. Woche fühlte ich mich körperlich und seelisch sehr niedergeschlagen. Dies drückte sich bei mir in starken Weinkrämpfen aus. Ich wurde von meinem GrpKdt. einige Male gerügt. Wm XXXX hielt mit mir aufgrund meines Zustandes eine Aussprache, wobei ich ihm meinen schlechten seelischen und körperlichen Zustand schilderte und ihm erklärte, dass der Dienst im ASSE für mich zu erschwerlich ist. Wm XXXX beruhigte mich daraufhin und erklärte mir, dass der ASSE im Burgenland ohnehin nicht lange dauern würde. Am 04.06.96 wurde ich aufgrund eines Verkehrsunfalles bei der Postenablöse verletzt, was aber schlussendlich keine zusätzlichen negativen Auswirkungen auf meinen Gesundheitszustand hatte. Aufgrund meiner Verletzungen wurde ich vorzeitig aus dem ASSE im Burgenland abgezogen (Ende meiner ASSE war der 08.06.1996) und nach Ried/I. in die Zehner-Kaserne in Marsch gesetzt, wo ich bis zum Eintreffen meiner Stammkompanie (21.06.1996) Innendienst bei der 1. Kp sowie bei der StbKp versah. Nach einigen Tagen bei der Ausbildung meldete ich mich am 02.07.96 zum HV-Arzt, weil ich mich wegen meiner Schlafstörungen sowie meiner Depressionen nicht mehr in der Lage führte, den Dienst als PzGren zu versehen.
(...)
Auf dem Antragsformular ist handschriftlich "Antrag zurückgezogen" vermerkt.
1.2.3. Über Antrag des Beschwerdeführers vom 11.07.1996 wurden mit rechtskräftigem Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 24.08.1998 folgende Dienstbeschädigungen anerkannt:
von 22.2.1996 - 25.2.1996 kausaler Anteil
1 | Commotio cerebri |
| 100% | 1/1 |
2 | Prellung der Halswirbelsäule und der rechten Schulter |
| 30% | 1/1 |
von 26.2.1996 - 14.3.1996
1 | Commotio cerebri |
| 0% | 1/1 |
2 | Prellung der Halswirbelsäule und der rechten Schulter |
| 30% | 1/1 |
von 15.3.1996 - 28.3.1996
1 | Commotio cerebri |
| 0% | 1/1 |
2 | Prellung der Halswirbelsäule und der rechten Schulter |
| 10% | 1/1 |
von 29.3.1996 - 3.6.1996
1 | Commotio cerebri |
| 0% | 1/1 |
von 4.6.1996 - 6.6.1996
1 | Commotio cerebri |
| 100% | 1/1 |
2 | Rißquetschwunde am Hinterkopf |
| 20% | 1/1 |
3 | Prellungen der rechten Schulter, Unterkiefer, Darmbein und Hüftgegend |
| 40 | 1/1 |
von 7.6.1996 - 11.6.1996
1 | Commotio cerebri |
| 0% | 1/1 |
2 | Rißquetschwunde am Hinterkopf |
| 20% | 1/1 |
3 | Prellungen der rechten Schulter, Unterkiefer, Darmbein und Hüftgegend |
| 40 | 1/1 |
von 12.6.1996 - 18.6.1996
1 | Commotio cerebri |
| 0% | 1/1 |
2 | Narbe nach Rißquetschwunde am Hinterkopf |
| 0% | 1/1 |
3 | Prellungen der rechten Schulter, Unterkiefer, Darmbein und Hüftgegend |
| 40 | 1/1 |
von 19.6.1996 - 3.7.1996
1 | Commotio cerebri |
| 0% | 1/1 |
2 | Narbe nach Rißquetschwunde am Hinterkopf |
| 0% | 1/1 |
3 | Prellungen der rechten Schulter, Unterkiefer, Darmbein und Hüftgegend |
| 10 | 1/1 |
ab 4.7.1996
1 | Commotio cerebri |
| 0% | 1/1 |
2 | Narbe nach Rißquetschwunde am Hinterkopf |
| 0% | 1/1 |
Ein Anspruch auf eine Beschädigtenrente
wurde jedoch mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgelehnt.
1.3. In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung folgender Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigungen:
Linksskoliose und Intraspongiöse Herniationen L1-L2, Unguis incarnatus rechte Großzehe, Sensibilitätsstörungen im rechten Arm, Wurzelirritationen C4-V7, Discusprotrusion C4/C5, C5/C6, Oligoarthritis rechte Hüfte und rechtes Knie, Kopfschmerzen bei starken Wetterumschwüngen (Wetterfühligkeit), Hyperurikämie, Posttraumatische Belastungssyndrom (Überlastungsreaktion mit Depression), Contusio cerebri.
1.4.
1.4.1. ad Linksskoliose und Intraspongiöse Herniationen L1-L2:
Es ist kein ursächlicher Zusammenhang der geltend gemachten Gesundheitsschädigung und der militärischen Dienstleistung, konkret der nicht näher konkretisierten sehr starke Belastungen (Tragen und Heben von sehr schweren Gewichten) sowie den Unfällen vom 22.02.1996 und 04.06.1996 im Rahmen des Präsenzdiensts gegeben.
1.4.2. Unguis incarnatus rechte Großzehe:
Es ist kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Gesundheitsschädigung und der militärischen Dienstleistung - dem Präsenzdienst in Form von nicht näher konkretisierten Märschen in Feldschuhen - gegeben.
1.4.3. Sensibilitätsstörungen im rechten Arm, Wurzelirritationen C4-C7:
Es ist kein ursächlicher Zusammenhang der geltend gemachten Gesundheitsschädigung mit dem Unfall vom 22.02.1996 gegeben.
1.4.4. Discusprotrusion C4/C5, C5/C6:
Es ist kein ursächlicher Zusammenhang der geltend gemachten Gesundheitsschädigung mit dem Unfall vom 22.02.1996 gegeben.
1.4.5. Oligoarthritis rechte Hüfte und rechtes Knie, seither resultierende Beschwerden an der rechten Hüfte:
Es ist kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Gesundheitsschädigung und der militärischen Dienstleistung - einem Nachtmarsch von XXXX am Inn nach Ried im Innkreis bzw. dem Unfall vom 22.02.1996 - gegeben.
1.4.6. Kopfschmerzen bei starken Wetterumschwüngen (Wetterfühligkeit):
Es ist kein ursächlicher Zusammenhang der geltend gemachten Gesundheitsschädigung mit dem LKW-Unfall vom 04.06.1996 gegeben.
1.4.7. Hyperurikämie:
Es ist kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Gesundheitsschädigung und der militärischen Dienstleistung - dem Unfall vom 22.02.1996- gegeben.
1.4.8.
Posttraumatische Belastungssyndrom:
Es ist kein ursächlicher Zusammenhang der geltend gemachten Gesundheitsschädigung mit dem LKW-Unfall vom 04.06.1996 gegeben.
1.4.9. Constusio cerebri
Es ist kein ursächlicher Zusammenhang der geltend gemachten Gesundheitsschädigung mit dem LKW-Unfall vom 04.06.1996 gegeben.
1.4.10. Der Beschwerdeführer litt nie an einer Pericarditis und Außenschichttalteration.
1.4.11. Der Beschwerdeführer litt zu keinem Zeitpunkt an einer (offenen) Schädelfraktur.
1.4.12. Der Beschwerdeführer litt am 27.09.2016 an einer akausalen rezidivierend depressiven Störung - mittelgradig, in Teilremission (F33.1) mit Störung der Impulskontrolle (F63.8): MdE 30%"
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Punkten 1.1. bis 1.2.2. ergibt sich aus dem dem BVwG vorliegenden Akt.
Die Feststellung zu der bereits rechtskräftig erfolgten Anerkennung von Dienstbeschädigungen (vgl. Pkt. 1.2.3.) ergibt sich aus dem Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 24.08.1998.
Zu den einzelnen beantragten Dienstbeschädigungen:
Ad 1.4.1. Linksskoliose und Intraspongiöse Herniationen L1-L2: Die Feststellung, dass kein ursächlicher Zusammenhang der Linksskoliose und Intraspongiöse Herniationen L1-L2 und der militärischen Dienstleistung, konkret der nicht näher konkretisierten sehr starke Belastungen (Tragen und Heben von sehr schweren Gewichten) sowie den Unfällen vom 22.02.1996 und 04.06.1996 im Rahmen des Präsenzdiensts - besteht, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Im Gutachten vom 03.11.2013 stellt der bestellte Orthopäde beim Beschwerdeführer eine gering ausgesprägte Linksskoliose der LWS, einen geringeren Beckenschiefstand, eine geringfügige Beinlängendifferenz und eine radiologisch festgestellte kleine intraspongiöse Herniation Grundplatte L1 und Deckplatte L2 fest.
In seiner Begründung führt er dazu aus, dass die radiologisch festgestellte kleine intraspongiösen Herniation L1/L2 klinisch unbedeutend ist. Er wiederholt, dass eine geringfügige Beinlängendifferenz, ein geringfügiger Beckenschiefstand und eine geringfügige Linksverkrümmung der Lendenwirbelsäule vorliegt, und beschreibt diese eindeutig als anlagebedingt und akausal.
Im Gutachten eines anderen Facharztes für Orthopädie vom 27.09.2016 werden eine geringe linkskonvexe LWS-Skoliosierung mit Beckenschiefstand links beschrieben - konkretisiert wurde eine geringe Beinlängendifferenz und Texturstörungen im Stütz- und Bewegungsapparat, wobei der Gutachter diese als Abweichungen erkennt, die dem normalen Alterungsprozess entsprechen.
In einer Ergänzung vom 30.01.2017 verweist er darauf, dass der Beschwerdeführer beim Sturz vom 22.02.1996 auf Hinterkopf und Schulter gefallen ist und dieser Sturz nicht geeignet ist, Störungen im Bereich der Lendenwirbelsäule hervorzurufen. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer vermeint, dass der Gutachter dazu eine Begründung vermissen lässt, so ist dem entgegenzuhalten, dass der erkennende Senat diese Ausführungen unter Zugrundelegung des Allgemeinwissens über den Aufbau der menschlichen Wirbelsäule als völlig logisch nachvollziehbar ansieht und dass diese nachvollziehbare Unmöglichkeit einer wissenschaftlichen Aufarbeitung nicht bedarf, zumal eine Einsicht in den vom Beschwerdeführer vorgelegten MRT-Befund vom 06.06.2014 laut einem Facharzt für Chirurgie ergibt, dass beim Beschwerdeführer eine altersgemäße Abnützung des Achsenskeletts, und nicht traumatische Veränderungen vorliegen. Der MRT-Befund entspricht somit ebenfalls den Feststellungen des Gutachters vom 27.09.2016, dass es sich um Abweichungen handelt, die dem normalen Alterungsprozess entsprechen.
Die Linksskoliose und Intraspongiöse Herniationen L1-L2 sind somit nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die beiden Unfälle oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse (Tragen und Heben von sehr schweren Gewichten) ursächlich zurückzuführen.
Ad 1.4.2. Unguis incarnatus rechte Großzehe (Antrag Band III, AS 212):
Nach der Aktenlage war der Beschwerdeführer wegen einer "Unguis incarnatus der rechten Großzehe" am 22.04.1994 zum Präsenzdienst vorübergehend ungeeignet. Im Rahmen einer neuerlichen Untersuchung bei der Stellungskommission wurde durch den Untersuchungsarzt am 10.07.1995 die Eignung des Beschwerdeführers festgestellt.
Handschriftlich festgehalten wurde: "Keine Beschwerden mehr".
Dem gesamten weiteren Akt, insbesondere den Behandlungskarteikarten, sind keine Beschwerden mehr betreffend die "Unguis incarnatus rechte Großzehe" zu entnehmen.
Erst mit der Antragsergänzung vom 06.08.2013 wird vorgebracht, dass die Zehe im Jänner 1996 noch nicht ausgeheilt war und sich durch die Feldschuhe das Leiden wieder verschlimmerte. Dies widersprich völlig dem Ergebnis vom 10.07.1995 und den vorliegenden Behandlungskarteikarten. Der Beschwerdeführer hat auch zu keinem Zeitpunkt irgendwelche medizinischen Unterlagen zur "Unguis incarnatus rechte Großzehe" nach Abschluss des Präsenzdienstes vorgelegt, sondern deren Vorliegen einfach in den Raum gestellt.
Es besteht kein Zweifel für den erkennenden Senat, dass zum Zeitpunkt der zweiten Musterung mit gleicher Genauigkeit wie bei der ersten Musterung vorgegangen wurde, bei welcher der Beschwerdeführer ja wegen der "Unguis incarnatus rechte Großzehe" vorübergehend ungeeignet war. Für den erkennenden Senat besteht keine nachvollziehbare Begründung, warum bei der Untersuchung am 10.07.1995 unrichtigerweise "Keine Beschwerden mehr" festgehalten worden sein soll und in weiterer Folge neuerlich das Leiden "Unguis incarnatus rechte Großzehe" durch das Tragen der Feldschuhe und Durchführen von Märschen verursacht werden hätte sollen. Darüber hinaus wird vom orthopädischen Gutachter nachvollziehbar am 30.01.2017 ausgeführt, dass ein eingewachsener Zehennagel grundsätzlich auch im täglichen Leben vorkommt.
Unerklärlich ist dem erkennenden Senat auch, warum der Beschwerdeführer keine medizinischen Unterlagen vorgelegt hat, wenn er doch angeblich nach Beendigung des Präsenzdienstes an der "Unguis incarnatus rechte Großzehe" gelitten hat.
Ad 1.4.3. Sensibilitätsstörungen im rechten Arm, Wurzelirritationen C4-C7:
Im orthopädischen Gutachten vom 30.01.2017 wird ausgeführt, dass die Sensibilitätsstörungen des rechten Armes ausgehend von der Halswirbelsäule mit der in der Medizin an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit weder auf den Unfall vom 22.02.1996 noch auf den Unfall vom 04.06.1996 zurückzuführen sind, es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine neurologische Begutachtung zu erfolgen hat.
Diesem äußerst detaillierten und schlüssigen neurologischen Gutachten vom 20.04.2017 ist Folgendes zu entnehmen:
"Bezüglich der Fragestellung Wurzelirritation C4-C7, wo ein neurologischer Befundbericht von der Landes- Nervenklinik Salzburg vorliegt, gibt Herr XXXX in diesem Zusammenhang noch ein fallweise belastungsabhängig auftretendes Taubheitsgefühl im Bereich des Ausbreitungsgebietes des Nervus Ulnaris rechts an. Aufgrund der Beschreibung des Taubheitsgefühls (Arbeiten am PC, Fahrradfahren) spricht die aktuell vorliegende Symptomatik am ehesten für eine mögliche Schädigung des Nervus Ulnaris im Ellbogenbereich rechtsseitig, die aus neurologischer Sicht in keinem Zusammenhang zu der stattgehabten Verletzung vom 22.02.1996 gebracht wird. Damals war der Verdacht auf eine Plexusläsion, wo er eine Kraftminderung im Bereich des Faustschlusses, sowie des Fingerspreizens und des Armstreckens hatte. Diese Schwäche ist nicht mehr vorhanden, im Zusammenhang mit der Sensibilitätsstörung wurde damals von einer Hyposensibilität aller Finger rechts im neurologischen Status vom Landes-Nervenklinik Salzburg gesprochen. Aus neurologischer Sicht ist das aktuelle Taubheitsgefühl unfallkausal nicht anzusehen, sondern einer mutmaßlichen Ulnaris-irritation im Bereich des rechten Ellbogens zu interpretieren. Die ursprünglich nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden wurden ebenfalls von Prof. XXXX eingeschätzt und meinerseits als richtig erachtet.
Zusammenfassend werden die von Herrn XXXX aktuell angegebenen Beschwerden unfallkausal nicht mit der Gehirnprellung sowie der Wurzelirritation C4-C7 in Zusammenhang gebracht mit oben angegebener Begründung."
Die somit bei der Untersuchung vorgebrachten Beschwerden sind laut Neurologen nicht mit den ursprünglichen Beschwerden, die nach dem Unfall vom 22.02.1996 vorgelegen haben, und mit einer Gehirnprellung sowie der Wurzelirritation kompatibel: Die aktuellen Beschwerden (Taubheitsgefühl im Bereich des Ausbreitungsgebietes des Nervus Ulnaris rechts (Kleinfinger und Ringfinger)) sprechen nicht für den Verdacht auf Plexusläsion, der sich damals als Kraftminderung im Bereich des Faustschlusses, des Fingerspreizens und des Armstreckens äußerte. Diese Schwäche war zum Untersuchungszeitpunkt (10.04.2017) nicht vorhanden. Die behaupteten Beschwerden sprechen - so sie tatsächlich vorliegen - für eine Schädigung des Nervus Ulnaris im Ellbogenbereich.
Wenn der Beschwerdeführer auf die Befunde im Jahr 1996 verweist, die den Sturz auf die rechte Schulter am 22.02.1996 und den Unfall am 04.06.1996, bei dem er an der rechten Schulter verletzt wurde, beschreiben, und damit versucht, das neurologische Gutachten zu entkräften, so ist dem abermals entgegenzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Defizite bei der Untersuchung am 10.04.2017 nicht den Defiziten entspricht, die er haben müsste, wenn sie auf den Unfall zurückzuführen seien.
Es ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die Einsicht in den vom Beschwerdeführer vorgelegten MRT-Befund vom 06.06.2014 durch einen Facharzt für Chirurgie zu verweisen, dass beim Beschwerdeführer eine altersgemäße Abnützung des Achsenskeletts, und nicht traumatische Veränderungen vorliegen.
Festgehalten wird auch, dass den Senatsmitgliedern Taubheitsgefühle im Ringfinger und Kleinfinger bei Belastung durch Abstützen an der Lenkstange des Fahrrades beim länger andauernden Fahrradfahren nicht fremd sind.
Ad 1.4.4. Discusprotrusion C4/C5, C5/C6:
Bei der beantragte Discusprotrusion C4/C5, C5/C6 handelt es sich laut Arztbrief der Landesnervenklinik Salzburg vom 26.03.1996, in dem das Ergebnis einer Kernspintomographie der HWS bzw. oberen BWS wiedergegeben wird, um ganz diskrete Diskusprotrusionen in der Etage C4/C5 und C5/C6.
Dazu führt der orthopädische Sachverständige in seinem nachvollziehbaren Gutachten vom 30.01.2017 aus, dass nur bei beträchtlichen Bandscheibenvorfällen mit Bedrängung der Nervenwurzel man eine Ereigniskausalität (Unfall vom 22.02.1996) verbinden könnte.
Dem entsprechen auch die Beschreibungen des Neurologen vom 26.02.1998, der festhält, dass die in der Kernspintomographie festgestellten Veränderung der HWS (...) nicht sicher unfallskausal ist - im Gegensatz zur Schulterprellung mit Irritation des Armnervengeflechts rechts (ohne Dauerfolge). Wie unter Pkt. 1.4.3. bereits gewürdigt, verursacht eine Discusprotrusion C4/C5, C6/C7 auch nicht die behaupteten Beschwerden ((Taubheitsgefühl im Bereich des Ausbreitungsgebietes des Nervus Ulnaris rechts (Kleinfinger und Ringfinger)).
Der erkennende Senat schließt sich somit den schlüssigen Ausführungen der Gutachter an, dass keine Kausalität der beantragte Discusprotrusion C4/C5, C5/C6 zum Militärdienst vorliegt.
Ad 1.4.5. Oligoarthritis rechte Hüfte und rechtes Knie, seither resultierende Beschwerden an der rechten Hüfte:
Der Beschwerdeführer hat einen Arztbrief der Krankenhauses Ried im Innkreis vom 11.04.1996 vorgelegt, in dem eine hoch fieberhafte (40°) parainfektiöse Oligoarthritis rechte Hüfte, rechtes Kniegelenk diagnostiziert wurde.
Im Zuge dieses Aufenthaltes wurden auch radiologische Untersuchungen sowie zum Ausschluss einer Myocarditis ein EKG durchgeführt.
Laut Arztbrief waren diese Untersuchungen unauffällig bzw. zeigten einen altersentsprechenden Befund.
Die Therapie erfolgte mittels Antibiotika und Schmerzmedikation, woraufhin es zu einer deutlichen und raschen Besserung gekommen ist.
Der festgehaltene Sachverhalt, konkret, dass mittels Antibiotikatherapie es rasch zu einer deutlichen Besserung gekommen ist, ist mit den Beschreibungen des Facharztes für Orthopädie vom 30.01.2017 in Einklang zu bringen, dass derartige Entzündungen meistens durch Infekte, durch Abwanderung auf dem Blutweg etc. zustande kommen und mit der in der Medizin an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht auf Überlastungen zurückzuführen sind.
Der Gutachter bestätigt damit die getroffene Diagnose parainfektiöse Oligoarthritis: Als parainfektiös (gr.: para - daneben, zugleich) bezeichnet man eine Erkrankung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Infektionskrankheit entsteht, aber nicht durch deren Erreger direkt verursacht wird, d.h. dass auch laut Diagnose des Krankenhauses Ried im Innkreis bereits eine Kausalität zum Militärdienst in Form einer Überanstrengung im Rahmen eines Nachtmarschen durch den unmittelbaren Zusammenhang mit einer Infektionskrankheit verneint worden ist.
Der Vollständigkeit halber wird auch ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 22.02.1996 auszuschließen sein, da der Beschwerdeführer damals auf Kopf und Schulter und nicht Hüfte und Knie gefallen ist.
Eine nähere Begründung, außer seiner Behauptung, lässt der Beschwerdeführer vermissen.
Der erkennende Senat ist entsprechend dem Arztbefund des KH Ried und der Beschreibung des Gutachters der Ansicht, dass die Oligoarthritis rechte Hüfte und rechtes Knie nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Präsenzdienst entstanden ist.
1.4.6. Kopfschmerzen bei starken Wetterumschwüngen (Wetterfühligkeit):
Zur Wetterfühligkeit des Beschwerdeführers, die sich durch Kopfschmerzen bei starken Wetterumschwüngen äußere, verwies der begutachtende Neurologe am 20.07.2014 darauf, dass der Beschwerdeführer zwar laut eigenen Angaben im Rahmen der Untersuchung seit dem Unfall unter beinahe täglich dumpf drückenden Kopfschmerzen im Stirnbereich leide - bei Konzentration stärker - , bei Bedarf (ca. 4-5x/Monat) Aspirin einnehme, jedoch auf genauere Befragung sehr vage und ausweichend auch kopfschmerzfeie Intervalle seit dem Trauma angebe, und das insbesondere in den aufliegenden Unterlagen keinerlei Behandlung des Beschwerdeführer bezüglich Kopfschmerzen oder Schwindel seit der Behandlung im Krankenhaus Ried vermerkt seien. Ebenfalls leide er laut eigenen Angaben seither an fallweise auftretenden Schwindel vor allem in Stresssituationen.
Der Neurologe schlussfolgert nachvollziehbar daraus, dass die aktuell angegebenen Kopfschmerzen und Schwindelzustände aus neurologischer Sicht dem Trauma vom 04.06.1996 nicht zuordenbar sind, insbesondere da es keinerlei Behandlungen wegen dieser Symptomatik in den ganzen Jahren, ebenfalls keine cerebrale Bildgebung gebe. Darüber hinaus handle es sich beim beschriebenen Kopfschmerz um einen Spannungskopfschmerz. Der Neurologe wies auf die im rechtskräftigen Bescheid der Schiedskommission bereits durch einen Neurologen eingeschätzten unmittelbaren Beschwerden nach dem damaligen Ereignis hin und schloss sich dieser Einschätzung an. Der Beschwerdeführer selbst vermeint in seiner Stellungnahme, dass der Gutachter das CT des Krankenhauses Ried aus dem Jahr 1996 anfordern hätte sollen. Gemeint war jedoch vom Gutachter wohl, dass es trotz jahrelangen Schmerzen unterlassen wurde, das behauptete jahrelange Leiden des Beschwerdeführers durch CT oder MRT abklären zu lassen.
Auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte neurologische-psychiatrische Gutachten beinhalten die gleiche Schlussfolgerung:
Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 30.12.1998 an das LG Eisenstadt hält der Gutachter fest, dass zukünftige unfallbedingte Schmerzen nicht zu erwarten sind. Zuvor schlüsselt er die Schmerzen wie folgt auf: starke Schmerzen an einem Tag, hernach hätten glaubhaft Kopfschmerzen bestanden, die während der Primärbehandlung in Oberpullendorf und in Ried/Innkreis über 10 Tage (mittelstark) angedauert hätten. Danach hätten noch gerafft über 20 Tage leichte Schmerzen bestanden.
Bemerkenswert sind in diesem Zusammenhang auch die Angaben des Beschwerdeführers bei der Untersuchung zu dieser Gutachtenserstellung, wo er am 15.10.1998 ausgesagt hatte, dass anschließend an die Krankenhausbehandlung noch Kopfschmerzen bei Belastung und Hitze bestanden haben, anfänglich zwei Monate. Insgesamt habe er sechs Monate noch gelegentlich Schmerzen verspürt. Offensichtlich war der Beschwerdeführer zwischen Dezember 1996 und 15.10.1998 schmerzfrei. Dies deckt sich nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der Untersuchung am 10.04.2017.
Zusammenfassend sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Kopfschmerzen höchst widersprüchlich, vage und hat der Beschwerdeführer auch keine medizinischen Unterlagen bzw. Behandlungsbestätigungen zu den angeblich noch immer bestehenden Kopfschmerzen vorgelegt, blieb die Unterlagen bis dato schuldig, weshalb der erkennende Senat nicht vom Vorliegen der kausaler Kopfschmerzen ausgeht.
1.4.7. Hyperurikämie:
Als Hyperurikämie wird eine Erhöhung des Harnsäurespiegels im Blut bezeichnet.
Der Beschwerdeführer führt diese auf das Sturzgeschehen am 22.02.1996 zurück. Es dürfte sich dabei um einen Zufallsbefund am 08.03.1996 durch ein Blutbild im Rahmen des stationären Aufenthaltes an der Landesnervenklinik Salzburg gehandelt haben. Der Beschwerdeführer wies einen Harnsäurewert von 7,7mg/dl bei einem Normalbereich von 3,4 bis 7,0mg/dl auf.
Der Beschwerdeführer begründete in seinem Antrag nicht, warum das Sturzgeschehen auf Kopf und Schulter den Harnsäurewert pathologisch erhöhen hätte sollen.
Der Harnsäurewert des Beschwerdeführers hatte sich auch bis zu seinem nächsten stationären Krankenhausaufenthalt (Laborkumulativbefund vom 25.3.1996 bis 28.3.1996) auf 6,9 mg/dl reduziert und befand sich im Normalbereich.
Laut den plausiblen Schlussfolgerungen im Gutachten vom 30.01.2017 handelt es sich bei einer Hyperurikämie (Harnstoffwechselstörung) um eine Stoffwechselstörung, die mit 100%iger Wahrscheinlichkeit nicht auf die Dienstereignisse zurückzuführen sind. Dafür spricht auch, dass für den Beschwerdeführer eine purinarme Kost als Therapie vorgesehen war.
Der erkennende Senat geht davon aus, dass die kurzfristig erhöhten Harnsäurewerte nicht mit dem Sturzgeschehen vom 22.02.1996 in Verbindung stehen, eher mit einer falschen Ernährung.
1.4.8.
Posttraumatische Belastungssyndrom, daraus resultierende Depression:
Laut psychiatrischem Gutachten vom 27.09.2016 war anamnestisch nach dem Unfall 1996 eine gewisse Zeit lang eine PTBS Symptomatik in Form von Flashbacks vorhanden, jedoch werden diese Angaben nicht durch einen fachärztlichen Befund bestätigt. Einzig am 02.07.1996 wurde eine geringes OPS und ein Überlastungssyndrom mit depressiven Zeichen diagnostiziert.
Der Beschwerdeführer war zweimal wegen Burnout im Krankenstand (2010, 2013) mit der damaligen Diagnose durch den behandelnden Betriebsarzt: Depressive Episode. Ursächlich dafür war der hohe Arbeitsdruck, wobei sich die Arbeitsbedingungen zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Vom Sozialministeriumservice bestellten Gutachter zum Positiven verändert hätten.
Nunmehr bestünde eine depressive Symptomatik, die laut Beschwerdeführer bei der Untersuchung seit dem Unfall (vom 04.06.1996) vorhanden sei. Eine konsequente medikamentöse Einstellung und Psychotherapie sei erst vor kurzem erfolgt.
Aktuell lagen beim Beschwerdeführer laut Gutachter eine rezidivierende depressive Störung mit Phasen mangelnder Impulskontrolle vor, für den ursächlich primär ein Burnout-Prozess durch berufliche Überlastung war (Rezidivierend depressive Störung - mittelgradig, in Teilremission (F33.1) mit Störung der Impulskontrolle (F63.8)).
Laut Psychiater seien die nun vorhandene psychische Problematik und die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die schädigenden Ereignisse vom 22.2. und 4.6.1996 zurückzuführen.
Zur PTBS begründet er konkret schlüssig, dass eine Kausalität aus den Unterlagen im Akt nicht abzulesen sei, da die diagnostischen Kernsymptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung wie Intrusionen, Flashbacks, Hyperarousal, Vermeidungsverhalten in keinem Befund belegt und werden auch von dem Klienten nicht vollständig geschildert wurden.
Zu den depressiven Phasen schlussfolgert er, dass diese kausal eindeutig mit der Überlastung am Arbeitsplatz im Zusammenhang gestanden sind, da sich diesbezüglich eine deutliche Verbesserung ergeben hätte. Die impulsiven Durchbrüche seien kausal ebenfalls nicht in Zusammenhang mit den schädigenden Ereignissen von 1996 zu sehen, da diese insbesondere in einem sehr langen zeitlichen Abstand aufgetreten seien.
Der erkennende Senat folgt den Ausführungen des Psychiaters insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer weder allgemeinmedizinische noch fachärztliche Unterlagen über Therapien oder Behandlungen von 1996 (nach dem Abrüsten) bis 2010 vorgelegt hat. Erst 2010 war er nachgewiesenermaßen erstmals - wegen Problemen am Arbeitsplatz - in Behandlung. Sollten die Flashbacks tatsächlich vorgelegen haben, so ist es für den erkennenden Senat nicht erklärlich, dass sich der Beschwerdeführer über Jahre hinweg - ausgenommen die Behandlung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie des österreichischen Bundesheeres am 03.07.1996 - nicht in ärztliche Behandlung begeben hat.
Der Argumentation, dass in weiterer Folge die Depression aus der PTBS entstanden ist, kann ebenfalls deshalb nicht gefolgt werden, weil der Beschwerdeführer weder allgemeinmedizinische noch fachärztliche Unterlagen über Therapien oder Behandlungen bis 2010 vorgelegt hat - offensichtlich nicht in Behandlung war.
Der Vollständigkeit halber ist auch die bereits zitierte Niederschrift vom XXXX 1996 zur Beurteilung heranzuziehen, in der wie folgt, vom Beschwerdeführer unterfertigt, festgehalten wurde:
"Während des Assistenzeinsatzes im Burgenland ca. in der 2. Woche fühlte ich mich körperlich und seelisch sehr niedergeschlagen. Dies drückte sich bei mir in starken Weinkrämpfen aus. Ich wurde von meinem GrpKdt. einige Male gerügt. Wm XXXX hielt mit mir aufgrund meines Zustandes eine Aussprache, wobei ich ihm meinen schlechten seelischen und körperlichen Zustand schilderte und ihm erklärte, dass der Dienst im ASSE für mich zu erschwerlich ist. Wm XXXX beruhigte mich daraufhin und erklärte mir, dass der ASSE im Burgenland ohnehin nicht lange dauern würde. Am 04.06.96 wurde ich aufgrund eines Verkehrsunfalles bei der Postenablöse verletzt, was aber schlussendlich keine zusätzlichen negativen Auswirkungen auf meinen Gesundheitszustand hatte."
Die (von ihm unterfertigten) Aussagen des Beschwerdeführers vom XXXX 1996 widersprechen seinen nunmehrigen Angaben, dass das Ereignis vom 04.06.1996 ursächlich für die Depressionen gewesen sein soll.
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vermeint, in weiterer Folge sei seine Minderleistung im Auswahlverfahren betreffend eine Beförderung
im Betrieb durch den Unfall, die PTBS, ..... verursacht worden, so
weist der erkennende Senat darauf hin, dass Versagen in Stresssituationen nicht immer auf "Fremdverschulden" zurückzuführen ist. Es gibt viele Gründe für ein Versagen, ua. mangelhafte Vorbereitung, Angst vor Misserfolg,..... Einfach die Verantwortung für das Nichterbringenkönnen einer geforderten Leistung anderen anlasten zu wollen, ist ein zu tiefst menschliches Verhalten, aber im gegenständlichen Fall nicht geeignet eine Kausalität zu begründen.
1.4.9. Contusio cerebri
Mit rechtskräftigem Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 24.08.1998 wurde eine Commotio cerebri als Dienstbeschädigung wie folgt anerkannt:
von 22.2.1996 - 25.2.1996 kausaler Anteil
Commotio cerebri | 100% | 1/1 |
von 26.2.1996
-3.6.1996
Commotio cerebri | 0% | 1/1 |
von 4.6.1996 - 6.6.1996
Commotio cerebri | 100% | 1/1 |
ab 7.6.1996
Commotio cerebri | 0% | 1/1 |
Laut diesem
rechtskräftigem Bescheid waren nach dem Unfall vom 04.06.1996 keine Folgen des Unfalls das Gehirn betreffend laut dem eingeholten neurologischen Gutachten erkennbar.
Nunmehr wurden die zwei unter Pkt. I.14. angeführten zum Thema Dauer und Intensität der unfallkausalen Schmerzen nach dem Verkehrsunfall vom 04.06.1996 eingeholten Gutachten vorgelegt, mit welchen der Beschwerdeführer eine Dienstbeschädigung "Contusio cerebri" begründet:
a) neurologisches Gutachten vom 30.12.1998: In diesem Gutachten wird ein mäßig abnormes EEG beschrieben (mäßig abnormes EEG unter dem Bild eines Alpha-EEGs mit Einstreuung von flachen, langsamen Elementen über der linken temporalen Basis mit Zunahme abnormer Zeichen unter Hyperventilation. Krampfpotentiale kamen nicht zur Darstellung. Es findet sich ein linkstemporaler Lokalaspekt ohne Hinweise für eine erhöhte cerebrale Erregungsbereitschaft).
Es werden in diesem Gutachten erstmals die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner 12-stündigen Bewusstlosigkeit vom Gutachter korrigiert: Der Beschwerdeführer war kurz bewusstlos, bei der Einlieferung ins Krankenhaus Oberpullendorf wieder ansprechbar. Es betrug laut Gutachter somit die retrograde Amnesie (Gedächtnisverlust für den Zeitraum vor Eintreten des schädigenden Ereignisses) nur einige Minuten, die anterograde Amnesie (Gedächtnisverlust für eine bestimmte Zeit nach einem schädigenden Ereignis) dauerte bis zum Abend des Unfalltages. Bei der Amnesie, die einige Minuten vor dem Unfall eintritt und bis zum Abend andauert, handelt es sich aber nicht um eine Bewusstlosigkeit, die der Beschwerdeführer regelmäßig ins Treffen führt. Der Gutachter verweist darauf, dass das im Krankenhaus Ried durchgeführte Schädel-CT keine Hinweise für eine intrakranielle Komplikation oder signalgebende Veränderungen am Hirngewebe zeigt. 28 Monate nach dem Unfall läge ein unauffälliger neuropsychiatrischer Befund vor. Im EEG würden sich ein linkstemporaler Lokalbefund in Form von langesamen Theta und einzelnen Delta finden, wobei es sich durchaus noch um postkontusionelle Veränderungen handeln könne.
Der Gutachter diagnostiziert mit großer Wahrscheinlichkeit eine Hirnrindenprellung.
Unfallfolgen sind posttraumatische Kopfschmerzen (1 Tag starke, 6 Tage mittelstarke, 20 Tage leichte Schmerzen oder vergleichbare Unbill), leichtes posttraumatisches organisches Durchgangssyndrom mit pseudoneurasthenischen Beschwerden. 28 Monate nach dem Unfall ließen sich keine unfallskausalen Folgen auf nervenärztlichem Gebiet mehr nachweisen.
Die Fragestellung im Verfahren des LG Eisenstadt bezog sich auf die Dauer und Intensität der unfallkausalen Schmerzen, d.h. auf unfallkausale unangenehme Sinnes- und Gefühlserlebnisse, die mit einer tatsächlichen oder drohenden Gewebeschädigung verknüpft sind oder mit Begriffen einer solchen Schädigung beschrieben werden (vgl. Weltschmerzorganisation IASP).
Die Diagnose der Hirnrindenprellung tritt in diesem Gutachten in den Hintergrund, denn ist dies nicht das Hauptthema des Gutachtens: In diesem Zusammenhang fällt auf, dass in diesem Gutachten nicht nachvollziehbar einerseits auf Seite 7 beschrieben wird, dass es sich beim linkstemporalen Lokalbefund (langsame Theta, einzelne Delta) durchaus noch um postkontusionelle Veränderungen handeln kann (!), während auf der folgenden Seite 8 aufgrund der nach dem Unfall noch nachweislichen linkstemporalen EEG-Veränderungen mit großer Wahrscheinlichkeit (!) die Diagnose einer Hirnrindenprellung gestellt wird. Aufgrund der doch gravierenden Abweichungen der Beschreibung - dass etwas vorliegen KANN ist keinesfalls mit einer großen Wahrscheinlichkeit des Vorliegens gleichzusetzen - erfüllt das Gutachten zwar aufgrund der beantworteten Fragen zu den Schmerzzuständen die Anforderungen an ein Gutachten im Verfahren betreffend Schmerzengeld, nicht jedoch die Anforderungen an Stellung einer Diagnose.
b) Unfallchirurgisches Gutachten vom 20.01.1997: Diesem Gutachten ist insofern nicht schlüssig im Hinblick auf die Diagnose "Gehirnerschütterung mit Verdacht auf Gehirnprellung (Contusio cerebri)" als der Gutachter von den später vom Neurologen korrigierten Aussagen des Beschwerdeführers ausgeht: nämlich von einer 12-stündigen Bewusstlosigkeit. Der Gutachter legte diese 12-stündige Bewusstlosigkeit seiner Beurteilung zu Grunde und beschreibt den Unterschied einer "contusio cerebri" zur "commotio cerebri" damit, dass bei einer "commotio cerebri" die Dauer der Bewusstlosigkeit im Handbuch der "Chirurgischen neurologischen Unfallbegutachten" mit 15 Minuten festgelegt wurde. (Hingewiesen wird darauf, dass im Arztbrief des LKH Oberpullendorf (Erstversorgung) überhaupt keine Bewusstlosigkeit, sondern nur beschrieben wird, dass der Unfallhergang nicht erinnerlich sei.)
Aufgrund der Zugrundelegung eines falschen Sachverhaltes, ist diesem Gutachten hinsichtlich der Diagnose "contusio cerebri", wofür laut diesem Gutachten insbesondere die lange Bewusstlosigkeit verantwortlich ist, die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Ebenso verhält es sich auch beim Endbefund des Krankenhauses Ried im Innkreis, in dem eine "Cephalea post cont. cerebri" diagnostiziert wurde. Auch hier hat der Beschwerdeführer eine 12-stündige Bewusstlosigkeit vorgebracht, die jedoch nie vorgelegen hat. Der Beschwerdeführer litt an einer anterograden und retrograden Amnesie und war nur kurz bewusstlos.
Der erkennende Senat schließt sich den im Erstverfahren eingeholten Gutachten der belangten Behörde und der Schiedskommission sowie dem Arztbrief des den Beschwerdeführer erstversorgenden LKH Oberpullendorf vom 13.06.1996 an, in der eine "commotio cerebri" diagnostiziert wird.
Der Vollständigkeit halber wird auf den Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 24.08.1998 und auf die darin getroffenen Feststellungen zur Commotio cerebri, Rissquetschwunde am Hinterkopf bis 11.6. und Narbe nach Rissquetschwunde am Hinterkopf verwiesen.
1.4.10. Der Beschwerdeführer litt nie an einer Pericarditis bzw. Außenschichtalteration.
Die Feststellung gründet sich auf den Arztbrief des Krankenhauses Ried im Innkreis vom 11.04.1996, in dem abschließend ein altersentsprechendes EKG beschrieben wird.
Nur im ersten während des stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Krankenhauses Ried im Innkreis angefertigten EKG vom 25.03.1996 (40° Fieber) wird ein "Verdacht auf Außenschichtalteration, Pericarditis zB" festgehalten, im EKG vom 01.04.1996 wird bereits ein altersentsprechend unauffälliges Ruhe EKG beschrieben und im EKG-Befund vom 27.03.1996 wird zusammengefasst: "altersentsprechender unauff.
Echocardiographiebefund. Die Pulmonalisinsuff. Grad I hat keine hämodynamische Relevanz."
Auch eine Einsicht eines vom SMS beauftragten Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 02.11.2017 ergibt, dass im EKG vom 27.03.1995 ein altersentsprechender unauffälliger Befund beschrieben wird, und lediglich im EKG-Befund (vom 25.03.1996) ist der Verdacht einer Pericarditis ausgesprochen wurde.
Abschließend kommt der erkennende Senat nach Einsicht in den Arztbrief und die Stellungnahme vom 02.11.2017 zum Schluss, dass zu keinem Zeitpunkt eine Pericarditis bzw. Außenschichtalteration vorlag.
1.4.11. Der Beschwerdeführer litt zu keinem Zeitpunkt an einer (offenen) Schädelfraktur.
Im psychiatrisch-neurologischen Befundbericht vom 03.07.1996 wird festgehalten "Im Burgenland erlitt er eine offene Schädelfraktur (CT unauffällig)."
Tatsache ist jedoch, dass im Arztbrief des LKH Oberpullendorf vom 13.06.1996 über einen Aufenthalt vom 04.06.1996 bis 06.06.1996 festgehalten wird, dass die durchgeführten Röntgenuntersuchungen von Schädel, WS, mit Dens, li. Unterkeifer, re. Schulter, Beckenübersicht und Luge-Herz völlig unauffällig waren.
Tatsächlich erlitt der Beschwerdeführer eine offene Rissquetschwunde am Hinterkopf.
Der erkennende Senat geht davon aus, dass im oben angeführten Befundbericht vom 03.07.1996 die Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben wurden, der nämlich auch im Krankenhaus Ried behauptet hat, dass im KH Oberpullendorf (dem Arztbrief des KH Oberpullendorf widersprechend) eine Schädelfraktur und evt. Fraktur des Unterkiefers links diagnostiziert worden sei. ("Der Pat. hatte am 4.6. gegen 8.00 Uhr einen Unfall, wobei beim Sturz des Bundesheer LKW¿s er als Mitfahrer verletzt wurde. Erstbehandlung im KH Oberpullendorf im Burgenland, wobei dort angeblich eine Schädelfraktur und evt. Fraktur des Unterkiefers li. diagnostiziert wurde.")
Weiters wird im Arztbrief des Krankenhauses Ried im Innkreis unter Epikrise vermerkt: "Die am 10.6.97 ebenfalls durchgeführte CT des Cerebrums ergab keinen Hinweis auf eine Fraktur od. intracranielle Blutung."
Das jemals eine Schädelfraktur vorgelegen hat, wird vom erkennenden Senat ausgeschlossen.
1.4.12. Das Feststellungen zum Vorliegen der akausalen Depression gründet sich auf das eingeholte psychiatrische Gutachten vom 27.09.2016. Um Wiederholungen zu vermeiden, wir auf die Beweiswürdigung zu Pkt. 1.4.8. verwiesen.
Die von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eingeholte ärztliche Gutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Abschließend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass in mancherlei Hinsicht berechtigte Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers bestehen: Insbesondere wiederholt der Beschwerdeführer wider besseren Wissens nach dem Unfall vom 04.06.1996 12 Stunden bewusstlos gewesen zu sein - dies hatte auch Einfluss auf das Ergebnis eines der eingeholten Gutachten im Verfahren des LG Eisenstadt, er bringt wiederholt - sämtlichen Befunden widersprechend - eine Schädelfraktur vor, er bringt den Befunden widersprechend vor an einer Pericarditis gelitten zu haben,...
Trotz der Behauptungen seit Jahren an Kopfschmerzen und Schwindel zu leiden, kann der Beschwerdeführer darüber keine Behandlungsunterlagen vorlegen. Auch über die PTBS und deren Behandlung und Depressionen und deren Bestehen vor 2010 kann er keine Behandlungsunterlagen (abgesehen von den Unterlagen vom 03.07.1996) vorlegen. Ebensowenig gibt es Unterlagen über den eingewachsenen Zehennagel ab 1996.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten.
Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde und BVwG eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten werden daher in einer Zusammenschau mit den vorgelegten Gutachten und den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen sowie einer Einschätzung der Angaben des Beschwerdeführers in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Entscheidungsgegenstand ist im gegenständlichen Verfahren ausschließlich der angefochtene Bescheid vom 24.01.2018.
Zu A.1. bis A.9.)
§ 1 Abs. 1 1. Satz HVG besagt: Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2).
Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (§ 2 Abs. 1 HVG auszugsweise)
Da wie bereits ausgeführt, die geltendgemachten Gesundheitsschädigungen nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Unfälle vom 22.02.1996 und 04.06.1996, nicht auf die nicht näher konkretisierten sehr starke Belastungen (Tragen und Heben von sehr schweren Gewichten) im Rahmen des Militärdienstes, nicht auf nicht näher konkretisierten Märschen in Feldschuhen, nicht auf einen Nachtmarsch von XXXX am Inn nach Ried im Innkreis ursächlich zurückzuführen sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu A.10.)
Zur Beschädigtenrente wird in § 21 Abs. 1 HVG ausgeführt:
Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
Mangels Dienstbeschädigung war der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Beschädigtenrente ebenfalls abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen sowie deren Ursachen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde bereits von der belangten Behörde ein orthopädisches, ein neurologisches und ein psychiatrisches Sachverständigengutachten und in weiterer Folge eine chirurgische Stellungnahme eingeholt. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, wurden diese in einer Zusammenschau mit den vorgelegten Gutachten und den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen sowie einer Wertung der Angaben des Beschwerdeführers sowie auch einer Wertung der Nichtvorlage von Unterlagen bis dato als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich um Tatsachenfragen.
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