BVwG W197 2134260-1

BVwGW197 2134260-114.9.2016

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwGVG §35 Abs3
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwGVG §35 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W197.2134260.1.00

 

Spruch:

W197 2134260-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2016, Zahl: 587779503-161048079, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist pakistanischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Der BF ist nach eigener Angabe im April 2012 illegal ins Bundesgebiet eingereist und hat sich seither, soweit er nicht im offenen Asylverfahren stand, mehrere Jahre hier illegal aufgehalten.

1.2. Der BF stellte im April 2012 einen ersten Asylantrag der in allen Punkten negativ entschieden und mit einer Ausweisung verbunden wurde. Die weiteren Anträge auf internationalen Schutz vom Oktober 2013 und August 2015 wurden wegen entschiedener Sache, bestätigt vom Asylgerichtshof beziehungsweise vom BVwG, rechtskräftig zurückgewiesen. Den bislang letzten Asylantrag stellte der BF am 28.07.2016, wobei er an seinen bisherigen Gründen festhielt.

1.3. Das BVwG hat mit Beschluss vom 15.08.2016, Zl. L516 1427696-4/2E festgestellt, dass eine aufrechte Rückkehrentscheidung hinsichtlich des BF vorliegt.

1.4. Mit dem am 17.08.2016 in Anwesenheit des BF verkündeten Beschluss wurde der faktische Abschiebeschutz des BF gem. § 12a Abs.2 AsylG i.d.g.F. aufgehoben.

1.5. Mit dem unter 1.3. zitierten Beschluss bestätigte das BVwG die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebungsschutzes.

1.6. Der BF ist nach eigenem Vorbingen in Österreich weder sozial, wirtschaftlich oder familiär verankert, was zur Feststellung erhoben wird. Er besitzt im Bundesgebiet keine sichere Unterkunft und ist auch nicht in der Lage, seinen Unterhalt auf legale Art sicherzustellen.

1.7. Der BF ist nicht gewillt, der österreichischen Rechtsordnung beziehungsweise Anordnungen der Behörde Beachtung zu schenken. Insbesondere ist er illegal ins Bundesgebiet eingereist und hat sich illegal hier aufgehalten. Zudem hat er melderechtliche Vorschriften nicht eingehalten.

1.8. Der BF hat sich den Behörden 2015 mehrfach entzogen, so konnte ihm weder ein Bescheid noch eine Ladung zugestellt werden.

1.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde nach niederschriftlicher Einvernahme des BF über ihn mittels Mandatsbescheid die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet.

1.10. Gegen die unrechtmäßige Verhängung der Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft hat der BF im Wesentlichen mit der Begründung berufen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nach Pakistan nicht nachkommen und dass ein Heimreisezertifikat für ihn nicht erlangt werden könne. Zudem sei die Schubhaft unverhältnismäßig und könne allenfalls mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden. Zudem wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung von Kosten beantragt.

1.11. Die Behörde legte die Akten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

1.12. Die Behörde leitete zugleich ein Verfahren mit Pakistan zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ein, wobei die Behörde die Charterabschiebung für realistisch ansieht. Als nächste Termine sind der XXXX und der XXXX vorgesehen.

1.13. Der BF ist haftfähig, er hat einen Hungerstreik abgebrochen.

1.14. Wegen geklärten Sachverhalts aufgrund der vorgelegten Asyl- und Fremdenakten, des bisherigen Verfahrens und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, der erhobenen Beschwerde.

2.2. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens besteht hinsichtlich des BF erhöhte Fluchtgefahr und ein massiver Sicherungsbedarf. Der BF ist keinesfalls gewillt, sich den Behörden für eine Abschiebung nach Pakistan bereitzuhalten und an einer solchen mitzuwirken. Im Falle seine Freilassung würde der BF sofort untertauchen. Die Schubhaft ist demgemäß weiterhin verhältnismäßig und geboten, im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten kann mit einem gelinderen Mittel das Auslangen nicht gefunden werden..

2.3. Aus den Akten ergibt sich, dass die Behörde sämtliche Maßnahmen zur Außerlandesbringung des BF rasch und zielgerichtet gesetzt hat. Die Überstellung des BF ist in vertretbarer Zeit auch möglich. Der BF ist 2016 in Pakistan offenbar problemlos eingereist und konnte das Land auch wieder verlassen, was ein starkes Indiz für die Erlangung eines Heimreisezertifikats ist.

2.4. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Auch hat die Behörde sichergestellt, dass die Abschiebung zeitnah durchgeführt werden wird. Der Schubhaft liegt ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde, sie ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Sein Verhalten in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

3.2. Zu Spruchpunkt A.II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.III. - Kostenbegehren

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, stünden ihr der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Da siejedoch keine verzeichnet hat, waren auch keine zuzusprechen. Dementsprechend waren auch dem BF als unterliegender Partei keine Kosten zuzusprechen.

3.4. Zu Spruchpunkt A.IV. - Kostenbegehren

Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

3.5. Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

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