BVwG W192 2174388-1

BVwGW192 2174388-130.10.2017

B-VG Art.133 Abs4
FPG §11a Abs1
VwGVG §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W192.2174388.1.00

 

Spruch:

W192 2174387-1/2E

 

W192 2174388-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 18.09.2017 aufgrund des Vorlageantrages von

1.) XXXX , 2.) XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Fr. Mirzaei, Österreichisches Rotes Kreuz, 1041 Wien, Wiedner Hauptstraße 32, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad, Zl. Islamabad-OB/KONS/0341/2015, vom 04.08.2017, zu Recht:

 

I.) Die Beschwerden werden gemäß § 11a Abs. 1 FPG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

 

II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

A.) Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen stellten am 03.02.2015 bei der Österreichischen Botschaft (ÖB) Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin bezeichnet, dem durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Einreiseantrag wurde unter Anschluss der Niederschrift einer Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin und von Ko0pien der vorgelegten Dokumente dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelt. Auf Ersuchen des BFA führte die ÖB Islamabad am 03.08.2015 eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführer zu einem vom BFA übermittelten Fragenkatalog durch und legte die Niederschrift dem BFA vor.

 

Am 18.05.2016 teilte das BFA der ÖB Islamabad mit, dass die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigen hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der Antragsteller zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 18.05.2016 wurde dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass die Zuerkennung eines Status im Sinne des AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei und die Stellungnahme des BFA vom 09.05.2016 übermittelt. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt.

 

Mittels Stellungnahmen der nunmehrigen Rechtsvertreterin vom 20.06.2016 und des damaligen Rechtsvertreters vom 29.06.2016 brachten die Beschwerdeführerinnen vor, dass eine gültige Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson vorliege und es sich bei (vermeintlichen) Widersprüchen in deren Angaben um Flüchtigkeitsfehler handle. Es wurde die Durchführung einer DNA-Untersuchung auf vorläufig eigene Kosten zum Beweis der Vaterschaft der Bezugsperson zur Zweitbeschwerdeführerin angekündigt.

 

Aus dem Gutachten eines forensischen DNA-Zentrallabors einer österreichischen Universität vom 15.03.2017 geht hervor, dass aufgrund fehlender Übereinstimmung von DNA-Merkmalen die Bezugsperson von der Vaterschaft zur Zweitbeschwerdeführer mit Sicherheit ausgeschlossen sei. Nach Übermittlung dieser Stellungnahme teilte das BFA mit Nachricht vom 06.04.2017 der ÖB Islamabad mit, dass die Entscheidung der Behörde aufrecht bleibe. Mit Schreiben vom 07.04.2017 wurde den Beschwerdeführerinnen neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme zum Untersuchungsergebnis und zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose eingeräumt.

 

Die Beschwerdeführerinnen brachten durch Schriftsatz ihres damaligen Rechtsvertreters vom 27.07.2017 vor, dass aufgrund der aufrechten Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson ein Familienverfahren vorliege. Unabhängig vom Ergebnis der DNA-Untersuchung sei die Zweitbeschwerdeführerin während aufrechter Ehe geboren worden und als Tochter der Bezugsperson anzusehen.

 

Nach Übermittlung dieser Stellungnahme teilte das BFA mit Schreiben vom 03.08.2017 mit, dass die seinerzeit getroffene negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde.

 

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der ÖB Islamabad wurde der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde nicht nur auf die Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG und die notwendigen Inhalte der Beschwerde gemäß § 9 VwGVG sondern auch im Sinne von § 11a Abs. 1 FPG darauf hingewiesen, dass der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen sind.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 01.09.2017 Beschwerde.

 

Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 04.09.2017 wurden die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer nunmehrigen Rechtsvertreterin aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen, darunter eine als Dokument #01 bezeichnete Beilage innerhalb einer Woche unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache wieder vorzulegen, da entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides eine solche Übersetzung nicht angeschlossen gewesen sei. Es wurde gemäß § 11 Abs. 1 FPG i.V.m. § 17 VwGVG darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werde, wenn die Beschwerdeführer dem nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprechen sollten. Der Zugang dieses Schreibens der ÖB Islamabad wurde seitens der nunmehrigen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 04.09.2017 bestätigt.

 

Das als Dokument #01 bezeichnete Dokument war der Stellungnahme der nunmehrigen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen vom 20.06.2016 angeschlossen gewesen.

 

Mit E-Mail-Nachricht vom 11.09.2017 wurden am letzten Tag der Frist seitens der nunmehrigen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen im Verbesserungsauftrag geforderte Übersetzungen vorgelegt, vom ebenfalls darin genannten Dokument #01 jedoch keine Übersetzung vorgelegt und ausgeführt, dass dieses nicht Teil der Beschwerdebeilage gewesen sei. Sollte es sich um ein Missverständnis handeln, würde um eine Fristverlängerung ersucht.

 

4. Durch Beschwerdevorentscheidung der ÖB Islamabad vom 11.05.2017 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen dem Verbesserungsauftrag, angeschlossene Dokumente samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen, nicht vollständig nachgekommen seien.

 

5. Mit Schreiben vom 29.09.2017 wurde durch die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen ein Vorlageantrag eingebracht und begründend auf die Beschwerde vom 01.09.2017 und die Stellungnahmen vom 20.06.2017, 19.06.2017 und 27.07.2017 verwiesen. Mit dem Vorlageantrag – somit nach Ablauf der von der ÖB Islamabad im Verbesserungsauftrag vom 04.09.2017 eingeräumten Frist - wurde eine Übersetzung des Dokumentes #01 vorgelegt.

 

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 23.10.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am 24.010.2017 eingelangt, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

 

6. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

 

B.) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Zu I.) Zurückweisung der Beschwerde:

 

Rechtliche Beurteilung:

 

1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:

 

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

 

Beschwerdevorentscheidung

 

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

 

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

 

Vorlageantrag

 

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

 

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

 

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

 

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

 

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

 

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

 

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Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

 

Anzuwendendes Recht

 

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

 

1.2. § 11 FPG 2005 idgF lautet:

 

"§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

 

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

 

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

 

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

 

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

 

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

 

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

 

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

 

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden."

 

§ 11a FPG 2005 idgF lautet:

 

"§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

 

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

 

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

 

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

 

2. Im vorliegenden Fall wurde entgegen der Bestimmung des § 11a Abs. 1 FPG die Übersetzung des der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen im Verfahren vor der ÖB Islamabad vom 20.06.2016 erstmals angeschlossenen Dokumentes #01 (zufolge der verspätet nachgereichten Übersetzung handelt es sich um ein angebliches Bestätigungsschreiben des Vaters der Bezugsperson) nicht innerhalb der im Verbesserungsauftrag der ÖB Islamabad vom 04.09.2017 eingeräumten Frist mit der Beschwerde vorgelegt. Die Zurückweisung der Beschwerde, die im Verbesserungsauftrag für einen solchen Fall angekündigt worden ist, ist daher zu Recht erfolgt.

 

Zu II.) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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