AWG 2002 §37
BVergG §103 Abs3
BVergG §103 Abs4
BVergG §103 Abs7
BVergG §12 Abs1 Z2
BVergG §12 Abs3
BVergG §19 Abs1
BVergG §2 Z8
BVergG §292 Abs1
BVergG §3 Abs1 Z2
BVergG §312 Abs2 Z2
BVergG §319
BVergG §320 Abs1
BVergG §322
BVergG §328
BVergG §6
BVergG §69 Z3
BVergG §70 Abs1
BVergG §70 Abs2
BVergG §70 Abs3
BVergG §70 Abs6
BVergG §75
BVergG §76
BVergG §83
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
AWG 2002 §24
AWG 2002 §37
BVergG §103 Abs3
BVergG §103 Abs4
BVergG §103 Abs7
BVergG §12 Abs1 Z2
BVergG §12 Abs3
BVergG §19 Abs1
BVergG §2 Z8
BVergG §292 Abs1
BVergG §3 Abs1 Z2
BVergG §312 Abs2 Z2
BVergG §319
BVergG §320 Abs1
BVergG §322
BVergG §328
BVergG §6
BVergG §69 Z3
BVergG §70 Abs1
BVergG §70 Abs2
BVergG §70 Abs3
BVergG §70 Abs6
BVergG §75
BVergG §76
BVergG §83
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W187.2008561.2.00
Spruch:
W187 2008561-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Wolfgang POINTNER als Beisitzer der Auftraggeberseite und Mag. Corinna GREGER als Beisitzer der Auftragnehmerseite über den Antrag der Bewerbergemeinschaft bestehend aus 1. AAAA, 2. BBBB, vertreten durch Sundström | Partner Rechtsanwälte GmbH, Pokornygasse 21, 1190 Wien, auf Nichtigerklärung der Nicht-Zulassung zur Teilnahme in dem Vergabeverfahren "Sanierung der Altlast N 6 Aluminiumschlackendeponie" der Auftraggeberin BALSA Bundesaltlastensanierungsgesellschaft m.b.H., Mosetigasse 1, 1230 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien, vom 6. März 2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. AAAA, 2. BBBB, das Bundesverwaltungsgericht möge "die Nicht-Zulassung zur 2. Stufe des Vergabeverfahrens vom 27.5.2014 (angefochtene Entscheidung) für nichtig erklären", wird gemäß § 103 Abs 4 BVergG abgewiesen.
B)
Der Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. AAAA, 2. BBBB, "der Antragstellerin den Ersatz der ihr für den Antrag nach § 320 BVergG 2006 sowie für den Antrag nach § 328 BVergG 2006 jeweils entrichteten Pauschalgebühren durch die Antragsgegnerin in der Höhe von EUR 12.312,00,- und EUR 6.156,00, sohin gesamt EUR 18.468,00 gemäß § 319 BVergG 2006 zusprechen und der Antragsgegnerin auftragen, der Antragstellerin einen Betrag in Höhe von EUR 18.468,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen", wird gemäß § 319 BVergG abgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
Am 6. Juni 2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 6. Juni 2014 eingelangt, beantragte die Bewerbergemeinschaft 1. AAAA, AAAA, 2. BBBB BBBB, vertreten durch Sundström | Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Pokornygasse 21, 1190 Wien, das Bundesverwaltungsgericht möge "1. Die Nicht- Zulassung zur 2. Stufe des Vergabeverfahrens vom 27.5.2014 (angefochtene Entscheidung) für nichtig erklären; weiters 2. Eine mündliche Verhandlung anberaumen; weiters 3. Der Antragstellerin den Ersatz der ihr für den Antrag nach § 320 BVergG 2006 sowie für den Antrag nach § 328 BVergG 2006 jeweils entrichteten Pauschalgebühren durch die Antragsgegnerin in der Höhe von EUR 12.312,00.- und EUR 6.156,00, sohin gesamt EUR 18.468,00 gemäß § 319 BVergG 2006 zusprechen und der Antragsgegnerin auftragen, der Antragstellerin einen Betrag in Höhe von EUR 18.468,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; sowie
4. Die Antragstellerin vom Einlangen des gegenständlichen Nachprüfungsantrages umgehend verständigen" und "das Bundesverwaltungsgericht möge mittels einstweiliger Verfügung 1. das gegenständliche Vergabeverfahren betreffend die unter der Zahl 2014/S 078-136434 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemachte Auftragsvergabe bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren aussetzen; weiters 2. Der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren untersagen das gegenständliche Vergabeverfahren betreffend die unter Pkt. 1 genannte Auftragsvergabe fortzuführen; weiters 3. die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin nicht zur Angebotslegung einzuladen, aussetzen, weiters 4. der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren untersagen, andere Bewerber im gegenständlichen Vergabeverfahren betreffend die unter Pkt. 1 genannte Auftragsvergabe zur Angebotslegung einzuladen; weiters 5. die Angebotsfrist im gegenständlichen Vergabeverfahren betreffend die unter Pkt 1. genannte Auftragsvergabe aussetzen, wodurch der Ablauf gehemmt wird; weiters 6. der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren untersagen die Angebotsöffnung betreffend das unter Pkt 1. Genannte Vergabeverfahren vorzunehmen, weiters 7. Der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren untersagen den Zuschlag betreffend die unter Punkt 1. genannte Auftragsvergabe zu erteilen, und 8. die Antragsgegnerin vom Einlangen des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, gemäß § 328 Abs 5 BVergG 2006, umgehend verständigen". Nach Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung, des Auftraggebers und Darstellung des Sachverhalts bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass sie sich in ihrem subjektiven Recht auf Teilnahme an einem gesetzmäßigen, den tragenden vergaberechtlichen Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung sämtlicher Bieter sowie des freien und lauteren Wettbewerbs entsprechenden Vergabeverfahren verletzt sieht. Zur Behauptung der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin keinen Nachweis für eine ausreichende Berufserfahrung des Schlüsselpersonals erbrachte habe, wird ausgeführt, dass die Antragstellerin die monatsgenaue Angabe der Ausübung der der von Antragsgegnerin vorgegebenen Funktionen des jeweiligen Schlüsselpersonals (ein Projektleiter, ein Bauleiter sowie ein Hauptpolier) erläutert habe. Ein das Schlüsselpersonal betreffender mangelhafter Teilnahmeantrag der Antragstellerin habe gar nicht vorliegen können. Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf das Schlüsselpersonal sei von der Antragstellerin bereits mit Abgabe des Teilnahmeantrages vollständig erfüllt worden. Die Antragstellerin habe den Vorgaben der Auftraggeberin durch Bezeichnung der einzelnen Sanierungen und Projekte sowie der monatsgenauen Angabe der Tätigkeitszeiträume der Schlüsselpersonen vollinhaltlich entsprochen. Zur Behauptung, dass die Antragstellerin keine Abfallbehandlungsanlagen für die ordnungsgemäße und endgültige Behandlung der Abfälle genannt habe, wird ausgeführt, dass die thermische Behandlungsanlage in XXXX über eine entsprechende abfallrechtliche Betriebsbewilligung für die Verbrennung der Abfälle verfüge. Der hierfür vorgelegte Nachweis entspreche der Vorgabe der Auftraggeberin, dass im Fall einer nicht schlüsselnummerngenauen Genehmigung eine Bestätigung der zuständigen Anlagenbehörde vorzulegen ist. Von der zuständigen Behörde sei eine Amtshandlung vorgenommen und die entsprechende Bestätigung erteilt worden. Zur Eignungsreferenz "Belüftungs- oder Bodenluftabsaugverfahren" habe die Antragstellerin die geforderten Referenznachweise, in denen jeweils die CCCC als Referenzinhaber genannt sei, vorgelegt. Zum zweiten Referenzprojekt "XXXX" seien von der Auftraggeberin keine Aufklärungen bzw. Nachreichungen als erforderlich erachtet worden. Auch habe die Antragstellerin einer zitierten Forderung der Auftraggeberin durch eine von CCCC bestätigte Firmenübersicht sowie Erläuterungen zur Referenz DDDD der CCCC entsprochen. Die Nichtberücksichtigung der genannten Referenzen sei jedenfalls rechtswidrig. Hinsichtlich der geforderten Eignungsreferenz "Baugrubensicherungsmaßnahen" habe die Antragstellerin mit dem Teilnahmeantrag die geforderte Subunternehmererklärung vorgelegt. Der nicht erbrachte Nachweis der Rechtsgültigkeit der Unterfertigung der Subunternehmererklärung (die EEEE betreffend) sei von der Auftraggeberin in den Teilnehmerunterlagen nicht verlangt worden, die Antragstellerin sei dennoch der Aufforderung zur Nachreichung durch Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung nachgekommen, weshalb die Eignungsreferenzen "Bausicherungsmaßnahmen" jedenfalls vorlägen. Hinsichtlich der FFFF habe die Antragstellerin in ihrem Teilnahmeantrag die FFFF als Subunternehmer benannt und die geforderte Subunternehmererklärung vorgelegt. Zusammenfassend seien die in den Teilnahmeunterlagen der Antragsgegnerin bestimmten Eignungskriterien entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin in der angefochtenen Entscheidung von der Antragstellerin zum Ende der Teilnahmeantragsfrist erfüllt. Die Antragstellerin hätte daher als geeigneter Bewerber zur Angebotslegung eingeladen werden müssen, die Nichtzulassung zur 2. Stufe des Vergabeverfahrens sei unbegründet und rechtswidrig. Aufgrund der Nichtzulassung zur 2. Stufe des Vergabeverfahrens bestehe die Gefahr, dass der Antragstellerin jede Aussicht auf Teilnahme am Vergabeverfahren und in weiterer Folge auf Zuschlagserteilung genommen werde. Der Erhalt des Auftrags sei nicht mehr möglich, es entstünde der Antragstellerin ein erheblicher Schaden.
Am 13. Juni 2014 legte die Auftraggeberin zu W187 8561-1 die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor, erteilte allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren, sprach sich nicht gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Erstattung einer inhaltlichen Stellungnahme.
Am 16. Juni 2014 erließ das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W187 2008561-1/19E eine einstweilige Verfügung. Darin untersagte der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, die Einladung zur Angebotsabgabe an die ausgewählten Bewerber zu versenden und allenfalls eingelangte Angebote zu öffnen.
Am 17. Juni 2014 erstatte die Auftraggeberin eine Stellungnahme zum Antragsvorbringen. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass der Teilnahmeantrag samt Nachreichungen mit größter Sorgfalt und Augenmaß geprüft worden seien. Angesichts der vorliegenden nicht verbesserten bzw nicht verbesserbaren Mängel im Teilnahmeantrag und den nachgereichten Unterlagen habe keine Möglichkeit bestanden, die Antragstellerin zur zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens zuzulassen. Wen die Auftraggeberin als geregnet für die Schlüsselfunktionen des Projektleiters, Bauleiters und Poliers ansehe, sei ua durch die geforderte Berufserfahrung festgelegt worden. In den geforderten Beilagen ./9.1, ./9.2 und ./9.3 der Teilnahmeunterlage sei ua die Beschreibung der Projektinhalte gefordert worden. Diese seien von der Antragstellerin nicht ausgefüllt worden. Mit der Nachforderung vom 24. März 2014 sei noch einmal klargestellt worden, worum es der Auftraggeberin ginge. Diese Angabe sei auf die Erteilung jener Information gerichtet gewesen, die zur Beurteilung der Eignung erforderlich seien. Bereits aus der Projekterfahrung sei ersichtlich, dass die genannten Schlüsselpersonen über keine einschlägige Erfahrung verfügten. Es seien fast durchgängig "herkömmliche" Bauprojekte, aber keine Altlastensanierung oder Sanierungen kontaminierter Liegenschaften oder Deponien genannt worden. Herkömmliche Bauprojekte unterschieden sich jedoch wesentlich von der ausgeschriebenen Leistung. Im Nachprüfungsantrag werde nicht behauptet, dass das Schlüsselpersonal über eine einschlägige Erfahrung verfüge, sondern, dass diese nicht erforderlich sei. Damit behaupte die Antragstellerin, dass sie trotz Fehlens der Eignung in die zweite Stufe des Vergabeverfahrens eingeladen werden müsse. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 sei der Antragstellerin vorgehalten worden, dass sie keine geeigneten Abfallbehandlungsanlagen zu Behandlung der Abfälle mit den Schlüsselnummern 17211 und 17212 genannt habe. Die .GGGG in XXXX sei nicht zur ordnungsgemäßen Behandlung dieser Abfallarten geeignet. Die Anlage in XXXX sei nicht berechtigt, die Abfälle mit den Schlüsselnummern 17211 und 17212 zu übernehmen. Die von der Antragstellerin erwähnte Niederschrift sei keine anlagenbezogene Genehmigung iSd §§ 37 ff AWG und des Punktes 4.1.2. lit f der Teilnahmeunterlagen, sondern beziehe sich auf § 24 AWG. Die Niederschrift habe keine Bescheidqualität, bezöge sich auf § 24 AWG, die Befugnis zum Sammeln und Behandeln von Abfällen, und sei daher keine "anlagenbezogene Genehmigung" iSd §§ 37 ff AWG. Die Referenz für "Belüftungs- oder Bodenluftabsaugverfahren" sei nicht erbracht worden. Trotz Nachforderung habe die Antragstellerin nicht aufgeklärt, warum das Projekt "XXXX" der Subunternehmerin CCCC einerseits als ein Projekt als Eignungsreferenz und andererseits als zwei Projekte als Auswahlreferenzen genannt worden sei. Verwiesen werde auf Punkt 4.3.2 der Teilnahmeunterlagen, wonach mehrere nicht zusammengehörige Kleinaufträge nicht zusammengerechnet und damit nicht gewertet würden. Die Beurteilung der Eignung sei damit nicht möglich und die Nicht-Zulassung zur Teilnahme an der zweiten Stufe unumgänglich. Die Antragstellerin habe auch keine Verträge oder Rechnungen für den Subunternehmer CCCC vorgelegt, die nachgewiesen hätten, dass dieser das Projekt "XXXX" ausgeführt hätte. Gefordert sei der Nachweise, dass der Unternehmer die Leistung selbst ausgeführt habe. Aus den vorgelegten Unterlage gehe hervor, dass die insolvent gewordene HHHH für das Referenzprojekt nur die Belüftungsanlage geliefert habe. Es gehe nicht hervor, dass sie die technische Verantwortung gemäß Punkt 4.3.2 der Teilnahmeunterlage gehabt habe. Für die Behauptung der durchgeführten "Projektleitung" seien keine Nachweise vorgelegt worden. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe nicht hervor, dass die CCCC über Referenzen der 2013 insolvent gewordenen HHHH verfügen könne. Es gehe lediglich hervor, dass die CCCC Referenzen und Fahrnisse aus der Masse gekauft habe. Dass der gesamte Betrieb übernommen worden wäre, gehe daraus nicht hervor. Zur Referenz "XXXX" lägen der Auftraggeberin umfangreiche Unterlagen vor, die ein anderer Bieter vorgelegt habe, der die CCCC ebenfalls als Subunternehmerin genannt habe. Diese könne aber der CCCC nicht zugerechnet werden, weil nicht sie sondern die insolvent gewordene HHHH den Auftrag ausgeführt habe und kein Nachweis vorliege, dass die CCCC über die Referenzen der HHHH verfügen könne. Die Subunternehmererklärung der IIII sei nicht unterfertigt. Diese Unterfertigung könne auch nicht durch eine eidesstättige Erklärung eines Mitglieds der Bewerbergemeinschaft ersetzt werden. Zur Behandlung von Abfällen mit den Schlüsselnummern 17214g, 17217g und 91101-77g sei zum nach Punkt 4 der Teilnahmeunterlagen relevanten Zeitpunkt, dem Ende der Teilnahmeantragsfrist, kein Nachweis vorgelegen. Der mit Nachreichung vom 16. April 2014 vorgelegte und erst am 24. Februar 2014 unterzeichnete Sideletter zur Subunternehmererklärung sei nicht zu berücksichtigen. Die ursprüngliche Subunternehmererklärung habe auf 6.000 t und damit auf einen Bruchteil der in Beilage ./10 der Teilnahmeunterlagen angeführten Mengen von circa 26.000 t der Schlüsselnummern 17214g und 17217g sowie circa 7.500 t der Schlüsselnummer 91101-77g gelautet. Die Auftraggeberin habe aufgrund der Räumungsdauer von bis zu zehn Jahren diese Erklärung ursprünglich als ausreichend angesehen. Im ursprünglichen Sideletter habe die Subunternehmerin die Verfügbarkeit nach Maßgabe freier technischer Kapazitäten eingeschränkt und damit nicht einmal die genannten Mengen verbindlich zugesichert. Die Auftraggeberin beantragt daher, den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr zurück-, in eventu abzuweisen und Akteneinsicht nur in die nicht auszunehmenden Teile des Aktes zu gewähren.
Am 8. Juli 2014 nahm die Antragstellerin erneut Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Auftraggeberin in ihrer Nachforderung vom 24. März 2014 nicht den konkreten Projektinhalt der Referenzprojekte angefordert habe. Der Unterschied zwischen "herkömmlichen" Bauprojekten und Sanierungsprojekten sei für das gegenständliche Vorhaben aus fachlicher Sicht nicht relevant, da die technische Vorgangsweise in beiden Fällen überwiegend ident sei. Die Ausführungen der Auftraggeberin könnten unklare Festlegungen in der Ausschreibung nicht ändern. Die Auftraggeberin stütze ihre Ausscheidensentscheidung auf den mangelnden Nachweis der Eignung, nicht auf die mangelnde Eignung. Die Nachweisführung habe entsprechend den Festlegungen in der Ausschreibung zu erfolgen. Die Eignung sei auch für die Auftraggeberin unstrittig gewesen. Durch die Festlegung in Punkt 4.1.2 lit f der Teilnahmeunterlagen seien auch andere als Genehmigungen gemäß §§ 37 ff AWG zulässig. Die von der Antragstellerin vorgelegte Bestätigung ersetze die Genehmigungen nach §§ 37 ff AWG vollinhaltlich. Ein Bescheid sei nicht gefordert worden. Die von der Antragstellerin vorgelegte Niederschrift erfülle die Anforderungen vollinhaltlich. Die Referenz "XXXX" stelle sich nach Nachfrage als zwei Projekte dar, die sowohl als Eignungs- als auch als Auswahlreferenz herangezogen werden könne. In der Nachreichung vom 16. April 2014 sei dies ausführlich dargelegt worden. Die Forderung nach Verträgen oder Rechnungen für das Referenzprojekt "XXXX" der Subunternehmerin CCCC sei in der Ausschreibung nicht gefordert worden. Die Eigenbestätigung und das Unternehmensorganigramm seien nicht "bloße Behauptungen". Aus der Projektbeschreibung im Zuge der Nachreichung am 16. April 2014 ergebe sich die geforderte Referenz. Die Antragstellerin habe eine Erklärung der Geschäftsführung der CCCC vorgelegt, aus der sich ergebe, dass die HHHH durch Erwerb aller Rechte für die Nutzung der Referenzen, Übernahme aller Mitarbeiter, Weiterführung des Betriebs und Erwerb aller Firmenbeteiligungen aus der Insolvenzmasse hervorgegangen sei. Andere Erklärungen eines durch Insolvenz nicht mehr existenten Unternehmens seien nicht erhältlich und auch nicht verlangt gewesen. Die vorstehenden Ausführungen gälten auch für die Referenz "XXXX". Besondere Anforderungen an die Qualität einer Unterfertigung seien nicht gefordert gewesen. Die Antragstellerin sei davon ausgegangen, dass erfolgte Unterfertigungen den Formalvoraussetzungen einer rechtsgültigen Unterfertigung entsprächen. Die Antragstellerin habe durch die eidesstättige Erklärung den Nachweis der rechtsgültigen Unterfertigung der Subunternehmerin erbracht. Der neue Sideletter zwischen der Antragstellerin und der FFFFhabe keine Relevanz für das Verhältnis zwischen Auftraggeberin und Antragstellerin und ändere daher nichts an der Rechtswirkung und dem Bestand der Subunternehmererklärung an sich. Auf Grund der Erklärung der FFFFstehe fest, dass sie sich zu einer ausschreibungskonformen Kapazitätszusage verpflichtet habe. Die Antragstellerin hält ihre Anträge aufrecht.
Am 14. Juli 2014 nahm die Auftraggeberin erneut Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die von der Antragstellerin genannten Zeugen nicht entscheidungswesentlich seien und nur der Verfahrensverzögerung dienten. Bei dem Unterschied zwischen "herkömmlichen" Bauprojekten und Sanierungsprojekten handle es sich keineswegs um unklare Festlegungen in der Ausschreibung sondern um eine falsche Auslegung durch die Antragstellerin. Die Niederschrift über die Entsorgung der Schlüsselnummern 17211 und 17212 sei weder unterschrieben noch datiert und liefere daher keinen Nachweis, dass die Anlage die Schlüsselnummern behandeln dürfe. Die Bescheide seien schlüsselnummergenau, enthalte die geforderten Schlüsselnummern nicht und daher sei ein Bescheid notwendig. Da die Niederschrift weder eine "Bestätigung" iSd Teilnahmeunterlagen noch ein Bescheid sei, sei sie kein geeigneter Eignungsnachweis. Die Aufklärung der Antragstellerin über die Aufteilung der Referenz "XXXX" in Part 1 und Part 2 als selbständige Projekte sei inhaltsleer. Bei Zweifeln sei der Auftraggeber befugt, Nachweise wie Rechnungen zu verlangen. Der Verweise auf die eigene Erklärung des Subunternehmers, die in Widerspruch zur Bestätigung des Masseverwalters stehe, sei eine bloße Behauptung und kein Nachweis für eine Leistungserbringung. Im Unterschriftenfeld der Subunternehmererklärung Beilage ./3 werde ausdrücklich eine rechtsgültige Unterschrift verlangt. Die Beilagen seien Bestandteil der Teilnahmeunterlagen und würden vom Bewerber ausdrücklich anerkannt. Da die Erklärung, im Auftragsfall als Subunternehmer zur Verfügung zu stehen, verbindlich sei, müsse die Unterschrift rechtsverbindlich sein. Die Behauptung, dass ein "Sideletter", der die Subunternehmererklärung und die Eigenerklärung des Bewerbers über die - für jedes Altlastensanierungsprojekt zentrale - Verfügbarkeit der Behandlungsanlagen gemäß Beilage ./10 zum Teilnahmeantrag einschränke, keine Relevanz für die Auftraggeberin habe, sei selbstverständlich falsch. Dies bedürfe keiner weiteren Erklärung. Die Auftraggeberin hält daher ihre Anträge aufrecht.
Am 16. Juli 2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Darin bestritt Frau MMag. Vera Sundström, Rechtsvertreterin der Antragstellerin, die Replik der Auftraggeberin vom 14. Juli 2014 voll inhaltlich und verwies auf das bisherige Vorbringen. Herr Dr. Stephan Heid, vergebende Stelle, gab an, dass bei der Beurteilung der persönlichen Referenzen zum Nachweis der einschlägigen Tätigkeit laut Nachforderung vom 24. März 2014 bei den Punkten MG1.5 bis MG1.7 die in anderen Zusammenhängen im Rahmen des Teilnahmeantrags näher erläuterten Projekte berücksichtigt und gewertet worden seien. Die derart erläuterten Projekte deckten jedoch nicht den geforderten Zeitraum ab. Frau MMag. Vera Sundström gab an, dass die Antragstellerin die Nachforderung vom 24. März 2014, Punkte MG1.5 bis MG1.7, anders als die Auftraggeberin verstanden habe. Sie habe es insbesondere so verstanden, dass - wie nachgeliefert - der Projekttitel und monatsgenau der Ausführungszeitraum anzugeben gewesen seien. Hätte sie es anders verstanden, hätte sie es anders angegeben. Es handle sich bei allen Projekten um Sanierungsprojekte. Hätte sie es anders verstanden, wäre es kein Problem gewesen, eine genauere Beschreibung der Projekte zu geben. Mit Antwort 15 in der 3. Fragebeantwortung habe die Auftraggeberin klargestellt, dass nur die ausdrücklich verlangten Unterlagen und Darstellungen abzugeben gewesen seien. Herr Dr. Stephan Heid bringt vor, dass die Antragstellerin bereits mit dem Teilnahmeantrag bis spätestens 27. Jänner 2014 verpflichtet gewesen wäre, in den Beilagen ./9.1 bis ./9.3 eine "Beschreibung der Projektinhalte der von der Schlüsselperson ausgeführten Projekte sowie seiner ausgeübten Funktion" zu liefern. Die Nachforderung umfasse dieses Verständnis der Formulare ./9.1 bis ./9.3. Alle anderen Bewerber hätten die Nachforderung im Sinne der Teilnahmeunterlagen verstanden und entsprechende Ausführungen zu den Projektinhalten geliefert. Frau MMag. Vera Sundström gab an, dass in den Beilagen zum Teilnahmeantrag eine kurze "Beschreibung" der Projektinhalte verlangt sei, wohingegen in der Nachforderung lediglich die "Angabe" der Projekte verlangt sei. Darin bestehe ein inhaltlicher Unterschied. Herr JJJJ, Mitarbeiter eines Mitglieds der antragstellenden Bewerbergemeinschaft, gab an, dass in dem Genehmigungsbescheid nach UVP-G für die Anlage in XXXX auf Seite 32, Punkt IV. 1) auf den gesamten Schlüsselnummernkatalog des AWG verwiesen sei. Es dürften alle im AWG genannten nicht gefährlichen Abfallarten unter Einhaltung der übrigen Auflagen verbrannt werden. Herr Dr. Stephan Heid verwies auf die Festlegung in Punkt 4.1.2 lit f der Teilnahmeunterlagen, wonach Anlagegenehmigungen schlüsselnummerngenau vorzulegen gewesen seien. Der genannte Bescheid erfülle diese Voraussetzung nicht. Die weiters vorgelegten Unterlagen, die undatierte Niederschrift und der Bescheid vom 29. September 2010 nach § 37 Abs 4 AWG 2002 enthielten schlüsselnummerngenaue Zuordnungen und zeigten, dass der Bescheid im Sinne der Teilnahmeunterlagen "mangelhaft" gewesen sei. Frau MMag. Vera Sundström gab an, dass der Bescheid vom 29. September 2010 lediglich zum Nachweis der Schlüsselnummer 58107 und nicht der hier gegenständlichen Schlüsselnummern 17211 und 17212 vorgelegt worden sei. Weiters gibt sie an, dass das einzigartige Verfahren zur Bodenbelüftung von der CCCC in Nachfolge der HHHH weiterhin weltweit betrieben werde. Die CCCC verfüge über die entsprechenden Patente, was nicht möglich wäre, hätte sie diese nicht von der HHHH übernommen. Herr Dr. Stephan Heid brachte vor, dass die aktuellen Geschäftstätigkeiten der CCCC für das gegenständliche Vergabeverfahren irrelevant sei, weil zum einzig relevanten Zeitpunkt, dem 27. Jänner 2014, nicht nachgewiesen sei, dass die Referenz der HHHH in vergabekonformer Weise auf die CCCC übergegangen sei, etwa in Form eines Betriebsüberganges. Frau MMag. Vera Sundström brachte vor, dass die Auftraggeberin die mit dem Teilnahmeantrag vorgelegte erste Subunternehmererklärung der FFFF als ausreichend angesehen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die mit der Nachlieferung vorgelegte zweite Subunternehmererklärung nicht ausreichen sollte, da sie im Gegensatz zur ersten Subunternehmererklärung keine Mengenbeschränkungen enthalte. Wollte man den Sideletter als integrierenden Bestandteil der zweiten Subunternehmererklärung ansehen, hätte die zweite Subunternehmererklärung keine weitergehenden Beschränkungen als die von der Auftraggeberin akzeptierte erste Subunternehmererklärung. Herr Dr. Stephan Heid brachte vor, dass der ersten Subunternehmererklärung kein Sideletter beilag und daher von einer rechtsverbindlichen Subunternehmererklärung auszugehen gewesen sei. Der zweiten Subunternehmererklärung sei ein Sideletter beigelegen. Diesen habe die Auftraggeberin nicht übergehen können. Daraus ergäben sich Beschränkungen der Menge und Verfügbarkeit der Anlage und sämtlicher kaufmännischer Konditionen. Daher sei die zweite Subunternehmererklärung als rechtlich nicht verbindlich im Sinne der ersten Subunternehmererklärung zu verstehen. Frau MMag. Vera Sundström bestritt dieses Vorbringen und verwies auf die vorgelegten Urkunden: Beilage ./3 zum Teilnahmeantrag, erste Subunternehmererklärung, wonach eine Einschränkung gegeben sei, wie dort verfügt; zweite Subunternehmererklärung in der Nachlieferung vom 16. April 2014, woraus klar hervorgehe, dass die Einschränkung "nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, der rechtlichen Befugnis und der freien Kapazitäten im Ausmaß von bis zu 6000 Tonnen pro Jahr" weggefallen sei. Im Sideletter wiederum ist angegeben ua "nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und freien Kapazitäten".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die BALSA Bundesaltlastensanierungsgesellschaft m.b.H. führt unter der Bezeichnung "Sanierung der Altlast N 6 Aluminiumschlackendeponie" ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip durch. Der CPV-Code ist 90722000 - Umweltsanierung. Es handelt sich um einen Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert beträgt € 175 Mio. ohne USt. Dazu veröffentlichte die Auftraggeberin im Supplement zum Amtsblatt der EU und im Amtlichen Lieferungsanzeiger eine Bekanntmachung. Die Teilnahmefrist ist am 27. Jänner 2014 abgelaufen. Die Antragstellerin hat fristgerecht einen Teilnahmeantrag abgegeben. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 sowie vom 24. März 2014 wurde die Antragstellerin zur Aufklärung einzelner Punkte in ihrem Teilnahmeantrag aufgefordert. Die Antragstellerin hat fristgerecht die Nachreichungen erbracht. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 ist die Antragstellerin von der Nicht-Zulassung zur Teilnahme an der 2. Stufe des Vergabeverfahrens verständigt worden. (Auskunft der Auftraggeberin).
Die Teilnahmeunterlagen lauten auszugsweise wie folgt:
"...
1.3 Ausgangslage und Ausschreibungsziele
1.3.1 Ausgangslage
1.3.1.1 Standortbeschreibung
Die Altlast N6 ist eine ehemalige Kiesgrube im Westen des Gemeindegebietes Wiener Neustadt, die von 1974 bis 1990 vornehmlich mit Industrieabfällen verfüllt wurde.
Sie liegt außerhalb von geschlossenem Siedlungsgebiet und grenzt im Osten und Süden unmittelbar an das Kiesabbaugebiet der Fa. CEMEX. Im Westen und Norden schließt Waldgebiet an die Deponie an. In unmittelbarer Nähe befindet sich die Anschlussstelle "Wiener Neustadt West" der Südautobahn A2. Die genaue Lage des Standortes ist in der Übersichtskarte gemäß Abbildung 1 dargestellt.
...
Die Altlast befindet sich im Grundwasserschongebiet des Wasserwerkes Wiener Neustadt West und liegt innerhalb des gemäß "Natura 2000" ausgewiesenen Schutzgebietes "Steinfeld".
...
1.3.2 Terminvorgabe
Der Beginn der Arbeiten ist für das erste Halbjahr 2015 geplant. Das Vorhaben soll in maximal 10 Jahren ab Beginn der Arbeiten abgeschlossen sein.
...
1.4 Ausschreibungsgegenstand
1.4.1 Abgrenzung und allgemeine Beschreibung
Der Ausschreibungsgegenstand besteht in der Beauftragung eines Auftragnehmers mit der Erbringung von Dienst- und Bauleistungen. Vergaberechtlich ist der Ausschreibungsgegenstand als Dienstleistungsauftrag gemäß § 6 BVergG zu qualifizieren.
Das gegenständliche Vergabeverfahren umfasst sämtliche Leistungen zur Sanierung der Altlast N6 "Aluminiumschlackendeponie" durch Räumung und Behandlung der abgelagerten Abfälle.
Der Ausschreibungsgegenstand umfasst daher insgesamt im Wesentlichen folgende Leistungsbilder:
Errichtung und Rückbau der erforderlichen Infrastruktur;
Räumung der Altlast;
(Vor‑)Behandlung der Aluminiumkrätzestäube;
Transport der Abfälle;
Behandlung der Abfälle (Beseitigung / Verwertung):
Behandlung des kontaminierten Untergrundes in situ;
Wiederverfüllmaßnahmen.
Die BALSA führt im gegenständlichen Fall die Sanierung der Altlast, welche gemäß § 18 ALSAG in die Kompetenz des Bundes fallt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch.
...
1.4.6 Abfallarten und -mengen
Nach den Ergebnissen der Voruntersuchungen sind zusammengefasst insbesondere folgende Abfallarten bzw -mengen gemäß dem Schlüsselnummernkatalog der ÖNORM S 2100 zu erwarten:
Beschreibung Menge (Masse in to) Zutreffen H-Kriterien Qualität SN SN-Spez. g
Aluminiumkrätzestaub (Metallkrätze, gasbildend) ca 680.000 H3-A H13 (F1 NHI) gefährlicher Abfall 31224 g
Sägespäne, Spänplattenreste, Hackschnitzel und ähnliche Holzabfalle;
durch organische und anorganische Chemikalien verunreinigt; ohne gefahrenrelevante Eigenschaften ca 22.000 - TOC > 5% 17211 17212 Sägespäne, Spanplättenreste, Hackschnitzel und ähnliche Holzabfalle;
durch anorganische Chemikalien verunreinigt; mit gefahrenrelevanten Eigenschaften ca 26.000 H 13 (NH4+, F-) gefährlicher Abfall, TOC > 5% 17214 17217 g g
Sonstige mineralische Abfalle (sonstige verunreinigte Böden, Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial) ca 210.000 - Reststoff-/ Massenabfalldeponie 31424 37 Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfalle, Stoff- und Gewebereste, Rückstände aus der Altpapierverarbeitung ca 22.500 - TOC > 5% 91101 58107 18407 Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle ca 7.500 H13 (NH4+, F-) gefährlicher Abfall, TOC > 5%, 91101 77 g
Filterstäube, NE-metallhaltig (Filterrückstände aus der Sekundäraluminiumerzeugung) ca 10.000 - gefährlicher Abfall 31217 g
Filterstäube, NE-metallhaltig (Filterrückstände aus der Sekundäraluminiumerzeugung) ca 10.000 - Reststoff-/ Massenabfalldeponie 31217 88 g
Nach Durchführung einer ordnungsgemäßen und erfolgreichen chemisch-physikalischen (Vor‑)Behandlung der Aluminiumkrätzestäube (SN 31224 g) wird von anderen Abfallarten bzw -mengen auszugehen sein.
...
2.2 Verfahrensablauf
2.2.1 Zweistufiges Verfahren
Der Auftraggeber führt das Verhandlungsverfahren als Zweistufiges Verfahren durch.
In der ersten Stufe prüft der Auftraggeber die fristgerecht eingereichten Teilnahmeanträge der Bewerber in einem Eignungs- und Auswahlverfahren. Die Eignungs- und Auswahlkriterien müssen spätestens zum Ende der Teilnahmeantragsfrist erfüllt sein.
In der darauf folgenden zweiten Stufe ermittelt der Auftraggeber das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot jener Bewerber, die in der ersten Stufe für die Angebotsabgabe ausgewählt wurden. Das Verhandlungsverfahren wird daher in der zweiten Stufe mit mehreren Bietern durchgeführt.
2.2.2 Erste Stufe
Der Auftraggeber prüft im Eignungsverfahren die Angaben und Nachweise der Bewerber in ihren Teilnahmeanträgen auf Vorliegen von Ausschlussgründen und Erfüllen der Eignungskriterien (zwingende Mindesterfordernisse). Der Auftraggeber behält sich vor, von den in die zweite Stufe einzuladenden Bewerbern zusätzlich zur Eigenerklärung (siehe Punkt 0.4) die Vorlage sämtlicher Eignungsnachweise zu verlangen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder Nichterfüllung der Eignungskriterien kann der Bewerber jedenfalls nicht zur Angebotsabgabe eingeladen werden.
Der Auftraggeber prüft und bewertet im Auswahlverfahren die Teilnahmeanträge der Bewerber nach den Auswahlkriterien gemäß Punkt 5. Die so geprüften und bewerteten Teilnahmeanträge werden nach der erreichten Punktezahl gereiht (zur Anzahl der einzuladenden Bewerber in die zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens siehe Punkt 5).
Über die Prüfung der Teilnahmeanträge wird eine Niederschrift verfasst, in die der Bewerber insoweit Einsicht nehmen kann, als sie seinen Teilnahmeantrag betrifft. Die Einsichtnahme ist innerhalb der Anfechtungsfrist gegen die Nicht-Zulassung zur zweiten Stufe des Verfahrens nach vorheriger Terminvereinbarung zulässig.
2.2.3 Zweite Stufe
Die eingeladenen Bewerber haben anschließend in der zweiten Stufe auf Grundlage der mit der Einladung übermittelten Ausschreibungsunterlagen Angebote für die ausgeschriebenen Leistungen abzugeben.
...
4. EIGNUNGSKRITERIEN
Die Eignung des Bewerbers (der Bewerbergemeinschaft) wird zusätzlich zu den nicht vorhandenen Ausschlussgründen (siehe Punkt 3) anhand der Befugnis, der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der technischen Leistungsfähigkeit nach den nachfolgenden Mindestkriterien geprüft.
Die Eignungskriterien müssen spätestens zum Ende der Teilnahmeantragsfrist erfüllt sein.
4.1 Befugnis
Der Auftraggeber wird nur solche Bewerber zur Angebotsabgabe einladen, die befugt sind.
4.1.1 Bewerbergemeinschaft und Subunternehmer
Gemäß § 70 Abs 6 BVergG hat jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil auf gesonderte Aufforderung durch den Auftraggeber nachzuweisen. Die Bewerbergemeinschaft muss daher insgesamt zur Leistungserbringung befugt sein.
Der Nachweis der Befugnis eines Subunternehmers (siehe Punkt 12) oder verbundenen Unternehmens ist für jeglichen Leistungsteil, den der Subunternehmer oder das verbundene Unternehmen ausführen soll, auf gesonderte Aufforderung durch den Auftraggeber zu erbringen.
Der Verweis auf die Befugnis eines Subunternehmers oder eines verbundenen Unternehmens ersetzt - unbeschadet dessen, dass der Bewerber zur Übernahme des gesamten Auftrages befugt sein muss - für jenen Leistungsteil, den der Subunternehmer oder das verbundene Unternehmen ausführen soll, den Nachweis der Befugnis des Bewerbers.
4.1.2 Österreichische Bewerber
Österreichische Bewerber müssen über alle für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen notwendigen gesetzlichen Befugnisse verfügen. Gleiches gilt für Subunternehmer (siehe Punkt 12), an die der Bewerber Leistungen zu vergeben beabsichtigt.
Der Bewerber muss seine aufrechte Befugnis auf gesonderte Aufforderung durch den Auftraggeber durch Vorlage entsprechender Nachweise (Gewerbeberechtigung, Auszug aus Berufsregister, Bescheinigung der Berufsorganisation usw) belegen können. Dies gilt auch für den Fall der Beiziehung von Subunternehmern.
Folgende Befugnisse sind auf gesonderte Aufforderung durch den Auftraggeber in der 1. Stufe des Vergabeverfahrens unverzüglich nachzuweisen (abschließende Aufzählung):
a. Gewerbeberechtigung des Baumeisters (§ 99 GewO);
b. Gewerbeberechtigung der Sammlung und Behandlung von Abfallen (für Unternehmen, die keine sonstigen Gewerbeberechtigungen besitzen, § 32 Abs 1 Z 7 in Verbindung mit Abs 5 GewO);
c. Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung aller in Punkt 1.4.6 angeführten Abfallarten (§§ 24a ff AWG bzw §§ 24 ff AWG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 9/2011);
d. Erlaubnis zur Durchführung chemischer Analysen aller in siehe Punkt 1.4.6 angeführten Abfallarten (zum Beispiel Chemisches Laboratorium gemäß § 103 Z 2 GewO, Ingenieurbüro [Beratende Ingenieure] für Chemie gemäß § 134 Abs 1 GewO, Ziviltechniker [Ingenieurkonsulenten] für Chemie gemäß ZTG);
e. Erlaubnis zum Transport aller in den Teilnahmeunterlagen (siehe Punkt 1.4.6) angeführten Abfallarten (insbesondere gemäß GBG; bei gefährlichen Gütern auch gemäß GGBG samt den für die jeweilige Transportart [Kraftfahrzeug Eisenbahn oder Schiff] sonst einschlägigen Vorschriften);
f. Anlagenbezogene Genehmigungen für die vom Bewerber in Beilage ./10 angegebenen Behandlungsanlagen für alle in Punkt 1.4.6 angeführten Abfallarten und -mengen (ausgenommen jene der Schlüsselnummer 31224 g), insbesondere Genehmigungen nach §§ 37 ff AWG und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen (soweit nicht durch eine AWG-Genehmigung abgedeckt); für den Fall, dass die Genehmigungen nicht schlüsselnummerngenau vorliegen, hat der Bewerber dies für alle angeführten Abfallarten durch eine Bestätigung der zuständigen Anlagenbehörde oder eines behördlich bestellten Aufsichtsorganes bzw in seiner Stellung gleichwertigen Institution zu belegen;
g. Für den Fall der geplanten Verbringung von Abfall ins Ausland:
Noti?zierungsbescheid gemäß §§ 66 ff AWG
oder
alle Unterlagen des entsprechenden Antrags gemäß § 68 Abs 1 AWG samt Empfangsbestätigung des BMLFUW gemäß Art 8 EG-Verbringungsverordnung; die Vorlage des Notiizierungsbescheids ist spätestens bis zur Zuschlagserteilung erforderlich.
Sollten oben aufgezählte Befugnisse nicht vom Bewerber selbst abgedeckt sein, sind für die jeweiligen Tätigkeitsbereiche im Teilnahmeantrag Subunternehmer zu nennen, da es sich in diesen Fällen um notwendige Subunternehmer gemäß Punkt 12 handelt.
Die Bewerber werden auf die geltenden berufsrechtlichen Ausübungsbestimmungen und -beschränkungen hingewiesen, insbesondere auf das Koalitionsverbot für Ziviltechniker gemäß § 21 Abs 3 ZTG (siehe auch Punkt 10).
Zusätzliche Befugnisse, die zur Ausführung der in der 2. Stufe des Vergabeverfahrens angebotenen Leistungen erforderlich sind, werden in der 2. Stufe des Vergabeverfahrens geprüft.
...
4.3 Technische Leistungsfähigkeit
Der Auftraggeber prüft das Vorliegen der technischen Leistungsfähigkeit anhand des Nachweises der Bewerber über in der Vergangenheit erbrachte Leistungen (Referenzen), Schlüsselpersonal und Kapazitätserklärungen.
4.3.1 Bewerbergemeinschaft, verbundene Unternehmen, Subunternehmer und sonstige Dritte
Zum Nachweis ihrer technischen Leistungsfähigkeit kann sich eine Bewerbergemeinschaft auf die Kapazitäten ihrer Mitglieder stützen.
Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Bewerbers kann durch den Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens (entweder durch ein mit dem Bewerber verbundenes Unternehmen oder durch einen Dritten) erbracht werden. In diesem Fall muss der Bewerber mit dem Teilnahmeantrag durch Vorlage einer Solidarhaftungserklärung gemäß Muster in Beilage ./4 (Solidarhaftungserklärung von verbundenen Unternehmen bzw Dritten) des verbundenen Unternehmens bzw des Dritten oder eines materiell gleichwertigen Nachweises belegen, dass er im Falle der Auftragserteilung über die vom mit ihm verbundenen Unternehmen bzw über die vom Dritten beigestellte technische Leistungsfähigkeit (und somit über die erforderlichen Mittel des verbundenen Unternehmens oder des Dritten) verfügt und der Auftraggeber durch den Verweis des Bewerbers auf das mit ihm verbundene Unternehmen bzw auf den Dritten wirtschaftlich und rechtlich so gestellt wird, als ob die technische Leistungsfähigkeit beim Bewerber selbst vorliegen würde (das mit dem Bewerber verbundene Unternehmen bzw der Dritte muss daher selbst zumindest über die technische Leistungsfähigkeit verfügen, die beim Bewerber fehlt). Dies ist durch die (unten angeführten) vom Bewerber verlangten Unterlagen zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit zu belegen.
Für den Fall, dass es sich beim Dritten um einen Subunternehmer handelt und der Bewerber diesen für den Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit benötigt ("notwendiger Subunternehmer"), hat dieser bereits mit dem Teilnahmeantrag die in Beilage ./3 beigeschlossene Subunternehmererklärung abzugeben.
4.3.2 Allgemeine Anforderungen an Referenzen und Schlüsselpersonal
Namhaft gemachte Referenzen werden im Rahmen der Eignungsprüfung nur dann gewertet, wenn der Bewerber (bzw das betreffende Mitglied der Bewerbergemeinschaft bzw das verbundene Unternehmen oder der allenfalls namhaft gemachte Dritte oder Subunternehmer) selbst Auftragnehmer oder Mitglied der beauftragten Arbeitsgemeinschaft war. Im Falle der Ausführung als Arbeitsgemeinschaft wird das Referenzprojekt im Rahmen dieser Eignungsprüfung nur dann berücksichtigt, wenn der betreffende Bewerber (bzw das Mitglied der Bewerbergemeinschaft bzw das mit ihm verbundenen Unternehmen oder ein allenfalls genannter Dritter oder Subunternehmer) das Referenzprojekt selbst (und nicht zum Beispiel durch Arbeitsgemeinschaftspartner, durch verbundene Unternehmen oder durch Subunternehmer) in technischer Verantwortung durchgeführt hat. Als Durchführung in "technischer Verantwortung" in diesem Sinne gelten ausschließlich folgende Tätigkeiten:
Technische Geschäftsführung (bei Vorliegen mehrerer Technischer Geschäftsführungen gilt jede Technische Geschäftsführung, die tatsächlich operative technische Verantwortung im Referenzprojekt hatte); oder
Projektleiter oder Projektleiter-Stellvertreter mit tatsächlich operativer technischer Verantwortung im Referenzprojekt; oder
Bauleiter oder Bauleiter-Stellvertreter mit tatsächlich operativer technischer Verantwortung im Referenzprojekt; oder
Hauptpolier oder Hauptpolier-Stellvertreter mit tatsächlich operativer technischer Verantwortung im Referenzprojekt.
Ein bewertbares Referenzprojekt liegt nur dann vor, wenn es aus zeitlicher, inhaltlicher, funktionaler und wirtschaftlicher Sicht - im Sinne einer Gesamtbetrachtung - als zusammengehörig qualifiziert werden kann. Mehrere in diesem Sinn nicht zusammengehörige Einzelaufträge (etwa "Kleinaufträge" in einer Kette) werden nicht als ein Referenzprojekt qualifiziert und daher nicht gewertet; dies gilt nicht zur Erfüllung der Jahresmengen behandelten Abfalls bei den Referenzen über Behandlungsanlagen (Punkt 4.3.3 sowie Punkt 5.1).
Namhaft gemachte Referenzen müssen zumindest in jenen Teilen, die sich auf die verlangten Referenzleistungen beziehen, zum Zeitpunkt des Endes der Teilnahmeantragsfrist bereits in allen technisch wesentlichen Leistungen abgeschlossen sein.
Namhaft gemachte Referenzen gelten dann als im Referenzzeitraum erbracht, wenn sie zu Beginn des Referenzzeitraumes (zurückgerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung dieses Vergabeverfahrens) noch nicht durch (förmliche) Übernahme abgeschlossen waren.
Für die Bescheinigung von Referenzen ist das dafür vorgesehene Referenzblatt in den Beilagen ./8.1 bis ./8.4 (Unternehmensreferenzen) zu verwenden, für Schlüsselpersonal die dafür vorgesehenen Beilagen ./9.1 bis ./9.4.
Der Auftraggeber macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass allfällige Verbesserungen (behebbarer Mangel) nur im Hinblick auf Eignungskriterien zulässig sind. Eine Verbesserung bei Angaben zu Auswahlkriterien ist nicht zulässig (unbehebbarer Mangel).
Für jede nachgewiesene Referenz hat der Bewerber dem Teilnahmeantrag in den Beilage ./8.1 bis ./8.4 eine Auftraggeber-Bestätigung beizubringen, mit welcher der ehemalige Auftraggeber die Referenzangaben bestätigt, insbesondere dass der Bewerber den Auftrag fachgerecht und ordnungsgemäß erfüllt hat. Der Bewerber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber zur Prüfung der angegebenen Referenzen mit den ehemaligen Auftraggebern Kontakt aufnimmt.
Handelt es sich beim Referenzauftraggeber um einen öffentlichen Auftraggeber, ist die jeweilige Beilage ./8.1 bis ./8.4 vom öffentlichen Auftraggeber auszustellen oder (durch seine Unterschrift in der dafür vorgesehenen Spalte) zu beglaubigen. Falls eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich ist, kann sie durch eigene Erklärung des Bewerbers ersetzt werden.
Handelt es sich beim Referenzauftraggeber um einen privaten Auftraggeber, ist die jeweilige Beilage ./8.1 bis ./8.4 vom privaten Auftraggeber (durch seine Unterschrift in der dafür vorgesehenen Spalte) zu beglaubigen. Falls eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich ist, kann sie durch eine einfache Erklärung des Bewerbers ersetzt werden.
Schlüsselpersonal wird grundsätzlich nur dann gewertet, wenn es dem Unternehmen des jeweiligen Bewerbers in einem unselbständigen Dienstverhältnis angehört. In allen anderen Fällen sind zusätzlich die Erklärungen gemäß Punkt 4.3.1 erforderlich.
Im Rahmen der geforderten "Berufserfahrung" werden lediglich Zeiträume von 12 Monaten als "Jahr" gewertet ("mindestens 5 Jahre" bedeutet daher "mindestens 60 Monate", wobei dieser Zeitraum nicht ununterbrochen erfüllt sein muss, und auch angefangene Monate gewertet werden).
4.3.3 Unternehmensreferenzen
Ein zwingendes Mindesterfordernis für die technische Leistungsfähigkeit des Bewerbers ist der Nachweis von Referenzprojekt(en) mit folgenden Merkmalen:
Eignungsreferenz "Räumung von Abfallablagerungen": mindestens 1 Räumung von Abfallablagerungen innerhalb eines Referenzzeitraumes von 10 Jahren, bei der kumulativ folgende Tätigkeiten und Arbeitsschritte durchgeführt wurden:
etagenweiser und/oder schichtweiser Abbau eines Abfallkörpers im Ausmaß von insgesamt mindestens 100.000 Tonnen und einer Gesamtmächtigkeit von mindestens 6 m, wobei der Abbau in mindestens 2 Arbeits-/Abbauebenen unter Beachtung der Standsicherheit der freigelegten Abbaubereiche (durch Setzen entsprechender erdbau- bzw tiefbautechnischer Maßnahmen) erfolgte; und
Betrieb von Zwischenlagern zur Aufnahme geräumter/abgebauter Abfälle vor Transport zu weiteren Einsatz- und/oder Behandlungsstandorten; und
Räum- und Abtransportleistung von im Mittel mindestens 600 Tonnen Abfall pro Tag über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 40 Arbeitstagen oder mindestens 80.000 Tonnen über einen durchgehenden Zeitraum von 12 Monaten; und
Betrieb einer Schwarz-/Weißanlage gemäß den Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln [Deutschland] BGR 128, aktualisierte Fassung Februar 2006) ; und
selektive Räumung von im Abfallkörper enthaltenen unterschiedlichen Abfallarten mit unterschiedlicher behandlungsrelevanter Abfallqualität; darunter insgesamt mindestens 1.000 Tonnen solcher Abfallarten, die in Folge Vorhandenseins gefahrenrelevanter Eigenschaften (H-Kriterien) als gefährliche Abfalle gemäß Abfallverzeichnisverordnung einzustufen sind;
Eignungsreferenz "Baugrubensicherungsmaßnahmen": mindestens 2 Baugrubensicherungsmaßnahmen mit Wandhöhen von mindestens 10 m Vertikalhöhe und einer gesicherten Fläche von mindestens 4.000 m², innerhalb eines Referenzzeitraumes von 5 Jahren;
Eignungsreferenz "Belüftungs- oder Bodenluftabsaugverfahren":
mindestens 2 Projekte, bei dem mittels pneumatischer Verfahren (Belüftungs- oder Bodenluftabsaugverfahren) kontaminierte Untergrundbereiche oder Deponiekörper in-situ behandelt wurden, innerhalb eines Referenzzeitraumes von 10 Jahren;
Eignungsreferenz "Errichtung und Betrieb einer chemisch-physikalischen oder thermischen Behandlungsanlage":
mindestens 1 Errichtung (wobei für diese Referenz das "Errichten lassen" als Auftraggeber/Bauherr zur Gänze im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der "Errichtung" gleichgehalten wird) und Betrieb einer chemisch-physikalischen oder thermischen Behandlungsanlage (Errichtung und Betrieb der selben Anlage) für feste Abfalle mit einer tatsächlich behandelten Jahresmenge von im Mittel mindestens 20.000 Tonnen, wobei der Betrieb in diesem Ausmaß mindestens 5 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre aufrecht gewesen sein muss.
Der Bewerber hat die Mindestreferenzen mit dem Teilnahmeantrag in der dafür Vorgesehenen Beilage ./8.1 bis ./8.4 nachzuweisen.
4.3.4 Schlüsselpersonal
Ein zwingendes Mindesterfordernis für die technische Leistungsfähigkeit des Bewerbers ist der Nachweis von für die Ausführung der vergabegegenständlichen Leistungen vorgesehenem Schlüsselpersonal mit folgenden Merkmalen:
1 Projektleiter, der folgende Mindestanforderungen kumulativ erfüllt:
einschlägige technische Ausbildung mit mindestens Abschluss einer Höheren Technischen Lehranstalt (oder gleichwertig);
mindestens 5 Jahre Berufserfahrung als Projekt- oder Bauleiter bei Altlastensanierungen oder Projekten im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponien in den letzten 10 Jahren;
ein Referenzprojekt, das sämtlichen Eigenschaften der Unternehmensreferenz "Räumung von Abfallablagerungen" gemäß Punkt
4.3.3 entspricht, als Projekt- oder Bauleiter (wobei diese Funktion über mehr als 50% der Ausführungszeit ausgeübt worden sein muss) innerhalb eines Referenzzeitraumes von 15 Jahren ("große Projektleiterreferenz"); oder, falls der vom Bewerber genannte Bauleiter über eine "große Bauleiterreferenz" verfügt: ein Referenzprojekt bei Altlastensanierungen oder Projekten im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponien mit einem Auftragsvolumen von mindestens EUR 5 Mio als Projekt- oder Bauleiter (wobei diese Funktion über mehr als 50% der Ausführungszeit ausgeübt worden sein muss) innerhalb eines Referenzzeitraumes von 15 Jahren ("kleine Projektleiterreferenz");
Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
1 Bauleiter, der folgende Mindestanforderungen kumulativ erfüllt:
einschlägige technische Ausbildung mit mindestens Abschluss einer Höheren Technischen Lehranstalt (oder gleichwertig);
mindestens 5 Jahre Berufserfahrung als Projekt- oder Bauleiter bei Altlastensanierungen oder Projekten im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponien in den letzten 10 Jahren;
ein Referenzprojekt, das sämtlichen Eigenschaften der Unternehmensreferenz "Räumung von Abfallablagerungen" gemäß Punkt
4.3.3 entspricht, als Projekt- oder Bauleiter (wobei diese Funktion über mehr als 50% der Ausführungszeit ausgeübt worden sein muss) innerhalb eines Referenzzeitraumes von 15 Jahren ("große Bauleiterreferenz"); oder, falls der vom Bewerber genannte Projektleiter über eine "große Projektleiterreferenz" verfügt: ein Referenzprojekt bei Altlastensanierungen oder Projekten im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponien mit einem Auftragsvolumen von mindestens EUR 5 Mio als Projekt- oder Bauleiter (wobei diese Funktion über mehr als 50% der Ausführungszeit ausgeübt worden sein muss) innerhalb eines Referenzzeitraumes von 15 Jahren ("kleine Bauleiterreferenz");
Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
1 Hauptpolier, der folgende Mindestanforderungen kumulativ erfüllt:
Ausbildung mindestens Polierschule (oder gleichwertig);
mindestens 5 Jahre Berufserfahrung als Polier bei Altlastensanierungen oder Projekten im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponien in den letzten 10 Jahren;
ein Referenzprojekt, das sämtlichen Eigenschaften der Unternehmensreferenz "Räumung von Abfallablagerungen" gemäß Punkt
4.3.3 entspricht, als Polier (wobei diese Funktion über mehr als 50% der Ausführungszeit ausgeübt worden sein muss) innerhalb eines Referenzzeitraumes von 15 Jahren;
Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
1 Betriebsleiter, der folgende Mindestanforderungen kumulativ erfüllt:
mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in den letzten 15 Jahren als Betriebsleiter von chemisch-physikalischen oder thermischen Behandlungsanlagen für Abfalle mit einer tatsächlich behandelten Jahresmenge von im Mittel mindestens 20.000 Tonnen während dieser 5-jährigen Berufserfahrung;
Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
Der Bewerber hat das Schlüsselpersonal mit dem Teilnahmeantrag in der dafür vorgesehenen Beilage ./9.1 bis ./9.4 nachzuweisen.
Doppelnennungen von Personen sind unzulässig. Jeder Bewerber hat vier verschiedene Schlüsselpersonen zu nennen.
Das mit dem Teilnahmeantrag namhaft gemachte Schlüsselpersonal kann im Falle der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers während des Vergabeverfahrens gegen Namhaftmachung gleichwertiger Personen, die nachweislich die Mindestkriterien dieser Teilnahmeunterlagen erfüllen, ausgetauscht werden.
Der Auftraggeber kündigt an, dass der Austausch des Schlüsselpersonals auch in der Phase der Ausführung der Leistungen streng reglementiert (und auch pönalisiert) werden wird, um zu gewährleisten, dass das im Vergabeverfahren nominierte Schlüsselpersonal tatsächlich für die Ausführung der Leistungen zur Verfügung steht.
4.3.5 Kapazitätserklärungen
Ein zwingendes Mindesterfordernis für die technische Leistungsfähigkeit des Bewerbers ist der Nachweis der Mindestkapazitäten durch die nachfolgenden Erklärungen:
Verbindliche Erklärung des Bewerbers über freie Kapazitäten in Behandlungsanlagen zur ordnungsgemäßen und endgültigen Behandlung der in Beilage ./10 genannten Abfallmengen;
Verbindliche Erklärung der Betreiber der in Beilage ./10 vom Bewerber genannten Behandlungsanlagen über freie Kapazitäten zur ordnungsgemäßen und endgültigen Behandlung der in Beilage ./10 genannten Abfallmengen: durch Vorlage der unterzeichneten Subunternehmererklärung von jedem Betreiber (Beilage ./3).
Als ordnungsgemäße endgültige Behandlung ist der vollständige Abschluss der Behandlung, allenfalls auch über mehrere Behandlungsschritte, zu verstehen. Eine (Vor‑)Behandlung im Sinne des Punktes 1.4.3 stellt für sich alleine keinesfalls die geforderte ordnungsgemäße Behandlung dar.
...
7. ABGABETERMIN UND FORM DES TEILNAHMEANTRAGES
Der Bewerber hat seinen Teilnahmeantrag in einer gebundenen Originalausfertigung samt Datenträger (CD-ROM) und zwei Kopien je samt Datenträger (CD-ROM) in einem verschlossenen Behältnis mit der Aufschrift
...
Der Bewerber hat ausschließlich die grau unterlegten Felder des vorliegenden Teilnahmeantrages auszufüllen und die unter Punkt 0.2 angeführten Unterlagen beizulegen. Der Teilnahmeantrag ist vom Bewerber an der dafür vorgesehenen Stelle (Punkt 0.5 unten) einmal rechtsgültig (keine gescannten und farbkopierten Unterschriften!) zu unterfertigen. Die Erklärung einer Bewerbergemeinschaft (Beilage ./1) sowie die Kapazitätserklärung des Bewerbers (Beilage ./10) sind nicht gesondert zu unterfertigen, sondern gelten durch die Unterfertigung unter Punkt 0.5 als mitunterfertigt. Der Bewerber hat mit Abgabe des Teilnahmeantrags die Rechtsgültigkeit der Unterfertigung nachzuweisen, sofern der Teilnahmeantrag nicht von Personen unterfertigt wurde, deren Vertretungsbefugnis aus dem Firmenbuch ersichtlich ist. Der Nachweis kann durch Vorlage einer rechtsgültig unterfertigten Handlungsvollmacht erfolgen.
...
Unbeschadet einer etwaigen Behebbarkeit von Mängeln macht der Auftraggeber ausdrücklich darauf aufmerksam, dass nur vollständig ausgefüllte und mit allen Nachweisen versehene Teilnahmeanträge bewertet werden. Der Bewerber haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller in den Teilnahmeanträgen gemachten Angaben. Fehlende Angaben werden nicht gewertet, falsche Angaben und fehlende Nachweise führen zum Ausschluss des Bewerbers vom Verfahren.
...
12. SUBUNTERNEHMER
Der Bewerber ist grundsätzlich berechtigt, Teile der Leistungen an Subunternehmer weiterzugeben, die Weitergabe des gesamten Auftrages ist aber jedenfalls unzulässig, sofern es sich nicht um einen Kaufvertrag oder um die Weitergabe an ein verbundenes Unternehmen handelt.
Der Bewerber hat in seinem Teilnahmeantrag alle Subunternehmer zu nennen, die er zum Nachweis der Eignung benötigt (notwendige Subunternehmer).
In der Liste der Subunternehmer (Beilage ./2) ist jeder Subunternehmer genau zu bezeichnen und der Leistungsteil der Subunternehmerleistung anzugeben.
Mehrfachnennungen von Subunternehmern pro Leistungsteil sind zulässig.
Darüber hinaus hat der Bewerber den Nachweis zu erbringen, dass er über die Kapazitäten des jeweiligen Subunternehmers verfügt, dh dass der jeweilige Subunternehmer im Auftragsfall dem Bieter für die gesamte Laufzeit der Auftragserfüllung zur Verfügung steht (Beilage ./3).
Darin erklärt der jeweilige Subunternehmer, dass er die in der Teilnahmeunterlage gemäß Punkt 4 für seinen Leistungsteil festgelegten Eignungskriterien erfüllt, dass keine Ausschlussgründe gemäß Punkt 3 vorliegen und die darin festgelegten Nachweise auf gesonderte Aufforderung durch den Auftraggeber unverzüglich beibringen kann.
Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis sowie die berufliche Zuverlässigkeit gemäß den §§ 72 und 73 BVergG bzw den Abschnitten 3 und 4 dieser Teilnahmeunterlage besitzt. Eine besondere technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Subunternehmers ist nur erforderlich, soweit sich der Bewerber zum Nachweis der von ihm selbst geforderten Leistungsfähigkeit auf den Subunternehmer beruft (siehe dazu die Punkte 4.2.1 und 4.3.1).
Ein Wechsel oder eine Nachnominierung eines Subunternehmers ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers und darüber hinaus nur dann zulässig, wenn dieser die erforderliche Eignung besitzt und eine sachliche Notwendigkeit für den Wechsel besteht. Der Auftraggeber behält sich vor, für den neuen Subunternehmer alle Nachweise zu fordern, die vom Bewerber zu erbringen sind.
Zum Nachweis der Befugnis, finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit sowie im Rahmen des Auswahlverfahrens kann sich der Bewerber auf die Kapazitäten seiner Subunternehmer stützen. Näheres dazu siehe die Abschnitte 4.1, 4.2.1, 4.3.1 und 5.
..."
(Beilage ./2 zu den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Die dritte Fragebeantwortung lautet auszugsweise wie folgt:
"...
11. Punkte 4.3.3 und 4.3.4 der Teilnahmeunterlagen
In den Teilnahmeunterlagen zu o.a. Verfahren wird unter Punkt 4. Eignungskriterien / 4.3 Technische Leistungsfähigkeit / 4.3.3 Unternehmensreferenzen auf Seite 34 bzw. unter Punkt 4.3.4 Schlüsselpersonal auf Seite 35 ein Referenzprojekt gefordert, bei dem eine "selektive Räumung von im Abfallkörper enthaltenen unterschiedlichen Abfallarten mit unterschiedlicher behandlungsrelevanter Abfallqualität; darunter insgesamt mindestens 1.000 t solcher Abfallarten, die in der folge Vorhandenseins gefahrenrelevanter Eigenschaften (H-Kriterien) als gefährliche Abfälle gemäß Abfallverzeichnisverordnung einzustufen sind.
Wir ersuchen um Bestätigung, dass diese Anforderung auch dann erfüllt ist, wenn mindestens 1.000 t durch selektive Räumung ausgehobene und nicht ausgestufte gefährliche Abfälle mit Begleitschein von der Baustelle abtransportiert und in dafür genehmigten Anlagen behandelt wurden.
Wir erlauben uns die Anmerkung, dass es für die Qualität dieser Referenz keinen Unterschied macht ob ein H-Kriterium erfüllt wurde oder nicht, da die gesamten Manipulationen (Räumung, Transport, Behandlung) in gleicher Weise ablaufen und somit als Maß für die Leistungsfähigkeit herangezogen werden können. Die zusätzliche Forderung nach einem H-Kriterium würde meines Achtens nach eine überschießende Forderung (Übermaßverbot) darstellen.
Antwort: Beim Zutreffen gefahrenrelevanter Eigenschaften (H-Kriterien) ergeben sich hinsichtlich Räumung, Transport und Behandlung der Abfälle besondere Anforderungen an das Projekt (zB Arbeitnehmerschutz, Transportverhältnisse, Behandlungsverfahren). Es macht daher für die Qualität der Referenz sehr wohl einen Unterschied, ob gefahrenrelevante Eigenschaften (H-Kriterien) zutreffen oder ob Abfälle aus bloß formalen Gründen als gefährlicher Abfall eingestuft wurden. Der Nachweis, dass "mindestens 1.000 t durch selektive Räumung ausgehobene und nicht ausgestufte gefährliche Abfälle mit Begleitschein von der Baustelle abtransportiert und in dafür genehmigten anlagen behandelt wurde" genügt daher nicht, da auch beim ausschreibungsgegenständlichen Projekt Abfälle mit gefahrenrelevanten Eigenschaften (H-Kriterien) in großen Mengen zu räumen sein werden (siehe dazu Punkt 1.3.1.4 der Teilnahmeunterlagen).
...
15. Punkt 7 Teilnahmeunterlagen
Gemäß Punkt 6 Teilnahmeunterlagen ist der Teilnahmeantrag ‚in einer gebundenen Originalausfertigung samt Datenträger (CD-ROM) und zwei Kopien je samt Datenträger (CD-ROM)' abzugeben.
Ist es - vor dem Hintergrund der umfassenden Größe der Teilnahmeunterlagen und aus Gründen der Nachhaltigkeit - zulässig, die Beilagen zum Teilnahmeantrag in Papierform ausschließlich ein Mal im Original abzugeben (und nicht zusätzlich in Papierform zwei Mal in Kopie)? Sonst sind die Beilagen elektronisch auf den Datenträgern vorzulegen.
Antwort: Die Teilnahmeunterlagen sind auch in Papierform jeweils 3-fach (ein Original, zwei Kopien) abzugeben.
Aus Gründen der Nachhaltigkeit ersuchen wir allerdings die Bewerber, keine zusätzlichen Unterlagen abzugeben, die gemäß den teilnahmeunterlagen nicht verlangt sind.
16. Beilage ./10
Die Bewerber haben verbindliche Erklärungen über die freien Kapazitäten zur ordnungsgemäßen und endgültigen Behandlung der genannten Abfallmengen vorzulegen. Da die Mengen erst ab 2015 - 2016 anfallen werden und es zum heutigen Zeitpunkt unklar ist, wie viel während des siebenjährigen Ausführungszeitraums des Projektes, jedes Jahr anfallen wird, ist es schwierig, hierzu nun schon verbindliche Erklärungen des Betreibers dieser Anlagen zu erhalten. Wäre es ausreichend, dass die Bewerber eine Liste von möglichen Verwertungsanlagen heute einreichen, eventuell mit Bestätigung der Betreiber, dass zur Zeit für den Zeitraum 2015 - 2025 freie Kapazitäten zur Verwertung der anfallende Mengen besteht?
Antwort: Zunächst wird darauf hingewiesen, dass es sich um keinen siebenjährigen, sondern voraussichtlich um einen insgesamt zehnjährigen ausführungszeitraum handelt (siehe Punkt 1.3.2 der Teilnahmeunterlagen).
Mit Abgabe des Teilnahmeantrags und der Beilage ./10 von ihm genannten Behandlungsanlagen freie Kapazitäten zur ordnungsgemäßen und endgültigen Behandlung der darin genannten Abfallmengen bestehen.
Die Betreiber dieser Anlagen sind - sofern sie nicht mit dem Bewerber ident sind - gemäß Punkt 4.1.2 der Teilnahmeunterlagen als Subunternehmer zu nennen. Diese sind in der dem Teilnahmeantrag beizulegenden ‚Liste allfälliger Subunternehmer' (Beilage ./2) anzuführen und von jedem Subunternehmer ist eine ausgefüllte und unterzeichnete "Subunternehmererklärung" (Beilage ./3) dem Teilnahmeantrag beizulegen.
Die verbindliche Kapazitätserklärung gemäß Beilage ./10 bestätigt die freien Kapazitäten zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrags. Sollten die erforderlichen freien Kapazitäten während des Vergabeverfahrens oder während des Ausführungszeitraums nicht mehr zur Verfügung stehen, so wird auf die Bestimmungen des Punktes 12 der Teilnahmeunterlagen hinsichtlich Wechsel oder Nachnominierung eines Subunternehmers verwiesen."
(Beilage ./4c in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Der Teilnahmeantrag der Antragstellerin lautet auszugsweise und zusammengefasst wie folgt:
In der Beilage ./2 nannte die Antragstellerin ua die folgenden Unternehmen als Subunternehmer und gaben diese auf dem Muster von Beilage ./3 Subunternehmererklärungen ab: die GGGG für
"Abfallbehandlung und Entsorgungstechnik", die KKKK für
"Abfallbehandlung und Entsorgungstechnik", die CCCC für "Belüftungs- und Bodenluftabsaugverfahren" in der Liste der Subunternehmer, "Behandlung des kontaminierten Untergrundes in situ" in der Subunternehmererklärung, die IIII für "Spezialtiefbau/Baugrubensicherung" und die FFFF für "Abfallverbrennung von gefährlichen Abfällen" in der Liste der Subunternehmer und "Behandlung (D10 und/oder D13) von Abfällen und gefährlichen Abfällen in der thermischen Behandlungsanlage XXXX nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, der rechtlichen Befugnis und der freien Kapazitäten im Ausmaß von bis zu 6.000 t pro Jahr".
In Beilage ./8.3 sind als Eignungsreferenzen "Belüftungs- oder Bodenluftabsaugeverfahren" das Projekt "XXXX Part 1 + Part 2" und "XXXX" des Referenzinhabers CCCC genannt.
In Beilage ./9.1 ist als Schlüsselperson "Projektleiter" LLLL, mit einer Berufserfahrung von acht Jahren als Projekt- oder Bauleiter bei Altlastensanierungen oder Projekten im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponien genannt. Die Projektinhalte sind die Leitung und Koordinierung von Bauvorhaben im Bereich Abbruch und Rückbau, Sanierung von Altlasten und Erd- und Tiefbau. Es ist eine "große Projektleiterreferenz" genannt.
In Beilage ./9.2 ist als Schlüsselperson "Bauleiter" MMMM mit einer Berufserfahrung von fünf Jahren als Projekt- oder Bauleiter bei Altlastensanierungen oder Projekten im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponien genannt. Die Projektinhalte sind die Leitung und Koordinierung von Bauvorhaben im Bereich Abbruch und Rückbau, Altlastensanierung und Erd- und Tiefbau. Es ist eine "große Bauleiterreferenz" genannt.
In Beilage ./9.3 ist als Schlüsselperson "Hauptpolier" NNNN mit einer Berufserfahrung von fünf Jahren als Projekt- oder Bauleiter bei Altlastensanierungen oder Projekten im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponien genannt. Die Projektinhalte sind die Leitung und Koordinierung von Bauvorhaben im Bereich Abbruch und Erdbau, Altlastensanierung und Tiefbau. Es ist eine Referenz genannt.
In Beilage ./9.3 ist als Schlüsselperson "Hauptpolier" OOOO mit einer Berufserfahrung von fünf Jahren als Projekt- oder Bauleiter bei Altlastensanierungen oder Projekten im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponien genannt. Die Projektinhalte sind die Leitung und Koordinierung von Bauvorhaben im Bereich Abbruch und Erdbau, Altlastensanierung und Tiefbau. Es ist eine Referenz genannt.
In Beilage ./10 sind für Abfälle mit den Schlüsselnummern 17211 und 17212 die GGGG und die PPPP, für Abfälle mit den Schlüsselnummern 17214g und 17217g die FFFF, für Abfälle mit der Schlüsselnummer 31424-37 für Reststoff die QQQQ und für Massenabfall die RRRR, für Abfälle mit den Schlüsselnummern 91101, 58107 und 18407 die GGGG und die PPPP, für Abfälle mit der Schlüsselnummer 91101-77g die FFFF, für Abfälle mit der Schlüsselnummer 31217g die QQQQ und für Abfälle mit der Schlüsselnummer 31217 die QQQQ.
In Beilage ./11.2 gab die Antragstellerin als Auswahlreferenz "Räumung von Abfallanlagen mit relevantem Gasbildungspotential" ua die Projekte "XXXX Part 1" und "XXXXPart 2" als zwei getrennte Projekte an.
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Die Nachforderung vom 24. März 2014 lautet auszugsweise wie folgt:
"...
Die Prüfung des Teilnahmeantrags hat ergeben, dass nicht alle erforderlichen Nachweise beigelegt wurden bzw einige Punkte aufklärungsbedürftig sind. Wir ersuchen daher, sämtliche in der Anlage angeführten Nachweise zu erbringen bzw Aufklärungen zu erstatten.
...
Ergänzend weisen wir alle beteiligten Bewerbergemeinschaften auf folgende Umstände hin:
Sollten angesichts der in der Anlage angeführten Fragestellungen seitens Ihrer Bewerbergemeinschaft Bedenken hinsichtlich der Erfüllung von Eignungskriterien (Mindestanforderungen) bestehen, so räumen wir in der unten genannten Frist hiermit die Gelegenheit zur Verbesserung von Mängeln durch Nachnominierung von Eignungsreferenzen und Schlüsselpersonal ein.
Nach Ablauf der unten genannten Frist kommt eine Verbesserung von Mängeln der Eignung nur soweit in Betracht, als vom Auftraggeber die Aufklärung bzw Verbesserung zusätzlicher Umstände gefordert wurden hinsichtlich derer der Bewerber noch keine Gelegenheit zur Aufklärung bzw Verbesserung hatte. Sollten daher die laut Anlage geforderten Nachweise bzw Aufklärungen nicht vollständig und rechtzeitig einlagen, so kann dies das Ausscheiden bzw die Nichtberücksichtigung des Teilnahmeantrags nach sich ziehen.
Eine Nachnominierung eignungsrelevanter Subunternehmer ist ebenso wie die Nachnominierung von Auswahlreferenzen grundsätzlich nicht zulässig.
...
Wir fordern Sie daher auf, die fehlenden Nachweise bzw Aufklärungen gemäß der beiliegenden Anlage bis
längstens 7.4.2014, 12:00 Uhr (einlangend)
Per Telefax oder E-Mail zu übermitteln (Fax ..., E-Mail ...).
Das Risiko des rechtzeitigen Eingangs trägt die Bewerbergemeinschaft.
...
Anlagen zum Nachforderungsschreiben
Nummer Bezeichnung
1 Formular für Erklärungen
2 Gesamtliste der Nachforderungen und Aufklärungen
...
MG1. Mitglied 1 - AAAA
Lfd Nr Gegenstand Vorzulegender Nachweis /
geforderte Aufklärung
... MG1.5 Schlüsselpersonal Projektleiter (LLLL) Angabe der Altlastensanierungen oder Projekte im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponien, für die die genannte Person in den letzten 10 Jahren (also von Januar 2004 bis Januar 2014) als Projekt- oder Bauleiter tätig war, samt jeweils monatsgenauer Angabe der Ausübung dieser Funktion im jeweiligen Projekt
Auf die Begriffsdefinitionen der Funktionen in Punkt 1.2 der Teilnahmeunterlagen wird hingewiesen.
MG1.6 Schlüsselpersonal Bauleiter (MMMM) Angabe der Altlastensanierungen oder Projekte im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponien, für die die genannte Person in den letzten 10 Jahren (also von Januar 2004 bis Januar 2014) als Bauleiter tätig war, samt jeweils monatsgenauer Angabe der Ausübung dieser Funktion im jeweiligen Projekt
Auf die Begriffsdefinitionen der Funktionen in Punkt 1.2 der Teilnahmeunterlagen wird hingewiesen.
MG1.7 Schlüsselpersonal Hauptpolier (NNNN) Angabe der Altlastensanierungen oder Projekte im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponien, für die die genannte Person in den letzten 10 Jahren (also von Januar 2004 bis Januar 2014) als Polier tätig war, samt jeweils monatsgenauer Angabe der Ausübung dieser Funktion im jeweiligen Projekt
Auf die Begriffsdefinitionen der Funktionen in Punkt 1.2 der Teilnahmeunterlagen wird hingewiesen.
...
1. GGGG
Lfd Nr Gegenstand Vorzulegender Nachweis /
geforderte Aufklärung
... 1.3 Befugnis gemäß Punkt 4.1.2 lit f Teilnahmeunterlagen Erläuterungen, wie in der genannten Anlage die gemäß Punkt 4.3.5 Teilnahmeunterlagen geforderte "ordnungsgemäße endgültige Behandlung" der Abfälle mit den SN 17211 und 17212 erfolgen soll
...
3. KKKK
Lfd Nr Gegenstand Vorzulegender Nachweis /
geforderte Aufklärung
... 3.3 Befugnis gemäß Punkt 4.1.2 lit f Teilnahmeunterlagen Vorlage anlagenbezogener Genehmigungen für die gemäß Punkt 4.3.5 Teilnahmeunterlagen geforderte "ordnungsgemäße endgültige Behandlung" der Abfälle mit den SN 17211 und 17212 sowie mit den SN 91101 und 18407 (Bescheid liegt nur auszugsweise vor)
...
13. CCCC
Lfd Nr Gegenstand Vorzulegender Nachweis /
geforderte Aufklärung
... 13.3 Referenzen "XXXX Part 1, Part 2" (Eignungsreferenz ‚Belüftung', Auswahlreferenz ‚Gasbildung') Vorlage des Vertrags der CCCC mit dem Auftraggeber und
Vorlage aller Rechnungen der CCCC an den Auftraggeber und
Erläuterung, welche Leistungen im Projekt insgesamt und welche Leistungen davon von der CCCC selbst erbracht wurden und
Erläuterung, welche technische Verantwortung im Sinne von Punkt
4.3.2 der Teilnahmeunterlagen von der CCCC ausgeübt wurde und
Erläuterung, warum ‚Part 1' und ‚Part 2' einerseits als eine gemeinsame Eignungsreferenz, andererseits aber als getrennte Auswahlreferenzen genannt wurden (Darstellung der Gesamtbetrachtung aus zeitlicher, inhaltlicher, funktionaler und wirtschaftlicher Sicht im Sinne von Punkt 4.3.2 der Teilnahmeunterlagen)
...
18. IIII
Lfd Nr Gegenstand Vorzulegender Nachweis /
geforderte Aufklärung
18.1 Subunternehmererklärung unterfertigt durch Herrn SSSS und Herrn TTTT, Handelsregisterauszug oder Vollmacht fehlen Vorlage eines Handelsrergisterauszugs, dass Herr SSSS und Herr TTTT zur Unterfertigung der Subunternehmererklärung am 13.1.2014 für die IIII berechtigt waren
zusätzliche Vorlage einer rechtsgültig unterfertigten Vollmacht, falls die Berechtigung dieser Personen aus dem Handelsregisterauszug nicht hervorgeht
... ...
19. FFFF
Lfd Nr Gegenstand Vorzulegender Nachweis /
geforderte Aufklärung
... 19.3 Befugnis gemäß Punkt 4.1.2 lit f Teilnahmeunterlagen Angabe, in welcher Anlage die gemäß Punkt 4.3.5 ‚Teilnahmeunterlagen geforderte ‚ordnungsgemäße endgültige Behandlung" der Abfälle der SN 17214g und 17217g sowie der SN 91101-77g erfolgen soll und
Vorlage anlagenbezogener Genehmigungen
..."
(Beilage ./10a in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Die Nachreichung der Antragstellerin vom 16. April 2014 lautet auszugsweise wie folgt:
"...
MG1. Mitglied 1 - AAAA
Lfd Nr Gegenstand Vorzulegender Nachweis /
geforderte Aufklärung
... MG 1.5 Schlüsselpersonal Projektleiter (LLLL) Angabe der Altlastensanierungen oder Projekte im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponien, für die die genannte Person in den letzten 10 Jahren (also von Januar 2004 bis Januar 2014) als Projekt- oder Bauleiter tätig war, samt jeweils monatsgenauer Angabe der Ausübung dieser Funktion im jeweiligen Projekt
Auf die Begriffsdefinitionen der Funktionen in Punkt 1.2 der Teilnahmeunterlagen wird hingewiesen.
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
MG 1.6 Schlüsselpersonal Bauleiter (MMMM) Angabe der Altlastensanierungen oder Projekte im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponien, für die die genannte Person in den letzten 10 Jahren (also von Januar 2004 bis Januar 2014) als Projekt- oder Bauleiter tätig war, samt jeweils monatsgenauer Angabe der Ausübung dieser Funktion im jeweiligen Projekt
Auf die Begriffsdefinitionen der Funktionen in Punkt 1.2 der Teilnahmeunterlagen wird hingewiesen.
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
MG 1.7 Schlüsselpersonal Hauptpolier (NNNN) Angabe der Altlastensanierungen oder Projekte im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponien, für die die genannte Person in den letzten 10 Jahren (also von Januar 2004 bis Januar 2014) als Projekt- oder Bauleiter tätig war, samt jeweils monatsgenauer Angabe der Ausübung dieser Funktion im jeweiligen Projekt
Auf die Begriffsdefinitionen der Funktionen in Punkt 1.2 der Teilnahmeunterlagen wird hingewiesen.
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
..."
Zu Punkt 1.3 der Nachforderung gab die Antragstellerin an:
"Endgültige Behandlung von Abfällen der Schlüsselnummer 17211 und 17212
Die .GGGG betreibt in XXXX eine Aufbereitungsanlage zur Gewinnung von thermisch verwertbaren Fraktionen. Die o.g. Abfälle werden eingesetzt um für den Brennstoff in unserer Thermischen Verwertungsanlage in XXXX den benötigten Heizwert einzustellen."
Zu Punkt 3.3 der Nachforderung legte die Antragstellerin die Bescheide des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 20. April 1999, RU4-U-001/181, und vom 29. September 2010, RU4-K-1139/004-2010, sowie die Niederschrift ohne Datum, RU4-NG-385, vor. Der Bescheid RU4-U-001/181 genehmigt die Errichtung und die Inbetriebnahme einer Anlage zur thermischen Behandlung nach dem UVP-G. Darin sind keine Schlüsselnummern genannt.
Der Bescheid RU4-K-1139/004-2010 nimmt die Anzeige zusätzlicher Abfallarten gemäß § 37 Abs 4 Z 2 AWG 2002 zur Kenntnis. Darin ist keine der Schlüsselnummern 17211 und 17212 sowie 91101 und 18407 genannt.
Die Niederschrift RU4-NG-385 nimmt die Aufnahme der Tätigkeit der Sammlung und thermischen Behandlung näher genannter nicht gefährlicher Abfälle gemäß § 24 Abs 4 AWG 2002 zur Kenntnis. Darin sind Abfälle mit den Schlüsselnummern 17211, 17212, 18407 und 91101 genannt.
Zu Punkt 13.3 der Nachforderung legte die Antragstellerin nach einer Übersicht der Firmengeschichte der HHHH und der CCCC vom 2. April 2014 samt Firmenbuchauszügen den Vertrag vom 28. November 2008 zwischen der UUUU und der HHHH über die Vermietung von Maschinen, den Vertrag vom 20. April 2004 zwischen der VVVV und der UUUU, vertreten durch WWWW, über Dienstleistungen der Deponiesanierung, die Rechnung des Masseverwalters im Konkurs der HHHH über Verwendungsrechte der Referenzen und Fahrnisse in der Höhe von €
60.000 vom 1. August 2013, das Schreiben des Masseverwalters vom 16. September 2013 über die Bestätigung des Zahlungserhalts und den Eigentumsübergang sämtlicher Fahrnisse an die CCCC, den Vertrag vom 20. April 2004 zwischen der UUUU, vertreten durch WWWW, und der HHHH über die Bereitstellung von Ausrüstung sowie die Planung, Errichtung und den Betrieb einer Anlage, sowie eine Reihe von Rechnung im Wesentlichen über Anlagenteile und Maschinen, eine kurze Erläuterung der Referenz XXXX über den Rückbau der Altlast "XXXX" in XXXX mit zwei Teilen über ein Volumen von 4,2 Mio m³ auf einer Fläche von ca 130 ha und 7,5 Mio m³ auf einer Fläche von ca 210 ha sowie einer Beschreibung des Projekts.
Zu Punkt 18.1 der Nachforderung legte die Antragstellerin den Handelsregisterauszug der IIII, HRB XXXX, vor, aus dem sich ergibt, dass Herr SSSS über eine Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied beschränkt auf die Zweigniederlassungen XXXX und XXXX verfügt. Herr TTTT wird im Handelsregisterauszug nicht erwähnt. Weiters legte die Antragstellerin die eidesstättige Erklärung vom 15. April 2014, ausgestellt von einem Geschäftsführer der AAAA, vor, in dieser namens der Bewerbergemeinschaft an Eides statt erklärt, dass ua die Herren TTTT und SSSS von einem Verstandsmitglied zur Vertretung des von der Antragstellerin genannten Subunternehmers IIII berechtigt sind. Zugleich erklärt die Bewerbergemeinschaft an Eides statt, dass die genannten Herren zur Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen im Geschäftsbereich der gegenständlichen Ausschreibung berechtigt sind. Als Erläuterung findet sich die Erklärung, dass sich die Antragstellerin nachhaltig und umfassend bemüht hat, die entsprechenden Nachweise, wie im Nachforderungsschreiben verlangt zu erlangen. Diese nachhalten Bemühungen blieben jedoch bis dato nicht zur Gänze erfolgreich und die Nachweise werden nicht bis zum 16.4.2014 einlagen. Aus diesem Grund legt die Bewerbergemeinschaft die Eidesstättige Erklärung bei.
Zu Punkt 19.3 der Nachforderung legte die Antragstellerin die Seite 1 des Bescheids des Landeshauptmanns von Wien vom 24. Jänner 2014, MA 22-54836/2014, vor, in dem offensichtlich ua der FFFF gemäß § 24a AWG 2002 die Erlaubnis erteilt wird, gefährliche Abfälle mit der Schlüsselnummer 91101-77g zu sammeln und zu behandeln. Weiters legte die Antragstellerin die Subunternehmererklärung der FFFF vom 22. Jänner 2014 für die "Behandlung von Abfällen (D10 und/oder D13) mit den Schlüsselnummern SN 17214g, 17217g und 91101 77 in der thermischen Behandlungsanlage XXXX" auf einem Formblatt nach Beilage ./3 vor. Weiters legte sie eine Liste der Bescheide der FFFF über die Genehmigung als Abfallbehandler nach §§ 24a und 25a AWG, die die Schlüsselnummern 17211, 17212, 17214g, 17217g, 18407, 58107, 91101-77g und 91101 umfasst, und die Anlagengenehmigung nach §§ 37 ff AWG vor. Die Antragstellerin legte einen Sideletter zur Subunternehmererklärung der FFFF im gegenständlichen Vergabeverfahren, von der Antragstellerin am 23. Jänner 2014 und von der FFFF am 24. Februar 2014 gefertigt, vor, in dem die Bewerbergemeinschaft und die FFFFua "unter Bezugnahme auf diese Subunternehmererklärung" vereinbaren: ‚3) FFFFist zur Übernahme und Behandlung der angeführten Abfälle in der thermischen Behandlungsanlage XXXX lediglich nach Maßgabe der technische Möglichkeiten und freien Kapazitäten verpflichtet' und ‚5) Die weiteren (wirtschaftlichen und technischen) Details der Zusammenarbeit werden vor Übernahme und Behandlung der angeführten Abfälle in der thermischen Behandlungsanlage XXXX zwischen FFFFund der Bewerbergemeinschaft rechtzeitig in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt". Weiters legte die Antragstellerin eine Stellungnahme des allgemein und gerichtlich beeideten Sachverständigen für Abfallwirtschaft Ing. JJJJ vom 14. April 2014 vor, nach der zusammengefasst davon auszugehen ist, dass angesichts der Stellung der FFFFdavon auszugehen sei, dass sie über die nötigen Genehmigungen für die genannten Schlüsselnummern verfüge und daher die Vorlage der Bescheide nicht erforderlich sei. Der Auftraggeber könne im Anlassfall für alle Bewerber eine Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz stellen. Der Geschäftsführer eines Mitglieds der Antragstellerin gab die eidesstättige Erklärung ab, dass die FFFF sämtliche rechtlichen Voraussetzungen samt den anlagenbezogenen Genehmigungen zur Befugnis gemäß Punkt 4.1.2 lit f der Teilnahmeunterlagen, zur ordnungsgemäßen endgültigen Behandlung der Abfälle der SN 17214g und SN 17217g sowie der SN 91101-77g innehat.
..."
(Beilage ./13a in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Das Schreiben der Auftraggeberin an die Antragstellerin über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens vom 27. Mai 2014 lautet wie folgt:
"Im Namen der Bundesaltlastensanierungsgesellschaft m.b.H. bedanken wir uns für die Bewerbung Ihrer Mandanten zur Teilnahme am oben angeführten Verhandlungsverfahren und bedauern mitteilen zu müssen, dass der Teilnahmeantrag der Bewerbergemeinschall AAAA / BBBB aus folgenden Gründen nicht zur 2. Stufe des Vergabeverfahrens zugelassen werden kann:
Mit Schreiben vom 24.3.2014 wurden Sie aufgefordert, bis zum Ablauf der Nachreichungsfrist am 7.4.2014, 12:00 Uhr, Aufklärungen und Nachreichungen gemäß Anlage 2 zu diesem Schreiben zu erbringen. Die Nachreichungsfrist wurde mit E-Mail vom 1.4.2014 auf 16.4.2014, 12:00 Uhr, verlängert.
Im Nachforderungsschreiben vom 24.3.2014 wurde ausdrücklich auf Folgendes hingewiesen:
"Nach Ablauf der unten genannten Frist kommt eine Verbesserung von Mängeln der Eignung nur soweit in Betracht, als vom Auftraggeber die Aufklärung bzw Verbesserung zusätzlicher Umstände gefordert wird, hinsichtlich derer der Bewerber noch keine Gelegenheit zur Aufklärung bzw Verbesserung hatte. Sollten daher die laut Anlage geforderten Nachweise bzw Aufklärungen nicht vollständig und rechtzeitig einlangen, so kann dies das Ausscheiden bzw die Nichtberücksichtigung (les Teilnahmeantrags nach sich ziehen."
(Fettdruck auch im Original)
Rechtzeitig vor Fristablauf langten (persönlich abgegeben in Papierform sowie auch auf Datenträger) Nachreichungen ein. Nach Prüfung dieser Unterlagen verbleiben allerdings folgende eignungsrelevante Mängel:
1. Schlüsselpersonal "Projektleiter"
Als Schlüsselpersonal "Projektleiter" wurde in Beilage ./9.1 zum Teilnahmeantrag Herr LLLL, genannt. Im Nachforderungsschreiben vom 24.3.2014 wurde unter Punkt MG1.5 der Anlage 2 Folgendes ergänzend nachgefragt:
"Angabe der Altlastensanierungen oder Projekte im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponien, für die die genannte Person in den letzten 10 Jahren (also von Januar 2004 bis Januar 2014) als Projekt- oder Bauleiter tätig war, samt jeweils monatsgenauer Angabe der Ausübung dieser Funktionen im jeweiligen Projekt
Auf die Begriffsdefinitionen der Funktionen in Punkt 1.2 der Teilnahmeunterlagen wird hingewiesen."
Mit Nachreichung vom 16.4.2014 wurde eine Liste von 14 Projekten aus den Jahren 2005 bis 2014 angegeben, in der allerdings lediglich die schlagwortartigen Projektbezeichnungen angeführt wurden. Aus diesen (ZB "XXXX", "XXXX") ergibt sich fast durchgehend kein Zusammenhang mit den für die einschlägige Berufserfahrung geforderten Projekteigenschaften ("Altlastensanierungen oder Projekte im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponien"). Sonstige Nachweise oder Erläuterungen wurden nicht vorgelegt.
Es wurde daher kein Nachweis für eine ausreichende Berufserfahrung des Schlüsselpersonals "Projektleiter" gemäß Punkt 4.3.4 der Teilnahmeunterlagen erbracht.
2. Schlüsselpersonal "Bauleiter"
Als Schlüsselpersonal "Bauleiter" wurde in Beilage ./9.2 zum Teilnahmeantrag Herr MMMM genannt. Im Nachforderungsschreiben vom 24.3.2014 wurde unter Punkt MG1.6 der Anlage 2 Folgendes ergänzend nachgefragt:
"Angabe der Altlastensanierungen oder Projekte im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponien, für die die genannte Person in den letzten 10 Jahren (also von Januar 2004 bis Januar 2014) als Projekt- oder Bauleiter tätig war, samt jeweils monatsgenauer Angabe der Ausübung dieser Funktionen im jeweiligen Projekt
Auf die Begriffsdefinitionen der Funktionen in Punkt 1.2 der Teilnahmeunterlagen wird hingewiesen."
Mit Nachreichung vom 16.4.2014 wurde eine Liste von 12 Projekten aus den Jahren 2008 bis 2014 angegeben, in der allerdings lediglich die schlagwortartigen Projektbezeichnungen angeführt wurden. Aus diesen (zB "XXXX", "XXXX") ergibt sich fast durchgehend kein Zusammenhang mit den für die einschlägige Berufserfahrung geforderten Projekteigenschaften ("Altlastensanierungen oder Projekte im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponien"). Sonstige Nachweise oder Erläuterungen wurden nicht vorgelegt.
Es wurde daher kein Nachweis für eine ausreichende Berufserfahrung des Schlüsselpersonals "Bauleiter" gemäß Punkt 4.3.4 der Teilnahmeunterlagen erbracht.
3. Schlüsselpersonal "Hauptpolier"
Als Schlüsselpersonal "Hauptpolier" wurden in Beilage ./9.3 zum Teilnahmeantrag mehrere Personen, unter anderem Herr NNNN, genannt. Im Nachforderungsschreíben vom 19.2.2014 wurde aufgrund der Festlegung in Punkt 4.3.4 der Teilnahmeunterlagen, jeweils eine Person zu nennen, Folgendes nachgefragt:
"Wir ersuchen Sie, uns mitzuteilen, welche der jeweils genannten Personen als Schlüsselperson für die jeweilige Funktion nominiert werden.
[...]
Alle anderen benannten Personen werden nicht geprüft und gelten daher weder als geeignet noch als vom Auftraggeber genehmigt."
Im Aufklärungsschreiben vom 27.2.2014 wurde sodann hinsichtlich des Hauptpoliers die Festlegung auf Herrn NNNN getroffen.
Im Nachforderungsschreiben vom 24.3.2014 wurde unter Punkt MG1.7 der Anlage 2 Folgendes ergänzend nachgefragt:
"Angabe der Altlastensanierungen oder Projekte im Zusammenhang mit der Sanierung kostümierter Liegenschaften oder Deponien, für die die genannte Person in den letzten 10 Jahren (also von Januar 2004 bis Januar 2014 Begriffsdefinitionen) als Projekt- oder Bauleiter tätig war, samt jeweils monatsgenauer Angabe der Ausübung dieser Funktionen im jeweiligen Projekt
Auf die Begriffsdefinitionen der Funktionen in Punkt 1.2 der Teilnahmeunterlagen wird hingewiesen."
Hinsichtlich des Schlüsselpersonals und der Eignungsreferenzen erfolgte in diesem Nachforderungsschreiben folgende Klarstellung:
"Sollten angesichts der in der Anlage angeführten Fragestellungen seitens Ihrer Bewerbergemeinschaft Bedenken hinsichtlich der Erfüllung von Eignungskriterien (Mindestanforderungen) bestehen, so räumen wir in der unten genannten Frist hiermit die Gelegenheit zur Verbesserung von Mängeln durch Nachnominierung von Eignungsreferenzen und Schlüsselpersonal ein." (Fettdruck im Original)
Mit Nachreichung vom 16.4.2014 wurde schließlich eine Liste von 8 Projekten aus den Jahren 2005 bis 2014 angegeben, in der allerdings lediglich die schlagwortartigen Projektbezeichnungen angeführt wurden. Aus diesen (zB "XXXX", "XXXX") ergibt sich fast durchgehend kein Zusammenhang mit den für die einschlägige Berufserfahrung geforderten Projekteigenschaften ("Altlastensanierungen oder Projekte im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponien"). Sonstige Nachweise oder Erläuterungen wurden nicht vorgelegt.
Es wurde daher kein Nachweis für eine ausreichende Berufserfahrung des Schlüsselpersonals "Hauptpolíer" gemäß Punkt 4.3.4 der Teilnahmeunterlagen erbracht.
4. Subunternehmer GGGG / KKKK
Die Subunternehmer' GGGG und KKKK wurden gemäß Beilage ./3 zum Teilnahmeantrag jeweils für den Leistungsteil "Abfallbehandlung und Entsorgungstechnik" genannt.
Gemäß Beilage ./ 10 zum Teilnahmeantrag wurde die GGGG unter anderem zu den Abfallarten der SN 17211 und 17212 genannt. Ebenfalls zu diesen Abfallarten wurde in Beilage ./10 zum Teilnahmeantrag der Subunternehmer PPPP genannt. Weiters waren dem Teilnahmeantrag Bescheide der GGGG und derKKKK beigelegt, aus denen die "ordnungsgemäße endgültige Behandlung" von Abfällen der SN 17211 und 17212 nicht hervorgeht.
Im Nachforderungsschreiben vom 24.3.2014 (Anlage 2) wurde Folgendes ergänzend nachgefragt:
unter Punkt 1.3 (zum Subunternehmer GGGG):
"Erläuterung, wie in der genannten Anlage die gemäß Punkt 4.3.5 Teilnahmeunterlagen geforderte "ordnungsgemäße endgültige Behandlung" der Abfälle mi! den SN 17211 und 17212 erfolgen soll"
unter Punkt 3.3 (zum Subunternehmer KKKK):
"Vorlage anlagenbezogener Genehmigungen für die gemäß Punk! 4.3.5 Teilnahmeunterlagen geforderte "ordnungsgemäße endgültige Behandlung" der Abfälle mit den SN 17211 und 17212 [...] (Bescheid liegt nur auszugsweise vor)"
unter Punkt 9.3 (zum Subunternehmer PPPP):
"Angabe, in welcher Anlage die gemäß Punkt 4.3.5 Teilnahmeunterlagen geforderte "ordnungsgemäße endgültige Behandlung" der Abfälle der SN 17211 und 17212 [...] erfolgen soll und Vorlage anlagenbezogener Genehmigungen"
Mit Nachreichung vom 16.4.2014 wurden diverse Anlagenbescheide vorgelegt.
Weiters wurde gemäß der mit Nachreichung vom 16.4.2014 neu vorgelegten Beilage ./10 der Subunternehmer PPPP für diese Abfallarten zurückgezogen, dafür wurde ergänzend zum Subunternehmer GGGG der Subunternehmer KKKK für diese Abfallarten genannt.
Gemäß den vorgelegten Nachweisen darf die Anlage der GGGG in XXXX Abfälle mit den SN 17211 und 17212 behandeln, aber es erfolgt keine "ordnungsgemäße endgültige Behandlung" gemäß Pkt. 4.3.5 der Teilnahmeunterlagen. Aus den vorgelegten Anlagenbescheiden der Anlage KKKK in XXXX geht nicht hervor, dass diese Anlage Abfälle mit den SN 17211 und 17212 behandeln darf. Es liegt daher kein Nachweis für die "ordnungsgemäße endgültige Behandlung" von Abfällen der SN 17211 und 17212 in den genannten Anlagen vor.
Es wurden daher keine Abfallbehandlungsanlagen für die "ordnungsgemäße endgültige Behandlung" der Abfälle gemäß Punkt 4.3.5 der Teilnahmeunterlagen mit den SN 17211 und 17212 genannt.
5. Subunternehmer CCCC / Eignungsreferenzen "Belüftungs- oder Bodenluftabsaugverfahren"
Der Subunternehmer CCCC wurde gemäß Beilage ./3 zum Teilnahmeantrag für den Leistungsteil "Behandlung des kontaminierten Untergrundes in-situ" genannt.
Beide der gemäß Punkt 4.3.3 der Teilnahmeunterlagen erforderlichen Eignungsreferenzen "Belüftungs- oder Bodenluftabsaugverfahren" wurden von diesem Subunternehmer beigesteuert. Es handelt sich daher um einen für die Eignung der Bewerbergemeinschaft "notwendigen" Subunternehmer.
Zu einer dieser Referenzen, und zwar "XXXX Part 1 + Part 2" wurde im Nachforderungsschreiben vom 24.3.2014 unter Punkt 13.3 der Anlage 2 Folgendes ergänzend nachgefragt:
"Vorlage des Vertrags der CCCC mit dem Auftraggeber und
Vorlage aller Rechnungen der CCCC an den Auftraggeber und
Erläuterung, welche Leistungen im Projekt insgesamt und welche Leistungen davon von der CCCC selbst erbracht wurden und
Erläuterung, welche technische Verantwortung im Sinne von Punkt
4.3.2 der Teilnahmeunterlagen von der CCCC ausgeübt wurde und
Erläuterung, warum "Part 1" und "Part 2" einerseits als eine gemeinsame Eignungsreferenz, andererseits aber als getrennte Auswahlreferenzen genannt wurden (Darstellung der Gesamtbetrachtung aus zeitlicher, inhaltlicher, funktionaler und wirtschaftlicher Sicht im Sinne von Punkt 4.3.2 der Teilnahmeunterlagen)"
Mit Nachreichung vom 16.4.2014 wurden Vertragsunterlagen, eine Rechnung vom und Korrespondenz mit dem Masseverwalter der Firma HHHH sowie eine Erläuterung des genannten Subunternehmers CCCC vorgelegt.
Aus diesen Unterlagen ergibt sich aber eindeutig, dass der genannte Subunternehmer nicht Auftragnehmer war, sondern die "UUUU", der laut Angaben des genannten Subunternehmers lediglich ein "49%iges Tochterunternehmen der CCCC" sei. Eine vergaberechtliche Zurechnung dieser Referenz auf den genannten Subunternehmer CCCC ist aufgrund dieses Umstands aber nicht zulässig.
Ebenso sind Referenzen der HHHH, an die der genannte Subunternehmer nach den vorgelegten Unterlagen EUR 15.000,-- für "Verwendungsrechte für Referenzen" bezahlt hat, nicht für den genannten Subunternehmer zurechenbar, da Referenzen als solche jedenfalls für vergaberechtliche Zwecke nicht erworben werden können. Darüber hinaus war nach den vorgelegten Unterlagen die HHHH lediglich Lieferant der Aerobisierungsanlagen und nicht ausführendes Unternehmen der in den Teilnahmeunterlagen geforderten Referenzleistungen, sodass auch dieser das gegenständliche Projekt nicht als Referenz zugerechnet werden könnte.
Weiters ist keine plausible Erläuterung erfolgt, warum "XXXX" "Part 1" und "Part 2" einerseits als gemeinsame Eignungsreferenz, andererseits aber als getrennte Auswahlreferenzen genannt wurden. In der Erläuterung der Bewerbergemeinschaft wurde ohne jeglichen Bezug auf die geforderte "Darstellung der Gesamtbetrachtung aus zeitlicher, inhaltlicher, funktioneller und wirtschaftlicher Sicht im Sinne von Punkt 4.3.2 der Teilnahmeunterlagen" lediglich behauptet:
"Auf nochmalige Rückfrage haben wir festgestellt, dass Part 1 und Part 2 des Projektes eigenständige Projekte waren [...]".
Zur anderen vom genannten Subunternehmer CCCC vorgelegten Eignungsreferenz "XXXX" sind dem Auftraggeber' ebenfalls umfangreiche Unterlagen (Vertrag, Rechnungen, Erläuterung der erbrachten Leistungen und der technischen Verantwortung der CCCC) bekannt, und zwar nach Vorlage durch einen anderen Bewerber, der ebenfalls diesen Subunternehmer und diese Eignungsreferenz im Teilnahmeantrag genannt hatte. Aus diesen Unterlagen ergibt sich ebenso eindeutig wie bei der Referenz "XXXX", dass die CCCC weder Auftragnehmer war (dies war die insolvent gewordene HHHH [vormals HHHH], an die bzw an deren Masseverwalter die CCCC EUR 15.000,-- für "Verwendungsrechte der Referenzen" bezahlt hat) noch sonst eignungsrelevante Leistungen erbracht hat oder solche der CCCC zugerechnet werden können.
Es liegt daher keine einzige der gemäß Punkt 4.3.3 der Teilnahmeunterlagen geforderten zwei Mindest-Eignungsreferenzen "Belüftungs- oder Bodenluftabsaugverfahren" vor, die einem benannten Subunternehmer und damit der Bewerbergemeinschaft zugerechnet werden kann.
6. Subunternehmer IIII / Eignungsreferenzen "Baugrubensicherungsmaßnahmen"
Der Subunternehmer IIII wurde gemäß Beilage ./3 zum Teilnahmeantrag für den Leistungsteil "SpeziaItiefbau / Baugrubensicherung" genannt.
Eine der gemäß Punkt 4.3.3 der Teilnahmeunterlagen erforderlichen Eignungsreferenzen "Baugrubensicherungsmaßnahmen" wurde von diesem Subunternehmer beigesteuert. Es handelt sich daher um einen für die Eignung der Bewerbergemeinschaft "notwendigen" Subunternehmer.
Da die gemäß Teilnahmeunterlagen (Beilage ./3) geforderte rechtsgültige Unterfertigung der von Herrn SSSS und Herrn TTTT unterzeichneten Subunternehmererklärung nicht prüfbar war, wurde im Nachforderungsschreiben vom 24.3.2014 unter Punkt 18.1 der Anlage 2 Folgendes ergänzend nachgefragt:
"Vorlage eines Handelsregisterauszugs, dass Herr SSSS und Herr TTTT zur Unterfertigung der Subunternehmererklärung am 13.1.2014 für die IIIIberechtigt waren zusätzliche Vorlage einer rechtsgültig unterfertigten Vollmacht, falls die Berechtigung dieser Personen aus dem Handelsregisterauszug nicht hervorgeht"
Mit Nachreichung vom 16.4.2014 wurden der Handelsregisterauszug dieses Subunternehmers vorgelegt, aus dem lediglich die Vertretungsbefugnis von Herrn SSSS als Prokurist gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen oder weiteren Zeichnungsberechtigten hervorgeht. Für die Vertretungsbefugnis gemeinsam mit Herrn TTTT bzw für dessen Vertretungsbefugnis wurde kein Nachweis vorgelegt, sondern lediglich eine eidesstattliche Erklärung der AAAA als Mitglied der Bewerbergemeinschat, dass die rechtsgültige Zeichnungsberechtigung besteht. Diese Erklärung ersetzt aber nicht den Nachweis der rechtsgültigen Unterzeichnung.
Es liegen daher keine der Bewerbergemeinschaft zurechenbaren und gemäß Punkt 4.3.3 der Teilnahmeunterlagen geforderten zwei Mindest-Eignungsreferenzen "Baugrubensicherungsmaßnahmen" vor.
7. Subunternehmer FFFF
Der Subunternehmer wurde gemäß Beilage ./3 zum Teilnahmeantrag für den Leistungsteil "Behandlung (D10 und/oder D13) von Abfällen und gefährlichen Abfällen in der thermischen Behandlungsanlage XXXX nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, der rechtlichen Befugnis und der freien Kapazitäten im Ausmaß von bis zu 6.000 t pro Jahr" genannt (das Datum auf dieser Subunternehmererklärung ist unleserlich).
Gemäß Beilage ./10 zum Teilnahmeantrag wurde die FFFF zu den Abfallarten der SN 17214g und 17217g sowie der SN 91101-77g genannt, und zwar jeweils als einziger Unternehmer. Es handelt sich daher um einen für die Eignung der Bewerbergemeinschaft "notwendigen" Subunternehmer.
Im Nachforderungsschreiben vom 24.3.2014 (Anlage 2) wurde Folgendes ergänzend nachgefragt:
"Angabe, in welcher Anlage die gemäß Punkt 4.3.5 Teilnahmeunterlagen geforderte "ordnungsgemäße endgültige Behandlung" der Abfälle der SN 17211g und 17217g sowie der SN 91101-77g erfolgen soll und Vorlage anlagenbezogener Genehmigungen"
Mit Nachreichung vom 16.4.2014 wurden keine anlagenbezogenen Genehmigungen vorgelegt, sondern lediglich eine Auflistung des Subunternehmers FFFF, nach der sie über Genehmigungen für diese SN verfüge, eine Erläuterung durch die AAAA als Mitglied der Bewerbergemeinschaft, dass es nicht gelungen sei, die Bescheide vom Subunternehmer zu erhalten, das Deckblatt eines Bescheids sowie eine Stellungnahme vom Sachverständigen JJJJ, nach der davon auszugehen sein soll, dass eine Bestätigung der FFFF dem genehmigungsrechtlichen Konsens entspreche.
Weiters wurde mit dieser Nachreichung vom 16.4.2014 eine neue Subunternehmererklärung (Beilage ./3) der FFFF vorgelegt, die vom 22.1.2014 datiert ist, und die den Leistungsteil "Behandlung von Abfällen (D10 und/oder D13) mit den Schlüsselnummern SN 17214/g, 17217g und 91101-77 in der thermischen Behandlungsanlage XXXX" umfasst. Zusätzlich wurde ein "Sideletter", unterfertigt durch die AAAA "für die Bewerbergemeinschaft'" am 23.1.2014 und durch die FFFF am 24.2.2014, vorgelegt, nach der die FFFF "zur Übernahme und Behandlung der angeführten Abfälle in der thermischen Behandlungsanlage XXXX lediglich nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und freien Kapazitäten verpflichtet" ist. Ob die neu vorgelegte oder die mit dem ursprünglichen Teilnahmeantrag vorgelegte Subunternehmererklärung nun die letztgültige sein soll, wurde nicht erläutert.
Der Nachweis der erforderlichen Anlagengenehmigungen ist als erfüllt anzusehen, da andere Bewerber entsprechende Nachweise für diese Anlage der FFFF vorlegen konnten. Aber nicht nur die mit dem Teilnahmeantrag vorgelegte Subunternehmererklärung (beschränkt auf eine Menge von "6. 000 t"), sondern auch die neu vorgelegte Subunternehmererklärung, nach der sich die FFFFausdrücklich zu keiner Übernahme einer bestimmten Mindestmenge (sondern "lediglich nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und freien Kapazitäten") verpflichtet, widerspricht ausdrücklich der gemäß Beilage ./10 vom Bewerber verbindlich mit der Unterfertigung des Teilnahmeantrags abzugebenden Erklärung, dass "in den genannten Behandlungsanlagen freie Kapazitäten zur ordnungsgemäßen und endgültigen Behandlung der oben genannten Abfallmengen" (das sind ca 26.000 Tonnen der SN 17214g und 17217g sowie ca 7.500 Tonnen der SN 91101-77g) bestehen.
Es wurden daher keine ausreichenden Abfallbehandlungsanlagen für die "ordnungsgemäße und endgültigen Behandlung" der Abfälle gemäß Punkt
4.3.5 der Teilnahmeunterlagen mit den SN 17214g, SN 17217g und 91101-77g genannt.
Gemäß Punkt 2.2.1 der Teilnahmeunterlagen müssen die Eignungskriterien spätestens zum Ende der Teilnahmeantragsfrist erfüllt sein. Da die Eignung Ihrer Bewerbergemeinschaft nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen wurde, gemäß § 103 Abs 7 BVergG aber nur geeignete ("befugte, leistungsfähige und zuverlässige") Unternehmer zur Angebotslegung eingeladen werden dürfen, kann ihre Bewerbergemeinschaft nicht zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens zugelassen werden. Aufgrund der von Gesetz und Judikatur vorgeschriebenen Bietergleichbehandlung ist es dem Auftraggeber hinsichtlich der bereits konkret nachgefragten Umstände nicht möglich, eine nochmalige Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen.
Ergänzend merken wir an, dass die oben aufgezählten Mängel hinsichtlich der Eignung auch wesentliche Auswirkungen auf die Bewertung des Teilnahmeantrags anhand der Auswahlkriterien gehabt hätten, da von den obigen Subunternehmern auch eine Vielzahl von benannten Auswahlreferenzen betroffen sind. Unter anderem hätten auch sämtliche genannten Auswahlreferenzen der YYYY nicht gewertet werden können, da sich aus der Nachreichung vom 16.4.2014 eindeutig ergibt, dass der genannte Subunternehmer nicht Inhaber und Betreiber der in den Referenzen genannten Anlagen ist, sondern lediglich Muttergesellschaft des Inhabers und Betreibers. Daher sind diese Referenzen der YYYY nicht zuzurechnen."
(Beilage ./20a in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Die Auftraggeberin hat das Vergabeverfahren weder widerrufen noch den Zuschlag erteilt (Stellungnahme der Auftraggeberin)
Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von €
18.468 (Verfahrensakt)
2. Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Aussagen in der mündlichen Verhandlung wurden nur so weit herangezogen, als sie unbestritten blieben. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundeverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Dabei handelt es sich um Entscheidungen über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Der Senat besteht gemäß § 292 Abs 2 BVergG aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer aus dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.
Unbeschadet der Regelung des § 20 Abs 1 BVergG muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gemäß § 69 Z 3 BVergG beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich spätestens zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorliegen.
Gemäß § 70 Abs 1 BVergG hat der Auftraggeber festzulegen, mit welchen Nachweisen gemäß den §§ 71 bis 75 Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihre 1. berufliche Befugnis, 2. berufliche Zuverlässigkeit, 3. finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie 4. technische Leistungsfähigkeit zu belegen haben. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Gemäß § 70 Abs 2 BVergG können Bewerber oder Bieter ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch die Vorlage einer Erklärung belegen, dass sie die vom Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können (Eigenerklärung). In einer solchen Erklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.
Gemäß § 70 Abs 3 BVergG kann der Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen die Vorlage bestimmter Nachweise von bestimmten Bewerbern oder Bietern verlangen, sofern dies nach Auffassung des Auftraggebers erforderlich ist. Bei der Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich hat der Auftraggeber vor Zuschlagserteilung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in § 12 Abs 1 BVergG genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.
Gemäß § 75 Abs 1 BVergG kann der Auftraggeber als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 70 Abs 1 Z 4 BVergG je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der zu liefernden Waren, der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen die in § 75 Abs 5 bis 7 BVergG angeführten Nachweise verlangen. Andere als die in den § 75 Abs 5 bis 7 BVergG angeführten Nachweise darf der Auftraggeber nicht verlangen.
Verlangt der Auftraggeber einen Nachweis über erbrachte Leistungen (Referenzen), ist er gemäß § 75 Abs 2 BVergG, wenn der Leistungsempfänger ein öffentlicher Auftraggeber war, in Form einer vom öffentlichen Auftraggeber ausgestellten oder beglaubigten Bescheinigung beizubringen, die der Leistungsempfänger dem öffentlichen Auftraggeber auch direkt zuleiten kann. Ist der Leistungsempfänger ein privater Auftraggeber gewesen, ist der Nachweis über erbrachte Leistungen (Referenzen) in Form einer vom Leistungsempfänger ausgestellten Bescheinigung oder, falls eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich ist, durch eine einfache Erklärung des Unternehmers zu erbringen.
Gemäß § 75 Abs 3 BVergG Nachweise über erbrachte Leistungen (Referenzen) müssen jedenfalls 1. Name und Sitz des Leistungsempfängers sowie Name der Auskunftsperson; 2. Wert der Leistung; 3. Zeit und Ort der Leistungserbringung; 4. Angabe, ob die Leistung fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurde enthalten.
Werden Nachweise über Leistungen vorgelegt, die der Unternehmer in Arbeitsgemeinschaften erbracht hat, ist gemäß § 75 Abs 4 BVergG der vom Unternehmer erbrachte Anteil an der Leistungserbringung anzugeben.
Gemäß § 75 Abs 3 BVergG können als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit bei Dienstleistungsaufträgen verlangt werden:
1. eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen;
2. eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers;
3. Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;
4. bei Dienstleistungen komplexer Art oder bei Dienstleistungen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die technische Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen;
5. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Erbringung der Dienstleistungen verantwortlichen Personen;
6. bei Dienstleistungen, deren Art ein entsprechendes Verlangen des Auftraggebers rechtfertigt, die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages gegebenenfalls anwenden will;
7. eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Auftrages verfügen wird;
8. eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;
9. eine Angabe, welche Teile des Auftrages der Unternehmer unter Umständen als Subaufträge zu vergeben beabsichtigt;
10. die Bescheinigung, dass der Unternehmer die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzt.
Gemäß § 76 BVergG kann sich ein Unternehmer zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat gemäß § 70 Abs 6 BVergG jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 nachzuweisen.
Gemäß § 83 Abs 1 BVergG ist die Weitergabe des gesamten Auftrages unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen.
Gemäß § 83 Abs 2 BVergG hat der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, ob nur die wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben sind.
Gemäß § 83 Abs 2 BVergG ist die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Subunternehmer können ihre erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit nach Maßgabe des § 70 Abs 2 bis 4 BVergG nachweisen.
Benötigt der Unternehmer Subunternehmer, um die erforderliche Leistungsfähigkeit oder Befugnis nachzuweisen, so hat er gemäß § 103 Abs 3 BVergG die in Frage kommenden Subunternehmer bereits mit dem Teilnahmeantrag bekannt zu geben.
Unternehmern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die gemäß den §§ 68 bis 77 BVergG als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist gemäß § 103 Abs 4 BVergG unter Bedachtnahme auf § 103 Abs 6 und 7 BVergG Gelegenheit zur Beteiligung am nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und am Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu geben.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.1 Allgemeines
3.1.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Auftraggeber im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die BALSA Bundesaltlastensanierungsgesellschaft m.b.H. (Bund). Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG (st Rspr, zB BVwG 17. 6. 2014, W139 2003185-1/33E, W139 2005967-1/23E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich gemäß § 6 iVm Anh II Z 16 BVergG um einen prioritären Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 2 BVergG, sodass gemäß § 12 Abs 3 BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.
Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit d B-VG ist sohin gegeben.
Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 312 Abs 2 Z 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers zuständig.
3.1.2 Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
Der Antragstellerin kommt jedenfalls Legitimation zur Überprüfung der Nichtzulassung zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens zu (VwGH 25. 1. 2011, 2009/04/0302). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG nicht fehlen.
Der Nachprüfungsantrag erfüllt die formalen Voraussetzungen des § 322 Abs 1 BVergG. Die Pauschalgebühr wurde bezahlt. Es kam kein Grund für seine Unzulässigkeit iSd § 322 Abs 2 BVergG hervor.
3.2 Zu Spruchpunkt A) - Rechtmäßigkeit der Nicht Zulassung der Antragstellerin
3.2.1 Vorbemerkungen
Die Antragstellerin begehrt die Nichtigerklärung der Nicht-Zulassung zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Teilnahmeunterlagen nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher bestandsfest sind. Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st Rspr zB VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065).
Die Teilnahmeunterlagen und die Ausschreibung sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH 22. 11. 2011, 2006/04/0024). Ihre Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark - Brücke über den "Storebælt" Rn 39; VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH 7. 11. 2005, 2003/04/0135; 27. 6. 2007, 2005/04/0234). Die Festlegungen der Teilnahmeunterlagen und die Ausschreibung sind der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen (zB VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090 mwN; 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Es ist von einer strengen Bindung an die Teilnahmeunterlagen und die Ausschreibung auszugehen (BVA 30. 4. 2009, N/0021-BVA/10/2009-28; 2. 5. 2011, N/0021-BVA/10/2011-33), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark - Brücke über den "Storebælt" Rn 37; BVA 28. 11. 2008, N/0131-BVA/12/2008-29).
Die Beurteilung der Teilnahmeanträge erfolgt in erster Linie anhand der bestandsfesten Teilnahmeunterlagen (BVwG 11. 2. 2014, W187 2000002-1/23E). Sie legen die Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit, die nötigen Nachweise und das Verfahren fest. Dabei ist zwischen dem Vorliegen, der Erfüllung, der Eignungskriterien für Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit als Mindestanforderungen an Bewerber oder Bieter und den Mitteln zum Nachweis ihrer Erfüllung zu unterscheiden (BVA 16. 11. 2009, N/0106-BVA/05/2009-22).
Das Verfahren zur Prüfung der Teilnahmeanträge entsprechend der Ausgestaltung durch die Auftraggeberin stellt ein im Wesentlichen schriftliches Verfahren dar, das die Prüfung der Teilnahmeanträge ausschließlich auf Grundlage der vorgelegten Teilnahmeanträge und sonstigen Unterlagen vorsieht. Maßgeblich ist dabei der objektive Erklärungswert des Teilnahmeantrags als Interpretationsmaßstab heranzuziehen. Dabei ist der Teilnahmeantrag in seiner Gesamtheit zu beurteilen (VwGH 16. 2. 2005, 2004/04/0030). Damit kommt dem, was der Bewerber hätte sagen wollen, keine Bedeutung zu, wenn es sich nicht aus dem Teilnahmeantrag erkennen lässt.
Die Auftraggeberin ist nicht verpflichtet, selbständig Nachforschungen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Eignungskriterien anzustellen. Dies ist Aufgabe des Bewerbers, allenfalls auf besondere Aufforderung der Auftraggeberin.
Bei jenen Angaben und Unterlagen, die Bewerber bereits mit dem Teilnahmeantrag machen und vorlegen mussten, stellt die Nachforderung vom 24. März 2014 einen Auftrag zur Verbesserung dar.
Relevanter Zeitpunkt für das Vorliegen der Eignung, der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ist - entgegen § 69 Z 3 BVergG - gemäß Punkt 4 der bestandsfesten Teilnahmeunterlagen der Zeitpunkt des Endes der Teilnahmefrist.
Vorauszuschicken ist insbesondere auch, dass gemäß § 103 Abs 3 BVergG sämtliche notwendigen Subunternehmer bereits zum Ende der Teilnahmeantragsfrist feststehen mussten, die Antragstellerin sie in ihrem Teilnahmeantrag nennen musste und die Antragstellerin die Verfügbarkeit und die Leistungsfähigkeit der Subunternehmer für diesen Zeitpunkt nachzuweisen hat, da die Punkte 0.5 und 4 der Teilnahmeunterlagen festlegen, dass die Eignung zum Ende der Teilnahmeantragsfrist erfüllt sein musste.
Die Heranziehung von Subunternehmern liegt ganz im Ermessen des Bieters. Es ist seine Aufgabe, die Erbringung der Leistung zu organisieren und daher zu entscheiden, welche Leistungsteile er selbst zu erbringen beabsichtigt und welche Leistungsteile er durch andere Unternehmen erbringen lassen will oder muss (BVA 16. 12. 2011, N/0112-BVA/10/2011-32). Daher ist es auch seine Aufgabe, dem Auftraggeber nachzuweisen, dass der namhaft gemachte Subunternehmer diesen Leistungsteil erbringen kann und dieser im Auftragsfall unbedingt zur Verfügung steht. Der Auftraggeber muss sich davon überzeugen und kann die entsprechenden Nachweise im Zuge der Prüfung der Teilnahmeanträge vom Bieter verlangen. Keinesfalls ist es Aufgabe des Auftraggebers, selbst die Nachweise für die Eignung oder Verfügbarkeit des Subunternehmers selbst von diesem zu beschaffen. Die Beschaffung und Vorlage der Nachweise ist jedenfalls Aufgabe des Bieters. Eine allenfalls marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens ändert daran nichts. In keinem Fall wird die Verpflichtung zur Beschaffung von Nachweisen auf den Auftraggeber überwälzt.
3.2.2 Berufserfahrung des Projektleiters LLLL
Nach Punkt 4.3.4 der Teilnahmeunterlagen muss der Projektleiter eine entsprechende Referenz mit sämtlichen Eigenschaften der Unternehmensreferenz "Räumung von Abfallablagerungen" gemäß Punkt
4.3.3 der Teilnahmeunterlagen nachweisen. Das Referenzprojekt muss nach Punkt 4.3.2 der Teilnahmeunterlagen im Sinne einer Gesamtbetrachtung in zeitlicher, inhaltlicher, funktionaler und wirtschaftlicher Sicht als zusammengehörig qualifiziert werden können. Das von der Antragstellerin im Teilnahmeantrag namhaft gemachte Projekt wurde nicht von einem öffentlichen Auftraggeber, sondern von einem anderen Bauunternehmen bestätigt. Das Aufklärungsersuchen der Auftraggeberin vom 24. März 2014 zu MG1.5 ist daher angebracht, da einerseits das Verhältnis als Auftragnehmer, Mitglied einer ARGE oder Subunternehmer und andererseits der tatsächlich abgewickelte Auftragsteil, die Methode und die dabei übernommenen Aufgaben sich anhand der Angaben in Beilage ./9.1 des Teilnahmeantrags nicht nachvollziehen ließen. Diese Anfrage beantwortete die Antragstellerin in der Nachreichung vom 14. April 2014.
Als Berufserfahrung des Projektleiters LLLL nannte die Antragstellerin in der Nachreichung vom 16. April 2014 - wie im Sachverhalt wiedergegeben - Projekte im Zeitraum von März 2005 bis Jänner 2014. Die Angaben dazu beschränken sich auf eine Kurzbezeichnung und einen Zeitraum. Aus der Bezeichnung ergibt sich weitestgehend kein Zusammenhang zur in den Teilnahmeunterlagen geforderten Altlastensanierung oder der Sanierung einer kontaminierten Liegenschaft. Auch Punkt 11 der dritten Fragenbeantwortung stellt klar, dass zwischen "normalen" Bauvorhaben und besonderen Projekten zu unterscheiden ist, die die Sanierung Altlasten oder Deponien zum Gegenstand haben. Die genaue Tätigkeit, der Umfang der technischen Verantwortlichkeit und die Art und Weise einer Sanierung lassen sich daher aus den von der Antragstellerin im Zuge der Nachlieferung vom 16. April 2014 übermittelten Informationen nicht erkennen. Die Nachforderungen ist ungeachtet der Textierung, die sich von der Textierung in Beilage ./9.1 unterscheidet, im Sinne der Teilnahmeunterlagen zu verstehen. Die Auftraggeberin kann nur jene Informationen fordern, die sie in den Teilnahmeunterlagen festgelegt hat. Dass sie diese Informationen verlangt, ergibt sich aus den Teilnahmeunterlagen. Dass sie sich mit einem geringeren Umfang an Informationen begnügt, kann die Antragstellerin nicht annehmen.
Die Teilnahmeunterlagen müssen klar festlegen, was der Auftraggeber von dem Bewerber verlangt (BVA 11. 12. 2007, N/0104-BVA/09/2007-042). Diese Anforderung erfüllen die Teilnahmeunterlagen im gegenständlichen Vergabeverfahren in Verbindung mit den umfangreichen Fragebeantwortungen. Dementsprechend ist ein Aufklärungsersuchen eindeutig zu formulieren, dass der Bewerber genau weiß, was er aufzuklären oder nachzureichen hat (). Das Aufklärungsersuchen ist an alle Bieter zu richten, die sich in der gleichen Situation befinden und muss sich auf alle Punkte des Angebots erstrecken, die einer Erläuterung bedürfen (EuGH 19. 19. 2013, C-336/12, Manova, Rn 34 f). Dabei muss der Auftraggeber alle Bieter gleich behandeln (EuG 10. 2. 2009, T-195/08, Anwerpse Bouwerken/Kommission, Rn 79). Diese Grundsätze für die Prüfung von Angeboten sind auf Bewerbungsunterlagen der ersten Stufe im nicht offenen Verfahren übertragbar (EuGH 19. 19. 2013, C-336/12, Manova, Rn 38), wegen ihrer Gleichartigkeit wohl auch im Verhandlungsverfahren. Diesen Anforderungen hat die Antragstellerin genügt, indem sie alle Bewerber am 24. März 2014 aufgefordert hat, ihre Teilnahmeanträge zu ergänzen oder zu erläutern. Ein weiteres Aufklärungsersuchen würde nach ständiger Rechtsprechung dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter widersprechen und wäre daher unzulässig (zB EuGH 29. 3. 2012, SAG ELV Slovensko, Rn 42 ff; BVA 15. 3. 2013, N/0009-BVA/03/2013-22).
Auf dieser Grundlage hat die Auftraggeberin die nötige Berufserfahrung des Projektleiters nicht nachgewiesen.
3.2.3 Berufserfahrung des Bauleiters MMMM
Nach Punkt 4.3.4 der Teilnahmeunterlagen muss der Bauleiter eine entsprechende Referenz mit sämtlichen Eigenschaften der Unternehmensreferenz "Räumung von Abfallablagerungen" gemäß Punkt
4.3.3 der Teilnahmeunterlagen nachweisen. Das Referenzprojekt muss nach Punkt 4.3.2 der Teilnahmeunterlagen im Sinne einer Gesamtbetrachtung in zeitlicher, inhaltlicher, funktionaler und wirtschaftlicher Sicht als zusammengehörig qualifiziert werden können. Das von der Antragstellerin im Teilnahmeantrag namhaft gemachte Projekt enthielt nicht alle Angaben, um prüfen zu können, ob es den Anforderungen der Teilnahmeunterlagen genügt. Das Aufklärungsersuchen der Auftraggeberin vom 24. März 2014 zu MG1.6 ist daher angebracht, da einerseits das Verhältnis als Auftragnehmer, Mitglied einer ARGE oder Subunternehmer und andererseits der tatsächlich abgewickelte Auftragsteil, die Methode und die dabei übernommenen Aufgaben sich anhand der Angaben in Beilage ./9.2 des Teilnahmeantrags nicht nachvollziehen ließen. Diese Anfrage beantwortete die Antragstellerin in der Nachreichung vom 14. April 2014.
Als Berufserfahrung des Bauleiters MMMM nannte die Antragstellerin in der Nachreichung vom 16. April 2014 12 Projekte im Zeitraum von Jänner 2009 bis März 2014. Die Angaben dazu beschränken sich auf eine Kurzbezeichnung und einen Zeitraum. Aus der Bezeichnung ergibt sich weitestgehend kein Zusammenhang zur in den Teilnahmeunterlagen geforderten Altlastensanierung oder der Sanierung einer kontaminierten Liegenschaft. Die genaue Tätigkeit, der Umfang der technischen Verantwortlichkeit und die Art und Weise einer Sanierung lassen sich daher nicht erkennen. Die Nachforderungen ist ungeachtet der Textierung, die sich von der Textierung in Beilage ./9.2 unterscheidet, im Sinne der Teilnahmeunterlagen zu verstehen. Die Auftraggeberin kann nur jene Informationen fordern, die sie in den Teilnahmeunterlagen festgelegt hat. Dass sie diese Informationen verlangt, ergibt sich aus den Teilnahmeunterlagen. Dass sie sich mit einem geringeren Umfang an Informationen begnügt, kann die Antragstellerin nicht annehmen.
Zu einer weiteren Aufforderung zur Verbesserung sei auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auf dieser Grundlage hat die Auftraggeberin die nötige Berufserfahrung des Bauleiters nicht nachgewiesen.
3.2.4 Berufserfahrung des Hauptpoliers NNNN
Nach Punkt 4.3.4 der Teilnahmeunterlagen muss der Hauptpolier eine entsprechende Referenz mit sämtlichen Eigenschaften der Unternehmensreferenz "Räumung von Abfallablagerungen" gemäß Punkt
4.3.3 der Teilnahmeunterlagen nachweisen. Das Referenzprojekt muss nach Punkt 4.3.2 der Teilnahmeunterlagen im Sinne einer Gesamtbetrachtung in zeitlicher, inhaltlicher, funktionaler und wirtschaftlicher Sicht als zusammengehörig qualifiziert werden können. Das von der Antragstellerin im Teilnahmeantrag namhaft gemachte Projekt enthielt nicht alle Angaben, um prüfen zu können, ob es den Anforderungen der Teilnahmeunterlagen genügt. Das Aufklärungsersuchen der Auftraggeberin vom 24. März 2014 zu MG1.7 ist daher angebracht, da einerseits das Verhältnis als Auftragnehmer, Mitglied einer ARGE oder Subunternehmer und andererseits der tatsächlich abgewickelte Auftragsteil, die Methode und die dabei übernommenen Aufgaben sich anhand der Angaben in Beilage ./9.3 des Teilnahmeantrags nicht nachvollziehen ließen. Diese Anfrage beantwortete die Antragstellerin in der Nachreichung vom 14. April 2014.
Als Berufserfahrung des Hauptpoliers NNNN nannte die Antragstellerin in der Nachreichung vom 16. April 2014 acht Projekte im Zeitraum von Jänner 2009 bis März 2014. Die Angaben dazu beschränken sich auf eine Kurzbezeichnung und einen Zeitraum. Aus der Bezeichnung ergibt sich weitestgehend kein Zusammenhang zur in den Teilnahmeunterlagen geforderten Altlastensanierung oder der Sanierung einer kontaminierten Liegenschaft. Die genaue Tätigkeit, der Umfang der technischen Verantwortlichkeit und die Art und Weise einer Sanierung lassen sich daher nicht erkennen. Die Nachforderungen ist ungeachtet der Textierung, die sich von der Textierung in Beilage ./9.3 unterscheidet, im Sinne der Teilnahmeunterlagen zu verstehen. Die Auftraggeberin kann nur jene Informationen fordern, die sie in den Teilnahmeunterlagen festgelegt hat. Dass sie diese Informationen verlangt, ergibt sich aus den Teilnahmeunterlagen. Dass sie sich mit einem geringeren Umfang an Informationen begnügt, kann die Antragstellerin nicht annehmen.
Zu einer weiteren Aufforderung zur Verbesserung sei auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auf dieser Grundlage hat die Auftraggeberin die nötige Berufserfahrung des Hauptpoliers nicht nachgewiesen.
3.2.5 Nachweis für die "ordnungsgemäße endgültige Behandlung" von Abfällen der Schlüsselnummern 17211 und 17212 sowie 91101 und 18407 durch die Subunternehmerin KKKK
Nach Punkt 4.1.2 lit f der Teilnahmeunterlagen haben die Bewerber die anlagenbezogenen Genehmigungen zur Behandlung aller in Punkt
1.4.6 der Teilnahmeunterlagen genannten Abfallarten nachzuweisen. Dazu zählen auch die Abfälle mit den Schlüsselnummern 17211 und 17212 sowie 91101 und 18407.
Die Antragstellerin verfügt selbst nicht über die Befugnis zur ordnungsgemäßen endgültigen Behandlung von Abfällen der Schlüsselnummern 17211 und 17212. Sie macht die Subunternehmerin KKKK namhaft, um diese Befugnis nachzuweisen. Bei dieser Subunternehmerin handelt es sich daher um eine notwendige Subunternehmerin. Der Nachweis ihrer Befugnis entscheidet damit auch über die Befugnis der Antragstellerin.
Aus der ERAS-Datenbank ergibt sich, dass die .GGGG zur Sammlung und Behandlung von Abfällen mit den Schlüsselnummern 17211 und 17212 befugt ist. Die KKKK scheint in der ERAS-Datenbank nicht gesondert auf, sondern ist unter dem Namen KKKK als Standort der .GGGG genannt.
Der Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 20. April 1999, RU4-U-001/181, genehmigt die Errichtung und die Inbetriebnahme einer Anlage zur thermischen Behandlung von jährlich 120.000 t Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen sowie 10.000 t Klärschlamm sowie Nebeneinrichtungen in einem konzentrierten Verfahren nach dem UVP-G. Schlüsselnummern sind in dem Bescheid nicht genannt. Der Niederschrift des Landeshauptmanns von Niederösterreich, RU4-NG/385, gemäß § 24 Abs 4 AWG 2002 über eine Anzeige gemäß § 24 Abs 1 AWG 2002, kommt zweifellos keine Bescheidqualität zu. Es handelt sich dabei um eine schriftliche Kenntnisnahme der Anzeige über die Betriebsaufnahme einer genehmigten Anlage. Ein Bescheid ist darüber nicht zu erwirken, da § 24 Abs 4 AWG in der zum fraglichen Zeitpunkt geltenden Fassung lediglich die schriftliche Kenntnisnahme vorsieht.
Die fraglichen Schlüsselnummern 17211 und 17212 sowie 91101 und 18407 sind jedoch in der Liste der Abfallarten genannt, deren Behandlung anlässlich der Betriebsaufnahme angezeigt wurde. Die Niederschrift enthält eine Stellungnahme einer Sachverständigen für Abfallwirtschaft. Allerdings ist in der Niederschrift festgehalten, dass lediglich nicht gefährliche Abfälle behandelt werden dürfen. Bei der Niederschrift handelt es sich um die Kenntnisnahme der Aufnahme der Tätigkeit als Sammler und Behandler gemäß § 24 AWG 2002, nicht jedoch um eine anlagebezogene Genehmigung gemäß § 37 ff AWG 2002.
Wenn sich die Antragstellerin darauf beruft, dass in dem Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 20. April 1999, RU4-U-001/181, die anlagenbezogene Genehmigung zur thermischen Behandlung aller Schlüsselnummern im Anhang zum AWG 2002 erteilt wird, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Dieser Bescheid erging nach dem UVP-G. Die Genehmigung geht weder aus dem Spruch des Bescheids als seinem einzig verbindlichem Teil hervor, noch ist sie sonst klar ersichtlich. Damit hat die Antragstellerin die anlagenbezogene Genehmigung zur Behandlung von Abfällen mit den genannten Schlüsselnummern für die notwendige Subunternehmerin KKKK und damit die in Punkt 1.4.6 lit f der Teilnahmeunterlagen geforderte Befugnis nicht nachgewiesen.
3.2.6 Nachweis der Eignungsreferenz für Belüftungs- oder Bodenluftabsaugverfahren
Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit für "Belüftungs- oder Bodenluftabsaugverfahren" gemäß Punkt 4.3.4 der Teilnahmeunterlagen beruft sich die Antragstellerin auf Referenzen der CCCC. Zum Projekt "XXXX Part 1 + Part 2" verlangte die Auftraggeberin unter Punkt 13.3 der Nachforderung vom 24. März 2014 weitere Informationen wie Vertrag, Rechnungen und Erläuterungen über die Arbeiten im Zug des Projekts sowie der Aufgaben der CCCC. Die Arbeiten hat die "UUUU" ausgeführt, an der die HHHH mit 49 % beteiligt war. Die HHHH vermietete dabei nach dem vorgelegten Vertrag vom 28. November 2008 Maschinen an die "UUUU". Die "UUUU", vertreten durch WWWW, erbrachte Dienstleistungen der Deponiesanierung an die "UUUU". Die Antragstellerin legte Rechnung der HHHH an die "UUUU" vor. Darin werden ausschließlich Lieferungen von Maschinen, Maschinenteilen und Transportkosten in Rechnung gestellt. Nach der Projektdarstellung bestand der Auftrag aus zwei Teilen, einem ersten Teil im Jahr 2004 zur Sanierung einer Altlast mit einem Volumen von 4,2 Mio m³ auf einer Fläche von ca 130 ha und einem zweiten Teil ab Dezember 2006 über den Rückbau der gesamten Deponie mit einem Volumen von 7,5 Mio m³ auf einer Fläche von ca 210 ha. Die HHHHhatte dabei die Aufgabe eines Generalunternehmers über der "UUUU".
Die CCCC firmierte bis 2013 als ZZZZ. Diese sieht sich als Rechtsnachfolgerin der HHHH. Sie bezahlte dem Masseverwalter €
15.000 für die Übernahme der Referenzen und € 35.000 für Fahrnisse der insolventen HHHH. Der Masseverwalter bestätigte den Eigentumsübergang der erworbenen Fahrnisse mit Schreiben vom 16. September 2013. Für die Fortführung des Unternehmens HHHH oder die Übernahme von Mitarbeitern legte die Antragstellerin lediglich eine kurze chronologische Firmengeschichte vor. Dabei wurden die Fortführung des Betriebs, die Übernahme der Mitarbeiter und des technischen Wissens und Vermögens wie Patenten der HHHH durch die CCCC in keiner Weise nachgewiesen.
Weiters beruft sich die Antragstellerin auf die Referenz "XXXX" der insolvent gewordenen HHHH. Auch diese genügt grundsätzlich den Anforderungen der Ausschreibung.
Die Übernahme von Referenzen anderer Unternehmen ist nur dann möglich, wenn der Betrieb des relevanten Unternehmensteils weitergeführt wird oder zumindest das Personal und die Ausstattung des untergegangenen Unternehmens übernommen werden. Schließlich können Referenzen nur dann übernommen werden und zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit dienen, wenn auch das Personal und die Ausstattung, damit das spezifische Wissen und die einschlägigen Fähigkeiten übernommen werden.
Wenn sich die Antragstellerin auf die Referenzen eines durch Insolvenz untergegangenen Unternehmens berufen will, muss sie auch den Übergang der technischen Fähigkeiten und des Wissens nachweisen. Der bloße Kauf des Rechts, sich auf Referenzen zu berufen, reicht dazu nicht aus. Die kurze Stellungnahme über die Weiterführung des Unternehmens und Übernahme aller Mitarbeiter der HHHH im Zuge der Nachreichung vom 16. April 2014 wäre zu belegen gewesen. Das übernehmende Unternehmen muss nämlich technisch auch entsprechend ausgestattet sein, um eine technische Leistungsfähigkeit nachweisen zu können. Diese Übernahme hat die Antragstellerin zwar behauptet, jedoch trotz Aufforderung den Nachweis nicht geführt. Zu der Verpflichtung Nachweise vorzulegen und dem Verbot der mehrfachen Aufforderung zur Verbesserung sei auf die obigen Ausführungen verwiesen. Schließlich ist das Bundesverwaltungsgericht nicht befugt, der Antragstellerin Verbesserungsaufträge zu erteilen.
3.2.7 Referenz für "Baugrubensicherungsmaßnahmen"
Die Antragstellerin nennt die IIII als Subunternehmerin für "Baugrubensicherungsmaßnahmen". Die Antragstellerin beruft sich gemäß Punkt 4.3.3 der Teilnahmeunterlagen auf die technische Leistungsfähigkeit der IIII im Bereich der "Baugrubensicherungsmaßnahmen". Es handelt sich daher um einen notwendigen Subunternehmer.
In der Subunternehmererklärung Beilage ./3 zum Teilnahmeantrag ist eine rechtsgültige Unterfertigung gefordert. Nach der Rechtsprechung stellt das Fehlen einer rechtsgültigen Fertigung einen unbehebbaren Mangel dar (VwGH 22. 4. 2010, 2008/04/0077). Sicherzustellen ist die Rechtsverbindlichkeit des Angebots (VwGH 15. 12. 2005, 2005/04/0091) im Sinne einer zivilrechtlichen Verbindlichkeit (VwGH 2001/04/0037, VwSlg 16031 A). Gleiches muss für eine Subunternehmererklärung gelten, da sie verbindlich zusichert, dass der Subunternehmer im Auftragsfall dem Auftragnehmer zur Erbringung der Leistung zur Verfügung steht. Zu prüfen ist daher die Verbindlichkeit der Fertigung der Subunternehmererklärung.
Die Subunternehmererklärung der IIII ist von Herrn SSSS und Herrn TTTT gefertigt. Bei der Subunternehmerin handelt es sich um ein deutsches Unternehmen. Die Auftraggeberin konnte daher in Punkt 18.1 der Nachforderung vom 24. März 2014 entweder einen Handelsregisterauszug oder eine entsprechende Vollmacht zur Unterfertigung der Subunternehmererklärung verlangen.
Mit der Nachlieferung vom 16. April 2014 legte die Antragstellerin eine eidesstättige Erklärung ausgestellt von einem Mitglied der Bietergemeinschaft vor, dass ua die Herren TTTT und SSSS von einem Vorstandsmitglied zur rechtsgültigen Vertretung der IIII berechtigt seien.
Aus dem Handelsregisterauszug ergibt sich, dass Herr SSSS eine auf die Zweigniederlassungen XXXX und XXXX beschränkte Gesamtprokura hat, die er zusammen mit einem Vorstandsmitglied ausüben kann. Herr TTTT scheint im Handelsregister nicht auf. Für die Rechtsverbindlichkeit der Subunternehmererklärung wäre daher neben der Unterschrift von Herrn SSSS auch die Unterschrift eines Vorstandsmitglieds oder eine entsprechende Vollmacht für die Herrn SSSS und TTTT nötig.
In den Fällen der Zeichnungsbefugnis für eine Gesellschaft kann entweder das - deutsche - Handelsregister oder eine von einem zur Vertretung nach außen berechtigten Mitglied des Vorstandes des Unternehmens ausgestellte Vollmacht den ausreichenden Nachweis liefern. Eine von einem Vorstandsmitglied einer anderen, gesellschaftsrechtlich in keiner Weise verbundenen Gesellschaft ausgestellte eidesstättige Erklärung ist nicht im Stande, die ausreichende Vertretung nachzuweisen. Anzumerken ist, dass diese Vollmacht bereits zum Zeitpunkt der Unterschrift der Erklärung existieren muss, sodass eine Bestätigung einer nicht der Gesellschaft angehörigen Person im Namen einer anderen Gesellschaft über gesellschaftsinterne Vorgänge, wie die Erteilung einer Vollmacht, gar nicht nötig und bestenfalls im Sinne einer Wissenserklärung möglich ist. Die Rechtsverbindlichkeit der Unterschrift der IIII auf der Subunternehmererklärung ist daher nicht nachgewiesen. Damit fehlen der Antragstellerin gemäß Punkt
4.3.4 der Teilnahmeunterlagen die nötigen Referenzen zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit für "Baugrubensicherungsmaßnahmen".
3.2.8 Erklärung der FFFF für die Entsorgung der Schlüsselnummern 17214g, 17217g und 91101-77g
Eine Subunternehmererklärung muss unbedingt für den Fall der Auftragserteilung die Erbringung des Leistungsteils zusichern. Dies hat die Auftraggeberin in Punkt 12 der Teilnahmeunterlagen zum Ausdruck gebracht.
Die Antragstellerin hat die FFFFals Subunternehmerin für die ordnungsgemäße endgültige Behandlung der Abfälle mit den Schlüsselnummern 17214g, 17217g und 91101-77g genannt. Es handelt sich um einen notwendigen Subunternehmer.
Für die Behandlung von Abfällen mit den Schlüsselnummern 17211, 17212, 17214g, 17217g, 18407, 58107, 91101-77g und 91101 legte die Antragstellerin in der Nachreichung vom 16. April 2014 die Bestätigung der FFFFvom 18. Dezember 2013 mit Verweisen auf Bescheiddaten vor. Für die Behandlung von Abfällen mit der der Schlüsselnummer 91101-77g legte die Antragstellerin eine Bestätigung des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 22 vom 24. Jänner 2014 vor.
In dem Sideletter vom 23. Jänner 2014 und 24. Februar 2014 verpflichtete sich die FFFFzur Behandlung von Abfällen mit den Schlüsselnummern 17214g, 17217g und 91101-77g. In Punkt 3 des Sideletters schränkt die FFFFdiese Verpflichtung jedoch nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und freien Kapazitäten ein.
Die Antragstellerin legte auch die Stellungnahme des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Ing. JJJJ vom 14. April 2014 vor, in der dieser im Wesentlichen ausführt, dass die Anlage der FFFF lange Zeit die einzige Verbrennungsanlage für Sondermüll in Österreich und dem umliegenden Ausland war. Die FFFFstellt keine Anlagenbescheide zur Verfügung. Die Auftraggeberin müsste diese im Wege einer Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz beim Magistrat Wien, MA 22 beschaffen. Diese Umkehrung der Nachweispflicht widerspricht der unter Punkt 3.2.1 dieses Erkenntnisses ausgeführten Verpflichtung des Bewerbers, alle Nachweise für seine Eignung vorzulegen.
Wenn die Antragstellerin vorbringt, dass die FFFFüber Kapazitäten in ausreichendem Maß verfügt und deshalb keine unbedingte Erklärung notwendig ist, da sie im Schnitt nur circa 2% der Menge der verfügbaren Kapazitäten in Anspruch nehmen muss, verkennt sie den Zweck der Subunternehmererklärung. Diese muss unbedingt abgegeben sein und den gesamten Leistungsteil abdecken (idS BVA 1. 12. 2008, N/0133-BVA/14/2008-40). Daher genügt die Subunternehmererklärung der FFFF in Verbindung mit dem Sideletter nicht den Anforderungen an eine Subunternehmererklärung.
3.2.9 Zusammenfassung
Gemäß § 103 Abs 4 BVergG ist Unternehmern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die gemäß den §§ 68 bis 77 BVergG als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, Gelegenheit zur Beteiligung am Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu geben. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass Unternehmern, die nicht als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, keine Gelegenheit zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu geben ist. Diesem Mangel an Eignung ist der ungenügende Nachweis im Zuge der Prüfung der Teilnahmeanträge gleichzuhalten. Der Auftraggeber bringt dieses Ergebnis der Prüfung der Teilnahmeanträge durch die Entscheidung zur Nicht-Zulassung zur Teilnahme zum Ausdruck.
Wie unter den Punkten 3.2.2 bis 3.2.8 dieses Erkenntnisses ausgeführt, hat die Antragstellerin in mehrfacher Hinsicht ihre Eignung nicht entsprechend den Vorgaben der Teilnahmeunterlagen nachgewiesen. Daher hat sie die Auftraggeberin gemäß § 103 Abs 4 BVergG zu Recht nicht zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens eingeladen.
3.3 Zu Spruchpunkt B) - Ersatz der Pauschalgebühr
Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühr in der gesetzlich geschuldeten Höhe tatsächlich bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Die Antragstellerin hat mit ihrem Nachprüfungsantrag nicht obsiegt, da das Bundesverwaltungsgericht den Nachprüfungsantrag abwies. Der Ersatz der bezahlten Pauschalgebühr findet daher nicht statt.
3.4 Zu Spruchpunkt C) - Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der Begründung der Entscheidung zitiert. Sie ist einheitlich und widerspruchsfrei.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
