BVwG W187 2006298-1

BVwGW187 2006298-16.6.2014

BVergG §292 Abs1
BVergG §328 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
BVergG §292 Abs1
BVergG §328 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W187.2006298.1.01

 

Spruch:

W187 2006298-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag der XXXX, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, Vienna Twin Tower - Turm B, 19. OG, Wienerbergstraße 11, 1100 Wien, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in dem Vergabeverfahren "BL 16/2013 2-Personenganzkörper-Kontaminationsmonitore für das zentrale Eingangsgebäude (ZEG)" der Auftraggeberin Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH, An der Bundesstraße 60, 2444 Seibersdorf, vertreten durch die vergebene Stelle AIT Austrian Institute of Technology GmbH, Donau-City-Straße 1, 1220 Wien, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

Am 6. März 2014 beantragte die XXXX, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, Vienna Twin Tower - Turm B, 19. OG, Wienerbergstraße 11, 1100 Wien, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in dem Vergabeverfahren "BL 16/2013 2-Personenganzkörper-Kontaminationsmonitore für das zentrale Eingangsgebäude (ZEG)" der Auftraggeberin Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH, An der Bundesstraße 60, 2444 Seibersdorf, vertreten durch die vergebene Stelle AIT Austrian Institute of Technology GmbH, Donau-City-Straße 1, 1220 Wien, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien, sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr.

Die Antragstellerin zog ihre Anträge mit Schriftsatz vom 30. April 2014 zurück.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien von der Antragsrückziehung und teilte mit, dass das Nachprüfungsverfahren beendet ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Am 6. März 2014 beantragte die XXXX, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, Vienna Twin Tower - Turm B, 19. OG, Wienerbergstraße 11, 1100 Wien, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in dem Vergabeverfahren "BL 16/2013 2-Personenganzkörper-Kontaminationsmonitore für das zentrale Eingangsgebäude (ZEG)" der Auftraggeberin Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH, An der Bundesstraße 60, 2444 Seibersdorf, vertreten durch die vergebene Stelle AIT Austrian Institute of Technology GmbH, Donau-City-Straße 1, 1220 Wien, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien, sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr.

Die Antragstellerin zog ihre Anträge mit Schriftsatz vom 30. April 2014 zurück.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien von der Antragsrückziehung und teilte mit, dass das Nachprüfungsverfahren beendet ist.

2. Beweiswürdigung

Die genannten Beweismittel ergeben sich aus dem Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundeverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Dabei handelt es sich um Entscheidungen über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.

Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Das Bundesverwaltungsgericht leitete ein Nachprüfungsverfahren und ein Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Es ist so lange zuständig, so lange verfahrenseinleitende Anträge aufrecht sind.

Die Antragstellerin zog ihre verfahrenseinleitenden Anträge zurück. Da das gegenständliche Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Einlangen der Zurückziehung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung endgültig rechtskräftig entschieden ist, war es einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere hat die Antragstellerin ihr Interesse am Rechtsschutz nach Zurückziehung des Nachprüfungsantrags und des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aufgegeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte