FPG §21
FPG §9
VwGVG §17
VwGVG §34 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W185.2249043.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Athen vom 27.10.2021, Athen-ÖB/KONS/0021/2021, aufgrund des Vorlageantrages von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb XXXX und 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Athen vom 05.08.2021, beschlossen:
A)
Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2021, GZ. 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, erhobene, beim Verwaltungsgerichtshof anhängige ordentliche Revision, ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), ist die Mutter des Zweit-, des Dritt-und des Viertbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2, BF3 und BF4). Alle Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) sind afghanische Staatsangehörige.
Die BF stellten am 25.05.2021 bei der ÖB Athen unter Anschluss diverser Unterlagen (ua. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, Kopie der e-card der Bezugsperson, Geburtsurkunden der Beschwerdeführer, ZMR Auszug der Bezugsperson, Heiratsurkunde...) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2 bis BF4, XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
Mit Bescheiden der ÖB Athen vom 05.08.2021, zugestellt am selben Tag, wurden die Einreiseanträge der BF gemäß § 1 Konsularverordnung (KonsV) wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die ÖB Athen sei gemäß § 1 KonsV nicht zur Ausstellung von Visa befugt. Die ÖB Athen sei damit eine unzuständige Behörde.
Gegen die Bescheide der ÖB Athen wurden am 30.08.2021, eingelangt bei der ÖB Athen am selben Tag, fristgerecht Beschwerden erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anträge der BF gemäß der Dublin III-VO abgelehnt worden seien, da der Asylantrag der Bezugsperson negativ beschieden worden sei. Die BF hätten zwar in Griechenland einen Asylantrag gestellt, ein Bescheid diesbezüglich sei noch nicht an die Familie ergangen. Der angefochtene Bescheid leide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG stelle eine Sonderform der Erteilung eines Visums D dar. Visa D würden wiederum generell eine Sonderform der Sichtvermerkserteilung darstellen, welche teilweise von den Bestimmungen des Visakodex abweichen würden. Es handle sich somit um eine lex specialis, welche von den allgemeinen Grundsätzen zur Erteilung von Einreisetiteln abweichen könne. Dies äußere sich unter anderem in den Regelungen betreffend die Zuständigkeit der Vertretungsbehörden. Daraus ergebe sich deutlich, dass auf das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG nicht die Zuständigkeiten der Konsularverordnung anzuwenden seien. Der Antrag könne somit an jeder mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Dass die ÖB Athen als offizielle österreichische Vertretungsbehörde mit konsularischen Aufgaben gemäß § 3 KonsG betraut sei, stehe wohl außer Frage. Im Übrigen führe das Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres auf seiner Website selbst an, dass Visaanträge auch an der ÖB Athen gestellt werden könnten. Im vorliegenden Fall würden sich die Familienangehörigen der Bezugsperson in Griechenland aufhalten. Weder würden sie über eine Aufenthaltsrecht in Griechenland verfügen, noch sei es ihnen möglich, in andere Länder zu reisen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2021 führte die ÖB Athen aus, dass der Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG nicht stattgegeben werde. Ausgeführt wurde, ungeachtet der Erfüllung der formellen Voraussetzungen für eine Beschwerde sei dieser nicht stattzugeben, da gemäß § 35 Abs. 1 AsylG der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und der sich im Ausland befinde, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nur bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen könne. Gemäß Art. 3 EU-Visum-VO müssen Staatsangehörige der Drittländer, die in Anhang I der VO aufgeführt seien, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein. Die zitierten Bestimmungen würden nahelegen, dass der Gesetzgeber in § 35 AsylG unter Einbeziehung der unionsrechtlichen Komponente wohl nur österreichische Vertretungsbehörden außerhalb des Schengenraums gemeint haben könne und damit wäre die ÖB Athen unzuständige Behörde. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die BF den Antrag nicht bereits bei einer Vertretungsbehörde in einem der Nachbarländer Griechenlands – die alle im Gegensatz zur Botschaft in Athen – für die Ausstellung von Visa zuständig seien, gestellt hätten. Weiters lege zur örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörden § 4 Abs. 1 KonsV fest, dass die Vertretungsbehörden die konsularischen Aufgaben innerhalb ihres von der Bundeministerin für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereichs wahrnehmen würden. Basierend darauf sei die Konsularverordnung erlassen worden. Laut Anhang 1 sei für Griechenland grundsätzlich die ÖB Athen örtlich zuständig, allerdings nicht für die Ausstellung von Visa. Gemäß § 1 iVm Anhang 1 KonsV bestehe für die ÖB Athen somit keine Zuständigkeit zur Ausstellung von Visa. Auch verfüge die ÖB Athen nicht über die technische Ausstattung zur Erteilung von Visa. Dem Vorbringen, dass die Zuständigkeiten der KonsV nicht auf Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG anzuwenden seien, werde entgegnet, dass die Wortfolge „bei einer im konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde“ in Hinblick auf § 1 iVm Anhang 1 KonsV so zu verstehen sei, dass der Antrag bei einer zur Visaausstellung örtlich zuständigen Vertretungsbehörde zu stellen sei. Darüber hinaus sei anzumerken, dass das Konsulargesetz und die darauf basierende Konsularverordnung als lex posterior gegenüber § 35 AsylG einzustufen sei. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber für den Fall einer Antragstellung im Schengenraum das Dublin-Verfahren vorgesehen habe und dieses daher anzuwenden sei.
Am 05.11.2021 wurde bei der ÖB Athen ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Auf die Ausführungen der Beschwerde vom 30.08.2021 wurde verwiesen. Die BF würden der Definition von Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG entsprechen und finde hier § 34 Abs. 2 AsylG Anwendung. Das gegenständliche Verfahren stelle aufgrund der Bestimmung des § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c AsylG die einzige Möglichkeit dar, das Recht auf Familienzusammenführung iSd Richtlinie in Anspruch zu nehmen. Weder der Richtlinie noch § 35 AsylG oder dessen Erläuterungen sei die Bestimmung oder die Absicht zu entnehmen, dass sich Familienangehörige außerhalb des Schengen-Raumes befinden müssten, um einen Antrag auf Familienzusammenführung iSd Richtlinie zu stellen. Anträge gemäß §§ 46 und 47 NAG könnten problemlos an der ÖB Athen eingereicht werden und würden von dieser an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet werden. Es sei nicht zu argumentieren, weshalb Familienangehörige von Asylberechtigten hier schlechter gestellt werden sollten. Dass die ÖB Athen nicht über die technischen Möglichkeiten betreffend eine Visaerteilung verfügen würde, liege in der Einflusssphäre der ÖB und sei nicht Sache der Familienangehörigen. Die Bestimmungen des Visakodex hätten im gegenständlichen Verfahren nur dort Geltung, wo dies ausdrücklich vorgesehen sei. Die Zulässigkeitsprüfung des Art. 19 Visakodex umfasse keine Bestimmungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und würden die Bestimmungen zu § 8 FPG unberührt lassen.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.12.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.12.2021, wurden dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF sind afghanische Staatsangehörige und stellten am 25.05.2021 bei der ÖB Athen jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde der afghanische Staatsangehörige XXXX , als Ehemann der BF1 und Vater der mj BF2 bis BF4 bezeichnet. Diesem wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2021, GZ W109 2194797-1/22E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Die BF halten sich aktuell in Griechenland auf.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit der Beschwerdeschrift und sind insoweit unstrittig, zumal weder die ÖB Athen von einem anderslautenden Sachverhalt ausging noch die BF anderslautende Angaben machten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Aussetzung der Beschwerdeverfahren:
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Aus den Erläuterungen (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP , 8) zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem - gleichzeitig anhängigen - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren.
Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleiche Rechtsfrage strittig ist, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsbehelfe an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.
Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll einerseits die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ (der praktisch oftmals eine bereits von demselben VwG entschiedene Rechtssache betreffen wird) gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Andererseits wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anm. 14 zu § 34 VwGVG).
In einem Aussetzungsbeschluss ist präzise zum Ausdruck zu bringen, bis zur Entscheidung in welchem konkreten Verfahren vor dem VwGH die Aussetzung verfügt wird (VwGH 14.03.2018, Ra 2017/17/0722).
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 24.06.2021, GZ. 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, nach Beschwerdevorentscheidung der ÖB Athen aufgrund eines Vorlageantrags die gegen den Bescheid der ÖB Athen, mit dem die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurden, eingebrachte Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
Im dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren wurden von einer Mutter und ihrem minderjährigen Sohn Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG bei der ÖB Athen eingebracht, als Bezugsperson wurde der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller angeführt und vorgebracht, dass sie sich in einem Dublin-Konsultationsverfahren befinden würden.
Zu diesem Verfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof eine ordentliche Revision anhängig.
Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Revisionszulassung im bereits zitierten Erkenntnis vom 24.06.2021 damit, dass die Entscheidung von der Lösung mehrerer Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, da keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dazu vorliegt, ob
a) Anträge gemäß § 35 AsylG im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin III-VO grundsätzlich (un)zulässig sind bzw.
b) diesbezüglich zu differenzieren ist, ob Antragsteller eigene Fluchtgründe geltend machen und demzufolge einen Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat gestellt haben,
c) ein Anwendungsvorrang der Dublin III-VO gegenüber § 35 AsylG besteht,
d) falls Anträge gemäß § 35 leg. cit. im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zulässig sind, diese in der Folge entsprechend den Bestimmungen des KonsG und der KonsV (Anhang 1) bei den örtlich zuständigen Vertretungsbehörden in Laibach, Pressburg oder dem Generalkonsulat in München gestellt werden müssten oder derartige Anträge bei jeder Vertretungsbehörde gestellt werden können,
e) Die Vertretungsbehörde (ÖB) diesfalls die Anträge gemäß § 6 AVG an die örtlich zuständige Vertretungsbehörde weiterzuleiten hätte, nachdem die ÖB nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erteilung von Visa verfügt und wie sich diesfalls das dislozierte Verfahren gestalten sollte?
Im gegenständlichen Verfahren wurden von der Ehegattin und den minderjährigen Kindern der Bezugsperson, die in Österreich asylberechtigt ist, ebenfalls bei der ÖB Athen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln eingebracht und vorgebracht, dass Anträge nach der Dublin III-VO abgelehnt worden seien. Das gegenständliche Verfahren ist daher mit jenem Verfahren vergleichbar, das dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2021 zugrunde liegt, gegen welches beim Verwaltungsgerichtshof eine ordentliche Revision anhängig ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist somit auch die Klärung der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2021 wiedergegebenen vorab zitierten Rechtsfragen für den vorliegenden Fall relevant und liegt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Rechtsfragen bislang nicht vor.
Zudem sind in den letzten Wochen mehrere weitere gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfragen anhängig geworden und ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass in Zukunft weitere Verfahren mit ähnlichen Sachverhalten folgen werden, zumal auch in anderen Gerichtsabteilungen vergleichbare Fälle anhängig geworden sind.
Die Beschwerdeverfahren sind daher gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2021, GZ. 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, erhobene, beim Verwaltungsgerichtshof anhängige ordentliche Revision auszusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig.
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