AVG §13 Abs3
AVG §73
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8 Abs1
VwGVG §9 Abs1 Z4
VwGVG §9 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W179.2268107.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend Verletzung der Entscheidungsfrist in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am XXXX langte bei der belangten Behörde mittels Telefax ein mit „Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht“ betitelter Schriftsatz (im Folgenden: Beschwerde) ein.
3. Mit Schreiben vom XXXX legt die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, welche am selben Tage hierorts eingeht.
II. Feststellungen:
1. Die Beschwerde besteht aus einer einzigen Seite.
2. In der Beschwerde wird unter „Geschäftszahl:“ angeführt: „ XXXX “.
3. In der Beschwerde wird weiters Folgendes ausgeführt:
„Ich habe zur obiggenannten Geschäftszahl einen aktenkundigen Antrag auf Zuerkennung von Asyl bei der hiesigen Behörde gestellt, wobei seit Antragstellung nun mehr als sechs Monate vergangen sind.
Seit Antragstellung ist daher die Entscheidungsfrist des § 73 AVG bereits verstrichen. Die Behörde ist säumig. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem bezeichneten Akt.
Der BF beantragt daher, dass Verwaltungsgericht möge nach Durchführung der hiermit beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung in Stattgebung dieser Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten, anhängigen Antrag stattgegeben.“
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der vorgelegten Säumnisbeschwerde und können als unstrittig gesehen werden.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG ist eine Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn dieser eine Prozessvoraussetzung fehlt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 28 Anm. 5, m.w.N.).
2. Nach § 9 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 VwGVG haben Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (i.) ein Begehren zu enthalten, (ii.) als belangte Behörde die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde, und (iii.) ferner ist „glaubhaft“ zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abgelaufen ist.
3. Erkennbar geht es gegenständlich um einen Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz nach dem AsylG 2005. Die Entscheidungsfrist dafür beträgt gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG in Ermangelung davon abweichender Vorschriften sechs Monate.
4. Zur „Glaubhaftmachung“ ist in diesem Zusammenhang Folgendes vorauszuschicken:
4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die in § 9 Abs. 5 letzter Satz VwGVG umschriebene Obliegenheit zur „Glaubhaftmachung“ lediglich die Prüfung a limine der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde betrifft, wie sie ohne Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse vorzunehmen ist. Weiters, dass für die „Glaubhaftmachung“ im Verständnis der vorzitierten Gesetzesbestimmung in Ermangelung anderer Erhebungsergebnisse etwa der Nachweis der eingeschriebenen postalischen Aufgabe des Antrages jedenfalls ausreicht (vgl. zum Ganzen VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0069, Rn. 17).
4.2. Zur „Glaubhaftmachung“ nach § 9 Abs. 5 VwGVG führen Pichler/Forster unter Bezugnahme auf die im Vorabsatz erwähnte Entscheidung aus, dass dies in der Regel durch einen Nachweis über den Zeitpunkt, zu dem der die Entscheidungsfrist auslösende Antrag gestellt wurde, u.a. mittels einer Kopie des Antrages samt Eingangsstempel der Behörde, einer Postaufgabebestätigung oder (bei von der Behörde zu Protokoll genommenen Anträgen) einer Protokollabschrift mit Datum erfolgen könne. Aus ihrer Sicht reiche es für die „Glaubhaftmachung“ allerdings bereits aus, dass der Beschwerdeführer den Ablauf der Entscheidungsfrist entsprechend plausibel darlegt und belegen kann (vgl. Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [2020], § 9, Rn. 37).
4.3. Für Leeb muss glaubhaft gemacht werden, dass und wann der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Dafür müsse der Beschwerdeführer Bescheinigungsmittel wie z.B. eine Fotokopie des Schriftsatzes mit Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe, die Grund zur Annahme geben, der erwähnte Antrag sei bei der belangten Behörde wie behauptet eingelangt. Nicht hinreichend ist hingegen die bloße Behauptung, er habe einen Antrag bei der belangten Behörde eingebracht. Auch durch die bloße Vorlage einer Fotokopie des Antrags – ohne Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe – würde nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidungsfrist des § 8 VwGVG in Gang gesetzt wurde (vgl. zu alldem Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at] unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 28 Abs. 3 VwGG i.d.F. vor Inkrafttreten der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit).
4.4. Bumberger führt zur „Glaubhaftmachung“ nach § 9 Abs. 5 VwGVG aus, dass die Säumnisbeschwerde anzugeben habe, welchen Antrag die Behörde nicht fristgerecht erledigt habe. Dabei sei das Einlangen des Antrags bei der zuständigen Stelle glaubhaft zu machen (vgl. Bumberger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg.], VwGVG [2019], § 9 Rn. 67, unter Hinweis auf VwGH 12.05.1989, 88/17/0237).
5. Vor diesem Hintergrund macht der Beschwerdeführer mit den oben unter II. wiedergegebenen Beschwerdeausführungen nicht (zumindest) glaubhaft, dass die Entscheidungsfrist der belangten Behörde bereits abgelaufen wäre. Dazu im Einzelnen:
5.1. Es ist nicht erkennbar, wann der Antrag – hier auf Zuerkennung internationalen Schutzes („Zuerkennung von Asyl“) nach dem AsylG 2005 – überhaupt gestellt wurde. Auch wurde der Beschwerde kein Bescheinigungsmittel, z.B. die Niederschrift über die Erstbefragung nach dem AsylG mit der Dokumentation des Datums der Antragstellung, beigelegt.
5.2. Ebenso ist nicht bescheinigt, dass vom Beschwerdeführer überhaupt ein verfahrenseinleitender Antrag gestellt wurde (etwa durch die Beilage einer Kopie einer ausgestellten Karte der Verfahrenszulassung).
5.3. Das bloße Vorbringen, dass es einen „aktenkundigen Antrag“ gebe, „seit Antragstellung nun mehr als sechs Monate vergangen seien“, die „Entscheidungsfrist des § 73 AVG bereits verstrichen sei“ (zu deuten als: des § 8 Abs. 1 VwGVG) oder sich die Säumigkeit der Behörde „unmittelbar aus dem bezeichneten Akt“ – sei es auch durch Nennung einer „Geschäftszahl“ – ergebe, reicht für eine „Glaubhaftmachung“ i.S.d. § 9 Abs. 5 letzter Satz VwGVG nicht aus. So wird der Zweck dieser Bestimmung darin bestehen, dass sich für eine Prüfung a limine die Säumigkeit bereits aus dem Vorbringen in der Beschwerde selbst oder den der Beschwerdeschrift beigefügten Bescheinigungsmittel – wenngleich nur nach dem Beweismaß einer „Glaubhaftmachung“ – ergibt. Unter dem Begriff der „Glaubhaftmachung“ versteht die (Verwaltungs-)Rechtsordnung die Überzeugung lediglich von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277, Rn. 18). Es würde aber den Zweck von § 9 Abs. 5 letzter Satz VwGVG verfehlen, wenn bereits die Einhaltung dieses Beweismaßes eine weitere Erhebung (durch die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht) in Form der Einsichtnahme in einen Verfahrensakt erfordern würde.
5.4. Anderes ist auch dem bereits erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2017 nicht zu entnehmen: Im dortigen Fall war der Beschwerde zur Bescheinigung ein Nachweis der Postaufgabe des verfahrenseinleitenden Antrags beigelegt (worin der Verwaltungsgerichtshof bereits eine ausreichendende „Glaubhaftmachung“ hinsichtlich der bereits verstrichenen Erledigungsfrist erblickte). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof gerade zum Ausdruck gebracht, dass die von § 9 Abs. 5 VwGVG beabsichtigte Prüfung a limine „ohne Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse“ – dies wäre eben etwa eine Einsicht in den Verfahrensakt der in Verbindung mit der angegebenen „Geschäftszahl“ (oben II.2.) steht – vorzunehmen ist.
6. Das aus den dargelegten Gründen – gegenständlich auch von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfasste – zur Glaubhaftmachung einer Säumnis der belangten Behörde untaugliche Vorbringen (bzw. dessen nicht ausreichende Bescheinigung) war auch keinem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG (hier i.V.m. § 17 VwGVG) zugänglich: So fehlen in der Beschwerdeschrift Darlegungen zur Säumnis nicht, sondern sind diese inhaltlich unzulänglich (vgl. dazu Leeb, a.a.O, zu § 13, Rn. 32, sowie zu § 9 Rn. 6; vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach eine Unzulänglichkeit eines Anbringens nicht dessen Vollständigkeit, sondern vielmehr dessen Erfolgsaussicht beeinträchtigt und keinen Verbesserungsauftrag auszulösen vermag etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040, Rn. 18, m.w.N.). Auch Pichler/Forster sehen einen Mängelbehebungsbedarf nur bei einem fehlenden Vorbringen (Pichler/Forster, a.a.O., § 9 VwGVG, Rn. 38 [„fehlendes“ Begehren], wobei allerdings deren Ansicht, wonach von einer Mängelbehebung [jedenfalls] abgesehen werden könne, wenn sich aus den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten eindeutig die Säumigkeit ergebe, aus den Erwägungen oben unter IV.5.3. nicht zu folgen ist).
7. Auch bestand nach der geltenden Rechtslage – anders als etwa im Fall einer angenommenen Verspätung eines Rechtsmittels – auch sonst keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer die (vorläufige) Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts zur ausreichenden „Glaubhaftmachung“ einer verletzten Entscheidungspflicht i.S.d. § 9 Abs. 5 letzter Satz VwGVG vor einer (zurückweisenden) Entscheidung mit Äußerungsmöglichkeit vorzuhalten (vgl. zum Vorhalt als verspätetet angesehenen Beschwerde hingegen VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088, Rn. 14, m.w.N.).
8. Sohin war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.
9. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG konnte diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von vorliegender bisheriger – oben unter A) zitierter – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch wäre diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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