BVwG W176 2245174-1

BVwGW176 2245174-122.6.2022

B-VG Art133 Abs4
DSG §24 Abs1
DSG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W176.2245174.1.00

 

Spruch:

 

 

W176 2245174-1/3E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER als Beisitzerin bzw. als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch RA Mag. Robert HAUPT, LL.M., gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.05.2021, Zl. D205.543, 2020-0.168.430 (Mitbeteiligte Partei: XXXX ), wegen Zurückweisung einer Datenschutzbeschwerde betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Begründung:

I. Verfahrensgang

1. Auf Anfrage der nunmehrigen Beschwerdeführerin, welche Daten die Mitbeteiligte über sie speichere, erteilte ihr diese ihr mit Schreiben vom 10.12.2018 Auskunft.

2. Mit Datenschutzbeschwerde vom 18.02.2020 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) monierte die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihren Rechten auf Auskunft und Geheimhaltung. Begründend brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Auskunft vom 10.12.2018 nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge und sie durch die für sie überraschende Verarbeitung der beauskunfteten Daten zudem in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Der konkrete Verstoß sei ihr jedoch erst durch Erörterung des Sachverhaltes mit ihrem Rechtsanwalt bekannt geworden.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 28.07.2020 trennte die Datenschutzbehörde die Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Auskunft gemäß § 39 Abs. 2 AVG aufgrund der Zweckmäßigkeit und Einfachheit in zwei separate Verfahren.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie die Datenschutzbeschwerde bezüglich der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zurück.

Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin aufgrund Ablaufs der in § 24 Abs. 4 Datenschutzgesetz (DSG) normierten Präklusionsfrist von einem Jahr erloschen sei.

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.06.2021 fristgerecht Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Darin bringt sie zusammengefasst vor, dass der bekämpfte Bescheid zu Unrecht ergangen sei, da die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Präklusionsfrist des § 24 Abs. 4 DSG zum Zeitpunkt der Einbringung der Datenschutzbeschwerde noch nicht abgelaufen sei.

Denn die monierte Rechtsverletzung sei in Form eines Dauerzustandes erfolgt, sodass der Lauf der genannten Frist nicht vor Beendigung des Dauerzustandes beginnen habe können (Hinweis auf BVwG 15.04.2020, W211 2219095-1). Aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Mitbeteiligten vom 17.05.2021 ergebe sich, dass die sog. Sinus Geo Milieus(Daten) erst am 13.11.2019 gelöscht und bis dahin rechtswidrig verarbeitet worden seien.

Dies bedeute, dass auch die subjektive Frist von einem Jahr zur Einbringung einer Datenschutzbeschwerde am 18.02.2020 noch nicht abgelaufen war.

6. Daraufhin übermittelte die belangte Behörde der Mitbeteiligten – ohne jegliche Bezugnahme auf die eingebrachte Bescheidbeschwerde – mit Schreiben vom 18.06.2021 die unter Punkt 2. dargestellte Datenschutzbeschwerde zur Stellungnahme, dies insbesondere mit der Aufforderung darzulegen, ob und wann die fallgegenständlichen Daten der Beschwerdeführerin gelöscht worden seien bzw. ob es zutreffe, dass diese Daten am 13.11.2019 gelöscht wurden.

7. Mit Schriftsatz vom 25.06.2021 teilte die Mitbeteiligte mit, sie habe sämtliche Marketingklassifikationen (einschließlich Sinus-Geo-Milieus) im Jahr 2019 schrittweise, spätestens bis einschließlich 13.11.2019 nicht wiederherstellbar zur Gänze (physisch) aus ihrer Marketingdatenbank gelöscht. Sämtliche Sinus-Geo-Milieus seien am 13.11.2019 aus der Marketingdatenbank der Mitbeteiligten physisch gelöscht worden. Aktuell verarbeite die Mitbeteiligte Marketingklassifikationen (außer zu Zwecken der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen) nicht. Die dem Datensatz der Beschwerdeführerin zugeschriebenen Sinus-Geo-Milieus seien jedoch bereits am 13.12.2018 gelöscht worden, worüber diese mit (der Stellungnahme beigelegtem) E-Mail vom 13.12.2018 informiert worden sei.

8. Mit Schriftsatz vom 06.08.2021 legte die belangte Behörde die samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Dabei nahm sie zur Beschwerde dahingehend Stellung, dass sie infolge der Beschwerde ergänzende Ermittlungen veranlasst habe, wobei die Mitbeteiligte die Rechtzeitigkeit der Erhebung der Datenschutzbeschwerde bestreite. Da die belangte Behörde in Hinblick auf die widerstreitenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten nicht davon ausgehe, dass durch eine Beschwerdevorentscheidung eine endgültige Entscheidung erzielt werden würde, sei von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt zugrunde.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.

 

 

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A):

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Zur Sache:

3.3.1. Rechtslage:

3.3.1.1. § 24 Abs. 1 und 4 DSG lauten wie folgt:

„(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.“ bzw

„(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.“

Bei „fortgesetzter Schädigung" durch rechtswidrige Dauerzustände beginnt sowohl die subjektive einjährige als auch die objektive dreijährige Präklusivfrist nicht vor Beendigung dieses Dauerzustands zu laufen (vgl. BVwG 15.04.2020, W211 2219095-1 uHa die – zur Vorgängerbestimmung § 34 Abs. 1 DSG 2000 ergangene E OGH 25.09.2017, 6 Ob 217/16d sowie die Materialien zu § 34 Abs. 1 DSG 2000 [BGBl I 1999/165; ErläutRV 1613 BlgNR 20. GP 50], siehe weiters Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum DSG, § 24, Rz 306 ff.)

3.3.1.2. § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG lautet:

„Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“

Gemäß § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG ist die Behörde hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

3.3.2. Ausgehend vom dargestellten Sachverhalt und der angeführten Rechtslage liegen im vorliegenden Fall besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens im oben genannten Sinn vor:

Denn wie die unter Punkt I.8. dargestellten Ausführungen der belangten Behörde zeigen, geht auch sie davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung in Form eines Dauerzustandes vorliegt, der dazu führt, dass die in § 24 Abs. 4 DSG normierten Präklusivfristen erst mit Ende dieses Dauerzustandes zu laufen beginnen können.

Gleichwohl hat die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin bezüglich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 24 Abs. 4 DSG zurückzuweisen, ohne zuvor Ermittlungen zur Frage anzustellen, wann der genannte Dauerstand (durch Löschung der betreffenden Daten) beendet wurde. Sie hat überhaupt erst in Hinblick auf die in der Bescheidbeschwerde getätigten Ausführungen zur genannten Problematik die Datenschutzbeschwerde an die Mitbeteiligte übermittelt.

Aufgrund des Unterbleibens der aufgezeigten Ermittlungen/Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt nicht fest: Der angefochtene Bescheid enthält zur Frage, wann bzw. ob die betreffenden Daten gelöscht wurden und dadurch die genannten Präklusivfristen zu laufen begonnen haben, keinerlei Feststellungen. Solche Feststellungen wurden auch nicht etwa nachträglich im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung getroffen.

Im vorliegenden Fall liegen somit besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens im oben genannten Sinn vor (zum Fall der bloß ansatzweisen Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde vgl. etwa VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 unter Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; zum Umfang der noch fehlenden Ermittlungen, die eine Behebung und Zurückverweisung erlauben vgl. etwa VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0071).

3.3.3. Es kann nicht gesagt werden, dass die Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen, wobei auch auf die der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 DSGVO zustehenden Untersuchungsbefugnisse und die sich aus Art. 31 DSGVO ergebende Verpflichtung der Verantwortlichen zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde zu verweisen ist, und mit Blick auf die Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG (Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe) Gebrauch zu machen.

3.3.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde – unter Wahrung des Parteiengehörs – aufgrund einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung Feststellungen zu treffen haben, aufgrund derer beurteilt werden kann, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihrer Datenschutzbeschwerde gemäß § 24 Abs. 4 DSG wegen Präklusion erloschen ist.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.5. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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