GGG Art.1 §32 TP7
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
GGG Art.1 §32 TP7
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2124393.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Christian BURGHARDT als Sachwalter, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16.03.2016, Zl. 100 Jv 9566/15d-33a (003 Rev 23602/15a), betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schriftsatz vom 02..09.2016 erstattete der Beschwerdevertreter als Sachwalter des nunmehrigen Beschwerdeführers Bericht über den Zeitraum von 01.06.2014 bis 31.07.2015 und legte zugleich Pflegschaftsrechnung für diesen Zeitraum, wobei er ausführte, dass es in diesem Zeitraum auf dem Mündelgeldkonto Einnahmen von EUR 24.761,96 und Ausgaben von EUR 26.241.92 gegeben habe, was - ausgehend vom Schlusssaldo der letzten Pflegschaftsrechnung von EUR 1.900,77 einen Schlusssaldo per 31.07.2015 von EUR 420,81 ergebe.
Beantragt wurde eine Gebührenbefreiung iSd Anm. 8 zu TP 7 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 75/2009 (GGG).
Weiters beantragte der Sachwalter als Entschädigung für seine Tätigkeit eine einkommensabhängige Entschädigungskomponente idHv EUR 400,-- sowie pauschalierte Barauslagen idHv EUR 200,--. Dieser Betrag entspreche angesichts des Umfanges seiner Bemühungen insgesamt den Komponenten des § 276 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 (ABGB). Soweit seine Entschädigung mehr als fünf Prozent der Einnahmen betrage, mache er geltend, dass der höhere Prozentsatz des Abs. 3 leg. cit. durch den Umfang seiner Bemühungen gerechtfertigt sei.
2. Mit - rechtskräftig gewordenem - Beschluss vom 04.09.2015, Zl. 37
P 62/14x/95, bestätigte das Bezirksgericht Fünfhaus den Bericht sowie die Pflegschaftsrechnung des Sachwalters, sprach diesem zugleich eine Entschädigung idHv EUR 400,-- sowie einen Auslagenersatz idHv EUR 200,-- zu und hielt fest, dass per 01.09.2015 folgende Vermögenswerte des Beschwerdeführers bestünden:
Mündelgeldkonto Nr. 283-149-875/01 bei der ERSTE Bank mit einem Stand von EUR 1.632,09, Verrechnungskonto Nr. 283-149-875/03 bei der ERSTE Bank mit einem Stand von EUR 0,01, Konto Nr. 283-149-875/04 bei der ERSTE Bank mit einem Stand von EUR 90,07 sowie Wertpapierdepot Nr. 283-149-875/02 bei der ERSTE Bank mit einem Stand von EUR 6.436,69. E
3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.12.2016, Zl. 37 P 62/14x - VNR 7, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für dessen Präsidentin dem Beschwerdeführer die Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 lit. c Z 2 GGG idHv EUR 100,-- und die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), idHv EUR 8,--, insgesamt daher einen Betrag von EUR 108,-- zur Zahlung vor.
8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Sachwalter fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin brachte er vor, dass die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung gemäß Anm. 8 zu TP 7 GGG vorlägen, und beantragte die ersatzlose Behebung des Zahlungsausauftrages.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dem Beschwerdeführer wiederum die Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 lit. c Z 2 GGG idHv EUR 100,-- und die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG idHv EUR 8,--, insgesamt daher einen Betrag von EUR 108,-- zur Zahlung vor.
Zwar liege das Sparguthaben des Beschwerdeführers mit insgesamt EUR 8.158,86 unter der maßgeblichen Wertgrenze von EUR 20.000,--, jedoch habe der Beschwerdeführer im betreffenden Zeitraum Einkünfte von "€
19.401,36 (€ 24.761,96 abzüglich Pflegegeld Stufe 3)". Somit sei nur eine der beiden in Anm. 8 zu TP 7 GGG angeführten Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung erfüllt.
10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die - zusammengefasst - Folgendes vorbringt:
Die belangte Behörde übersehe, dass die dem Mündelgeldkonto im Abrechnungszeitraum 06/2014 bis 07/2015 gutgeschriebenen Wertpapierverkäufe (EUR 2000,01 im Juli 2014; EUR 500,02 im Mai 2015; EUR 1.000,- im Juni 2015 und EUR 1.000,-- im Juli 2015) keine zusätzlichen Einkünfte des Beschwerdeführers darstellten, sondern lediglich Vermögensverschiebungen seien, die nicht den Einkünften iS des Gesetzes zuzurechnen seien. Gleiches gelte für den Erlös aus einem Bausparvertrag (EUR 6.000,21), der dem Mündelgeldkonto am 18.08.2014 gutgeschrieben worden sei. Ziehe man diese Beträge von den Eingängen ab, lägen die jährlichen Einkünfte des Beschwerdeführers unter EUR 13.244,-; überdies sei die Vermögensfreigrenze nicht überschritten. Es werde daher die ersatzlose Behebung des Zahlungsauftrages beantragt.
11. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 11.07.2014, Zl. 37 P 62/14x-87, die per 02.06.2014 vorhandenen Vermögenwerte des Beschwerdeführers wie folgt festgehalten wurden: Mündelgeldkonto Nr. 283-149-875/01 bei der ERSTE Bank mit einem Stand von EUR 1.667,77, Verrechnungskonto Nr. 283-149-875/03 bei der ERSTE Bank mit einem Stand von EUR 0,01, Konto Nr. 283-149-875/04 bei der ERSTE Bank mit einem Stand von EUR 170,67, Bausparvertrag Nr. 328130564-9 bei der Bausparkasse der österreichischen Sparkassen mit einem Guthaben von EUR 5.871,34 sowie Wertpapierdepot Nr. 283-149-875/02 bei der ERSTE Bank mit einem Stand von EUR 10.517,22.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.
3.1.2.2. Gemäß TP 7 Abs. 1 lit. c GGG ist in Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz für Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch EUR 82,-- zu entrichten.
Gemäß § 23 Abs. 2 GGG ist die Gebühr von der Person zu entrichten, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt, somit vom Pflegebefohlenen.
Gemäß Anm. 8 zu TP 7 GGG sind Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu EUR 20.000,-- ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (§§ 229, 276 ABGB) EUR 13.244,-- nicht übersteigen.
Die Entscheidung der mit der Obsorge betrauten Person (§ 229 Abs. 2 ABGB) sowie des Sachwalters (276 Abs. 1 ABGB) beträgt grundsätzlich fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der von diesem zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind.
Als wichtigste Beispiele für derartige - nicht zu berücksichtigende - Bezüge sind das Pflegegeld und die Mietzinsbeihilfe zu nennen (vgl. RV 981 BlgNR 24. GP ).
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
Die Beschwerde erweist sich auch als begründet:
3.2.1. Denn die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid bei der Beurteilung, ob die Einkünfte des Beschwerdeführers den Grenzwert von EUR 13.244,-- übersteigen, zu Unrecht von den in der Pflegschaftsrechnung angeführten (mit den Eingängen auf dem Mündelgeldkonto identen) Einnahmen abzüglich des dem Beschwerdeführer überwiesenen Pflegegeldes ausgegangen. Dabei übersieht sie jedoch, dass nicht alle übrigen Einzahlungen auf dieses Konto Einkünfte iSd §§ 229 und 276 ABGB sind.
In der Beschwerde wird in Übereinstimmung mit der aktenkundigen Aufstellung der Kontoumsätze betreffend das genannte Mündelkonto vorgebracht, es sei dort im betreffenden Zeitraum ein Betrag von insgesamt EUR 4.500,03 aus Wertpapierverkäufen (von dem in den in den Feststellungen genannten Wertpapierdepot Nr. 283-149-875/02 bei der ERSTE Bank mit einem Stand von 10.517,22 per 02.06.2014) sowie ein Betrag von EUR 6000,21 als Erlös aus einem Bausparvertrag (vgl. den ebenfalls in den Feststellungen angeführten Bausparvertrag Nr. 328130564-9 bei der Bausparkasse der österreichischen Sparkassen mit einem Guthaben von EUR 5.871,34 per 02.06.2014), somit ein Betrag von EUR 10.500,24, gutgeschrieben worden.
Zieht man diesen Betrag von dem im angefochtenen Bescheid als Einkünfte des Beschwerdeführers angenommenen Betrag von 19.401,36 ab, erhält man einen Betrag von EUR 8.901,12. Dieser weist zum Schwellenwert (EUR 13.244,--) mit EUR 4342,88 eine dermaßen große Differenz auf, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - auch vor dem Hintergrund der Entwicklung der Vermögenswerte des Beschwerdeführers zwischen 02.06.2014 und 01.09.2015 und dem Umstand, dass der Abrechnungszeitraum der zugrundeliegenden Pflegerechnung 14 Monate beträgt, gemäß Anm. 8 zu TP 7 aber auf die jährlichen Einkünfte abzustellen ist - nicht angenommen werden kann, dass etwaige Zinserträge aus den genannten Guthaben derart hoch sind, dass die Schwelle von EUR 13.244,-- überschritten würde.
Da im Übrigen - wie auch die belangte Behörde angenommen hat - das Sparguthaben des Beschwerdeführers iSd Anm. 8 zu TP 7 GGG unter EUR 20.000,-- liegt, sind (wie vom Beschwerdeführer behauptet) beide Voraussetzungen für die fragliche Gebührenbefreiung erfüllt.
3.2.2. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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