BVwG W167 2254435-1

BVwGW167 2254435-17.7.2023

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W167.2254435.1.00

 

Spruch:

 

W167 2254435-1/33E (BF1)W167 2254434-1/34E (BF2)

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX beide StA. Afghanistan, mj BF2 vertreten durch BF1, beide vertreten durch die XXXX gegen Spruchpunkt I der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wegen § 3 AsylG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

 

A)

l. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

 

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. BF1 und BF2 reisten mit einem Visum D in Österreich ein und stellten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit den genannten Bescheiden wurde BF1 und BF2 der Status subsidiär Schutzberechtigter im Familienverfahren mit dem subsidiär schutzberechtigten Ehemann von BF1 bzw. Vater von BF2 zuerkannt. Ihre Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde abgewiesen (Spruchpunkt I).

3. Die vertretenen BF erhoben gegen Spruchpunkt I der Bescheide Beschwerde.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem BVwG vor.

5. Am XXXX fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an deren Ende die Entscheidung mündlich verkündet wurde.

6. BF1 und BF2 beantragten die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

7. Mit Erkenntnis vom XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden ab.

8. Dagegen erhoben BF1 und BF2 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

9. Mit Erkenntnis vom XXXX , erkannte der Verfassungsgerichtshof zu Recht, dass die beschwerdeführenden Parteien durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sind und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf.

10. Der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Revision als gegenstandslos geworden und stellte das Verfahren ein ( XXXX ).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

BF1 und BF2 kamen im XXXX nach Österreich (Visum D) und stellten im XXXX einen Asylantrag. BF1 und BF2 wurde im Familienverfahren der gleiche Status wie XXXX zuerkannt (d.h. subsidiärer Schutz und befristete Aufenthaltsberechtigung).

Das BFA hat für BF1 aufgrund der im afghanischen Reisepass vermerkten Daten ihre Identität festgestellt. BF1 ist StA der Islamischen Republik Afghanistan und stammt aus der Provinz Ghazni. BF1 gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Sie konnte nicht glaubhaft machen, dass sie den Islam und andere Religionen ablehnt. BF1 kann Dari lesen und Schreiben. B1 macht einen selbstbewussten Eindruck und kann sich für den von ihr angegebenen Bildungsstand von 4 Jahren Grundschule erstaunlich gut ausdrücken. BF1 hat sich in einem muslimischen Land Tattoos stechen lassen. BF1 hat bis zu ihrer Einreise nach Österreich ein traditionelles Leben als Hausfrau und Mutter geführt. Sie hat zu Hause in Pakistan gestickt, wie sie erstmals in der VH angegeben hat. In Österreich führt sie aktuell ebenfalls ein Leben als Hausfrau und Mutter. Allerdings bemüht sie sich derzeit um einen Deutschkurs über das AMS. Sie betreibt Sport (v.a. laufen, Fußball mit ihrem Sohn), geht in Österreich alleine einkaufen. Sie verfügt über keinen eigenen Bekannten- oder Freundeskreis in Österreich, sondern verbringt die Zeit hauptsächlich mit ihrem Sohn und ihrem Mann. Ihr Aktionsradius ist derzeit sehr eingeschränkt.

BF1 ist unbescholten.

Das BFA hat für den mj. BF2 aufgrund der im afghanischen Reisepass vermerkten Daten seine Identität festgestellt. BF2 ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. BF2 gehört der Volksgruppe der Hazara an und der schiitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Er ist der leibliche Sohn der BF1 und des oben Genannten. BF2 wurde in Pakistan geboren, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa lebte. BF2 ist gesund.

BF2 ist nicht strafmündig.

BF1 und BF2 gehören als Hazara einer ethnischen oder religiösen Minderheit in Afghanistan an, eine individuelle Verfolgung deshalb wurde nicht vorgebracht, eine generelle Verfolgung lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen.

BF1 und BF2 wurden und werden nicht vom Cousin vs der BF1 verfolgt.

Kinderspezifische aktuell drohende asylrelevante Gefährdungen in Afghanistan treffen auf den männlichen minderjährigen BF2, welcher im Familienverband lebt, nicht zu.

Länderinformationen:

Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan aus dem COI-CMS Version 7 vom 04.05.2022 (Schreibfehler teilweise korrigiert)

1.2.1. Zur Ethnie der Hazara

Ethnische Gruppen

Letzte Änderung: 03.05.2022

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vgl. CIA 23.08.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 23.08.2021). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42%), Tadschiken (ca. 27%), Hazara (ca. 9-20%) und Usbeken (ca. 9%), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2%) (AA 21.10.2021).

Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anmerkung: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat (AAN 24.03.2021; vgl. Karrell 26.01.2017). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 12.04.2022).

Die am 07.09.2021 gebildete Übergangsregierung der Taliban umfasste nur drei Vertreter der usbekischen bzw. der tadschikischen Minderheiten, durch weitere Ernennungen kamen mittlerweile wenige weitere, darunter ein Vertreter der Hazara, hinzu (AA 21.10.2021).

Darüber hinaus unterliegen - soweit bislang erkennbar - ethnische Minderheiten aber keiner grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban, solange sie deren Machtanspruch akzeptieren (AA 21.10.2021). So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure männlich und überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren (UNGASC 28.01.2022). [...]

[…]

Hazara

Letzte Änderung: 04.05.2022

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus (MRG o. D.c.). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazarajat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (STDOK 7.2016).

Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt Kabul, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri, Afshar und Kart-e Mamurin (AAN 19.03.2019).

Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (STDOK 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (STDOK 7.2016; vgl. MRG o. D.c), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 12.05.2021). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazarajat lebt, ist ismailitisch (STDOK 7.2016). Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.08.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 12.05.2021).

Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (STDOK 7.2016; vgl. MRG o. D.c). Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o. D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (STDOK 7.2016).

Hazara neigen sowohl in ihren sozialen als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (WP 21.03.2018).

Die Lage der Hazara, die während der ersten Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert (AA 16.07.2021; vgl. FH 04.03.2020). Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 12.04.2022).

Während des gesamten Jahres 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Beispielsweise tötete am 08.10.2021 ein Selbstmordattentäter der ISIS-K mindestens 50 Angehörige der schiitischen Minderheit in einer Moschee in Kundus. Am 15.10.2021 wurden bei einem Selbstmordattentat auf eine Moschee der schiitischen Gemeinschaft in Kandahar mehr als 30 Gläubige getötet. Nach Anschlägen und Drohungen verstärkten die Sicherheitskräfte der Taliban die Schutzmaßnahmen an schiitischen Moscheen (USDOS 12.04.2022). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen (USDOS 12.05.2021; vgl. AAN 17.01.2022) wie im Mai 2021, als eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi explodierte, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden (AJ 09.05.2021; vgl. RFE/RL 09.05.2021, BBC 09.05.2021).

Nach der Machtübernahme der Taliban wurde in den hauptsächlich von Hazara bewohnten Gebieten im Westen Kabuls eine rund einmonatige Anschlagspause verzeichnet, dann kam es jedoch wieder zu Explosionen im Kabuler Stadtviertel Dasht-e Barchi, wie auch zu Anschlägen in Kunduz und Kandahar (AAN 17.01.2022). Die Hazara sind weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des ISKP zu werden. Diese Anschläge waren bereits in der Vergangenheit häufig gegen überwiegend von Hazara genutzte Einrichtungen oder Wohnviertel gerichtet (AA 21.10.2021; vgl. AAN 17.01.2022). Der amtierende Außenminister der Taliban sagte zu, die Sicherheitsvorkehrungen für schiitische Moscheen zu verstärken (AA 21.10.2021; vgl. DIS 12.2021).

Im Zuge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 haben diese erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Sie haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Talibanregimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 21.10.2021; vgl. WSJ 02.09.2021). Zum Nachweis haben die Taliban mit ihren Kämpfern die Ashura-Feierlichkeiten [Anmerkung: Gedenken des Martyriums von Imam Hussein, einem Enkel des Propheten Mohammed] am 19.08.2021 abgesichert und sich medienwirksam mit Hazara-Führern getroffen (AA 21.10.2021; vgl. AJ 19.08.2021). Nach Angaben des in London lebenden Journalisten und eines afghanischen Rechtsprofessors werden die Hazara in Afghanistan von vielen Taliban-Mitgliedern weiterhin als minderwertig angesehen, da sie schiitische Muslime sind. Die dänische Einwanderungsbehörde verweist in einem Bericht auf zwei Quellen, denen zufolge Hazara seit der Machtübernahme durch die Taliban beim Zugang zum Rechtssystem und zu Ressourcen diskriminiert werden (DIS 12.2021). Außerdem wurde die Hazara-Gemeinschaft weitgehend von der Übergangsregierung und anderen hochrangigen Positionen auf nationaler und provinzieller Ebene ausgeschlossen (DIS 12.2021; vgl. WP 01.11.2021).

Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.08.2021; vgl. BBC 20.08.2021), und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen von den Taliban getötet worden sein (AI 05.10.2021; vgl. BBC 05.11.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.08.2021).

Es gibt Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021; vgl. DIS 12.2021, FH 28.02.2022). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober „Hunderte von Hazara-Familien“, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.03.2022). Drei im Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde zitierten Quellen zufolge zeigen diese Vertreibungen, dass die Taliban die Hazara zwar nicht systematisch verfolgen, sie aber auch nicht bereit sind, sie zu schützen (DIS 12.2021).

Im Dezember 2021 führten hochrangige Taliban-Vertreter eine Reihe von Gesprächen mit schiitischen Hazara-Führern. Am 26.12.2021 veranstaltete der stellvertretende Interimspremierminister Maulavi Mohammed Abdul Kabir ein Treffen von schiitischen Führern aus dem ganzen Land, und der stellvertretende Interims-Außenminister Sher Mohammad Abbas Stanekzai sprach am 29.12.2021 auf einer Sitzung des schiitischen Ulema-Rates in Kabul. Bei diesen Treffen bekundeten die Taliban-Vertreter ihre Entschlossenheit, für die Sicherheit aller Bürger zu sorgen und eine konfessionelle Spaltung zu vermeiden (USDOS 12.04.2022) [...]

[...]

 

1.2.2. Zur Religionsfreiheit

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 04.05.2022

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.08.2021; vgl. USDOS 12.05.2021, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 23.08.2021, USDOS 12.05.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.05.2021). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 09.09.2021). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.05.2021).

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.05.2021). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 06.10.2021; vgl. NAT 06.10.2021). Zuletzt haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 28.02.2022; vgl. RFE/RL 22.10.2021).

In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 06.01.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.01.2022; vgl. RFE/RL 06.01.2022) [...]

Schiiten

Letzte Änderung: 03.05.2022

Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 23.08.2021; vgl. AA 16.07.2021). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 12.05.2021).

Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten (AA 16.07.2021). Im Jahr 2020 verzeichnete UNAMA 19 Angriffe mit 115 zivilen Opfern (60 Tote und 55 Verletzte), die dem ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und anderen regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden und die auf Kultstätten, religiöse Führer und Gläubige abzielten, verglichen mit 20 Angriffen im Jahr 2019 mit 236 zivilen Opfern (80 Tote und 156 Verletzte) (USDOS 12.05.2021). Auch nach der Machtübernahme der Taliban ging der ISKP gezielt gegen Schiiten vor mit Angriffen in Kabul, Jalalabad, Herat, Kandahar und Kunduz (HRW 25.10.2021; vgl. FH 28.02.2022, USDOS 12.04.2022).

Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.08.2021; vgl. BBC 20.08.2021) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 05.10.2021; vgl. BBC 05.11.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.08.2021).

Im Oktober kam es zu Anschlägen auf schiitische Moscheen in Kandahar (UNOCHA 21.10.2021; vgl. WP 15.10.2021) und Kunduz, bei denen viele Menschen getötet wurden (BBC 09.10.2021; vgl. TG 08.10.2021). Nach diesen Angriffen versprachen die Taliban, die Sicherheitsmaßnahmen vor schiitischen Moscheen zu erhöhen (AN 17.10.2021; vgl. HRW 25.10.2021).

Human Rights Watch (HRW) berichtet, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. HRW verwies auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh. In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober Hunderte von Hazara-Familien vertrieben, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan wurden im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.04.2022). [...]

[…]

Apostasie, Blasphemie, Konversion

Letzte Änderung: 04.05.2022

Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend (LI 07.04.2021; vgl. USDOS 12.05.2021). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.07.2021). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 07.04.2021).

Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 07.04.2021; vgl. USDOS 12.05.2021, AA 16.07.2021). In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 12.05.2021; vgl. AA 16.07.2020); jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.05.2021).

Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 12.05.2021).

Es gibt wenig konkrete Informationen darüber, wie christliche Afghanen ihren Glauben tatsächlich praktizieren; das verfügbare Material, das ihre Situation und Herausforderungen beschreibt, ist bescheiden und anekdotisch. Jene, die sich in der Öffentlichkeit oder über digitale Medien zu ihrem Glauben bekennen, sind ausnahmslos Afghanen, die außerhalb des Landes leben. Es gibt keine Anzeichen für christliche Traditionen, christliche Präsenz oder Kirchengebäude jeglicher Art in Afghanistan (LI 07.04.2021).

Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 07.04.2021; vgl. USDOS 12.05.2021). [...]

 

1.2.3. Zu Frauen:

Frauen

Letzte Änderung: 03.05.2022

Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.06.2020; vgl. BBC 27.02.2020, Taz 06.02.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu lernen, zu studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 06.02.2019). Die Taliban haben während ihres ersten Regimes [Anmerkung: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln oktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 03.09.2019).

Einigen Schätzungen zufolge haben in den letzten sechs Jahren mindestens 900 afghanische Journalistinnen ihre Arbeit aufgegeben, weil sie unter Druck gesetzt wurden. Viele haben das Land in den letzten Jahren aufgrund von Sicherheitsbedenken, einschließlich gezielter Tötungen, verlassen (IWPR 08.03.2021). Das CPAWJ (Zentrum zum Schutz afghanischer Journalistinnen) hat in der Periode März 2020 – März 2021 mehr als 100 Fälle von Aggression gegen Journalistinnen registriert - darunter Beleidigungen, körperliche Angriffe, Morddrohungen und Morde. Von den 21 Fällen, die von den betroffenen Frauen an das Zentrum gemeldet wurden, wurden zehn vom Innenministerium bewertet, fünf wurden von der Polizei untersucht und vier der Frauen wurden in Schutzeinrichtungen untergebracht (RSF 11.03.2021; vgl. CPAWJ 07.03.2021).

Die Grundrechte und -freiheiten afghanischer Frauen und Mädchen wurden trotz den Zusagen der Taliban, die Rechte der Frauen im Rahmen der Scharia zu schützen, einschließlich des Rechts auf Bildung, stark beschnitten (UNGASC 28.01.2022). Nach Angaben einer Gruppe von UN-Menschenrechtsexperten hat die Taliban-Führung in Afghanistan in großem Umfang und systematisch geschlechtsspezifische Gewalt und Diskriminierung institutionalisiert (UNOCHA 17.01.2022). In den Wochen nach der Machtübernahme durch die Taliban verkündeten die Taliban-Behörden einen stetigen Strom von Maßnahmen und Verordnungen, welche die Rechte von Frauen und Mädchen einschränken (HRW 13.01.2022; vgl. UNOCHA 17.01.2022), darunter den Zugang zu Beschäftigung und Bildung und das Recht auf friedliche Versammlung. Die Taliban suchten auch hochrangige Frauen auf und verwehrten ihnen die Bewegungsfreiheit außerhalb ihrer Häuser (HRW 13.01.2022). Der Umgang der Taliban mit Frauen und Mädchen ist bislang noch überwiegend uneinheitlich und von lokalen und individuellen Umständen abhängig, es zeichnen sich aber deutliche Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten ab. Berichte über unterschiedlich ausgeprägte Repressionen und Einschränkungen für Frauen betreffen Kleidungsvorschriften, die Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkung von Schulbesuch und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung mitTalibankämpfern (AA 21.10.2021). Bei der Ernennung der Übergangsregierung wurde das unter der Vorgängerregierung vorhandene Frauenministerium nicht berücksichtigt. Am 17.09.2021 wurde der ehemalige Sitz des Frauenministeriums in den Sitz des neuen „Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und Verhinderung des Lasters“ umgewandelt. Diese Institution hatte bereits im ersten Talibanregime Verstöße gegen die Einhaltung religiöser Vorschriften verfolgt (AA 21.10.2021; vgl. BBC 17.09.2021; HRW 13.01.2022).

Experten äußerten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.01.2022). Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und die nun von den Taliban-Kämpfern freigelassen wurden (REU 03.09.2021), und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 06.09.2021; vgl. BBC 05.09.2021). Anfang November wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin. Berichten zufolge hätten die Frauen einen Anruf erhalten, den sie für eine Einladung zu einem Evakuierungsflug hielten. Sie wurden später tot aufgefunden (France 24 06.11.2021; vgl. TG 05.11.2021). Es gibt weitere Berichte, dass afghanische Frauen aus ihren Häusern geholt und verhaftet wurden, nachdem sie an Protesten teilgenommen hatten (BBC 21.01.2022; vgl. RFE/RL 22.01.2022, HRW 24.01.2022). Wochen später wurden verhaftete Frauen wieder freigelassen (BBC 14.02.2022; vgl. AJ 13.02.2022).

Es gibt Berichte wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (AJ 16.08.2021). Einige Frauen konnten ihre Arbeit fortsetzen, andere wurden von Taliban-Kämpfern am Betreten ihres Arbeitsplatzes physisch gehindert; viele andere sind vorsichtshalber zu Hause geblieben (AI 9.2021; vgl. AA 21.10.2021). Frauen, die vor der Machtübernahme durch die Taliban in der Regierung waren, sind größtenteils aus dem Land geflohen. Allerdings gab es bereits mehrere Fälle von Repressalien gegen ihre Mitarbeiter, Kollegen und Familienmitglieder, die in Afghanistan geblieben sind (AI 9.2021; vgl. TG 20.08.2021). Ein Erlass der Regierung vom 17.09.2021, dessen Authentizität bisher nicht bestätigt werden konnte, soll die öffentliche Verwaltung anweisen, männlichen Kandidaten prioritär Zugang zu bestimmten Laufbahnen im öffentlichen Dienst zu gewähren. Frauen werden aufgefordert, ihre Kündigung einzureichen (AA 21.10.2021). Die Auswirkungen auf die Beschäftigung von Frauen sind auch Ende des Jahres 2021 gravierend. Die Beschäftigung von Frauen ging im dritten Quartal 2021 um schätzungsweise 16% zurück, und es wird geschätzt, dass bei einer unveränderten Politik, die Verluste bei der Beschäftigung von Frauen bis Mitte 2022 voraussichtlich auf 21% ansteigen werden (ILO 1.2022). Die meisten von Frauen geführten Unternehmen haben ihre Tätigkeit aufgrund der anhaltenden Liquiditätskrise und aus Angst vor Verstößen gegen die Erlässe der Taliban gegen Frauen auf dem Markt eingestellt (USDOS 12.04.2022).

Seit September 2021 kam es in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, immer wieder zu Protesten von Frauen gegen die Taliban (AP 03.09.2021; vgl. WP 07.09.2021; AI 9.2021). Es gibt Berichte, wonach solche Proteste durch die Taliban teils gewaltsam aufgelöst wurden (UNGASC 28.01.2022), indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten sowie Tränengas und Pfefferspray (BBC 07.09.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 08.09.2021; vgl. BBC 08.09.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor „schweren rechtlichen Konsequenzen“, sollte man sich nicht daran halten (TG 08.09.2021). Am 11.09.2021 kam es zu einem Pro-Taliban-Protest durch einige hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.09.2021; vgl. France 24 11.09.2021). Zwischen Oktober und Dezember 2021 ebbten die Proteste weitgehend ab. Frauengruppen griffen zunehmend darauf zurück, friedliche Versammlungen hinter verschlossenen Türen abzuhalten und ihre Botschaften über soziale Medien zu verbreiten (UNGASC 28.01.2022). Mehrere dutzend Personen haben Ende März in Kabul gegen die Entscheidung der Taliban protestiert, Mädchen den Besuch weiterführender Schulen zu verwehren (NZZ 26.03.2022).

Einige öffentliche Universitäten in Afghanistan wurden im Februar 2022 wiedereröffnet, nachdem sie seit der Machtübernahme der Taliban geschlossen waren, und auch einige Studentinnen nahmen den Unterricht auf (TG 03.02.2022; vgl. AJ 26.02.2022, TN 26.02.2022). Andere Universitäten, beispielsweise in Zabul, Uruzgan (TG 03.02.2022) und in Panjshir, blieben geschlossen (AJ 26.02.2022). Berichten zufolge ist der Unterricht für männliche und weibliche Studenten getrennt und findet in verschiedenen Schichten statt (TN 26.02.2022; vgl. AJ 26.02.2022). Frauen müssen sich an die islamische Kleiderordnung halten, d. h. eine Burka und eine schwarze Abaya im arabischen Stil tragen (TG 03.02.2022; vgl. AJ 26.02.2022). Mehrere Studentinnen erschienen jedoch nicht anders gekleidet als vor der Machtübernahme durch die Taliban, mit einem einfachen Schal, der ihren Kopf bedeckte (AJ 26.02.2022). Studenten der Universität Kabul sagten, die Trennung von männlichen und weiblichen Klassen habe sich auf die Lehrmethoden ausgewirkt. Ein weiteres Problem, mit dem die Studentinnen zu kämpfen haben, ist der Mangel an Lehrkräften, um zu zwei verschiedenen Zeiten unterrichten zu können (TN 26.02.2022), sowie finanzielle Schwierigkeiten aufgrund der allgemeinen Wirtschaftskrise und der Tatsache, dass viele Frauen nicht mehr arbeiten dürfen (REU 25.02.2022). Am 23.03.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmerzurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben werden, „bis die Schuluniformen im Einklang mit den afghanischen Bräuchen, der Kultur und der Scharia gestaltet sind“. Die Mädchen mussten die Schulen daraufhin wieder verlassen (AI 28.03.2022; vgl. HRW 25.03.2022, IPS 24.03.2022).

Am 19.09.2021 drangen bewaffnete Taliban gewaltsam in ein Frauenhaus in Kabul ein, verhörten das Personal und die Bewohnerinnen mehrere Stunden lang und zwangen die Leiterin des Frauenhauses, einen Brief zu unterschreiben, in dem sie versprach, die Bewohnerinnen nicht ohne Erlaubnis der Taliban gehen zu lassen. Die Taliban teilten dem Betreiber des Frauenhauses mit, dass sie die verheirateten Bewohnerinnen des Frauenhauses zu ihren Peinigern zurückbringen und die ledigen Bewohnerinnen mit Taliban-Soldaten verheiraten würden. Darüber hinaus berichteten Quellen im September 2022, dass die Taliban „Überprüfungen“ von Frauenhäusern und Frauenrechtsorganisationen, einschließlich solcher, die Schutzdienste anbieten, durchführten. Diese Überprüfungen wurden mit Einschüchterung durch das Schwenken von Waffen und Androhung von Gewalt durchgesetzt. Ausrüstungsgegenstände, darunter Computer, Akten und andere Unterlagen, wurden beschlagnahmt, und die Mitarbeiter berichteten, dass sie aggressiv zu ihren Aktivitäten und möglichen Verbindungen zu den Vereinigten Staaten befragt wurden. Wesentliche Dienstleistungsanbieter reduzierten ihre Dienste oder stellten sie ganz ein, da sie befürchteten, misshandelte Frauen, die ohnehin schon gefährdet sind, einem größeren Risiko von Gewalt und Schaden auszusetzen (USDOS 12.04.2022).

Ende Oktober berichtete Human Rights Watch (HRW), dass die Taliban strengere Tugendregeln aufstellen als zunächst öffentlich angekündigt. In vielen Provinzen gelten per Gesetz die Regeln eines „Tugendhandbuches“, welches z. B. vorgibt, welche Frauen als Anstandsdamen für andere Frauen gelten dürfen, und Partys mit Musik sowie Ehebruch und gleichgeschlechtliche Beziehungen verbietet (HRW 29.10.2021; vgl. BAMF 08.11.2021, RFE/RL 29.10.2021). Zusätzlich gibt es Berichte, wonach in den meisten Provinzen Entwicklungshelferinnen an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert würden (HRW 04.11.2021; vgl. BAMF 08.11.2021).

Im November wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder andere Unterhaltungsprogramme auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vgl. VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021).

Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister der Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (ABC News 03.12.2021; vgl. AJ 03.12.2021). Währenddessen sind weiterhin Tausende Mädchen vom Besuch der siebenten bis zwölften Schulstufe ausgeschlossen, und der Großteil der Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban nicht an ihre Arbeitsplätze zurückgekehrt (ABC News 03.12.2021). UN-Menschenrechtsexperten wiesen auf das erhöhte Risiko der Ausbeutung von Frauen und Mädchen hin, einschließlich des Handels zum Zwecke der Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung und der Zwangsarbeit (UNOCHA 17.01.2022).

Die Religionspolizei der Taliban affichierte in der afghanischen Hauptstadt Kabul im Januar 2022 Plakate, auf denen Frauen aufgefordert werden, sich zu verschleiern (VOA 07.01.2022; vgl. Dawn 08.01.2022).

 

1.2.4. Zu Kindern:

Kinder

Letzte Änderung: 04.05.2022

Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 47% der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und davon 46% (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vgl. NSIA 01.06.2020). Das Durchschnittsalter in Afghanistan liegt bei 18,4 Jahren (WoM 06.10.2020). Die Volljährigkeit begann vor der Machtübernahme durch die Taliban mit dem 18. Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit – 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) - ist weit verbreitet (AA 16.07.2021; vgl. USDOS 12.04.2022). Ein afghanischer Vater überträgt die Staatsbürgerschaft auf sein Kind. Die Geburt im Land oder durch eine Mutter mit Staatsbürgerschaft allein verleiht nicht die Staatsbürgerschaft. Eine Adoption wird rechtlich nicht anerkannt (USDOS 12.04.2022).

Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (ABC News 03.12.2021; vgl. AJ 03.12.2021). Zwangsverheiratungen sind eine sozial akzeptierte Bewältigungsstrategie in wirtschaftlichen Notlagen und finden infolge der desaströsen Wirtschaftslage weiter Verbreitung (AA 21.10.2021; vgl. Dawn 27.10.2021, UNGASC 28.01.2022), wobei Mädchen in die Zwangsheirat verkauft werden, um das wirtschaftliche Überleben der Familie zu sichern (Dawn 27.10.2021; vgl. UNGASC 28.01.2022, USDOS 12.04.2022). Es existieren Berichte über die Zwangsverheiratung von Mädchen mit Talibankämpfern nach der Machtübernahme (AA 21.10.2021; vgl. BBC 29.10.2021), und nach Angaben der Vereinten Nationen sind Mädchen zunehmend von Zwangsheirat bedroht (UNICEF 12.11.2021; vgl. UNGASC 28.01.2022).

Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters an) und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Heim und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt, welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen (Ventevogel et al. 2013).

Kinder litten bis zur Machtübernahme der Taliban besonders unter dem bewaffneten Konflikt und wurden Opfer von Zwangsrekrutierung, vor allem von Seiten der Taliban (AA 21.10.2021). In den vergangenen fünf Jahren haben bewaffnete Kräfte und Gruppen in Afghanistan Berichten zufolge Tausende von Kindern sowohl für Kampf- als auch für Unterstützungsaufgaben rekrutiert, auch für sexuelle Zwecke (HRW 07.06.2021). Während des gesamten Jahres 2020 rekrutierten die Taliban, die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppen weiterhin Kinder. Zwischen dem 01.01. und 31.12.2020 verifizierte UNAMA die Rekrutierung und den Einsatz von 196 Jungen, wobei die meisten Fälle in den nördlichen und nordöstlichen Regionen des Landes auftraten. Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Afghanistan oft nicht gemeldet werden (UNAMA 2.2021a).

In der ersten Hälfte des Jahres 2021 machten Kinder 32% aller zivilen Opfer aus, darunter die höchste Zahl von Mädchen, die jemals von UNAMA erfasst wurde. Unter den zivilen Opfern des Angriffs auf den Flughafen von Kabul am 26.08.2021 waren Berichten zufolge auch Kinder (WL 01.09.2021).

Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und Kinderarbeit. Es ist noch unklar, inwieweit die Taliban die dahingehende bisher vorhandene Gesetzgebung und Strafverfolgung übernehmen (AA 21.10.2021; vgl. USDOS 12.04.2022). Berichten zufolge hat die Polizei Kinder geschlagen und sexuell missbraucht. Kinder, die wegen Missbrauchs die Polizei um Hilfe baten, berichteten auch, dass sie von Strafverfolgungsbeamten weiter schikaniert und misshandelt wurden, insbesondere in bacha bazi-Fällen, was die Opfer davon abhielt, ihre Ansprüche anzuzeigen (USDOS 12.04.2022).

Eine Prognose der IPC vom Oktober 2021 ging davon aus, dass bis Ende des Jahres 2021 bis zu 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren an akuter Unterernährung leiden würden. Auch das WFP (World Food Programm) und die FAO (Food and Agriculture Organization) warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohten, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhielten (IPC 10.2021; vgl. WFP/FAO 25.10.2021). Von 1.2022 bis 3.2022 sind bereits etwa 13.000 Neugeborene an Unterernährung und hungerbedingten Krankheiten gestorben (HRW 17.03.2022; vgl. TN 15.03.2022). [...]

Schulbildung in Afghanistan

Letzte Änderung: 04.05.2022

Am 18.09.2021 hat auf Weisung der Regierung der Schulunterricht für Jungen ab der siebten Klasse wieder begonnen. Zur Wiederaufnahme des Unterrichts für Mädchen äußerten sich die Taliban bisher gar nicht (AA 21.10.2021; vgl. TG 17.09.2021) bis hinhaltend - hierfür müssten erst die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden (AA 21.10.2021; vgl. BBC 18.09.2021). In einigen Provinzen sind Mädchenschulen dennoch weiterhin oder wieder geöffnet. Der Zuspruch ist aufgrund von Sicherheitsbedenken oftmals niedrig. Zuvor hatten die Taliban zugesichert, dass auch Mädchen und Frauen unter Einhaltung strikter Geschlechtertrennung Bildungsmöglichkeiten erhalten würden. Faktisch findet - aus einer Reihe von Gründen (ausbleibende Lohnzahlungen, Unsicherheit und Flucht der Lehrer etc.) auch der Schulunterricht für Jungen häufig nicht statt (AA 21.10.2021; vgl. AI 13.10.2021). Die schwierige wirtschaftliche Lage hat viele Familien dazu gezwungen, ihre Kinder aus der Schule zu nehmen und sie zur Arbeit zu schicken. Millionen von Afghanen wurden während und nach der Übernahme des Landes durch die Taliban vertrieben, und viele vertriebene Kinder gehen nicht zur Schule (AI 13.10.2021). Derzeit können Mädchen nur in einigen Provinzen wie Balkh (Mazar-e Sharif) eine Sekundär- oder Oberschule besuchen. In den anderen Provinzen können Mädchen nur die Primarstufe besuchen. Alle Mädchen, die eine Schule besuchen, müssen in von den Jungen getrennten Klassen von weiblichen Lehrern unterrichtet werden und den Hidschab tragen (RA KBL 11.11.2021; vgl. AI 13.10.2021, REU 12.10.2021).

Am 23.03.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen (über dem sechsten Schulgrad) zum ersten Mal seit sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben werden, „bis die Schuluniformen im Einklang mit den afghanischen Bräuchen, der Kultur und der Scharia gestaltet sind“. Die Mädchen mussten die Schulen daraufhin wieder verlassen (AI 28.03.2022; vgl. HRW 25.03.2022, IPS 24.03.2022). [...]

2. Beweiswürdigung:

Die allgemeinen Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung. Diese Feststellungen hat im Wesentlichen auch bereits die belangte Behörde getroffen. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Zweifel an diesen Angaben hervorgekommen.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde erstmals angab, nicht an den Islam oder andere Religionen zu glauben, überzeugten die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin hat bei der belangten Behörde noch von sich aus angegeben, dass sie der schiitischen Religion angehöre (VwAkt S. 55, Niederschrift BFA S. 7: LA: Welcher Volksgruppe/Religion gehören Sie an? VP: Hazara/Schiitin), auch in der weiteren Befragung finden sich keine Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie die muslimische Religion ablehnt. Erstmals in der Beschwerde weniger als zwei Monate später gab sie an, nicht gläubig zu sein (VwAkt S. 359 und 367, Beschwerde S. 3 und 11). Dabei führte sie allerdings lediglich aus: „Die BF1 verfügt über eine als westlich orientiert zu bezeichnende Denk- und Lebensweise. Sie kleidet sich modern, trägt kein Kopftuch, ist nicht gläubig und hat mehrere Tatoos.“ (Beschwerde S. 3) „Seit die BF1 im Bundesgebiet aufhältig ist, folgt sie auch keinen religiösen Vorschriften mehr. Sie betet nicht, besucht keine Moschee und fastet nicht.“ (Beschwerde S. 11) Auch in der Verhandlung dazu befragt konnte sie nicht überzeugen:

„RI stellt fest, dass das BFA für BF1 aufgrund der im afghanischen Reisepass vermerkten Daten ihre Identität festgestellt hat. BF1 ist StA der Islamischen Republik Afghanistan. BF1 gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. BF1: Ja, offiziell bin ich Muslimin, aber ich glaube nicht an Religionen. R: Wie meinen Sie das? Bitte erklären Sie mir das. BF1: Ich glaube weder an Islam, im Moment, noch an andere Religionen. R: Seit wann ist das so? BF1: Seitdem ich erfahren habe, dass im Islam Frauen keine Rechte haben. Ich habe dann den Koran lesen nicht gelernt. Ich bin auch nicht in die Moschee gegangen. Dort war ich gezwungen ein Kopftuch zu tragen und mich an die Religion zu halten. Seitdem ich hier bin glaube ich an Religionen und solche Sachen überhaupt nicht.“ (OZ 6 S. 5)

Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, nachvollziehbar zu schildern, weshalb sie nach so kurzer Zeit in Österreich nicht mehr an Religionen glaube. Soweit sie in der Verhandlung als Grund nunmehr angab, dass sie erfahren habe, dass Frauen im Islam keine Rechte hätten, zeigt diese pauschale Aussage bereits, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem Islam auseinandergesetzt hat, zumal ihre Kritikpunkte nicht die Religion, sondern von ihr vorgebrachten gesellschaftlichen Gegebenheiten in Afghanistan bezieht (siehe dazu unten 2.2.) BF1 konnte in der Verhandlung daher nicht glaubhaft machen, dass sie die islamisch-schiitische oder andere Religionen ablehnt. Bei der Eloquenz der BF1 (vergleiche OZ 9 S. 16) wäre zu erwarten gewesen, dass sie einen Ablehnungsgrund konkret ausdrücken kann und nicht lediglich auf allgemein – ohne ersichtlichen persönlichen Bezug – auf die Situation der Frauen verweist. Dass BF1 derzeit kein Kopftuch trägt, belegt für sich allein keine Ablehnung des Glaubens. Auch die Angaben des Ehemanns der BF1 über Nachfrage von BFV, woran er erkenne, dass seine Frau nicht religiös sei, „Z: Für meine Frau ist Religion nicht wichtig, sondern die Menschlichkeit.“ (OZ 9 S 17) lassen keine Ablehnung des Glaubens durch die BF1 erkennen.

Die Zugehörigkeit zu einer Minderheit ergibt sich aus der Ethnie/Religionszugehörigkeit von BF1 und BF2 als schiitische Hazara in Zusammenschau mit den oben angeführten Länderinformationen. Eine konkrete Verfolgung hab BF1 verneint.

„RI: Wie gut sprechen Sie nach Ihrer eigenen Einschätzung bereits Deutsch? BF1: Nur ein bisschen (auf Deutsch). RI: Wann haben Sie mit dem Deutsch-Lernen begonnen? BF1: Nachdem mein Mann mir mitgeteilt hat, dass es möglich ist, mich nach Österreich zu holen, also bereits in Pakistan habe ich begonnen, Deutsch zu lernen. Ich möchte die Hazaragi Kultur den Menschen zeigen und den Menschen zu verstehen geben, wer Hazara sind und warum sie jetzt überall getötet werden und keinen Platz haben zum Wohnen. Ich weiß nicht warum, werden in der Geschichte die Hazara auch so wie die Juden verfolgt und sie haben auch nicht weniger Opfer gegeben als die Juden. Wie gesagt, ich glaube an keine Religionen, aber ich möchte den Menschen zu verstehen geben, warum die Hazara von den Taliban verfolgt und getötet werden. Ihre Häuser werden zerstört.“ (OZ 9 S. 12)

 

„Über Nachfrage RI gibt BF1 bekannt, dass sie persönlich keine Probleme als Hazara bzw. Schiitin in Afghanistan hatte, aber das die Hazara allgemein im Laufe der Geschichte hatten und getötet werden. In den letzten Tagen wurden viele Häuser von Hazara in Kabul „regreschan“ (phonetisch) zerstört. In der Abdulrahman Khan Zeit wurden die Hazara getötet. Auch in der letzten Zeit, überall dort wo Hazara leben, werden Anschläge verübt, z.B. Schulen, Kursen und Spitälern.“ (OZ 9 S. 14)

Dem LIB Version 7 ist zu entnehmen, dass es Anschläge der ISKP gibt, welche sich gegen die Hazara richten. Es kommt in verschiedenen Bereichen des Landes auch zu Spannungen zwischen den ethnischen Gruppen. Allerdings gehören auch zwei Hazara der Regierung an. Auch wenn es nach den Länderberichten in der Provinz Ghazni zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein soll (AI 19.8.2021) und im November in Ghazni fünf ethnische Hazara durch Unbekannte getötet wurden (AN 31.10.2021; vgl. 8am 27.10.2021), kann - entgegen den Angaben der BF1 – nicht erkannt werden, dass die Situation in AFG und in der Herkunftsprovinz Ghazni derzeit so ist, dass eine asylrelevante Gruppenverfolgung von Hazara vorliegt.

BF1 konnte auch keine Verfolgung durch ihren Cousin vs bei einer allfälligen Rückkehr nach AFG glaubhaft machen. In der mündlichen Verhandlung hat die BF1 befragt nach Ihren Befürchtungen bei einer Rückkehr hat sie ihren Cousin vs nicht einmal erwähnt. Es wird festgehalten, dass der Ehemann der BF1 in seinem Verfahren keinerlei diesbezügliche Ängste geäußert hat, obwohl er ebenso davon betroffen sein müsste. Auch als Z in der heutigen Verhandlung hat er angegeben, dass er seinerzeit alle Fluchtgründe bekanntgegeben hat (OZ 9 S. 17). Es ist vor dem Hintergrund der patriarchalen Struktur in AFG nicht nachvollziehbar, wie sich die BF1 und ihre Familie jahrelang dem Werben des Cousins vs. hätten widersetzen können, zumal die BF1 angibt, dass es seitens des Cousins vs. sogar Talibankontakte gegeben haben soll. Darüber hinaus hat sie nach der Eheschließung zunächst weiterhin in der Region gelebt und hat auch heute angegeben, wegen der Probleme ihres Mannes AFG verlassen zu haben. (OZ 9 S. 15) Daher konnte sie nicht glaubhaft machen, dass es ein Interesse dieses Cousins vs an einer Eheschließung mit ihr gab und eine diesbezügliche aktuelle Gefährdung im Falle einer Rückkehr für sie und ihre Familie vorliegt. Im Hinblick darauf, dass ihrem Ehemann in seinem seinerzeitigen Verfahren nicht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist auch von keiner asylrelevanten Gefährdung der BF1 und des BF2 aus den vom Ehemann/Vater angegebenen Gründen auszugehen.

XXXX (OZ 9 S. 8) Es ist notorisch, dass die Bekleidungsschriften insbesondere für Frauen in islamischen Ländern sehr konservativ sind und die Tattoos somit durch die lange Kleidung verdeckt wären. Die BF1 hatte die Tattoos in einem muslimisch geprägten Staat, nämlich in Pakistan, stechen lassen (OZ 9 S. 8) und hat von keinen diesbezüglichen Problemen mit den dort lebenden Afghanen oder der pakistanischen Bevölkerung berichtet. Soweit die BFV in der Verhandlung anmerkte, dass das Tattoo XXXX auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Dauer nicht versteckt werden kann (OZ 9 S.16), wird festgehalten, dass die BF1 über keine diesbezüglichen Probleme bei ihrer zweiwöchigen Rückkehr nach Kabul unter der Taliban-Herrschaft im Herbst 2021 vor ihrer Ausreise Richtung Europa berichtet hat. Zudem hat sie erst zu einem relativ späten Zeitpunkt – nämlich in der Beschwerde – auf ihre Tattoos hingewiesen, weshalb davon auszugehen ist, dass auch die in muslimischen Ländern sozialisierte BF1, welche in Afghanistan aufgewachsen ist, keine diesbezügliche Verfolgung in Betracht zog.

Zum Lebensstil der BF1:

„R: BF1 hat in AFG 4 Jahre die Grundschule besucht. Sie war immer Hausfrau. Ist das richtig? BF1: Ja, das ist richtig. Nicht nur ich, sondern alle afghanischen Frauen leben so. In Afghanistan haben Frauen keine Rechte. In Afghanistan muss eine Frau zuhause sitzen, sie darf nicht das Haus verlassen, sie darf auch nicht lernen und studieren. Wenn in einer Familie ein Mädchen geboren wird, wird die ganze Familie unglücklich. Sie haben dann Kummer, wieso eine Tochter geboren worden ist. In Afghanistan dürfen die Frauen nicht lange Fingernägel haben und diese dann lackieren. Eine Frau darf auch keine kurze Frisur haben, das ist eine Straftat dort. Ich meine damit, sie kann ihre Haare nicht wie ein Mann kurz schneiden lassen. Sie muss dort ein Kopftuch tragen, sie darf nicht schminken und nicht laut reden. Wenn eine Frau dort gepflegte Hände hat und sich geschminkt hat, dann gilt sie als eine schlechte Frau, als eine Hure. Eine Frau kann in Afghanistan ihre Schönheit nicht zur Schau stellen, so wie ich heute, sich so kleiden, wie ich mich heute kleide. In Afghanistan darf ein Mann drei bis vier Frau nehmen, die Frauen können dagegen nichts sagen. Die afghanischen Männer schauen immer, dass sie im Bett selbst zum Höhepunkt kommen. An die Gefühle von ihren Frauen denken sie nicht. Sie schauen nicht darauf, dass die Frauen auch zum Höhepunkt kommen. Kurz gesagt, eine Frau hat in Afghanistan keine Rechte. Ich möchte der Welt zeigen, dass eine Frau auch wie ein Mann sein kann, dass eine Frau auch Fortschritte machen kann, dass eine Frau alles machen kann. Ich möchte eine Frau wie Masi Alinezhad sein, das ist eine Iranerin. R hält fest, dass die D der BF1 die Transkription des Names gezeigt hat und diese die Schreibweise bestätigt hat. BF1: Ich möchte eine zweite Sima Samar in Afghanistan sein. Sie war die erste Frau im afghanischen Parlament. R: Sie beantragen Asyl, mit Asyl können Sie nicht nach Afgfhanistan zurückkehren. Wie wollen Sie dann in Afghanistan als eine selbstbestimmte Frau leben? BF1: Ich meine nicht in Afghanistan, sondern ich möchte nicht in Afghanistan die zweite Sima Samar sein, sondern sie hat das international allen gezeigt, was für eine Frau sie ist. Ich möchte auch von hier aus zeigen, dass ich eine zweite Sima Samar sein kann. Ich kann nicht nach Afghanistan zurückkehren. R: Sie haben zwei Frauen mit Namen genannt. Seit wann wissen Sie von den beiden Frauen? BF1: Seit längerer Zeit kenne ich diese zwei Damen. R: Woher kennen Sie diese beiden Frauen und was ihre Bedeutung ist? BF1: Seitdem ich mich mit Instagram und Facebook auskenne. Daher kenne ich Masi Alinezhad. Als ich noch in die Schule gegangen bin, habe ich gehört, XXXX Das hat mich beeindruckt und ich wollte auch so wie sie sein. Seitdem wollte ich eine zweite Sima Samar sein, oder sogar besser als sie sein. Aber in Afghanistan gab es Probleme und ich konnte nicht so sein wie sie, aber dieser Wunsch ist immer in meinem Herzen geblieben. Immer wenn ich Zeit habe, schaue ich bei Instagram oder Facebook die Reden von Masi Alinezhad und ich gebe Kommentar auf das, was sie gepostet hat. Ich möchte der Welt zeigen, dass nicht nur in Afghanistan, sondern in der ganzen Welt Frauen Rechte haben (der letzte Satz wird BF rückübersetzt, sie bestätigt ihn). Ich möchte so wie Masi Alinezhad Stimme von jenen Frauen werden, die zuhause sitzen und nicht hinausdürfen und nicht ein freies Leben haben können so wie ich jetzt. Ich möchte ihre Stimme sein. Wenn eine Frau in Afghanistan mehr als drei Töchter zur Welt bringt, dann wird sie wie ein Tier behandelt und gefragt, warum sie immer wieder Töchter zur Welt bringt. Ich möchte die Stimme von diesen Frauen sein und ihre Rechte verteidigen. Ich möchte der Welt und den Menschen in der Welt beibringen, dass Frauen Rechte haben. Es tut mir leid, ich bin so emotional. Für mich ist das nicht einfach, vor ihnen (so einer großen Persönlichkeit, wie die Frau Richterin) gegenüber zu sitzen und so zu reden. Ich komme aus einem Land, wo Frauen immer zuhause sind. In Afghanistan und in Pakistan werden Frauen in öffentlichen Ämtern wie Tiere behandelt. Deshalb bin ich jetzt so emotional und es fällt mir auch nicht einfach vor ihnen so zu reden.“ (OZ 6 S. 5 ff.)

Zu ihrem Leben in Pakistan, wo sie im Familienverband mit der Familie des Onkels ihres Ehemanns lebte (seine Frau war ebenfalls Hausfrau), gab die BF1 an, dass Frauen dort nicht arbeiten dürfen, dass sie ein kleines Kind zu betreuen hatte und Handarbeiten gemacht habe, das Leben von BF1 und ihrem Sohn sei von ihrem Ehemann bezahlt worden (OZ 9 S. 6 f.).

„RI: Was haben Sie an einem typischen Tag in Pakistan gemacht. Beginnen Sie bitte in der Früh nach dem Aufstehen. BF1: Im Pakistan XXXX ist die Tradition so, dass die Menschen nicht ganz in der Früh aufstehen, sondern erst um 10:00 oder 11:00 Uhr. Es ist dort so, dass man das Frühstück und Mittagessen gleichmacht. Dann habe ich mich um meinen Sohn gekümmert, ich habe dann geputzt und Haushalt gemacht und bin danach einkaufen gegangen. Dann habe ich die Handarbeiten gemacht oder mir ein Schal genäht. Gegen 17:30 Uhr habe ich dann das Abendessen gekocht. Dann habe ich gegessen und dann geschlafen. Nachdem Essen habe ich mich auch viel mit Facebook und den Sozialen Medien beschäftigt. RI: Hatten Sie dort ein Handy mit Internetverbindung oder ein Computer? BF1: Ja, ein Handy.“ (OZ 9 S. 7)

Zu ihrem Leben in Österreich gab die BF1 an (OZ 9 S. 11 f):

„RI: Was machen Sie an einem typischen Tag in Österreich? Bitte beginnen Sie in der Früh nach dem Aufstehen. BF1: Nachdem Aufstehen dusche ich, wir machen dann das Frühstück. Ich bringe meinen Sohn dann in den Kindergarten. Danach lerne ich über YouTube Deutsch. Dann hole ich meinen Sohn vom Kindergarten ab und gebe ihm das Mittagessen zu Hause. Das Haushalt mache ich gerade dann, wo ich Lust und Zeit habe, es gibt keine bestimmte Zeit, entweder am Vormittag oder am Nachmittag. Manchmal gehe ich alleine einkaufen und manchmal erledige ich das Einkaufen, nachdem ich meinen Sohn abgeholt habe vom Kindergarten. Jeden Nachmittag gehe ich mit meinem Sohn in den Park, wir machen Sport, Fußball spielen und alles.

RI: Welche Pläne haben Sie für Ihr Leben in Österreich? BF1: Ich möchte Menschenrechtaktivistin werden. Ich möchte eine Stimme für Frauen werden. Ich möchte zunächst die Sprache gut lernen, dann möchte ich eine Ausbildung in dieser Richtung machen, als Menschenrechtaktivistin. Neben dem Sprachlernen, möchte ich ein Geschäft eröffnen, in dem ich diese Stickereien also Hazaragi Kultur zu Schau stelle. Ich möchte das dieses Geschäft sowohl eine Verkaufsstelle ist, als auch eine Ausbildungsstelle für Frauen, die zu Hause sitzen und nicht einmal die Sprache lernen und auch gleichzeitig eine Ausstellungsstelle ist, in der man Hazaragi Kultur, also Stickereien und solche Sachen und Handarbeiten kennenlernen. Wenn ich genügend Geld dazu habe, dann werde ich das machen oder wenn ich vom Staat dazu unterstützt werde. Jede Hazara Frau kann sticken und Handarbeiten machen und ich möchte das anderen Menschen zeigen. Ich habe ein Fotoalbum in meinem Handy, also eine Hazara Frau kann ein Tischtuch sticken oder andere Sachen oder Polsterüberzüge oder ein Bild oder was sticken und dieses dann an die Wand hängen, also es gibt verschiedene Möglichkeiten, ich kann Ihnen das auch zeigen, wenn Sie möchten und auch Hazaragi Kleidung und Hazaragi Schmuck möchte ich herzeigen. RI: Haben Sie sich schon über Fördermöglichkeiten durch den Staat für diese Aktivitäten erkundigt? B1: Bis jetzt nicht, aber ich plane das. Ich möchte nicht eine Last für den Staat werden, ich versuche dann in diesem Geschäft andere Frauen die zu Hause herumsitzen und vom Staat unterstützt werden, mit der Arbeit beschäftigen, damit sie selbst arbeiten und Geld verdienen, damit möchte ich auch den Staat entlasten.“

 

„RI: Gibt es bereits eine Betreuungsvereinbarung mit dem AMS? BF1: Bis jetzt habe ich nichts bekommen, demnächst habe ich einen Termin. RI: Hatten Sie bereits Vorstellungsgespräche bei möglichen Arbeitgebern? BF1: Nein.“ (OZ 9 S. 12)

Dem LIB Version 7 ist zu entnehmen, dass die Taliban die Freiheiten der Frauen seit ihrer Machtergreifung verringert haben. Die Angaben der BF1, dass in AFG keine Frau arbeiten durfte bzw. darf widersprechen allerdings den Länderberichten. In der Zeit, in welcher die BF1 in AFG lebte, war Arbeit für Frauen außerhalb des Hauses möglich. Auch derzeit ist die Arbeit von Frauen in bestimmten Bereichen möglich, wenn die geforderten Bekleidungsvorschriften eingehalten werden.

Das von der BF1 beschriebene Leben in Pakistan bzw. in Österreich entspricht im Wesentlichen den traditionell afghanischen Vorstellungen, zumal sich die BF1 primär um ihren Sohn und den Haushalt kümmert. Die BF1 konnte auch im Hinblick auf den Vollzeitjob ihres Ehemannes nicht vermitteln, dass sie sich bereits ernsthafte Gedanken über eine Kinderbetreuung für BF2 gemacht hat, um Schulungen machen zu können oder zu arbeiten (vergleiche OZ 9 S. 10 f.)

Der Wunsch der BF1 als Frauenaktivistin tätig zu werden wurde von ihr bisher noch nicht durch entsprechende Aktivitäten untermauert. Sie gibt an, Ansprachen einer iranischen Frauenaktivistin im Internet zu verfolgen.

BF1 hat vage Pläne die Hazaragi Kultur eines Tages anhand von Handarbeiten und Schmuck zu zeigen bzw. zu vermarkten und Arbeitsplätze für Hazara-Frauen zu schaffen; dabei handelt es sich um kulturell Frauen zugeschriebene Tätigkeiten.

BF1 nutzt zwar die sich ihr in Österreich bietenden Möglichkeiten im Park Sport zu betreiben, sie geht einkaufen, hat allerdings bisher einen sehr engen Radius ihrer Aktivitäten, welche sich im Wesentlichen auf die Betreuung ihres Sohnes und das Einkaufen beschränken. Unterstützungserklärungen oder sonstige Unterlagen, welche eine Integration belegen oder Nachweise über außerhäusliche z.B. gemeinnützige Tätigkeiten hat sie nicht vorgelegt.

Die auf Instagram geposteten vorgelegten 8 Fotos auf denen die BF1 zu sehen ist sind nicht geeignet, sie zu exponieren und einer asylrelevanten Verfolgung auszusetzen.

Soweit die BF1 angibt in Österreich laufen zu gehen und im Park mit ihrem kleinen Sohn Fußball zu spielen, ist darauf hinzuweisen, dass Sportausübung nach der Rechtsprechung nicht geeignet ist die westliche Orientierung im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vergleiche VwGH Ra 2017/18/0301, 23.01.2018).

Soweit BFV (OZ 9 S. 18) auf ein Erkenntnis des VwGH zu Frauen hinweist (VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0321), wird festgehalten, dass auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen und dieser zu prüfen ist. Im Fall der BF1 ist die Herkunftsprovinz Ghazni, die dortige Provinzhauptstadt gleichen Namens wird im Länderinformationsblatt als Großstadt beschrieben (Großstädte wie Kabul, Mazar, Herat, Ghazni und Jalalabad, LIB Version 7 S. 64). Großstädte ermöglichen Frauen nach den Berichten mehr Freiheiten als ländliche Gebiete.

Kinderspezifische aktuell drohende asylrelevante Gefährdungen treffen auf den männlichen minderjährigen BF2 im Vorschulalter, welcher im Familienverband lebt, nicht zu.

Zu den Feststellungen zur Situation in Afghanistan:

Der Entscheidung wurden außer dem Parteivorbringen und den vorgelegten Unterlagen auch die folgenden Quellen zur Feststellung zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt:

• Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan aus dem COI-CMS Version 7 vom 04.05.2022

• EASO Country Guidance: Afghanistan, November 2021

• EUAA (ehemals: EASO), Afghanistan Country Focus - Country of Origin Information Report, January 2022

• EUAA, Guidance Note: Afghanistan, April 2022

• EASO, Afghanistan Security situation update, September 2021

• UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, August 2021,

• Homepage der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19 und https://covid19.who.int/region/emro/country/af

• UNHCR, Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2022

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die zugrunde gelegten Länderinformationen wurden ins Verfahren eingebracht, die Parteien sind ihnen nicht bzw. nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden Auszüge aus dem angeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation als Feststellungen wiedergegeben, welche weder durch die älteren noch durch die datumsmäßig aktuelleren angeführten Unterlagen relativiert wurden. Eine Aktualisierung der eingebrachten Länderinformationen ist nicht erforderlich, da der VfGH bereits aufgrund der oben angeführten Berichtslage die Entscheidung behoben hat und keine Verbesserung der Lage von Frauen in Afghanistan ersichtlich ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

3.1.1. Relevante Bestimmungen des Asylgesetz 2005

Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status

Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) […]

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

3.1.2. Für die Beschwerdefälle bedeutet das:

Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis aus:

„3.1. Die Erstbeschwerdeführerin führte im Zuge der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX aus, dass sie ihren minderjährigen Sohn betreue, mit ihm in den Park und einkaufen gehe sowie Sport betreibe. Sie spiele mit ihrem Sohn Fußball und gehe regelmäßig laufen. Erledigungen (im Alltag) führe sie selbstständig aus. Außerdem führe sie eine moderne Ehe. Sie und ihr Mann seien freidenkende Menschen, würden über alle Sachen miteinander sprechen und alles gemeinsam abstimmen. Sie möchte gerne – nach einer entsprechenden Ausbildung – Menschenrechtsaktivistin werden und Frauen eine Stimme geben. In Afghanistan hätten Frauen keine Rechte, sie möchte der Welt zeigen, dass eine Frau auch wie ein Mann sein und Fortschritte machen könne, dass "eine Frau alles machen kann". In Afghanistan könne eine Frau ihre Schönheit nicht zur Schau stellen, sie könnte sich nicht so kleiden, wie sie sich in Österreich kleide. Zunächst würde sie die Sprache gut erlernen, wobei sie (nach rund sechsmonatigem Aufenthalt im Bundesgebiet) selbst auf Deutsch einen Termin mit dem Arbeitsmarktservice wegen eines Deutschkurses ausgemacht habe. Außerdem möchte die Erstbeschwerdeführerin ein Geschäft eröffnen, das sowohl eine Verkaufsstelle beinhaltet als auch eine Ausbildungsstätte für Frauen, in der man bestimmte Handarbeitstechniken, die sie beherrsche, kennenlernen könne. Dadurch möchte sie andere Frauen unterstützten, um selbst zu arbeiten und ihr eigenes Geld zu verdienen. Sie kenne auch bereits andere Frauen im Bundesgebiet, die ihr Sprachcafés gezeigt hätten; eines habe sie bereits besucht.

3.2. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über ein Tattoo XXXX

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Erstbeschwerdeführerin aktuell ein Leben als Hausfrau und Mutter führe. Sie bemühe sich derzeit um einen Deutschkurs über das AMS. Sie treibe Sport, vor allem gehe sie laufen und spiele Fußball mit ihrem Sohn. Außerdem gehe sie in Österreich alleine einkaufen. Sie verfüge jedoch über keinen eigenen Bekannten- oder Freundeskreis im Bundesgebiet, sondern verbringe ihre Zeit hauptsächlich mit ihrem Sohn und ihrem Mann. Ihr Aktionsradius sei derzeit "sehr einschränkt". Die Erstbeschwerdeführerin habe in den knapp sechs Monaten im Bundesgebiet keine Lebensweise verinnerlicht, welche im Widerspruch zu den afghanischen Werten stehe. Sie nutze zwar die sich ihr in Österreich bietenden Möglichkeiten, im Park Sport zu betreiben, und gehe einkaufen. Ihre Aktivitäten hätten jedoch einen sehr engen Radius. "Ihr vorgebrachter Wunsch nach künftigen Aktivitäten als Frauenrechtlerin allein" exponiere sie nicht. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin einen zu afghanischen Werten im Widerspruch stehenden Lebensstil verinnerlicht habe. Im Hinblick auf die Tattoos der Erstbeschwerdeführerin führt das Bundesverwaltungsgericht beweiswürdigend aus, dass konservative Bekleidungsvorschriften in islamischen Ländern notorisch seien und daher die Tattoos durch die lange Kleidung verdeckt wären. Die Einzelfallprüfung habe ergeben, dass es der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.

4. Unter Zugrundelegung des Akteninhaltes sind die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Ausführungen im Hinblick auf die fehlende "westliche Orientierung" (vgl. hiezu auch VfGH 7.6.2021, E 4359/2020 ua.) vor allem bezogen auf die in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gekommene Einstellung, die Lebensgestaltung der Erstbeschwerdeführerin und ihr bewusst gestaltetes Erscheinungsbild nicht nachvollziehbar (siehe VfGH 30.11.2021, E 3137/2021 ua.; 14.12.2022, E 3456/2021). Wegen dieser maßgeblichen Aktenwidrigkeit in einem wesentlichen Entscheidungspunkt hat das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis bereits aus diesem Grund mit Willkür belastet. Dieser Mangel schlägt gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer durch (VfSlg. 19.671/2012, 19.855/2014; VfGH 24.11.2016, E 1085/2016 ua.); daher ist auch diese aufzuheben.“

Unter Zugrundelegung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde der unbescholtenen BF1, welcher bereits vom BFA der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, stattzugeben und ihr der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, da keine Hinweise auf Ausschlussgründe hervorgekommen sind.

Im Rahmen des Familienverfahrens ist dem minderjährigen und strafunmündigen Sohn der BF1, dem BF2, ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3 Abs. 4 AsylG 2005 („Asyl auf Zeit“) kommt in den Beschwerdefällen zur Anwendung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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