AlVG §10 Abs3
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W164.2182733.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert POROD (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, AMS 316-Lilienfeld, vom 23.11.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2017, Zl. RAG/05661/2017, nach Durchführung einer im Umlaufweg gem. Art 21, §11 des 2. COVID 19 Gesetzes, BGBl I Nr. 16/2020 durchgeführten und mit 26.06.2020 abgeschlossenen nicht öffentlichen Beratung zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend abgeändert, als sein Spruch zu lauten hat: „ XXXX , hat den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) BGBl. Nr. 609/1077 idgF für den Zeitraum 16.11.2017 – 27.12.2017 verloren. Gleichzeitig wird ihm dieser Anspruchsverlust gemäß § 10 Abs 3 AlVG zur Gänze nachgesehen.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W164 2182733-1/12E vom 18.11.2019 verwiesen, das auf https://www.ris.bka.gv.at/Judikatur abgerufen werden kann. Mit diesem Erkenntnis hatte das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des des Arbeitsmarktservice, AMS 316-Lilienfeld, vom 23.11.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2017, Zl. RAG/05661/2017, mit dem festgestellt worden war, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG 1977 BGBl Nr 609/1977 idgF für die Zeit von 16.11.2017 bis 27.12.2017 keine Notstandshilfe gebühre und keine Nachsicht erteilt werde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 14.11.2019 gemäß § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG aufgehoben. Das AMS hatte dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich für eine im November 2017 zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der XXXX -GmbH (im Folgenden A-GmbH) nicht beworben zu haben.
Gegen die aufhebende Entscheidung des BVwG hat das AMS außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis Ra 2020/08/0008 vom 14.05.2020 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben und zur Begründung folgendes ausgeführt:
„Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht einen Umgang des Mitbeteiligten mit Vermittlungsvorschlägen festgestellt, der deren nachträgliches Verlorengehen begünstigte. Der Mitbeteiligte führte für seine Vermittlungsvorschläge keine Mappe sondern gab sie nach dem Beratungsgespräch ins Auto, um sie dann zu Hause „kurz anzuschauen“. Ein solches Verhalten einer langjährig arbeitslosen und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertrauten Person kann nicht als bloß fahrlässig angesehen werden, wird doch damit – solange der arbeitslosen Person die Fähigkeit zur Selbstorganisation nicht überhaupt abzusprechen ist – in Kauf genommen, dass Vermittlungsvorschläge verloren gehen oder vergessen werden und in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 22.12.2010, 2008/08/02649).
Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher auf Basis seiner Feststellungen nicht den Vorsatz des Mitbeteiligten als Voraussetzung für den Anspruchsverlust nach § 10 Abs 1 AlVG verneinen dürfen. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführten Gründen wäre nur eine Nachsicht nach § 10 Abs 3 AlVG in Betracht gekommen. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn dieser Bestimmung kann u.a. dann vorliegen, wenn dem Arbeitslosen sein – wenn auch in Bezug auf die Weigerung bzw. Vereitelung vorsätzliches – Verhalten ausnahmsweise aus besonderen Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. etwa VwGH 20.10.2010, 2007/08/0321, mwN).“
Gemäß § 63 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Unter Berücksichtigung des eben zusammengefassten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes war daher der vorliegende Fall daher wie folgt zu beurteilen:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der über 50 jährige Beschwerdeführer (=BF) bezieht seit 2011 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 07.11.2017 erhielt der BF im Zuge eines Beratungsgesprächs von seinem Betreuer eine aktuelle Betreuungsvereinbarung und vier Stellenangebote ausgehändigt, darunter auch das verfahrensgegenständliche Stellenangebot. Dem BF war aufgrund der Betreuungsvereinbarung - er erhielt bei jedem Beratungsgespräch eine solche - bekannt, dass er binnen acht Tagen an das AMS eine Rückmeldung über seine Bewerbungen zu geben hatte. Der BF – er hatte nach einem Konkurs mehrere finanziell schwierige Jahre hinter sich in denen überdies seine Frau schwer erkrankte (2017 Pflegestufe 2) und als Folge davon in ansteigendem Ausmaß auf die Betreuung des BF angewiesen war – nahm die Vermittlungsvorschläge mit, legte sie ins Auto, um sie dann zu Hause kurz anzuschauen, verlegte oder verlor sie jedoch in der Folge und vergaß darauf. Eine Mappe führte der BF für seine Vermittlungsgespräche nicht. Seine privaten Belastungen erwähnte er gegenüber dem AMS damals nicht.
Am 16.11.2017 nahm der Betreuer des BF Kontakt mit der A-GmbH auf und erfuhr, dass sich der BF nicht beworben hatte. Es handelt sich um den ersten Vorwurf eines Verstoßes gem. § 10 AlVG.
Während der beiden nachfolgenden Jahre zeigte sich anlässlich eines vom BF absolvierten Probearbeitsverhältnisses, dass der BF, um regelmäßig einer Arbeit nachgehen zu können, Unterstützung bei der Betreuung seiner Frau – diese bezieht mittlerweile Pflegegeld der Stufe 3 – benötigt und es zeigten sich beim BF selbst schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Auswertung der im Verfahren W164 2182733-1 gemachten Ermittlungen, die im einleitend genannten Erkenntnis des VwGH Ra 2020/08/0008 nicht in Frage gestellt wurden.
Daraus ergab sich, dass der BF keine Mappe für seine Vermittlungsvorschläge führte sondern diese nach dem Vermittlungsgespräch in sein Auto warf um sie später zu Hause anzuschauen. Da von Seiten des AMS die Übergabe der Vermittlungsvorschläge dagegen genau dokumentiert wurde, ist davon auszugehen, dass der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag dem BF tatsächlich am 07.11.2017 ausgehändigt wurde.
Die im Zuge des Verfahrens hervorgekommenen Gesamtumstände zeigen andererseits, dass sich der BF zur Zeit der verfahrensgegenständlichen Zuweisung bereits einige Zeit in einer für ihn belastenden privaten Situation befand und sich damit über einen längeren Zeitraum latent überfordert hat. Dafür spricht etwa, dass er die gesundheitlich schwierige Situation seiner Frau und die ihn aus diesem Grund treffenden täglichen Belastungen gegenüber dem AMS bis ins Jahr 2018 hinein unstrittig nicht erwähnt hat. Einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes für seine Frau hat der BF gemäß seinen unbedenklichen Angaben 2018 unmittelbar nach einer Beratung durch die XXXX GmbH gestellt und sofort bewilligt bekommen. Diese letztgenannte Beratung hatte das AMS veranlasst, nachdem der BF nach einer erfolgreichen Probearbeit für ein in Aussicht gestelltes Stellenangebot vor der Herausforderung zurückgeschreckt war, eine geeignete Betreuung für seine Frau zu finden und zu engagieren. Die genannten Umstände weisen in ihrer Gesamtheit darauf hin, dass der BF kein ausgeprägtes Geschick darin hatte, aus eigenem Antrieb aktiv die Hilfe und Unterstützung anzustreben, die er zur Bewältigung seiner unstrittig belastenden privaten Situation gebraucht hätte. Seine unbedenkliche Aussage, dass sich im Jahr 2019 auch bei ihm selbst schwerwiegende gesundheitliche Probleme zeigten, unterstreicht diese Annahme. Aus diesen Feststellungen ist insgesamt abzuleiten, dass sich der BF auch in der verfahrensgegenständlichen Zeit, November 2017, bereits in einer für ihn sehr belastenden Ausnahmesituation befand.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A):
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2. die Anwartschaft erfüllt und 3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) bis (8) [...]
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) - (6)
Gemäß § 9 Abs 7 AlVG gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt,2.(...)3.(…)4.(...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.(2)(…)(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(…)
Zufolge § 38 AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 (soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist) sinngemäß anzuwenden.
Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).
Im vorliegenden Fall hat pflegte der BF einen Umgang mit Vermittlungsvorschlägen, der deren nachträgliches Verlorengehen begünstigte. Der BF führte für seine Vermittlungsvorschläge keine Mappe sondern gab sie nach dem Beratungsgespräch ins Auto, um sie dann zu Hause „kurz anzuschauen“. Ein solches Verhalten einer langjährig arbeitslosen und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertrauten Person kann nicht als bloß fahrlässig angesehen werden, wird doch damit – solange der arbeitslosen Person die Fähigkeit zur Selbstorganisation nicht überhaupt abzusprechen ist – in Kauf genommen, dass Vermittlungsvorschläge verloren gehen oder vergessen werden und in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Im vorliegenden Fall ist daher Vorsatz gegeben.
Frage eines Nachsichtsgrundes:
Gem. § 10 Abs 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
In seinem Erkenntnis Ro 2015/08/0026 vom 17.12.2015 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass es sich bei der Verpflichtung zur Anhörung in § 10 Abs. 3 AlVG nicht um eine Verfahrensvorschrift handelt, die im Wege des § 17 VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden wäre, sondern um eine spezifisch die Willensbildung der regionalen Geschäftsstelle betreffende Regelung. Sie hat offenbar den Zweck, für bestimmte Fälle die Entscheidungsgrundlage des Leiters der regionalen Geschäftsstelle - eines monokratischen Organs - dadurch zu verbreitern, dass ein paritätisch besetztes Kollegialorgan anzuhören ist. Es kann nicht angenommen werden, dass auch das (in Angelegenheiten des AlVG gemäß dessen § 56 Abs. 2 in Senaten mit fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entscheidende) Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Regionalbeirat - ein Beratungsorgan der bei ihm belangten Behörde - anzuhören hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Fall - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben.
Da sich der BF im vorliegenden Fall in einer für ihn sehr belastenden und ihn latent überfordernden Ausnahmesituation befand, kann ihm sein bedingt vorsätzliches Handeln gem. § 10 Abs 3 AlVG ausnahmsweise im Einzelfall nicht vorgeworfen werden. Es liegt ein Nachsichtsgrund iSd § 10 Abs 3 AlVG vor und erscheint die gänzliche Nachsicht angemessen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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