AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2026:W162.2307735.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Ing. Hermann ESCHBACHER und Mag.a Brigitte OHR-KAPRAL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.08.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2024, GZ: XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für 42 Tage ab dem 22.07.2024, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 22.07.2025 und am 02.09.2025, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX , (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) bezog von 16.01.2022 bis 15.10.2022 Arbeitslosengeld und von 16.10.2022 bis 27.04.2025 Notstandshilfe. Sie stellte am 03.10.2023 (einlangend) einen Antrag auf Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice XXXX , welcher für 14.10.2023 gilt.
2. Die Beschwerdeführerin übersiedelte Anfang Juli 2024 vom Bezirk XXXX in den Bezirk XXXX und hatte am 16.07.2024 ihre erste persönliche Vorsprache beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden „AMS“ bzw. „belangte Behörde“). Im Zuge dessen wurde eine Betreuungsvereinbarung erstellt.
3. In der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 16.07.2024 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Beschäftigung als Büroangestellte bzw. Hilfsarbeiterin unterstützt. Zudem verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, sich eigenständig auf offene Stellen zu bewerben, sich umgehend auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde zu bewerben und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung zu geben. Weiters wurde vereinbart, dass sie an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, ihren Lebenslauf dem AMS zu übermitteln sowie zwei Eigenbewerbungen pro Woche durchzuführen hat. Die Betreuungsvereinbarung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag über ihr eAMS-Konto zugestellt.
4. Das AMS übermittelte der Beschwerdeführerin am 18.07.2024 die Beschreibung des Sozialökonomischen Betriebs „ XXXX “ (im Folgenden „SÖB“) des XXXX in XXXX (im Folgenden „ XXXX “). Ziel des SÖB „ XXXX “ sei es, Transitarbeitskräfte möglichst gut auf ihre abschließende Beschäftigung in Jobs am freien Arbeitsmarkt vorzubereiten. Es handle sich dabei um ein Dienstverhältnis für die Dauer von bis zu 28 Wochen, der Einstieg sei täglich möglich und die Arbeitsbereiche würden die Grünraumpflege wie Rasenmähen, Blumenbeete pflegen sowie Umweltschutzmaßnahmen umfassen.
5. Die Beschwerdeführerin erhielt am 19.07.2024 vom AMS eine neue Betreuungsvereinbarung, mit der die bisherige Betreuungsstrategie dahingehend geändert wurde, dass aufgrund der länger andauernden Arbeitslosigkeit und der aufgetretenen Vermittlungserschwernisse eine Arbeitsaufnahme im SÖB „ XXXX “ (Teilzeit, ab 22.07.2024) als erforderlich bzw. nützlich zur Verbesserung der Wiedereingliederungschancen der Beschwerdeführerin erscheinen würde. Am selben Tag übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin per eAMS-Konto eine Zuweisung als Transitarbeitskraft zum SÖB „ XXXX “ des „ XXXX “ mit Beginn am 22.07.2024 um 8:00 Uhr. Das AMS wies ausdrücklich darauf hin, dass die Nichtaufnahme der zugewiesenen Tätigkeit – sofern keine wichtigen Gründe vorliegen würden – den Verlust des Leistungsbezugs zur Folge haben könne. Noch am selben Tag sprach die Beschwerdeführerin persönlich beim AMS vor und gab bekannt, dass sie nicht so kurzfristig über eine Kinderbetreuung verfügen würde. Die Beschwerdeführerin wurde informiert, dass sie aufgrund ihrer Langzeitarbeitslosigkeit zum SÖB zugewiesen worden sei.
6. Die Beschwerdeführerin gab dem AMS am 22.07.2024 um 9:33 Uhr per eAMS-Konto bekannt, dass sie wie vorgeschrieben am 22.07.2024 um 8:00 Uhr zum „ XXXX “ gekommen sei, dass das „ XXXX “ jedoch aufgrund der Sommerbetriebssperre vom 12.07.2024 bis 26.07.2024 geschlossen gewesen sei. Sie sei zur Sicherheit um das ganze Gebäude außen herumgegangen, habe jedoch niemanden angetroffen. Der Haupteingang sei versperrt gewesen und es habe auch keine Glocke gegeben, daher habe sie das Gelände verlassen. Sie gehe daher von einer Fehlzuweisung aus.
7. In einer weiteren Nachricht vom 22.07.2024 Tag teilte die Beschwerdeführerin dem AMS zudem mit, dass die Betreuungsvereinbarung vom 19.07.2024 aus ihrer Sicht weder verbindlich noch rechtswirksam sei, da sie einseitig durch das AMS festgelegt worden sei. Darüber hinaus lehne sie die Vermittlung als Hilfsarbeiterin ab und widerspreche ausdrücklich der einseitig getroffenen Betreuungsvereinbarung vom 19.07.2024.
8. Nach Rückfrage des AMS teilte SÖB „ XXXX “ mit, dass von ca. 07:45 Uhr bis 08:10 Uhr Herr XXXX beim Haupteingang positioniert gewesen sei, um Neueinstiegern den Zugang zum Büro zu zeigen. Weiters sei Herr XXXX um ca. 8:00 Uhr ins XXXX gekommen und Herr XXXX habe zu dieser Zeit auf eine Lieferung beim Haupteingang gewartet. Ab nächster Woche stehe ein Empfangscontainer für die Anmeldung im XXXX bereit.
9. Mit Nachricht vom 23.07.2024 informierte das AMS die Beschwerdeführerin, dass alle neuen Teilnehmer des SÖB Beschäftigungsprojektes um 8:00 Uhr vom Haupteingang abgeholt worden seien und ein Mitarbeiter des „ XXXX “ auf die Beschwerdeführerin gewartet habe. Zur Klärung des Sachverhaltes der Nichtteilnahme am SÖB wurde die Beschwerdeführerin zu einem persönlichen Gespräch am 30.07.2024 eingeladen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin in einer weiteren Nachricht informiert, dass die Betreuungsvereinbarung weder im Einvernehmen erstellt noch von ihr unterschrieben werden müsse. Weiters sei eine Vermittlung auf Hilfsarbeiterstellen möglich, der Berufsschutz bestehe lediglich für 120 Tage.
10. Im Zuge des Prüfungsverfahrens gemäß § 10 AlVG führte das AMS am 30.07.2024 eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin, hinsichtlich der Entlohnung, beruflichen Verwendung, Arbeitszeit, körperlichen Eignung, Gesundheit, Sittlichkeit, täglichen Wegzeit, Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen zu haben. Die Beschwerdeführerin verwies auf ihre schriftliche Stellungnahme vom 22.07.2024 und unterzeichnete die Niederschrift vom 30.07.2024 nicht. Noch am selben Tag übermittelte sie der belangten Behörde das Foto betreffend der Sommerbetriebssperre des „ XXXX “ vom 12.07.2024 bis 26.07.2024 sowie eine Stellungnahme gegen die Niederschrift. Darin brachte sie vor, dass deren Inhalt unrichtig und nie mit ihr besprochen worden sei. Sie habe keinerlei Angaben zu Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gemacht, die dokumentierten Aussagen würden nicht der Wahrheit entsprechen.
11. Mit Bescheid vom 22.08.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin für 42 Bezugstage ab dem 22.07.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Arbeitsbeginn im „ XXXX “ erschienen sei. Ein Mitarbeiter des „ XXXX “ habe am Eingang auf die zur Arbeitsaufnahme gemeldeten Personen gewartet. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
12. Die Beschwerdeführerin erhob am 20.09.2024 durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid. Darin wurde ausgeführt, dass der Bescheid mangelhaft begründet sei, da der Begründung nicht zu entnehmen sei, worauf die Feststellungen gründen, zudem sei nicht zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt worden sei. Weiters werde nicht einmal eine Weigerung der Beschwerdeführerin, eine zumutbare Beschäftigung anzutreten, behauptet. Aus der bloßen Behauptung, sie sei nicht zum „ XXXX “ erschienen, könne eine solche Weigerung nicht abgeleitet werden. Es fehle eine nachvollziehbare Beweiswürdigung sowie eine rechtliche Subsumption, insbesondere zur Frage einer Arbeitsverweigerung. Gegenteilige Beweismittel seien nicht erhoben worden. Das von ihr vorgelegte Beweisfoto sei unbeachtet geblieben. Die Zuweisung zur Tätigkeit im sozialökonomischen Betrieb sei mangels Betreuungsvereinbarung rechtlich unzulässig, nicht auf ihre berufliche Qualifikation abgestimmt und daher nicht zumutbar im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG. Zudem habe das AMS keine individuelle Prüfung oder Vermittlungsversuche vorgenommen. Selbst bei unterstelltem Verschulden sei eine Bezugssperre unzulässig. Die Nichtaufnahme der Beschäftigung sei auf Umstände im Einflussbereich des „ XXXX “ und AMS zurückzuführen. Schließlich liege ein Stoffsammlungsmangel vor, da der im Bescheid genannte Mitarbeiter des „ XXXX “ nicht einvernommen wurde, obwohl dies zur Sachverhaltsklärung erforderlich gewesen wäre.
13. Die belangte Behörde erließ am 15.11.2024 zu GZ: XXXX die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen und der Verlust der Notstandshilfe für 42 Tage ab 22.07.2024 bestätigt wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die zugewiesene Beschäftigung im SÖB „ XXXX “ der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen sei, da es sich um ein Beschäftigungsangebot am zweiten Arbeitsmarkt handle und sich die Entlohnung nach dem Kollektivvertrag richte. Die Beschwerdeführerin habe durch ihren Nichtantritt in Kauf genommen, für die Besetzung der Stelle nicht in Frage zu kommen und zum Ausdruck gebracht, nicht an der Stelle interessiert zu sein.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, sie habe sich am 22.07.2024 noch vor dem Beschäftigungsbeginn auf dem Gelände des „ XXXX “ aufgehalten, dieses sei jedoch aufgrund der Sommerbetriebssperre zugesperrt gewesen – wovon sie auch ein Foto als Nachweis angefertigt habe –, wurde vom AMS entgegnet, dass an diesem Tag um 7:45 Uhr alle neu einzutretenden Teilnehmer vor dem Gebäude erwartet und abgeholt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht vor dem Eingang angetroffen worden; es sei noch weitere 15 Minuten auf sie gewartet worden, ohne dass die Beschwerdeführerin erschienen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mit dem AMS aufgenommen, um das behauptete Missverständnis umgehend klären zu können.
14. Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 03.12.2024, in dem sie ihr Beschwerdevorbringen aufrechterhielt, wurde wegen Verspätung mit Bescheid vom 14.01.2025 zurückgewiesen. Der am 30.01.2025 dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Bescheid vom 17.02.2025 stattgegeben, weshalb der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin fristgerecht am 03.12.2024 eingebracht wurde.
15. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS verwies in seiner beigefügten Stellungnahme inhaltlich auf die Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2024.
16. Mit Vollmachtsauflösung vom 02.07.2025 wurde die Auflösung des Vollmachtverhältnisses bekanntgegeben.
17. Am 22.07.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Beschwerdeführerin und einer Vertreterin der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die AMS-Beraterin Frau XXXX sowie ein Mitarbeiter des Sozialökonomischen Betriebs „ XXXX “, Herr XXXX , als Zeugen einvernommen wurden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin ein umfangreiches Konvolut an Unterlagen vor.
18. Mit Schreiben vom 31.07.2025 stellte die Beschwerdeführerin den Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme mehrerer (ehemaliger) Transitarbeitskräfte/Teilnehmer des Sozialökonomischen Betriebes „ XXXX “, die am Tag ihres Einstieges in den SÖB „ XXXX “ während des regulären Betriebs niemanden vor Ort angefunden hätten. Weiters beantragte sie die Beweisaufnahme der Zeiterfassungs-Protokolle namentlich genannter Mitarbeiter des „ XXXX “ vom 22.07.2024 und den Lieferschein der weißen Baucontainer. Als Beilage übermittelte sie ein umfangreiches Konvolut an Internetausdrucken verschiedener Webseiten sowie Fotos des Geländes des „ XXXX “, aufgenommen während der aktuellen Sommersperre (Jahr 2025).
19. Der Geschäftsführer des „ XXXX “ bestätigte mit Schreiben vom 16.07.2025, einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2025, dass der genannte Mitarbeiter am 22.07.2024 beim Haupteingang des „ XXXX “ gestanden sei und übermittelte einen Auszug aus seinem Zeitjournal.
20. Mit Parteiengehör vom 27.08.2025 wurde dem AMS das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 31.07.2025 sowie die Bestätigung des Geschäftsführers des SÖB „ XXXX “ vom 16.07.2025 und der Auszug aus seinem Zeitjournal zur Kenntnis übermittelt.
21. Am 02.09.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Beschwerdeführerin und einer Vertreterin der belangten Behörde eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Geschäftsführer XXXX sowie ein Mitarbeiter des SÖB „ XXXX “, Herr XXXX , als Zeugen einvernommen wurden.
22. Mit Schreiben vom 03.09.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das „ XXXX “ um Vorlage von Beweismitteln hinsichtlich des Vorhandenseins von Containern im Eingangsbereich am 22.07.2024 sowie zur Vorlage von Informationen zum elektronischen Schließsystem der Türe beim Haupteingang.
23. Mit Schreiben vom 09.09.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Zeugeneinvernahme namentlich genannter ehemaliger Transitarbeitskräfte/Teilnehmer des SÖB „ XXXX “ zu verschiedenen Beweisthemen und gab eine Stellungnahme zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2025 ab.
24. Der Geschäftsführer des „ XXXX “ übermittelte, einlangend am 25.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht, einen Lageplan der XXXX -Liegenschaft, den Lieferschein und die erste Teilrechnung betreffend die Container und einen Auszug aus dem Schließsystem mit näheren Erklärungen dazu sowie ergänzende Ausführungen zu seiner Aussage bezüglich seiner Zeiterfassung in der mündlichen Verhandlung am 02.09.2025.
25. Mit Parteiengehören vom 26.09.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Eingaben des „ XXXX “ vom 25.09.2025 dem AMS sowie der Beschwerdeführerin zur etwaigen Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen. Weiters wurde dem AMS die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 09.09.2025 zur etwaigen Stellungnahme übermittelt.
26. Die Beschwerdeführerin übermittelte einlangend am 14.10.2025 ihre Stellungnahme zur Eingabe des „ XXXX “ vom 25.09.2025 und ein Konvolut an Beilagen, welche der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.10.2025 zur Kenntnisnahme übermittelt wurden.
27. Am 23.10.2025 langte eine Stellungnahme des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin die Einvernahme weiterer 3 Zeugen beantragt wurde, die am selben Tag im Unterschied zur Beschwerdeführerin den Einlass gefunden hätten.
28. Am 28.10.2025 langte ein neuer „Antrag auf neue Beweisaufnahme“ der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin eine weitere Zeugeneinvernahme beantragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Ausgangslage
Die Beschwerdeführerin verfügt über einen AHS-Schulabschluss und einen Masterabschluss sowie Berufserfahrung als Büroangestellte und Assistentin der Geschäftsführung.
Sie stand zuletzt von 17.08.2020 bis 13.01.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX .
Die Beschwerdeführerin stand von 16.01.2022 bis 15.10.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld, von 16.10.2022 bis 27.04.2025 bezog sie Notstandshilfe.
Von 28.04.2025 bis 03.08.2025 war sie beim „ XXXX “ vollversicherungspflichtig beschäftigt und bezog zusätzlich die Kombilohnbeihilfe des AMS.
In der Betreuungsvereinbarung der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin vom 19.07.2024 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Beschäftigung als Büroangestellte bzw. Hilfsarbeiterin unterstützt. Ebenso wurde darin festgelegt, dass die Beschwerdeführerin mit 22.07.2024 ein Dienstverhältnis (Teilzeit) beim SÖB „ XXXX “ des „ XXXX “ aufnimmt.
1.2. Stellenzuweisung
Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin am 19.07.2024 die Zuweisung der Stelle als Transitarbeitskraft im SÖB „ XXXX “ beim Dienstgeber „ XXXX “ mit Beginn am 22.07.2024. Die Beschwerdeführerin wurde auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens oder einer Weigerung der Arbeitsaufnahme hingewiesen.
Am 18.07.2024 übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin die Beschreibung des SÖB „ XXXX “. Dieser ist zu entnehmen:
„Ziel des Projekts ist, die Transitarbeitskräfte möglichst gut auf ihre anschließende Beschäftigung in Jobs am freien Arbeitsmarkt vorzubereiten. Die Teilnehmer:innen werden ausgehendend von ihrem bereits vorhandenen Wissen und Können in verschiedene Arbeiten eingeschult. Der Einstieg in die neue Firma wird mit Hilfe von externen Praktika angebahnt. […]
Zielgruppe
Personen auf Arbeitssuche, die Unterstützung beim Wiedereinstieg in das Erwerbsleben benötigen.
Inhalte/Module
Sozialökonomischer Betrieb (SÖB) für Grünraumpflege und Umweltschutzmaßnahmen
Mögliche Arbeitsgebiete:
Rasenmähen von Grünflächen
Pflege von Blumenbeeten
Markierungen und Hinweistafeln reinigen bzw. neu streichen
Überwucherte Wege ausschneiden
Erledigung diverser Hilfsarbeiten
Umgefallene Bäume etc. mit der Motorsäge zerlegen und abtransportieren
Arbeitstugenden festigen
Hilfe bei der beruflichen Ausrichtung
Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Arbeitsmöglichkeiten
Bewerbungstraining
Schnupperpraktika an möglichen Arbeitsplätzen oder bei Qualifizierungsmaßnahmen
Intensive Bewerbungsphase, Vorbereitung auf das Projektende
Voraussetzungen
Zuweisung durch das AMS
Einstiegsgespräch
[…]
Termin/Dauer
Flexibler Ein- und Ausstieg;
Ein Einstieg ist täglich möglich, in der Regel aber am 1. Tag der Arbeitswoche
Die Transitarbeitskräfte erhalten ein Dienstverhältnis für die Dauer von bis zu 28 Wochen.
Veranstaltungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 07:00 – 16:30
Freitag: 07:00 – 09:00
Veranstaltungsfrei
Wintersperre 2024/2025: 23.12.2024 – 06.01.2025
Veranstaltungsort
[…]
Weitere Informationen
Transitarbeitskräfte werden in Form eines Dienstverhältnisses (Entlohnung lt. Babe-KV) beschäftigt.
[…]“
Die Beschwerdeführerin erhob gegenüber dem AMS im Rahmen der Niederschrift vom 30.07.2024 bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Transitarbeitskraft im Sozialökonomischen Betrieb „ XXXX “ keine Einwendungen hinsichtlich der gebotenen Entlohnung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten.
Die Beschwerdeführerin hat die Niederschrift vom 30.07.2024 nicht unterschrieben.
Die Beschwerdeführerin unterliegt weder dem Berufs- noch Entgeltschutz.
Die angebotene Stelle als Transitarbeitskraft im Sozialökonomischen Betrieb „ XXXX “ des „ XXXX “ war der Beschwerdeführerin zumutbar (siehe 3.3.2. Zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung).
1.3. Verhalten der Beschwerdeführerin
Das „ XXXX “ war aufgrund der Sommerbetriebssperre von 12.07.2024 bis 26.07.2024 geschlossen. Die Tür des Haupteingangs des „ XXXX “ war verschlossen und konnte nur manuell mittels Chip geöffnet werden. Es gab keine Glocke und es war nicht möglich, das „ XXXX “ telefonisch zu erreichen. Auf dem Gelände des „ XXXX “ befand sich eine Baustelle mit Containern, die zu dem Zeitpunkt unbesetzt waren.
Die Beschwerdeführerin ist am 22.07.2024 um 8:00 Uhr zum Dienstantritt im SÖB „ XXXX “ des „ XXXX “ erschienen.
Die Beschwerdeführerin ist kurz vor 8:00 Uhr eingetroffen, hat dort niemanden angetroffen und ging deshalb eine Runde um das Gebäude. Um 07:59 Uhr machte sie ein Foto des Haupteingangs, wo folgendes Schild zu sehen war: „Das XXXX ist wegen der Sommerbetriebssperre von 12.07.2024 bis 26.07.2024 geschlossen“.
Es befanden sich am 22.07.2024 in einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitrahmen vor/nach 8:00 Uhr der Geschäftsführer, Herr XXXX und die Beschwerdeführerin vor dem Gebäude, die beiden Erstgenannten und die Beschwerdeführerin sind einander jedoch nicht begegnet, zumal sie alle nicht durchgehend bzw. ununterbrochen an derselben Stelle vor dem Haupteingang gestanden sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass Herr XXXX am 22.07.2024 um ca. 8:00 Uhr beim Haupteingang gewartet hat.
Die Beschwerdeführerin informierte das AMS am 22.07.2024 um 09:33 Uhr, d.h. 93 Minuten nach dem zugewiesenen Arbeitsantritt, mittels per eAMS-Konto übermittelter Nachricht darüber, dass sie beim „ XXXX “ niemanden angetroffen hatte. Es wurde seitens des AMS nicht versucht, der Beschwerdeführerin trotz ihrer spontanen Rückmeldung eine Teilnahme am SÖB „ XXXX “ zu diesem Termin zu ermöglichen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere nach Durchführung von zwei öffentlichen mündlichen Verhandlungen. Die Feststellungen zur Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie zur Berufserfahrung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Lebenslauf in Zusammenschau mit der Betreuungsvereinbarung vom 19.07.2024. Die Feststellung zu ihren bisherigen beruflichen Tätigkeiten und zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem vorliegenden Bezugs- und Versicherungsverlauf. Das Ende der Beschäftigung der Beschwerdeführerin im SÖB „ XXXX “ am 03.08.2025 war aufgrund ihrer diesbezüglich glaubwürdigen Angabe in ihrer Stellungnahme vom 13.10.2025 festzustellen.
Die Feststellungen zum Inhalt des im Akt einliegenden Betreuungsplans vom 19.07.2024 ergeben sich aus einer Einsichtnahme. Die Beschwerdeführerin hat dem Betreuungsplan nicht zugestimmt, was sich aus den Aktenvermerken des AMS vom 19.07.2024 sowie ihren eigenen Aussagen ergibt.
2.2. Dass der Beschwerdeführerin am 18.07.2024 eine Beschreibung des SÖB „ XXXX “ sowie am 19.07.2024 eine Stellenzuweisung/Einladungsschreiben zu einem Transitarbeitsverhältnis beim SÖB „ XXXX “ des „ XXXX “ per eAMS-Konto übermittelt wurde, ist der im Akt einliegenden Beschreibung des SÖB sowie dem Stellenangebot/Einladungsschreiben vom 19.07.2024 zu entnehmen und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Dass sie über die Folgen einer Weigerung der Arbeitsaufnahme informiert wurde, basiert auf dem entsprechenden Hinweis auf der Stellenzuweisung/Einladungsschreiben vom 19.07.2024.
Die Feststellungen zur Beschreibung des SÖB „ XXXX “ gründen auf einer Einsichtnahme in die vorliegenden Unterlagen.
Dass die Beschwerdeführerin keine Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle als Transitarbeitskraft erhob, ist der Niederschrift betreffend die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom 30.07.2024 zu entnehmen. Dazu ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin die im Zuge dieser persönlichen Vorsprache aufgenommene Niederschrift nicht unterschrieben, sondern lediglich auf ihre Stellungnahme vom 22.07.2024 verwiesen hat.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 20.09.2024 ausführt, dass die Zuweisung einer Stelle als Transitarbeitskraft/Hilfsarbeiterin nicht der beruflichen und schulischen Ausbildung sowie ihrem Fähigkeitenprofil als Büroangestellte entspricht, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem 16.10.2022 im Notstandshilfebezug stand und daher weder über einen Berufs- noch über einen Entgeltschutz verfügt. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sie als Notstandshilfebezieherin zur Aufnahme jeder zumutbaren Beschäftigung verpflichtet ist.
Dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Zuweisung des Transitarbeitsverhältnis aufgrund der fehlenden Betreuungsvereinbarung jedweder Grundlage entbehren würde, ist entgegenzuhalten, dass §38c Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) diesbezüglich zu entnehmen ist, dass ein Einvernehmen mit der arbeitslosen Person über den Betreuungsplan „anzustreben“ ist, sodass dieser bei Erzielen des Einvernehmens anstelle von Betreuungsplan „Betreuungsvereinbarung“ genannt wird. Andernfalls ist der Betreuungsplan „unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der arbeitslosen Person einseitig festzulegen“ und der arbeitslosen Person zur Kenntnis zu bringen. Zwar erhob die Beschwerdeführerin gegen die am 19.07.2024 erstellte „Betreuungsvereinbarung“ mit per eAMS-Konto übermittelter Nachricht vom 22.07.2024 Einwendungen, jedoch besteht gem. §38c AMSG kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen werden, da dieser nicht der Hoheits- sondern der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen ist. Dass die Beschwerdeführerin dem Betreuungsplan vom 19.07.2024 nicht zugestimmt hat, schadet der Zuweisung zu einem Transitarbeitsverhältnis nicht, da die Beschwerdeführerin wie bereits ausgeführt als Notstandshilfebezieherin verpflichtet ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 31.07.2025, wonach laut einer Durchführungsanweisung des Wirtschaftsministeriums zur AlVG-Novelle 2007 das AMS während der Dauer von dem Betreuungsplan entsprechenden Maßnahmen zur Höher- oder Neuqualifizierung von Vermittlungen in weniger qualifizierte Beschäftigungen abzusehen habe, da ansonsten der Betreuungsplan sinnlos werden würde, führen im Falle der Beschwerdeführerin nicht zu einem anderen Ergebnis, da ihr ein Transitarbeitsverhältnis in einem Sozialökonomischen Betrieb zugewiesen wurde, wobei es sich weder um eine Maßnahme zur Höher- oder Neuqualifizierung handelt, noch liegt eine dem Betreuungsplan widersprechende Vermittlung in eine weniger qualifizierte Beschäftigung vor.
Zu dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe sowie die Bundesrichtlinie Qualitätsstandards für Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtliche Beurteilung (siehe Punkt 3.3.2. Zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung) verwiesen.
2.3. Dass die Beschwerdeführerin am 22.07.2024 um 8:00 Uhr zum Dienstantritt im SÖB „ XXXX “ des „ XXXX “ erschienen ist, ergibt sich für den erkennenden Senat aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge zweier mündlicher Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin hat direkt nach dem Termin am selben Tag um 09:33 Uhr per eAMS-Konto eine Nachricht an das AMS geschrieben, worin sie angab, dass das „ XXXX “ wegen Sommerbetriebssperre von 12.07.2024 bis 26.07.2024 geschlossen gewesen sei. Der Haupteingang sei versperrt gewesen, es habe keine Glocke gegeben und sie habe das ganze Gebäude von außen herum begangen, dabei jedoch niemanden angetroffen und daraufhin das Gelände verlassen. Als Beweis hierfür legte die Beschwerdeführerin ein Foto des Schildes hinsichtlich der Sommersperre „Das XXXX ist wegen der Sommerbetriebssperre von 12.07.2024 bis 26.07.2024 geschlossen“ vor, aufgenommen laut den Details des Fotos am 22.07.2024 um 07:59 Uhr. Auch in der mündlichen Verhandlung am 22.07.2025 gab die Beschwerdeführerin gleichlautend an, dass sie um ca. 07:50 Uhr beim SÖB „ XXXX “ angekommen sei, jedoch dort niemanden angetroffen habe und alles abgesperrt gewesen sei. Sie habe eine Runde um das Haus gemacht, um nach jemandem zu suchen, aber es wäre niemand dort gewesen, auch der Parkplatz sei leer gewesen. Aufgrund der gleichbleibenden, glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Vorlage des Fotos, welches am 22.07.2024 um 07:59 Uhr aufgenommen wurde, ist es für den erkennenden Senat glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin um 8:00 Uhr zum Dienstantritt am 22.07.2025 im SÖB „ XXXX “ des „ XXXX “ erschienen ist. Der erkennende Senat konnte sich im Zuge von zwei mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht einen umfassenden persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin machen und gelangt zu der Einschätzung, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie pünktlich um 8:00 Uhr zum Dienstantritt erschienen sei, glaubhaft und nachvollziehbar sind.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde haben sich keinerlei Anhaltspunkte für Zweifel am Zustandekommen des Fotos am 22.07.2024 um 07:59 Uhr ergeben und kann auch der pauschale Einwand zum Zustandekommen des Fotos seitens der belangten Behörde, wonach „Handyzeiten“ nicht stimmen müssten, nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da keine substantiierten Hinweise betreffend eine Manipulation vorgebracht wurden und amtswegig auch nicht hervorgekommen sind.
Dass das „ XXXX “ aufgrund der Sommerbetriebssperre von 12.07.2024 bis 26.07.2024 geschlossen war und dieses Schild am Haupteingang montiert war, wurde in der mündlichen Verhandlung von dem als Zeugen befragten Geschäftsführer und einem Mitarbeiter, Herrn XXXX , bestätigt. Die Feststellung, dass es am 22.07.2024 keine Glocke gab, beruht auf den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Nachricht an das AMS vom 22.07.2024, den Angaben des Zeugen, Herrn XXXX und des Geschäftsführers des „ XXXX “. Dass das „ XXXX “ am 22.07.2024 telefonisch nicht erreichbar war, basiert auf den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie die allgemeine Telefonnummer des „ XXXX “ angerufen habe, jedoch niemanden erreicht habe, und den Aussagen des Mitarbeiters Herrn XXXX , wonach es „schwierig gewesen wäre“, jemanden dort anzurufen.
Entgegen den übereinstimmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie des Mitarbeiters Herrn XXXX , wonach der Haupteingang versperrt gewesen sei, gab der Geschäftsführer des „ XXXX “ in der mündlichen Verhandlung an, dass die Türe des Haupteingangs „definitiv offen“ gewesen wäre. Auf Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung übermittelte der Geschäftsführer des „ XXXX “ einen Auszug aus der Dokumentation des Schließsystems vom 22.07.2024 und ein Schreiben, wonach die Haupteingangstüre am 22.07.2024 grundsätzlich geschlossen war, also auch zwischen 07:39 Uhr und 08:00 Uhr – in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführerin – und jede manuelle Türöffnung, die mittels Chip erfolgte, protokolliert wurde. Nach jeder Öffnung verriegelte sich die Tür demnach wieder automatisch, somit wurde die Tür immer wieder geöffnet und danach automatisch verschlossen. Daher war festzustellen, dass der Haupteingang des „ XXXX “ am 22.07.2024 versperrt war und nur manuell mittels Chip geöffnet werden konnte. Somit konnten die Angaben der Beschwerdeführerin diesbezüglich bestätigt werden.
Aufgrund der widersprüchlichen Angaben und Ungereimtheiten konnte nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit feststellt werden, in welchem konkreten Zeitrahmen Herr XXXX am 22.07.2024 genau vor dem Haupteingang des „ XXXX “ auf neue Transitarbeitskräfte gewartet habe. Nach Rückfrage des AMS gab Herr XXXX vom „ XXXX “ am 23.07.2024 bekannt, dass er ihn von ca. 07:45 Uhr bis 08:10 Uhr beim Haupteingang positioniert habe, um Neueinstiegern den Zugang zu seinem Büro zu zeigen. Weiters sei der Geschäftsführer um etwa 08:00 Uhr gekommen und Herr XXXX habe zu diesem Zeitpunkt auf eine Lieferung beim Haupteingang gewartet. In der mündlichen Verhandlung als Zeuge befragt gab Herr XXXX an, dass er um 06:42 Uhr bei der Firma eingestempelt habe, ins Büro gegangen sei und ab ca. 07:45 Uhr bis ca. 08:05 Uhr beim Haupteingang bei der Information gewartet habe. Hierbei ist die Zeitangabe inkonsistent, da der Zeuge angab, lediglich bis 08:05 Uhr vor dem Haupteingang auf neue Teilnehmer gewartet zu haben und nicht wie am 23.07.2024 bekannt gegeben bis ca. 8:10 Uhr oder im Zuge der Beschwerdevorentscheidung angeführt ca. 15 Minuten gewartet worden wäre.
Weiters ist dem vom „ XXXX “ vorgelegten Türenprotokoll hinsichtlich des Öffnens der Türen am 22.07.2024 zu entnehmen, dass Herr XXXX um 07:39 Uhr und um 08:00 Uhr den Zugang vom Innenhof geöffnet hat. Auf dem übermittelten Lageplan des „ XXXX “-Geländes sowie der übermittelten Fotos ist ersichtlich, dass sich der Zugang zum Innenhof in kurzer Entfernung auf der gegenüberliegenden Seite des Haupteingangs befindet und führt der Geschäftsführer des „ XXXX “ dazu aus, dass Herr XXXX den Haupteingang nicht öffnen musste, da er über den Innenhof zum Haupteingang gegangen sei. Es kann jedoch aus dem vorgelegten Türprotokoll nicht nachvollzogen werden, in welchem Zeitrahmen Herr XXXX tatsächlich vor dem Haupteingang gestanden ist, zudem ist dem vorgelegten Türprotokoll keine einzige Türöffnung des Haupteingangs durch Herrn XXXX am 22.07.2024 zu entnehmen. Auch hat Herr XXXX in der mündlichen Verhandlung einerseits angegeben, er habe im Zeitraum von ca. 07:45 bis kurz nach 8:00 Uhr ununterbrochen gewartet, sagte aber auch aus, dass er auch auf der Straße gewesen sei und geschaut habe, ob dort jemand sei bzw. habe er die Teilnehmer ins Büro gebracht. Daraus ergibt sich, dass Herr XXXX nicht durchgehend bzw. ununterbrochen an derselben Stelle vor dem Haupteingang gestanden sein konnte.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Herr XXXX am 22.07.2024 um ungefähr 8:00 Uhr auf die Lieferung eines Paketes gewartet hätte. In der mündlichen Verhandlung am 02.09.2025 gab er als Zeuge befragt an, dass er sich nicht mehr wirklich an den 22.07.2024 erinnern könne. Er komme normalerweise zwischen 06:30 bis 07:00 Uhr in die Arbeit und es sei möglich, dass er um 8:00 Uhr in der Nähe von Herrn XXXX gestanden sei, weil er meistens zu dieser Zeit rauchen gehe. Er habe jedoch weder eine konkrete Erinnerung daran, dass er vor dem Haupteingang gestanden sei, um auf eine Lieferung zu warten, noch, dass er mit jemandem gesprochen hätte. Dem vorgelegten Türenprotokoll ist zu entnehmen, dass Herr XXXX am 22.07.2024 um 06:40 Uhr durch den Haupteingang gekommen ist und um 11:28 Uhr die Tür „Zugang Büro GF“ geöffnet hat, sodass sich für seine Person keine Türöffnung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum rund um 8:00 Uhr findet.
Der Geschäftsführer führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass er um 08:03 Uhr beim SÖB angekommen sei, Herr XXXX zu diesem Zeitpunkt vor dem Haupteingang gestanden sei und er diesen genauen Zeitpunkt deshalb wisse, da er kurz davor ein Telefonat mit Frau XXXX vom AMS bezüglich der offenbar fehlenden Besetzung der SÖB-Anmeldung geführt habe, allerdings räumte er gleichzeitig ein, dass sich Frau XXXX nicht mehr an dieses Telefonat erinnern könne. Der Geschäftsführer betonte auch, dass es sich beim Zeitpunkt um 08:03 Uhr um seine Stempelzeit handle. Dazu ist festzuhalten, dass die Zeiterfassung für den 22.07.2024 durch manuelle Nachtragung am 24.07.2024 um rund 15 Uhr erfolgte und nicht durch ein automatisiertes Stempelsystem. Dies ist dem per E-Mail vom 25.08.2025 vorgelegten Zeitjournal des Geschäftsführers zu entnehmen. Dem vorgelegten Türprotokoll ist zwar zu entnehmen, dass er um 08:07 Uhr die Tür zu seinem Büro („Zugang Büro GF“) geöffnet hat, allerdings ergibt sich daraus nicht die konkrete Zeit des Eintreffens beim „ XXXX “. Aufgrund des zeitlichen Abstandes der erfolgten manuellen Nachtragung des Arbeitsbeginns von mehr als zwei Tagen und aufgrund des lange zurückliegenden Vorfalls ist der konkrete Zeitpunkt des Eintreffens des Geschäftsführers vor dem Gebäude sowie insbesondere dessen Verweildauer vor dem Haupteingang nicht konkret feststellbar. Jedenfalls ändert dies nichts an der glaubhaften Aussage der Beschwerdeführerin, um 8:00 Uhr niemanden angetroffen zu haben.
Im gegenständlichen Fall kam es nach Ansicht des erkennenden Senats aufgrund der Gegebenheiten im vorliegenden Fall zu der Situation, dass die Beschwerdeführerin pünktlich zum Dienstantritt erschienen ist, jedoch eine verschlossene Eingangstüre vorgefunden hat, keine Glocke vorhanden war und sie Herrn XXXX nicht angetroffen hat, obwohl sie pünktlich anwesend war, was die Aufnahme des vorgelegten Fotos sowie die glaubhafte Aussage der Beschwerdeführerin beweisen. Offensichtlich befanden sich an dem Tag der Geschäftsführer, Herr XXXX und die Beschwerdeführerin am 22.07.2024 in einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitrahmen vor/nach 8:00 Uhr und einer nicht konkret feststellbaren Verweildauer vor dem Gebäude, sind jedoch einander nicht begegnet. Für Neueinsteiger, die noch nie vor Ort waren, war es aufgrund der speziellen Gegebenheiten – d.h. verschlossene Haupteingangstüre, Sommerbetriebssperre, Fehlen einer Glocke und keine telefonische Erreichbarkeit des XXXX – eine schwierige Situation und ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin deshalb ein paar Schritte um das Haus ging, um eine offene Eingangstüre oder eine zuständige Person zu finden. Es ist auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin Herrn XXXX , der vor dem Haupteingang bzw. auf der Straße gewartet hat, verpasst bzw. nicht angetroffen hat. Dazu in der mündlichen Verhandlung befragt, räumte der Geschäftsführer ein, dass dies „theoretisch möglich“ sei. Daran vermag auch der Umstand nichts ändern, dass an diesem Tag noch andere Teilnehmer gestartet hätten, die es im Unterschied zur Beschwerdeführerin „geschafft“ hätten, jemanden anzutreffen und zu starten. Aus diesem Grund konnte auch auf die vom AMS beantragte Einvernahme weiterer Zeugen verzichtet werden (siehe dazu 3.4. Zum Entfall der zusätzlichen Zeugeneinvernahme).
Die Feststellung zu der von der Beschwerdeführerin am 22.07.2024 um 09:33 Uhr per eAMS-Konto an das AMS übermittelten Nachricht ergibt sich durch Einsichtnahme der im Verwaltungsakt einliegenden Nachricht und ist unstrittig. Der Argumentation der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin anstatt eine Nachricht zu schreiben vielmehr das AMS anrufen hätte sollen, kann nicht gefolgt werden und entbehrt jeglicher Grundlage, zumal die Beschwerdeführerin zu Recht annehmen durfte, dass sie im Falle eines Anrufs mit der Serviceline des AMS telefonieren würde, jedoch nicht mit ihrem AMS-Berater direkt verbunden werden würde und ein späterer Rückruf erst vereinbart werden müsste. Es kann der Beschwerdeführerin auch nicht zum Nachteil gereichen, dass schriftliche Nachrichten beim AMS nicht sofort bearbeitet werden. Der erkennende Senat kommt zu der Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin in jedem Fall durch eine Rückmeldung an das AMS per eAMS-Konto binnen 90 Minuten nach dem zugewiesenen Termin adäquat, promt und nachvollziehbar reagiert hat. Nachdem die Beschwerdeführerin das AMS binnen so kurzer Zeit kontaktiert hatte, wurde seitens des AMS nicht versucht, eine Teilnahme der Beschwerdeführerin beim SÖB zum zugewiesenen Zeitpunkt noch zu ermöglichen.
Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin durch ihr Erscheinen zum Dienstbeginn am 22.07.2024 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die angebotene Stelle antreten möchte. Sie fand einen Aushang betreffend die Sommerbetriebssperre und eine verschlossene Haupteingangstüre vor. Es gab keine Glocke und sie konnte das XXXX telefonisch nicht erreichen. Daraufhin hat sie diese Problematik am selben Tag binnen 90 Minuten nach dem zugeteilten Dienstantritt per eAMS-Nachricht dem AMS gemeldet. Seitens des AMS wurde trotz der spontanen Rückmeldung der Beschwerdeführerin nicht versucht, eine Teilnahme am SÖB „ XXXX “ zu diesem Termin zu ermöglichen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesen Feststellungen sind glaubhaft und nachvollziehbar und es kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht versucht hätte, den Dienst anzutreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten auszugsweise:
3.2.1. Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977:
„Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) bis (8) [...]
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (6) [...]
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. - 4. […]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) […]
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.2.2. Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe (SÖB) vom 01.12.2020, BGS/AMF/0702/9948/2020:
„6.1. Arbeitsmarktpolitische Zielsetzung
Der Begriff Sozialökonomischer Betrieb (SÖB) bezeichnet ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, das durch die Bereitstellung von marktnahen, aber doch relativ geschützten, befristeten Arbeitsplätzen die nachhaltige Integration von schwer vermittelbaren Personen in den Arbeitsmarkt fördern soll (Vermittlungsunterstützung). Sozialökonomische Betriebe operieren unter Marktbedingungen. Sie haben den sozialen Auftrag, vor allem Personen mit eingeschränkter Produktivität bei der Wiedererlangung jener Fähigkeiten zu unterstützen, die Einstiegsvoraussetzungen in den regulären Arbeitsmarkt sind.
Für die KundInnengruppe, die „Beratungs- und Betreuungsleistungen zur Wahrung der Arbeitsmarktchancen“ in Anspruch nehmen (BBEN-KundInnen) ist das Ziel das Wahren der Chancen auf stufenweise Integration in den Arbeitsmarkt.
Die sich daraus ergebenden Aufgaben für SÖB sind:
● die Bereitstellung von befristeten Arbeitsplätzen;
● die Organisation von Betreuungs- und Trainingsmöglichkeiten für am Arbeitsmarkt benachteiligte Personen im Rahmen eines Wirtschaftsbetriebes;
● die Beseitigung von Vermittlungshemmnissen und die Reintegration der befristet Beschäftigten in den regulären Arbeitsmarkt;
● die Verbesserung der Reintegrationschancen der Transitarbeitskräfte durch gezielte Qualifizierung;
● die Bereitstellung von befristeten Trainingsplätzen für BBEN-KundInnen.
6.2. Arbeitsmarktpolitische Leistungen
6.2.1. Integration in das Erwerbsleben
Die Beschäftigung erfolgt in Form eines Dienstverhältnisses. Die Arbeitsleistung für den/die DienstgeberIn steht dabei im Vordergrund.
Die wesentlichen Merkmale sind:
● die befristete Beschäftigung von schwer vermittelbaren Personen (Transitfunktion mit bewusst gestaltetem Einstieg und Ausstieg);
● die Bereitstellung eines Pakets von sozialpädagogischer Betreuung und Aus- und Weiterbildung im Sinne der „Bundesrichtlinie Qualitätsstandards für Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) (AV-SÖB/GBP)“ das darauf ausgerichtet ist, die Vermittlungsfähigkeit der auf Transitarbeitsplätzen beschäftigten Personen (Transitarbeitskräfte) entscheidend zu verbessern.
Werden Vermittlungstätigkeiten im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) durchgeführt, sind die Bestimmungen der §§ 2 bis 7 AMFG (Arbeitsmarktförderungsgesetz) zu beachten. […]
6.5. Förderbarer Personenkreis
● Zielgruppe Sozialökonomischer Betriebe sind schwer vermittelbare Personen mit im Regelfall eingeschränkter Produktivität. Die Zugehörigkeit zur Zielgruppe ist im Einzelfall zu prüfen.
● Zielgruppe für Trainingsmaßnahmen sind BBEN-KundInnen.
Um sowohl den arbeitsmarktpolitischen als auch den ökonomischen Anforderungen zu genügen, sollte die Anzahl der auf den Transitarbeitsplätzen beschäftigten Personen ein ausgewogenes Verhältnis von Vermittlungshindernissen und Produktivität aufweisen.
Die Auswahl und Zusammensetzung der Zielgruppenpersonen ist zwischen Landesgeschäftsstelle/Regionaler Geschäftsstelle und Sozialökonomischen Betrieb zu vereinbaren.
[…]
7.8. Maßnahmenerfolg
Das Ziel und die Inhalte des Sozialökonomischen Betriebes sind im Projektkonzept beschrieben und integrierter Bestandteil des Förderungsvertrages.
In den individuellen Betreuungsberichten ist durch den Projektträger rückzumelden, ob im Einzelfall das inhaltliche Maßnahmenziel erreicht wurde oder nicht. Die statistische Auswertung erfolgt durch den Projektträger im Rahmen des Endberichtes über die Durchführung der geförderten Leistung.
In dem Förderungsvertrag kann ein diesbezüglich angestrebter Planwert festgelegt werden. Die Vereinbarung des angestrebten Maßnahmenerfolges (Kennzahl: Anteil der Transitarbeitskräfte mit Erreichung des inhaltlichen Maßnahmenzieles an allen Transitarbeitskräften) dient dem Zweck, im Falle des Nichterreichens eine Abweichungsanalyse vorzunehmen und Verbesserungen für einen allfälligen Folgevertrag abzuleiten. Bei signifikanten Abweichungen ist eine neuerliche Übertragung ohne Ableitung und Festlegung von Änderungserfordernissen nicht möglich. Der Träger ist verpflichtet an diesem laufenden Verbesserungsprozess mitzuwirken. In die Abweichungsanalyse sind die Anregungen des Projektträgers einzubeziehen.
Wird ein Planwert für den Maßnahmenerfolg vereinbart (optional), ist ein diesbezüglicher Textbaustein in den Förderungsvertrag aufzunehmen.
Trainingsmaßnahmen:
Die Bewertung von Trainingsmaßnahmen erfolgt primär anhand des Maßnahmenerfolgs. Ziel der Trainingsmaßnahmen ist die Stabilisierung und Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, die durch folgende Kriterien gekennzeichnet sind:
Anteil an TeilnehmerInnen die das Trainingsziel erreicht haben (Beendigung der BBEN-Teilnahme – intensivierte AMS-Betreuung)
Anteil an TeilnehmerInnen mit anschließendem Dienstverhältnis (Teilzeit, Vollzeit)
Die statistische Auswertung erfolgt durch den Projektträger im Rahmen des Endberichtes über die Durchführung der geförderten Leistung.
7.9. Arbeitsmarkterfolg (österreichweit einheitlicher Indikator)
Kurzfristiger Arbeitsmarkterfolg:
Für die Beurteilung des Arbeitsmarkterfolges wird die Kennzahl „Bestand Personen in Beschäftigung 3 Monate nach Austritt aus der Maßnahme“ (Anteil in Prozent) herangezogen. In dem Förderungsvertrag ist der diesbezüglich angestrebte Planwert festzulegen. Darüber hinaus kann auch ein Planwert für die Kennzahl „Bestand Personen in Qualifizierung 3 Monate nach Austritt aus der Maßnahme“ ergänzend vereinbart werden.
Die Vereinbarung des angestrebten Arbeitsmarkterfolges dient dem Zweck, im Falle des Nichterreichens eine Abweichungsanalyse vorzunehmen und Verbesserungen für eine allfällige Fortführung abzuleiten. Bei signifikanten Abweichungen ist eine Wieder-beauftragung ohne Ableitung und Festlegung von Änderungserfordernissen nicht möglich. Der Träger ist verpflichtet an diesem laufenden Verbesserungsprozess mitzuwirken.
In die Abweichungsanalyse sind die Anregungen der Träger bzw. der anerkannten Dachorganisationen einzubeziehen.
Langfristiger Arbeitsmarkterfolg:
Zur arbeitsmarktpolitischen Beurteilung des Förderinstrumentes SÖB wird die Differenz des Anteils der Tage in Beschäftigung (in Prozentpunkten) 12 Monate vor dem Eintritt in den SÖB und 12 Monate nach dem Austritt herangezogen.
Der kurzfristige und der langfristige Arbeitsmarkterfolg stellen auf alle TeilnehmerInnen ab, für die ein Dienstverhältnis begründet wurde, mindestens 35 Tage im SÖB beschäftigt waren und nach dem Ende des Dienstverhältnisses dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
BAS-TF:
Für die Kennzahl „Bestand Personen in Beschäftigung“ ist der angestrebte Planwert zu erfassen und in den Förderungsvertrag aufzunehmen. Die Erfassung des Planwertes für die Kennzahl „Bestand Personen in Qualifizierung“ ist optional.
Vorlagen an die Bundesorganisation:
Bei Vorlage von Projekten an die Bundesorganisation (Förderausschuss) ist der kurzfristige Arbeitsmarkterfolg darzustellen (Erfolg in relativen und absoluten Zahlen). Dieser Indikator wird gleichfalls für Zwecke des Benchmarkings verwendet.
Arbeitsmarkterfolgs-Referenzwert
Ergänzend zur obigen Projekt-bezogenen Festlegung und Bewertung des Arbeitsmarkterfolges gilt folgende allgemeine Vorgangsweise:
Eine Maßnahme gilt jedenfalls als nicht erfolgreich, wenn der erreichte Arbeitsmarkterfolg im Projekt-Abschlussbericht des vorangegangenen Projektzeitraumes unter dem LO-spezifischen Arbeitsmarkterfolgs-Referenzwert liegt.
Der Referenzwert beträgt 50% des durchschnittlichen Arbeitsmarkterfolges pro Landesorganisation. Er darf jedoch nicht unter 15% liegen.
Über jede nicht erfolgreiche Maßnahme, die mit einer AMS Förderung fortgeführt wird, ist dem Landesdirektorium ein Bericht über die Fortführung zu übermitteln. Mit dem Landesdirektorium ist zu vereinbaren, in welcher Art und Weise dieser Bericht vorzulegen ist.
Die Ermittlung und Bekanntgabe der LO-spezifischen Arbeitsmarkterfolgs-Referenzwerte erfolgt durch die BGS jeweils zu Jahresbeginn.
Spezifikation:
DWH Report – Arbeitsmarkterfolgs-Referenzliste Region TeilnehmerInnen: AMS Landesorganisation Austrittszeitraum: Zwei Jahre, wobei das Ende vier Monate vor dem Abfragedatum liegt AME-relevante Austritte: mindestens 10
[…]
10.4. Zu Punkt 6.5. (Förderbarer Personenkreis)
Als Personen mit Produktivitätseinschränkung und/oder Vermittlungshindernissen gelten insbesondere
● Langzeitbeschäftigungslose
● Ältere
● Personen mit Behinderung, einschließlich Personen mit gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen
● Personen mit sozialer Fehlanpassung
● Arbeitsmarktferne Personen
sofern folgende Vermittlungshemmnisse vorliegen:
- Verlust sozialer Kompetenz auf Grund lang andauernder Arbeitslosigkeit
- Mangelnde Qualifikation auf Grund lang andauernder Arbeitslosigkeit
- Wohnungslosigkeit
- Haft
- Schulden
- Drogen
- etc.
Aus einer langen Phase ohne Beschäftigung kann auf eine eingeschränkte Vermittlungsfähigkeit geschlossen werden.
Die in einem Dienstverhältnis beschäftigten Transitarbeitskräfte sind grundsätzlich arbeitsfähig mit einer „Lücke zur Marktfähigkeit“. […]“
3.2.3. Bundesrichtlinie Qualitätsstandards für Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) (AV-SÖB/GBP) vom 01.03.2018, BGS/AMF/0722/9894/2017:
„6 Normen – inhaltliche Regelungen
6.1 Beschäftigungsverhältnis
Sozialökonomischen Betriebe und gemeinnützige Beschäftigungsprojekte zeichnen sich aus
- durch die befristete Beschäftigung (Transitfunktion) ansonst arbeitsloser Personen;
- durch die Bereitstellung von sozialpädagogischen Angeboten, die darauf ausgerichtet sind, die Vermittlungsfähigkeit der auf Transitarbeitsplätzen beschäftigten Personen (Transitarbeitskräfte) zu verbessern.
Die Beschäftigung hat in Form eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses zu erfolgen. Die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
Die Arbeitsleistung für den Dienstgeber hat - trotz begleitender Betreuung und Unterstützung - im Vordergrund zu stehen. Die sozialpädagogische Betreuung und theoretische Ausbildung dürfen gegenüber der zu erbringenden praktischen Arbeitsleistung in zeitlicher Hinsicht nicht dominieren. […]
6.2 Sozialpädagogische Betreuung
Die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung kann insbesondere folgende Inhalte umfassen:
- Allgemeine Lebensberatung
- Berufsorientierung
- Kompetenzenfeststellung
- Maßnahmen zum Abbau von Vermittlungshemmnissen
- Reflexion von Arbeitserfahrungen und Arbeitshaltungen
- Lernen lernen
- Gesundheits- und Ernährungsberatung
- Gesundheitsfördernde Maßnahmen
- Case Management/Information über externe Beratungsangebote, wie z.B. Schuldnerberatung
- Bewerbungstraining und Outplacementberatung
Jeder Transitarbeitskraft sind vom Arbeitgeber über die Dauer des Dienstverhältnisses mindestens 12 Monatsstunden an sozialpädagogischer Betreuung anzubieten. Der tatsächliche Inhalt der und das tatsächliche Ausmaß an sozialpädagogischer Betreuung haben sich an den Anfordernissen des Einzelfalls zu orientieren und sind tunlichst einvernehmlich festzulegen. Die einvernehmliche Festlegung kann auch ein geringeres Stundenausmaß umfassen. Das Maximalausmaß darf jedoch – auch unter Zurechnung der unter Punkt 6.3 beschriebenen Aus- und Weiterbildungen – die praktische Arbeitsleistung nicht überwiegen.
Je nach individuellem Bedarf ist die sozialpädagogische Betreuung in „klassische“ Sozialpädagogik und Outplacementberatung/Bewerbungstraining aufzuteilen sowie als Einzel- oder Gruppenbetreuung/Gruppenberatung anzubieten.
Für die Umsetzung ist entsprechendes Schlüsselpersonal bereit zu halten. Ergänzend können auch Kooperationen mit externen Einrichtungen eingegangen werden.
6.3 Aus- und Weiterbildung
Die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen beruflichen Aus- und Weiterbildung ist es, die Qualifikationen für die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten zu vertiefen oder neue Qualifikationen für nachfolgende Arbeitsverhältnisse am ersten Arbeitsmarkt zu erwerben.
Die durch Aus- und Weiterbildung sowie die praktische Arbeitsleistung während der Projektteilnahme erworbenen beruflich verwertbaren Kompetenzen sind in einer Bestätigung aufzulisten und der Transitarbeitskraft spätestens mit Ende des Dienstverhältnisses auszuhändigen.
Die Aus- und Weiterbildung kann durch den Beschäftigungsträger selbst, durch externe Weiterbildungseinrichtungen oder im Falle von SÖBÜ auch durch den Beschäftiger erfolgen. Die Unterbrechung der praktischen Arbeitsleistung für Zwecke der (theoretischen) Aus- und Weiterbildung sollte im Durchschnitt der Dauer des Dienstverhältnisses ein Fünftel der Normalarbeitszeit nicht überschreiten. Ausnahmen sind aus besonderen Gründen möglich, etwa wenn sich (z.B. in einem Überlassungsverhältnis) längere Stehzeiten ergeben, die mit Bildungsmaßnahmen sinnvoll überbrückt werden können.
Die praktische Ausbildung erfolgt im Rahmen der Arbeitsleistung.“
3.3.1. Zur Zuweisung einer Beschäftigung:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin gegenständlich eine mit 19.07.2024 datierte Stellenzuweisung/Einladungsschreiben für eine konkrete Beschäftigung per eAMS-Konto übermittelt wurde. In der Stellenzuweisung war angeführt, dass es sich um eine Stelle als Transitarbeitskraft im Sozialökonomischen Betrieb „ XXXX “ des „ XXXX “ handle. Eine Beschreibung des Sozialökonomischen Betriebes „ XXXX “ wurde der Beschwerdeführerin bereits am 18.07.2024 übermittelt.
In der Stellenzuweisung/Einladungsschreiben sind auch die Rechtsfolgen bei Nichtantritt der Beschäftigung angeführt.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 31.07.2025, wonach zwischen Transitarbeitskräften und Sozialökonomischen Betrieben keine Arbeitsverhältnisse iSd § 1151 ABGB vorliegen, ist anzumerken, dass diese Beschäftigungsform keine am regulären Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung darstellt, sondern erst in Folge dieser Beschäftigung eine Wiedereingliederung in den regulären Arbeitsmarkt stattfinden soll (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner (25. Lfg 2025) § 9 AlVG Rz 211). Unbeschadet dessen, normiert §9 Abs. 7 AlVG, dass auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes als Beschäftigung gilt, soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht.
Es handelt sich gegenständlich somit um die Zuweisung zu einer Beschäftigung im Tätigkeitsbereich Grünraumpflege und Umweltschutzmaßnahmen im SÖB „ XXXX “.
Die zu besetzende(n) Stelle(n) war(en) gegenständlich ausreichend konkretisiert, sodass auch für die Beschwerdeführerin erkennbar war, dass es sich um die Zuweisung einer möglichen Beschäftigung gehandelt hat (vgl. VwGH 15.05.2013, 2012/08/0184 zum Vorliegen eines konkreten Stellenangebots).
3.3.2. Zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung:
Aus der Systematik und dem Zweck der §§ 9 und 10 AlVG ergibt sich, dass leistungsbeziehende Personen angehalten sind, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden. Arbeitslose Personen sind daher jedenfalls dazu verhalten, eine gemäß § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen (vgl. etwa VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084 mwN.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an eine arbeitslose Person, dass deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0103 mwN.).
Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 angefügte Zumutbarkeitsregelung in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)“ als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen. Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem „zweiten Arbeitsmarkt“ (gemeint: in einem sozialökonomischen Betrieb) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. VwGH 28.03.2012, 2012/08/0043 mwN.).
Die gegenständliche Beschäftigung beim Sozialökonomischen Betrieb „ XXXX “ war nicht von vornherein als evident unzumutbar anzusehen. Wie bereits festgestellt, unterlag die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer seit dem 16.01.2022 bestehenden Arbeitslosigkeit weder dem Berufs- noch Entgeltschutz gemäß §9 Abs. 3 AlVG. Der Berufsschutz gilt nur in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft, ebenso besteht der Entgeltschutz nur während des Bezuges von Arbeitslosengeld. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde vom 20.09.2024 ausführt, dass eine Beschäftigungszuweisung zu einem SÖB kein Selbstzweck darstellt und nicht jedermann im Sinne einer Pauschalbeurteilung zumutbar ist, ist Punkt 6 der Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe zum förderbaren Personenkreis für SÖBS sowie den Erläuterungen zum förderbaren Personenkreis laut Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe (SÖB) zu entnehmen, dass aus einer langen Phase ohne Beschäftigung auf eine eingeschränkte Vermittlungsfähigkeit geschlossen werden kann.
Das letzte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin endete am 13.01.2022 und befindet sich die Beschwerdeführerin seither im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Als Leistungsbezieherin ist sie angehalten, möglichst rasch durch die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden. Während der zum Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung etwas mehr als zweieinhalbjährigen Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin haben die bisherigen Bemühungen um die Aufnahme eines vollversicherten Dienstverhältnisses nicht zum Erfolg geführt. Vor dem Hintergrund des Endes der letzten Beschäftigung am 13.01.2022 ist im Fall der Beschwerdeführerin auch ein Verlust der Qualifikation aufgrund lang andauernder Arbeitslosigkeit anzunehmen. Die Beschwerdeführerin fällt somit in die Zielgruppe eines Sozialökonomischen Betriebs, somit auch in die Zielgruppe des „ XXXX “.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der SÖB „ XXXX “ entspreche nicht den Qualitätsstandards der Qualitätsrichtlinie, und dabei auszugsweise auf den Punkt „6.3 Aus- und Weiterbildung“ verweist, ist im Hinblick auf die übrigen Bestimmungen der Richtlinie auszuführen, dass Sozialökonomische Betriebe befristete Beschäftigungen für ansonsten arbeitslose Personen sowie sozialpädagogische Angebote, die auf eine Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit ausgerichtet sind, anbieten. Trotz etwaiger Unterstützung hat die Arbeitsleistung im Vordergrund zu stehen und auch in zeitlicher Hinsicht zu überwiegen. Auch unter dem von der Beschwerdeführerin auszugsweise zitierten Bestimmungen „6.3 Aus- und Weiterbildung“ wird festgehalten, dass die praktische Ausbildung im Rahmen der Arbeitsleistung erfolge.
Da im Rahmen des Sozialökonomischen Betriebs „ XXXX “ Grünraumpflege sowie Umweltschutzmaßnahmen angeboten werden, ist in diesem Tätigkeitsbereich der Erwerb bzw. die Vertiefung von Qualifikationen möglich, dies insbesondere für Personen, die in diesem Bereich über keinerlei Berufserfahrung verfügen. Wie bereits festgehalten, hat die Arbeitsleistung für den Dienstgeber im Rahmen eines Transitarbeitsverhältnisses für einen SÖB im Vordergrund zu stehen. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es nicht darauf ankomme, ob eine solche Beschäftigung im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den (ersten) Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint oder ob die Arbeitslose etwas „dazulernt“ (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 74 mit Verweis auf VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Wie bereits oben festgehalten, sieht das Gesetz eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem „zweiten Arbeitsmarkt“ in einem SÖB vermittelt wird, nicht vor und wird diese demgemäß in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht verlangt.
Dass konkret die Beschwerdeführerin, die bislang über keine Berufserfahrung in der Grünraumpflege verfügt und dies im Übrigen auch nicht behauptet, eine Aus- und Weiterbildung in diesem Bereich nicht für erforderlich erachtet, vermag nichts daran zu ändern, dass der Sozialökonomische Betrieb „ XXXX “ grundsätzlich den Qualitätsstandards der Bundesrichtlinie entspricht.
Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich der Arbeitszeit, täglichen Wegzeit und der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit keine substantiierten Einwendungen vor und sind diese auch nicht ersichtlich. Der erkennende Senat übersieht zwar nicht, dass im Stellenangebot weder Entlohnung noch Arbeitszeiten angeführt sind, daraus ist jedoch nicht bereits auf eine Unzumutbarkeit zu schließen. So wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, diese Punkte zu Beginn des Dienstverhältnisses zu besprechen und ist der Beschreibung des SÖB „ XXXX “, die Anwendbarkeit des BABE-Kollektivvertrages zu entnehmen.
Weiters führt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift aus, dass die Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einem SÖB ihrer beruflichen und schulischen Ausbildung und ihrem Fähigkeitenprofil nicht angepasst ist. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, nach welcher „Überqualifikation“ für sich allein genommen kein Zuweisungshindernis ist, solange nicht gesetzliche Einschränkungen dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.02.1999, 97/08/0572). Wie bereits mehrfach aufgezeigt, liegt ein Berufs- und Entgeltschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG gegenständlich nicht mehr vor. Auch eine (kollektivvertragliche) Entlohnung, die niedriger als der derzeitige Leistungsbezug ausfällt, führt nicht per se zur Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung (vgl. dazu etwa VwGH 04.09.2013, 2012/08/0076).
Soweit von der Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen geführt wird, dass eine Wiedereingliederungsmaßnahme nur dann zumutbar sei, wenn sie in Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheine und es für die Zumutbarkeitsbeurteilung somit einer Einzelfallbeurteilung bedürfe, ist darauf zu verweisen, dass diese Ausführungen Wiedereingliederungsmaßnahmen betreffen und somit für hier gegenständliche Frage der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht relevant sind (vgl. dazu etwa VwGH 21.04.2004, 2002/08/0262, 21.04.2004, 2003/08/0200). Selbiges gilt für das von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.07.2025 ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2000, 98/08/0304, welches sich mit den Kriterien einer zulässigen Zuweisung zu einer Nach-bzw. Umschulungsmaßnahme auseinandersetzt.
Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf Punkt 7.8. Maßnahmenerfolg sowie 7.9. Arbeitsmarkterfolg der Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe ist nicht geeignet zu einem anderen Ergebnis zu führen, da es sich hierbei um Verpflichtungen eines Sozialökonomischen Betriebes im Verhältnis zum AMS handelt, welche z.B. im Rahmen des Fördervertrages einen angestrebten Maßnahmenerfolg (Kennzahl: Anteil der Transitarbeitskräfte mit Erreichung des inhaltlichen Maßnahmenzieles an allen Transitarbeitskräften) als Planwert festlegen können, um in weiterer Folge im Rahmen eines Endberichtes eine statistische Auswertung über die Durchführung der geförderten Leistung dem AMS vorlegen zu können. Aus diesen im Zuge der Förderung des Sozialökonomischen Betriebes mit dem AMS vereinbarten Leistungen des SÖB ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Verpflichtung des AMS zur Festlegung eines Maßnahmenerfolges bzw. Defizitanalyse bei der Zuweisung eines Transitarbeitsverhältnisses im Verhältnis zur Beschwerdeführerin ableitbar.
Zudem ist von einem – wenn auch nur auf dem „zweiten“ Arbeitsmarkt angebotenen – Beschäftigungsverhältnis – unter der Voraussetzung der Einhaltung der Qualitätskriterien laut Richtlinie – grundsätzlich anzunehmen, dass es allein dadurch, dass die Arbeitslose wieder in Beschäftigung kommt, der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dient, ohne dass darüber hinaus die konkreten Erfolgsaussichten im Einzelfall geprüft werden müssten (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 74; vgl. dazu auch VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197 zur Zuweisung eines der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis in einem sozialökonomischen Betrieb iSd § 9 Abs. 7 AlVG).
Eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice, „die konkrete, individuelle Zuweisung zu begründen und diese Begründung im Bescheid nachvollziehbar zu machen" besteht nicht. Als Notstandshilfebezieherin war die Beschwerdeführerin verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung - auch eine solche im Sinne des § 9 Abs 7 AlVG - anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Darauf, ob eine solche Beschäftigung "allgemein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint" kam es hingegen nicht an (vgl. VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197).
Im Ergebnis war die gegenständliche Beschäftigung beim SÖB „ XXXX XXXX der Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar und hätten die näheren Bedingungen, wie Arbeitszeit und Entlohnung, bei Antritt des Dienstverhältnisses am 22.07.2024 besprochen werden müssen.
3.3.3. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der arbeitslosen Person und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass der Erfolg der (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte gemacht wird (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die Beschwerdeführerin zum Arbeitsbeginn am 22.07.2024 erschienen ist.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, waren die Angaben der Beschwerdeführerin glaubhaft, wonach sie um 08:00 Uhr zum Dienstbeginn beim „ XXXX “ erschienen ist. Das „ XXXX “ war aufgrund der Sommerbetriebssperre von 12.07.2024 bis 26.07.2024 geschlossen. Die Tür des Haupteingangs des „ XXXX “ war verschlossen und konnte nur manuell mittels Chip geöffnet werden. Es gab keine Glocke und es war nicht möglich, das „ XXXX “ telefonisch zu erreichen. Auf dem Gelände des „ XXXX “ befand sich eine Baustelle mit Containern, die zu dem Zeitpunkt unbesetzt waren. Die Beschwerdeführerin ist kurz vor 8:00 Uhr eingetroffen, hat dort niemanden angetroffen und ging deshalb eine Runde um das Gebäude. Um 07:59 Uhr machte sie ein Foto des Haupteingangs, wo folgendes Schild zu sehen war: „Das XXXX ist wegen der Sommerbetriebssperre von 12.07.2024 bis 26.07.2024 geschlossen“. Die Beschwerdeführerin hat sich auch am selben Vormittag, nur 93 Minuten nach dem geplanten Dienstbeginn, per eAMS-Konto übermittelter Nachricht an das AMS gewandt und die Situation betreffend ihren Dienstbeginn beim SÖB „ XXXX “ geschildert, sodass sie ihr Interesse an der Erlangung der ausgeschriebenen Stelle jedenfalls dargelegt hat.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, konnte aufgrund unterschiedlicher Angaben und Ungereimtheiten nicht festgestellt werden, in welchem Zeitrahmen Herr XXXX vor dem Haupteingang des „ XXXX “ ununterbrochen auf Neuankömmlinge gewartet hat bzw. wann der Geschäftsführer XXXX beim „ XXXX “ angekommen ist, die Verweildauer der beiden genannten Personen vor dem Haupteingang, und ob Herr XXXX dort gestanden ist.
Der Beschwerdeführerin wurde zwar eine Vereitelungshandlung angelastet, diese konnte aber – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – nicht erkannt werden.
Der im angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochene Anspruchsverlust ist daher nicht rechtmäßig erfolgt.
Der Beschwerde war aus diesen Gründen stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben.
3.4. Zum Entfall der zusätzlichen Zeugeneinvernahme
In Hinblick auf die Beweisanträge der Beschwerdeführerin auf zeugenschaftliche Einvernahme von drei namentlich genannten (ehemaligen) Transitarbeitskräften des SÖB „ XXXX “ bezüglich ihrer eigenen Erfahrungen mit einer erfolglosen Anmeldung am Eintrittstag in den SÖB „ XXXX “, sowie zwei namentlich genannter Personen zu einer vorgebrachten Manipulation der Stempeluhr und der Zeitprotokolle, betreffend des Containerzwecks, betreffend einer Fahrt mit XXXX zu externen Arbeitsstätten zu Arbeitsbeginn und betreffend versperrter Tore und Türen während der Betriebssperren und abgeschalteter elektronischer und sonstiger Computersysteme, ist festzuhalten, dass Beweisanträge abgelehnt werden dürfen, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist (VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0462). Dies gilt gleichfalls für den Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme einer Person zum Standort des „ XXXX “. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0446; 14.10.2009, 2008/12/0203; 18.01.1990, 89/09/0114). Hierzu ist gegenständlich anzumerken, dass sich der erkennende Senat aufgrund der bisher vorliegenden Beweise – insbesondere der Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der befragten Zeugen in den mündlichen Verhandlungen am 22.07.2025 und am 02.09.2025 – ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente im Hinblick auf die Zuweisung der Beschwerdeführerin zum SÖB „ XXXX “ und das Verhalten der Beschwerdeführerin machen konnte und es auf die Wahrnehmungen der von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen nicht ankommt. Der maßgebende Sachverhalt ist genügend geklärt und konnte insofern auf die Einvernahme der beantragen Zeugen verzichtet werden.
Dies gilt gleichfalls für die vom AMS im Zuge der Stellungnahme vom 23.10.2025 beantragte Einvernahme jener drei Personen, die ebenfalls am 22.07.2025 die Stelle im „ XXXX “ angetreten hätten, nachdem sie dort gewartet hätten. Es konnte auf deren Einvernahme verzichtet werden, da nicht zu erwarten war, dass es dadurch zu einer weiteren „Klärung des Sachverhaltes" kommen würde. Auch hierzu ist gegenständlich anzumerken, dass sich der erkennende Senat aufgrund der bisher vorliegenden Beweise – insbesondere der Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der befragten Zeugen in den mündlichen Verhandlungen am 22.07.2025 und am 02.09.2025 – ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente im Hinblick auf die Zuweisung der Beschwerdeführerin zum SÖB „ XXXX “ und das Verhalten der Beschwerdeführerin machen konnte und es auf die Wahrnehmungen der von der belangten Behörde genannten Zeugen nicht ankommt.
Die Einvernahme der jeweils beantragten Zeugen könnte allenfalls deren eigene Bewerbungssituationen beleuchten, sie hätten jedoch keine Sachverhaltsrelevanz für den konkreten Fall der Beschwerdeführerin, zumal diese keine Aussage darüber treffen könnten, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich um 8:00 Uhr zum Dienstantritt im SÖB „ XXXX “ des „ XXXX “ erschienen ist, eine Runde um das Gebäude gegangen ist, dabei niemanden angetroffen hat, und um 07:59 Uhr ein Foto des Haupteingangs gemacht hat. Weiters steht fest – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde -, dass die Tür des Haupteingangs des „ XXXX “ verschlossen war, dass es keine Glocke gab und nicht möglich war, das „ XXXX “ telefonisch zu erreichen. Eine Änderung der Feststellungen zum Sachverhalt vermag somit auch eine Einvernahme weiterer Personen nicht zu bewirken.
Aus den vorliegenden Akten sowie insbesondere nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen und Einvernahme von vier Zeugen vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senates der maßgebliche Sachverhalt hinreichend und wurde von beiden Parteien die Sachverhaltsrelevanz einer Einvernahme für die konkrete Bewerbungssituation der Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
