BVwG W156 2304450-1

BVwGW156 2304450-131.7.2025

AuslBG §3 Abs8
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W156.2304450.1.00

 

Spruch:

 

W156 2304450-1/20E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Mahmut SAHINOL, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gmünd, XXXX , vom 26.09.2024, betreffend Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2025 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Anträge auf Einholung eines kinderpsychologischen/psychiatrischen Gutachtens sowie Einholung einer Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der BF stellte am 21.08.2024 beim Arbeitsmarktservice Gmünd (in Folge: AMS) einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG. Der Antrag gründet sich gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG auf die Vaterschaft zu einem österreichischen Staatsbürger, XXXX , geb. am XXXX 2. Mit Parteiengehör vom 21.08.2024 wurde der BF aufgefordert folgende Unterlagen nachzureichen:

Bundeseinheitlicher Antrag §3/8 AuslBG;

Identitätsnachweis des Antragstellers;

gültige Niederlassungsbewilligung Familienangehöriger des Antragstellers,

Heiratskurkunde;

Identitätsnachweis (österr. Reisepass der Ehegattin),

Meldenachweis der Ehegattin

Innerhalb der gesetzten Frist wurden keine Unterlagen übermittelt.

3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das AMS den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG ab. Mangels überprüfbarer Unterlagen das Familienverhältnis betreffend sei der Antrag abzuweisen gewesen.

4. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der BF im Wesentlichen vorbrachte, dass mit Erkenntnis des BvWG vom 08.06.2020 die Beschwerde des BF gegen den abweisenden Bescheid des BFA abgewiesen worden sei und die Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen sei. Am XXXX sei sein Sohn geboren worden und müsse dieser bei Rückkehr des BF in den Irak gemeinsam mit der österreichischen Mutter das Hoheitsgebiet der EU verlassen, da die Mutter nicht in der Lage sei, den Sohn alleine aufzuziehen und dessen Unterhalt alleine zu tragen. In einem wurde in eventu der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Übermittlung der Unterlagen sowie ein Verfahrenshilfeantrag, eingeschränkt auf die Tragung der Gerichtsgebühren, eingebracht.

5. Mit Schreiben vom 15.12.2024 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

6. Am 11.04.2025 fand im Beisein des BF, seines Rechtsanwaltes, des AMS und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Einvernommen wurde die österreichische Ehefrau des BF. Im Zuge der mündlichen Verhandlung ersucht der BF, um eine Frist zur Bekanntgabe weiterer Verfahrensschritte.

7. Innerhalb der Frist erfolgte keine weitere Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger des Irak. Er ist seit XXXX mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geb. am XXXX ,verheiratet. Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn XXXX geboren.

1.2. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung seit dem 12.01.2022 vor. Ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) liegt nicht vor.

1.3. Am 21.08.2024 stellte der BF beim AMS einen Antrag auf Ausnahmebestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG. Der BF stützt sich dabei auf den Ausnahmetatbestand, dass sein Kind, XXXX , österreichischer Staatsbürger ist.

1.4. Der BF erhält von seinen in Österreich lebenden Bruder finanzielle Zuschüsse in Höhe von rund € 100,00, die er der Mutter seines Sohnes gibt.

1.5 Die Mutter des Kindes, XXXX , ist gemeinsam mit dem BF obsorgeberechtigt. Sie hat ein monatliches Einkommen in Höhe von € 1.974,00 netto und leistet den hauptsächlichen Unterhalt für ihren Sohn und den BF und übernimmt die Finanzierung sämtlicher Kosten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des BF und zu deren Ehefrau und Kind, zur Rückkehrentscheidung und dem gegenständlichen Antrag, geben sich aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes des AMS, insbesondere den aktenkundigen Dokumenten (Reisepässe, Heirats- und Geburtsurkunde).

Die Feststellungen zur Obsorge der Mutter, der Kostentragung durch die Mutter und dem finanziellen Beitrag des BF ergeben sich aus deren Angaben der mündlichen Verhandlung.

Dass der BF von seinem Bruder mit rund € 100,00 im Monat unterstützt wird, ergibt sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Sofern die Zeugin eine Summe von € 200,00 bis € 400,00 angibt, steht dies im Widerspruch zu ihren Angaben, dass der BF keine Mitteln zur Finanzierung des Lebensunterhaltes beitrage, da er nicht habe. Zudem geht das erkennende Gericht davon aus, dass dem BF die Höhe der Unterstützung durch seinen Bruder bekannt ist und er diese wahrheitsgemäß angegeben hat. Es erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, warum er die Beitragshöhe hätte geringer angeben sollen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Rechtliche Bestimmungen

§§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit.l des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, StF: BGBl. Nr. 218/1975, lautet:

„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

lit a bis k …

l) Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;“

§ 3 Abs. 8 AuslBG lautet:

(8) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.

Art. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 lautet:

"Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

2. 'Familienangehöriger

a) den Ehegatten;

b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

3. ...“

 

3.1.2. Maßgebliche Judikatur von EuGH und VwGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) führt in der Rechtssache C-200/02, Urteil vom 19.10.2004, Folgendes aus:

„42 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 90/364 , die den Verwandten des Aufenthaltsberechtigten in aufsteigender Linie, denen „er Unterhalt gewährt", ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit das Recht gewährleistet, bei dem Aufenthaltsberechtigten Wohnung zu nehmen, kann dem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der sich in der Situation von Frau Chen befindet, weder aufgrund der emotionalen Bindungen der Mutter zu ihrem Kind noch aus dem Grund, dass das Recht der Mutter auf Einreise und Aufenthalt im Vereinigten Königreich vom Aufenthaltsrecht dieses Kindes abhängen würde, ein Aufenthaltsrecht verleihen.

43 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich nämlich, dass sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem der Aufenthaltsberechtigte „Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird (in diesem Sinne, zu Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 , Urteil vom 18. Juni 1987 in der Rechtssache 316/85, Lebon, Slg. 1987, 2811, Randnrn. 20 bis 22).“

„47 Daher ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass Artikel 18 EG und die Richtlinie 90/364 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dem minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Kleinkindalter, der angemessen krankenversichert ist und dem Unterhalt von einem Elternteil gewährt wird, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und dessen Mittel ausreichen, um eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats durch den Minderjährigen zu verhindern, das Recht verleihen, sich für unbestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten. In einem solchen Fall erlauben dieselben Vorschriften es dem Elternteil, der die Personensorge für diesen Staatsangehörigen tatsächlich wahrnimmt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten.“

In seinem jüngsten einschlägigen Urteil vom 8. Mai 2025, C-130/24, führte der EuGH aus:

„28 Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegaciön del Gobiemo en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19. EU:C:2022:354. Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).“

Im Erkenntnis vom 24.04.2012, Zl 2012/09/0003, führt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) aus:

„Dem Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 8. März 2011in der Rechtssache C-34/09, Zambrano, ist das Urteil des EuGH vom 15. November 2011 in der Rechtssache C-256/11, Murat Dereci ua. gegen Österreich, entgegenzuhalten. Bei Herrn Dereci handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, der mit einer Österreicherin verheiratet ist, und die drei gemeinsame Kinder haben, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und minderjährig sind. Der EuGH führte in Rz 68 aus:

‚Infolgedessen rechtfertigt die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt wurde."

Zu Recht beruft sich die belangte Behörde daher darauf, dass die Kinder der Beschwerdeführerin nicht gezwungen wären, das Bundesgebiet im Falle einer Versagung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin zu verlassen, weil ihr Vater österreichischer Staatsbürger ist; mit anderen Worten, den Kindern als Unionsbürgern ist es nicht verwehrt, den Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, im Bundesgebiet auszuüben.

Ob allenfalls eine Aufenthaltsbewilligung auf Grund der in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder der in Art. 8 Abs. 1 EMRK eingeräumten Rechte zu erteilen wäre, ist nicht im Verfahren nach dem AuslBG zu prüfen.‘ “

 

Im Erkenntnis vom 21.03.2013, Zl. 2011/09/0142, führt der VwGH aus:

„Diese Überlegungen treffen auch auf die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG zu. Zur Sicherung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, sind nämlich sowohl das Recht auf Aufenthalt als auch das Recht auf eine Arbeitserlaubnis jener einem Drittstaat angehörenden Person zu gewährleisten, auf deren Unterhalt die betroffenen Unionsbürger angewiesen sind (vgl. Urteil EuGH Zambrano; Urteil EuGH Dereci; E 2. Juli 2010, 2006/09/0160).“

 

3.1.3.Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Antrag wurde dahingehend eingebracht, dass sich der Ausnahmetatbestand aus dem Umstand ableitet, dass das Kind des BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und der BF daher ein Recht auf Aufenthalt abgeleitet von jenem des Kindes nach Art 20 AEUV geltend macht und demgemäß auch unionsrechtlich zum Arbeitsmarkt Zugang besitzt.

Gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG ist Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 AuslBG vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen.

Es ist daher zu prüfen, ob der BF gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist.

Gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG sind Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen.

Die Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 räumt Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ein. Unter dem Begriff des Familienangehörigen eines Unionsbürgers iSd RL 2004/38/EG werden gemäß Art. 2 Z 2 lit d Verwandte und Verwandten des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen von diesen Unterhalt gewährt wird (Eltern, Großeltern) erfasst.

Zwar liegt dem Erkenntnis des EuGH vom 19.10.2004, C-200/02 grundsätzlich ein anderer Sachverhalt zugrunde als im Beschwerdefall (Klägerinnen waren ein zum Zeitpunkt der EuGH-Entscheidung 4-jähriges Kind mit Kraft Geburtsorts irischer Staatsangehörigkeit und die Kindesmutter, eine chinesische Staatsangehörige; die beiden Klägerinnen wollten sich gemeinsam im Vereinigten Königreicht aufhalten, die Kindesmutter war Hauptbezugsperson des Kindes und erhielt das Kind), allerdings sind gewisse allgemeine Auslegungen auch im Beschwerdefall heranzuziehen: So führt der EuGH in RZ 47 aus, dass Artikel 18 EG und die Richtlinie 90/364 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dem minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Kleinkindalter, der angemessen krankenversichert ist und dem Unterhalt von einem Elternteil gewährt wird, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und dessen Mittel ausreichen, um eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats durch den Minderjährigen zu verhindern, das Recht verleihen, sich für unbestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten.

Im gegenständlichen Verfahren ist zwar hervorgekommen, dass der drittstaatsangehörige BF in geringem Maße zum Familienunterhalt beiträgt, jedoch nicht, dass das Kind darauf angewiesen wäre oder dass die Mittel des BF ausreichen, um eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats durch den Minderjährigen zu verhindern.

Im Jahr 2025 beträgt die Mindestsicherung für Paare 809,09 € pro Person sowie 312,08 € für das jedenfalls erste Kind. Für dem BF, seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn, ergäbe dies in Summe € 1.930,24. Da die Ehefrau des BF bereits mehr an monatlichem Nettoeinkommen erzielt und sämtlichen finanziellen Aufwand für den BF und den gemeinsamen Sohn nach eigenen Angaben leistet, und der BF über kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügt, um eine allfällige Belastung der öffentlichen Finanzen Österreichs durch den Minderjährigen zu verhindern, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gemeinsame Sohn auf den Unterhalt des BF im Sinne der obzitierten Judikatur angewiesen ist.

Sofern sich der BF darauf bezieht, dass ihm im Hinblick auf das Kindeswohl ein Recht auf Aufenthalt abgeleitet von jenem des Kindes nach Art 20 AEUV zukommen würde, so ist festzuhalten, dass in einem Verfahren betreffend Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG die Kinder eines Drittstaatsangehörigen nicht gezwungen sind, das Bundesgebiet im Falle einer Versagung der Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG, für den hier antragstellende Vater zu verlassen, wenn ihre Mutter österreichische Staatsbürgerin ist; mit anderen Worten, den Kindern als Unionsbürgern ist es nicht verwehrt, den Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, im Bundesgebiet auszuüben (vgl. VwGH, 24.04.2012, Zl 2012/09/0003).

Gegenständlich ist der gemeinsame Sohn, ein österreichischer Staatsbürger, als Unionsbürger im Falle einer Versagung der Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG für den BF, seinen drittstaatsangehörigen Vater, nicht gezwungen das Unionsgebiet zu verlassen, zumal die Kindesmutter, eine österreichische Staatsbürgerin, mit dem BF die gemeinsame Obsorge innehat und in der Lage ist, für den Lebensunterhalt sich und den gemeinsamen Sohn auch ohne Unterstützung des BF zu sorgen.

Sofern die Mutter in der mündlichen Verhandlung angibt, dass der BF bei einer Ausreise den gemeinsamen Sohn mitnehmen würde und sie dies zulassen würde, ist anzumerken, dass in diesem Fall der gemeinsame Sohn als Unionsbürger nicht gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, sondern es sich vielmehr um eine gemeinsame Entscheidung der Eltern handelt, dass der gemeinsame Sohn sich außerhalb des Unionsgebietes aufhalten soll.

Demnach sind die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG nicht erfüllt.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.2. A) II. Abweisung des Antrages auf Einholung eines kinderpsychologischen/psychiatrischen Gutachtens sowie Einholung einer Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe:

Wie unter A) I. ausgeführt hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.04.2012, Zl 2012/09/0003, festgehalten, dass, ob allenfalls eine Aufenthaltsbewilligung auf Grund der in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder der in Art. 8 Abs. 1 EMRK eingeräumten Rechte zu erteilen wäre, nicht im Verfahren nach dem AuslBG zu prüfen ist.

In der MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT, Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten [KOM(2009) 313 endgültig vom 02.07.2009] wird unter „2.1.4. Familienangehörige, denen Unterhalt gewährt wird“ ausgeführt: „Nach der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem „Unterhalt gewährt“ wird, aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder seinem Ehegatten materiell sichergestellt15 [15 Emotionale Abhängigkeit wird nicht berücksichtigt; vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano in der Rechtssache C-200/02, Zhu und Chen, Rdnr. 84.] wird.“ Der EuGH führt in der Rechtssache C-200/02 (Rz 42) aus, dass weder emotionale Bindungen der Mutter zu ihrem Kind noch dass das Recht der Mutter auf Einreise und Aufenthalt im Vereinigten Königreich vom Aufenthaltsrecht dieses Kindes abhängen würde, der Mutter ein Aufenthaltsrecht verleiht.

So geht weder aus dem Gesetz noch den unter 3.2 zitierten Urteilen des EuGH (insbesondere C-200/02 RZ 42, wonach weder emotionale Bindungen der Mutter zu ihrem Kind noch dass das Recht der Mutter auf Einreise und Aufenthalt im damaligen Mitgliedsstaat der EU vom Aufenthaltsrecht dieses Kindes abhängen würde, der Mutter ein Aufenthaltsrecht verleiht) bzw. Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass beim Recht auf Aufenthalt abgeleitet von jenem des Kindes nach Art 20 AEUV das Kindeswohl, ausgenommen zur Sicherung des Kernbestandes der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, in die Entscheidung nach dem AuslBG miteinzubeziehen wäre.

Die Beweisanträge waren daher als unbegründet abzuweisen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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