BVwG W153 2213918-2

BVwGW153 2213918-214.6.2022

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W153.2213918.2.00

 

Spruch:

 

W153 2213918-2/25E

W153 2213921-2/25E

W153 2213922-2/20E

W153 2213915-2/16EGEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.05.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX geb. XXXX 4) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.04.2019, 1) Zl: XXXX , 2) Zl: XXXX , 3) Zl: XXXX , 4) Zl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2022, beschlossen:

 

A) Die gegenständlichen Verfahren werden bezüglich des Spruchpunktes I. wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

zu Recht erkannt:

 

I. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte, gültig für ein Jahr, erteilt.

 

III. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.05.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil der Beschwerdeführervertreter und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte.

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