AVG 1950 §63 Abs5
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3
AVG 1950 §63 Abs5
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W152.1430534.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerden von XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.11.2012, Zl. 12 11.161-BAS, (A I./W152 430 534-2/8E) und gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2012, Zl. 12 11.161-BAS (A II./W152 430 534-1/6E),
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge im August 2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge am 23.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 22.08.2012 wurde der Genannte bei seinem Versuch, illegal in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen, betreten und in weiterer Folge ins Bundesgebiet rückgeführt (vgl. Seiten 23 bis 35 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes).
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2012, Zl. 12 11.161-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers in Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. In Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt und in Spruchpunkt III wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 17.09.2012 teilte die Salzburger Landesregierung, Fachreferat Migration Grundversorgung, dem Bundesasylamt bereits mit, dass der Beschwerdeführer am 15.09.2012 aus der Grundversorgung entlassen wurde, wobei als Begründung "disziplinärer Grund" angeführt wurde.
Eine durch das Bundesasylamt vorgenommene Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) am 24.09.2012 ergab, dass der Beschwerdeführer weiterhin (seit 04.09.2012) an der Adresse XXXX, wo der Beschwerdeführer offenkundig bis 15.09.2012 Grundversorgung bezog, gemeldet ist.
Der oben genannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG am 25.09.2012 (Dienstag) durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch bei der belangten Behörde zugestellt. Da gegen den Bescheid innerhalb der Beschwerdefrist keine Beschwerde eingebracht wurde, erwuchs dieser in weiterer Folge mit 10.10.2012 in Rechtskraft.
4. Mit Schriftsatz vom 17.10.2012, der am selben Tag zur Post gegeben wurde (Datum des Poststempels), beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen die Versäumung der Beschwerdefrist) gemäß § 71 AVG, sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG. Unter einem wurde Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2012, Zl. 12 11.161-BAS, erhoben.
Begründend wurde hiebei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wenige Wochen nach seiner Antragstellung auf internationalen Schutz, konkret am 15.09.2012, aus der Grundversorgung entlassen worden sei. Seine anschließenden Versuche, neuerlich in die Grundversorgung wieder aufgenommen zu werden bzw. eine Unterkunft zu bekommen, seien erst am 05.10.2012 mit seinem Einzug in das Hotel "XXXX" erfolgreich gewesen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, seine neue Wohnsitzadresse dem Bundesasylamt bekanntzugeben, jedoch war er "der Meinung, dass die Meldung der Unterbringung der Behörde automatisch seitens des Quartierbetreibers mitgeteilt wird, wenn ich mich in der Grundversorgung befinde" (Seite 177 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Erst durch ein Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 10.10.2012 habe der Antragsteller vom rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens mit 10.10.2012 Kenntnis erlangt und dass er nunmehr am fremdenpolizeilichen Ausweisungsverfahren mitzuwirken habe. Die in weiterer Folge kontaktierte Rechtsberaterin habe ihm anschließend die näheren Zusammenhänge hinsichtlich seiner nicht vorhandenen Erreichbarkeit für die Behörden und der daraus resultierenden Zustellung dargelegt. Da er am 15.10.2012 erstmals von der rechtskräftig negativen Finalisierung seines Asylverfahrens erfahren habe, sei der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG jedenfalls binnen zweier Wochen nach Wegfall des Hindernisses und somit rechtzeitig erfolgt. Gleichzeitig wurde eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 05.10.2012 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer seit 05.10.2012 an der Adresse 5645 Bad XXXX, gemeldet ist und an der Adresse XXXX (wo er am 15.09.2012 aus der Grundversorgung entlassen wurde) bis 05.10.2012 gemeldet war.
5. Mit Bescheid vom 09.11.2012, Zl. 12 11.161-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab (Spruchpunkt I) und erkannte diesem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wonach der Antragsteller erst nach rechtskonform erfolgter Hinterlegung und während laufender Rechtsmittelfrist am 05.10.2012 einen neuen Wohnsitz begründet habe. Da ihm bereits anlässlich seiner Erstbefragung Informationsblätter hinsichtlich der Rechte und Pflichten von im Verfahren befindlichen Asylwerbern nachweislich ausgehändigt worden seien, sei dieser auch über die Verpflichtung zur Kontaktaufnahme mit der Behörde bei einem Wohnsitzwechsel informiert gewesen. Vor diesem Hintergrund der Kenntnis um die Wichtigkeit der Bekanntgabe von aktuellen Wohnanschriften könne daher keinerlei unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis erkannt werden. Daraus resultierend müsse die am "18.10.2012" nach Ablauf der Beschwerdefrist am 09.10.2012 gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werden. Die Argumentationslinie, derzufolge der Antragsteller der Meinung gewesen sei, wonach die Quartiergeberin selbstständig seine Anmeldung sowie die Verständigung der Behörde über den nunmehrigen Aufenthalt vorgenommen habe, könne angesichts der nachgewiesenermaßen erfolgten Aufklärung des Beschwerdeführers über die konkret zu wählende Vorgangsweise im Falle eines Wohnsitzwechsels nicht nachvollzogen werden. Ein objektiver Hinderungsgrund, wie etwa eine schwere Erkrankung, sei seitens des Antragstellers nicht einmal behauptet worden und sei ein solcher auch sonst nicht im Verfahren hervorgetreten.
6. Gegen Spruchpunkt I dieser Entscheidung wurde vom Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben. Inhaltlich beschränkte sich der Schriftsatz auf eine wortidente Wiedergabe des Wiedereinsetzungsantrages.
7. In einer handschriftlichen Beschwerdeergänzung vom November 2011 verwies der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass seine Mutter zwischenzeitlich anerkannter Flüchtling in Deutschland sei und in Hamburg lebe. In Afghanistan verfüge er demgegenüber über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte und wäre er in seinem Herkunftsland wegen seiner Mutter sogar sexuell missbraucht und mit einem Messer verletzt worden. Aus diesem Grunde wolle er keinesfalls in seinen Herkunftsstaat zurückgeschickt werden, sondern stattdessen in Österreich bleiben. Dementsprechend ersuche er die zuständigen Behörden um eine zweite Möglichkeit einige ihm wichtig erscheinende Themen zu besprechen.
8. Am 16.10.2013 langte beim Asylgerichtshof eine weitere Beschwerdeergänzung ein, in welcher abermals die näheren Umstände der Fluchtmotivation des Beschwerdeführers wiederholt wurden. Darüber hinaus lebe neben der in Deutschland lebenden Mutter seine Schwester in der Schweiz.
9. Mit Schreiben vom 05.11.2013 übermittelte der Beschwerdeführer zudem einen Arztbrief des Krankenhauses XXXX, datiert vom 02.05.2013, aus dem hervorgeht, dass dieser im Zuge eines Beziehungskonflikts mit seiner damaligen Freundin suizidale Tendenzen gezeigt habe. Durch die erfolgte Versöhnung sei zwar eine Entspannung eingetreten, aber befürchte er nach zwei negativen Asylentscheidungen in sein Heimatland zurückgeschoben zu werden, weshalb er regelmäßig an Schlafstörungen leide. Die diagnostizierte Mischung aus Anpassungsstörung, Angst und Depression wurde in weiterer Folge ambulant durch die Einnahme von Tabletten therapiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten.
2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Im vorliegenden Verfahren ist prozessgegenständlich die Frage, ob das Bundesasylamt mit seinem Bescheid vom 09.11.2012 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.10.2012 nach den Bestimmungen des AVG zu Recht abgewiesen hat. Die Überprüfung des vom Bundesasylamt geführten Verfahrens hat vom Bundesverwaltungsgericht daher anhand des AVG in der damals geltenden Fassung zu erfolgen.
III. Zu Spruchpunkt A I.)
1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er erst im Zuge des Schreibens des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 10.10.2012 und eines Gesprächs mit seiner Rechtsberaterin Kenntnis vom rechtskräftig negativen Abschluss seines Asylverfahrens (und damit der versäumten Beschwerdefrist) am 15.10.2012 erhalten hat. Damit erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag vom 17.10.2012 als rechtzeitig eingebracht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft; die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.1.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280).
Gemäß § 8 Abs. 1 ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, wenn diese Mitteilung unterlassen wird und falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Im vorliegenden Fall kann aus der im Akt befindlichen Beurkundung der Hinterlegung bei der Behörde gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG vom 25.09.2012 (vgl. Seite 101 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes) zweifelsfrei entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum unbekannten Aufenthaltes und nicht mehr unter der angegebenen Zustelladresse anzutreffen gewesen ist und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, weshalb der Bescheid des Bundesasylamtes bei der Behörde hinterlegt wurde.
Dieser Punkt der Ortsabwesenheit wird vom Beschwerdeführer in casu auch gar nicht bestritten. So sei er aus nicht näher dargelegten Gründen am 15.09.2012 aus der Grundversorgung entlassen worden und habe er (bei weiter aufrechter Meldung) die folgenden Wochen mit der Suche nach einer neuen Unterkunft verbracht. Erst am 05.10.2012 seien seine Bemühungen erfolgreich gewesen und habe er mit diesem Tag ein neues Quartier bezogen. Weiters räumt der Beschwerdeführer ausdrücklich ein, wonach "ich spätestens ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt hätte, eine Meldebestätigung an das BAS zu schicken" (Seite 177 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). In der Annahme, der neue Unterkunftgeber würde von sich aus die Bekanntgabe der Quartiernahme des Antragstellers selbstständig ohne diesbezüglicher Anweisung durch den Beschwerdeführer vornehmen, habe er selbst aber keinerlei Anstrengungen zur Bekanntgabe seiner neuen Wohnadresse an die Behörde unternommen.
Daraus resultierend bestreitet der Beschwerdeführer somit gar nicht, seiner ihn persönlich treffenden Mitteilungsverpflichtung über viele Wochen hindurch nicht nachgekommen zu sein. Die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde gemäß den Bestimmungen des § 8 iVm § 23 ZustellG erweist sich angesichts der Vorgangsweise des Bundesasylamtes, dass die Hinterlegung erst am zehnten Tag nach der Entlassung aus der Grundversorgung und der Aufgabe der Abgabestelle vorgenommen wurde, als rechtskonform. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Erwerb der neuen Abgabestelle innerhalb des für die "unverzügliche" Mitteilung des Verlustes der bisherigen zur Verfügung stehenden Zeitraumes eintrat. Wenn die Zustellung durch Hinterlegung demnach ordnungsgemäß erfolgt ist, kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung zwar grundsätzlich nicht an, doch kann die Unkenntnis - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens übersteigt - zur Grundlage eines Wiedereinsetzungsantrages gemacht werden (vgl. VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425); das allfällige Vorliegen eines potentiell unabwendbaren Ereignisses, welches den Genannten an der Einhaltung der Beschwerdefrist respektive Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes objektiv gehindert hätte, wurde in casu jedoch nicht einmal behauptet.
Wie die belangte Behörde zutreffender Weise ausgeführt hat, wurde dem Antragsteller bereits zu Beginn seines Rechtsganges anlässlich seiner Erstbefragung die konkret zu wählende Vorgangsweise im Falle eines Wohnsitzwechsels zur Kenntnis gebracht. Die nunmehr seinerseits ins Treffen geführte Rechtfertigung, von einem selbstständigen Handeln seines neuen Quartiergebers ausgegangen zu sein, erscheint vor diesem Hintergrund absolut ungeeignet, kein Verschulden oder einen bloß minderen Grad des Versehens am Versäumen der Beschwerdefrist darzulegen. Vielmehr zeigt bereits das Verhalten in den Wochen nach Entlassung der Grundversorgung, dass dieser keinerlei Vorkehrungen zur Schaffung einer Zustelladresse getroffen oder zumindest das Bundesasylamt von seiner aktuellen Situation in Kenntnis gesetzt hat.
Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer sohin folgerichtig vorzuhalten, wonach jede Verfahrenspartei eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Wahrnehmung von Fristen trifft (vgl. VwGH 22.09.1989, 89/11/0184; VwGH 04.09.1992, 90/19/0741 u.a.).
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer mit weiteren Schritten des Bundesasylamtes rechnen musste, war es ihm auch zumutbar, dass er als Asylwerber in Österreich an der Entscheidung der über seinen Antrag auf internationalen Schutz erkennenden Behörde Interesse hat und über den Stand seines Asylverfahrens rechtzeitig Erkundigungen einholt.
Da der Beschwerdeführer sohin nicht glaubhaft machen konnte, dass er aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses an der Einbringung einer Beschwerde gehindert war, an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Bundesasylamt richtigerweise abzuweisen und daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Zu Spruchpunkt A II.)
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Entsprechend obiger Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes durch Hinterlegung bei der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG am 25.09.2012 (Dienstag), bereits mit Ablauf des 09.10.2012 (Dienstag) abgelaufen, sodass die am 17.10.2012 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 09.10.2012 am 10.10.2012 in Rechtskraft erwachsen.
Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Im Übrigen kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine Verhandlung auch dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
V. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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