AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs1
AlVG §7
B-VG Art.133 Abs4
AlVG §12
AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs1
AlVG §7
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2105023.1.00
Spruch:
W145 2105023-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SV XXXX, wegen Widerruf bzw. rückwirkende Berichtigung der Bemessung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG und Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeld gemäß § 25 Abs. 1 AlVG in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) vom 17.03.2015 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 02.08.2014 bis 04.08.2014, 20.08.2014 bis 11.02.2015 und 25.02.2015 bis 28.02.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 9.142,68 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, weil laut Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien die ausgesprochene Kündigung zum 31.07.2014 der Firma XXXX AG für rechtsunwirksam erklärt worden und das Dienstverhältnis sohin aufrecht sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.03.2015 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und seiner Beschwerde stattzugeben, in eventu die Rückzahlung von der Firma XXXX AG zu verlangen. Gleichzeitig begehre er die weitere ununterbrochene Auszahlung seines Arbeitslosengeldes. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Firma XXXX AG ausgesprochene Kündigung mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18.12.2014 für rechtsunwirksam erklärt wurde und habe er sich daher bei der Firma
XXXX AG telefonisch zu der weiteren Arbeit gemeldet. Am 10.03.2015 habe er von der Firma XXXX AG einen Brief bekommen, in welchem er informiert worden sei, dass er bis auf weiteres und gegen jederzeitigen Widerruf vom Dienst freigestellt sei. Seine Anwältin habe am 12.03.2015 einen Brief an die Anwältin der Firma XXXX AG verfasst und die Firma zur Nachverrechnung und Auszahlung der laufenden Ansprüche aufgefordert. Bis dato habe er keine Antwort über die Auszahlung bekommen. Die Firma XXXX AG habe am 17.03.2015 Berufung gegen das Urteil vom 18.12.2014 erhoben. Damit sei jetzt bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer nicht bei der Firma XXXX AG beschäftigt sei.
3. Die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der beiliegenden Stellungnahme wurde unter anderem ausgeführt, dass das AMS die Ansicht vertritt, dass das Verfahren aufgrund der anhängigen Gerichtsentscheidung auszusetzen sei. Da die Firma XXXX AG gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien eine Berufung einbrachte, sei das diesbezügliche Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen und somit sei auch die für die verfahrensgegenständliche Beschwerde zentrale Vorfrage nicht geklärt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 09.02.2016, Zl. W145 2105023-1/3Z, den Beschwerdeführer bis spätestens 29.02.2015 um Mitteilung ersucht, wie der Verfahrensstand betreffend seines beim Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängigen Verfahrens, Zl. XXXX, wegen Kündigungsanfechtung bzw. allfälliger Rechtsmittelverfahren sei. Weiters wurde um Vorlage der diesbezüglichen Entscheidungen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien bzw. des Oberlandesgerichts Wien ersucht.
5. Mit Schreiben vom 25.02.2016, einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am 29.02.2016, übermittelte der Beschwerdeführer das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18.12.2014, Zl. XXXX, das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 28.04.2015, Zl. XXXX, mit welchem der Berufung der Firma XXXX AG Folge gegeben und das Klagebegehren abgewiesen wurde, sowie den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 27.01.2016, Zl. XXXX, mit welchem die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 04.03.2016, Zl. W145 2105023-1/7Z, dem AMS das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 28.04.2015, Zl. XXXX, sowie den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 27.01.2016, Zl. XXXX, übermittelt. Dem AMS wurde die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreiben hierzu schriftlich Stellung zu nehmen.
7. Das AMS hat mit Schreiben vom 04.03.2016 eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass das AMS auf Basis der übermittelten Informationen zu dem Schluss komme, dass keine Widerruf- bzw. Rückforderungstatbestände gemäß § 24 Abs. 2 bzw. § 25 Abs. 1 AlVG vorliegen, weshalb der verfahrensgegenständliche Bescheid zu beheben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX AG endete am 31.07.2014 durch Kündigung des Dienstgebers. Die Kündigung wurde am 28.05.2014 ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat am 28.05.2014 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Klage (Kündigungsanfechtung) eingebracht und die Firma XXXX AG auf Wiedereinstellung geklagt.
Am 31.07.2014 (Geltendmachung: 01.08.2014) hat der Beschwerdeführer beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
Mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18.12.2014, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass die von der Firma XXXX AG am 28.05.2014 zum 31.07.2014 ausgesprochene Kündigung gegenüber dem Beschwerdeführer für rechtsunwirksam erklärt wird. Gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18.12.2014 hat die Firma XXXX AG am 17.03.2015 Berufung an das Oberlandesgericht Wien erhoben. Das Oberlandesgericht Wien hat mit Urteil vom 28.04.2015, Zl. XXXX, der Berufung vom 17.03.2015 Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es lautet: "Das Klagebegehren, die von der beklagten Partei am 28.05.2014 zum 31.07.2014 ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses zum Kläger möge für rechtsunwirksam erklärt werden, wird abgewiesen."
Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 28.05.2015 den Antrag gestellt, die außerordentliche Revision zuzulassen und erhob gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 28.04.2015 außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 27.01.2016, Zl. XXXX, die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 28.04.2015 ist sohin rechtskräftig. Es ist daher festzustellen, dass die von der Firma XXXX AG am 28.05.2014 zum 31.07.2014 ausgesprochene Kündigung gegenüber dem Beschwerdeführer rechtswirksam ist.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.
Durch die oben angeführte höchstgerichtliche innerstaatliche Entscheidung ist somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Vorfrage für gegenständliches arbeitslosenversicherungsrechtliches Verfahren geklärt; das heißt, dass die vom Dienstgeber des Beschwerdeführers am 28.05.2014 zum 31.07.2014 ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses zum Beschwerdeführer rechtswirksam erfolgt ist.
Es ist zudem festzuhalten, dass das AMS als belangte Behörde selbst in ihrer Stellungnahme vom 04.03.2016 ausführte, dass keine Widerruf- bzw. Rückforderungstatbestände gemäß § 24 Abs. 2 bzw. § 25 Abs. 1 AlVG vorliegen, weshalb der verfahrensgegenständliche Bescheid zu beheben sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§12) ist.
(3) - (8) ...
Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) ...
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) bis h) ... (4) und (8) ...
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2003)
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/1998)
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) bis (7) ...
3.5. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 7 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld nur, wer arbeitslos ist. Arbeitslos ist gemäß § 12 Abs. 1 AlVG, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Im gegenständlichen Fall wurde rechtkräftig festgestellt, dass die vom Dienstgeber des Beschwerdeführers am 28.05.2014 zum 31.07.2015 ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses zum Beschwerdeführer rechtswirksam erfolgt ist. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum arbeitslos war. Gemäß den oben zitierten Gesetzesbestimmungen lag somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen.
Im gegenständlichen Fall hat das AMS als belangte Behörde den Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume 02.08.2014 bis 04.08.2014, 20.08.2014 bis 11.02.2015 und 25.02.2015 bis 28.02.2015 zu Unrecht widerrufen, zumal sie zu Unrecht das Vorliegen der Arbeitslosigkeit mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 AlVG verneinte.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid vom 17.03.2015 zu beheben.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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