AVG §73
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §8 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W138.2268107.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerden des 1. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörige von Syrien, persönlich (W138 2268107-3) und 2. andereseits (W138 2268107-2) vertreten durch HELD BERDNIK ASTNER & Partner Rechtsanwälte GmbH, Rooseveltplatz 10, 1090 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) vom 13.02.2023 und 23.02.2023 betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 30.04.2022, Zahl XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 30.04.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem dieser rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist war.
2. Am 01.05.2022 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen und der Antrag zum Verfahren zugelassen.
3. Mit Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 06.12.2022 brachte dieser vor, dass die gesetzliche Entscheidungsfrist in Bezug auf seinen Antrag auf internationalen Schutz bereits verstrichen und die Behörde daher säumig sei. Es wurde die Stattgabe der Säumnisbeschwerde und die Entscheidung in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
4. Die Säumnisbeschwerde des BF vom 06.12.2022 wurde mit Beschluss des BVwG vom 07.03.2023, GZ W179 2268107-1/3E, zurückgewiesen.
5. Der BF erhob mit Schreiben eingelangt beim BFA am 14.02.2023 persönlich und mit Schreiben vom 23.02.2023, diesmal vertreten durch die HELD BERDNIK ASTNER & Partner Rechtsanwälte GmbH, erneut jeweils eine Säumnisbeschwerde. In beiden Säumnisbeschwerden wurde ausgeführt, dass die gesetzliche Entscheidungsfrist bereits verstrichen und die Behörde daher säumig sei. Es wurde die Stattgabe der Säumnisbeschwerde und die Entscheidung in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
6. Mit Schreiben vom 06.03.2023, legte das BFA erneut die Säumnisbeschwerde vom 06.12.2022 unter Anschluss des BFA Aktes und der darin befindlichen weiteren Säumnisbeschwerden vom 13.02.2023 und 23.02.2023 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 01.05.2022 fand eine Einvernahme vor dem BFA statt.
Der Beschwerdeführer stellte am 06.12.2022 eine Säumnisbeschwerde. Der oben genannte Antrag des Beschwerdeführers war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. Das BVwG wies die Säumnisbeschwerde vom 06.12.2022 mit Beschluss des BVwG vom 07.03.2023, GZ W179 2268107-1/3E, zurück.
Mit Schreiben vom 13.02.2023 und 23.02.2023 erhob der BF erneut jeweils eine Säumnisbeschwerde.
Die Verzögerung in der Erledigung des Antrages ist auf folgende Umstände zurückzuführen:
Österreich verzeichnete bereits im Jahr 2021 einen deutlichen Anstieg der Asylantragszahlen um rund 170 % im Vergleich zum Vorjahr auf rund 40.000 Personen. Diese Lage hat sich im Jahr 2022 weiter verschärft, die Zahl der Anträge stieg im vergangenen Jahr sogar auf rund 109.000. Allein im Juni 2022 wurde eine Asylantragszahl von über 9.000 Anträgen verzeichnet, die kontinuierlich auf einen Höchstwert von rund 18.000 Anträgen allein im Oktober 2022 anstieg. Damit wurden im vergangenen Jahr laufend neue Spitzenwerte erreicht, die weit über den vom VwGH in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, zu Grunde gelegten Werten liegen.
Abseits der unmittelbaren Asylverfahrensführung stiegen auch die Dublin-Out Konsultationsverfahren mit anderen Mitgliedsstaaten auf rund 15.000 ebenso wie die Dublin-In Konsultationsverfahren von anderen Mitgliedsstaaten auf rund 24.000 Verfahren an und stellten das BFA damit auch auf dieser Seite vor unvorhersehbare Herausforderungen, die in dieser Form 2015-2016 nicht gegeben waren. Dies begründet sich damit, dass in Österreich anders als aktuell in manchen anderen Mitgliedsstaaten und auch anders als in der Krise 2015-2016, durchgängig alle Antragsteller unmittelbar nach der Antragstellung von der Exekutive erfasst und im Eurodac-System gespeichert werden und Österreich somit von allen im Dublin-In Bereich als vermeintlich zuständiger Mitgliedsstaat leicht identifiziert werden kann.
Zusätzlich stellte der Ausbruch des Ukrainekriegs mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005 zu dokumentieren war, das BFA vor weitere unvorhersehbare Herausforderungen.
Dieser explosionsartige Anstieg an Antragstellungen ging nicht mit einer adäquaten Aufstockung der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einher, wenngleich bereits im Sommer 2021 mit personellen Maßnahmen auf den sich bereits abzeichnenden rasanten Anstieg der Asylantragszahlen reagiert wurde, indem beispielsweise verfahrensführende Referentinnen und Referenten aus dem fremdenrechtlichen Bereich verstärkt für die Bearbeitung von Asylverfahren eingesetzt wurden.
Darüber hinaus wurden Anfang des Jahres 2022 Maßnahmen zur Erweiterung des Personalstandes des BFA ergriffen und wurden dem Bundesamt in der Folge Ende Februar 2022 47 Planstellen auf Ebene der verfahrensführenden Referentinnen und Referenten sowie die Aufnahme von 15 Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten als Supportkräfte bewilligt. Im August 2022 nahmen schließlich die ersten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Arbeit im Bundesamt auf und konnte das Personalpaket im Umfang von insgesamt 62 Neuaufnahmen bis zum Ende des Jahres erfolgreich umgesetzt werden.
Zusätzlich wurden gezielte interne Maßnahmen ergriffen und insgesamt 19 nicht verfahrensführende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFA als verfahrensführende Referentinnen und Referenten eingesetzt, um die enorme Arbeitsbelastung bewältigen zu können.
Auch für das laufende Jahr sind personelle Maßnahmen zur Bewältigung des enormen Arbeitsaufkommens geplant. So wurden bereits Maßnahmen zu einer Personalaufstockung um weitere 39 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter initiiert und die Zustimmung zur Aufnahme von insgesamt 100 weiteren Personen erteilt.
Trotz der bereits erfolgreich umgesetzten und noch geplanten Personalmaßnahmen bestand mit Stichtag am 31.12.2022 bereits ein Rückstau von rund 54.000 offenen Asylverfahren, der sich sogar noch verstärken wird, sollten die Asylantragszahlen weiter in einem vergleichbaren Ausmaß zunehmen.
Den Beschwerdeführer wie auch die belangte Behörde trifft an dieser Verfahrensverzögerung kein Verschulden. Diese ist vielmehr massiv gesteigerten Antragszahlen, sonstigen Verfahrenszahlen, und den Vertriebenenzahlen aus der Ukraine geschuldet, also Umständen, die für das BFA weder vorhersehbar noch planbar waren und für dieses unbeeinflussbare sowie unüberwindliche Hindernisse in der Erledigung darstellten. Aus all dem hat sich ein derartiger Rückstau an Verfahren ergeben, dass die belangte Behörde in diesem Fall unverschuldet nicht in der Lage war, die gesetzliche Entscheidungsfrist einzuhalten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich der Stellung und Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz sowie der Stellung der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergibt sich aus der Aktenlage.
Die Umstände, welche die fristgerechte Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers entgegenstanden, ergeben sich aus den beiden Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.01.2023 und der Stellungnahme des BMI vom 28.02.2023. Die Schlussfolgerungen der Behörde sind schlüssig und nachvollziehbar. Anhaltspunkte, dass die der Stellungnahme zugrunde gelegten Daten und Fakten nicht den Tatsachen entsprechen, sind nicht ersichtlich.
Die Übermittlung der ins Verfahren eingebrachten Stellungnahmen an den BF persönlich war nicht erforderlich, da diese bereits dem Rechtsvertreter des BF übermittelt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht – soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt – nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Zu A)
Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen – weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren („Normalverfahren“) Sonderfristen – keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.
Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH E vom 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH E vom 18.04.1979, 2877/78, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zuwartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert sowie organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087).
Zur Frage der „unüberwindlichen Hindernisse“ hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087). Es sei Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH E vom 21.09.2007, 2006/05/0145).
Die Ausnahmesituation ab dem Jahr 2015 veranlasste den VwGH in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, schließlich zu der Feststellung, dass die Abarbeitung der aus den hohen Asylantragszahlen im Jahr 2015 resultierenden zahlreichen offenen Verfahren jahrelange Arbeit in Anspruch nehmen werde und dass ein erneuter Zustrom Schutzsuchender den bestehenden Rückstau an Asylverfahren weiter verstärken würde.
Im Jahr 2015 wurden rund 90.000 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit sich die Asylantragszahl im Vergleich zum Vorjahr verdreifacht hat. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 betrug die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.000.
Unbeschadet einer Personalaufstockung um 206 neue Mitarbeiter hatte sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offenen Asylverfahren Ende Februar 2016).
Die enorm hohe Zahl an offenen Verfahren stellte – so der VwGH – eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von herkömmlichen Überlastungszuständen grundlegend unterscheide. In einer derartigen Situation könne sich die Einhaltung von gesetzlichen Entscheidungsfristen als schwierig erweisen, zumal die Behörde im Hinblick auf ihre Verpflichtung, durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung zu gewährleisten, in dieser Ausnahmesituation zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen müsse.
Im Ergebnis seien nach Ansicht des VwGH mit dieser außergewöhnlichen Belastungssituation im Rahmen der Verschuldensbeurteilung hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse dargelegt worden und die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen gewesen.
Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar:
Während nach den Rekordwerten im Jahr 2015 in den Folgejahren zunächst eine stetige Abnahme der Asylantragszahlen beobachtet werden konnte, stiegen die Antragszahlen – den Feststellungen zufolge – spätestens ab dem 2. Halbjahr 2021 stark an und wurden im Jahr 2022 sogar neue Spitzenwerte verzeichnet.
Zwar hat das Bundesamt bereits frühzeitig auf den rasanten Anstieg der Asylantragszahlen in Form von organisatorischen Umstrukturierungen und Personalaufstockungen reagiert um die Verfahrensdauer zu reduzieren. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund der Ausbildungsphase für das BFA immer einen massiven Zeitaufwand bedeuten und stets erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbständig im Verfahren eingesetzt werden können. Die Erteilung einer Approbationsbefugnis ist nicht mit Arbeitsantritt möglich, sondern sind einige Monate an Vorbereitungen und Schulungen notwendig. Dies ist erforderlich, um dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrem Ausbildungsstand und Lernfortschritt entsprechend eingesetzt werden und so eine qualitätsvolle Arbeitsleistung gesichert ist. Die Abwesenheiten der zu schulenden Personen sowie der notwendigen Trainerinnen und Trainer vom Arbeitsplatz sind notwendig, führen jedoch gleichzeitig zu zusätzlichen Belastungen im Verfahrensbereich der Behörde.
Darüber hinaus wird die aktuelle Lage dadurch verschärft, dass der Krieg in der Ukraine und damit einhergehend das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zu einer zusätzlichen erheblichen Mehrbelastung des BFA geführt hat. So hat das Bundesamt im Jahr 2022 insgesamt rund 86.700 Ausweise für Vertriebene ausgestellt.
Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die explosionsartige Antragsentwicklung sowie deren Auswirkungen auf das gesamte Asylsystem dazu geführt haben, dass das Bundesamt einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation im Sinne der Kriterien des VwGH ausgesetzt ist und als Folge dieser Entwicklung die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten kann, weswegen es letztlich auch vorliegend zu einer Verzögerung des Verfahrens kam.
Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH ist daher davon auszugehen, dass die Verzögerung im vorliegenden Fall auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen ist und die belangte Behörde daher kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung trifft.
Über die beiden Säumnisbeschwerden war in der Sache zu entscheiden, da noch keine inhaltliche Entscheidung in der Sache vorliegt.
Die Säumnisbeschwerde war daher abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG ). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 12 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt und konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG trifft, betrifft keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 133 Abs. 4 B-VG (VwGH E vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).
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