BVwG W138 2106814-2

BVwGW138 2106814-213.5.2015

AVG 1950 §13 Abs7
BVergG §292 Abs1
BVergG §318 Abs1
BVergG §318 Abs1 Z1
BVergG §318 Abs1 Z7
BVergG §319 Abs1
BVergG §319 Abs2
BVergG §320 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
AVG 1950 §13 Abs7
BVergG §292 Abs1
BVergG §318 Abs1
BVergG §318 Abs1 Z1
BVergG §318 Abs1 Z7
BVergG §319 Abs1
BVergG §319 Abs2
BVergG §320 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W138.2106814.2.00

 

Spruch:

W138 2106814-2/17E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Klaus HOCHSTEINER als Vorsitzenden, sowie Mag. Susanne WIXFORTH als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Mag. Matthias WOHLGEMUTH als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "7423 Pinkafeld, Maierhofplatz 1, HTBL/HTBLVA - Sanierung Dach Hauptgebäude - Schwarzdecker- und Bauspenglerarbeiten", der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Hintere Zollamtstraße 1, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle OM-Team Niederösterreich Süd, Burgenland, Burgplatz 2, 2700 Wiener Neustadt aufgrund des Antrages der XXXX, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og, Stubenring 2, 1010 Wien, vom 04.05.2015 beschlossen:

A)

Dem Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wird stattgegeben. Die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. ist gemäß § 319 BVergG verpflichtet, der XXXX zu Handen deren ausgewiesenen Rechtsvertretung die geschuldeten Pauschalgebühren in der Höhe von 3.847,00 EUR binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Das Nachprüfungsverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 04.05.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, begehrte die XXXX (im weiteren Antragstellerin), vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og, Stubenring 2, 1010 Wien die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 27.04.2015, Akteneinsicht, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin, sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Vergabeverfahren "7423 Pinkafeld, Maierhofplatz 1, HTBL/HTBLVA - Sanierung Dach Hauptgebäude - Schwarzdecker- und Bauspenglerarbeiten" der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Hintere Zollamtstraße 1, 1030 Wien (im weiteren Auftraggeberin) vertreten durch die vergebende Stelle OM-Team Niederösterreich Süd, Burgenland, Burgplatz 2, 2700 Wiener Neustadt.

Mit Schriftsatz vom 06.05.2015 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren.

Mit Schriftsatz vom 06.05.2015 beteiligte sich die XXXX (im Weiteren präsumtive Zuschlagsempfämgerin), vertreten durch Dr. Bernhard Kall, Rechtsanwalt, Rockhgasse 6/4, 1010 Wien am Nachprüfungsverfahren.

Mit Schreiben vom 08.05.2015 nahm die Auftraggeberin die angefochtene Zuschlagsentscheidung vom 27.04. 2015.

Mit Schriftsatz vom 12.05.2015 hat die Antragstellerin sämtliche Anträge mit Ausnahme des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren zurückgezogen. Die Auftraggeberin habe die Zuschlagsentscheidung zurückgenommen, sodass die Antragstellerin somit das Ziel der erreicht habe und damit klaglos gestellt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Auftraggeberin führt ein offenes Verfahren zum Abschluss eines Bauauftrages im Unterschwellenbereich durch. Fristgerecht wurde die Zuschlagsentscheidung von der Antragstellerin angefochten und ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt.

Am 07.05.2015 hat das BVwG zu GZ W138 2106814-1/2E eine einstweilige Verfügung erlassen. Per 08.05.2015 hat die Auftraggeberin die Zuschlagsentscheidung zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 12.05.2015 hat die Antragstellerin in Folge der durch die Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung eingetretenen Klaglosstellung sämtliche Anträge mit Ausnahme des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren zurückgezogen.

Die Antragstellerin bezahlte insgesamt 4.617,00 EUR an Pauschalgebühren (gegenständlicher Verfahrensakt).

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammer genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Wiedersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese.

Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftliche Ausfertigung, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Gemäß § 292 Abs. 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten.

Dabei handelt es sich um Entscheidungen über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesen, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Ziffer 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Der Senat besteht gemäß § 292 Abs. 2 BVergG aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer aus dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben ihm entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der vierte Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.

Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen 1 bis 5 und seines vierten Teiles im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.

Gemäß § 318 Abs. 1 BVergG hat der Antragsteller für Anträge gemäß §§ 320 Abs. 1, 328 Abs. 1 und 331 Abs. 1 und 2 BVergG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

1. Die Pauschalgebühr ist gemäß denn von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragsstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur ein Mal zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages oder um sonstige gesondert anfechtbare Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen.

2. ...

4. Für Anträge gemäß § 328 Abs. 1 ist eine Gebühr in der Höhe von 50 von 100 der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

5. ...

7. Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 von 100 der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Ziffer 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.

8. Die Gebührensätze bzw. Gebühren gemäß Ziffer 1 und 2 sowie 4 bis 7 sind auf ganze Euro ab - oder aufzurunden.

Gemäß § 319 Abs. 1 BVergG hat der von den Bundesverwaltungsgericht, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Gemäß § 319 Abs. 2 BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessensabwägung abgewiesen wurde.

Zu A) Ersatz der Pauschalgebühren

Mit der Zurücknahme der angefochtenen Zuschlagsentscheidung durch die Auftraggeberin wurde die Antragstellerin während des anhängigen Verfahrens im Sinne des § 319 Abs. 1 zweiter Satz BVergG jedenfalls teilweise klaglos gestellt und hat dadurch Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber.

Das Gesetz ist in diesem Zusammenhang so zu lesen, dass auch bei teilweiser Klaglosstellung, welche gegenständlich durch die nach Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung erfolgte Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung gegeben ist, der Gebührenersatz zusteht.

Der Gebührenersatz findet jedenfalls auch dann statt, wenn der Antragsteller infolge von teilweiser Klaglosstellung seine Anträge zurückzieht und lediglich den Antrag auf Gebührenersatz aufrecht erhält.

Wenngleich in § 319 Abs. 2 BVergG für den Gebührenersatzanspruch betreffend die einstweilige Verfügung expliziert nur jener Fall genannt ist, dass dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wurde, ist jedoch der Fall der Klaglosstellung dem Tatbestand der Stattgabe des Nachprüfungsantrages gleichzuhalten. Die Antragstellerin ist damit klaglos gestellt, weil sie das Ziel, die Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung, erreicht hat.

Damit steht ihr der Ersatz der bezahlten Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung in der gemäß § 318 Abs. 1 Z 1, 7 und 8 BVergG geschuldeten Höhe gemäß § 319 Abs. 1 BVergG zu (VwGH 02.10.2012, 2008/04/01230).

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Im vorliegenden Fall steht der Gebührenersatzanspruch daher sowohl für den Nachprüfungsantrag als auch für den Antrag auf einstweilige Verfügung zu.

Gemäß § 318 Abs. 1 Z 7 BVergG ist, wenn ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen wird, lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.

Zumal die Antragstellerin die verfahrenseinleitenden Anträge vor der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (aber nach Erlassung der einstweiligen Verfügung) und insbesondere vor Erlassung eines Erkenntnisses zurückgezogen hat, sind die entrichteten Mehrbeträge in Höhe von 770,00 EUR der Antragstellerin zurückzuerstatten.

Zur Einstellung des Verfahrens:

Das Bundesverwaltungsgericht leitete ein Nachprüfungsverfahren und ein Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Es ist so lange zuständig, so lange verfahrenseinleitende Anträge aufrecht sind.

Die Antragstellerin zog ihre verfahrenseinleitenden Anträge zurück.

Da das gegenständliche Nachprüfungsverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung des Nachprüfungsantrags endgültig rechtskräftig entschieden ist, war es einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es im gegenständliche Fall nicht an einer Rechtsprechung fehlt (VwGH 02.10.2012, 2008/04/01230), da die Intention des Gesetzgebers in den relevanten Bestimmungen der §§ 319 und 320 BVergG klar erkennbar ist und keiner höchstgerichtlichen Auslegung bedarf. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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