VermG §17 Z3
VermG §20
VermG §3 Abs4
VermG §39
VermG §43 Abs6
VermG §49
VermG §50
VwGG §39 Abs2 Z6
VwGVG §10
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VermG §17 Z3
VermG §20
VermG §3 Abs4
VermG §39
VermG §43 Abs6
VermG §49
VermG §50
VwGG §39 Abs2 Z6
VwGVG §10
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W138.2008937.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Vermessungsamtes XXXX vom 19.03.2014 GFN 332/2014/67 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vermessungsamtes
XXXX GFN 332/2014/67 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes XXXX wird vollinhaltlich bestätigt.
Rechtsgrundlagen: §§ 20 iVm., 17 Z 3, 43 Abs. 6 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 idgF (VermG) iVm. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Vermessungsamtes XXXX vom 13.06.2013, GFN 667/2013/67 wurde der Plan des DI XXXX vom 10.06.2013 mit der GZ 1441V/12 gem. § 39 VermG bescheinigt. Dieser bescheinigte Plan ist Grundlage für die mit Bescheid des Vermessungsamtes XXXX vom 19.03.2014, GFN 332/2014/67 verfügte Umwandlung des Grundstückes 51/28 der KG 67202 Gröbming vom Grundsteuer- in den Grenzkataster. Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn XXXX als grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes 53/11 EZ 578 KG 67202 Gröbming fristgerecht Beschwerde erhoben und darin wie folgt vorgebracht:
"Betrifft: Beschwerde gegen den Bescheid GFN. 332/2014/67.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich Beschwerde gegen den Bescheid des Vermessungsamtes XXXX, Geschäftsfall Nr. 332/2014/67, erheben.
Text
BEGRÜNDUNG:
Unsere Hauszufahrt führt über eine Teilfläche des betroffenen Grundstücks 51/28. Eine diesbezügliche Vereinbarung mit Familie XXXX vom 09. April 2013 konnte leider bis heute nicht umgesetzt werden."
Vom Vermessungsamt XXXX wurde die gegenständliche Beschwerde gem. § 10 VwGVG den weiteren Parteien des Verfahrens mitgeteilt und diesen eine zweiwöchige Frist eingeräumt, sich zum Inhalt der Beschwerde zu äußern. Mit Schriftsatz vom 16.05.2014 erstattete Herr XXXX als Eigentümer des Grundstückes 51/28 EZ 793 KG 67202 Gröbming, vertreten durch Daghofer Kaufmann Lausegger Rechtsanwälte, Mariahilferstraße 20/II, 8020 Graz eine Stellungnahme und brachte dieser im Wesentlichen vor, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen sei. In der Beschwerde würden keine Rechte geltend gemacht, für die die Verwaltungsbehörden/Gerichte zuständig seien. Der Beschwerdeführer behaupte rein zivilrechtliche Ansprüche, die vor die ordentlichen Zivilgerichte gehören würden. Die Beschwerde sei daher wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges zurückzuweisen, was unter einem beantragt werde. Neben der Unzulässigkeit per se, weise die Beschwerde zudem nicht die vom Gesetz geforderten zwingenden Mindestinhalte auf. Die Beschwerde beinhalte kein Begehren und keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides stützen würde.
Der Einschreiter rege daher unter einem an, die Behörde möge gem. § 13 Abs. 3 AVG vorgehen. Selbst bei großzügiger Auslegung zugunsten des Beschwerdeführers gehe aus der Beschwerde nicht hervor, auf welchen Rechtsanspruch bzw. Rechtsgrund sich die Beschwerde stütze und welche Rechtsfolgen der Beschwerdeführer daraus ableiten möchte. Keinesfalls lasse sich aus der Beschwerde eine Rechtsanspruch ableiten, der im Vermessungsgesetz verankert sei. Die gegenständliche amtswegige Umwandlung des Grundstückes basiere auf einem rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes Schladming. Dieser Beschluss sei nach einer Grenzvermessung und Einholung von Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze erlassen worden. Der Beschwerdeführer habe seine ausdrückliche schriftliche Zustimmungserklärung im Zuge der am 19.12.2012 durchgeführten Grenzverhandlung betreffend die Grundstücke 53/13 der EZ 674 sowie betreffend die Grundstücke 53/11 und 51/14 je der EZ 578 vorbehaltlos abgegeben.
Durch die Abgabe dieser Zustimmungserklärung sei erst die Überführung des Grundstückes 51/28 vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster möglich gewesen.
Mit Abgabe der Zustimmungserklärung habe sich der Beschwerdeführer aber auch sämtlicher, ihm nach dem Vermessungsgesetz zustehenden Nachbarrechte begeben, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Beschwerdemöglichkeit nicht mehr bestünde.
In einer weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.08.2014 wurden im Wesentlichen Ausführungen hinsichtlich zivilrechtlicher Vereinbarungen gemacht, welche jedoch nicht entscheidungswesentlich waren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beilage zur Vermessungsurkunde des DI XXXX Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, GZ 1441/12 vom 27.05.2013 enthält ein Blatt "Zustimmungserklärung gem. § 43 Abs. 6 VermG" worin wie nachfolgend festgehalten ist:
"Die nachstehenden im Verzeichnis unterfertigten Grundeigentümer bzw. vertretungsbefugten Personen bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass der Grenzverlauf einvernehmlich festgelegt wurde. Weiters bestätigen sie, dass der festgelegte Grenzverlauf in der Grenzverhandlungsskizze, die einen Bestandteil der Niederschrift vom 19.12.2012 bildet, dargestellt ist.
Der Grenzverlauf wurde gekennzeichnet und den Gefertigten in der Natur vorgezeigt. Die festgelegten Grenzen können die Grundlage für die Umwandlung des betroffenen Grundstückes in den rechtsverbindlichen Grenzkataster bilden."
In der an die vorgenannte Erklärung anschließenden Tabelle findet sich unter EZ 674 Grundstück 53/13 die Unterschrift des Beschwerdeführers, dies ebenso unter EZ 578 Grundstück 53/11 und 51/14. Aufgrund des katastertechnischen Prüfberichtes des Vermessungsamtes XXXX vom 05.06.2013 GFN 667/2013/67 wurde von Herrn DI XXXX, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen die Vermessungsurkunde GZ 1441V/12 vom 10.06.2013 beim Vermessungsamt XXXX eingereicht. Diese Vermessungsurkunde unterscheidet sich, soweit verfahrensgegenständlich, nicht von jener vom 27.05.2013 GZ 1441/12. Der Plan vom 10.06.2013 mit der GZ 1441/V/12 des DI XXXX wurde vom Vermessungsamt XXXX mit Bescheid vom 13.06.2013 GFN 667/2013/67 gem. § 39 bescheinigt. Die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes vom 10.06.2013 GZ 1441V/12 erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX TZ 1036/2013 vom 18. Juli 2013. Nach Rechtkraft des grundbücherlichen Beschlusses wurde das Grundstück 51/28 von amtswegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster gem. §§ 17 Z 3 iVm 20 VermG mit Bescheid des Vermessungsamtes XXXX vom 19.03.2014 GFN 332/2014/67 umgewandelt.
Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und diese Beschwerde vom Vermessungsamt XXXX den weiteren Parteien mit Schreiben vom 29.04.2014 zur Kenntnis gebracht und diesen die Möglichkeit eingeräumt binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Herr XXXX erhob dagegen innerhalb der gesetzten Frist eine begründete Stellungnahme. (Akt des Vermessungsamtes XXXX)
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, das Agrarverfahrensgesetz - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangehenden Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs. 4 VermG entscheidet über Rechtsmittel gegen Bescheide der Vermessungsbehörden das Bundesverwaltungsgericht. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist daher gegeben.
Spruchpunkt A):
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Vermessungsamtes XXXX vom 19.03.2014 GFN 332/2014/67 wurde das Grundstück 51/28 auf Basis des Planes des DI XXXX, Ingenieurknsulent für Vermessungswesen GZ 1441V/12 vom 10.06.2013 vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt. Diese Umwandlung ist aufgrund der gegenständlichen Beschwerde noch nicht rechtskräftig.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Umwandlung sind (vgl. § 17 Z 3 VermG, es handelt sich hierbei um ein amtswegiges Verfahren) neben dem Grundbuchsbeschluss, insbesondere eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze. Unzweifelhaft grenzt das Grundstück des Beschwerdeführers 53/ 11 an das umzuwandelnde Grundstück 51/28 an, sodass eine Zustimmungserklärung desselben für die Umwandlung nötig ist.
Anmerkung 5 zu § 17 VermG in Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, 2. Auflage, verweist zutreffender Weise betreff näherer Ausführungen zu den Zustimmungserklärung auf die Kommentierung des § 43 Abs. VermG.
Dort wird in Anmerkung 25 zu § 43 VermG festgehalten: "Das Gesetz enthält keine Vorschriften über Form und Inhalt der Zustimmungserklärung. Das Vermessungsamt hat in jedem Fall zu prüfen, ob dem im Plan dargestellten Grenzverlauf zweifelsfrei zugestimmt wurde."
Neben weiteren Voraussetzungen wird insbesondere auf Basis der (mittels Zustimmungserklärung der Nachbarn) festgelegten Grenzen der Grenzkataster angelegt. Somit erlangen die Grenzen Rechtsverbindlichkeit.
Dies hat mit Rechtskraft der Grenzkatasteranlegung unter anderem zur Folge, dass allfällige Grenzzeichen in der Natur ihre Rechtsverbindlichkeit verlieren, der Grenzkataster einen Vertrauensschutz genießt und Teile von Grenzkatastergrundstücken von der Ersitzung ausgeschlossen sind (vgl. §§ 49, 50 VermG). Ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten bezüglich einer strittigen Grundstücksgrenze ist mit Rechtskraft der Umwandlung eines Grundstückes in den Grenzkataster ebenfalls nicht mehr möglich (vgl. § 853a ABGB). Daher ist bei Anlegung desselben auch eine Überprüfung, ob eine zweifelsfreie Zustimmung zum Grenzverlauf vorliegt, nötig.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides und daher der Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes unterworfen, ist die Umwandlung des Grundstückes 51/28 vom Grundsteuer- in den Grenzkataster.
Festzuhalten ist, dass die Umwandlung des Grundstückes nicht auf Antrag des Grundeigentümers oder sonst einer Person erfolgt, sondern von Amts wegen durchgeführt wurde. Dies, weil das Vermessungsamt durch Gesetz (hier §§ 17 Z 3 iVm 20 VermG) verpflichtet ist, Grundstücke, die zur Gänze vermessen sind und zu welchen Zustimmungserklärungen der Nachbarn beigebracht wurden, nach grundbücherlicher Durchführung im Grenzkataster einzutragen. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Vermessungsamt umwandeln. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die Umwandlung zu unterbleiben.
Das Grundstück 51/28 wurde zur Gänze vermessen und liegt ein entsprechender Beschluss des Grundbuchsgerichtes vor.
Von Seiten des Beschwerdeführers wird im Beschwerdevorbringen auch nicht bestritten, die gegenständliche Zustimmungserklärung abgegeben zu haben und auch der Grenzverlauf gemäß dem Plan zwischen den betroffenen Grundstücken wird nicht bestritten. Geltend gemacht wird in der Beschwerde der Umstand, dass eine Hauszufahrt über eine Teilfläche des Grundstückes 51/28 führen würde und eine diesbezügliche Vereinbarung mit dem Eigentümer des Grundstückes 51/28 bisher nicht umgesetzt werden konnte.
Bei der Festlegung eines gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen zwei Grundstücken handelt es sich um eine zivilrechtliche Vereinbarung, einen Vertrag (VwGH 09.09.1999, GZ 98/06/0125).
Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, dass er bei Abgabe seiner Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf einem Irrtum unterlegen war, so kann dies nur im Wege einer gerichtlichen Anfechtung dieser Erklärung wegen Irrtums geltend gemacht werden. Die Frist zur Geltendmachung eines Irrtums beträgt drei Jahre ab Vertragsabschluss bzw. ab Zugang einer einseitigen Willenserklärung an den Empfänger. Nicht entscheidend ist, wann der Irrtum entdeckt bzw. aufgeklärt wurde. Der Anspruch auf Anfechtung eines Vertrages wegen List verjährt in 30 Jahren.
Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums hat somit vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen. Sollte die Willenserklärung vor Gericht erfolgreich angefochten werden, so kann diese Gerichtsentscheidung einen tauglichen Grund darstellen, einem Antrag auf Wiedereinsetzung des gegenständlichen Umwandlungsverfahrens stattzugeben.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung im gegenständlichen Fall erfüllt sind (Grundbuchsbeschluss, Grundstück zur Gänze vermessen, Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers) hat das Vermessungsamt XXXX zulässigerweise im Wege des angefochtenen Bescheides und der im Plan dargestellten Grenzen die Umwandlung des Grundstückes 51/28 in den Grenzkataster verfügt. Vom Beschwerdeführer selbst wurde kein Vorbringen erstattet, welches auf Basis des Vermessungsgesetzes der erfolgten Umwandlung des Grundstückes 51/28 entgegenstehen könnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblich unterlassenen Umsetzung einer zivilrechtlichen Vereinbarung kann nicht Gegenstand einer Nachprüfung der Umwandlung eines Grundstückes auf Basis des Vermessungsgesetzes sein.
Der gegenständliche Sachverhalt ist auch nicht mit jenem, welcher im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes W138 2000491-1/4E zu beurteilen war, vergleichbar. Zumal der Beschwerdeführer kein Vorbringen hinsichtlich des Grenzverlaufes erhoben hat, war der Umstand, dass der Planbescheinigungsbescheid nicht allen von der Teilung betroffenen Grundeigentümern zugestellt wurde, vom Bundesverwaltungsgericht nicht aufzugreifen. An der grundsätzlichen Aussage im vorgenannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ändert dieser Umstand jedoch nichts.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einen Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl. I Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABL Nr. C83 vom 30.03.2010, widerspricht.
Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung entsprechen jenen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Dieser hat zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG wiederholt erkannt: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom 03. Mai 2007, Nr. 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl. in diesem Sinn jüngst EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09 - Schädler-Ebele/Liechtenstein, RZ 98). Zumal sich im gegenständlichen Fall der Verfahrensgang im Akt des Vermessungsamtes Lienz widerspiegelt war Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Rechtsfrage, ob der festgestellte Sachverhalt Anlass dafür gibt, die ausgesprochene Umwandlung in ihrer rechtlichen Korrektheit zu beurteilen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall daher geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine Verhandlung konnte daher gemäß § 24 VwGVG entfallen, da, wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - die Aussagekraft der vorgelegten Beweismittel in ihrer Gesamtheit sich im vorliegenden Fall als hinreichend erwies, um ein schlüssiges, nachvollziehbares und insgesamt plausibles Bild darzubieten und die Glaubwürdigkeit des Vorbringens in diesem Punkt im erforderlichen Umfang zu veranschaulichen. Somit konnte der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall in hinreichender Weise als geklärt und eine mündliche Erörterung der erwähnten entscheidungsrelevanten Aspekte als nicht erforderlich erachtet werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 09.09.1999, GZ 98/06/0125), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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