BVwG W137 2305838-1

BVwGW137 2305838-111.3.2025

B-VG Art133 Abs4
DSG §18 Abs1
DSG §24
DSGVO Art15
DSGVO Art51 Abs1
DSGVO Art57 Abs1 litf
DSGVO Art57 Abs4
DSGVO Art77 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W137.2305838.1.02

 

Spruch:

 

W137 2305838-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie Mag. Martina CHLESTIL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 01.10.2024, GZ. D.124.1344/24, 2024-0.367.433, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 15.05.2024 (Beschwerden betreffend § 1 DSG und Art. 15 DSGVO) im Umfang von 703 Seiten (Beschwerdeschriftsatz durchmischt mit Auszügen aus – unter anderem – Auszügen aus einer Vielzahl anderer Verfahren, der rechtlichen „Vorgeschichte“, Beweismitteln und anderen Dokumenten) erhob XXXX (Erstbeschwerdeführer) für sich und seinen Sohn XXXX , geb. am XXXX , (Zweitbeschwerdeführer; in der einleitenden Beschwerde bezeichnet als am XXXX geborenes – namenloses – Kind mit Versicherungsnummer XXXX ) Beschwerde gegen den XXXX Landtag mit seinem Organ „Landesvolksanwalt“.

Auf Seite 7 dieser Eingabe findet sich ein Schreiben der Landesvolksanwaltschaft vom 05.12.2023 mit folgendem Wortlaut:

„bezugnehmend auf ihre Eingaben vom 16.11., 17.11. und 20.11.2023 betreffend Auskunft gem. Art. 15 DSGVO, Fremdenrecht und Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie Anspruch auf ordentliche Gesundheitsversorgung ihres Sohnes darf ich ihnen wie folgt mitteilen:

Zum Antrag nach der DSGVO ist festzuhalten, dass das Organ „Landesvolksanwältin“ der Staatsfunktion Gesetzgebung zuzuordnen ist und damit nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt.

Zu allen weiteren von ihnen aufgezählten Punkten bzw. Beschwerden wurden ihnen seitens der Landesvolksanwältin bereits ausführliche rechtliche Stellungnahmen übermittelt.

Ich ersuche sie letztmalig, die erfolgten rechtlichen Prüfungen zur Kenntnis zu nehmen.“

 

Nach rechtlichen Ausführungen zum Organ „Landesvolksanwältin“ folgt der Abdruck einer Vielzahl an Dokumenten ohne unmittelbaren Bezug zu obigem Schreiben und der konkreten Eingabe an die DSB – beginnend mit einer Korrespondenz mit der Landesvolksanwaltschaft vom 02.09.2016 (Seite 12 von 703). Darunter findet sich etwa auch eine Korrespondenz mit der Landesvolksanwaltschaft bezüglich eines dem Erstbeschwerdeführer erteilten Hausverbots und allfälliger Beschwerdemöglichkeiten dagegen (Seite 605) oder eine solche im Zusammenhang mit seiner persönlichen Wohnsituation (Seite 617ff). Auf Seite 686 führt der Beschwerdeführer aus, aus den oben wiedergegebenen Korrespondenzen und Entscheidungen ergebe sich die Verletzung seines „Grundrechts auf Datenschutz“ (offenbar gemeint: des Rechts auf Geheimhaltung) durch den Beschwerdegegner. Das Recht auf Auskunft findet im Zusammenhang mit dem Erstbeschwerdeführer keine Erwähnung.

 

In Bezug auf den Erstbeschwerdeführer führte die Datenschutzbehörde aus, dass dieser allein im Zeitraum März bis Juni 2024 Beschwerden im Umfang von über 3.300 Textseiten sowie mehr als 3.500 E-Mails an die Behörde übermittelt habe. Der Erstbeschwerdeführer steigere den Bearbeitungsaufwand durch eine übermäßige Fülle von substanzlosen und ausschweifenden Ausführungen. Zudem seien seine Eingaben – unabhängig vom Beschwerdegegner – weitgehend inhaltsident, geht es doch um die Verbringung des Sohnes ins Ausland durch die Kindesmutter und die Unterbindung von Kontakten. Die Handlungsalternative einer Gebühr erweise sich angesichts der prekären finanziellen Situation des Erstbeschwerdeführers als nicht zweckmäßig. Vor diesem Hintergrund sei die (Datenschutz-)Beschwerde vom 15.05.2024 in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer als rechtsmissbräuchlich und exzessiv einzustufen und sei die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO abzulehnen (Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides).

 

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers (erhoben durch den Erstbeschwerdeführer) wurde wegen fehlender Vertretungsvollmacht zurückgewiesen (Spruchpunkt 2); auch der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 3).

In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Umfang 191 Seiten) beginnt der Beschwerdeführer (Seite 5) mit einer teils absatz-, teils satzweisen Kommentierung des angefochtenen Bescheides – weitgehend ohne Berücksichtigung von dessen rechtlicher Argumentation. In diese Kommentierung werden dann unstrukturiert Korrespondenzen mit der Datenschutzbehörde und anderen Stellen (etwa der Volksanwaltschaft), gerichtliche und behördliche Entscheidungen – in vielen Fällen erlassen nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde – oder ein Schreiben einer italienischen Gemeinde von 2016 angeführt. Erst auf Seite 154 erfolgt die konkrete Befassung mit der rechtlichen Begründung des Spruchpunktes 1, wobei sich diese formal nicht von den vorhergehenden Ausführungen unterscheidet.

Begründend wird – soweit es Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides betrifft (die Beschwerden betreffend die Spruchpunkte 2 und 3 hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit (Teil-)Erkenntnissen jeweils vom 19.02.2025 rechtskräftig abgewiesen) – ausgeführt, dass

seine Beschwerde (ohne Konkretisierung der beanstandeten – mutmaßlichen – Datenschutzverletzung) „offensichtlich begründet“ sei. In weiterer Folge verweist der Beschwerdeführer dann wiederum pauschal auf „sein Recht auf Auskunft“ (Seite 157f). Abschließend (zu diesem Beschwerdegegenstand) werden die Schlussanträge in der Rechtssache C-416/23 des EuGH wiedergegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX ist leiblicher Vater des XXXX , geb. XXXX , jedoch seit dem 19.04.2018 nicht mehr obsorgeberechtigt. Er hat keinen Kontakt mehr zur Kindesmutter und dem gemeinsamen Sohn.

1.2. XXXX tritt gegenüber Privatpersonen seit Jahren regelmäßig mit der tatsachenwidrigen Behauptung auf, er sei für den angeführten Minderjährigen vertretungsbefugt. Auf diesem Weg erlangte er von einer italienischen Ärztin eine größere Zahl an (hoch)sensiblen personenbezogenen Daten betreffend den angeführten Minderjährigen, indem er sich als vertretungsbefugter Vater ausgegeben hat.

1.3. XXXX hat im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde (wie auch in der verfahrensauslösenden Eingabe vom 15.05.2024) kein rechtsgültiges Dokument vorgelegt oder auch nur schlüssig bezeichnet, aus dem sich eine Vertretungslegitimation für den Minderjährigen ergeben würde.

1.4. Das Recht auf Auskunft im Sinne des Art. 15 DSGVO wurde – jedenfalls soweit es die verfahrensgegenständliche Eingabe vom 15.05.2024 betrifft – beim Organ „Landesvolksanwalt“ im Kern in Bezug auf XXXX geltend gemacht. Der Erstbeschwerdeführer behauptet zwar auf Seite 687 der Eingabe eine auch ihn selbst betreffende einschlägige Rechtsverletzung, führt diese – anders als beim Zweitbeschwerdeführer – jedoch nirgends konkret aus.

1.5. Die verfahrensgegenständliche (ursprüngliche) Eingabe vom 15.05.2024 befasst sich auf 703 Seiten weitgehend mit der behaupteten Vertretungsbefugnis für den angeführten Minderjährigen und angeblichen Rechtsverletzungen betreffend den Minderjährigen. Diese Eingabe ist weitgehend unstrukturiert und über hunderte Seiten durchmischt mit und überlagert von Dokumenten/Korrespondenzen aus den Jahren 2016 bis 2024, denen aber offenkundig Verfahrensrelevanz fehlt, wobei insbesondere auch keine konkrete Bezeichnung der relevierten Datenschutzverletzungen seitens des Organs „Landesvolksanwalt“ ersichtlich ist. In den Wochen vor und nach dieser Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer der DSB weitere Beschwerden im Umfang von über 3.300 Textseiten sowie mehr als 3.500 E-Mails.

1.6. Die DSB verfügt auf ihrer Homepage über umfassende Serviceangebote, darunter ein (elektronisches) Formular zur Einbringung von Datenschutzbeschwerden mit einer detaillierten Schritt-für-Schritt-Anleitung. Diese sind „kundenfreundlich“ und übersichtlich für Laien ausgelegt und stellen effektiv sicher, dass Beschwerden letztlich auch von diesen selbst schlüssig und vollständig eingebracht werden können. Dies nicht zuletzt, weil die Struktur des elektronischen Formulars allfällige Mängel oder Unvollständigkeiten einer Beschwerde leicht erkennbar macht.

1.7. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde erweist sich in ähnlicher Form wie die Eingabe vom 15.05.2024 als weitgehend unstrukturiert, hochgradig redundant und enthält keine in sich schlüssige Begründung. Wie oben dargelegt ist sie durchsetzt von zitierten gerichtlichen/behördlichen Beschlüssen und Entscheidungen ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid unter Aufhebung der ursprünglichen Formatierung, was die Lesbarkeit des Textes massiv erschwert; an anderer Stelle findet sich etwa über 50 Seiten lang Korrespondenz mit der Volksanwaltschaft (Bund), die aus einer anderen Eingabe in die Beschwerde kopiert ist.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt.

2.1. Dass der Antragsteller als Vater nicht mehr zur Vertretung seines Kindes befugt ist, folgt aus dem Erkenntnis vom 13.12.2022, Zl. W252 2259204-1/6E. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer 1 im gegenständlichen Verfahren auch nicht vorgebracht, dass die Obsorgezuweisung an die Mutter durch das Dekret des Oberlandesgerichtes XXXX – Außenabteilung XXXX vom 19.04.2018, Zl. 266/2018 und Zl. 4327/2017, in dem rechtskräftig ausgesprochen wurde, dass die Kindesmutter nunmehr die alleinige Obsorgeberechtigung für das gemeinsame Kind trägt und der Erstbeschwerdeführer als Kindesvater nicht mehr zu dessen Vertretung berechtigt ist, nicht mehr aktuell wäre.

Der fehlende Kontakt ist unstrittig und ergibt sich aus den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers.

2.2. Das festgestellte regelmäßige Auftreten des Beschwerdeführers gegenüber Personen, die über Daten des bezeichneten Minderjährigen verfügen (können), ergibt sich etwa aus dem oben angeführten Gerichtsakt oder auch jenem zu den Verfahrenszahlen 2280882-1 und 2280882-2 sowie den angeschlossenen Verwaltungsakten. Der Beschwerdeführer macht daraus auch in gegenständlichen Verfahren keinen Hehl. Dass dies auch im Falle der italienischen Kinderärztin geschehen ist, ergibt sich in offenkundiger Form aus den in die verfahrensauslösende Eingabe (vom 15.05.2024) kopierten Dokumenten, die in Auszügen auch im angefochtenen Bescheid wiedergegeben werden.

2.3. Die Feststellungen zu den fehlenden Beweismitteln ergeben sich aus der oben angeführten Eingabe sowie der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, wobei in diesen auf insgesamt 894 Seiten neben den oben angeführten Informationen auch auf mehreren hundert Seiten Dokumente aus den letzten 10 Jahren weitgehend unstrukturiert abgedruckt sind, die bereits Gegenstand anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren oder sind.

Ein klares, aussagekräftiges Dokument zum Beleg des Vorwurfes einer strafbaren Handlung oder einer Änderung des Obsorgerechts (und damit der Vertretungsbefugnis) wurde weder bezeichnet noch vorgelegt. Aus diesem Grund wurde die vom Erstbeschwerdeführer eingebrachte Beschwerde gegen die Zurückweisung der ursprünglichen – vom Erstbeschwerdeführer für den Zweitbeschwerdeführer eingebrachten – Beschwerde auch vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.02.2025, GZ: W137 2305838-13E, abgewiesen.

2.4. Die Feststellungen zu den in der ursprünglichen Eingabe geltend gemachten Rechten ergeben sich aus der Eingabe des Erstbeschwerdeführers vom 15.05.2024, wo dieser auf Seite 687 zwar eine ihn unmittelbar treffende Verletzung im Recht auf Auskunft behauptet, diese aber in den zuvor formulierten rechtlichen Ausführungen (Seite 685 und 686) gar nicht erwähnt. Zudem bezieht er sich auf ein Schreiben der Landesvolksanwaltschaft vom 05.12.2023 (Seite 7 der Eingabe), aus dem sich ergibt, dass der Erstbeschwerdeführer nur Auskünfte erlangen wollte, die unmittelbar ausschließlich den Zweitbeschwerdeführer betreffen. Das deckt sich mit der rechtlich verfehlten Ansicht des Beschwerdeführers, er habe allein auf Grund der Vaterschaft unmittelbare Rechte auf Auskunft zu Daten seines Sohnes (für den er nicht vertretungsbefugt ist).

2.5. Die Feststellung, dass die Eingabe vom 15.05.2024 (erneut) weitgehend nur die behauptete Vertretungsbefugnis hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers betrifft und daraus einhergehende vermeintliche Rechte des Erstbeschwerdeführers ableitet, ergibt sich aus Seite 7 der Eingabe (dem Schreiben der Landesvolksanwaltschaft) sowie den abschließenden Anträgen, in denen tatsächlich (Seiten 686 bis 703) ausschließlich in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer ein vermeintlicher Verstoß gegen Art. 15 DSGVO erläutert wird. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt, wobei die Anzahl der Eingaben an die Datenschutzbehörde vom Erstbeschwerdeführer nicht bestritten wird.

2.6. Die Feststellungen zur Homepage der DSB ergeben sich aus einer Nachschau im Internet (dsb.gv.at ) und den entsprechenden Menüpunkten.

2.7. Die Feststellungen betreffend die gegenständliche Beschwerde ergeben sich aus eben dieser – insbesondere Seite 20ff (Abdruck eines Aussetzungsbeschlusses des VwGH), Seiten 31 bis 82 (Kopie aus einer anderen Eingabe; erkennbar an den einer abgedruckten zweiten „Zahlenreihe“ 46 (bis 94) von 245), Seiten 83 bis 109 (Kopie eines DSB-Bescheides, der nicht Gegenstand der hier relevanten Beschwerde ist) oder Seite 155f oder 159 (Redundanz – mehrfache Wiederholung einer identen Wortfolge, die sich zudem als bloße Behauptung darstellt).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Zu A)

3.3. Rechtliche Grundlagen:

Art. 51 DSGVO lautet auszugsweise:

(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird.

Art. 57 DSGVO lautet auszugsweise:

(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet

[…]

f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;

[…]

(4) Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags.

Art. 77 DSGVO lautet auszugsweise:

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

 

§ 18 DSG lautet auszugsweise:

§ 18. (1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet.

§ 24 DSG lautet auszugsweise:

§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.

(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.

(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.

(7) Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.

(8) Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

(9) Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.

(10) In die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.

3.4. In der wissenschaftlichen Literatur wird zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO Folgendes ausgeführt:

Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen kann eine Ausnahme von der Gebührenfreiheit der Betroffenen gemacht werden, die Gebühr darf allerdings nur auf Grundlage der Verwaltungskosten erhoben werden. Die Gebühr darf nicht den Verwaltungsaufwand der Bearbeitung übersteigen, da es sich nicht um eine Missbrauchsgebühr, sondern eine Bearbeitungsgebühr handelt.

Die Aufsichtsbehörde kann sich in diesen Fällen auch weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast zu dem offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Eine Weigerung bedeutet aber nicht, dass die Aufsichtsbehörde eine Anfrage einfach ignorieren darf. Sie kann sich bloß weigern, inhaltlich tätig zu werden. Zumindest bei offenkundig unbegründeten Anfragen wird zunächst gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein. Nach fruchtlosem Ablauf der von der DSB zu setzenden Frist für die Verbesserung kann die Anfrage per Beschluss zurückgewiesen werden. Anfragen im Sinne von Anträgen, bei denen kein individueller Anspruch des Antragstellers auf eine Leistung der Aufsichtsbehörde besteht (z.B. allgemeine Beratungsleistungen), können ohne Weiteres abgelehnt werden, da in solchen Fällen Abs. 4 keine Anwendung findet“ (Wlk-Rosenstingl in Knyrim, DatKomm Art. 57 DSGVO Stand 01.10.2018, rdb.at).

Im Folgenden wird Literatur zur Exzessivität zitiert, die sich auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO, aber teilweise auch auf die fast wortidente an den Verantwortlichen gerichtete Bestimmung des Art. 12 Abs. 5 DSGVO bezieht:

Insbesondere zur Frage der Exzessivität wird Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):

Ablehnen kann die Aufsichtsbehörde Anträge nur dann, wenn sie offenkundig unbegründet oder unverhältnismäßig sind, wobei die Menge der Anträge eine wichtige Rolle spielt (Nguyen in Gola, DS-GVO, 2. Auflage, Art. 57 Rz 22).

Die häufige Antragswiederholung wird nur dann als exzessiv im Sinne der Norm [Art. 12 Abs. 5 S.2] anzusehen sein, wenn diese ohne berechtigten Grund erfolgt. Daher kommt diese Fallgruppe dann in Betracht, wenn der Antragsteller trotz rechtmäßiger Informationserteilung bzw. Ablehnung durch den Verantwortlichen weitere (nahezu) identische Anträge stellt. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt der Verordnungsgeber zudem auf, dass er auch andere Formen von exzessiven Anträgen erfasst wissen möchte. Denkbar sind beispielsweise rechtsmissbräuchliche Anträge, allein etwa mit dem Ziel den Verantwortlichen zu schikanieren (Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Art. 12 Rz 43).

Als Beispiele werden genannt:

 Querulanten, die unsinnige oder immer wieder dieselben Anfragen stellen, sodass dadurch die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde schwerwiegend beeinträchtigt oder gar lahmgelegt wird (Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Art. 57 Rz 24).

 Ein Antrag ist nicht schon deshalb exzessiv, weil er einen hohen Bearbeitungsaufwand auslöst. Erforderlich ist vielmehr ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers. [Art. 12] Abs. 5 S. 2 Alt. 2 nennt als Beispiel hierfür die häufige Wiederholung des Antrags. Auch etwa die schikanöse Geltendmachung eines Betroffenenrechts mit dem Ziel, den Verantwortlichen zu schädigen, fällt unter [Art. 12] Abs. 4 S. 2 Alt. 2 (Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO • BDSG, 2. Auflage, Art. 12 Rz 37).

 Der exzessive Charakter ist erfüllt, wenn die Bearbeitung der Anfragen den durchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand für vergleichbare Fälle deutlich überschreitet und zusätzlich der erhöhte Aufwand auf eine übermäßige Fülle von substanzlosen oder ausschweifenden Ausführungen zurückzuführen ist; es reicht nicht aus, dass ein BF mehrfach in vergleichbaren Fällen vorstellig wird oder dass er in zeitlichen Abständen immer wieder Beschwerde gegen eine bestimmte Datenverarbeitung einlegt; allein der hohe Zeitaufwand der Bearbeitung oder eine vergleichsweise Banalität der rechtlichen Beurteilung erlaubt noch keine Einordnung als exzessiv (Polenz in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.] Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Art. 57 Rz 58).

 Erforderlich scheint zumindest ein rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens des Antragstellers. Neben dem Zuschütten von Anträgen fällt damit wohl auch ein Schikane-Verbot unter die Vorschrift, dass Anträge verhindern soll, die nur dazu dienen dem Verantwortlichen einen Mehraufwand und damit Schaden aufzunötigen, der inhaltlich nicht begründet ist (Steinbach für Webersohn & Scholz Externer Datenschutz, WS Datenschutz GmbH, https://webersohnundscholtz.de/auskunftsverweigerungsrecht-dsgvo/ vom 05.04.2019).

 Ein exzessiver Antrag verströmt den „Geruch des Rechtsmissbrauchs“. Bei einem solchen Antrag ist nicht ansatzweise erkennbar, was die vom Verantwortlichen geforderte Leistung zur Verwirklichung des Datenschutzgrundrechts beitragen soll. Die Befassung des Verantwortlichen mit dem Antrag kann – aus einer datenschutzsensiblen Perspektive betrachtet – keine Leistung hervorbringen, die für die betroffene Person irgendwie vorteilhaft wäre. Die Bewertung eines Antrags als exzessiv kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/AP_ExzessiveAntraege.pdf ).

Zur „Unbegründetheit“ von Anträgen wird ausgeführt:

„Als „offenkundig unbegründet“ ist ein Antrag anzusehen, wenn für jedermann erkennbar ist, dass die Voraussetzungen des jeweiligen Betroffenenrechts nicht erfüllt sind. Für die Bewertung eines Antrags als „offenkundig unbegründet“ müssen die folgenden Grundsätze berücksichtigt werden:

Falscher Antragsteller – Bei allen Betroffenenrechten, die einen Antrag vorsehen, kann dieser als offenkundig unbegründet gewertet werden, wenn er von einer Person in Bezug auf Daten einer anderen Person gestellt wird und keine Anhaltspunkte für eine Vertretungsberechtigung vorliegen.

Darlegungslasten – Genügt ein Antrag gesetzlich vorgesehenen Darlegungslasten nicht, muss der Verantwortliche zunächst versuchen, die betroffene Person zu den gebotenen Ergänzungen ihres Antrags zu veranlassen (vgl. Art. 12 Abs. 2 DSGVO). Der Verantwortliche muss indes keine eigenen Ermittlungen anstellen, um ein Darlegungsdefizit zu beheben. Allerdings wird die Bewertung eines Antrags als offenkundig unbegründet nicht in Betracht kommen, wenn dem Verantwortlichen Umstände bekannt sind, mit deren Angabe der Darlegungslast entsprochen werden kann.

Ein Antrag auf Auskunft oder Kopie (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 DSGVO) ist nicht von einem darzulegenden „Antragsgrund“ abhängig. Das Fehlen einer Begründung führt deshalb nicht dazu, dass ein entsprechender Antrag als offenkundig unbegründet anzusehen wäre (Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/AP_ExzessiveAntraege.pdf ).

Eine offenkundige Unbegründetheit ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn die Beschwerde gar keinen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen beziehungsweise Verstößen aufweist (Polenz in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.] Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Art. 57 Rz 57).

Ein Missbrauchsfall iSv [Art. 12] Abs. 5 S. 2 Alt. 1 liegt erst dann vor, wenn die Bearbeitung des Antrags einen weit überdurchschnittlichen Aufwand erfordern würde, obwohl seine Erfolglosigkeit von vornherein unzweifelhaft feststeht (Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO - BDSG, 2. Auflage, Art. 12 Rz 37).

Offensichtlich unbegründet ist ein Antrag nur dann, wenn er auch für den verständigen Laien den Rahmen der garantierten Betroffenenrechte evident überschreitet. Ein solcher Fall kann z.B. gegeben sein, wenn ein unberechtigter Dritter Rechte der betroffenen Person geltend macht oder diese Löschung ihrer Daten von einem Verantwortlichen verlangt, der ihr bereits mitgeteilt oder nachgewiesen hat, dass er keine Daten zu ihrer Person verarbeitet (Dix in Simitis/Hornung/Spiecker [Hrsg.] Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Art. 12 Rz 32).

 

3.5. Zur Frage der Exzessivität und dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-416/23

In Bezug auf die Person des Antragstellers XXXX erfolgte im gegenständlichen Antrag lediglich ein pauschaler Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-416/23.

In deren Randziffer 40 wird zunächst grundsätzlich ausgeführt: „In diesem Kontext ist, wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, für die Verfolgung des Ziels, ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für natürliche Personen in der Unionsicherzustellen, das ordnungsgemäße Funktionieren der Aufsichtsbehörden zu gewährleisten, indem verhindert wird, dass dieses dadurch behindert wird, dass offenkundig unbegründete oder exzessive Beschwerden im Sinne von Art. 57 Abs. 4 DSGVO eingereicht werden. Diese Bestimmung gibt den Aufsichtsbehörden somit die Möglichkeit, mit diesen Beschwerden besser umzugehen, indem sie die Belastung verringern, die diese Beschwerden bei ihnen auslösen können. Dass eine Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Beschwerden eine angemessene Gebühr verlangen oder sich weigern kann, aufgrund solcher Beschwerden tätig zu werden, ist insoweit geeignet, ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten.“

In Randziffer 41 wird ausgeführt, dass Beschwerden „Anfragen“ im Sinne der Verordnung sind.

Daraus ergibt sich, dass die Ablehnung der Behandlung von Beschwerden unter bestimmten Umständen zulässig sein kann.

 

Im Weiteren wird in dem zitierten Urteil ausgeführt:

„50 Vor diesem Hintergrund muss eine Aufsichtsbehörde, wenn sie von der in Art. 57 Abs. 4 DSGVO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchte, anhand aller relevanten Umstände jedes Einzelfalls feststellen, dass eine Missbrauchsabsicht der betroffenen Person vorliegt, wofür die Zahl der von dieser Person eingereichten Beschwerden allein nicht ausreicht. Das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht kann aber festgestellt werden, wenn eine Person Beschwerden einreicht, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um ihre Rechte aus der Verordnung zu schützen.

(…)

54 Folglich könnte es die Verwirklichung dieses Ziels beeinträchtigen, wenn es den Aufsichtsbehördengestattet würde, allein deshalb festzustellen, dass die Beschwerden exzessiv sind, weil ihre Zahl groß ist. Eine große Zahl von Beschwerden kann nämlich die unmittelbare Folge einer großen Zahl von Fällen sein, in denen auf Auskunftsersuchen, die eine Person zum Schutz ihrer Rechte gestellt hat, seitens eines Verantwortlichen bzw. mehrerer Verantwortlicher keine Antwort gegeben wurde oder es abgelehnt wurde, diesen Ersuchen zu entsprechen.

55 Insoweit könnte eine isolierte Betrachtung der Zahl der Beschwerden zu einer willkürlichen Beeinträchtigung der Rechte der betroffenen Person aus der DSGVO führen, so dass die Feststellung, dass exzessive Anfragen im Sinne von Art. 57 Abs. 4 dieser Verordnung vorliegen, an die Voraussetzung zu knüpfen ist, dass eine Missbrauchsabsicht der Person, die solche Beschwerden einreicht, nachgewiesen wird.

56 Auf der Grundlage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls obliegt es somit der Aufsichtsbehörde, beider eine große Zahl von Beschwerden eingereicht wird, nachzuweisen, dass diese Zahl nicht durch den Wunsch der betroffenen Person zu erklären ist, ihre Rechte aus der DSGVO zu schützen, sondern durcheinen anderen Zweck, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Zahl von Beschwerden darauf abzielt, das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörde zu beeinträchtigen, indem ihre Ressourcen missbräuchlich in Anspruch genommen werden.

57 Insoweit kann die Häufung von Beschwerden einer Person ein Indiz für exzessive Anfragen sein, wenn sich herausstellt, dass die Beschwerden nicht objektiv durch Erwägungen gerechtfertigt sind, die sich auf den Schutz der Rechte beziehen, die die DSGVO dieser Person verleiht. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn eine Person eine so große Zahl von Beschwerden bei einer Aufsichtsbehörde einreicht, die eine Vielzahl von Verantwortlichen betreffen, zu denen sie nicht unbedingt einen Bezug hat, dass diese übermäßige Inanspruchnahme ihres Rechts, Beschwerden einzureichen, in Verbindung mitanderen Gesichtspunkten wie dem Inhalt der Beschwerden ihre Absicht erkennen lässt, die Behörde zu lähmen, indem sie sie mit Anfragen überflutet.

58 Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die DSB das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person nachgewiesen hat, ohne dass die Zahl ihrer Beschwerden für sich genommen die Ausübung der in Art. 57 Abs. 4 DSGVO vorgesehenen Befugnis rechtfertigen kann.“

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 21.02.2024, GZ: W137 2280882-1/3E, festgestellt, dass der Missbrauch im relevanten Anlassfall nicht in der schieren Anzahl an Beschwerden/Anfragen liegt (wenngleich dies nicht ohne Relevanz ist), sondern dass die relevante Beschwerde sich nicht auf Rechte bezieht, die die DSGVO dem Beschwerdeführer ( XXXX ) verleiht. Sie bezieht sich vielmehr auf Rechte des XXXX , die XXXX zum wiederholten Male unberechtigt für sich in Anspruch nehmen will. Soweit sie sich formal auf XXXX selbst beziehen erweisen sie sich – wie in der angeführten Entscheidung dargelegt – als Umgehungskonstruktion, weil inhaltlich (also im Inhalt der Auskunft) erneut die Daten des XXXX im Zentrum des Begehrens bzw der Beschwerde stehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit im oben angeführten – höchstgerichtlich nicht bekämpften - Erkenntnis vom 21.02.2024 die Abweisung einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde mit jener Argumentation begründet, die der EuGH ausdrücklich (siehe oben RZ 56 und 57) in seinem Urteil vom 09.01.2025, C-416/23, für zulässig erachtet.

 

Vor diesem Hintergrund wurde auch ein Wiederaufnahmeantrag betreffend das obige Verfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2025, GZ: W137 2280882-2/4E, abgewiesen.

3.5. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Sacherhalt:

Gemäß § 24 Abs. 8 DSG kann jede betroffene Person das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst.

Aus dem Wortlaut der Entscheidung der belangten Behörde ist eindeutig zu entnehmen, dass sie die Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Erstbeschwerdeführers abgelehnt hat. Spruchgemäß nahm sie daher keine inhaltliche Behandlung des Antrages des Erstbeschwerdeführers vor; die belangte Behörde hat sohin eine Sachentscheidung verweigert. Hat die Behörde eine Sachentscheidung verweigert, ist Sache des durchzuführenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Behörde zu Recht die Sachentscheidung verweigert hat (VwGH 20.06.1990, 89/01/0412).

Die belangte Behörde erachtete dabei die Tatbestandsvoraussetzung der Exzessivität des Art. 57 Abs. 4 DSGVO gegeben.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Erstbeschwerdeführer über 313 Datenschutzbeschwerden bei der belangten Behörde anhängig gemacht habe, die sich im Kern immer um denselben Sachverhalt – Auskunft betreffend personenbezogener Daten einer dritten Person, nämlich XXXX – drehen würden. Überdies wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer binnen weniger Wochen in diesem Kontext Beschwerden im Umfang von über 3.300 Textseiten sowie mehr als 3.500 E-Mails eingebracht hat.

Der Datenschutzbeschwerde (vom 15.05.2024) ist auf den letzten Seiten (ab Seite 686) klar zu entnehmen, dass der insbesondere den Zweitbeschwerdeführer (aber auch sich selbst – insbesondere in einem Reflexbezug) im Recht auf Auskunft verletzt sieht. Entsprechende Beschwerden hat der Erstbeschwerdeführer mittlerweile gegen eine Vielzahl von Behörden, Personen oder sonstige Stellen erhoben. Hintergrund dieser Datenschutzbeschwerden ist erneut sein „Kernanliegen“, nämlich die Erlangung von Daten betreffend den minderjährigen Sohn, zu dem jedoch ein gerichtliches Kontaktverbot besteht und für den er auch nicht vertretungsbefugt ist. Dies ist auch klar der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 04.11.2024 (insbesondere den Seiten 2 bis 6 und 189ff) zu entnehmen.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich bei der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde nicht der strukturierten elektronischen Formulare der Behörde bedient, sondern seine Eingabe mittels E-Mail eingebracht hat. Dies freilich nicht in einer strukturierten Form, sondern in einem unstrukturierten und ausufernden Schriftsatz von rund 700 Seiten, der im Ausmaß von mehreren hundert Seiten überfrachtet ist mit offenkundig nicht für die unmittelbare Beschwerde relevanten Passagen (da sie etwa aus anderen Beschwerdeverfahren stammen oder mehr als drei Jahre zurückliegen). Zudem kann kein Zweifel bestehen, dass diese Vorgehensweise bewusst und mutwillig gewählt worden ist, weil im Wege der Beschwerdeerhebung über das elektronische Formular eine derartige Ausführung der Beschwerde gar nicht möglich und der Erstbeschwerdeführer gezwungen wäre, sein Anliegen konkret und sauber abgegrenzt zu formulieren. Es kann aber von einer Behörde nicht verlangt werden, die für sie tatsächlich relevanten Passagen aus einem 700-Seiten-Text ohne substanzielle Struktur herauszusuchen. Damit liegen die Exzessivität und die Missbräuchlichkeit bereits in der Gestaltung des einleitenden Beschwerdeschriftsatzes.

In Anbetracht dessen, dass es sich offensichtlich im Wesentlichen um eine Wiederholung seines der belangten Behörde (und inzwischen auch dem Bundesverwaltungsgericht) bekannten Anliegens handelt und im Zusammenhang mit dem Umstand, dass schon die Datenschutzbeschwerde an sich exzessiv und missbräuchlich (gestaltet) ist, ist der Beurteilung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass es sich in concreto um eine exzessive Ausübung der Rechte iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO handelt, die die Behörde zu einer Ablehnung der Behandlung berechtigt.

Der Erstbeschwerdeführer spricht im Übrigen in seinen Eingaben (wie etwa in der gegenständlichen Beschwerde) auch wiederholt von „Identitätsbetrug“ in Bezug auf den Minderjährigen und von einer jahrelangen Verletzung des Art. 8 EMRK bis hin zu Kindesentführung. Tatsächlich versucht der Erstbeschwerdeführer mit Anträgen wie den hier verfahrensgegenständlichen ganz gezielt, über die Erlangung rezenter personenbezogener Daten seines Sohnes an Mittel zu gelangen, die zumindest geeignet wären, einen – gerichtlich verbotenen – Kontakt zu diesem herzustellen. Das ergibt sich auch zweifelsfrei aus der beantragten Ladung des Minderjährigen im Verfahren vor der DSB sowie der Kindesmutter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, weil es dafür im Inhalt des gegenständlichen Verfahrens und der zu lösenden Rechtsfrage (vor der DSB) keinerlei Grundlage gibt.

 

Im gegenständlichen Verfahren ist dem allerdings der Umstand vorgehend, dass sich die Beschwerde an sich (in ihrer Struktur und Ausführung) schon als exzessiv und missbräuchlich erweist, weshalb die Behörde deren Bearbeitung abseits der sachlich/rechtlich abgrenzbaren Spruchpunkte 2 und 3 zu Recht abgelehnt hat. Gerade dieser Umstand belegt auch, dass die Behörde die Behandlung von Anträge/Beschwerden des Erstbeschwerdeführers keineswegs pauschal ablehnt, sondern von sachlichen Kriterien abhängig macht, die auch in der Judikatur des EuGH (Rechtssache C-416/23) Deckung finden.

 

Ergänzend ist anzumerken, dass von der Behörde im gegenständlichen Fall nicht verlangt werden kann, den Erstbeschwerdeführer zunächst zu einer Verbesserung seiner (ursprünglichen) Beschwerde aufzufordern, weil bereits die Durchsicht von 700 Seiten zur Identifizierung der behördlicherseits zu benennenden Mängel den oben im Sinne der Missbräuchlichkeit angesprochenen unzumutbaren Mehraufwand darstellen würde.

 

3.6. Anwendung der DSGVO auf die Landesvolksanwaltschaft

Der Vollständigkeit halber – und weil es sich offensichtlich um einen Argumentationspfeiler der mitbeteiligten Partei handelt – sei festgehalten, dass das Organ „Landesvolksanwalt“ gemäß § 11 Gesetz über den XXXX Landesvolksanwalt als Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO definiert ist und somit grundsätzlich in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt. Dies gilt auch für das Auskunftsrecht.

Diesbezüglich sei auch auf das Volksanwaltschaftsgesetz des Bundes (§ 5 – insbesondere Absatz 6) verwiesen, in dem dies ausdrücklich klargestellt wird. Dabei ist festzuhalten, dass Betroffenenrechte darin zwar im öffentlichen Interesse eingeschränkt sind, aber grundsätzlich bestehen. Letzteres – wie eben auch das Fallen unter den Anwendungsbereich der DSGVO – kann bei einer verfassungskonformen Gesetzesinterpretation nicht anders gesehen werden.

Wie bereits ausgeführt, wären allerdings Auskünfte betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer mangels Vertretungsvollmacht des Erstbeschwerdeführers diesem ohnehin zu Recht zu verweigern. Diese stellen – ungeachtet der Vaterschaft – auch keine personenbezogenen Daten des Erstbeschwerdeführers dar.

 

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur des EuGH mit klaren inhaltlichen Ausführungen (insbesondere RZ 56 und 57), dass und unter welchen Umständen die Ablehnung der Behandlung von Beschwerden bei belegter Missbräuchlichkeit oder Exzessivität möglich ist, kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass der hier zu klärenden Rechtsfrage (noch) grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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