BVwG W136 2226195-1

BVwGW136 2226195-14.8.2022

Bgld. LVwGG §22
Bgld. LVwGG §8
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W136.2226195.1.00

 

Spruch:

 

 

W136 2226195-1/52E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und die Richter Mag. Thomas MARTH und Dr. Ewald SCHWARZINGER als Beisitzer über den Antrag des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 24.09.2019 auf Amtsenthebung der Richterin XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 24.09.2019 stellte der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes XXXX bei der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes einen Antrag auf Amtsenthebung der Richterin XXXX (im Folgenden Partei), da sie im Verdacht stehe, aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung amtsunfähig zu sein. Verwiesen wurde auf den den bisherigen Disziplinaranzeigen zugrundeliegenden Sachverhalt sowie zwei eingeholte Sachverständigengutachten, nach denen die Partei infolge eines Psychosyndroms amtsunfähig sei.

2. Mit Note vom 28.11.2019 übermittelte das Landesverwaltungsgericht XXXX diesen Antrag samt Verfahrensakte dem Bundesverwaltungsgericht, da mit der Novelle LGBl. Nr. 85/2019 zum XXXX Landesverwaltungsgerichtsgesetz nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei.

3. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2020 wurde die Partei ihres Amtes als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes XXXX wegen Amtsunfähigkeit enthoben (Spruchpunkt I.). Mit gleichem Erkenntnis wurde die Partei von den gegen sie mit den Einleitungsbeschlüssen der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 09.09.2019, Zlen. A254/05/2019.001/018 und A254/05/2019.001/008, und vom 12.11.2019, Zl. A256/02/2019.001/011, erhobenen Vorwürfen der Verletzung näher genannter Dienstpflichtverletzungen freigesprochen (Spruchpunkt II.) und schuldig gesprochen, die schriftliche Weisung des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 30.07.2019, sich am 09.08.2019 von einem näher genannten klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen untersuchen zu lassen, nicht befolgt zu haben (Spruchpunkt III.). Von der Verhängung einer Strafe wurde abgesehen.

4. Mit Erkenntnis vom 24.02.2021, Zl. E 2470/2020-22, hob der Verfassungsgerichtshof aufgrund einer von der Partei erhobenen Beschwerde die Spruchpunkte I. und III. des vorgenannten Erkenntnisses infolge Verletzung im Gleichheitsrecht der Partei durch mangelhafte Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses betreffend die Amtsenthebung und Feststellung einer Dienstpflichtverletzung auf.

5. In weiterer Folge führte das Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2021 und am 10.06.2022 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Partei und ihres Rechtsvertreters durch. In der Verhandlung vom 05.08.2021 wurde die (zwischenzeitlich bestellte) Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes zu ihren Wahrnehmungen betreffend die Partei befragt, in der Verhandlung vom 10.06.2022 wurden über Antrag der Partei die vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes (siehe oben 1.) eingeholten Gutachten mit den Sachverständigen erörtert. Die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes bzw ihr Stellvertreter nahmen aus terminlichen Gründen nicht an der Verhandlung teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person

Die Partei, geboren am XXXX ist Juristin, war etwa zehn Jahre lang bei der Gemeinde XXXX tätig, war ab 01.03.2005 Mitglied des UVS XXXX und ab 2014 Richterin am Landesverwaltungsgericht XXXX .

1.2. Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung

Die Partei leidet an einem Meningeom, das im Jahr 2011 operiert wurde und im Jahr 2015 mittels Gamma-Knife Bestrahlung behandelt wurde.

Infolge dieser Erkrankung oder infolge der durchgeführten Behandlungen leidet die Partei an einem hirnorganischen Psychosyndrom, dh. an einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns, welches ihre Fähigkeit zur zielorientierten Aktivitäten, ihre Durchhaltefähigkeit und ihre Fokussierfähigkeit reduziert, kognitive Störungen bedingt und zu Veränderungen im emotionalen Verhalten führt (eingeschränkte Kritikfähigkeit, Reizbarkeit, emotionale Labilität).

1.3. Zur Arbeitsleistung und Arbeitsbelastung der Partei

1.3.1. Ab dem XXXX kam es zu einer mangelhaften Verfahrensführung und Versäumnissen durch die Partei, insbesondere in Beschwerdeverfahren zu Verwaltungsstrafen (Einstellung einer großen Anzahl der von der Partei geführten Verfahren infolge Verjährung). Diese mangelhafte Dienstverrichtung der Partei führte schließlich auch zu dem vor diesem Gericht anhängig gewesenen Disziplinarverfahren. Die Partei wurde jedoch von diesem Vorwurf mangels Verschulden freigesprochen, da das Gericht zu dem Schluss kam, dass die Versäumnisse und Fehlbeurteilungen in der Arbeit der Partei eine Folge der oben dargestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung sind.

Ab dem 15.06.2020 bis zur Behebung des Erkenntnisses betreffend Amtsenthebung durch den Verfassungsberichthof war die Partei als Beamtin des Landes XXXX vom Dienst freigestellt und wurde ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet.

1.3.2. Am 01.04.2021 nahm die Partei ihre Tätigkeit als Richterin wieder auf. Der Partei wurden zwischen 01.04.2021 und 30.04.2022 insgesamt 80 Verfahren (76 Strafverfahren, 4 Administrativverfahren) zugewiesen, davon hat die Partei 56 abgeschlossen, was eine Erledigungsquote von 70 Prozent bedeutet.

Den anderen Richtern am Landesverwaltungsgericht wurden im selben Zeitraum im Durchschnitt 95 Verfahren (55 Strafverfahren, 40 Administrativverfahren) zugewiesen, im Durchschnitt wurden davon 78 Verfahren abgeschlossen, was eine durchschnittliche Erledigungsquote von 80 Prozent bedeutet.

Die am Verwaltungsgericht anfallenden Rechtssachen sind mit einem Punktesystem bewertet. Der Partei wurden im zuvor genannten Zeitraum Verfahren mit einer Punktewertung von 99 Punkten zu gewiesen, den anderen Richtern des Verwaltungsgerichtes wurden im Durchschnitt Rechtssachen mit einer Bewertung von 170 Punkten zu gewiesen. Dies bedeutet, dass bei einer qualitativen Betrachtung die Partei nur mit 58 Prozent der Arbeit belastet war, die im Durchschnitt die anderen Richter des Verwaltungsgerichtes zu tragen haben. Wenn man die unterdurchschnittliche Erledigungsquote der Partei in eine solche Bewertung miteinbezieht, ergibt sich, dass die Partei im genannten Zeitraum die Hälfte der Arbeitsleistung erbracht hat, die die anderen Richter des Landesverwaltungsgerichtes XXXX im Beobachtungszeitraum im Durchschnitt erbracht haben.

1.3.3. Im genannten Zeitraum gab es keine dokumentierten Beschwerden über das Verhalten der Partei in Ausübung ihrer Tätigkeit als Richterin.

Mit Mail vom 04.07.2022 gab der Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes in einer Stellungnahme zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2022 an, dass es kaum möglich sei, die Symptome der Partei besser zu beschreiben, als es der Sachverständige XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit den Worten „affektive Labilität“, „Störung der Planungsfähigkeit“ „Impulsivität mit reduzierter Frustrationstoleranz“ beschrieben habe. Dies äußere sich darin, dass die Partei bei Drucksituationen, die ein anderer Richter nicht als solche empfinde, immer wieder drastisch überreagiere.

Unter einem wurde – offenbar als Beispiel – ein Beschwerde-Mail eines von der Partei in einem Verfahren geladenen Zeugen vom 10.06.2022 übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den Angaben der Partei im Verfahren.

2.2. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung der Partei ergeben sich aus den medizinischen Gerichtsachverständigengutachten des XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 04.09.2019 und dem psychologischen Gerichtsachverständigengutachten des XXXX , Klinischer Psychologe und Gesundheitspsychologe, vom 12.09.2019. Über Antrag der Partei wurden diese Sachverständigen in der Verhandlung am 10.06.2022 ausführlich befragt und sind auch im Zuge dieser Befragung keine Zweifel über die Richtigkeit der schlüssigen Gutachten entstanden. Dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten ist die Partei ohnehin nicht substantiiert entgegengetreten. Dem psychologisch-leistungsdiagnostischen Gutachten des XXXX ist die Partei mit einem von ihr beigebrachten arbeitspsychologischen Gutachten der klinischen Psychologin XXXX , bei der sich die Partei aus eigenem am 08.11.2019 einer psychologischen Untersuchung unterzogen hat, entgegengetreten. Allerdings wurde auch bei dieser psychologischen Untersuchung laut dem vorgelegten Gutachten die Aufmerksamkeitsleistung und das kognitiven Leistungstempos der Partei als weit bzw. deutlich unterdurchschnittlich, ein Teilbereich der Gedächtnisfunktion (Verlust nach zeitlicher Verzögerung) als unterdurchschnittlich und ihre Exekutivfunktionen (schlussfolgendes Denken) als grenzwertig durchschnittlich beurteilt. Dieses Gutachten, das allerdings der Partei Dienstfähigkeit bescheinigt, ist schon mangels Schlüssigkeit nicht geeignet, der Sachverständigeneinschätzungen des XXXX entgegenzutreten, da nicht nachvollziehbar ist, warum die Arbeitspsychologin die von ihr selbst festgestellten grenzwertigen oder unterdurchschnittlichen Gedächtnisleistungen ohne weiteres mit der Tätigkeit als Richterin als vereinbar erachtet.

Zum Einwand des Rechtsvertreters der Partei, wonach der psychologische Sachverständige XXXX mangels medizinischer Ausbildung nicht kompetent oder berufen wäre ein hirnorganisches Psychosyndrom (OPS) bei der Partei festzustellen, ist darauf zu verweisen, dass die an diesen vom medizinischen Sachverständigen XXXX gerichtete Fragestellung unter anderem gerade die „Quantifizierung eines allfälligen OPS“ beinhaltete. Der Einwand ist daher nicht berechtigt und stellen die vom Psychologen durchgeführten neuropsychologischen Testverfahren (Psychometrische Untersuchung) sowie deren Interpretation gerade das Kernstück eines psychologischen Sachverständigengutachtens dar.

Schließlich ist auch der Umstand, dass die Partei, wie oben unter Punkt 1.3.1. ausgeführt, bereits seit geraumer Zeit eine vergleichsweise unterdurchschnittliche Arbeitsleistung erbringt, unter Bedachtnahme auf den persönlichen Eindruck, den sich das erkennende Gericht von der Partei verschafft hat, ein Hinweis dafür, dass bei der Partei kognitive Einschränkungen vorliegen. Denn es gibt keine wie immer gearteten Hinweise darauf, dass die Partei nicht gewillt wäre, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig und mit Fleiß zu erledigen.

Dass bei der Partei Aufmerksamkeitsdefizite als auch eine Verhaltensstörung vorliegen, konnte auch im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens festgestellt werden. In den durchgeführten mündlichen Verhandlungen kam es einige Male vor, dass die Partei auf an sie gestellte Fragen mit zeitlicher Verzögerung reagierte oder auf gestellte Fragen ausführlich jedoch nicht zur Sache antwortete (vgl. Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2021, Seiten 7, 8, und 13 und vom 10.06.2022 Seiten 5, 8, 13 und 14). Auffällig war insbesondere, dass die Partei jeweils im Vorfeld der mündlichen Verhandlung, insbesondere vor jener im Juni 2022 in einigen persönlichen Telefonanrufen, jeweils im engen zeitlichen Kontext von an ihren Rechtsvertreter ergangenen Schreiben des Gerichtes, an eine Mitarbeiterin und auch die Leiterin der Gerichtsabteilung in gereiztem und durchaus unhöflichem Ton immer dieselben vorgeblichen Fragen und Vorhaltungen stellte und sich in ihrem monologisierenden Redefluss nicht unterbrechen ließ, weshalb die Gespräche regelmäßig nach mehrmaliger (erfolgloser) Ankündigung abgebrochen werden mussten.

Auch dieses für eine Verwaltungsrichterin ungewöhnliche Verhalten erscheint als Zeichen der von den Sachverständigengutachten diagnostizierten Verhaltensstörung.

2.3. Die Feststellungen zur Arbeitsleistung und Arbeitsbelastung der Partei beruhen auf der Aktenlage und den Angaben des Landesverwaltungsgerichtes XXXX (vgl. OZ 39).

Die Feststellung, dass es zumindest bis 09.06.2022 keine dokumentierten Beschwerden im Hinblick auf das Verhalten der Partei im Zusammenhang mit ihrer Amtsführung als Richterin gibt, beruht auf den Angaben der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes XXXX in der Verhandlung vom 05.08.2021 und den Angaben des amtsführenden Vizepräsidenten vom 08.06.2022 (vgl. OZ 40, Amtsvermerk).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des XXXX Landesverwaltungsgerichtsgesetzes – XXXX LVwGG), LGBl 44/2013 idF LGBl. Nr. 25/2022, lauten wie folgt:

 

"§8Disziplinargericht

(1) Disziplinargericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.

(2) Das Disziplinargericht ist zuständig zur Entscheidung über eine Amtsenthebung – und zwar über Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes oder der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwaltes – und zur Erlassung von Beschlüssen und Disziplinarerkenntnissen.

[…]

§22Amtsenthebung

(1) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann seines Amtes nur durch ein richterliches Erkenntnis des Disziplinargerichtes enthoben werden, wenn

1. sich herausstellt, dass es die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen Ernennungsvoraussetzungen für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes (§21 Abs2) nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt,

2. es infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit),

3. es schriftlich darum ansucht und ihm von der Landesregierung die Verwendung bei einer anderen Dienststelle mit Bescheid zugesagt wurde oder

4. es trotz festgestellter Unvereinbarkeit eine nach §5 unzulässige Tätigkeit weiterhin ausgeübt hat.

(2) Ein Mitglied gilt seines Amtes als enthoben, wenn

1. es schriftlich darum ansucht, ohne dass ihm von der Landesregierung die Verwendung bei einer anderen Dienststelle mit Bescheid zugesagt wurde; dieses Ansuchen gilt als Erklärung des Austritts gemäß §22 LBDG 1997,

2. es seinen Austritt gemäß §22 LBDG 1997 erklärt,

3. eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des §27 Abs1 des Strafgesetzbuches vorliegt,

4. es auf seinen Antrag oder über seine Erklärung gemäß §15a oder §16 LBDG 1997 in den Ruhestand versetzt wird,

5. es die Voraussetzungen für den Übertritt in den Ruhestand (§14 Abs1 LBDG 1997) erfüllt,

6. ein Disziplinarerkenntnis auf Entlassung lautet oder

7. über das Mitglied durch drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre die Feststellung getroffen worden ist, dass es den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist.

(3) In den Fällen des Abs1 kann auch die Landesregierung die Amtsenthebung beim Disziplinargericht beantragen."

Zu A)

3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem oben unter Punkt I.1.4. angeführten Erkenntnis wie folgt ausgeführt:

“Die Beurteilung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf die Ausübung des Richteramtes ist eine Rechtsfrage, die nicht durch ein ärztliches Gutachten vorweggenommen werden kann, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der beruflichen Anforderungen, des gesundheitlichen Zustands und einer möglichen Umgestaltung der Arbeit im Rahmen des Richterberufes zu beurteilen ist (vgl zB VwGH 28.3.2007, 2006/12/0135; 27.5.2019, Ra 2019/12/0007). In der Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wird insbesondere nicht dargelegt, in welcher Weise sich der diagnostizierte Gesundheitszustand auf die konkret wahrzunehmenden Aufgaben auswirkt und daher die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin ausschließt (vgl VwGH 4.9.2012, 2009/12/0148; zur Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes im Hinblick auf die dienstlichen Aufgaben vgl VfGH 27.2.2020, E3442/2019; vgl auch VwGH 4.9.2012, 2009/12/0148; 27.5.2019, Ra 2019/12/0007)."

3.3. Für den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:

Wie oben unter den Feststellungen ausgeführt, besteht bei der Partei ein organisches Psychosyndrom. Dieses Psychosyndrom beeinträchtigt die Partei in ihrer Amtsführung als Richterin jedenfalls insoweit, als ihre Leistungsfähigkeit aufgrund gewisser kognitiver Defizite herabgesetzt ist.

Dieser gesundheitliche Zustand der Partei wurde seitens ihres Dienstgebers nunmehr seit dem Wiederantritt des Dienstes im April 2021 insoweit berücksichtigt, als der Partei einerseits weniger Rechtssachen und durch überwiegende Zuweisung von Strafsachen anstatt von Administrativsachen tendenziell weniger komplexe Rechtssachen zugewiesen wurden.

Trotz dieser Umgestaltung ihrer Arbeit weist die Partei zwar vergleichsweise noch immer eine geringere Erledigungsquote der ihr zugewiesenen Rechtssachen als andere Richter auf. Allerdings hat die Partei selbst unter Berücksichtigung bzw Einrechnung, dass ihr Rechtssachen mit einer geringeren Punktebewertung und somit offenkundig geringerer Komplexität zugewiesen werden, zwischen April 2021 und Mai 2022, somit in dreizehn Monaten, immerhin die Hälfte der durchschnittlichen Arbeitsleistung der anderen Richter ihres Gerichtes erledigt. In Anbetracht der von der Partei in quantitativer Hinsicht erledigten Rechtssachen kann daher keinesfalls von einer Amtsunfähigkeit ausgegangen werden, sondern lediglich von einer eingeschränkten Dienstfähigkeit.

Was die Persönlichkeits- und Verhaltensstörung der Partei betrifft ist zu bemerken, dass diese zumindest bisher aktenkundig keine Auswirkungen auf ihre Amtsführung als Richterin gehabt hat. Zwar hat der Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes nach der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2022 und somit nach Schluss des Ermittlungsverfahrens erstmals über eine Beschwerde eines von der Partei als Zeugen Geladenen berichtet, allerdings dazu auch angegeben, dass die Partei den vom Zeugen angegeben Sachverhalt gänzlich in Abrede stellt.

Nach dem Gesagten ist derzeit nicht von Amtsunfähigkeit der Partei auszugehen, auch wenn ihre Leistungsfähigkeit offenkundig erheblich gemindert ist. Es sei jedoch darauf verwiesen, dass in diesem Zusammenhang im XXXX Landesverwaltungsgerichtsgesetz rechtliche Instrumente vorhanden sind, um auf allfällige Defizite in der Amtsführung aber auch im sonstigen Verhalten eines Richters zu reagieren (vgl. § 29 Leistungsfeststellung).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Beurteilung der Amtsfähigkeit von (Verwaltungs)richtern fehlt. Die drei vom Verfassungsgerichthof in seiner gegenständlichen Entscheidung zitierten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes beziehen sich auf einen Berufsschullehrer bzw. eine Landeslehrerin (Zlen. 2006/12/0135 und 2009/12/0148) bzw jenes vom 27.5.2019, Zl. Ra 2019/12/0007, auf ein Ruhestandsversetzungsverfahren einer Sachbearbeiterin der Verwendungsgruppe C und erscheinen daher nicht einschlägig.

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