B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W136.1209106.3.01
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2017, Zl. 651.997.508, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der staatenlose aus Syrien stammende Beschwerdeführer (im Folgenden BF) reiste illegal und schlepperunterstützt im Oktober 1998 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach zweimaliger Behebung eines jeweils negativen Asylbescheides durch den UBAS bzw. den Asylgerichtshof wurde mit Bescheid des BAA vom 05.11.2012 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In weiterer Folge wurde dem Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zweimal, zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2014 bis zum 05.11.2016 stattgegeben.
Bis zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter erfolgten insgesamt zehn strafgerichtliche Verurteilungen des BF wegen Vergehen und Verbrechen, zuletzt durch das Landesgericht XXXX, wobei den Verurteilungen überwiegend Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz, damit in Verbindung stehende Delikte gegen fremdes Eigentum (Beschaffungskriminalität), aber auch Nötigung, gefährliche Drohung, dauernde Sachentziehung, Urkundenunterdrückung und falsche Beweisaussage zugrunde lagen.
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom XXXX, wurde der BF rechtskräftig wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln und des Suchtgifthandels (§§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Abs. 2 und 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2017, wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Im Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Der bekämpfte Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden von Amtswegen abzuerkennen sei, wenn dieser eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Dies sei beim BF der Fall, da dieser bisher insgesamt elf Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, wobei diesen Verurteilungen mit einer Ausnahme Suchtmittelkriminalität oder damit im Zusammenhang stehende Beschaffungskriminalität zugrunde lägen. Der BF sei erstmals 2005 in Haft gewesen und sei kurz nach seiner Entlassung aus einer mehrjährigen Haft im August 2013 im Dezember desselben Jahres wieder als Drogendealer in Erscheinung getreten. Auch käme es beim Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG im Gegensatz zu jenem der Z 3 nicht darauf an, ob der BF wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurde, sondern ob er wegen der von ihm begangenen Straftaten im Zusammenhalt mit einer Prognose des zukünftigen Verhaltens eine Gefahr für die Allgemeinheit des Landes darstelle. Auch wenn die letzte Verurteilung des BF aufgrund der Privilegierung des § 28a Abs. 3 SMG wegen eines Vergehens erfolgt sei, handle es sich bei den seit mittlerweile 18 Jahren in Österreich begangenen Straftaten um besonders verwerfliche Delikte, da durch Suchtgifthandel ein großer Personenkreis, insbesondere Kinder und Jugendliche besonders gefährdet würden. Durch die Kumulierung von Straftaten iZm einer exorbitanten Rückfallsneigung würde der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und IV. fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 02.02.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die negative Zukunftsprognose nicht ohne Einvernahme des BF habe beurteilen dürfen und es gänzlich unterlassen habe, sich mit dem Privat- und Familienleben des BF auseinander zu setzten, weswegen ein schwerwiegender Verfahrensmangel vorläge. Das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass dem BF weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme und seinem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung stattgeben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2017, W136 1209106-3/2E, wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und XXXX gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 05.11.2018 erteilt. Ferner wurde eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass eine Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen Straftaten, die vor dessen Zuerkennung begangen worden seien, nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs mit der Regelung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 eindeutig nicht beabsichtigt sei (Hinweis auf VfGH vom 16. Dezember 2010, U 1769/10). Es wäre dem BFA unter Beachtung dieser Rechtsprechung daher verwehrt gewesen, den Schutzstatus unter Heranziehung der bereits vor dessen Zuerkennung erfolgten zehn von insgesamt elf Verurteilungen abzuerkennen. Der angefochtene Bescheid sei deshalb zu beheben und die Aufenthaltsberechtigung zu verlängern gewesen. Da die Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen noch eine solche fehlen würde, sei eine Revision unter Verweis auf die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes für unzulässig erklärt worden.
Dagegen wurde eine Amtsrevision erhoben, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich das vom BVwG zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 bezogen, das BFA die Aberkennung aber auf jenen des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gestützt hätte, zu welchem auch der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gehabt habe, Verurteilungen, die vor der Zuerkennung des Status bzw. vor der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung erfolgt waren, zu berücksichtigen (Hinweis auf VfGH vom 13. Dezember 2011, U 1907/10). Aufgrund der Ähnlichkeit der Bestimmung mit den §§ 53 und 67 FPG würde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einschlägig scheinen, wonach die Frage der Gefahr für die Allgemeinheit in Form einer Gefährdungsprognose zu lösen sei, bei der auch strafgerichtliche Verurteilungen, die vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung erfolgt seien, herangezogen werden dürften. Von dieser vergleichbaren Judikatur würde die angefochtene Entscheidung abweichen bzw. einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlen, ob vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes erfolgte Verurteilungen des Fremden für eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 berücksichtigt werden dürften. Seitens des BF wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde darin zunächst ausgeführt, dass das BVwG keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitieren habe können, weil eine solche zur maßgeblichen Rechtsfrage fehlen würde. Die Revision sei daher zulässig. Da dem BF nach dem 31. Dezember 2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 zugekommen bzw. zuerkannt worden sei, womit ihm nach der Übergangsbestimmung des §°75 Abs. 6 AsylG 2005 folglich der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt gelten würde, würde sich daher die Rechtsfrage stellt, ob ihm dieser Status nunmehr nach §°9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen wäre. Nach dieser Bestimmung habe eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nämlich dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Entsprechende Vorschriften würden auch Art. 19 Abs. 3 lit. a iVm Art. 17 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vorsehen, welche mit der zitierten nationalen Regelung umgesetzt worden seien. Dies würde wiederum eine Gefährdungsprognose erfordert, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt sei (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§°53 und 66 Abs. 1 FPG). Dabei sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt sei, der Fremde würde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden seien daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lassen würde.
Vor dem Hintergrund der näher angeführten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (U 1907/19, vom 13.12.2011, VfSlg. 19591) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH vom 24. Juni 2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg, ECLI:EU:C:2015:413) würde ein Fremder auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellen, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lassen würde. Als derartige Verstöße würden insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht kommen, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse bestehen würde (vgl. dazu etwa VwGH vom 22. November 2012, 2011/23/0556, mwN). Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer auch Straftaten begangen, die als besonders qualifiziert im Sinne des bisher Gesagten anzusehen seien. Mit der Frage, ob sie eine negative Gefährdungsprognose nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 rechtfertigen, habe sich das BVwG aber nicht auseinander gesetzt. Selbst unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des BVwG, es hätten sämtliche Straftaten des Mitbeteiligten vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes außer Betracht zu bleiben, könnte das angefochtene Erkenntnis keinen Bestand haben, weil das BVwG nicht dargelegt habe, aus welchem Grund die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Straftaten, die er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes begangen habe, keinen Rückschluss auf seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zulassen würde. Ungeachtet dessen würde die Amtsrevision aber zu Recht aufzeigen, dass das BVwG mit seiner Entscheidung die rechtlichen Unterschiede in Bezug auf die Aberkennungstatbestände des §°9 Abs. 2 Z 2 und §°9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 außer Acht gelassen habe und deshalb zu rechtlich falschen Schlüssen gelangt sei. Abs. 2 Z 2 leg. cit. würde im Unterschied zu Abs. 3 eine Gefährdungsprognose erfordern. Sobald neue Sachverhaltselemente hinzutreten, die für die Gefährdungsprognose nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Bedeutung sein können, habe die Behörde eine neue Beurteilung des Gesamtverhaltens des Fremden vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass der subsidiär Schutzberechtigte nun eine Gefahr für die Allgemeinheit (oder für die Sicherheit des Staates) darstellt. Dabei sei es ihr nicht verwehrt, auch vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. vor Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten in ihre Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen. Das angefochtene Erkenntnis würde sich aus diesen Gründen daher – vorrangig – als inhaltlich rechtswidrig erweisen.
Mit Schreiben vom 28.11.2017 wurde in einem Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 22.10.2017 einem namentlich bekannten Taxilenker vorgetäuscht habe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein. Am Zielort habe er den Fuhrlohn aber aufgrund seiner Mittellosigkeit nicht bezahlen können. Laut Geständnis habe der Beschwerdeführer die Taxifahrt mit dem Wissen in Anspruch genommen, dafür nicht bezahlen zu können. Die Erhebungen seien abgeschlossen und weitere Ermittlungen aus gegenwärtiger Sicht nicht mehr notwendig. Ergänzend wird darüber informiert, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Justizanstalt XXXX auf der Straße bzw. in Obdachlosenunterkünften in XXXX leben würde und mangels aufrechter Arbeit mittellos sei. Ferner würde seit 28.11.2017 eine EKIS-Ausschreibung der SPK XXXX aufgrund einer Abgängigkeitsanzeige seiner Ex-Lebensgefährtin bestehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der im Verfahrensgang festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, aus dem im Akt aufliegenden aktuellen Strafregisterauszug, wird vom BF nicht bestritten und ist soweit unstrittig.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist.
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn dieser nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des §°73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht begründet.
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.
§ 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 legen Tatbestände fest, deren Erfüllung eine amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach sich ziehen.
Es liegen gegenständlich keine Hinweise vor, dass der BF einen der Aberkennungstatbestände gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 verwirklicht hätte, welche jenen des Abs. 2 leg. cit. vorgehen. Es war im Folgenden daher näher zu prüfen, ob bzw. welcher Teil von Abs. 2 im konkreten Fall anzuwenden ist:
Da der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, zuletzt wegen des Vorliegens von Vergehen rechtskräftig verurteilt wurde, die Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedoch eine Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB erfordert, ist die genannte Bestimmung nicht anzuwenden. Es stellt sich somit die Rechtsfrage, ob ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 2 Z 2 leg. cit abzuerkennen war.
Nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des subsidiären Schutzes bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit. zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Entsprechende Vorschriften sehen auch Art. 19 Abs. 3 lit. a iVm Art. 17 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vor, die mit der zitierten nationalen Regelung umgesetzt worden sind.
Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt.
Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Gemäß Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit. a) bzw. schwere Straftaten (lit. b) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit. c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art. 17 Abs. 1 lit. d leg. cit. (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit. a - c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergebe, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen.
Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer "besonders schweren Straftat" rechtskräftig verurteilt wurde, als eine "Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats" angesehen werden könne (EuGH vom 24. Juni 2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg, ECLI:EU:C:2015:413).
Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Erwägungen hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner – bereits im Verfahrensgang zitierten, das konkrete Verfahren behandelnden – Entscheidung vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, diesen angeschlossen, "wonach ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. dazu etwa VwGH vom 22. November 2012, 2011/23/0556, mwN)". In dieser Entscheidung wird weiters ausgeführt, dass der BF im vorliegenden Fall zwar nicht ausschließlich, aber auch Straftaten begangen habe, die als besonders qualifiziert im Sinne des bisher Gesagten anzusehen seien. Zudem würde § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Unterschied zu Z 3 leg. cit. eine Gefährdungsprognose erfordern. Dabei wäre es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung zwar nicht zulässig, die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert habe. Soweit aber neue Sachverhaltselemente hinzutreten, die für die Gefährdungsprognose nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Bedeutung sein können, habe die Behörde eine neue Beurteilung des Gesamtverhaltens des Fremden vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass der subsidiär Schutzberechtigte nun eine Gefahr für die Allgemeinheit (oder für die Sicherheit des Staates) darstellt. Dabei sei es ihr nicht verwehrt, auch vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. vor Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten in ihre Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen.
Suchtgifthandel
§ 28a. (1) SMG Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1
1. gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,
2. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht oder
3. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
(3) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1
1. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,
2. als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten begeht oder
3. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht.
(5) Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist.
Im konkreten Fall wurde der BF zweimal wegen Suchtgifthandels in einer großen Menge (Landesgericht XXXX und XXXX), zweimal wegen (teilweise gewerbsmäßiger) Überlassung von Suchtgift (Landesgericht XXXX und Bezirksgericht XXXX) und wegen Suchtgifthandels (XXXX) verurteilt. Damit liegen besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße vor, welche nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes geeignet sind, eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes darzustellen. Überdies ist es nach der Feststellung der Behörde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Syrien unzulässig sei (Bescheid vom 05.11.2012), zu einer neuerlichen Verurteilung des BF (XXXX) und damit zu einer Sachverhaltsänderung gekommen, welche nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine Neubeurteilung und dabei auch eine Berücksichtigung der Taten vor der Zuerkennung bzw. Verlängerung des subsidiären Schutzes zulässig macht (Beurteilung des Gesamtverhaltens).
Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu folgen, dass eine positive Zukunftsprognose hinsichtlich des BF aufgrund der schweren und seit seiner Ankunft in Österreich durchgehenden Straffälligkeit sowie des Umstandes, dass er bislang jede Chance auf Rehabilitation und Integration ungenützt habe verstreichen lassen, der sehr hohen Rückfallgefahr und seiner fehlenden wirtschaftlichen Integration, weswegen er eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen würde, nicht ausgestellt werden könnte. Wie das Bundesamt weiter überzeugend darlegt, wurde der BF bislang insgesamt elfmal einschlägig verurteilt und jedes Mal bereits nach kurzer Zeit wieder rückfällig. So sei er erst mit 20.08.2013 nach einer wiederholten, empfindlichen Haftstrafe entlassen worden und – wie dem aktuellsten Strafurteil zu entnehmen sei – bereits im Dezember desselben Jahres, somit rund drei Monate später, als Suchtgifthändler bereits erneut rückfällig geworden. Auch seine Drogensucht bildet nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein weiteres Indiz dafür, dass der BF seine bisherige kriminelle Laufbahn mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzen wird. Schließlich konnte der BF auch durch seine Lebensgemeinschaft und ein gemeinsames Kind nicht zum Umdenken bewegt werden, um sich zu fangen, insbesondere eine Drogentherapie zu machen und einer legalen Beschäftigung nachzugehen. Davon abgesehen ist der belangten Behörde auch dahingehend beizupflichten, dass der BF einer Verurteilung wegen eines Verbrechens und damit einer sicheren Aberkennung seines Schutzstatus lediglich aufgrund des Umstandes entgangen ist, dass das entscheidende Gericht ihm die Privilegierung des § 28a Abs. 3 SMG, nämlich seine eigene Suchtgiftabhängigkeit und eine damit im Zusammenhang stehende Beschaffungskriminalität, zugestanden hat.
Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der BF ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden zum Asylgesetz 2005, 2. Auflage, 2011, Rz 125).
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR 22. GP , wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen – mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Eine – für die Aberkennung – notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des BF an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. dessen Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 6.10.1999, 99/01/0288). Der BF ist im gegenständlichen Fall als gemeingefährlich einzustufen, da er die gegenständlichen Straftaten bereits relativ kurze Zeit nach seiner Einreise und während seines gesamten bisherigen Aufenthalts – von seinen Haftzeiten unterbrochen – fortwährend begangen hat.
Was die schädliche Wirkung der vom BF begangenen und strafrechtlich sanktionierten Handlungen anbelangt, ist vor allem auch darauf hinzuweisen, dass das Delikt des Drogenhandels schon als solches zu den schwereren Verbrechen, die u.a. auch einen Asylausschlussgrund bilden können, gezählt wird. In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95).
Aus dem Verlauf der Straftaten und der zuletzt neuerlich erfolgten Verurteilung wegen u.a. Suchtgifthandels resultiert, dass sich der BF im Laufe seines Aufenthaltes zu einer Gefahr für die Gemeinschaft entwickelt hat. Im Rahmen einer Gesamtabwägung vermag die erkennende Richterin der Ansicht der belangten Behörde, dass der BF pro futuro eine Gefahr für die Gemeinschaft iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstellt, jedenfalls in Anbetracht der neuerlichen einschlägigen Verurteilung des BF vom 26.02.2016 nicht entgegenzutreten.
Auch die Aussagen des BF in seiner handschriftlichen Ergänzung zur (aktuellen) Beschwerdeschrift, wonach er sein Leben nunmehr ändern, von seiner Drogenabhängigkeit wegkommen, mit seiner Freundin zusammenleben und für seine Tochter sorgen wolle, vermögen die erkennende Richterin nicht von einer tatsächlich gewollten Änderung seiner Lebensumstände zu überzeugen. Immerhin ist die Tochter des BF bereits 10 Jahre alt und hat er es auch in diesem Zeitraum nicht geschafft, sein Leben zu ändern oder eine Drogentherapie zu beginnen, um damit seine guten Vorsätze in die Tat umzusetzen bzw. zumindest glaubwürdig zu machen. Auch aus der Beschwerdeergänzung sind letztlich keine Anhaltspunkte für eine positive Zukunftsprognose iS einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer positiven Resozialisierungsperspektive hervorgekommen. Schließlich ist darauf zu verwiesen, dass der BF, der erst Anfang Oktober 2017 aus der Strafhaft entlassen wurde, bereits Ende November 2017 von seiner ehemaligen Lebensgefährtin als abgängig gemeldet wurde, was die Angaben des BF, wonach er sich nach seiner Haftentlassung um seine Tochter sorgen wolle, als zweifelhaft erscheinen lässt. Im Übrigen geht auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur davon aus, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten als besonders groß einzuschätzen ist (vgl. z.B. VwGH 29.9.1994, 94/18/0370).
Ebenso hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben betont, den Drogenhandel auch als "Plage" ("scourge") bezeichnet (vgl. EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]), und sein Verständnis geäußert, dass Konventionsstaaten gegen Personen, die aktiv zur Verbreitung von Drogen beitragen, mit aller Entschiedenheit vorgehen (EGMR 19.2.1998, 154/1996/773/974, Dalia gegen Frankreich, NL 1998, 57; 15.7.2003, 52206/99, Mokrani gegen Frankreich, NL 2003, 209; 22. 3. 2007, 1638/03, ÖJZ 2007/17 mwN). In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung hervorgehoben, dass das öffentliche Interesse an der Unterbindung der Suchtgiftkriminalität einen sehr großen Stellenwert hat (VwGH 30.4.2009, 2008/21/0549; vgl. auch VwGH 3.3.2011, 2011/22/0014).
Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen, da der BF wiederholt und über einen längeren Zeitraum zum Teil besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße begangen hat und – lediglich von seinen Haftzeiten unterbrochen – relativ zeitnah rückfällig geworden ist. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beim BF somit gegeben.
Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung zu verbinden ist, war die Abweisung des Antrags auf Verlängerung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtskonform und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Da dem BF aufgrund § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, hat das BFA gemäß § 9 Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 zu Recht die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien als unzulässig erklärt. Da Spruchpunkt III. von der Beschwerde ausdrücklich ausgenommen war, ist dieser Spruchpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen und war nicht mehr näher darauf einzugehen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen aberkannt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Da keine der oben angeführten Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der gegenständliche Sachverhalt wurde durch die Behörde ausreichend ermittelt und außerdem durch die beschwerdeführende Partei nicht bestritten. In diesem Sinne ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG geklärt.
Darüber hinaus handelt es sich bei den hier aufgeworfenen Themen um reine Rechtsfragen, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nichts hätte beitragen können.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf das unter Punkt I. angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Gegenstand wird verwiesen.
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