BVwG W133 2116791-1

BVwGW133 2116791-12.2.2017

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §13 Abs2
INVEKOS-CC-V 2010 §2 Abs2
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §13 Abs2
INVEKOS-CC-V 2010 §2 Abs2
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W133.2116791.1.00

 

Spruch:

W133 2116791-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.09.2013, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 10.04.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX, die XXXX und die XXXX. Für diese Almen wurden von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2012 gestellt, in der Beilage Flächennutzung wurden für die XXXX 58,85 ha Almfutterfläche, für die XXXX 512,09 ha Almfutterfläche und für die XXXX 21,74 ha Almfutterfläche angegeben.

Eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) der AMA am 05.09.2012 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von 429,90 ha, was eine Flächendifferenz von 82,19 ha ergibt (beantragt waren 512,09 ha). Außerdem wurden bei der VOK Cross-Compliance (CC) Auffälligkeiten festgestellt (betreffend Grundwasserschutz und Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat).

Am 20.11.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur des MFA 2012 dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 58,85 ha, sondern nur 53,69 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.739,69 gewährt. Dabei wurde von 13,73 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamt-Fläche von 14,84 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,94 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamt-Fläche betrug 13,73 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche betrug 5,83 ha. Es wurde eine Differenzfläche von 1,11 ha festgestellt. Laut diesem Bescheid konnten die Futterflächen der Almen mit den BNr. XXXX und XXXX nicht berücksichtigt werden. Begründend führte die belangte Behörde weiters aus, aufgrund der durchgeführten VOK auf der XXXX seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden. Aufgrund von CC-Verstößen gemäß Art. 71 der VO (EG) Nr. 1122/2009 sei, da der Verstoß nicht als geringfügig angesehen werde, eine Kürzung des Beihilfebetrages - in Höhe von EUR 53,80 - erfolgt. Dazu führte die belangte Behörde in einer Beilage zum Bescheid aus, dass auf der XXXX auf dem Mittel- und auf dem Hochleger geeignete Mistlagerstätten fehlen würden. Der frische Mist werde auf unbefestigten Mistlagerplätzen gelagert. Dabei handle es sich um ca. 10 Mistlagerplätze die zeitweise während der Almperiode genutzt würden und die sich teilweise direkt neben Wassergräben befänden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 09.08.2013 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur des MFA 2012 dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 21,74 ha, sondern nur 21,06 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von nunmehr EUR 2.824,91 gewährt, es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 1.085,22. Dabei wurden 18,69 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 21,62 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 13,71 ha) und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 18,69 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 12,2 ha) zugrunde gelegt. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Die Futterflächen der Almen mit den BNr. XXXX und XXXX wurden in diesem Abänderungsbescheid berücksichtigt. Es wurde keine Flächensanktion verhängt. In einem Anhang zu diesem Abänderungsbescheid führte die belangte Behörde aus, dass in der nachstehenden Tabelle jene Anforderungen bzw. Standards angeführt seien, bei denen im Zuge von Vor-Ort- oder Verwaltungskontrollen im Kontrollzeitraum 2012 Verstöße festgestellt worden seien und die bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 3 % im Rahmen von Cross Compliance zum Berechnungsdatum 30.08.3013 berücksichtigt worden seien:

Bild kann nicht dargestellt werden

Es wurde im angefochtenen Bescheid im Rahmen von Cross Compliance ein Betrag in Höhe von EUR 87,37 abgezogen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.10.2013 Berufung (nunmehr als "Beschwerde bezeichnet). Darin führt er aus, es sei ihm bei der Berechnung der EBP 2012 ein Abzug von 3 % wegen eines CC-Verstoßes auf der Alm mit der BNr. XXXX angelastet worden. Da der CC-Verstoß eigentlich die Alm als separaten Betrieb und nicht seinen Heimbetrieb betreffe, finde er den Abzug nicht gerechtfertigt und ersuche um Neuberechnung.

Im Akt befindet sich eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen", mit welcher die zuständige Bezirksbauernkammer dem Almbewirtschafter der XXXX für das Antragsjahr 2012 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei.

Im Akt befindet sich außerdem eine "Erklärung der LK Tirol gemäß Beschluss der Task Force Almen", mit welcher die zuständige Bezirksbauernkammer dem Almbewirtschafter der XXXX für das Antragsjahr 2012 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei. Dieser "Erklärung" liegt die Darstellung des Almobmannes der XXXX betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000 bei.

Am 12.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die XXXX.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX, die XXXX und die XXXX. Für diese Almen wurden von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2012 gestellt, in der Beilage Flächennutzung wurde für die XXXX 58,85 ha Almfutterfläche, für die XXXX 512,09 ha Almfutterfläche und für die XXXX 21,74 ha Almfutterfläche angegeben.

Eine VOK der AMA am 05.09.2012 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von 429,90 ha, was eine Flächendifferenz von 82,19 ha ergibt (beantragt waren 512,09 ha). Außerdem wurden bei der VOK Cross-Compliance Auffälligkeiten festgestellt (betreffend Grundwasserschutz und Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat).

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.739,69 gewährt. Dabei wurde von 13,73 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamt-Fläche von 14,84 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,94 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamt-Fläche betrug 13,73 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche betrug 5,83 ha. Es wurde eine Differenzfläche von 1,11 ha festgestellt. Laut diesem Bescheid konnten die Futterflächen der Almen mit den BNr. XXXX und XXXX nicht berücksichtigt werden. Aufgrund der durchgeführten VOK auf der XXXX wurden Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt, daher musste der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden. Aufgrund von CC-Verstößen gemäß Art. 71 der VO (EG) Nr. 1122/2009 erfolgte, da der Verstoß nicht als geringfügig angesehen wurde, eine Kürzung des Beihilfebetrages in Höhe von EUR 53,80. Dazu führte die belangte Behörde in einer Beilage zum Bescheid aus, dass auf der XXXX auf dem Mittel- und auf dem Hochleger geeignete Mistlagerstätten fehlten. Der frische Mist wurde auf unbefestigten Mistlagerplätzen gelagert. Dabei handelte es sich um ca. 10 Mistlagerplätze die zeitweise während der Almperiode genutzt werden und die sich teilweise direkt neben Wassergräben befinden.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von nunmehr EUR 2.824,91 gewährt, es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 1.085,22. Dabei wurden 18,69 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 21,62 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 13,71 ha) und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 18,69 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 12,2 ha) zugrunde gelegt. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Die Futterflächen der Almen mit den BNr. XXXX und XXXX wurden in diesem Abänderungsbescheid berücksichtigt. Es wurde keine Flächensanktion verhängt.

In einem Anhang zu diesem Abänderungsbescheid führt die belangte Behörde aus, dass in der nachstehenden Tabelle jene Anforderungen bzw. Standards angeführt sind, bei denen im Zuge von Vor-Ort- oder Verwaltungskontrollen im Kontrollzeitraum 2012 Verstöße festgestellt wurden und die bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 3 % im Rahmen von Cross Compliance zum Berechnungsdatum 30.08.3013 berücksichtigt wurden:

Bild kann nicht dargestellt werden

Es wird festgestellt, dass im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 05.09.2012 auf der Alm mit der BNr. XXXX CC-Verstöße festgestellt wurden, welche nicht als geringfügig angesehen werden. Auf der XXXX fehlten auf dem Mittel- und auf dem Hochleger geeignete Mistlagerstätten. Der frische Mist wurde auf unbefestigten Mistlagerplätzen gelagert. Dabei handelte es sich um ca. 10 Mistlagerplätze die zeitweise während der Almperiode genutzt wurden und die sich teilweise direkt neben Wassergräben befanden. Weiters wurde auf einer Feldmiete (siehe Kontrollfeststellungen Seite 3 des VOK-Kontrollberichts) ein zu geringer Abstand (weniger als 25 Meter) zu Oberflächengewässern festgestellt und der Wirtschaftsdünger wurde weniger als 3 Monate vorgelagert, bzw stammte der Stallmist von Küken und Junghennen unter einem halben Jahr oder von Legehennen und Hähnen ab einem halben Jahr.

Im Rahmen von Cross Compliance wurde zu Recht ein Betrag in Höhe von EUR 87,37 abgezogen; vgl. dazu auch die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Kontrollbericht über die Vor-Ort-Kontrolle vom 05.09.2012, und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Rechtsgrundlagen

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Gemäß Art. 6 VO (EG) 73/2009 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben und legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage des in Anhang III der VO vorgegebenen Rahmens Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest.

§ 6 Abs. 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionsprogramm Nitrat 2012), kundgemacht im Amtsblatt der Wiener Zeitung am 04.05.2012, ABl. Nr. 87, welche in Umsetzung der Richtlinie 91/676/EG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch

Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen erlassen wurde, lautet:

"Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von

Wirtschaftsdünger:

§ 6 (1).........

(6) Eine Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf nur auf landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen erfolgen, wenn

1. die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt,

2. die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und auf möglichst flachem, nicht sandigen Boden gelagert wird,

3. ein Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben nicht zu befürchten ist,

4. es sich nicht um staunasse Böden handelt,

5. der mittlere Abstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter beträgt,

6. spätestens nach acht Monaten - bei Pferdemist spätestens nach zwölf Monaten - eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung und anschließendem Wechsel des Standortes erfolgt und

7. der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der in §§ 7 und 8 festgeschriebenen Höchstgrenzen ausgebracht werden darf.

Stallmist von Küken und Junghennen unter einem halben Jahr oder von Legehennen und Hähnen ab einem halben Jahr darf nicht in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte zwischengelagert werden."

Gemäß der, den Grundwasserschutz betreffenden und in Umsetzung des Verbotes der Ableitung von im Anhang der Richtlinie 80/68/EWG , ABl. Nr. L 020/43, über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung genannten gefährlichen Stoffe, erlassenen Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser - QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010 idF BGBl. II Nr. 461/2010, ist unter anderem die indirekte Einleitung über eine Bodenpassage (z.B. Wiesen- oder Ackerfläche, die an eine Mistlagerstätte angrenzt) von mehr als geringfügigen Mengen an Gülle, Jauche, Silagesickersäfte, Mineralölen, Treibstoffen oder Pflanzenschutzmitteln ohne wasserrechtliche Bewilligung verboten.

Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 gekürzt oder gestrichen.

Gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist.

Gemäß Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - in der Folge: VO (EG) 1122/2009 - wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen.

Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Art. 54 Abs. 1 lit. c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.

Der Kontrollbericht umfasst gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c VO (EG) 1122/2009 u.a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.

Art. 47 Abs. 2 bis 4 VO (EG) 1122/2009 bestimmen:

"(2) Das ‚Ausmaß' eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die ‚Schwere' eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von ‚Dauer' ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen."

Gemäß Art. 48 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.

Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel III.

Abweichend von Abs. 1 können die Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b INVEKOS-CC-V 2010 ist die AMA für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen im Bereich der Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes "gemäß § 6" zuständig.

Gemäß § 13 Abs. 2 INVECOS-CC-VO 2010 ist bei Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen von einer Kürzung abzusehen, wenn der betreffende Verstoß als geringfügig anzusehen ist.

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im Beschwerdefall steht fest, dass auf der XXXX, auf welche auch der Beschwerdeführer im Antragsjahr auftrieb, bei der VOK am 05.09.2012 auf dem Mittel- und auf dem Hochleger geeignete Mistlagerstätten fehlten und der frische Mist auf unbefestigten Mistlagerplätzen gelagert wurde. Dabei handelte es sich um ca. 10 Mistlagerplätze die zeitweise während der Almperiode genutzt wurden und die sich teilweise direkt neben Wassergräben befanden. Weiters wurde auf einer Feldmiete (siehe Kontrollfeststellungen Seite 3 des VOK-Kontrollberichts) ein zu geringer Abstand (weniger als 25 Meter) zu Oberflächengewässern festgestellt und der Wirtschaftsdünger wurde weniger als 3 Monate vorgelagert, bzw stammte der Stallmist von Küken und Junghennen unter einem halben Jahr oder von Legehennen und Hähnen ab einem halben Jahr.

Diese Handlungen bzw Unterlassungen stellen Verstöße gegen die Verpflichtung unter anderem der Bezieher von Direktzahlungen dar, bestimmte Grundanforderungen zu erfüllen und ihre Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten. Die Einhaltung dieser "anderweitigen Verpflichtungen" wird auch als "Cross Compliance" bezeichnet. Konkret lagen im vorliegenden Fall Verstöße gegen die Regeln für Feldmieten und betreffend die indirekte Einleitung bestimmter Stoffe (§ 6 Abs. 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen /Aktionsprogramm Nitrat 2012, sowie Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser - QZV Chemie GW) vor.

Da somit feststeht, dass es zu den von der Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Verstößen gegen die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX gekommen ist, ist gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 der Gesamtbetrag der Direktzahlungen entsprechend zu kürzen. Eine Kürzung hat immer dann zu erfolgen, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat. Ist dieser Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, wird eine Kürzung im Ausmaß von 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen vorgenommen. Es war daher die Betriebsprämie, die der Beschwerdeführer für das Jahr 2012 erhalten hat, entsprechend zu kürzen.

Der Beschwerdeführer meint nun, der CC-Verstoß sei von ihm nicht zu vertreten, da er selbst nur Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX sei und keinen Einfluss auf die Bewirtschaftung der Alm und deren Futterfläche durch den Bewirtschafter habe. Damit ist der Beschwerdeführer nach der bisherigen Rechtsprechung nicht im Recht. Die Handlungen des Almbewirtschafters sind dem Beschwerdeführer als Antragsteller zuzurechnen, handelt dieser doch als sein Vertreter (VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541).

Dass ein Antragsteller für das Verhalten Dritter einzustehen haben kann, ist bereits in Art. 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 zugrunde gelegt und gilt nicht nur für verwaltungsrechtliche Maßnahmen, sondern auch Sanktionen (vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des EuGH Killmann/Glaser, Verordnung [EG, EURATOM] Nr. 2988/95 [2010], Kommentar zu Art. 7). Zur Zurechnung von fehlerhaften Angaben des Almbewirtschafters, die zu Sanktionen beim Auftreiber im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie führen, vgl. etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224.

Ausgehend vom Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es danach an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance) auf der Alm, auf die er Auftreiber ist, selbst oder durch Beauftragte, zumindest stichprobenartig, zu überprüfen (vgl. auch dazu VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Nur in diesem Fall könnte gesagt werden, dass den Antragsteller keine Schuld an den angesprochenen Verstößen auf der Alm trifft.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen darzulegen, dass ihn keine Schuld an den angesprochenen Verstößen trifft. Daran vermag auch die "Erklärung der LK Tirol gemäß Beschluss der Task Force Almen" betreffend die XXXX nichts zu ändern, da sich diese ausschließlich auf Flächenabweichungen bezieht. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um CC-Verstöße.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

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