BVwG W129 2243117-1

BVwGW129 2243117-125.4.2022

B-VG Art133 Abs4
SchUG §34
SchUG §35
SchUG §36
SchUG §36a
SchUG §37
SchUG §38
UG §51 Abs2 Z16
UG §60 Abs1
UG §63 Abs1
UG §64 Abs1
UG §64 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W129.2243117.1.00

 

Spruch:

 

W129 2243117-1/38E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael ZEROBIN, gegen den Bescheid des Rektorates der Wirtschaftsuniversität Wien vom 16.12.2020, Zl. 15/180366, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2021, Zl. SR 1/2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.08.2020 einen Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU).

Als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife wurde ein beglaubigtes „New Zealand Certificate of Steiner Education“ (NZCSE, ausgestellt am 30.06.2018) vorgelegt.

2. Mit Bescheid des Rektorates der Wirtschaftsuniversität Wien (in weiterer Folge auch: belangte Behörde) vom 16.12.2020, Zl. 15/180366, wurde dem Antrag unter der Bedingung stattgegeben, vor der Zulassung Ergänzungsprüfungen in den Gegenständen Mathematik, Geographie und Physik zu absolvieren.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte – hier sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst – vor, sie habe als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife ein „New Zealand Certificate of Steiner Education“ vorgelegt. Dieses berechtige in Neuseeland zum Universitätsstudium. Da Neuseeland Vertragspartei des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens sei, hätte die belangten Behörde die genannte Urkunde als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife akzeptieren müssen.

4. Nach Einholung eines internen Gutachtens der Gutachtenskommission der Wirtschaftsuniversität sowie einer Stellungnahme der Leiterin des Nationalen Informationszentrums für akademische Anerkennung im Bildungsministerium (ENIC NARIC AUSTRIA) erließ das Rektorat der Wirtschaftsuniversität Wien am 07.05.2021 eine Beschwerdevorentscheidung (Zl. SR 1/2021), mit welcher der angefochtene Bescheid zwar aufgehoben wurde (Spruchpunkt I.), zugleich jedoch der Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.).

Die belangte Behörde führte – sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, die Beschwerdeführerin sei nur in Österreich unterrichtet worden, konkret an der Waldorfschule Klagenfurt, das vorgelegte neuseeländische Zertifikat sei lediglich eine „Umetiktettierung“ der in Klagenfurt im Regelunterricht erbrachten Leistungen. Das Lissabonner Anerkennungsabkommen sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden und selbst wenn, so sei ein wesentlicher Unterschied zur österreichischen Reifeprüfung gegeben, da keine zusätzlichen Leistungen erbracht worden seien.

5. Mit Schriftsatz vom 28.05.2021 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel des Vorlageantrages ein. In diesem führte sie – sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, sie habe vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch die belangte Behörde nicht bzw. nur verspätet Kenntnis erhalten. Die Leiterin jener Abteilung im Bildungsministerium, von welcher seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme eingeholt worden sei, habe in der Vergangenheit das Gespräch verweigert, hingegen habe ihr Vorgänger im Jahr 2018 das „New Zealand Certificate of Steiner Education“ als ausreichenden Nachweis der allgemeinen Universitätsreife erachtet. Es sei unzutreffend, dass dieses Zertifikat eine Umgehungskonstruktion darstelle. Auch seien (bestimmte) Leistungen erbracht worden, welche – über das Abschlusszeugnis der 12. Schulstufe hinausreichend – für den Erwerb des New Zealand Certificate of Steiner Education erforderlich waren. Gerade dieses Zertifikatsprogramm habe den Absolventinnen und Absolventen zu einem tieferen Verständnis grundsätzlicher Themen geführt. Da das Zertifikat in Neuseeland zur allgemeinen Universitätsreife führe, sei es auch in Österreich aufgrund des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens ein ausreichender Nachweis der allgemeinen Universitätsreife. Eine etwaige Nichtanwendung des Übereinkommens auf eine österreichische Staatsbürgerin sei mit EU-Recht nicht kompatibel.

Waldorfschulen seien keine minderwertigen Schulen. Ein solches, offenbar im Bildungsministerium bestehendes Bild sei grundfalsch.

6. Mit Begleitschreiben vom 01.06.2021 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Am 06.07.2021 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin – entschuldigt – nicht teilnehmen konnte. In Anwesenheit ihres rechtsfreundlichen Vertreters, einer Vertreterin der belangten Behörde und der Leiterin des Nationalen Informationszentrums für akademische Anerkennung im Bildungsministerium (ENIC NARIC AUSTRIA) als amtliche Sachverständige wurden insbesondere die rechtlichen Standpunkte der Verfahrensparteien erörtert. Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde die Möglichkeit gegeben, sich während der Verhandlung der Expertise des anwesenden „Special Advisor to the Board of European Council of Steiner Waldorf Education“, Dr. XXXX , zu bedienen.

8. Mit Schriftsatz vom 12.07.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Bestellung des genannten Dr. XXXX als Sachverständigen sowie die zeugenschaftliche Befragung der NZCSE-Koordinatorin an der Waldorfschule Klagenfurt sowie des Vorgängers der Leiterin des Nationalen Informationszentrums für akademische Anerkennung im Bildungsministerium (ENIC NARIC AUSTRIA).

9. Am 20.09.2021 wurde die mündliche Beschwerdeverhandlung fortgesetzt. Der Antrag auf Bestellung des Dr. XXXX als Sachverständigen wurde unter Verweis auf dessen Befangenheit abgewiesen, auch der Antrag auf zeugenschaftliche Befragung des Vorgängers der Leiterin des Nationalen Informationszentrums für akademische Anerkennung im Bildungsministerium (ENIC NARIC AUSTRIA) wurde unter Verweis auf die Anwesenheit seiner Nachfolgerin abgewiesen.

An der Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin, ihr rechtsfreundlicher Vertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie die Leiterin des Nationalen Informationszentrums für akademische Anerkennung im Bildungsministerium (ENIC NARIC AUSTRIA) als amtliche Sachverständige teil. Weiters wurde die pädagogische Leiterin der von der Beschwerdeführerin absolvierten Waldorfschule Klagenfurt als Zeugin befragt.

10. In weiterer Folge legten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangten Behörde wechselseitige schriftliche Stellungnahmen zum bisherigen Vorbringen vor.

11. Am 27.10.2021 (vorab per Mail) bzw. 28.10.2021 übermittelte die Waldorf Schule Klagenfurt jene Prüfungsunterlagen, die im Fall der Beschwerdeführerin zur Ausstellung des New Zealand Certificate of Steiner Education geführt haben.

12. Mit Schreiben vom 09.11.2021 erging das Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes an die Bildungsdirektion Wien um Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme im Wege der Amtshilfe.

13. Mit Schreiben vom 20.12.2021 übermittelte die Bildungsdirektion Wien zwei gutachterliche Stellungnahmen zu den Prüfungsleistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik. Sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin im Fach Deutsch vorgelegten Texte weder inhaltlich noch textstrukturell dem Niveau der Reifeprüfung entsprächen bzw. dass die Beschwerdeführerin im Fach Mathematik nicht die geforderten Grundkompetenzen erreicht habe.

14. Mit Schreiben vom 21.02.2022 (nach gewährter Fristverlängerung) nahm die Beschwerdeführerin umfassend zum Schreiben der Bildungsdirektion Wien Stellung und legte – hier sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst – dar, dass nicht nur die von der Waldorf Schule Klagenfurt vorgelegten 12 Prüfungsleistungen, sondern auch zahlreiche weitere Leistungen erbracht habe, welche in das New Zealand Certificate of Steiner Education geflossen seien (insgesamt 49 Prüfungsleistungen, auf welche in der Stellungnahme auch detailliert eingegangen wurde).

15. Mit Schriftsatz vom 07.04.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme insbesondere zur Anwendbarkeit des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens sowie zwei positive Stellungnahmen der deutschen Kulturministerkonferenz, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, bzw. des früheren Leiters des Nationalen Informationszentrums für akademische Anerkennung im Bildungsministerium (ENIC NARIC AUSTRIA), Dr. XXXX , zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife durch Vorlage des New Zealand Certificate of Steiner Education.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.08.2020 einen Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU).

1.2. Die Beschwerdeführerin besuchte im Zeitraum 2010-2018 die Waldorf Schule Klagenfurt (Privatschule mit eigenem Organisationsstatut) und absolvierte im Schuljahr 2017/18 die 12. Schulstufe.

Eine Reifeprüfung nach österreichischem Schulrecht ist an dieser Schule nicht vorgesehen.

1.3. Die Schülerinnen und Schüler können sich in der Oberstufe freiwillig für den Erwerb des „New Zealand Certificate of Steiner Education“ anmelden. Die Beschwerdeführerin meldete sich gemeinsam mit 8 Mitschülerinnen und Mitschülern ihrer Klasse zu diesem Programm an. Ein (einziger) Mitschüler (von insgesamt 10 Schülerinnen und Schülern) nahm an dem Programm nicht teil.

1.4. Das „New Zealand Certificate of Steiner Education“ vermittelt derzeit – voraussichtlich bis Ende 2022 – die allgemeine Universitätsreife in Neuseeland.

1.5. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an diesem Zertifikatsprogramm erbringen ihre Prüfungsleistungen in Österreich in deutscher Sprache (abgesehen vom Fremdsprachenunterricht).

Diese Prüfungsleistungen (aber auch der zugrunderliegende Unterricht) werden einem Moderationsprozess unterzogen.

Die in Neuseeland ansässigen „New Zealand Certificate of Steiner Education“-Moderatoren sind der deutschen Sprache nicht mächtig. Daher werden die Prüfungsleistungen zunächst von den an der Waldorfschule Klagenfurt unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern beurteilt. In weiterer Folge wird in jedem Prüfungsfach ein Sample, bestehend aus zumindest 6 Stichproben, nach Deutschland übermittelt, wo eigens ausgewählte und mit den neuseeländischen Vorgaben vertraute Waldorf-Lehrkräfte die Erfüllung der erforderlichen learning outcomes sowie die in den Stichproben erfolgten Beurteilungen überprüfen und gegebenenfalls die Beurteilungen auch korrigieren.

1.6. Da in den einzelnen Prüfungsgegenständen nur Samples der in der Klasse erbrachten Leistungen an die externen Moderatoren übermittelt werden, gehörten die Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin „verständlicherweise (…) nicht immer zu der Gruppe der mindestens sechs extern moderierten Prüfungsleistungen“.

1.7. Auch die Beschwerdeführerin erbrachte sämtliche Prüfungsleistungen in Österreich, teils im Unterricht an der Waldorfschule Klagenfurt, teils zu Hause.

Ein Unterricht in Neuseeland fand nicht statt.

Im Rahmen des „New Zealand Certificate of Steiner Education“-Programmes erbrachte die Beschwerdeführerin Prüfungsleistungen auf Level 3 in den Prüfungsgegenständen „Analysis“, „Chemie“, „Schauspiel“, „Deutsch“, „Die Geisteswissenschaften“, „Sport und Bewegung“, „Physik“, „Praktische Künste und Technologie“, „Fremdsprache Englisch“, „Fremdsprache Französisch“, „Sozialkunde“, „Statistik“, „Die Künste“ und „Die Naturwissenschaften“.

Darüber hinaus wurde eine vorwissenschaftliche Arbeit angefertigt.

1.8. Dem externen Moderationsprozess wurden folgende Leistungen der Klasse der Beschwerdeführerin unterzogen:

- Kunst: Buchbinden und Korbflechten

- Verfassen einer vorwissenschaftlichen Projektarbeit

- Präsentation der vorwissenschaftlichen Arbeit

- Erstellen einer effektvollen Ausstellung zur Projektarbeit

- Ein Portfolio aus mehreren Texten zu Goethes Faust

- Eine Schauspielaufführung

- Recherchieren, Interpretieren und Anfertigen eines Berichts über ein aktuelles, chemisches Thema (aus organischer Chemie)

- Lösen mathematischer Probleme mit der Differentialrechnung

- Anwendung der Integralrechnung

- Wahrscheinlichkeitsverteilungen

- Aufzeigen von Kenntnissen über Vektorgeometrie

- Vortragen einer vorbereiteten Rede in einer Zweitsprache („A cause to fight for in 2018“)

1.9. Über die in 1.8. angeführten extern moderierten Prüfungsleistungen hinausreichend wurden für das „New Zealand Certificate of Steiner Education“ weitere im Regelunterricht erarbeitete Learning Outcomes berücksichtigt. Insgesamt flossen 49 Prüfungsleistungen in das „New Zealand Certificate of Steiner Education“ ein.

1.10. Am 30.06.2018 (beglaubigt am 04.07.2018) wurde der Beschwerdeführerin das „New Zealand Certificate of Steiner Education“ ausgestellt.

1.11. Die Texte, welche die Beschwerdeführerin zu Goethes „Faust“ verfasst hat, entsprechen weder inhaltlich noch textstrukturell dem Niveau der standardisierten Reife- und Diplomprüfung Deutsch. Eine eigenständige Interpretationsleistung ist nicht erkennbar und die Charakterisierungen erfassen überwiegend nicht die Aspekte der einzelnen Figuren.

1.12. Die von der Beschwerdeführerin erbrachten mathematischen Leistungen wurden nur in einem Bruchteil jener mathematischen Fähigkeiten und Fertigkeiten erbracht, die im Katalog der Grundkompetenzen der standardisierten schriftlichen Reifeprüfung Mathematik (AHS) aufgelistet sind. Die Leistungen lassen sich am ehesten mit einzelnen Leistungen vergleichen, die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklasse im Rahmen der Mitarbeit erbringen, und sind demzufolge nicht adäquat zur standardisierten schriftlichen Reifeprüfung Mathematik (AHS).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich allgemein aus dem Verwaltungsakt, den Anträgen der Beschwerdeführerin, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und sind – bis auf die folgenden Punkte – im Wesentlichen unstrittig.

2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.6., 1.7. und 1.8. ergeben sich aus dem Begleitschreiben und den Unterlagen der Waldorfschule Klagenfurt vom 27.10. (vorab per Mail) bzw. 28.10.2021, mit welchen die für die Erlangung des „New Zealand Certificate of Steiner Education“ dokumentierten Leistungen der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden.

Dass die Prüfungsleistungen teils zu Hause (zB Hausübung, Hausarbeit), teils im Unterricht erbracht wurden, ergibt sich aus der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

2.3. Die Feststellung zu Punkt 1.9. ergeben sich aus der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21.02.2022.

2.4a. Die Feststellungen zu Punkt 1.10. und Punkt 1.11. ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahmen des pädagogischen Dienstes der Bildungsdirektion Wien (vorgelegt am 20.12.2021).

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen zwar quantitativ umfassend, jedoch inhaltlich in Bezug auf jene Leistungen, die in den Gegenständen Deutsch und Mathematik dem externen Moderationsverfahren unterzogen worden, nicht substantiiert und nicht auf fachlich gleicher Ebene entgegengetreten. Die gutachterlichen Stellungnahmen des pädagogischen Dienstes der Bildungsdirektion Wien kommen auf Grund einer ins Detail gehenden nachprüfenden Beurteilung im Wesentlichen zum Ergebnis, dass die Anforderungen der standardisierten Reife- und Diplomprüfung Deutsch bzw. Mathematik überwiegend nicht erfüllt worden seien und keine adäquate Leistung in Bezug auf diese Anforderungen darstellen.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme zahlreiche vorgeschriebene Leistungen auflistet, die zur Erfüllung jener Learning outcomes heranzogen wurden sind, welche im Rahmen des „New Zealand Certificate of Steiner Education“ zu erwerben sind, so lässt sich aus dieser reinen Auflistung nicht ableiten, in welcher konkreten Weise die Beschwerdeführerin die Leistung tatsächlich erbracht hat.

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht offenkundig mehrfach den gesamten Unterricht in der Oberstufe (insbesondere 11. und 12. Schulstufe) mit jenen Leistungen, die dem Erwerb des „New Zealand Certificate of Steiner Education“ zugrunde lagen, vermengt und diesen Unterricht im Endergebnis mit der österreichischen Reifeprüfung gleichsetzen will. So wird etwa – pars pro toto – die literarische Kompetenz der Beschwerdeführerin in der schriftlichen Stellungnahme vom 21.02.2022 damit belegt, dass sie in den letzten beiden Schulstufen mit folgender Klassenlektüre befasst war: F.Kafka, Die Verwandlung; F. Kafka, Vor dem Gesetz; H. Böll, Nicht nur zur Weihnachtszeit; M. Frisch, Homo faber; W.v.Eschenbach, Parzival; G.Keller, Kleider machen Leute; J.W.v.Goethe, Faust I; F.Dostojewski, Der Spieler; Kurzgeschichten von B.Schlink und D.Divev.

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin vier Jahre später in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einmal mehr in der Lage war, mit Ausnahme von Goethes „Faust“ wenigstens den Autor oder den Titel auch nur eines einzigen der genannten Werke zu nennen, so lässt sich auch aus der reinen Auflistung dieser Klassenlektüre nicht erkennen, inwiefern die von der Waldorfschule Klagenfurt vorgelegten Texte der Beschwerdeführerin rund um Goethes Faust, die im Rahmen einer zweistündigen Schularbeit zu verfassen waren, den Anforderungen der österreichischen standardisierten Reife- und Diplomprüfung Deutsch entsprechen.

Die vorgelegten Texte aus dem Deutschunterricht erweisen sich – hier schließt sich der erkennende Richter den Ausführungen der Bildungsdirektion Wien im Endergebnis zur Gänze an – als sehr einfach strukturiert, kaum in die Tiefe gehend und mit teils erheblichen Rechtschreibfehlern verfasst (zB „Instromente“, „arugant“ bzw. an anderer Stelle „arogant“, „Charakteristig“, „hönisch“, „verdrähen“, „wierd“, „Denkensweiße“). Auch die getroffenen Beurteilungen („Merit“ bzw. „Excellence“) erweisen sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als keineswegs nachvollziehbar.

2.4b. Ähnliches – in Bezug auf die fachliche Stellungnahme des pädagogischen Dienstes der Bildungsdirektion Wien – gilt für die vorgelegten mathematischen Leistungen der Beschwerdeführerin. Auch hier kommt es der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21.02.2022 zu einer offenkundigen Vermengung jener Leistungen, die in den letzten Schuljahren erbracht wurden, mit jenen, die im externen Moderationsverfahren überprüft wurden. Und selbst bei den vorgelegten Leistungen ist nicht immer nachvollziehbar, ob diese zu Hause (zB als Hausübung oder Hausarbeit), gemeinsam in der Schule („Schulübung“) oder in einem prüfungsähnlichen Szenario erbracht wurden. Das gesamte vorgelegte Kapitel „Wahrscheinlichkeitsrechnungen“ besteht aus einer Art Mitschrift aus dem Unterricht mit erklärenden Grafiken, Definitionen und Rechengängen oder allgemeinen Erklärungen. Erst am Ende der vorgelegten Unterlagen finden sich zwei A4-Seiten, die zu Beginn mit der Überschrift „Test“ (Datum 22.03.2018) und am Ende mit einer besonders lobenden Anmerkung des Lehrers sowie der Note „Excellent“ versehen sind.

Auch das Kapitel „Integralrechnung“ besteht aus einer mitschriftartigen Dokumentation des Unterrichts. Auf der letzten Seite findet sich eine „schriftliche Mitarbeitsüberprüfung“ mit drei Aufgaben; eine Lösung (oder gar Beurteilung) dieser Aufgaben durch die Beschwerdeführerin wurde jedoch nicht vorgelegt.

Zum Learning outcome „Differentialrechnung“ finden sich keine von der Beschwerdeführerin verfassten Unterlagen, jedoch eine schriftliche Rückmeldung der Lehrkraft an die Beschwerdeführerin mit den Worten: „Du bist meist bemüht ehrgeizig, bringst Dich auch in den Unterricht ein. Du hast eine gute mathematische Basis, die ich das ganze Jahr über sehen konnte. Auch wenn der Test im Format der Zentralmatura nicht besonders gut war, hast du dein Können übers ganze Jahr in den unterschiedlichen Themen gezeigt.“

Angesichts der Tatsache, dass ausdrücklich nur das „Aufzeigen der Fähigkeit mathematische Probleme durch Anwendung von Differentialrechnung zu lösen“ überprüft wurde, lässt sich schon die getroffene Beurteilung mit „Merit“ nicht nachvollziehen, da diese Fähigkeit keinesfalls durch Können in anderen mathematischen Gebieten substituiert werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin die – völlig nachvollziehbare (und zudem ohnedies eher nur zurückhaltend geäußerte) – Skepsis der Bildungsdirektion aufgrund der von der Lehrkraft vorgenommenen Formulierung „nicht besonders gut“ nicht teilen möchte, ist zu entgegnen, dass eine solche unpräzise und inhaltlich kaum greifbare Rückmeldung an die Beschwerdeführerin zum einen keinesfalls als eine Einschätzung im Sinne von „ein sehr gut war es nicht“ (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21.02.2022, Seite 18) zu werten ist und zudem nicht den allgemeinen Vorgaben an ein schlüssiges, transparentes und nachvollziehbares Sachverständigengutachten entspricht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) lauten:

Nach § 51 Abs. 2 Z 16 UG gilt: 16. Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden.

Nach § 60 Abs 1 UG gilt:

Zulassung zum Studium

§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.

Nach § 63 Abs 1 Z 1 UG gilt:

Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:1. die allgemeine Universitätsreife,

 

Nach § 64 Abs 1 und 2 UG gilt:

Allgemeine Universitätsreife

§ 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:1. ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse,2. ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule,3. eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,4. eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung in den künstlerischen Studien,5. ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ oder6. ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.

(2) Die allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Abs. 1 Z 1 besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls nicht, wenn1. die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt,2. die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und3. allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe II nachgewiesen wird.

Beträgt die Schulzeit gemäß Z 2 nur elf Jahre oder fehlen Ausbildungsinhalte gemäß Z 3, kann das Rektorat insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind.

 

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region („Lissabonner Anerkennungsübereinkommen“) lauten:

(Anmerkung: vgl. die Kundmachung des Bundeskanzlers, BGBl. III Nr. 20/2012, wonach – unter anderem – auch Neuseeland dem Übereinkommen beigetreten ist)

 

Abschnitt IV

Anerkennung von Qualifikationen, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen

Artikel IV.1

Jede Vertragspartei erkennt für den Zweck des Zugangs zu den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Programmen die von den anderen Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen an, welche die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung in diesen Staaten erfüllen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.

Artikel IV.2

Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es dem Inhaber einer in einer anderen Vertragspartei ausgestellten Qualifikation ermöglicht, auf sein Ersuchen eine Bewertung dieser Qualifikation zu erhalten, und Artikel IV.1 in einem solchen Fall sinngemäß angewendet wird.

Artikel IV.3

Soweit eine Qualifikation nur den Zugang zu spezifischen Arten von Hochschuleinrichtungen oder -programmen in der Vertragspartei ermöglicht, in der die Qualifikation erworben wurde, gewährt jede andere Vertragspartei dem Inhaber dieser Qualifikation den Zugang zu ähnlichen spezifischen Hochschulprogrammen in Einrichtungen, die zu ihrem Hochschulsystem gehören, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.

Artikel IV.4

Soweit die Zulassung zu bestimmten Hochschulprogrammen nicht nur von der Erfüllung allgemeiner Zugangsvoraussetzungen, sondern zusätzlich von der Erfüllung spezifischer Voraussetzungen abhängt, können die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei auch von den Inhabern der in anderen Vertragsparteien erworbenen Qualifikationen die Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen verlangen oder eine Bewertung vornehmen, ob die Bewerber mit in anderen Vertragsparteien erworbenen Qualifikationen gleichwertige Voraussetzungen erfüllen.

Artikel IV.5

Soweit Schulabschlußzeugnisse in der Vertragspartei, in der sie erworben wurden, den Zugang zur Hochschulbildung nur in Verbindung mit zusätzlichen qualifizierenden Prüfungen ermöglichen, können die anderen Vertragsparteien den Zugang von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abhängig machen oder eine Alternative für die Erfüllung dieser zusätzlichen Voraussetzungen in ihrem eigenen Bildungssystem anbieten. Jeder Staat, der Heilige Stuhl und die Europäische Gemeinschaft können bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach einem der Verwahrer notifizieren, daß sie von diesem Artikel Gebrauch machen, und nennen dabei die Vertragsparteien, hinsichtlich deren sie diesen Artikel anzuwenden beabsichtigen, sowie die Gründe hierfür.

Artikel IV.6

Unbeschadet der Artikel IV.1, IV.2, IV.3, IV.4 und IV.5 kann die Zulassung zu einer bestimmten Hochschuleinrichtung oder einem bestimmten Programm innerhalb einer solchen Einrichtung eingeschränkt sein oder selektiv erfolgen. In Fällen, in denen die Zulassung zu einer Hochschuleinrichtung und/oder einem Programm selektiv erfolgt, sollen die Zulassungsverfahren dergestalt sein, daß die Bewertung ausländischer Qualifikationen nach den in Abschnitt III beschriebenen Grundsätzen der Gerechtigkeit und Nichtdiskriminierung gewährleistet ist.

Artikel IV.7

Unbeschadet der Artikel IV.1, IV.2, IV.3, IV.4 und IV.5 kann die Zulassung zu einer bestimmten Hochschuleinrichtung vom Nachweis abhängig gemacht werden, daß der Bewerber die Unterrichtssprache oder -sprachen der betreffenden Einrichtung oder andere festgelegte Sprachen ausreichend beherrscht.

Artikel IV.8

In den Vertragsparteien, in denen der Zugang zur Hochschulbildung auf der Grundlage nichttraditioneller Qualifikationen erlangt werden kann, werden in anderen Vertragsparteien erworbene ähnliche Qualifikationen in ähnlicher Weise bewertet wie nichttraditionelle Qualifikationen, die in der Vertragspartei erworben wurden, in der die Anerkennung angestrebt wird.

Artikel IV.9

Zum Zweck der Zulassung zu Hochschulprogrammen kann jede Vertragspartei die Anerkennung von Qualifikationen, die von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen ausländischen Bildungseinrichtungen erteilt werden, von besonderen Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebung oder von besonderen Vereinbarungen abhängig machen, die mit der Vertragspartei, auf die diese Einrichtungen zurückgehen, getroffen wurden.

 

3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG) lauten für abschließende Prüfungen im Schuljahr 2021/22:

 

8. Abschnitt

Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen

Form und Umfang der abschließenden Prüfungen

§ 34. (1) Die abschließende Prüfung besteht aus1. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder2. einer Hauptprüfung.

(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.

(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß § 6 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß § 79 an den betroffenen Schulen kundzumachen.

Prüfungskommission

§ 35. (1) Bei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:1. der Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Lehrer als Vorsitzender,2. der Fachvorstand oder, wenn kein Fachvorstand bestellt ist, ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer und3. jener Lehrer, der den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer).

(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an:1. als von der Schulbehörde zu bestellender Vorsitzendera) die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung) oderb) die Schulleitung einer anderen Schule derselben Schulart oderc) eine Abteilungsvorständin oder ein Abteilungsvorstand oderd) eine Fachvorständin oder ein Fachvorstand2. der Klassenvorstand oder Jahrgangsvorstand oder in berufsbildenden mittleren Schulen bei praktischen Klausurarbeiten der Fachvorstand oder wenn kein Fachvorstand bestellt ist, eine vom Schulleiter zu bestellende fachkundige Lehrperson oder, wenn es im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen des Prüfungsgebietes erforderlich ist, eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson,3. jene Lehrperson, welche die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 betreut hat oder den das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und4. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson, beim Prüfungsgebiet „Religion“ eine Religionslehrperson (Beisitzer oder Beisitzerin).

(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern oder Prüferinnen und dem Beisitzer oder der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und erforderlichenfalls bei mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion der Prüferin oder des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung für das betreffende Mitglied eine Stellvertretung zu bestellen.

Prüfungstermine

§ 36. (1) Vorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten am Ende der vorletzten oder in der letzten Schulstufe, jedoch vor dem Haupttermin der Hauptprüfung stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebiete (Teilprüfungen) sind nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers sowie unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die zuständige Schulbehörde festzulegen.

(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:1. für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe,1a. für die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit im Zeitraum nach erfolgter Abgabe gemäß Z 1 und dem Ende des als Haupttermin vorgesehenen Prüfungstermins,2. für das erstmalige Antreten zur Klausurprüfung und zur mündlichen Prüfung innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin) und3. im Übrigena) innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres,b) innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien undc) innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres.

Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer lehrplanmäßig vorgesehenen Ferialpraxis erforderlich ist, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung von Z 1 bis 3 abweichende Termine für die Hauptprüfung festlegen.

(3) Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses aus pädagogischen und organisatorischen Gründen festgelegt werden, dass im Rahmen der abschließenden Prüfung alle Schülerinnen und Schüler einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 2) abzulegen haben (vorgezogene Teilprüfungen), wenn1. der das Prüfungsgebiet bildende Unterrichtsgegenstand oder die das Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen ist bzw. sind und2. die Leistungen im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in den betreffenden Unterrichtsgegenständen positiv beurteilt wurden.

Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a der letzten Schulstufe. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter spätestens in der ersten Woche des 2. Semesters der vorletzten Schulstufe zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(3a) Vorgezogene Teilprüfungen gemäß Abs. 3 können auf deren Antrag auch von Schülerinnen und Schülern abgelegt werden, die den oder die dem Prüfungsgebiet zugrunde liegenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände durch erfolgreiche Ablegung von Semesterprüfungen gemäß § 23b positiv absolviert haben.

(4) Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:1. für die Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch den zuständigen Bundesminister,2. für die einzelnen standardisierten Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch den zuständigen Bundesminister und für die übrigen Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch die zuständige Schulbehörde und3. für allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten durch den zuständigen Bundesminister, für die mündliche Prüfung, allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von nicht standardisierten Klausurarbeiten sowie die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch die zuständige Schulbehörde.

Die zuständige Schulbehörde hat bei der Festlegung von Prüfungsterminen gemäß Z 2 und 3 unter Bedachtnahme auf die durch den zuständigen Bundesminister festgelegten Prüfungstermine für die standardisierten Klausurarbeiten vorzusehen, dass zwischen der letzten Klausurarbeit und dem Beginn der mündlichen Prüfung ein angemessener, mindestens zwei Wochen umfassender Zeitraum liegt. Diese Frist kann die Schulleitung im Einvernehmen mit der Schulbehörde für den Termin gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a und b verkürzen oder entfallen lassen.

(5) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.

Zulassung zur Prüfung

§ 36a. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des § 36 Abs. 2 Z 1 und 1a sowie Abs. 3 alle Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des § 25 Abs. 1 oder Abs. 10 erfolgreich abgeschlossen haben.

(2) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung, zur abschließenden Arbeit sowie zur Klausurprüfung (mit Ausnahme von allfälligen mündlichen Kompensationsprüfungen) und zur mündlichen Prüfung im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von schriftlichen Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung oder von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten.

(3) Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Vorprüfung, einem Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder einer oder mehrerer Teilprüfungen der mündlichen Prüfung oder der Wiederholung der Vorprüfung, einer Klausurprüfung oder einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) führt zum Verlust einer Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) für das betreffende Prüfungsgebiet oder die betreffende Teilprüfung bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit.

 

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.

(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:1. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,2. für die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters,3. für die Prüfungsgebiete Deutsch (am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen weiters: Slowenisch; an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt weiters: Slowenisch; am Zweisprachigen Bundesgymnasium in Oberwart weiters: Kroatisch und Ungarisch), (Lebende) Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) und (angewandte) Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen) der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) an höheren Schulen durch den zuständigen Bundesminister, für die übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfung) an mittleren und höheren Schulen auf Vorschlag des Prüfers durch die zuständige Schulbehörde und4. für die einzelnen Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung sind durch (Fach)lehrerkonferenzen Themenbereiche zu erstellen. Der Prüfungskandidat hat zwei der Themenbereiche zu wählen, wobei zu gewährleisten ist, dass ihm nicht bekannt ist, welche Themenbereiche er gewählt hat. Diese beiden Themenbereiche sind dem Prüfungskandidaten sodann vorzulegen, der in weiterer Folge sich für einen dieser Bereiche zu entscheiden hat, aus dem ihm vom Prüfer oder von den Prüfern eine Aufgabenstellung vorzulegen ist.

(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.

(3a) Der zuständige Bundesminister hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Aufgabenstellungen bei standardisierten Klausurprüfungen gemäß Abs. 2 Z 3 für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen, abzuändern sind.

(3b) Prüfungsaufgaben der Klausurarbeit standardisierter Prüfungsgebiete der Klausurprüfung gemäß Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, sind spätestens im Anschluss an die mündlichen Prüfungen im Haupttermin zum Zweck der Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf künftige abschließende Prüfungen und zur Information der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Von den Prüfungsaufgaben der mündlichen Kompensationsprüfungen sind Beispiele zu veröffentlichen.

(4) Während der Erstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.

(5) Die mündliche Prüfung sowie die Präsentation und Diskussion im Rahmen der abschließenden Arbeit sind öffentlich vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sowie der Prüfungsgebiete der Vorprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission der Vorprüfung (§ 35 Abs. 1 und 3) zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung).

(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).

(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen. Der Bundesminister hat für abschließende Prüfungen durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Art und in welchem Ausmaß die im entsprechenden Unterrichtsgegenstand oder in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen erbrachten Leistungen jener Schulstufe, auf welcher dieser oder diese zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurden, bei der gesamthaften Beurteilung eines Prüfungsgebiets der schriftlichen Klausurprüfung, einschließlich einer allfälligen Kompensationsprüfung, zu berücksichtigen sind.

(4) Die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sowie von mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung bzw. von mündlichen Kompensationsprüfungen). Bei mündlichen Kompensationsprüfungen zu standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch das zuständige Regierungsmitglied bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu erfolgen.

(5) Sofern im Rahmen einer Vorprüfung Teilprüfungen abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Vorprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in diesen Prüfungsgebieten festzusetzen. Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ festzusetzen.

(6) Die Beurteilungen gemäß Abs. 1 bis 5 haben unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;2. „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;3. „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;4. „nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.

 

3.5. Zur Anwendbarkeit des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens

Zunächst besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin eine neuseeländische – mit Apostille beglaubigte – Urkunde („New Zealand Certificate of Steiner Education“, ausgestellt durch die „New Zealand Federation of Rudolf Steiner Waldorf Schools“) vorgelegt hat, welches von der zuständigen neuseeländischen Schulbehörde – zumindest derzeit noch (bis Ende 2022) – als gleichwertig mit dem offiziellen „National Certificate of Educational Achievement“ erachtet wird und in Neuseeland die allgemeine Universitätsreife vermittelt. Somit liegt ein neuseeländischer Qualifikationsnachweis im formellen Sinne vor.

Fraglich ist hingegen, ob die gegenständliche Urkunde aus Sicht des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens auch einen neuseeländischen Qualifikationsnachweis im materiellen Sinne darstellt (vgl. Artikel IV.1 des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens: „(..) Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde).

Zweifelsfrei erbrachte die Beschwerdeführerin sämtliche Prüfungsleistungen an einer österreichischen Schule, ohne jemals eine neuseeländische Bildungseinrichtung besucht zu haben. Sämtliche Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin wurden von den österreichischen Lehrkräften erstbeurteilt, einige (jedoch nicht alle) Prüfungsleistungen und deren Erstbeurteilungen wurden von bundesdeutschen Waldorf-Lehrkräften kontrolliert. Erst nach positiver Gesamt-Rückmeldung durch diese deutschen Lehrkräfte kam es zur Ausstellung des gegenständlichen Zertifikates durch die „New Zealand Federation of Rudolf Steiner Waldorf Schools“.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann somit jedoch nicht mehr von einer neuseeländischen Qualifikation im materiellen Sinne gesprochen werden, da die mit der neuseeländischen „University Entrance“ verbundene Qualifikation letztlich auf eine Art Anerkennungskette zurückgeht, derzufolge die „New Zealand Federation of Rudolf Steiner Waldorf Schools“ die zur Gänze in Österreich erbrachten und von den an der Waldorfschule Klagenfurt unterrichtenden Lehrkräften erstbeurteilten Prüfungsleistungen teils durch bundesdeutsche Waldorf-Lehrkräfte kontrollieren ließ, teils unkontrolliert die Beurteilungen der österreichischen Lehrkräfte übernahm. Und in weiterer Folge akzeptiert(e) – zumindest noch bis Ende 2022 – auch die neuseeländische „New Zealand Qualifications Authority“ das „New Zealand Certificate of Steiner Education“ als gleichwertig mit dem staatlichen „National Certificate of Educational Achievement“.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt im Endergebnis die Ansicht der belangten Behörde, wonach im gegenständlichen Beschwerdefall keine originäre neuseeländische Reifeprüfung im materiellen Sinne vorliegt, sodass die Anwendbarkeit des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens nicht (mehr) gegeben ist.

3.6. Wesentliche Unterschiede iSd Lissabonner Anerkennungsübereinkommens

Doch selbst wenn eine Anwendbarkeit des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens gegeben wäre, weicht der von der Beschwerdeführerin absolvierte Weg zum Erwerb des vorgelegten Qualifikationsnachweises in nicht unerheblicher Weise von den einschlägigen österreichischen Rechtsgrundlagen zum Erwerb eines österreichischen Reifeprüfungszeugnisses ab – dies sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht, wie in weiterer Folge zu zeigen sein wird. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin von den Empfehlungen des „Lisbon Recognition Convention Committee“ in den „Revised recommendation on criteria and procedure for the assessment of foreign qualifications“ (dort unter § 36) aus, wonach Qualifikationen insbesondere Unterschiede in Bezug auf Inhalt, Profil, Arbeitsbelastung, Qualität und Lernergebnisse aufweisen können.

Als Vergleichsgrundlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die „Standardisierte kompetenzorientierte Reifeprüfung an AHS“ heranzuziehen, da die von der Beschwerdeführerin an der privaten Waldorfschule Klagenfurt (Statutschule) absolvierte Schulausbildung aufgrund der im Unterricht verankerten umfassenden und vertieften Allgemeinbildung jedenfalls nicht mit einer Berufsschule oder einer berufsbildenden Schule zu vergleichen ist.

Hinsichtlich des Umfanges der Reifeprüfung an AHS legt die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 idgF) fest, dass der Hauptteil (Hauptprüfung) der Reifeprüfung aus folgenden Leistungen besteht:

1. einer vorwissenschaftlichen Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),

2. einer Klausurprüfung, bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen, und

3. einer mündlichen Prüfung, bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.

Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.

Hinsichtlich der Äquivalenz der von der Beschwerdeführerin angefertigten ca. 30seitigen Arbeit zum Thema „Der Weg nach einer Sportverletzung zurück in den Sport“ mit der in Österreich vorgeschriebenen vorwissenschaftlichen Arbeit bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Bedenken, sodass in weiterer Folge lediglich auf Unterschiede hinsichtlich der in Österreich vorgeschriebenen schriftlichen Klausurprüfung bzw. den mündlichen Teilprüfungen einzugehen ist.

3.6.1 Zur zeitlichen Situierung der Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Reifeprüfung an AHS

Die Beschwerdeführerin legte insbesondere in den letzten Schriftsätzen an das Bundesverwaltungsgericht dar, dass wesentliche Bildungsinhalte, die zur Ausstellung des verfahrensgegenständlichen „New Zealand Certificate of Steiner Education“ geführt haben, bereits in der 11. Schulstufe bzw. auch im Verlauf der 12. Schulstufe geprüft wurden. Neben den 12 extern moderierten Prüfungsleistungen sind weitere 37 im Regelunterricht erbrachte Prüfungsleistungen in die zu erfüllenden learning outcomes eingeflossen (vgl. Feststellung Punkt 1.9).

Das System der österreichischen Reifeprüfung sieht für die Zulassung zur schriftlichen Klausurprüfung und den mündlichen Teilprüfungen hingegen vor, dass zum Zeitpunkt dieser Prüfungen die letzte Schulstufe erfolgreich absolviert sein muss (§36a SchUG). Dies bedeutet grob vereinfacht und verallgemeinernd, dass jedenfalls bei der Hauptprüfung der gesamte Oberstufenunterricht abgeschlossen ist und somit letztlich die gesamte Oberstufe den Kern der Hauptprüfung darstellt (vgl. etwa § 28 Abs 1 Prüfungsordnung AHS, wonach bei den mündlichen Teilprüfungen für jede Wochenstunde in der Oberstufe eine bestimmte Anzahl an vorzubereitenden Themenbereichen festzulegen ist).

3.6.2. Kommissionelle Prüfung

Die von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen wurden von der an der Waldorfschule Klagenfurt erbrachten Lehrkraft vorbegutachtet bzw. beurteilt, diese Beurteilung wurde – in einigen Fällen, aber nicht bei allen Prüfungsleistungen – in weiterer Folge durch (einzelne) Lehrkräfte (bei der Prüfung nicht anwesend) einer bundesdeutschen Waldorfschule überprüft.

Nach § 35 Abs 2 SchUG ist hingegen für die Hauptprüfung der Reifeprüfung eine Prüfungskommission zu bilden, welcher unter anderem ein von der Schulbehörde zu bestellender Vorsitzender, der Klassenvorstand, die Lehrperson als Prüfer/in sowie bei mündlichen Teilprüfungen eine weitere Lehrperson als Beisitzer/in angehören. Weiters ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder während der mündlichen Prüfung bzw. bei der Beschlussfassung vorgeschrieben (§ 35 Abs 3 SchUG).

3.6.3. Prüfungstermin(e)

Die Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin zum Erwerb des „New Zealand Certificate of Steiner Education“ verteilen sich über die letzten beiden Schuljahre. Einige Prüfungsleistungen konnten zudem zu Hause erbracht werden.

Das System der österreichischen Reifeprüfung sieht hingegen – grob vereinfacht – eine Prüfungswoche für die standardisierten schriftlichen Klausurarbeiten sowie einen Prüfungstag für die Ablegung der mündlichen Teilprüfungen vor, wobei für die gesamte Hauptprüfung gilt, dass die Termine im Rahmen der letzten neun oder zehn Wochen des Unterrichtsjahres anzusetzen sind (vgl. § 36 SchUG).

Dies bedeutet – unter Berücksichtigung des Stoffumfanges (siehe sogleich unter 3.7.4.) – dass die Kandidatinnen und Kandidaten einer österreichischen Reifeprüfung in der Lage sein müssen, die Beherrschung der wesentlichen Elemente des gesamten Oberstufenlehrstoffes in zumindest drei schriftlichen (nach Wahl auch vier) Klausurfächern binnen weniger Tage und somit beinahe gleichzeitig unter Beweis stellen zu müssen. Vergleichbares gilt für die zwei (oder drei) mündlichen Teilprüfungen.

3.6.4. Stoffumfang und Prüfungsanforderungen

a) Mathematik

In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin abgelegten Prüfungsleistungen zeigt sich, dass sich der Stoffumfang der jeweiligen Prüfungen nur auf einzelne learning outcomes beschränkt.

So erbrachte die Beschwerdeführerin auf dem (höchsten) neuseeländischem Level 3 im Fach Mathematik eine erste Prüfungsleistung in „Aufzeigen der Fähigkeit mathematische Probleme durch Anwendung von Differentialrechnung zu lösen“, eine zweite Prüfungsleistung in „Aufzeigen der Fähigkeit mathematische Probleme durch Anwendung von Integralrechnung zu lösen“, eine dritte Prüfungsleistung in „Aufzeigen von Verständnis von Vektorgeometrie“ und eine vierte Prüfungsleistung in „Lösen von mathematischen Wahrscheinlichkeitsproblemen“.

Die Reifeprüfung im Prüfungsgebiet Mathematik sieht hingegen vor, dass die Kandidatinnen und Kandidaten bei der schriftlichen Prüfung mehrere von der Schulbehörde erstellte standardisierte Aufgabenstellungen zu bewältigen haben, sodass die Kandidatinnen und Kandidaten – grob vereinfacht darstellt – die wesentlichen Elemente des gesamten Mathematikunterrichtes der Oberstufe an einem (einzigen) Tag unter Beweis stellen müssen, somit Zahlenbereiche und Rechengesetze, Gleichungen und Gleichungssysteme, Ungleichungen, Funktionen, Potenzen und Wurzeln bzw. Potenzfunktionen, Trigonometrie, Winkelfunktionen, Folgen und Reihen, Vektoren und analytische Geometrie der Ebene, Analytische Geometrie des Raumes, Exponential- und Logarithmusfunktionen, Algebraische Gleichungen und komplexe Zahlen, Kreis und Kugel, Kurven und nichtlineare analytische Geometrie, Differentialrechnung, Integralrechnung, Dynamische Prozesse, Statistik, Wahrscheinlichkeitsrechnung, diskrete und stetige Verteilungen.

Dadurch wird – je nach Sichtweise – sowohl den Prüferinnen und Prüfern als auch den Schülerinnen und Schülern ermöglicht, auch vernetztes mathematisches Wissen zu prüfen bzw. unter Beweis zu stellen (zB Vernetzung Kreisrotation und Integralrechnung (Volumen von Drehkörpern) oder Vernetzung Lagebeziehungen Kreis/Kugel mit Trigonometrie (Schnittwinkel)). Durch die standardisierte Form der schriftlichen Reifeprüfung im Fach Mathematik ist zudem sichergestellt, dass auch Aufgabenstellungen vorgelegt werden, die inhaltlich nicht in identer Form im Unterricht behandelt wurden; dadurch kann eine ausschließliche Reproduktionsleistung des Schülers bzw. der Schülerin ausgeschlossen werden.

Dies entspricht auch den schulrechtlichen Vorgaben: Bei der österreichischen Reifeprüfung sollen die Kandidatinnen und Kandidaten ihre Kenntnisse des Prüfungsgebietes, ihre Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie ihre Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen können (§ 37 Abs 3 SchUG). Auch § 18 der Prüfungsordnung AHS nimmt auf die Wichtigkeit der Vernetzung der (mathematischen) Grundkompetenzen Bezug: in insgesamt 270 Minuten Arbeitszeit haben die Kandidatinnen und Kandidaten gleichermaßen Teilaufgaben sowohl aus den Grundkompetenzen und als auch Teilaufgaben aus „Vernetzung von Grundkompetenzen“ zu erfüllen.

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, kann davon – pars pro toto – bei den Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin im Fach Mathematik nicht (mehr) die Rede sein. Das gesamte vorgelegte (Einzel-)Kapitel „Wahrscheinlichkeitsrechnungen“ besteht aus einer Art Mitschrift aus dem Unterricht mit erklärenden Grafiken, Definitionen und Rechengängen oder allgemeinen Erklärungen. Erst am Ende der vorgelegten Unterlagen finden sich zwei A4-Seiten, die zu Beginn mit der Überschrift „Test“ (Datum 22.03.2018) und am Ende mit einer besonders lobenden Anmerkung des Lehrers sowie der Note „Excellent“ versehen sind. Auch das (Einzel-)Kapitel „Integralrechnung“ besteht aus einer mitschriftartigen Dokumentation des Unterrichts. Auf der letzten Seite findet sich eine „schriftliche Mitarbeitsüberprüfung“ mit drei Aufgaben; eine eigenständige Lösung (oder gar Beurteilung) dieser Aufgaben durch die Beschwerdeführerin wurde jedoch nicht vorgelegt.

Der gesetzlich geforderte Nachweis der Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie ihre Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes ist somit nicht erbracht worden.

b) Deutsch

Nach § 15 der Prüfungsordnung AHS haben Kandidatinnen und Kandidaten bei der schriftlichen Klausurarbeit Deutsch zwischen drei Aufgaben zu wählen, wobei jede Aufgabe in zwei unabhängige Teilaufgaben zu unterteilen ist. Beurteilt werden die Kompetenzbereiche „Inhaltsdimension“, „Textstruktur“, „Stil und Ausdruck“ sowie „normative Sprachrichtigkeit“. Gefordert ist ein Arbeitsumfang im Gesamtausmaß von etwa 900 Wörtern im Rahmen einer Arbeitszeit von 300 Minuten.

Im Rahmen des Erwerbs des „New Zealand Certificate of Steiner Education“ verfasste die Beschwerdeführerin im Rahmen einer zweistündigen Arbeit Texte, welche weder inhaltlich noch textstrukturell dem Niveau der standardisierten Reife- und Diplomprüfung Deutsch entsprechen. Eine eigenständige Interpretationsleistung ist nicht erkennbar und die Charakterisierungen erfassen überwiegend nicht die Aspekte der einzelnen Figuren. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, erweisen sich die Texte als sehr einfach strukturiert, kaum in die Tiefe gehend und mit teils erheblichen Rechtschreibfehlern verfasst (zB „Instromente“, „arugant“ bzw. an anderer Stelle „arogant“, „Charakteristig“, „hönisch“, „verdrähen“, „wierd“, „Denkensweiße“).

3.6.5. Gesamtbetrachtung

Insbesondere die von der Beschwerdeführerin in den Prüfungsgegenständen Mathematik und Deutsch erbrachten Leistungen stellen kein inhaltliches Äquivalent zu jenen Leistungen dar, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften von Kandidatinnen und Kandidaten der österreichischen Reifeprüfung erwartet werden.

Dazu kommt eine – bei einer Gesamtbetrachtung – erhebliche Fülle an formellen Abweichungen in Bezug auf die Durchführung der Reifeprüfung.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Lissabonner Anerkennungsabkommen in seiner Systematik eine deutliche Flexibilität in seiner Anwendung erfordert (vgl. die Ausführungen des „Lisbon Recognition Convention Committee“ in den „Revised recommendation on criteria and procedure for the assessment of foreign qualifications“ unter III.10: „It is nevertheless realised that a margin of flexibility in making recognition decisions is essential, and that decisions will to some extent vary according to national systems of education.“), dennoch zeigt der vorliegende Beschwerdefall in seiner Gesamtheit ein massives Abweichen vom System der österreichischen Reifeprüfung. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in zwei zentralen Fächern, die zudem von besonderer Bedeutung für das angestrebte Studium (Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften) sind, die inhaltlichen Anforderungen nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt hat, kann hinsichtlich der deutlichen Unterschiede bei der Durchführung der Reifeprüfung im Endergebnis keine Nachsicht gewährt werden, sodass – selbst wenn das Lissabonner Anerkennungsübereinkommen anzuwenden wäre – ein wesentlicher Unterschied zwischen der österreichischen Reifeprüfung und dem „New Zealand Certificate of Steiner Education“ besteht.

3.7. Da die Beschwerdeführerin somit den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife nicht erbrachte, hat die belangte Behörde den Zulassungsantrag zu Recht abgewiesen.

 

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Zulässigkeit begründet sich einerseits darin, dass keine ausdrückliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit des „Lissabonner Anerkennungsübereinkommens“ im Fall einer Art „Anerkennungskette“ besteht (die zur Gänze in Österreich erbrachten und von den an der Waldorfschule Klagenfurt unterrichtenden Lehrkräften erstbeurteilten Prüfungsleistungen wurden teils durch bundesdeutsche Waldorf-Lehrkräfte kontrolliert, teils unkontrolliert übernommen; in weiterer Folge kam es zur Ausstellung des „New Zealand Certificate of Steiner Education“ durch die „New Zealand Federation of Rudolf Steiner Waldorf Schools“; dieses wiederum wird von der neuseeländischen „New Zealand Qualifications Authority“ als gleichwertig mit dem staatlichen „National Certificate of Educational Achievement“ akzeptiert, jedenfalls vorerst noch bis Ende 2022).

Andererseits fehlt auch eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur materiell-rechtlichen Beurteilung in Bezug auf die Frage des Vorliegens eines „wesentlichen Unterschiedes“ iSd des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte