BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W129.2236003.3.00
Spruch:
W129 2236003-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA IRAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2021, 504717403/200115277, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot mit 4 Jahren befristet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, hält sich seit 08.03.2010 durchgehend rechtmäßig in Österreich auf. Er stellte am 17.11.2009 erstmals einen Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung für Familienangehörige; diese Bewilligung wurde erteilt und in weiterer Folge immer wieder verlängert (zuletzt bis 04.07.2022).
2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 06.05.2020, 063 Hv 33/2020p, wurde der Beschwerdeführer (unter anderem) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und fünfter Fall, Abs 2 Z 3 sowie Abs 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
3. Mit Bescheid vom 11.09.2020, Zl. 504717403/200115277, erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gem. § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt 1.), stellte gem. § 52 Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Iran gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt 2.), gewährte gem. § 55 Abs 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt 3.), aberkannte einer Beschwerde gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt 4.) und verhängte gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt 5.).
4. Mit Schriftsatz vom 08.10.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.
5. Mit Begleitschreiben vom 12.10.2020, eingelangt am 16.10.2020, legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit Beschluss, W129 2236003-2, vom 23.10.2020 hob das BVwG den Bescheid vom 11.09.2020, Zl. 504717403/200115277, gemäß § 28 Abs 3 VwGVG auf und wies die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.
7. Am 13.01.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin vor dem BFA, daran anschließend wurde der Beschwerdeführer einvernommen.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2021 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gem. § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt 1.), stellte gem. § 52 Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Iran gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt 2.), gewährte gem. § 55 Abs 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt 3.), aberkannte einer Beschwerde gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt 4.) und verhängte gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt 5.).
9. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde nicht berücksichtigt habe, dass er „nunmehr drogenfrei“ geworden sei, einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgehe und auch wieder in der Ehewohnung bei seiner Familie wohne, weil er nicht mehr drogenabhängig sei. Zudem leide er an Epilepsie, somit an einer Krankheit, welche im Iran kaum bis gar nicht behandelt werden könne. Zudem habe sich die medizinische Versorgung aufgrund von Covid-19 generell verschlechtert. Eine Rückkehr in den Iran sei ihm nicht zuzumuten. Ermittlungen dahingehend, ob er im Iran Epilepsiemedikamente erhalten könne, habe die Behörde nicht vorgenommen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass den Kleinkindern der Kontakt zu ihm über soziale Medien nicht zugemutet werden dürfe. Die Kinder hätten ein Recht auf persönlichen Kontakt zu beiden Eltern. Gänzlich unverständlich sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Er befinde sich nicht in Haft, sondern im elektronisch überwachten Hausarrest und sei nicht rückfällig geworden. Der Beschwerdeführer beantragte, die Einvernehme seiner Gattin als Zeugin in Bezug auf seine nunmehrige „Drogenfreiheit“ und der geordneten Lebensführung. Zudem beantragte er eine kinderpsychologische Begutachtung, um festzustellen, wie seine Kinder von seinem Weggang in ihrer Entwicklung negativ beeinflusst sein würden.
10. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 19.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er ist derzeit seit 16.12.2020 bei einer Firma als Friseur gemeldet und geht einer geregelten Arbeit nach, wobei er sich derzeit in Kurzarbeit befindet. Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit fallweise einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen und hat fallweise auch Sozialleistungen in Anspruch genommen. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit in unregelmäßigen Abständen bei einer näher angeführten Ärztin in Behandlung wegen einer Epilepsie und erhielt ein Rezept.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Dem Urteil vom 06.05.2020 kann Folgendes entnommen werden:
„ XXXX ist schuldig, er hat in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Opium mit den Wirkstoffen Morphin und Codein,
I./ im Zeitraum Jänner 2018 bis 28.1.2020 als Bestimmungstäter (§ 12 zweiter Fall StGB) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt fünftausend Gramm Opium mit einem Gehalt des Wirkstoffs Morphin von mindestens 15,47 % und des Wirkstoffs Codein von mindestens 2,37 %, somit enthaltend mindestens 773,5 Gramm Morphin und 118,5 Gramm Codein, in drei Angriffen nach Österreich eingeführt, indem er das Suchtgift über „Telegram" oder „WhatsApp" bei einem unbekannten Täter bestellte, der in weiterer Folge den Transport des Suchtgifts per LKW aus dem Iran bis XXXX organisierte;
II./ im Zeitraum 2015 bis 28.1.2020 mindestens 450 Gramm Opium mit einem Gehalt des Wirkstoffs Morphin von mindestens 15,47 % und des Wirkstoffs Codein von mindestens 2,37 %, somit enthaltend mindestens 143,87 Gramm Morphin (= 95,91 % des 15fachen der Grenzmenge) und 22,04 Gramm Codein (= 4,898 % des 15fachen der Grenzmenge), anderen überlassen, und zwar
A./ XXXX im Jahr 2017 10 Gramm Opium zum Preis von mindestens EUR 5,- pro Gramm;
B./ XXXX in drei oder vier Angriffen im Zeitraum Jänner 2018 kostenlos 20 Gramm;
C./ XXXX in wiederholten Angriffen im Zeitraum 2015 bis April 2017 insgesamt 55 Gramm Opium und im Zeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019 insgesamt 55 Gramm Opium zum Preis von EUR 9,- pro Gramm;
D./ XXXX in wiederholten Angriffen im Zeitraum Jänner 2019 bis 28.1.2020 insgesamt 365 Gramm Opium davon 265 Gramm kostenlos und 100 Gramm um EUR 8,- pro Gramm;
E./ XXXX in wiederholten Angriffen im Zeitraum Jänner 2019 bis November 2019 insgesamt 100 Gramm Opium zum Preis von mindestens EUR 8,- pro Gramm;
F./ XXXX in wiederholten Angriffen im Zeitraum Jänner 2016 bis Juli 2018 nicht mehr feststellbare Mengen Opium ohne Entgelt;
G./ XXXX im Oktober 2019 ein kleines Stück Opium ohne Entgelt;
III./ am 28.1.2020 in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 65,1 Gramm Opium mit einem Gehalt des Wirkstoffs Morphin von 3,4 % und des Wirkstoffs Codein von 1 %, somit enthaltend 2,21 Gramm Morphin und 0,65 Gramm Codein; 1.731,7 Gramm Opium mit einem Gehalt des Wirkstoffs Morphin von mindestens 15,47 % und des Wirkstoffs Codein von mindestens 2,37 %, somit enthaltend mindestens 267,89 Gramm Morphin und 41,04 Gramm Codein; und 194,6 Gramm Opium mit einem Gehalt des Wirkstoffs Morphin von mindestens 19,29 % und des Wirkstoffs Codein von mindestens 3,47 %, somit enthaltend mindestens 37,54 Gramm Morphin und 6,75 Gramm Codein;
IV./ im Zeitraum 2010 bis 28.1.2020 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar Kokain, enthaltend den Wirkstoff Cocain, und Opium, enthaltend die Wirkstoffe Morphin und Codein.
Strafbare Handlung(en):
XXXX hat hierdurch
zu I./das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§12 zweiter Fall StGB; 28a Abs 1 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG,
zu II./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG,
zu lll./ das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG und
zu IV./ die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG begangen.“
Als mildernd wurde das Geständnis, der ordentliche Lebenswandel, die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet; als erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit einem Vergehen.
Zudem ist dem Urteil zu entnehmen:
„Der Angeklagte ist zwar an ein Suchtmittel, nämlich Opium gewöhnt, jedoch wurde(n) die Tat(en) nicht vorwiegend zur Finanzierung des persönlichen Bedarfs begangen. Der Erlös floss zumindest im gleichen Ausmaß in die Finanzierung seines sonstigen Lebensunterhaltes.“
Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit im elektronisch überwachten Hausarrest.
Der Beschwerdeführer stellte am 17.11.2009 erstmals einen Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung Familienangehörige bei der bei der MA 35. Dem Beschwerdeführer wurde eine Niederlassungsbewilligung bis 06.12.2012 erteilt und in weiterer Folge immer wieder verlängert. Zuletzt wurde diese Niederlassungsbewilligung bis 04.07.2022 ausgestellt. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Diese Ehe wurde am 26.09.2009 im Iran geschlossen. Die gemeinsamen Kinder sind 5 und 8 Jahre alt und österreichische Staatsangehörige. Die Familie lebt nunmehr in einem gemeinsamen Haushalt. Vor der Inhaftierung bestand kein gemeinsamer Haushalt mit seinen Familienangehörigen. Der Kontakt wurde durch Besuche aufrechterhalten.
Im Iran leben Angehörige (Geschwister, Eltern und Schwiegereltern) des Beschwerdeführers. Er war zuletzt vor drei Jahren im Iran und ist in der Vergangenheit drei oder vier Mal in den Iran gereist. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Immigration im Iran gelebt. Er hatte dort seinen Lebensmittelpunkt, ist dort aufgewachsen und sozialisiert worden. Er hat im Iran eine Ausbildung absolviert und von 2007 bis 2010 dort gearbeitet und verfügt somit auch über Berufserfahrung. Er spricht Deutsch, Farsi und Türkisch.
1.2. Zum Iran wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 29.06.2020
Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latenten Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit
Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gerechnet werden sowie mit Straßenblockaden. Zum Beispiel haben im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 4.5.2020).
Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 4.5.2020; vgl. AA 4.5.2020b). 2019 gab es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan (AA 4.5.2020b).
In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 4.5.2020). In diesen Minderheitenregionen kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem
Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 4.5.2020b).
In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 4.5.2020b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und SistanBelutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 4.5.2020).
In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz WestAserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit
Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der
Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 4.5.2020b). Im iranischirakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften. Bisweilen kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften (EDA 4.5.2020). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 10.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (4.5.2020b): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irannode/iransicherheit/202396, Zugriff 4.5.2020
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.5.2020): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 4.5.2020
ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 4.5.2020
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 29.06.2020
Die iranische Verfassung (IRV) vom 15. November 1979 enthält einen umfassenden
Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene „Hohe Rat für Menschenrechte“ untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten „Pariser Prinzipien“ (AA 26.2.2020). Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit islamischem Recht)
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den
Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
UNESCO Konvention gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Konvention über die Rechte behinderter Menschen
UN-Apartheid-Konvention
Internationales Übereinkommen gegen Apartheid im Sport (AA 26.2.2020) Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert:
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe
Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention
Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (AA 26.2.2020).
Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Lage der Menschenrechte, die jedoch besser ist als in der Mehrzahl der Nachbarländer (ÖB Teheran 10.2019). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition (GIZ 2.2020a). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der "schwersten Verbrechen" entsprechen und ohne einen fairen Prozess, zahlreiche Berichte über rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, systematische Inhaftierungen, einschließlich Hunderter von politischen Gefangenen (US DOS 11.3.2020; vgl. AI 18.2.2020, FH 4.3.2020,
HRW 14.1.2020). Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, erhebliche
Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets, einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigter Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und
Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche
Versammlung und Vereinigungsfreiheit, wie z.B. die restriktiven Gesetze für
Nichtregierungsorganisationen (NGO); Einschränkungen der Religionsfreiheit,
Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung, weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen, rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien,
Menschenhandel, Gewalt gegen ethnische Minderheiten, strenge staatliche
Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten, Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten, Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen LGBTI-Personen beinhalten, und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020, HRW 14.1.2020). Die Regierung unternahm wenige Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Viele dieser Missstände sind im Rahmen der Regierungspolitik zu verantworten. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet (US DOS 11.3.2020).
Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche
Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen
Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste
Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte, insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive
Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 26.2.2020). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge (ÖB Teheran 10.2019). Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (HRW 14.1.2020; vgl. BTI 2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2
C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februa r_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020
AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE
13/1829/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html, Zugriff 14.5.2020 BTI - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report — Iran, https://www.btiproject.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff
6.5.2020
FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025928.html, Zugriff 1.4.2020
GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Geschicjteund Staat, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/#c4398, Zugriff 14.4.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022677.html, Zugriff 14.4.2020 ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf,
Zugriff 14.4.2020
US DOS – US Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im
Jahr 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html, Zugriff 14.4.2020
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 29.06.2020
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und
Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch einige
Einschränkungen, besonders für Frauen und Flüchtlinge. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhalten haben, müssen diese entweder zurückzahlen, oder erhalten befristete Ausreisebewilligungen (US DOS 11.3.2020). Die Regierung schränkt auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern, Mitgliedern von religiösen Minderheiten und Wissenschaftern in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Verheiratete Frauen dürfen nicht ohne die Zustimmung ihrer Männer ins Ausland reisen (US DOS 11.3.2020; vgl. FH
4.3.2020).
Zur Ausreise aus Iran benötigt ein iranischer Staatsangehöriger einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (4.400.000 IRR, ca. 28 bis 45 € je nach Wechselkurs). Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei (AA 26.2.2020).
Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos.
Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht (AA 26.2.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2
C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februa r_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 24.4.2020
FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025928.html, Zugriff 24.4.2020
US DOS – US Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im
Jahr 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html, Zugriff 23.4.2020
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 29.06.2020
Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung. Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität. Neben dem zuständigen
Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs. Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 10.2019; vgl. IOM 2019). Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 10.2019).
Der Rote Halbmond ist auch die zentrale Stelle für den Import von speziellen
Medikamenten, die für Patienten in speziellen Apotheken erhältlich sind. In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind, Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren (IOM 2019).
Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Das Gesundheitswesen ist zwar fast flächendeckend – laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung, die Qualität schwankt jedoch (GIZ 12.2019c). Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen
Niveau möglich (AA 29.4.2020a). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher
Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende
Qualitätsunterschiede einzelner Regionen. Zum Beispiel liegt der Unterschied der
Lebenserwartung im Vergleich mancher Regionen bei bis zu 24 Jahren. Folgende sieben
Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als die Referenz-Provinz Teheran auf: Gilan,
Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khorasan, sowie Sistan und Belutschistan. Politische Reformen wurden bereits unternommen, um einen gleichmäßigeren Zugang zu Gesundheitsdiensten zu schaffen. Nichtsdestotrotz gibt es noch eine Vielzahl an Haushalten, die sich keine ausreichende gesundheitliche Versorgung leisten können. Gesundheitsdienste sind geographisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 10.2019).
Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen „Behvarz“ (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) und für durchschnittlich 1.500 Personen zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird, und mehr als 85% der ländlichen Bevölkerung in dieser
Weise „nahversorgt“ werden. In Städten übernehmen sogenannte
„Gesundheitsposten“ in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser. Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren (ca. 3.000 landesweit) zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an ca. 730 städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind (ÖB Teheran 10.2019). 90% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essenziellen Gesundheitsdienstleistungen (IOM 2019).
Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen durchschnittlich 55% der
Gesundheitsausgaben von den versicherten Personen in bar direkt an die
Gesundheitsdienstleister entrichtet werden („Out-of-pocket expenditure“ ohne staatliche oder von Versicherungen unterstützte Hilfeleistungen), sei es bei staatlichen oder größtenteils privaten sekundären oder tertiären Einrichtungen (ÖB Teheran 10.2019). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, dass die Versorgung des Kranken mit Gütern des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 12.2019c).
Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und
Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten, insofern gibt es zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI www.tamin.ir/.
Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt (IOM 2019).
Versicherung durch Arbeit: Regierungsangestellte profitieren vom kostenfreien Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Private Firmen decken die Unfallversicherung für ihre eigenen Mitarbeiter (IOM 2019).
Private Versicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich alle iranischen Bürger selbst privat versichern, wenn deren Arbeitgeber dies nicht bereits erledigen. Um die Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen
Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig (IOM 2019).
Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten. Die Registrierung erfolgt online unter: http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html. Die Registrierung erfordert eine geringe Gebühr (IRR 20.000). Pro Jahr sollten 2,450.000 IRR vom Begünstigten eingezahlt werden.
Es gibt Ärzte und private Zentren, die eine öffentliche und/oder SALAMAT-Versicherung akzeptieren, um einen Teil der Ausgaben zu decken. Um zu 90% abgedeckt zu sein, muss man sich auf staatliche bzw. öffentliche Krankenhäuser und Zentren beziehen. TAMIN EJTEMAEI Krankenhäuser decken 100% der versicherten Kunden ab (IOM 2019). Die „Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste“ (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Für anerkannte Flüchtlinge wurde eine eigene
Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich
Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die „Imam Khomeini Stiftung“, um nicht versicherte
Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge, wobei letztere kaum Chancen auf eine gute Gesundheitsversorgung haben (ÖB Teheran 10.2019).
Alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt, wie bereits oben beschrieben, zwei verschiedene Arten von Krankenversicherung: Versicherung über den Arbeitsplatz oder private Versicherung. Beide werden von der öffentlichen Versicherung im Iran TAMIN EJTEMAEI verwaltet. Die Anmeldung erfolgt über www.tamin.ir/. Die Leistungen variieren dabei je nach gewähltem Versicherungsschema. Informationen zu verschiedenen Varianten erhält man bei der Anmeldung. Notwendige Dokumente: Eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto, und ein vollständiges medizinisches Check-up sind notwendig. Weitere Dokumente können noch verlangt werden. Zuschüsse hängen von der gewählten Versicherung des Klienten ab, über die er/sie während der Registrierung ausführlich informiert wird. Jegliche Kosten werden vom Arbeitgeber getragen, sobald die Person eine Arbeit in Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen werden (IOM 2019).
Für schutzbedürftige Gruppen im Iran gibt es zwei Arten von Zentren: Öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen sich oft an kleinere spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, welche Projekte zu Genderfragen, älteren Menschen, Behinderten (inklusive psychischer Probleme), ethnischer und religiöser Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden
Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt.
Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem psychosoziale Betreuung,
Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen, Suchtbehandlungen, etc. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen Nachfrage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren (IOM 2019).
Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim
Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen (IOM 2019; vgl. ÖB Teheran
10.2019). Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem des Iran. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (29.4.2020a): Reise- und Sicherheitshinweise - Gesundheit, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irannode/iransicherheit/202396#content_5, Zugriff 29.4.2020
GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2019c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 29.4.2020
IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Iran, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772190/1836415 0/Iran_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860035&vernum=-2, Zugriff 29.4.2020
ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 29.4.2020
Rückkehr
Letzte Änderung: 29.06.2020
Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Eine Einreise ist lediglich mit einem gültigen iranischen Reisepass möglich. Die iranischen Auslandsvertretungen sind angewiesen, diesen jedem iranischen Staatsangehörigen auf Antrag auszustellen (AA
26.2.2020).
Zum Thema Rückkehrer gibt es kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der
Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass
Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran
10.2019).
Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden iranische Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber durchaus zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein (DIS/DRC 23.2.2018).
In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind natürlich möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird wohl nichts geschehen (DIS/DRC
23.2.2018).
Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, können von Repressionen betroffen sein (AA 26.2.2020). Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC
23.2.2018).
Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach IStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 26.2.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2
C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februa r_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 29.4.2020
DIS/DRC - The Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerningpersons-of-ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf, Zugriff 29.4.2020 ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 29.4.2020
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation im Iran. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
2.2. Die Feststellungen entsprechen den Feststellungen der belangten Behörde, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die Feststellungen, welche Angehörige sich im Iran aufhalten, konnte der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers entnommen werden und entsprechen diese Feststellungen daher seinen unbedenklichen Angaben (AS 371). Das Alter der Kinder konnte den im Akt aufliegenden Unterlagen entnommen werden (AS 112, 110); gleiches gilt hinsichtlich der Staatsbürgerschaft (AS 112, AS 111). Die Feststellungen betreffend das Strafurteil ergeben sich aus diesem (AS 17). Dass der Beschwerdeführer nunmehr im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie lebt, ergibt sich aus seinem unbedenklichen Vorbringen. Die Feststellungen zur Epilepsie beruhen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben (AS 375 und AS 377). Dass sich der Beschwerdeführer im elektronischen Hausarrest befindet, ergibt sich aus der unbedenklichen Angabe des Beschwerdeführers in der Beschwerde (siehe S. 3 der Beschwerde).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1 § 52 FPG lautet:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
§ 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4. der Grad der Integration,5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Die belangte Behörde stützte sich auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG, wonach das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegensteht.
§ 11 Abs. 2 Z 1 NAG besagt, dass ein Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden dürfe, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt wurde.
Der Beschwerdeführer wurde zu drei Verbrechen und einem Vergehen rechtskräftig verurteilt. Hervorzuheben ist der lange Tatzeitraum insbesondere hinsichtlich II. (im Zeitraum 2015 bis 28.01.2020) bzw. zu IV. (Zeitraum 2010 bis 28.01.2020). Aus dem Urteil ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer, der an ein Suchtmittel gewöhnt war, die Taten nicht vorwiegend zur Finanzierung des persönlichen Bedarfs begangen hat. Der Erlös floss zumindest im gleichen Ausmaß in die Finanzierung seines sonstigen Lebensunterhaltes. Dies ist zu Lasten des Beschwerdeführers zu werten. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Milderungsgrund „ordentlicher Lebenswandel“ beruft, ist darauf hinzuweisen, dass keinesfalls übersehen wird, dass ihm dieser Milderungsgrund damals im Urteil zugutekam. Zudem wurden das Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd im Strafurteil berücksichtigt.
Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer habe seine Fehler eingesehen, sei nunmehr drogenfrei, wohne bei seiner Familie, gehe seit Dezember 2020 einer Arbeit nach und sei glücklich „den Weg zurück gefunden zu haben“, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hinzuweisen, wonach ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden, manifestiert hat (vgl. zuletzt VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer sich derzeit im elektronischen Hausarrest befindet. Ein relevant langes Wohlverhalten in Freiheit liegt daher nicht vor.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 20.8.2013, 2013/22/0082; 22.11.2012, 2011/23/0556). Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.2.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 1.12.2016, 77036/11).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den elektronisch überwachten Hausarrest beruft, ist darauf zu verweisen, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0344).
Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstehende private oder familiäre Interessen des Beschwerdeführers sind nicht zu seinem überwiegenden Interesse heranziehbar.
Im Bundesgebiet leben die Ehegattin des Beschwerdeführers und deren zwei gemeinsame minderjährigen Kinder. Zugunsten des Beschwerdeführers sind demnach dessen langjährige rechtmäßige Aufenthaltsdauer sowie die im Bundesgebiet vorhandenen familiären Bindungen zu werten.
Gegen den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spricht jedoch insbesondere sein massives strafrechtliches Fehlverhalten. Auch sein Familienleben hatte insbesondere durch die Verbüßung der Strafhaft eine Relativierung hinzunehmen, als die räumliche Trennung naturgemäß einer intensiven Aufrechterhaltung des Familienlebens, wie auch anderen Beziehungen, im Wege steht. Zudem musste sich der Beschwerdeführer über die Folgen seiner Delinquenz bewusst sein und setzte durch sein Verhalten seine persönlichen und familiären Beziehungen bewusst aufs Spiel. Letzten Endes konnte der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens auch nicht von einem gesicherten Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehen. Vielmehr hätte dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt seines strafrechtlichen Verhaltens bewusst sein müssen, dadurch auch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in Gefahr gebracht zu haben bzw. zu bringen und damit letztlich auch sein Familienleben zu gefährden. Weiters ist zu beachten, dass unmittelbar vor der Strafhaft kein gemeinsamer Haushalt mit seiner Familie bestanden hat und der Kontakt lediglich aus Besuchen bestanden hat.
Schließlich wird auch auf die Judikatur des VwGH verwiesen, demnach insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen – etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann trage könne, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359).
Aufgrund der schwerwiegenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Bereich der Suchtkriminalität, der von seiner Person ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, müssen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem gemeinsamen Aufenthalt im Bundesgebiet mit den genannten Angehörigen gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung fallgegenständlich zurücktreten.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht unweigerlich zu einem Abbruch seiner im Bundesgebiet bestehenden Beziehungen führen muss. Vielmehr steht es dem Beschwerdeführer – wie bereits die belangte Behörde ausführte - offen, diese über die Verwendung von modernen Kommunikationsmitteln (Internet/Telefon) oder Besuche aufrechtzuerhalten. Auch im Hinblick auf die Versorgung seiner Kinder ist davon auszugehen, dass diese von Seiten der Mutter, wie auch bisher, eine hinreichende Versorgung erfahren werden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch über Grenzen hinweg finanziellen Unterhalt leisten kann. Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des Beschwerdeführers aus.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers, die österreichische Staatsbürgerin ist, in der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.01.2021 angab, dass sie den Beschwerdeführer in den Iran begleiten würde. So ergibt sich aus dem Protokoll: „LA: Was wäre, wenn Ihr Mann jetzt Österreich verlassen müsste? VP: Dann gehe ich auch zurück in den Iran. …“ Zudem ergibt sich aus diesem: „LA: Es gäbe ja auch die Möglichkeit, wenn Ihr Gatte ausreisen müsste, dass man sich gegenseitig irgendwo besucht, telefoniert, oder videotelefoniert VP: Ich bin verheiratet. Was wäre das für eine Beziehung, wenn mein Mann geht, dann gehe ich mit ihm.“ Rückkehrbefürchtungen führte sie keine ins Treffen. Vielmehr spricht die Hochzeit im Jahr 2009 im Iran gegen das Vorliegen von einer Gefährdung hinsichtlich der Ehegattin.
Dem Beschwerdeführer steht es daher auch frei, sein Familienleben im Iran fortzusetzen und dabei auch den im Interesse des Kindeswohls liegenden persönlichen Kontakt mit seinen Kindern zu pflegen. Es ist der Ehegattin sowie dem Kind des Beschwerdeführers, zumutbar, den Beschwerdeführer in den Iran zu begleiten. Vor dem Hintergrund, dass die Sozialisation hinsichtlich eines Kindes gerade erst begonnen hat bzw sich das andere Kind im anpassungsfähigen Alter befindet (Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, S. 290), liegen keine Hinweise dafür vor, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im Iran nicht möglich wäre. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk im Iran, auf das sie bei einer Rückkehr unterstützend zurückgreifen könnten.
Hinsichtlich seiner privaten Interessen war zugunsten zu werten, dass er aktuell (seit Dezember 2020) einer Beschäftigung nachgeht und auch in der Vergangenheit, zumindest fallweise, beschäftigt war. Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken, dass er jedoch in der Vergangenheit mehrmals Sozialhilfe in Anspruch genommen hat. Zugunsten des Beschwerdeführers sind seine Deutschkenntnisse auf Niveaustufe B1 (AS 371) zu werten.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, über ein familiäres Netz, Schulbildung, Berufserfahrung sowie Kenntnisse der Amtssprachen verfügt und es ihm daher auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.
In Gesamtbetrachtung aller Umstände ergab die durchgeführte Interessensabwägung, dass die öffentlichen Interessen und dabei vor allem das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen im Bereich der Suchtkriminalität die privaten Interessen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bei weitem überwiegen.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war somit gerechtfertigt.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, an Epilepsie zu leiden, und beruft sich in der Beschwerde darauf, dass Medikamente aufgrund der Wirtschaftssanktionen des Westens nicht in den Iran importiert werden dürften. Diesbezüglich führt er einen Artikel aus Oktober 2019 in Treffen. Dazu wird ausgeführt: Aus den im Bescheid abgedruckten Länderberichten ergibt sich zwar, dass es im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen ist; im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem des Iran. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert (siehe Bescheid S. 23). Vor diesem Hintergrund kann keine reale Gefahr einer Art 3 EMRK Verletzung erkannt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Schreiben vom 07.10.2020 (AS 375) ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wegen einer Epilepsie in „unregelmäßigen Abständen“ in Behandlung war, sodass auch unter diesem Aspekt nicht von einer realen Gefährdung auszugehen ist.
Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer gesundheitlichen oder gar existentiellen Gefährdung ausgesetzt ist, kann daher in Betrachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen jedenfalls nicht erkannt werden.
Zum Vorbringen betreffend Covid-19 ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keiner einschlägigen Risikogruppe angehört (https://coronavirus.wien.gv.at/site/unterstuetzung-fuer-risikogruppen/#toggle-id-2). Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch COVID-19 bestehen daher derzeit nicht (zu den aktuellen Zahlen vgl. WHO COVID-19 Weekly Epidemiological Update, 23.02.2021, https://www.who.int/publications/m/item/weekly-epidemiological-update---23-february-2021). Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer über Verwandte im Iran; es ist daher zu erwarten, dass selbst im Falle etwaiger Ausgangsbeschränkungen („Lock-Down“) oder einer Erkrankung eine Versorgung und Unterstützung des Beschwerdeführers erfolgen wird.
Aus dem Akteinhalt ergab sich kein Abschiebungshindernis iSv § 51 Abs. 1 FPG, das einer Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran unzulässig machen würde. Vielmehr ist auf die Aussage des Beschwerdeführers zu verweisen (AS 371), demnach er auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat konkret zu befürchten habe, antwortete: „Ich habe keine Probleme es wäre ein bisschen schwer für mich ich war die letzten 10 Jahren in Österreich. Es wäre schwer für die Familie.“
Der Vollständigkeit halber ist allerdings anzumerken, dass die Vollzugsbehörde bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verpflichtet ist, Art. 3 EMRK insbesondere im Hinblick auf die COVID-19-Situation im Iran zu beachten (vgl. VfGH 14.07.2020, E 2040/2020).
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 2 Z 1 BFA-VG aberkannt.
Somit sprach die Behörde zu Recht aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und war die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
3.3. Zum Einreiseverbot:
§ 53 FPG lautet wie folgt:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass die Tatbestandsvorrausetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sind.
Nach Lage des Falles ist ein Einreiseverbot in der Höhe von 10 Jahren zum Entscheidungszeitpunkt allerdings unverhältnismäßig: Die maßgebliche Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes gründet sich auf die familiären und privaten Bezugspunkte im Bundesgebiet. Die Dauer des Einreiseverbots ist daher spruchgemäß herabzusetzen.
3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN).
Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 26.1.2017, Ra 2016/21/0233; 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, jeweils mwN).
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Jänner 2021 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer - das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender - Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.6.2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Zudem liegt hinsichtlich der Rückkehrentscheidung ein eindeutiger Fall vor. Dem Beweisantrag („Drogenfreiheit“, geordnete Lebensführung und Auswirkungen des Wegganges) in der Beschwerde musste nicht nachgegangen werden; diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Zudem ist das Gericht ohnehin nicht von einer Sucht des Beschwerdeführers ausgegangen. Auch eine zugunsten des Beschwerdeführers zu wertende geordnete Lebensführung stellt – wie rechtlich ausgeführt – derzeitige kein relevantes Wohlverhalten dar.
Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu Spruchpunkt B)
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
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