Schulpflichtgesetz 1985 §8 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2168844.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX, geb. 17.06.2008, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreter, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 23.06.2017, GZ. 401-25/0872-BR-LI/2017, betreffend Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 als unbegründet abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass für den Schüler XXXX, geb. am 17.06.2008, sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Er ist im Unterrichtsgegenstand Deutsch nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der am 17.06.2008 geborene Beschwerdeführer besuchte an der Volksschule Nr. XXXX, XXXX im Schuljahr 2016/17 die zweite Klasse.
2. Am 21.11.2016 wurden die Eltern in Kenntnis gesetzt, dass die Schulleistungen des Beschwerdeführers in Deutsch und Sachunterricht zu einer negativen Beurteilung führen könnten. Die Lehrerin des Beschwerdeführers legte eine detaillierte, die Stärken und Schwächen umfassende schriftliche Beschreibung der Leistungen und des Verhaltens des Beschwerdeführers vor.
3. Am 10.03.2017 legte die Lehrerin des Beschwerdeführers eine aktualisierte Beschreibung vor; der Beschreibung ist eine Überforderung des Beschwerdeführers (auch) im Unterrichtsgegenstand Mathematik zu entnehmen.
4. Am 10.03.2017 beantragte die Schulleitung die Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfes für den Beschwerdeführer, die Eltern des Beschwerdeführers erklärten sich auf dem Formular mit Unterschrift vom selben Tag einverstanden.
5a. Bereits am 21.06.2012 wurde in der Abteilung Kinder- und Jugendheilkunde des Krankenhauses XXXX eine "kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung" des Beschwerdeführers sowie eine "Störung mit sozialer Ängstlichkeit des Kindesalters" diagnostiziert.
5b. Bereits am 07.11.2013 wurde in der Abteilung Kinder- und Jugendheilkunde des Krankenhauses XXXX eine unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers diagnostiziert.
5c. Bereits am 18.12.2014 wurde in der Abteilung Kinder- und Jugendheilkunde des Krankenhauses XXXX eine "Lernbehinderung" des Beschwerdeführers und "Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung mit dem deutlichsten Defizit in der expressiven Sprache" diagnostiziert.
5d. Bereits am 31.03.2015 wurde in der Abteilung Kinder- und Jugendheilkunde des Krankenhauses XXXX eine Wiederholung des am 07.11.2013 durchgeführten Intelligenztests veranlasst. Dabei wurde eine durchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit festgestellt.
5e. Bereits am 11.11.2015 wurde ein Gutachten der Fachärztin Dr. XXXX eingeholt, welches als Diagnose einen "Entwicklungsrückstand mit Problemen beim abstrakten Denken bei normaler allgemeiner Intelligenz", "motorische Ungeschicklichkeit", "expressiven und rezeptiven Sprachentwicklungsrückstand" sowie "Artikulationsprobleme" ausweist.
5f. Bereits am 22.11.2016 wurde ein Gutachten der Dipl.Päd. XXXX eingeholt, wonach der Beschwerdeführer Bewegungsdefizite aufweist, welche sich in der Motorik und in der Wahrnehmung negativ auswirkten (Gleichgewicht, Körperspannung, allgemeine Unsicherheit).
6. Mit sonderpädagogischem Gutachten der Dipl.Päd. XXXX vom 19.06.2017 wurde – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – festgestellt, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich dem Lehrplan der Volksschule für die zweite Schulstufe nicht gerecht werden kann. Sie empfehle daher, den Schüler im Unterrichtsgegenstand Deutsch nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten. Im Unterrichtsgegenstand Mathematik sei eine Lehrplanzuordnung derzeit nicht erforderlich.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2016, GZ. 401-25/0872-BR-LI/2017, wurde festgestellt, dass für den Beschwerdeführer aufgrund einer Lernbehinderung sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe und entschieden, dass dieser im Unterrichtsgegenstand Deutsch nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der sonderpädagogische Förderbedarf aus den vorliegenden Gutachten ergebe.
Der Bescheid wurde am 28.06.2017 durch persönliche Übergabe an die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt.
8. Am 18.07.2017 brachte der mj. Beschwerdeführer über seine gesetzlichen Vertreter Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein.
Die Befunde hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer einen Gesamt-IQ-Wert von 83 aufweise, dies sei leicht unterdurchschnittlich. Beim Gebiet "Wahrnehmung mit logischem Denken" weise er einen IQ-Wert vom 94 auf, dies sei durchschnittlich. Beim Befund sei nicht berücksichtigt worden, dass das Kind zweisprachig aufwachse.
9. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.08.2017 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo die Unterlagen am 25.08.2017 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Zu Spruchpunkt A)
2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 i.d.g.F., hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat - sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann - der Landesschulrat die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Für das Verfahren findet Abs. 1 Anwendung. Im Rahmen des Verfahrens kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule zur Beobachtung aufgenommen werden.
Gemäß § 17 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. 472/1986 i. d.g.F., hat für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, unter Bedachtnahme auf diese Feststellung
a) der Landesschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,
b) die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.
Bei der Entscheidung gemäß lit. a und b ist anzustreben, dass der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.
2.2. Das Beschwerdevorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
2.2.1. Zunächst ist festzustellen, dass – bevor ein Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durch die Schule zulässig ist – vorerst alle pädagogischen Möglichkeiten des allgemeinen Schulwesens (wie zum Beispiel Förderwesen, Beratung, Wiederholung von Schulstufen) voll ausgeschöpft werden müssen (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 3 [S. 497] zu § 8 SchPflG). Wie aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich ist, wurden im verfahrensgegenständlichen Fall vorweg umfassende innerschulische (ua. Vorschuljahr, Unterricht in Deutsch in einer Kleingruppe, Arbeit mit einer Schulassistentin, Besuch des Förderunterrichts, logopädische Betreuung) und außerschulische (ua. schulbegleitender Deutschkurs, Ergotherapie, Kleingruppenbetreuung im Hort, Nachhilfe, Unterstützung durch Sozialarbeiter) Fördermaßnahmen gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass vor der Antragstellung durch die Schulleitung alle sinnvollen und erfolgversprechenden pädagogischen Maßnahmen des allgemeinen Schulwesens voll ausgeschöpft wurden. Gegenteiliges wurde seitens der gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers nicht vorgebracht.
2.2.2. Im Verfahren nach § 8 Abs. 1 SchPflG ist die (zunächst) ausschlaggebende Frage, ob der Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung (weiterhin) nicht zu folgen vermag (vgl. in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht,
14. Auflage, FN 5a [S 497] zu § 8 SchPflG mit Verweis auf VwGH vom 20.01.1992, 91/10/0154 und 23.04.2007, 2003/10/0234 sowie VwGH vom 02.04.1998, 96/10/0093).
Zu diesem Zweck ist gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG jedenfalls ein sonderpädagogisches Gutachten einzuholen. Erforderlichenfalls ist ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Weiters sind die Eltern berechtigt, ihrerseits Gutachten vorzulegen. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist die belangte Behörde der Verpflichtung zur Einholung des erwähnten Gutachtens nachgekommen und wurde von den Eltern ein Konvolut (teils älterer) Gutachten vorgelegt.
Aus dem vorliegenden sonderpädagogischen Gutachten, aber auch aus dem vorliegenden Konvolut an sonstigen Gutachten lässt sich der eindeutige Schluss ableiten, dass der Beschwerdeführer insbesondere eine eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit aufweist, auf Grund derer er dem Unterricht nicht zu folgen vermag. Dies wird durch die ausführlichen, schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Klassenlehrerin bestätigt.
Dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers, dass die schulischen Probleme seines Sohnes auch auf seine Zweisprachigkeit zurückzuführen seien und dies im Gutachten nicht berücksichtigt worden sei, ist zu entgegnen, dass das vorliegende sonderpädagogische Gutachten ausdrücklich festhält, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers Serbokroatisch ist.
Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in einem kognitiven Teilbereich zumindest als durchschnittlich bewertet worden sei, ist entgegenzuhalten, dass ein einzelner positiver Wert nicht geeignet ist, etwas am negativen Gesamtbild, wonach die allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeiten als unterdurchschnittlich zu sehen sind, zu ändern.
Die belangte Behörde ist somit zu Recht vom Vorliegen einer Lernbehinderung beim Beschwerdeführer ausgegangen. Eine Prüfung des Ausmaßes der Behinderung kann insofern unterbleiben, als es ausschließlich darauf ankommt, ob diese ursächlich dafür ist, dass der Schüler dem Unterricht nicht zu folgen vermag. Auch diesbezüglich kommen die vorliegenden Gutachten und auch die Stellungnahme der Lehrerin inhaltlich übereinstimmend und nachvollziehbar begründet zu dem Ergebnis, dass beim Sohn der Beschwerdeführer eine Überforderung mit dem aktuellen Lehrstoff vorliegt.
Es ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes als gegeben angesehen hat.
2.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den sonderpädagogischen Förderbedarf für den Beschwerdeführer festgestellt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
