B-VG Art133 Abs4
GehG §169f
GehG §169g
VwGVG §17
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W129.2157705.1.00
Spruch:
W129 2157705-1-1/16Z BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Gerhard POSCH, Rechtsanwalt in 4563 Micheldorf, Hauptstraße 12, gegen den Bescheid des Kommando Logistik, XXXX , (nunmehr: Direktion 1 - Einsatz) vom 21.03.2017, Zl. P800833/92-KdoLog/G1/2017:
A)
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2024, Zl. W129 2157705-1/15E, wird dahingehend berichtigt, dass im Kopf des Beschlusses die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin nicht „Mag. Roland SCHWAB, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Huemerstraße 1“, sondern „Mag. Gerhard POSCH, Rechtsanwalt in 4563 Micheldorf, Hauptstraße 12“ zu lauten hat.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
1. Mit Beschluss vom 12.03.2024, Zl. W129 2157705-1/15E, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück.
2. Im Kopf des Beschlusses führte das Bundesverwaltungsgericht die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit „Mag. Roland SCHWAB, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Huemerstraße 1“ an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Berichtigung war von Amts wegen in Folge der begründeten Benachrichtigung durch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin vom 07.01.2025 vorzunehmen.
Die diesbezügliche Unrichtigkeit ist offenkundig und war daher einer Berichtigung zugänglich.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Berichtigung [Spruchpunkt A)]
3.1.1. Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (siehe dazu Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (bzw. Erkenntnisses oder Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Das Bundesverwaltungsgericht führte im Kopf des Beschlusses vom 12.03.2024, Zl. W129 2157705-1/15E, die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit „Mag. Roland SCHWAB, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Huemerstraße 1“, anstatt „Mag. Gerhard POSCH, Rechtsanwalt in 4563 Micheldorf, Hauptstraße 12“ an.
Die Unrichtigkeit ergibt sich offenkundig aus der Aktenlage und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Ausfertigung des Beschlusses vermieden werden können, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs spruchgemäß vorzugehen ist.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine zulässige Berichtigung von Schreibfehlern vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.
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