SchOG §40
SchUG §20
SchUG §22
SchUG §28
SchUG §71
Schulpflichtgesetz 1985 §9 Abs1
Schulpflichtgesetz 1985 §9 Abs6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
SchOG §40
SchUG §20
SchUG §22
SchUG §28
SchUG §71
Schulpflichtgesetz 1985 §9 Abs1
Schulpflichtgesetz 1985 §9 Abs6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2140548.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die erziehungsberechtigte Mutter XXXX MSc. gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 15.11.2016, GZ. IVSchu24/111-2016 zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) iVm § 9 Abs. 1 und 6 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 idgF (SchPflG) als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeanträge "Bewilligung nach der Gewaltschutzverordnung (Dauer 10 Jahre), Haager Kinderschutzabkommen, Antrag auf Schulplatz, Antrag auf Milder-Benotung, Einrechnung und Zeugnisänderung durch die VS XXXX" werden gem. § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der am XXXX geborene mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2015/16 zunächst die private Volkschule "XXXX" und wechselte zu Beginn des Sommersemesters in die öffentliche Volksschule XXXX, wobei er am Ende des Schuljahres die vierte Klasse erfolgreich abschloss (mit der Beurteilung "Befriedigend" in Mathematik sowie "Genügend" in Deutsch, Lesen, Schreiben).
2. Um eine seitens der gesetzlichen Vertreterin angestrebte Aufnahme des mj. Beschwerdeführers in eine AHS verwirklichen zu können, wurde aufgrund der letztgenannten Beurteilung eine Aufnahmeprüfung in eine AHS notwendig [vgl. § 40 Abs 1 SchOG]; eine solche fand bis dato nicht statt.
3. Am 22.10.2016 füllte die gesetzliche Vertreterin das einschlägige Formular gerichtet auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs für den Beschwerdeführer in Bezug auf die VS XXXX aus, gab jedoch in mehreren Formularfeldern an, sie begehre eine "Milderbenotung Schulplatz" [sic!] , "Symptomtraining nach der AFS-Methode" sowie "Einreichung am Schulende des zusätzlichen Übungsbedarfes" [sic!] und stelle das Ansuchen um Schulplatz und um Aufnahmeprüfung am Schulanfang. Im Feld für die Adresse des Schülers (falls abweichend von der Adresse der erziehungsberechtigten Person) füllte die Beschwerdeführerin aus "Feststellung auf MILDERBENOTUNG LRS" [sic]).
4. Ebenfalls am 22.10.2016 füllte die gesetzliche Vertreterin das Formular "Ansuchen um Fernbleiben vom Unterricht" aus. Im Feld "Abwesend von-bis" gab die gesetzliche Vertreterin wörtlich an "inklusive KRANKHEITSTAGE bis heutigem Datum", im Feld "Grund" wurde ausgeführt: "Gerichtliche Anträge, Ansuchen, Zeugnisänderung, Haager Kinderschutzabkommen, Gewaltschutzverordnung, Berufung beim Schulwechsel".
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.10.2016 wurde der gesetzlichen Vertreterin im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, binnen Frist von einer Woche mitzuteilen, welche Schule der mj. Beschwerdeführer besuche, nach dem Kenntnisstand der belangten Behörde besuche dieser zum momentanen Zeitpunkt überhaupt keine Schule. Die im Ansuchen angeführte Volksschule XXXX sei vom Beschwerdeführer bereits erfolgreich absolviert worden. Darüber hinaus könne eine Bewilligung des Fernbleibens nur für einen in Zukunft liegenden Zeitraum erfolgen, eine rückwirkende Bewilligung sei ausgeschlossen und könne nicht erteilt werden.
6. Die gesetzliche Vertreterin des mj. Beschwerdeführers teilte im Rahmen eines persönlichen Gespräches in den Räumlichkeiten der belangten Behörde mit, dass ihr schulpflichtiger Sohn derzeit keine Schule besuche, sondern zu Hause sei.
7. Mit gegenständlichem Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 15.11.2016, Zl. IVSchu24/111-2016, wurde dem mj. Beschwerdeführer die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für den genannten Zeitraum nicht erteilt mit der Begründung, dass dafür ein begründeter Anlass Voraussetzung wäre. Für eine Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht müssten in der Interessenlage des Schülers gelegene Gründe vorliegen, die nach ihrer Art und Schwere den in § 9 Abs. 3 SchPflG aufgezählten Gründen entsprechen.
Die gesetzliche Vertreterin des mj. Beschwerdeführers habe in einem persönlichen Gespräch in den Räumlichkeiten der belangten Behörde eingeräumt, dass ihr Sohn - nach erfolgreicher Absolvierung der Volksschule - trotz Schulpflicht zu Hause sei und keine Schule besuche.
Der Schüler weise keine AHS-Reife auf und habe regelmäßig und pünktlich den Unterricht an der für ihn zuständigen Sprengel-NMS zu besuchen. Die von der gesetzlichen Vertreterin genannten Gründe seien nicht geeignet, einen begründeten Anlassfall für das Fernbleiben vom Unterricht darzustellen.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 21.11.2016.
8. Mit Schriftsatz vom selben Tag erhob der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates vom 15.11.2016 und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:
Die gesetzliche Vertreterin habe bereits bei Gerichten und beim Bund Einspruch wegen Verletzung der subjektiven Rechte nach § 106 StPO erhoben. Es sei dem Landesschulrat mitgeteilt worden, dass die Anmeldungen sowie die Option der freiwilligen Wiederholung in Kraft treten würde. Ihr Sohn sei krank gemeldet und abgemeldet worden. Der Landesschulrat werde gebeten, das Ansuchen an die EU-Abteilung weiterzuleiten. Der Kinder- und Jugendanwalt werde sich für die Umsetzung der Kinderrechtskonventionen melden. Sie erhebe Beschwerde, dass trotz Dringlichkeit kein Schulplatz nach der Kinderkonvention zur Verfügung gestellt wurde. Auch habe sie um Leistungsfeststellung, Änderung eines Zeugnisses und Milderbenotung ersucht und ärztliche Atteste vorgelegt. Sie habe einen Antrag auf Genehmigung des sonderpädagogischen Förderbedarfes gestellt. Der Landesschulrat sei ein Schutzort und für die Korrektur des Systemfehlers zuständig. Der Landesschulrat hätte einen AHS-Platz genehmigen können, es werde nochmals um Überweisung an die angegebenen Schulen gebeten sowie um Einrechnung und Anrechnung der laut Schulordnungsgesetz gegebenen Möglichkeiten. Durch den angegebenen Bescheid (BH Graz Umgebung Ladungsterminin [sic!]) sei sie in ihrem Recht auf Schulplatz, Milder-Benotung, Bearbeitung einer Feststellung auf Leistungsbehinderung bei einem minderjährigen Kind im Rahmen einer Leistungsfeststellung (Abfertigung und Dienstzeugnis [sic!]) verletzt. Sie mache als Beschwerdegründe geltend: "Grundrechtsbeschwerde und Verletzung auf rechtliches Gehör sowie Kinderrechtskonvention", weiters "Verletzung der Termine, Aufforderungsverfahren für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens auf Leistungsbehinderung für die weitere Schullaufbahn". Sie stelle an das Verwaltungsgericht die Anträge "bereits eingereichte Anträge auf die Bewilligung nach der Gewaltschutzverordnung (Dauer 10 Jahre), Haager Kinderschutzabkommen, Antrag auf Schulplatz, Antrag auf Milder-Benotung, Einrechnung und Zeugnisänderung durch die Volksschule XXXX sowie der Erlässe nach dem Land Steiermark und Handhabung des schulischen Umgangs mit der Lese-Rechtschreib-Schwäche". Das Verwaltungsgericht möge eine "mündliche Verhandlung durchführen und sodann die angefochtenen Straferkenntnis [sic!] bei der Staatsanwaltschaft ersatzlos aufheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 VStG durchführen und die Anzeigen wegen Missachtung aller subjektiven Rechte bearbeiten."
9. Die belangte Behörde hat von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und die Beschwerde mit Begleitschreiben vom 21.11.2016 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo diese samt zugehörigem Verwaltungsakt am 24.10.2015 einlangte.
Im Zuge der Weiterleitung der Beschwerde verwies die belangte Behörde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und führte zusätzlich aus, dass der mj. Beschwerdeführer aufgrund eines nicht verfahrensgegenständlichen Zerwürfnisses zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Trägerverein mit Ende des Wintersemesters 2015/16 eine private Volksschule habe verlassen müssen und an eine öffentliche Volkschule gewechselt sei, wo er die vierte Klasse positiv abgeschlossen habe. Die erziehungsberechtigte Mutter wolle unbedingt, dass ihr Sohn an eine AHS aufgenommen werde, doch wäre aufgrund der schlechten Noten (Deutsch, Lesen, Schreiben: genügend) eine Aufnahmsprüfung an einer AHS notwendig gewesen. Der Schüler habe jedoch keine Aufnahmsprüfung abgelegt, sodass im laufenden Schuljahr nur der Besuch einer NMS möglich sei. Diesbezüglich sei die erziehungsberechtigte Mutter bereits von mehreren Stellen (unter anderem Kinder- und Jugendanwaltschaft, Amt für Bildung und Integration, BH Graz-Umgebung, LSR Steiermark) belehrt worden, doch schicke sie ihren Sohn nicht in die Schule, was die Mutter am 14.11.2016 in den Amtsräumlichkeiten des LSR Steiermark unmissverständlich mitgeteilt habe.
10. Mit Schreiben vom 24.11.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass für die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers ein Sachwalterschaftsverfahren eingeleitet worden sei.
11. Mit Schreiben vom 02.12.2016 teilte Frau RA Dr. Safranek mit, dass sie im Sachwalterschaftsverfahren als einstweilige Sachwalterin für die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers bestellt worden sei, für (weitere) gerichtliche Verfahren erfolge im Einzelfall eine Bestellung durch das zuständige Bezirksgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Zu Spruchpunkt A:
2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Gemäß § 2 leg. cit. beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 leg. cit. dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 9 Abs. 1, 1. Teilsatz SchPflG haben die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht währen der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
1. Erkrankung des Schülers,
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. kann im Übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig.
Gemäß § 24 Abs. 1, 1. Satz leg. cit. sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.
2.2. Unstrittig ist, dass der am XXXX geborene Beschwerdeführer der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 SchPflG unterliegt. Unstrittig ist weiters, dass der mj. Beschwerdeführer derzeit keine private oder öffentliche Schule besucht und sich auch nicht im häuslichen Unterricht befindet.
Zu prüfen ist, ob ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Unterricht in der beantragten Zeit vorliegt.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung gemäß Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die gemäß Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu § 9 SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind.
Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich etwa auch im Erkenntnis 98/10/0012 des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, wenn er darin zum Ausdruck bringt, dass - selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers - ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im gemäßigten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. Umso mehr muss gelten, dass gemeinsame Auslandsreisen der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit keinen Rechtfertigungsgrund darstellen können, weil dafür ausreichend in den Ferien Zeit zur Verfügung steht.
Aus der Systematik des Schulpflichtgesetzes ergibt sich eindeutig, dass für das gerechtfertigte Fernbleiben vom Unterricht nicht nur ein begründeter Anlassfall vorliegen muss, sondern auch, dass die aus dem Anlassfall resultierende Abwesenheit nur solange als unbedingt notwendig dauern soll. Insoweit das Fernbleiben länger andauert, als für die Erreichung des Zwecks des Fernbleibens notwendig ist, erfolgt es nicht (mehr) aus begründetem Anlass.
Die - seitens der gesetzlichen Vertreterin des mj. Beschwerdeführers - völlig unbestritten gebliebenen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid lassen unzweifelhaft erkennen, dass die gesetzliche Vertreterin den Besuch einer AHS durch ihren Sohn erzwingen möchte, obwohl dieser die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Besuch nicht erfüllt. Aufgrund der Beurteilung des Pflichtgegenstandes "Deutsch, Lesen, Schreiben" mit "genügend" wäre nach § 40 SchOG eine Aufnahmsprüfung an einer AHS notwendig, zu einer solchen ist der mj. Beschwerdeführer nicht angetreten. Vielmehr beharrt die mj. Beschwerdeführerin mit einer Fülle an diversen Schriftsätzen an die belangte Behörde auf Korrektur der im Jahreszeugnis der vierten Klasse erfolgten Beurteilungen bzw. auf die Ermöglichung der freiwilligen Wiederholung der positiv absolvierten vierten Volksschulklasse (unter Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs).
Es ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde unter diesen Voraussetzungen die Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht in der beantragten Zeit mangels Vorliegens eines begründeten Anlassfalles nicht erteilt hat, da die gesetzliche Vertreterin des mj. Beschwerdeführers systematisch die Schulpflicht bzw. Unterrichtspflicht (durch etwaigen Besuch einer privaten Schule oder durch häuslichen Unterricht) des mj. Beschwerdeführers negiert und die (derzeitige) Unzulässigkeit des Besuches einer AHS keinen begründeten Anlassfall für das Fernbleiben vom Unterricht darstellen kann.
Die Beschwerde war somit in Bezug auf den gestellten Antrag auf Fernbleiben vom Unterricht nach § 9 Abs. 1 und 6 SchPflG abzuweisen.
2.3. Verfahrensgegenständlich war lediglich der Antrag auf Fernbleiben vom Unterricht im Ausmaß von über einer Woche nach § 9 SchPflG, da im angefochtenen Bescheid lediglich über diesen Antrag abgesprochen wurde. Somit waren die Beschwerdeanträge auf "Bewilligung nach der Gewaltschutzverordnung (Dauer 10 Jahre), Haager Kinderschutzabkommen, Antrag auf Schulplatz, Antrag auf Milder-Benotung, Einrechnung und Zeugnisänderung durch die VS XXXX" gem. § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
2.4. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A zu entscheiden.
3. Zu Spruchpunkt B:
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B zu entscheiden.
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