BDG 1979 §38 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
BDG 1979 §38 Abs2
BDG 1979 §38 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2107177.1.00
Spruch:
W128 2107177-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael Fuchs-Robetin als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Friedrich PAUL und Dr. Christian SINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch TELOS Law Group, Winalek, Wutte-Lang, Nikodem Rechtsanwälte GmbH, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Pfarrhofgasse 2, gegen den Bescheid des Personalamtes Klagenfurt der Österreichischen Post AG vom 10.03.2015, Zl. 0060-097870-2015-Abf. 2, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 38 BDG 1979 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Schreiben vom 08.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der Österreichischen Post AG, Vertrieb Filialen West, mitgeteilt, dass er vom 08.01.2015 bis 31.03.2015 zur Postfiliale 9073 Klagenfurt-Viktring dienstzugeteilt und dort auf den freien Arbeitsplatz "Leiter eines Postamtes II/4a, Code 0420, PT 3/3" eingesetzt werde. Gleichzeitig werde das Versetzungsverfahren zur Postfiliale 9073 Klagenfurt-Viktring auf den Arbeitsplatz "Leiter eines Postamtes II/4a, Code 0420, Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 3" von Amts wegen eingeleitet.
1.2. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit einem als "Parteiengehör" bezeichneten Schreiben vom 06.02.2015 der Österreichischen Post AG, Personalamt Klagenfurt, mitgeteilt, dass gemäß § 38 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 bis 3 BDG beabsichtigt sei, ihn mit Wirksamkeit 01.03.2015 von der Postfiliale 9300 St. Veit an der Glan zur Postfiliale 9073 Klagenfurt-Viktring zu versetzen und ihn dort auf dem Arbeitsplatz "Leiter eines Postamtes II/4a", Verwendungscode 0420, Verwendungsgruppe PT 3, mit der Dienstzulage 3 der Verwendungsgruppe PT 3 dauernd zu verwenden. Der Beschwerdeführer stehe als Beamter der Verwendungsgruppe PT 3 mit der Dienstzulage 3 der Verwendungsgruppe PT 3 (in der Folge kurz als PT 3/3 bezeichnet), in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und sei der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Wirksamkeit 01.04.1999 sei dem Beschwerdeführer der Arbeitsplatz "Leiter eines Postamts II/4a", Verwendungscode 0420, PT 3/3, bei der Postfiliale 9300 St. Veit an der Glan zugewiesen worden.
Die Postfiliale 9371 Brückl sei im Zuge der Restrukturierung des Filialnetzes mit Ablauf des 28.02.2011 geschlossen und deren Leiter, Herr XXXX, vorübergehend bei der Postfiliale 9330 Treibach-Althofen auf einem im Vergleich zu seiner dienstrechtlichen Stellung PT 3/2 unterwertigen Arbeitsplatz PT 4/1 verwendet worden. Diese Fehlverwendung des Herrn XXXX sei zu bereinigen gewesen, da die Österreichische Post AG bestrebt sei, ihre Mitarbeiter entsprechend ihrer dienstrechtlichen Einstufung einzusetzen. Da Herr XXXX Obmannstellvertreter des Vertrauenspersonenausschuss (= VPA) im Bereich St. Veit an der Glan sei, könne er nur mit seiner Zustimmung dienstzugeteilt oder versetzt werden. Herr XXXX sei bereits seit 01.12.2014 der Postfiliale 9300 St. Veit an der Glan dienstzugeteilt und würde auch einer beabsichtigten Versetzung auf den Leiterarbeitsplatz in dieser Filiale zustimmen. Zum VPA-Bereich von Herrn XXXX würden folgende Postfilialen gehören:
* 9300 St. Veit an der Glan mit Leiterarbeitsplatz der Einstufung PT 3/3
* 9330 Treibach-Althofen mit Leiterarbeitsplatz der Einstufung PT 4/1
* 9344 Weitensfeld mit Leiterarbeitsplatz der Einstufung PT 5/1 und
* 9360 Friesach mit Leiterarbeitsplatz der Einstufung PT 3/3
Hieraus ergebe sich, dass es im VPA-Gebiet von Herrn XXXX keinen Leiterarbeitsplatz mit der Einstufung PT 3/2 und zwei Leiterarbeitsplätze mit der Einstufung PT 3/3 gebe. Einer dieser Arbeitsplätze sei jener des Beschwerdeführers in St. Veit an der Glan. Der Leiterarbeitsplatz in Friesach sei mit Herrn Wolfgang Salzer, dienstrechtliche Einstufung PT 3/3, besetzt. Würde Herr Salzer anstelle des Beschwerdeführers in die Postfiliale in 9073 Klagenfurt-Viktring versetzt, würde dies für ihn eine Entfernung von ca. 49,50 km zwischen dem Wohnort und des (neu zugewiesenen) Arbeitsplatzes bedeuten, was einen größeren wirtschaftlichen Nachteil darstellen würde, als es beim Beschwerdeführer der Fall sei.
Der einzige derzeit in Kärnten freie Arbeitsplatz mit der Einstufung PT 3/3 sei jener in der Postfiliale 9073 Klagenfurt-Viktring als "Leiter eines Postamtes II/4a", Verwendungscode 0420, auf dem der Beschwerdeführer seit 08.01.2015 im Rahmen einer Dienstzuteilung Dienst versehe und sei beabsichtigt, ihn von Amts wegen dorthin zu versetzen und ihm diesen Arbeitsplatz dauernd zuzuweisen. Die Entfernung vom Wohnort des Beschwerdeführers zur Postfiliale Klagenfurt-Viktring betrage exakt 23,7 km, was sich in seinem sozial verträglichen Rahmen bewege und die schonendste Variante darstelle. Zudem weise der Beschwerdeführer die Eignung und die entsprechende dienstrechtliche Einstufung für diesen Arbeitsplatz auf.
Derzeit stehe kein anderer Mitarbeiter zur Verfügung, bei dem die Entfernung zwischen Wohnort und der Postfiliale Klagenfurt-Viktring geringer wäre als beim Beschwerdeführer bzw. der ohne VPA-Mandat sei und ohne seine Zustimmung versetzt werden könne. Es gebe zwar einen Beamten mit der Einstufung PT 3/2, der für den Leiterarbeitsplatz in der Filiale Klagenfurt-Viktring sowohl fachlich als auch dienstrechtlich in Frage käme, bei diesem sei jedoch ein Ruhestandsversetzungsverfahren anhängig. Ein weiterer geeigneter Beamter mit der dienstrechtlichen Einstufung PT 3/3, der ebenfalls in Frage käme und der derzeit auf dem unterwertigen Leiterarbeitsplatz PT 4/1 bei der Postfiliale 9360 Friesach verwendet werde, wohne allerdings ca. 50 km von der Filiale Klagenfurt-Viktring entfernt, was doppelt so weit sei wie die Strecke zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und der Filiale Klagenfurt-Viktring. Bei einem dritten Beamten, dem Leiter der Postfiliale 9330 Treibach-Althofen, der ebenfalls die Einstufung PT 3/3 habe und für den Leiterarbeitsplatz in Klagenfurt-Viktring in Frage käme, liege der Wohnort mit einer Entfernung von ca. 43 km wesentlich weiter von der Postfiliale Klagenfurt-Viktring entfernt als der Wohnort des Beschwerdeführers. Daher bestehe ein Zuweisungsinteresse, das die Versetzung des Beschwerdeführers zur Postfiliale 9073 Klagenfurt-Viktring erforderlich mache.
Durch die Schließung der Postfiliale Brückl und die Versorgung des dadurch arbeitsplatzverlustigen Personalvertreters mit einem seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz innerhalb seines VPA-Bereichs, sei das für eine amtswegige Versetzung gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 bis 2 BDG geforderte dienstliche Interesse gegeben. Er habe die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung vorzubringen. Würden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, gelte dies als Zustimmung zur Versetzung.
1.3. Mit Schriftsatz vom 24.02.2015 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters Einwendungen gegen die beabsichtigte amtswegige Versetzung. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Österreichischen Post AG angeführte Restrukturierung kein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne der Bestimmung des § 38 BDG darstelle, da die Filiale St. Veit an der Glan von der Maßnahme der Organisationsänderung nicht betroffen sei. Es sei die Postfiliale Brückl geschlossen worden, was auf die Organisation des Postamtes St. Veit an der Glan keine Auswirkungen gehabt habe. Der (ehemalige) Leiter der Filiale Brückl, Herr Caba XXXX, sei vorübergehend in der Filiale Treibach-Althofen verwendet worden, wobei ihm offensichtlich ein im Vergleich zu seiner dienstrechtlichen Stellung PT 3/2 unterwertiger Arbeitsplatz, nämlich PT 4/1, zugewiesen worden sei. Um diese Fehlverwendung zu bereinigen, beabsichtige die Österreichische Post AG den Beschwerdeführer als Leiter der Filiale St. Veit an der Glan abzuberufen, um ihn durch Herrn XXXX zu ersetzen. Hierbei sei jedoch übersehen worden, dass durch diese Maßnahme keine Stellenbereinigung erfolge, da der Arbeitsplatz des Leiters des Postamtes St. Veit an der Glan mit PT 3/3 bewertet sei, hingegen Herr XXXX mit PT 3/2 eingestuft sei, wodurch die Fehlverwendung auch im Fall der Umsetzung der geplanten Maßnahme aufrecht bleibe. Darüber hinaus sei anzumerken, dass Herr XXXX nur wenige Minuten von der Filiale Brückl entfernt wohne und den Wunsch geäußert habe, im Postamt Brückl zu verbleiben.
Ungeachtet dessen wäre die Dienstbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Fürsorgepflicht angehalten, im Rahmen der Zuweisung einer neuen Verwendung, welche jedoch - wie ausgeführt - nicht notwendig sei, die für den Mitarbeiter schonendste zu wählen. Eine Verwendungsänderung dürfe im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine Benachteiligung des Dienstnehmers bewirken. Die Versetzung des Beschwerdeführers von St. Veit an der Glan nach Klagenfurt-Viktring wäre jedoch ein großer Nachteil. Abgesehen vom weiten Anfahrtsweg sei zu beachten, dass die Tochter des Beschwerdeführers an Ataxie leide und an den Rollstuhl gefesselt sei. Da sie sich selbst nicht fortbewegen und auch kein Fahrzeug lenken könne, sei sie auf die Unterstützung ihrer Eltern, insbesondere des Beschwerdeführers, angewiesen. Die Tochter des Beschwerdeführers sei beruflich in St. Veit an der Glan tätig und habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer seine Tochter samt Rollstuhl zu ihrem Arbeitsplatz gebracht. Auch in Notsituationen sei es wichtig gewesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der kurzen Entfernung rasch die Wohnung bzw. den Arbeitsplatz seiner Tochter habe erreichen können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Tochter betreuen müsse, sei auch seinerzeit der Grund dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer einer Rückstufung zugestimmt habe, um Leiter des Postamtes St. Veit an der Glan zu werden. Der Beschwerdeführers sei bis 30.01.2004 mit PT 3/2 dienstrechtlich eingestuft gewesen. Aufgrund einer damals durchgeführten Organisationsänderung sei jedoch der Arbeitsplatz des Postamtsleiters mit PT 3/3 neu eingestuft geworden und habe sich der Beschwerdeführer, um sich bewerben zu können, von PT 3/2 auf PT 3/3 rückstufen lassen müssen. Da diese Rückstufung auch mit finanziellen Einbußen verbunden gewesen sei, habe er dies lediglich unter der Maßgabe getan, dass er den Arbeitsplatz als Leiter des Postamtes 9300 St. Veit an der Glan erhalten könne. Dies sei auch den Vorgesetzten des Beschwerdeführers bekannt gewesen. Hätte er gewusst, dass er jemals von diesem Arbeitsplatz abberufen werde, hätte er keinesfalls der Rückstufung zugestimmt. Auch dieser Umstand sei im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass keine Notwendigkeit und kein dienstliches Interesse daran bestehe, den Beschwerdeführer von seinem bisherigen Arbeitsplatz abzuberufen und dem Postamt Klagenfurt-Viktring zuzuteilen. Dies auch deshalb nicht, weil für die Filiale Treibach-Althofen ein Leiter bestellt sei und Herr XXXX in diesem Postamt verbleiben wolle. Überdies würde durch die Versetzung von Herrn XXXX nach St. Veit an der Glan sowie des Beschwerdeführers nach Klagenfurt-Viktring keine Stellenbereinigung erfolgen, sondern würde Herr XXXX wieder auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der nicht seiner Einstufung entspreche. Daher werde der Antrag gestellt, von der geplanten Versetzung Abstand zu nehmen.
2. Mit Bescheid vom 10.03.2015, Zl. 0060-097870-2015-Abf. 2, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 bis 3 BDG mit Wirksamkeit vom 01.04.2015 von der Postfiliale 9300 St. Veit an der Glan zur Postfiliale 9073 Klagenfurt-Viktring versetzt und dort dauernd auf dem Arbeitsplatz "Leiter eines Postamtes II/4a", Verwendungscode 0420, PT 3/3, verwendet.
Zunächst werden im Bescheid der Verfahrensgang und das bisherige Vorbringen der Dienstbehörde wiederholt, wobei im Gegensatz zum Parteiengehör vom 06.02.2015 die Dienstbehörde nunmehr in Zusammenhang mit den Postämtern im VPA-Bereich von Herrn XXXX ausführt, dass der Leiterarbeitsplatz in der Postfiliale 9360 Friesach in PT 4/1 [anstelle von PT 3/3 vgl. hierzu Seite 2, erster Absatz des Parteiengehörs] eingestuft sei und sich daraus ergebe, dass es im gesamten VPA-Gebiet von Herrn XXXX keinen Filialleiterarbeitsplatz mit der Einstufung PT 3/2 und nur einen mit der Einstufung PT 3/3 gebe. Das sei der dem Beschwerdeführer zugewiesene Leiterarbeitsplatz der Postfiliale St. Veit an der Glan. Aufgrund des im Parteiengehör bezeichneten Sachverhaltes habe sowohl ein Interesse bestanden, den Beschwerdeführer von seinem Arbeitsplatz als Leiter der Filiale St. Veit an der Glan abzuziehen, als auch ein Zuweisungsinteresse, welches seine Versetzung zur Filiale Klagenfurt-Viktring erforderlich gemacht habe. Gegen dieses Parteiengehör habe der Beschwerdeführer rechtzeitig Einwendungen erhoben.
Nach Wiederholung der wesentlichen Teile der Einwendungen des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass auf dem gesamten VPA-Gebiet von Herrn XXXX kein Filialleiterarbeitsplatz mit der Einstufung PT 3/2 zur Verfügung stehe und die Zuweisung des Leiterarbeitsplatzes der Postfiliale St. Veit an der Glan an Herrn XXXX eine Versetzung auf einen Arbeitsplatz innerhalb seiner Verwendungsgruppe PT 3 bedeute, wodurch zumindest eine Stellenbereinigung innerhalb der Verwendungsgruppe vorgenommen werden könne. Die unterschiedliche Dienstzulage stelle keine so gravierende Diskrepanz zwischen dienstrechtlicher Stellung und dauernder Verwendung dar, wie es bei einer weiteren Verwendung von Herrn XXXX auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 der Fall wäre. Laut Judikatur sei die Zuweisung einer neuen Verwendung innerhalb derselben Verwendungsgruppe, die einer niedrigeren Dienstzulage angehöre, zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse bestehe. Im VPA-Bereich von Herrn XXXX bestehe keine andere Zuweisungsmöglichkeit als auf den Leiterarbeitsplatz der Postfiliale St. Veit an der Glan und könne dieser als Funktionär der VPA St. Veit an der Glan während der Dauer seiner Funktion nur mit seiner Zustimmung versetzt werden, da er durch eine Versetzung auf einen Arbeitsplatz außerhalb seines VPA-Bereiches sein Mandat verlieren würde. Daher bestehe ein starkes dienstliches Interesse an der gegenständlichen Maßnahme.
Der Beschwerdeführer weise im Gegensatz zu Herrn XXXX keinen Versetzungsschutz auf und sei sein neuer Arbeitsplatz 23,7 km von seinem Wohnort entfernt. Laut Judikatur sei einem Beamten ein gewisser zeitlicher Mehraufwand für die Fahrt zu seiner Dienststelle sehr wohl zumutbar, wobei eine Distanz von bis zu 60 km pro Fahrtstrecke vertretbar sei. Bei dem Leiterarbeitsplatz der Postfiliale Klagenfurt-Viktring handle es sich um den nächsten freien Arbeitsplatz innerhalb seiner Verwendungsgruppe PT 3, womit die schonendste Variante berücksichtigt worden sei. Zum Einwand, dass Herr XXXX weiterhin bei der Postfiliale Brückl beschäftigt sein wolle, werde ausgeführt, dass diese Filiale bereits mit Ablauf des 28.02.2011 geschlossen worden sei. Im Hinblick auf die gesundheitliche Beeinträchtigung seiner Tochter und die damit damals verbundene Zustimmung des Beschwerdeführers zu einer Rückstufung von PT 3/2 auf PT 3/3 werde ausgeführt, dass einer Zustimmung zu einer Überstellung in eine niedrigere Dienstzulagengruppe keinen Anspruch auf Verwendung bei einer bestimmten Filiale bis zur Ruhestandsversetzung begründe. Die Dienstbehörde sei nur dazu verpflichtet, bei einer Versetzung die für den Beamten schonendste Variante zu wählen. Ferner habe der Beschwerdeführer anlässlich eines Gespräches vom 16.12.2014, bei dem ihm die Teilnahme an einem Übergangsmodell angeboten worden sei, mitgeteilt, dass er dieses Übergangsmodell nicht annehmen könne, da er seiner geschiedenen Frau, die sich um die behinderte Tochter kümmere, Unterhalt zahlen müsse, zumal er auch nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter lebe. Daraus ergebe sich, dass die Betreuung seiner Tochter nicht durch den Beschwerdeführer, sondern durch seine geschiedene Frau erfolge. Ungeachtet dessen, könnten diese familiären Gründe mangels anderer freier Planstellen sowie wegen des Vorliegens eines dienstlichen Interesses an der Versetzung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden, weil es diese Gründe nicht rechtfertigen würden, die Schließung der Postfiliale Brückl rückgängig zu machen bzw. Herrn XXXX auf Dauer auf einem für ihn unterwertigen Arbeitsplatz zu verwenden. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass für die Filiale Treibach-Althofen ohnehin ein Leiter bestellt werden müsse und Herr XXXX in dieser Filiale bleiben wolle, werde darauf verwiesen, dass durch die Versetzung von Herrn XXXX in die Filiale St. Veit an der Glan zumindest eine Bereinigung innerhalb der Verwendungsgruppe erfolgen werde, was bei einer Versetzung nach Treibach-Althofen, deren Leiterarbeitsplatz mit PT 4/1 bewertet werde, nicht der Fall sei. Dem Antrag des Beschwerdeführers werde daher nicht entsprochen und habe sich aufgrund weiterer Recherchen der Wirksamkeitstermin der Versetzung vom 01.03.2015 auf den 01.04.2015 verschoben.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig am 10.04.2015 im Wege des rechtsfreundlichen Vertreters eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer materielle Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte. Begründend wurde zunächst darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im August 1976 in den Postdienst eingetreten und im Jahr 1981 zum Beamten ernannt worden sei. Die Funktion des Leiters des Postamtes St. Veit an der Glan habe er seit 2003 bekleidet und sei zuvor der Stellvertreter des Leiters gewesen. Nach Wiederholung des Verfahrensganges sowie des wesentlichen Vorbringens beider Parteien wurde ausgeführt, dass es zwar zutreffend sei, dass Herr XXXX aufgrund seiner Funktion einer Versetzung zustimmen müsse, jedoch eine solche Zustimmung nicht vorliege. Es sei der Wunsch von Herrn
XXXX bei der Postfiliale Treibach-Althofen zu bleiben, da diese nur einige Minuten von seinem Wohnort entfernt liege. Dies habe Herr
XXXX der Verkaufsleiterin, Frau Sabrina Warmuth, auch ausdrücklich mitgeteilt. Die Behörde habe sich mit dem Umstand, dass Herr XXXX gar nicht zum Postamt St. Veit an der Glan versetzt werden wolle, nicht auseinandergesetzt, was umso schwerer wiege, da dieser Umstand der Behörde bekannt sei. Nach Einlangen der Einwendungen des Beschwerdeführers [aufgrund des Parteiengehörs vom 06.02.2015] habe sich Frau Warmuth mit Herrn XXXX in Verbindung gesetzt und diesen ersucht, den Antrag auf Versetzung in die Filiale St. Veit an der Glan zu unterschreiben. Allerdings habe dieser den bereits vorbereiteten Antrag nicht unterschrieben, sondern neuerlich mitgeteilt, dass er seiner beabsichtigten Versetzung nicht zustimme. Sohin liege die erforderliche Zustimmung von Herrn XXXX zu seiner Versetzung nicht vor und wäre daher die Versetzung auf den Leiterarbeitsplatz des Postamtes St. Veit an der Glan unzulässig.
Wenn sich die belangte Behörde zur Begründung der Versetzung auf eine Änderung der Verwaltungsorganisation, bedingt durch die Schließung des Postamtes Brückl, beziehe, sei dem entgegenzuhalten, dass eine Organisationsänderung bzw. eine Auflassung eines Arbeitsplatzes dann kein wichtiges Interesse an einer Abberufung begründe, wenn die Organisationsänderung den Arbeitsplatz nur unwesentlich betreffe. Gegenständlich sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers jedoch überhaupt nicht betroffen; ebenso wenig sei die Filiale Treibach-Althofen betroffen, da für diese Filiale, die weiterhin existent sei, ohnehin ein Leiter bestellt werden müsse. Sowohl die Arbeitsplätze von Herrn XXXX als auch vom Beschwerdeführer würden bestehen bleiben und könne die Fehlverwendung von Herrn XXXX nicht auf dem Rücken des Beschwerdeführers korrigiert werden. Überdies würde durch die geplante Maßnahme Herr XXXX wiederum nicht entsprechend seiner Einstufung verwendet werden, sodass - da die Fehlverwendung des Herrn XXXX nicht beseitigt werde - diese Maßnahme dem verfassungsmäßig verankerten Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der staatlichen Verwaltung widerspreche. Daher sei die beabsichtigte Personalmaßnahme unzweckmäßig und würde eine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation darstellen. Es sei nicht nachvollziehbar begründbar, dass der Beschwerdeführer von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen und in eine wesentlich weiter entfernte Filiale versetzt werden solle, die Fehlverwendung von Herrn XXXX weiterhin aufrecht bleibe und zudem noch ein neuer Leiter für die Filiale Treibach-Althofen bestellt werden müsse.
Ferner habe die belangte Behörde in der Vergangenheit den Versetzungsschutz der VPA-Funktionäre, den sie nunmehr als Rechtfertigung benütze, in keiner Weise berücksichtigt. Die Mitarbeiter XXXX seien von ihren bisherigen Arbeitsplätzen abberufen worden und müssten nun ihren Dienst im Postkundencenter in Klagenfurt versehen, was eine tägliche Fahrtdauer von ca. vier Stunden verursache. Auch daraus folge, dass die beabsichtigte Versetzung des Beschwerdeführers willkürlich erfolge. Die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung, die schonendste Variante bei der geplanten Personalmaßnahme amtswegig wahrzunehmen, nicht nachgekommen, da die beabsichtigte Versetzung eine massive Benachteiligung des Beschwerdeführers bewirken würde.
Auch habe der Beschwerdeführer, der bis zum 30.01.2004 in PT 3/2 eingestuft gewesen sei, einer Rückstufung in PT 3/3 zugestimmt, um Leiter des Postamtes St. Veit an der Glan zu werden, damit er seine beeinträchtigte Tochter betreuen könne. Da diese Rückstufung mit finanziellen Einbußen verbunden gewesen sei, sei dies lediglich unter der Maßgabe geschehen, dass er den Arbeitsplatz als Leiter der Filiale St. Veit an der Glan erhalten bzw. behalten könne, was auch seinen Vorgesetzten bekannt gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer gewusst hätte, dass er jemals von diesem Arbeitsplatz abberufen werde, hätte er keinesfalls einer Rückstufung zugestimmt. Auch dieser Umstand wäre von der belangten Behörde zu beachten gewesen und hätte sie den Beschwerdeführer im Rahmen der Fürsorgepflicht auf seinem bisherigen Arbeitsplatz belassen müssen. Diese Personalmaßnahme würde dem Beschwerdeführer sohin massiv schaden und könne dieser Umstand nicht durch ein wichtiges dienstliches Interesse im Zusammenhang mit einer allfälligen Organisationsänderung gerechtfertigt werden.
Weiters habe sich die belangte Behörde nicht mit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es sei zwar zutreffend, dass die beeinträchtigte Tochter bei der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers lebe, was jedoch nichts daran ändere, dass die Tochter vorwiegend vom Beschwerdeführer betreut werde, da sich auch die geschiedene Gattin aufgrund eines Magendurchbruchs im letzten Jahr in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befinde. Diesbezüglich habe die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und so den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, da der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gehabt habe, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Hätte die Behörde auch in Bezug auf Herrn XXXX ordnungsgemäße Ermittlungen geführt, insbesondere mit diesem Rücksprache gehalten, hätte sie jedenfalls festgestellt, dass Herr XXXX mit der beabsichtigten Personalmaßnahme nicht einverstanden sei und daher einer Versetzung von Herrn XXXX an das Postamt St. Veit an der Glan gar nicht in Frage komme. Damit entfalle jedoch die als Rechtfertigung für die gegenständliche Personalmaßnahme ins Treffen geführte Begründung sowie das behauptete wichtige dienstliche Interesse.
Folgende Anträge würden daher an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet:
1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
2. a.) Den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und gemäß Art. 130 Abs. 4 PVG und § 28 Abs. 2 VwGVG in dieser Sache selbst entscheiden;
in eventu
2. b.) Den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
4. Mit Schreiben vom 22.04.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
5. Am 01.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, dass er seit 1999 die Postfiliale St. Veit an der Glan leite und aus persönlichen Gründen zum damaligen Zeitpunkt einer niederwertigeren Verwendung zugestimmt habe. Die nun verfahrensgegenständliche Versetzung sei nicht gerechtfertigt, weil seine privaten Gründe entgegenstünden und auch sonst keinerlei Gründe für eine Abberufung von der Leitung der Filiale St. Veit an der Glan bestünden. Darüber hinaus bestünde seitens des Leiters der Filiale Treibach-Althofen keine Zustimmung zur Versetzung nach St. Veit an der Glan. Somit fehle es grundsätzlich schon an einer Reorganisation, die eine Versetzung rechtfertigen könnte. Aufgrund der Behinderung seiner Tochter träfe den Beschwerdeführer die Versetzung in das Postamt Klagenfurt-Viktring besonders schwer, da die notwendige Betreuung nicht mehr sichergestellt werden könne. Der Beschwerdeführer plane mit 01.02.2017 in den Ruhestand zu treten.
Die Vertreter der belangten Behörde führten dahingehend aus, dass ein dienstliches Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers bestünde, da der Personalvertreter XXXX derzeit in einer niedrigeren Verwendungsgruppe verwendet würde und innerhalb seines Versetzungsbereiches als Personalvertretungsorgan nur die Planstelle des Beschwerdeführers in der richtigen Verwendungsgruppe zur Verfügung stünde. Auch wenn der Personalvertreter in Bezug auf die Dienstzulagengruppe auch weiterhin niederwertig verwendet würde, wäre er auf der Planstelle des Beschwerdeführers zumindest seiner Verwendungsgruppe entsprechend eingesetzt. Einer Zustimmung des Personalvertreters zur Versetzung nach St. Veit an der Glan würde es nicht bedürfen, da das Mandat von der Versetzung nicht betroffen sei. Die Fehlverwendung des Personalvertreters gehe auf eine Redimensionierung seiner Filiale vor ca. 2 Jahren zurück. Die belangte Behörde nimmt als ausgegliedertes Unternehmen die Bewertung von Arbeitsplätzen selbst vor. Betriebswirtschaftliche Überlegungen in Bezug auf Gehaltsdifferenz und Reisegebühren seien jedoch nicht angestellt worden, sondern es sei rein auf die Bewertung des Personalvertreters geschaut worden.
Der als Zeuge geladene Personalvertreter XXXX und gab an, dass er immer noch in die Filiale St. Veit an der Glan dienstzugeteilt sei und er einer Versetzung in diese Filiale nicht zustimmen werde, ebenfalls nicht einer Ernennung in eine niedrigere Verwendungs- bzw. Dienstzulagengruppe. Er sei mit seinem Arbeitsplatz in der Filiale Treibach-Althofen zufrieden gewesen.
Der als Zeuge geladene Vorsitzende der Postgewerkschaft in Kärnten gab an, dass es in der Außenwirkung so ausgesehen habe, als ob der Beschwerdeführer und Herr XXXX etwas angestellt hätten und deshalb versetzt worden wären. Dadurch sei er auf diese Vorgänge aufmerksam geworden. Ihm sei auch bekannt, dass noch andere Personalvertreter fehlverwendet seien, das sei auch nicht anders machbar. Versetzungsrochaden, wie im vorliegenden Fall, seien ihm sonst nicht bekannt. Es sei ihm auch der Fall XXXX bekannt, der als Personalvertreter außerhalb seines Vertretungsrechtes versetzt worden sei. Erst nachdem sich dieser gewehrt hatte, habe die belangte Behörde eine andere Lösung innerhalb des Vertretungsbereiches gefunden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 01.04.1999 der Arbeitsplatz "Leiter eines Postamts II/4a", Verwendungscode 0420, PT 3/3, bei der Postfiliale 9300 St. Veit an der Glan zugewiesen.
Dieser Arbeitsplatz besteht nach wie vor unverändert.
Es liegt kein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung des Beschwerdeführers vor.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Im Hinblick auf das Nichtvorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idgF liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 40 BDG betreffend - Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. § 38 BDG 1979 lautet auszugsweise:
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dau-ernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeits-erfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig ver-hängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil be-deuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
[...]
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwen-dung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maß-nahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beam-te die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschieben-de Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
[...]"
3.2.2. § 38 Abs. 3 BDG 1979 enthält keine taxative Aufzählung, sondern führt demonstrativ Gründe an, die ein wichtiges dienstliches Interesse darstellen können. Dies macht eine Auslegung der jeweils infrage kommenden Gründe notwendig. Aus der Zusammenschau aller aufgezählten Gründe ergibt sich jedoch klar, dass das wichtige dienstliche Interesse jedenfalls in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz des Beamten oder seiner Person stehen muss, um ein Abzugsinteresse zu begründen.
Im gegenständlichen Fall hat sich die Behörde nur unzureichend mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 vorliegt. Sie begründet das dienstliche Interesse an der Versetzung damit, dass eine Fehlverwendung einer dritten Person dadurch beseitigt werden kann. Dies mag zwar aus Sicht der Behörde durchaus ein dienstliches Interesse sein, wenngleich es jedoch, wie im Folgenden ausgeführt werden wird, kein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 3 BDG 1979 darstellen kann.
In ihrer Begründung hat sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Interesse an einer Versetzung das Interesse des betroffenen Beamten überwiegt und kam dabei zu einem falschen Schluss. Bei der Abwägung des Interesses war insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der BF in kürze das gesetzliche Pensionsantrittsalter erreicht und darüber hinaus im Hinblick auf seine behinderte Tochter soziale Gründe vorliegen, die weit über das bei sonstigen Beamten vorliegende Maß hinausgehen.
Andererseits hat der Personalvertreter, für den ein Arbeitsplatz "freigeschaufelt" werden sollte, kein Interesse an einer Alternativverwendung und somit der Beseitigung der Fehlverwendung bekundet. Erschwerend kommt hier für die belangte Behörde hinzu, dass die Fehlverwendung des Personalvertreters durch die Versetzung des Beschwerdeführers gar nicht gänzlich beseitigt werden kann, da dieser weiterhin unterwertig in Bezug auf die Dienstzulagengruppe verwendet würde.
Die belangte Behörde übersieht jedoch vor allem, dass die im § 38 Abs. 3 BDG 1979 aufgezählten Beispiele für ein wichtiges dienstliches Interesse allesamt solche sind, die den zu versetzenden Beamten bzw. dessen Arbeitsplatz direkt betreffen. Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, dass eine Versetzung eines Beamten dann nicht in Frage kommt, wenn das Abzugsinteresse des Dienstgebers nur in Bezug auf einen dritten Beamten vorliegt.
Würde man nämlich der Ansicht der belangten Behörde folgen, würde durch die damit eröffnete kaskadenartige Versetzungsmöglichkeit der in § 38 BDG 1979 manifestierte Versetzungsschutz der Beamten generell ausgehöhlt werden.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 38 BDG 1979 ersatzlos aufzuheben.
3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil der vorliegende Fall Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Zur Auslegung des § 38 Abs. 3 BDG 1979, im Lichte der direkten Betroffenheit des Arbeitsplatzes des zu versetzen Beamten oder seiner Person, durch die demonstrativ in den Ziffern 1-5 aufgezählten Gründe, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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