BVwG W122 2128434-1

BVwGW122 2128434-12.6.2017

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §19a Abs2
ZDG §19a Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2128434.1.00

 

Spruch:

W122 2128434-1/17E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 09.02.2016, Zl. 411755/19/ZD/0216, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2017 zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 19a Abs. 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Bescheid vom 07.05.2014 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß § 5 Abs. 4 ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 22.04.2014 fest.

 

Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 01.04.2015 erfolgte die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zum Österreichischen Roten Kreuz, Bezirksstelle Linz-Land für den Zuweisungszeitraum 01.06.2015 bis 29.02.2016.

 

Mit Schreiben vom 29.01.2016 teilte die Zivildienstserviceagentur dem Beschwerdeführer mit, dass er sich seit 11.01.2016 durchgehend im Krankenstand befinden würde. Dazu seien insgesamt 10 Krankmeldungen vorgelegt worden, die seine Dienstunfähigkeit für mehr als 50 Tage seit Beginn seines Zivildienstes nachweisen würden. Darunter auch die Krankmeldungen, die seine Dienstunfähigkeit durchgehend ab 11.01.2016 belegen würden.

 

Darüber hinaus teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer darin mit, dass der Beschwerdeführer gemäß § 19a Abs. 2 ZDG seit 28.01.2016 (letzter Arbeitstag) aus seinem ordentlichen Zivildienst entlassen und daher nicht mehr Zivildienstleistender sei.

 

Mit dem am 08.02.2016 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben ersuchte der Beschwerdeführer um die Erlassung eines Bescheides zur Feststellung des Zeitpunktes der Entlassung.

 

2. Der angefochtene Bescheid

 

Mit dem bekämpften Bescheid vom 09.02.2016 wurde aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers auf Feststellung des Zeitpunktes der vorzeitigen Entlassung festgestellt, dass er gemäß § 19a Abs. 2 ZDG beginnend mit 11.01.2016 länger als 18 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig gewesen sei und daher mit Ablauf des 28.01.2016 vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen worden sei.

 

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass sich diese Feststellung auf die vorliegenden Krankmeldungen und die entsprechenden Ausführungen der betreffenden Einrichtung stützen würden.

 

3. Beschwerde

 

Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.03.2016 fristgerecht Beschwerde.

 

Begründend führte er darin im Wesentlichen aus: Es sei richtig, dass er vom 11.01.2016 bis 22.01.2016 sowie vom 25.01.2016 bis 31.01.2016 gesundheitsbedingt dienstunfähig gewesen sei. Er sei vom Roten Kreuz, Bezirksstelle Linz-Land, als Rettungssanitäter eingesetzt worden. Als Rettungssanitäter sei es unter anderem seine Aufgabe, im Zuge von Krankentransporten auf dem Patientensessel sitzende Patienten in den Krankentransportwagen zu heben und die Stiegen hochzutragen. Aufgrund dieser körperlichen Belastung habe er sich Anfang Jänner 2016 starke Rückenschmerzen ("Dorsolumbalgie") zugezogen, aufgrund derer er vorübergehend dienstunfähig gewesen sei. Er habe diesen Umstand fristgerecht seinem Vorgesetzten mitgeteilt, unterzog sich der Untersuchung durch seinen behandelnden Arzt und übermittelte fristgerecht die von diesem ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung. Die Erkrankung sei zunächst bis 18.01.2016 bescheinigt worden. Aufgrund der anhaltenden Beschwerden habe er sich in der Folge der Untersuchung durch einen Facharzt unterzogen, der ihm am 18.1.2016 die anhaltende Dienstunfähigkeit bis 22.01.2016 bescheinigt habe. Diese Bescheinigung habe er ebenfalls fristgerecht an seinen Vorgesetzten übermittelt. Am 25.01.2016 habe er erneut einen Termin beim Orthopäden zur Besprechung des Röntgens gehabt. Der Orthopäde habe noch weitere Untersuchungen durchgeführt und ihm aus fachärztlicher Sicht mitgeteilt, dass es besser wäre, wenn er den Dienst noch nicht antreten würde. Er habe ihm in der Folge die erneute Dienstunfähigkeit von 25.01.2016 bis 31.1.2016 bescheinigt.

 

Zum Beweis dafür, dass es sich bei den gegenständlichen gesundheitlichen Beschwerden, die zu den Dienstunfähigkeiten geführt haben, um durch den Zivildienst bedingte Erkrankungen handeln würde, legte er unter einem den Arztbrief des behandelnden Arztes Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vor.

 

Nach dem Besuch beim Orthopäden habe er mit seinem Vorgesetzten telefoniert und ihm die Bescheinigung des Facharztes per E-Mail geschickt und mit ihm besprochen, ob es vielleicht möglich wäre, eine Stelle im Innendienst zu finden. Sein Vorgesetzter habe ihm mitgeteilt, dass er sich diesbezüglich erkunden und ihn informieren werde. Da er bis zum 28.01.2016 keine Nachricht von ihm erhalten habe, habe er ihn erneut telefonisch kontaktiert. Bei diesem Telefonat habe ihm der Vorgesetzte noch am 28.01.2016 mitgeteilt, dass er nunmehr bereits aus dem Zivildienst entlassen sei, weil er länger als 18 Tage gesundheitsbedingt dienstunfähig sei und der Rest nicht mehr in seinem Zuständigkeitsbereich liege.

 

Mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 29.01.2016 sei er darüber informiert worden, dass er durchgehend länger als 18 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig gewesen sei und daher seit 28.01.2016 aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen und somit nicht mehr Zivildienstleistender sei. Darüber hinaus sei ihm mitgeteilt worden, dass mit diesem Tag die Abmeldung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse durchgeführt worden sei.

 

Einer vorzeitigen Entlassung habe er nicht zugestimmt. Er habe in der Folge beantragt, den Zeitpunkt der angeblichen Entlassung gemäß § 19a Abs. 2 ZDG bescheidmäßig festzustellen. Die Zivildienstserviceagentur habe ohne weiteres Ermittlungsverfahren den angefochtenen Bescheid erlassen, in dem seine Entlassung mit Ablauf des 28.01.2016 festgestellt worden sei. Bei Durchführung eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens nach dem AVG hätte die Zivildienstserviceagentur das Parteiengehör zu wahren und ihn zur Stellungnahme aufzufordern gehabt. Im Zuge des Parteiengehörs hätte er die mit der gegenständlichen Beschwerde vorgelegten Beweismittel vorgelegt und das offensichtlich zwischen dem Roten Kreuz und der Zivildienstserviceagentur bestehende Missverständnis hinsichtlich der Ursache der Erkrankung aufgeklärt. Das ordentliche Verfahren hätte somit ergeben, dass er einerseits niemals durchgehend länger als 18 Tage dienstunfähig gewesen sei und andererseits die Dienstunfähigkeiten auf den Zivildienst zurückzuführen sind, sodass gemäß § 19a Abs. 3 ZDG mangels Vorliegen seines Einverständnisses keine vorzeitige Entlassung eingetreten sei.

 

Der Bescheid sei somit bereits aufgrund des dargelegten Verfahrensmangels aber auch inhaltlich rechtswidrig. Er stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.

 

3. Weiteres Verfahren

 

Mit Schreiben vom 24.03.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er zwei Wochen Zeit habe, nachzuweisen, dass die Beschwerde rechtzeig erhoben worden sei. Überdies behaupte er in seiner Beschwerde, dass seine Dienstunfähigkeit auf die Leistung des Zivildienstes zurückzuführen sei, ohne Nachweise hierfür zu erbringen. Die von ihm übermittelten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen von Dr. XXXX & Dr.XXXX sowie Dr. XXXX würden lediglich Krankheit anführen (und nicht z.B. Dienstunfall). Der von Dr. XXXX ausgestellte Arztbrief führe lediglich als Therapie aus, dass es durch schweres Heben als Sanitäter zu Schmerzen und Therapiebedürftigkeit gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe weder eine AUVA-Meldung vorgelegt, noch sonstige Unterlagen, die die von ihm aufgestellten Behauptungen stützen würden.

 

Zudem habe er auch binnen zwei Wochen den Nachweis, dass seine Dienstunfähigkeit auf die Leistung des Zivildienstes zurückzuführen sei, zu erbringen.

 

In der daraufhin fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 01.04.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:

 

Er habe die Beschwerde am 07.03.2016, somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist, zur Post gegeben. Zum Beweis dafür legte er eine Kopie der Rechnung der Österreichischen Post AG für die Sendung R0369272721AT vor.

 

Bereits in seiner Beschwere habe er den von Dr. XXXX ausgestellten Arztbrief übermittelt. Aus diesem gehe zweifelsfrei hervor, dass die Ursache für die "Dorsolumbalgie" (Diagnose) "schweres Heben als Sanitäter" gewesen sei. Dass der behandelnde Facharzt diese Bestätigung unter der Überschrift "Therapie" ausführe, könne als bloße Fehlbezeichnung dahingestellt bleiben. Der eindeutige Wortlaut der von Dr. XXXX abgegebenen Erklärung lasse keinen anderen Schluss zu, als dass "schweres Heben als Sanitäter" die Ursache für die Erkrankung und somit für die Dienstunfähigkeiten war. Die von der belangten Behörde offensichtlich intendierte originelle Umdeutung in dem Sinn, dass die Erklärung wegen einer "falschen" Überschrift nicht verstanden werden könnte, entbehre jeglicher Grundlage und widerspricht den Denkgesetzen. Die beiden Dienstunfähigkeiten, die jede für sich die von der belangten Behörde aufgegriffene 18-Tage-Grenze nicht überschritten hätten, seien auf seine Tätigkeit als Zivildienstleistender beim Roten Kreuz (schweres Heben im Dienst) zurückzuführen. Bloß der Vollständigkeit halber verweise er darauf, dass er ausschließlich im Rahmen seiner Tätigkeit als Zivildienstleistender als Sanitäter tätig gewesen sei, weshalb die Ursache für die Dienstunfähigkeiten schweres Heben als Sanitäter" nur durch den Zivildienst, und nicht etwa durch eine – von ihm nicht ausgeübte – freiwillige oder berufliche Tätigkeit als Sanitäter, hervorgerufen werden konnte. "

 

Dass er keine AUVA-Meldungen vorgelegt habe, liege an dem einfachen Grund, dass ihm solche nicht vorliegen würden. Ihm sei nicht bekannt, ob der Vorgesetzte pflichtgemäß eine Meldung an die AUVA erstattet habe. Die von ihm bereits mit seiner Beschwerde vorgelegten Bescheinigungen über die Dienstunfähigkeiten führen als Grund der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich "Krankheit" an. Tatsächlich habe es sich auch um eine Krankheit iSd § 120 Z 1 ASVG gehandelt. Aufgrund seiner ihm bekannten Verpflichtung gemäß § 23c ZDG habe er diese Bescheinigungen eingeholt. Es sei ihm kein Vorwurf daraus zu machen, dass er diese Bestätigungen nicht daraufhin untersucht habe, ob diese für den Fall einer allfälligen länger als 18 Tage dauernden Dienstunfähigkeit auch das Wort "Dienstunfall" beinhalten. Aufgrund der vorgelegten Bestätigung des Dr. XXXX könne jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass es sich um einen Dienstunfall handle.

 

Die von ihm vorgelegten Urkunden und Beweisanbote würden eindeutig zu dem Schluss führen, dass die Erkrankungen auf den Zivildienst zurückzuführen seien und der angefochtene Bescheid jedenfalls inhaltlich rechtswidrig sei. Wie in der Beschwerde bereits aufgezeigt, sei der Bescheid aber auch formell aufgrund des mangelhaften Verwaltungsverfahrens rechtswidrig. Insgesamt halte er daher sein Beschwerdebegehren vollinhaltlich aufrecht.

 

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

 

In Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 16.06.2016 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

Am 18.05.2017 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher im Wesentlichen Folgendes in Ergänzung zum bereits aktenkundigen Sachverhalt ausgeführt wurde:

 

Bezugnehmend auf den Arztbrief des Dr. XXXX vom 01.03.2016 führte dieser in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme aus, dass beim Röntgen des Beschwerdeführers eine Vorerkrankung der Wirbelsäule in Form von beginnenden Abnutzungen im mittleren und unteren Brustwirbelsäulendrittel ersichtlich gewesen sei. Eine solche Abnutzung brauche mehrere Jahre bis sie sichtbar werde und werde als "Osteochondrose" bezeichnet. Durch den Zivildienst könnten bei einer vorgeschädigten Wirbelsäule schlimmere Schmerzen ausgelöst werden. Der Beschwerdeführer habe dagegen eine Therapie verordnet bekommen, welcher er – nach eigenen Angaben – nicht nachgegangen sei, weil er zu diesem Zeitpunkt keinen Termin bekommen habe und sich die Schmerzen bereits gelegt hätten. Er habe aber die verordneten Dehnungsübungen gemacht und die verordneten Medikamente gegen die Schmerzen genommen. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass er Sport betreibe und ins Fitnessstudio gehe. Er sei sehr sportlich und versuche in Bewegung zu bleiben.

 

Im Rahmen seiner Zivildienstleistung als Sanitäter habe der Beschwerdeführer Leute versorgt, in den Wagen gehoben, Stiegen hinauf- und hinuntergetragen, teils mit Tragesessel oder Tragetuch. Pro Tag habe er dabei ca. 20 Patienten in den Krankenwagen gehoben und die Stiegen hinauf- und hinuntergetragen. Nach Angaben des Behördenvertreters würden 10 Krankmeldungen des Beschwerdeführers vorliegen. Der Beschwerdeführer sei dreimal bei dem als Zeugen vernommenen Arzt gewesen, das dritte Mal, am 01.03.2016, sei er jedoch nicht mehr im Zivildienst gestanden. Auf die Frage, wie er zu den übrigen 6-7 Krankmeldungen gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies keine Krankmeldungen des Bewegungsapparates gewesen seien, sondern virale oder bakteriell Erkrankungen. Wenn man mit vielen Menschen arbeite, werde man selbst auch krank. Die übrigen Krankmeldungen habe er daher von seinem Hausarzt ausgestellt bekommen.

 

Dazu führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass ein Arbeitnehmer durchschnittlich 12 Tage im Jahr krank sei. Kaum jemand habe – nicht einmal in diesem Bereich und auch nicht unter den Zivildienstleistenden – mehr als 50 Tage Krankenstand, so wie der Beschwerdeführer.

 

Auf Vorhalt, wonach die Ursache der Krankheit im Bescheid nicht gewürdigt worden sei, entgegnete der Behördenvertreter, dass die Krankmeldungen nicht einmal eine Ursache der Krankheit enthalten hätten und das Schreiben vom 01.03.2016 bereits außerhalb der Zivildienstleistung gelegen sei.

 

Abschließend gab der Beschwerdeführer noch an, er wolle berichtigen, dass die erste Krankmeldung den Zeitraum vom 11.01.2016 bis zum 18.01.2016, die zweite Krankmeldung den Zeitraum vom 18.01.2016 bis zum 22.01.2016 und die dritte Krankmeldung den Zeitraum vom 25.01.2016 bis zum 31.01.2016 umfasse. In der Zeit zwischen 11.01.2016 und 31.01.2016 sei er nicht im Dienst gewesen bzw. könne er es sich nicht aussuchen, wann er laut Turnusplan einen Dienst mache. Das sei nicht seine Entscheidung, sondern werde durch einen Dienstplan eingeteilt, der bereits Monate im Voraus aufgestellt werde.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer erbrachte Krankmeldungen für folgende Zeiträume:

 

* 05.08.2015 bis 07.08.2015,

 

* 27.08.2015 bis 31.08.2015,

 

* 22.09.2015 bis 27.09.2015,

 

* 28.09.2015 bis 02.10.2015,

 

* 27.10.2015 bis 09.11.2015,

 

* 24.11.2015 bis 03.12.2015,

 

* 27.12.2015 bis 29.12.2015,

 

* 11.01.2016 bis 18.01.2016,

 

* 18.01.2016 bis 22.01.2016,

 

* 25.01.2016 bis 31.01.2016

 

Der Beschwerdeführer ist aufgrund von Krankheit von 11.01.2016 bis 31.01.2016 durchgehend nicht im Dienst gewesen.

 

Für das Wochenende Samstag, 23.01.2016, und Sonntag, 24.01.2016, liegt trotz Krankheit des Beschwerdeführers keine explizite Krankmeldung vor. Festzuhalten ist jedoch, dass sich der Beschwerdeführer für diese Tage auch nicht gesund gemeldet hat. Der Beschwerdeführer hatte an diesen zwei Tagen dienstfrei.

 

Der Beschwerdeführer hatte keinen Dienstunfall.

 

Es wird festgestellt, dass die für den maßgeblichen Zeitraum vom 11.01.2016 bis 31.01.2016 für den Krankenstand des Beschwerdeführers verantwortliche Gesundheitsschädigung (Wirbelsäulenleiden) bereits vor Beginn des Zivildienstes als Vorerkrankung der Wirbelsäule in Form von beginnenden Abnutzungen im mittleren und unteren Brustwirbelsäulendrittel bestanden hat. Die Erkrankung des Beschwerdeführers begann bereits mehrere Jahre vor Beginn des Zivildienstes.

 

2. Beweiswürdigung

 

Die Zeiträume des Krankenstandes des Beschwerdeführers ergeben sich aus den zehn vorgelegten Krank- bzw. Arbeitsunfähigkeitsmeldungen von Dr. XXXX & Dr. XXXX, Dr. XXXX und Dr.XXXXund werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

 

Dass der Beschwerdeführer von 11.01.2016 bis 31.01.2016 durchgehend nicht im Dienst gewesen ist, ergibt sich aus Aktenlage in Verbindung mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung am 18.05.2017.

 

Dass der Beschwerdeführer trotz seiner Krankheit für das Wochenende Samstag, 23.01.2016, und Sonntag, 24.01.2016, keine Krankmeldung vorgelegt hat, erscheint deswegen nachvollziehbar, da er an diesen Tagen dienstfrei hatte. In Ermangelung einer Gesundmeldung bzw. einer Meldung zur Dienstbereitschaft kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in diesen zwei Tagen gesund und dienstfähig gewesen ist, zumal er selbst vorbringt dass er bereits am 25.01.2016 erneut einen Termin beim Orthopäden zur Besprechung des Röntgens gehabt hat, welcher ihm in der Folge die fortgesetzte Dienstunfähigkeit von 25.01.2016 bis 31.1.2016 bescheinigt hat.

 

Weder aus der Aktenlage noch aufgrund der Einvernahme des behandelnden Arztes im Rahmen der mündlichen Verhandlung ging hervor, dass der Beschwerdeführer einen Dienstunfall hatte, zumal auch keine entsprechende Meldung an die AUVA erfolgt ist und in den Kranmeldungen nie von einem Dienstunfall gesprochen wird. Der im Rahmen der Beschwerdeerhebung vorgelegte Arztbrief vom 01.03.2016 enthält lediglich eine Diagnose ("Dorsolumbalgie") sowie einen Therapievorschlag. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht begründet nachweisen, dass er einen Dienstunfall erlitten hat. An den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde und des behandelnden Arztes ist nicht zu zweifeln.

 

Dass die für den Krankenstand im Zeitraum vom 11.01.2016 bis 31.01.2016 verantwortliche Erkrankung des Beschwerdeführer in Form von beginnenden Abnutzungen im mittleren und unteren Brustwirbelsäulendrittel bereits vor Beginn des Zivildienstes bestanden hat, konnte durch Einvernahme des behandelnden Arztes, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, in der mündlichen Verhandlung geklärt werden. Der Beschwerdeführer ist dieser Feststellung auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere in Ermangelung eines Vorbringens auf gleicher fachlicher Ebene, war daher der Aussage des Arztes ohne Zweifel zu folgen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

3.2. Zu A)

 

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 146/2015, von Bedeutung:

 

"§ 19a. (1) Dienstunfähig ist, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist.

 

(2) Zivildienstleistende, die durchgehend länger als 18 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, gelten mit Ablauf des 18. Tages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Auf Antrag hat die Zivildienstserviceagentur den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen."

 

(3) Ist die angeführte Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so findet Abs. 1 nur dann Anwendung, wenn der betroffene Zivildienstleistende mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Zivildienst einverstanden ist.

 

(4) Für die verbleibende Dienstzeit hat nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.

 

(5) Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen."

 

3.2.1. Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durchgehend länger als 18 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig war und diese Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist.

 

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 11.01.2016 bis 31.01.2016 durchgehend nicht im Dienst gewesen ist.

 

Auch wenn für das Wochenende Samstag, 23.01.2016, und Sonntag, 24.01.2016, – wohl aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer an diesen Tagen dienstfrei hatte – keine explizite Krankmeldung vorliegt, ist in Ermangelung einer entsprechenden Gesundmeldung und einem nahtlosen Übergang in die nächste Arbeitsunfähigkeitsmeldung am darauffolgenden nächsten Arbeitstag des Beschwerdeführers (Montag, 25.01.2016) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an diesen Tagen nicht dienstfähig gewesen ist.

 

Wie von der belangten Behörde zu Recht festgehalten, ist der Beschwerdeführer daher beginnend mit 11.01.2016 länger als 18 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig gewesen, weshalb diese ihn mit Ablauf des 28.01.2016 vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen hat.

 

Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, diese Dienstunfähigkeit sei auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen und er daher gemäß § 19a Abs. 3 ZDG seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Zivildienst zustimmen müsse, ist Folgendes auszuführen:

 

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, kommt eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nur mit Zustimmung des Zivildieners in Betracht steht, wenn eine Gesundheitsschädigung des Zivildienstleistenden mit seiner Verwendung als Zivildiener in einem kausalen Zusammenhang steht (VwGH 21.01.1987, Zl. 84/01/0079).

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte durch die Einvernahme des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers festgestellt werden, dass die für den maßgeblichen Zeitraum vom 11.01.2016 bis 31.01.2016 für den Krankenstand des Beschwerdeführers verantwortliche Gesundheitsschädigung (Wirbelsäulenleiden) bereits vor Beginn des Zivildienstes als Vorerkrankung der Wirbelsäule in Form von beginnenden Abnutzungen im mittleren und unteren Brustwirbelsäulendrittel bestanden hat.

 

Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt hat der Beschwerdeführer keinen Dienstunfall erlitten. Sein dahingehendes Vorbringen, wonach aus den ärztlichen Bestätigungen auch mangels ausdrücklicher Erwähnung des Dienstunfalls trotzdem das Vorliegen eines solchen hervorgehen würde, konnte letztlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung eindeutig widerlegt werden und führt daher ins Leere.

 

Da die für seine Dienstunfähigkeit maßgebliche Gesundheitsschädigung nicht auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Rahmen seines Zivildienstes zurückzuführen ist und daher mit seiner Verwendung als Zivildiener in keinem kausalen Zusammenhang steht, ist auch keine Zustimmung des Beschwerdeführers zu dessen unverzüglichem Ausscheiden gemäß § 19a Abs. 3 ZDG erforderlich.

 

3.2.3. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer durchgehend länger als 18 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig war und er daher von der belangten Behörde zu Recht mit Ablauf des 18. Tages der Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurde.

 

Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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