BVwG W122 2120158-2

BVwGW122 2120158-219.7.2023

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W122.2120158.2.00

 

Spruch:

 

W122 2120158-2/34E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Malena STÜRZENBECHER, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Laudongasse 20/2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen Aberkennung des Status des Asylberechtigten, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX , ZI. XXXX , wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer verließ im XXXX den Iran, stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 18.11.2016 wurde der Beschwerdeführer von der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.

Im behördlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen an, er habe – als er bereits in Österreich gewesen sei – seinen Eltern telefonisch mitgeteilt, zum Christentum konvertiert zu sein. Seine Mutter habe ihm damit gedroht, den Nachrichtendienst zu informieren, und sei zudem ein Bruder seiner Mutter bei der Sepah und ein anderer Bruder beim Nachrichtendienst. Seine Mutter habe ihren Brüdern die Konversion des Beschwerdeführers mitgeteilt und hätten diese in der Folge damit gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen, sollte er in den Iran zurückkehren.

2. Mit Schriftsatz vom 19.01.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2016 wurde der Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 VwGVG sowie § 73 Abs. 1 AVG stattgegeben und führte das Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2017 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtvorbringen, seiner Rückkehrsituation und seiner Integration einvernommen wurde.

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2017, GZ XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig seine Konversion zum Christentum dargelegt habe, regelmäßig seinen Glauben praktiziere und auch fundierte Kenntnisse über das Christentum nachgewiesen habe. Bei einer Rückkehr in den Iran hätte der Beschwerdeführer mit einer Verfolgung zu rechnen.

4. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 2 und § 207a Abs. 3, zweiter Fall, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

5. Am 20.03.2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des vom BFA eingeleiteten Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten erneut niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilung im Wesentlichen vor, dass er zu Unrecht beschuldigt worden sei.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2017, GZ XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist (Spruchpunkte IV. und V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Unter Spruchpunkt VII. wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig gemäß § 207a Abs. 1 Z 2 und § 207a Abs. 3 zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei. Da es sich bei Kindern und Jugendlichen um besonders schutzwürdige Personen handele, trage der Staat eine besondere Verantwortung gegenüber diesen Personengruppen und sei gegenüber den Tätern möglichst restriktiv aufzutreten. Die von ihm begangene Tat stehe auch im völligen Widerspruch zu der vom Beschwerdeführer getätigten Aussage, dass im Christentum die Menschen liebevoll miteinander umgehen würden, während der Islam von ihm als gewalttätig geschildert worden sei. Eine Rückkehr in den Iran sei dem Beschwerdeführer auch aus dem Grund zumutbar, da er seine Konversion in keiner Weise ausleben würde und ausgelebt habe.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 16.04.2019 Beschwerde in vollem Umfang. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG und damit der Möglichkeit, den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuerkennen, ausgegangen sei. Es liege kein besonders schweres Verbrechen vor, das eine Aberkennung rechtfertigen würde, und es sei von der belangten Behörde auch keine Güterabwägung bzw. Prüfung der Rückkehrgefährdung vorgenommen worden. Auch gebe es immer wieder Vorwürfe von sexuellem Missbrauch gegenüber Minderjährigen sowohl in der katholischen als auch der evangelischen Kirche und sei daher eine Korrelation zwischen der Tat des Beschwerdeführers und der Frage, ob er die christlichen Werte weiterhin hochhalte, fragwürdig. Der Argumentation der belangten Behörde, dass die vom Beschwerdeführer begangene Tat im Widerspruch zu den Werten des Christentums darstelle, sei daher nicht durchdacht.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.08.2019 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie ein Vertreter des BFA teilnahmen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.

9. Mit Erkenntnis vom 04.08.2021 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 6 Jahre herabgesetzt wurde. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis aus, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssten für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden und gemeingefährlich sein und es müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genüge nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden sei, sondern die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richteten, seien grundsätzlich als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu qualifizieren. Ebenso habe der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 13. Juli 2017, C-193/16, zum (dort gegebenen) sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in verallgemeinernder Form festgehalten, dass nach Art. 83 Abs. 1 AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehöre, die eine grenzüberschreitende Dimension hätten und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen sei. Daher stehe es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstelle. Es könne daher festgehalten werden, dass auch Taten, die mit einer unter fünfjährigen Freiheitsstrafe bedroht seien, so wie konkret die vom Beschwerdeführer verwirklichten Delikte gemäß § 207a Abs. 1 Z 2 StGB und § 207a Abs. 3 zweiter Fall StGB und die daher aufgrund einer Strafdrohung von nur bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe nicht unter den Begriff des „Verbrechens“ gemäß § 17 Abs. 1 StGB fielen, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG infrage kommen könnten, wenn sie von der Rechtsordnung und der Gemeinschaft des Staates, sowie aufgrund der Umstände des Einzelfalles als besonders schwerwiegend eingestuft würden. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 2 und § 207a Abs. 3, zweiter Fall, StGB rechtskräftig verurteilt worden. Wie sich aus der Überschrift des zehnten Abschnittes des Strafgesetzbuches ergebe, welchem § 207a StGB zugeordnet sei, schütze der vom Beschwerdeführer verwirklichte Straftatbestand des § 207a StGB die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Minderjähriger. Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten würden, seien nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu qualifizieren. Außerdem habe der der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (insbes. Sexualdelikt) und seine Aussagen im Aberkennungsverfahren eine Entfernung vom Glauben zum Ausdruck gebracht. In Bezug auf diese festgestellten Tathandlungen des Beschwerdeführers hinsichtlich pornographischer Darstellungen Minderjähriger, sei von einem besonders verwerflichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers auszugehen, und besteht an der Verhinderung solcher Tathandlungen und am Schutz des Rechtsguts der sexuellen Integrität von Unmündigen aufgrund der hohen Schutzbedürftigkeit Minderjähriger ein besonders großes öffentliches Interesse. Es sei weiters von einer Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nach den Länderberichten drohe einem Konvertierten keine Verfolgung, wenn er sich nicht öffentlich zum Christentum bekenne, was dem Beschwerdeführer möglich sei, da er kein besonderes Interesse am Christentum und seinen Werten verfolge.

10. Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 26.11.2021 durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ein und führte darin im Wesentlichen aus, laut näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 das Vorliegen eines Verbrechens anhand der Definition des § 17 StGB notwendig. Erst in einem weiteren Schritt wäre zu klären, ob dieses als besonders schwer einzustufen sei. Der Beschwerdeführer sei wegen der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 2 und § 207a Abs. 3 zweiter Fall StGB rechtskräftig verurteilt worden. Da diese Delikte einer Strafdrohung von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe unterliegen würden, handle es sich gemäß § 17 StGB um „Vergehen“ und nicht um „Verbrechen“. Das Bundesverwaltungsgericht sei von der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es die vom Beschwerdeführer begangenen Vergehen als besonders schwere Verbrechen eingestuft und als Asylaberkennungsgrund qualifiziert habe. Das Begehen von Straftaten habe nichts mit der religiösen Orientierung eines Menschen zu tun. Insbesondere die einmalige Begehung eines Vergehens, könne-wenn auch die Tat an sich mit religiösen Werten nicht übereinstimmt-nicht zu dem Schluss führen, dass kein Interesse an einer Religion bestehe.

11. Mit Erkenntnis vom 31.01.2023 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2021 auf und führte im Wesentlichen begründend aus, Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist, dass ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist - wie die Revision zutreffend aufzeigt - zu prüfen, ob es sich dabei um ein besonders schweres Verbrechen handelt (vgl. erneut Ra 2019/19/0116). Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei den in Österreich vom Beschwerdeführer begangenen und strafrechtlich geahndeten Delikten um Vergehen im Sinne des § 17 Abs. 2 StGB. Die Feststellungen vermögen daher die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, fallbezogen liege ein besonders schweres Verbrechen vor, nicht zu tragen. Insoweit sich das Bundesverwaltungsgerichts zur Begründung der Aberkennung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 2018, Ra 2017/19/0531, stützt, ist darauf hinzuweisen, dass diesem Erkenntnis ein Verbrechen zu Grunde gelegen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger. Er trägt den im Erkenntniskopf genannten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus dem Iran. Er gehört der Volksgruppe der Perser an und spricht Farsi (Muttersprache) und Deutsch auf dem Niveau B2 (Prüfung bestanden). Er verfügt über einen iranischen Schulabschluss (Matura) und absolvierte in Iran einen Bachelorabschluss im Bereich XXXX . Der Beschwerdeführer arbeitete in Iran sechs Monate als XXXX .

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Iran leben Verwandte des Beschwerdeführers, zu denen er regelmäßig Kontakt hat.

Der Beschwerdeführer reiste im XXXX legal unter Verwendung eines Aufenthaltstitels für Studierende aus Iran aus und nach Österreich ein und stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums in Österreich war bis XXXX gültig. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht besteht nicht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Bescheid vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde, aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung der Status des Asylberechtigten, aberkannt.

Zu den von der belangten Behörde angeführten Aberkennungsgründen:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 2 und § 207a Abs. 3 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen an unmündigen Personen sowie von unmündigen Personen an anderen Personen bzw. mit einem Tier und wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien sowie der Schamgegend Minderjähriger, wobei es sich dabei um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten, am XXXX anderen sonst zugänglich gemacht zu haben, indem er eine Videodatei via Instagram hochgeladen und anderen Usern zur Verfügung gestellt zu haben sowie sich zwischen XXXX acht Bild- und Videodateien verschafft und bis zum XXXX besessen zu haben, indem er diese via dem Instant-Messaging-Dienst „Telegram“ bezogen und darauf auch abgespeichert habe.

Als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers gewertet und als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen (Bilder).

2. Beweiswürdigung:

Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur familiären Situation und Herkunft des Beschwerdeführers konnte unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden und ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung; EB) und durch das BFA (EV) sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2019 (VH) sowie das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX .

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Beschwerdeführer betreffend weitere Personenmerkmale (Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Herkunftsregion, Sprachkenntnisse, Ausbildung und Berufserfahrung, Familienstand, Familienverhältnisse und Gesundheitszustand) sowie seine Situation in Österreich für glaubwürdig, weil er im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machte. Es gibt keine Gründe, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, und war der Beschwerdeführer diesbezüglich auch in der mündlichen Verhandlung am 02.08.2019 glaubwürdig.

Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben in der EB (EB, S. 3). Dass er in Iran sechs Monate als XXXX arbeitete, ergibt sich aus der Einvernahme am 18.11.2016 (EV, S. 4) sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VH, S. 7). Betreffend seiner Deutschkenntnisse legte der Beschwerdeführer ein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau B2 vor.

Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich und Ausreise aus Iran ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (EB, S. 3) sowie der im Akt liegenden Kopie der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als Studierender, die bis XXXX gültig war.

Zu den von der belangten Behörde angeführten Aberkennungsgründe:

Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen vom XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX :

Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte § 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:

„(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“

Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 6 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 6 (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."

Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer straffällig wurde, leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein und sprach dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG wieder ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 mehrer Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben und dafür rechtskräftig verurteilt worden sein. Gemäß § 17 Abs 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder zumindest mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß § 17 Abs 2 StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0116; VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332-16). Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist demnach, dass ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei um ein besonders schweres Verbrechen handelt (vgl. auch VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0116). Die vom Beschwerdeführer verwirklichten Delikte des § 207a Abs. 1 Z 2 StGB und des § 207a Abs. 3 zweiter Fall StGB sind mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht. Demnach handelt es sich um ein Vergehen nach § 17 Abs. 2 StGB, weshalb im gegenständlichen Fall ein besonders schweres Verbrechen nicht vorliegt. Der Bescheid war daher aufzuheben und der Beschwerde stattzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Verwirklichung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen werden muss.

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