VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §20
WG 2001 §24
ZDG §1 Abs1
ZDG §1 Abs2
ZDG §5a Abs3 Z4
ZDG §5a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §20
WG 2001 §24
ZDG §1 Abs1
ZDG §1 Abs2
ZDG §5a Abs3 Z4
ZDG §5a Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2103349.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.03.2015, Zl. 425388/1/ZD/15, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Verfahren vor der Zivildienstserviceagentur
Mit Bescheid der Stellungskommission vom 31.07.2014, Zl. 1431 I 3018 T/96/02/02/96, wurde der Beschwerdeführer für tauglich befunden (Rechtskraftdatum: 31.07.2014).
Am 19.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Einberufungsbefehl zugestellt (Zustellung durch Hinterlegung).
Am 23.02.2015 (Datum des Poststempels) brachte der Beschwerdeführer seine (irrtümlich) mit 02.02.2015 datierte Zivildiensterklärung ein, in der auch angeführt wurde, dass am 19.02.2015 die Zustellung des Einberufungsbefehls erfolgt sei.
2. Der angefochtenen Bescheid
In weiterer Folge stellte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid fest:
"Das Recht zur Abgabe Ihrer Zivildiensterklärung vom 23.02.2015 war zu diesem Zeitpunkt gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 iVm § 1 Abs. 2 2. Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen. Ihre Zivildiensterklärung hat daher Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen."
In der Begründung wurde nach Hinweis auf gegebene Rechtslage festgestellt, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehles ruhe. Das Ruhen des Rechtes zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gelte als Ausschlussgrund gemäß § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG.
Der Einberufungsbefehl sei dem Beschwerdeführer am 19.02.2015 zugestellt worden. Er habe jedoch erst am 23.02.2015 die gegenständliche Zivildiensterklärung eingebracht. Demnach sei sein Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung am Einbringungstag ausgeschlossen gewesen. Infolge dieses Mangels sei spruchgemäß zu entscheiden.
3. Beschwerde
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er die Wehrpflicht nicht erfüllen könne, da er es von Fällen persönlicher Notwehr und Nothilfe abgesehen aus Gewissensgründen ablehne, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden und daher bei der Ableistung des Wehrdienstes in Gewissensnot gerate. Deshalb wolle er Zivildienst leisten.
Er entschuldige sich und bitte um Nachsicht, dass sein Bescheid [gemeint: seine Zivildiensterklärung] nicht rechtzeitig eingegangen sei. Er bitte um Verständnis und weise nochmals darauf hin, dass er nicht mit Waffen hantieren wolle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Einberufungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2015 zugestellt. Seine Zivildiensterklärung brachte der Beschwerdeführer erst am 23.02.2015 ein.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden und sind im Übrigen auch nicht strittig.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die relevanten Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 496/1980, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010, lauten auszugsweise wie folgt:
"Abschnitt I
Allgemeine Grundsätze
§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.
(3) ...
(4) ...
(5) ...
(...)
§ 5a. (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,
1. wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder
2. wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Art. 78d B-VG) angehört, oder
3. während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.
(2) Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das ordentliche Gericht auf Antrag der Zivildienstserviceagentur mit Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.
(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
1. feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 1 Abs. 1), oder
2. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 1 Abs. 1 und 3), oder
3. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 1 Abs. 3), oder
4. ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.
(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat."
Wie von der Zivildienstserviceagentur völlig zur Recht festgehalten, normiert § 1 Abs. 2, 2. Satz ZDG das Ruhen des Rechts auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall jedoch genau in diesem Zeitraum - nämlich am 23.02.2015 - seine Zivildiensterklärung abgegeben, zumal ihm der Einberufungsbefehl am 19.02.2015 zugestellt wurde, was von ihm auch nicht bestritten wird.
§ 5a Abs. 1 ZDG normiert, unter welchen Umständen das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ausgeschlossen ist. Das Ruhen des Rechts gemäß § § 1 Abs. 2 ZDG ist einer dieser Ausschlussgründe (Z 3). Demnach war das Recht des Beschwerdeführers auf Abgabe einer Zivildiensterklärung zu dem Zeitpunkt, als er diese einbrachte, ausgeschlossen.
In Folge dieses Mangels (§ 5a Abs. 3 Z 4 ZDG) stellte die Zivildienstserviceagentur mit dem angefochtenen Bescheid völlig richtig fest, dass die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist (§ 5a Abs. 4 ZDG). Aus dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer aus Gewissensgründen nicht mit Waffen hantieren wolle, ist daher für ihn nichts zu gewinnen, zumal es hier einzig und alleine auf den Zeitpunkt seiner eingebrachten Zivildiensterklärung ankommt und nicht auf deren Begründung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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