AVG §60
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W117.2258869.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 17.08.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 20255300/180586930, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, idgF, § 46 Abs. 2a FPG, § 46 Abs. 2b FPG, § 19 AVG, Artikel IV Abs. 3 lit e, Abs. 4, Abs. 5 (Artikel V Abs. 2) Rückübernahmeabkommen (Nigeria), § 60 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit im Spruch angeführtem und gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wurde unter Spruchteil I. gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG der Beschwerdeführerin aufgetragen,
„zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie:
Den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 25.08.2022 wahrzunehmen“,
wobei sie diesen Bescheid und die in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente mitzubringen habe. Wenn sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt würde.
Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
In der Begründung des Bescheides wurde auf der Tatsachenebene – zum Teil disloziert – im Wesentlichen ausgeführt (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):
„Am 10.09.2020 wurden Sie durch eine Experten-Delegation als nigerianische Staatsangehörige identifiziert.
(…)
Ihre Identität wurde durch eine Experten-Delegation festgestellt und steht fest. Sie heißen XXXX und sind am XXXX geboren. Sie sind Staatsangehörige aus Nigeria. Für die Ausstellung Ersatzreisedokumentes ist ein neuerlicher Interviewtermin durch eine Experten-Delegation notwendig.
(…)
Rechtlich begründend wurde unter anderem ausgeführt:
„(…) Der nun anstehende und zusätzlich notwenige Delegationstermin mit Vertretern aus Nigeria ermöglicht dem BFA, den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu starten. Aus diesem Grund ist es für die Behörde unerlässlich, dass sie in dem hier angegebenen Umfang an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitwirken und den angegebenen Delegationstermin wahrnehmen. Da der Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ein persönliches Erscheinen vor Vertretern des Heimatlandes vorsieht, ist es vonseiten des BFA unumgänglich, das Nichterscheinen Ihrerseits und damit die Vereitelung der Erlangung eines Reisedokuments unter Strafe zu stellen. Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen Sie besteht und ohne ein Reisedokument (Ersatzreisedokument) eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich ist, ist Ihnen Ihre Verpflichtung zur Mitwirkung zur Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokumentes daher aufzuerlegen. (…)“
Mit Schriftsatz vom 21.09.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde.
Darin führte er unter anderem aus (Hervorhebungen laut Beschwerde):
„Sachverhalt und Beschwerdegründe
Im Rahmen eines Folgeasylverfahrens wurde gegen mich mit E des BvWG vom 12.07.2022 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Bereits vorher – nach Beendigung meines ersten Asylverfahrens – wurde ich der nigerianischen Expertendelegation zugeführt und identifiziert.
Nunmehr möchte die Behörde den „Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes … starten (Bescheid Seite 5). Allerdings wurde ich, wie erwähnt, identifiziert und damit offenkundig der Ausstellungsprozess für ein Heimreisezertifikat bereits vor längerem gestartet.
Die Behörde geht auch davon aus, dass meine Identität festgestellt wurde (Bescheid, S. 3).
Es besteht daher kein Grund mich nochmals zur „Experten-Delegation“ vorzuladen. Das Rückübernahmeabkommen mit Nigeria, BGBl III Nr. 116/2012, sieht in seinem Artikel IV vor, es sei die rückzuführende Person zu identifizieren und bei Vorlage eines der Dokumente oder anderer dort angeführten Beweismittel mit einem Reisedokument zu versehen. Ausdrücklich angeführt ist hier der Staatsangehörigkeitsnachweis.
Da ich bereits identifiziert wurde, fällt jeglicher Grund weg, mich nochmals zur Identifizierung vorzuladen und mich bei Nichterscheinen mit Haft zu bedrohen. Bestritten wird hier, dass eine Abschiebung ohne nunmehriges Erscheinen bei der Behörde nicht möglich sein sollte. Die frühere Identifizierung ist wohl auch aktuell gültig.
(…)
Schließlich stellte der Beschwerdeführer unter anderem den Antrag, „das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid gänzlich beheben“.
Die Verwaltungsbehörde legte den Akt am 26.08.2022 vor, gab aber keine Stellungnahme ab und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 30.08.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsbehörde unter Bezugnahme auf die Beschwerdebehauptung, wonach die Identität bereits feststehe, um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 09.09.2022, um die Notwendigkeit einer weiteren Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der nigerianischen Botschaft abzuklären.
Die Verwaltungsbehörde äußerte sich bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht.
Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unzweifelhaft aus den oben zitierten Einzelquellen. Insofern war die Durchführung einer Verhandlung nicht notwendig.
Nochmals ist zu betonen, dass die Verwaltungsbehörde die Möglichkeit zu der in der Beschwerde aufgezeigten Unschlüssigkeit im Zusammenhang mit dem Feststehen der Identität und den sich daraus ergebenden möglichen rechtlichen Konsequenzen – siehe nachfolgende rechtliche Beurteilung – Stellung zu beziehen, nicht wahrnahm und keine Stellungnahme abgab.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A – Mitwirkung:
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Das in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Erfordernis der Schlüssigkeit ist am Maßstab der konkret anzuwendenden Bestimmungen zu messen, gegenständlich an den von der Behörde zutreffend angewandten Bestimmungen des §46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit §19 AVG und, wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, am mit Nigeria abgeschlossenen Rückübernahmeabkommen:
Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
§ 46 Abs. 2b FPG sieht vor, dass die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden kann. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Der mit „Ladungen“ betitelte § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lautet:
§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Rückübernahmeabkommens mit Nigeria lauten:
Artikel IV
Nachweis der Staatsangehörigkeit
(1) Ist kein gültiges nationales Reisedokument oder international anerkanntes Reisedokument gemäß Artikel III Absatz 2 vorhanden, ist die rückzuführende Person zu identifizieren und bei Vorlage eines der Dokumente oder anderer Beweismittel, die in Absatz 2 und 3 nachstehend angeführt sind, durch die ersuchende Vertragspartei mit einem Reisedokument als Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei zu versehen.
(2) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann erbracht werden durch:(a) Staatsangehörigkeitsnachweise;(b) abgelaufene Pässe jeder Art (wie in Artikel III Absatz 2 festgelegt);(c) Personalausweise, einschließlich vorübergehender oder provisorischer;(d) öffentliche Urkunden, in denen die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person angegeben ist;(e) Seemannsregistrierungsbücher und Kapitänsdienstkarten;(f) von den zuständigen Behörden gelieferte eindeutige Informationen; (g) für die nigerianische Seite ein von den nigerianischen Behörden ausgestelltes Herkunftsstaatszeugnis oder ein ECOWAS-Reisedokument oder -Zeugnis;(h) jedes andere von der Regierung der ersuchten Vertragspartei anerkannte Dokument, das die Feststellung der Identität der betroffenen Person erlaubt.
(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch:(a) Photokopien der in Absatz 2 dieses Artikels angeführten Dokumente;(b) Führerscheine;(c) Ausweise von Unternehmen;(d) Geburtsurkunden;(e) Zeugenaussagen;(f) eigene Angaben der betroffenen Person;(g) Sprache der betroffenen Person. Jedoch weist die Fähigkeit, eine der Sprachen der ersuchten Vertragspartei zu sprechen, nicht automatisch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person nach;(h) jedes andere Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person nachzuweisen.
(4) Wenn die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht wird und diese Glaubhaftmachung durch Unterstützung der ersuchten Vertragspartei, insbesondere nach einer Befragung durch die jeweils zuständigen Stellen, bestätigt wurde, gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als nachgewiesen.
(5) Die ersuchte Vertragspartei stellt innerhalb von vier (4) Werktagen ab Eingang der Dokumente oder anderen Beweismittel nach Absatz 2 und 3 dieses Artikels ein Reisedokument gemäß Absatz 1 aus.
(6) Die Dokumente nach Absatz 2 und 3 dieses Artikels reichen auch bei Ablauf von deren Gültigkeitsdauer für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit aus.
Artikel V
Besonderes Identifizierungsverfahren
(1) In Fällen, die nicht unter Artikel III und IV oben fallen, können, abgesehen von Fällen, in denen die Staatsangehörigkeit nach Artikel IV widerlegt wurde, wenn es nicht möglich ist, die erforderlichen Dokumente zum Nachweis der Staatsangehörigkeit des Betroffenen zu erlangen, aber Nachweise existieren, die es erlauben, die Staatsangehörigkeit zu vermuten, die Behörden der ersuchenden Vertragspartei die diplomatischen und konsularischen Vertreter der ersuchten Vertragspartei um Unterstützung bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit des Betroffenen bitten. Das Identifizierungsverfahren verläuft wie folgt:(a) die Person wird so bald wie möglich, spätestens jedoch fünf (5) Tage nach dem Eingang des Ersuchens befragt;(b) die Befragung findet im Allgemeinen in den Räumlichkeiten der Botschaft statt;(c) das Ergebnis der Befragung wird der ersuchenden Vertragspartei so bald wie möglich, spätestens jedoch fünf (5) Werktage nach dem Tag der Befragung übermittelt;(d) nach Bestätigung der Staatsangehörigkeit der Person wird von der ersuchten Vertragspartei innerhalb von vier (4) Werktagen ein Reisedokument ausgestellt.
(2) Ist es schwierig oder unpraktisch, die Befragung in der Botschaft der ersuchten Vertragspartei, wie in Absatz (1) (b) vorgesehen, abzuhalten, bezahlt die ersuchende Vertragspartei die Reisekosten, die dem Vertreter der ersuchten Vertragspartei entstehen.
Gerade vor dem Hintergrund des gerade zitierten Rückübernahnmeabkommens mit Nigeria kann den Beschwerdeausführungen – mangels Stellungnahmeäußerungen seitens der Behörde – nicht entgegengetreten werden und erweist sich die Begründung des Mitwirkungsbescheides als gänzlich unschlüssig und nicht nachvollziehbar:
Unabhängig davon, ob man die von der Behörde zugrunde gelegte Identitätsfeststellung seitens der nigerianischen Botschaft als Ergebnis von Art IV Abs. 3 lit f oder nach einem Verfahren nach Art V Abs. 1 lit b), c) und d) ansieht – nach der gesetzlichen Textierung wird eher Art V zutreffen – so bleibt diesfalls, wie die Beschwerde mangels Stellungnahmeäußerungen der Behörde richtig aufzeigt, für ein weiteres Erscheinen bei der nigerianischen Botschaft gar kein rechtlicher Spielraum.
Für die im Bescheid angeführte Begründung jedenfalls, mit dem neuerlichen Erscheinen vor die nigerianische Experten-Delegation „den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu starten“, findet sich nicht einmal ansatzweise irgendein Anhaltspunkt im zitierten Rückübernahmeabkommen, denn, wie nicht nur die Beschwerde zutreffend aufzeigt, sondern auch unzweifelhaft aus dem Rückübernahmeabkommen ersichtlich ist, wird dieser Prozess bereits mit dem Ersuchen an die nigerianische Botschaft um Identifizierung eingeleitet und stellt die Befragung eines betroffenen Fremden einen wesentlichen Zwischenschritt innerhalb dieses bereits laufenden (und nicht erst zu startenden) Verfahrens dar.
Mit dieser gänzlich nicht nachvollziehbaren Bescheidbegründung reduziert sich der Mitwirkungsbescheid letztlich auf die schlichte Aufforderung an die Beschwerdeführerin, sich zu einem gewissen Zeitpunkt bei der nigerianischen Botschaft einzufinden, wodurch die Beschwerdeführerin über den Gegenstand der ihr bevorstehenden Amtshandlung völlig im Dunkeln gelassen wird. Damit wird der Bescheid den in §60 AVG normierten Begründungserfordernissen aber nicht einmal ansatzweise gerecht und ist der Bescheid der Behörde mit einem wesentlichen zur spruchgemäßen Behebung führenden Mangel behaftet.
Für eine beliebige, geradezu willkürlich anmutende Kooperationspflicht eines Beschwerdeführers/-in bietet aber keine der angeführten Bestimmungen auch nur ansatzweise Spielraum.
In diesem Zusammenhang sei abschließend auch an die Adresse der Beschwerdeführerin (und ihrer Rechtsvertretung!) gerichtet, dass mit der gegenständlichen Entscheidung (auf der Basis der konkreten Beschwerdegründe) kein Freibrief für ein allgemeines Nichterscheinenmüssen von abzuschiebenden und (auch) identifizierten Fremden vor Botschaften zum Zwecke der neuerlichen Identifikation geschaffen werden kann, wie der dem Verwaltungsgerichtshof im Verfahren Ra 2018/21/0224 (mit Hinweis auf weitere Judikatur) zu prüfende Fall zeigt:
„Selbst dann, wenn das besondere Identifizierungsverfahren nach Art. V des Rückübernahmeabkommens mit Nigeria wegen Vorliegens eines abgelaufenen (Ersatz-) Reisedokuments nicht erforderlich ist, kann eine persönliche Vorsprache zur Identifizierung im Sinn des Art. IV Abs. 1 des Abkommens geboten sein (vgl. VwGH 25.4.2014, 2013/21/0191)“.
Aber Entsprechendes hätte auch in den gegenständlichen Bescheid einfließen müssen, um von einer tragfähigen (!) Begründung sprechen zu können.
Da sich der Bescheid der Verwaltungsbehörde schon aus dem angeführten Grunde als rechtswidrig darstellte, brauchte auf die übrigen Beschwerdeausführungen nicht weiter eingegangen zu werden;
Mit der Behebung des Bescheides erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf den unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfolgten Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es dem sohin zu behebenden Mitwirkungsbescheid ohnehin aktuell an praktischer Bedeutung fehlt, da der Termin des 25.08.2022 schon verstrichen ist – dass an der Behebung aber durchaus dennoch ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin besteht, ist gleichfalls unzweifelhaft, steht doch die Erlassung eines neuerlichen Mitwirkungsbescheides im Raum, der aber dann von schlüssigen und nachvollziehbaren Begründungselementen getragen sein möge.
Zu Spruchpunkt B – Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im gegenständlichen Fall fehlt es an keiner Rechtsprechung – ein Fremder hat bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung eines Ersatzreisedokumentes "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken. Insoweit kann ihm ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 erteilt werden Ro 2017/21/0005 v. 23.03.2017 uva. – und, wie ersichtlich, sind auch keinerlei Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen. Auch waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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