BDG 1979 §126 Abs2
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §91
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §118 Abs1 Z2
BDG 1979 §126 Abs2
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §91
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W116.2011677.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von OO XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, Ungargasse 15/1/4, 1030 Wien, gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN, Senat VII, vom 10.07.2014, GZ: W 16/28-DK-VII/2013, mit dem die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt wurde, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschuldigte von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Er war seit 11. Februar 1980 im XXXX tätig, wurde mit 1. Jänner 1989 zum Beamten ernannt und in der Zustellbasis XXXX Wien im Zustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verwendet. Mit 18. November 2013 wurde er der Zustellbasis XXXX Wien dienstzugeteilt. Er befand sich nach Dienstantritt seit 19. November 2013 durchgehend im Krankenstand. Mit 1. April 2015 wurde er schließlich dauerhaft in den Ruhestand versetzt.
2.1. Am 17. Juli 2013 gab der Beschwerdeführer bei einer Einvernahme im Wesentlichen an, dass er am 5. Juli 2013 um 11:45 Uhr mit seiner Tour fertig gewesen sei und sich bereits auf der Zustellbasis befunden habe, als ihm seine Frau telefonisch mitgeteilt habe, dass sie einen Kreislaufkollaps erlitten habe und es ihr nicht gut gehe. Daraufhin sei er in die Zustellbasis gelaufen, habe die eingeschriebenen Briefe in den Behälter bei seinem Zustellertisch geworfen und das Handheld in die dafür vorgesehene Station gesteckt, aber aufgrund der damaligen Stresssituation nicht auf die "Dienstgang-Ende" Buchung gedrückt. Er habe damals nur zwei oder drei Rückscheine gehabt, die in diesen Behälter gehörten, weil sie hinterlegt worden seien. Dies habe gleichzeitig eine Anmeldung ins BAA bewirkt und er sei somit im System mit seiner Kennung angemeldet gewesen. Damit würden seine Zustelltätigkeiten des aktuellen Tages automatisch vom System ausgedruckt werden. Er habe dieses Blatt unterzeichnet und es beim Hinauslaufen aus der Zustellbasis in den Korb bei der Abrechnungsstelle geworfen. Das Handheld sowie seine Karte habe er auf seinen Zustellertisch geworfen. Am 5. Juli habe er die Schusspost, konkret zwei oder drei Briefe, einen Nachsender und Sendungen, die ihm von Kunden zurückgegeben worden seien, nicht erledigt. Diese müssten nach dem Verlassen der Dienststelle somit auf dem Tisch gelegen sein. Aufgrund der Stresssituation habe er auch die "Gehen-Buchung" nicht ausgeführt. Anschließend sei er schnell nach Hause gefahren. Seine Gattin sei in der Küche gelegen und habe sich übergeben gehabt. Er habe die Rettung rufen wollen, was seine Frau jedoch nicht gewollt habe. Er habe ihr zu trinken gegeben und den Hausarzt angerufen, welcher laut Tonband erst um 15:00 Uhr Sprechstunde gehabt habe. Als ihn sein KollegeXXXX zu Hause angerufen und er ihm von dem Vorfall berichtet habe, hätte dieser gemeint: "Ich erledige das für dich". Er wisse nicht, was dieser damit gemeint habe, habe aber nicht nachgefragt und es sei ihm auch egal gewesen. Er sei dann nach 15:00 Uhr mit seiner Frau beim Arzt gewesen (vgl. vorgelegte Bestätigung vom 17.07.2013). Es habe keine Vereinbarung bezüglich seiner Zeitbuchung gegeben und er habe Herrn XXXX auch nicht ersucht, am 5. Juli die Buchungen für ihn durchzuführen.
2.2. Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 wurde u.a. der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Wien darüber informiert, dass das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen § 146 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe.
2.3. Am 3. Juni 2014 fand eine mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission statt, bei der der Beschuldigte im Wesentlichen seine Angaben im Rahmen seiner Einvernahme vom 17. Juli 2013 wiederholte und ergänzend dazu angab, dass er nach dem Anruf seiner Gattin noch ein paar Sachen schnell erledigt und die Rückscheinabschnitte beim Zurücklaufen in eine dafür vorgesehene Box eingeworfen habe. Weiters korrigierte er seine Angabe zum Verbleib seines Handhelds, das er auf den Tisch gelegt habe. Danach sei er zu seinem Auto gelaufen und nach Hause gefahren. Zu diesem Zeitpunkt sei niemand auf der Zustellbasis gewesen. Als er bereits zu Hause gewesen sei, habe ihn sein Kollege XXXX angerufen und gefragt, was los sei. Sein Kollege habe ihm (im Zuge des Gespräches) zwar gesagt, dass er die ganzen offenen Sachen erledigen werde, er habe diesen aber nicht gebeten oder aufgefordert, die Dienstzeitbuchungen vorzunehmen. Er habe seinen Vorgesetzten am Freitag, den Vorfallstag, nicht angerufen, da er nicht daran gedacht habe; es sei ihm einfach so passiert. Bei seiner Krankmeldung am folgenden Montag sei der Vorfall vom Freitag von seinem Vorgesetzten nicht thematisiert worden. Er habe gedacht, die Sache sei erledigt und deswegen habe er auch keine Veranlassung gesehen, den Vorfall selbst anzusprechen. Außerdem sei er der Meinung gewesen, dass ohnedies nichts mehr geändert werden könne. Seine Gattin brachte als Zeugin im Wesentlichen vor, dass sie am 5. Juli 2013 starke Probleme mit ihrem Kreislauf bekommen, sowie Schweißausbrüche und ein dumpfes Gefühl im Kopf gehabt habe. Es sei ihr sehr schlecht geworden, sie sei in der Küche umgefallen und habe erbrochen. Daraufhin habe sie mit ihrem zum Glück erreichbar liegenden Handy ihren Mann angerufen und ersucht, so schnell wie möglich nach Hause zu kommen. Sie sei bis zum Eintreffen des Beschwerdeführers am Boden liegen geblieben. Auf Nachfrage des Verteidigers erklärte sie, dass ihr Mann ziemlich in Panik gewesen sei, weil er gemerkt habe, wie schlecht es ihr gegangen sei. Anschließend gab der Vorgesetzte des Beschwerdeführers zusammenfassend an, dass Herr XXXX bei seiner Befragung am 8. Juli 2013 letztendlich zugegeben habe, dass er die Buchung für den Beschwerdeführer durchgeführt habe, und zwar auf dessen Ersuchen wegen eines wichtigen Arzttermins des Beschwerdeführers. Er habe den Beschuldigten sogar noch gesehen, als dieser mit dem Privatauto die Zustellbasis verlassen habe. Dieser habe ihn nicht informiert, obwohl er dazu die Möglichkeit gehabt hätte.
2.4. Am 10. Juli 2014 wurde die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission fortgesetzt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei seiner bisherigen Verantwortung bleibe. Herr XXXX wurde als Zeuge einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass der Beschuldigte sehr aufgeregt gewesen sei und das Telefongespräch beendet habe. Er habe ihm nicht gesagt, dass er etwas tun solle und ihm auch keinen Auftrag gegeben, den Tisch zusammen zu räumen oder die Dienstzeit zu beenden bzw. eine entsprechende Eingabe zu tätigen. Das Handheld des Beschwerdeführers sei auf dem Zustelltisch auf dem Akku gelegen. Er habe das Gerät mit der Karte des Beschwerdeführers aktiviert und auf Dienstende gedrückt. Er habe es von sich aus gemacht und sei von niemand dazu aufgefordert oder gebeten worden. Auf Vorhalt der Niederschrift vom 8. Juli 2013 erklärte er, dass er sich nicht erinnern könne, warum seine Aussagen so festgehalten worden seien, dass der Beschwerdeführer ihn ersucht hätte, die Buchung durchzuführen. Er könne sich aber genau erinnern, dass der Beschuldigte ihn nicht gebeten oder dazu aufgefordert habe.
3. Mit beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 10.07.2014 wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, er habe:
1. am 5. Juli 2013 um ca. 12:00 Uhr die Zustellbasis XXXX Wien eigenmächtig verlassen und es entgegen der erteilten Weisung (Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 betreffend Dienstaufzeichnung und Bestimmungen der Betriebsvereinbarung "IST-Zeit in der Briefzustellung" Teil C, Punkt 16 "Zeiterfassung") zum Nachteil des Dienstgebers unterlassen, in das Handheld die entsprechenden Eingaben "Dienstgang-Ende" und "Dienstende" zu tätigen,
2. am 5. Juli 2013 die Zustellbasis XXXX Wien verlassen, ohne die angefallene Schusspost, die Nachsendepost und die von den Kunden zurückgebrachten Sendungen bearbeitet zu haben.
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich bezüglich Spruchpunkt 1. seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) und bezüglich Spruchpunkt 2. seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§43 Abs. 1 BDG 1979) sowie bezüglich beiden Spruchpunkten in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979), schuldhaft verletzt und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen vom 3. Juni 2014 und 10. Juli 2014, auf die Disziplinaranzeige vom 30. September 2013, die niederschriftliche Einvernahme von OO XXXX vom 17. Juli 2013, die Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, den Zeitreihenreport vom 5. Juli 2013 und die SAP-Ausdrucke gründe. Daraus ergebe sich folgender Sachverhalt (anonymisiert):
"Der Beschuldigte hat am 5. Juli 2013 um ca. 12:00 Uhr, die Zustellbasis XXXX Wien eigenmächtig, ohne seinen Vorgesetzten zu kontaktieren, verlassen und es unterlassen, entgegen der geltenden Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 betreffend Dienstaufzeichnung und Bestimmungen der Betriebsvereinbarung "IST-Zeit in der Briefzustellung" Teil C, Punkt 16 "Zeiterfassung", das korrekte "Dienstgang-Ende" und "Dienstende" in das Handheld einzugeben. Grund des plötzlichen Verlassens des Arbeitsplatzes und der Dienst(st)elle war ein Anruf der Gattin des Beschuldigten, wonach diese in ihrer gemeinsamen Wohnung kollabiert war und einen Kreislaufkollaps erlitten hatte. Aufgrund der Sorge um den Gesundheitszustand seiner Gattin hat der Beschuldigte die Zustellbasis verlassen, um schnellstmöglich nach Hause zu kommen.
Dieser Sachverhalt wird durch die nachvollziehbaren Aussagen der Zeugin XXXX, der Gattin des Beschuldigten, in der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2014 und durch die vom Beschuldigten vorgelegte ärztliche Bestätigung des Dr. XXXX vom 17. Juli 2013 bekräftigt.
Die Dienstzeitbuchungen ("Dienstgang-Ende" und "Dienstende"), die der Beschuldigte durchführen hätte müssen, wurden für den betreffenden Zustelltag vom damaligen Kollegen des Beschuldigten, XXXX, getätigt. XXXX wurde über den Grund des vorzeitigen Verlassens der Dienststelle vom Beschuldigten in einem Telefongespräch zwischen etwa 13:00 und 14:00 Uhr informiert. XXXX hat diese Zeitbuchungen getätigt, ohne vom Beschuldigten gebeten oder aufgefordert worden zu sein.
Dieser Sachverhalt wird durch die nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2014 sowie die übereinstimmende Beschuldigtenverantwortung bestätigt.
Der Beschuldigte hat die ihm obliegenden Abschlussarbeiten an seinem Arbeitsplatz nicht durchgeführt und seinen Vorgesetzten, Distributionsleiter XXXX, nicht über das vorzeitige Verlassen des Arbeitsplatzes bzw. der Dienststelle informiert, obwohl der Vorgesetzte zu diesem Zeitpunkt in der Dienststelle anwesend war. So wurde der Beschuldigte beim Verlassen der Zustellbasis mit seinem Privatfahrzeug von seinem Vorgesetzten beobachtet, da die Ausfahrt beim Distributionsleiter-Büro vorbeiführt. Der Beschuldigte hat weder das vorzeitige Verlassen der Dienststelle noch die Thematik der korrekten Dienstzeitbuchungen seinem Vorgesetzten entsprechend mitgeteilt. Der Vorgesetzte wurde demnach von OO XXXX weder am Tag der Ereignisse noch anlässlich eines Telefongespräches am 8. Juli 2013 über die Vorkommnisse am 5. Juli 2013 informiert.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2014. Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung dazu angegeben, dass er seinen Vorgesetzten an diesen Tagen diesbezüglich nicht kontaktiert habe, da er der Meinung war, dass ohnedies nichts mehr geändert werden hätte können.
Die Aussage des Beschuldigten, dass der Vorgesetzte zum Zeitpunkt des vorzeitigen Verlassens der Dienststelle nicht anwesend war, wird durch die glaubwürdigen Aussagen des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll widerlegt und muss als Schutzbehauptung des Beschuldigten gewertet werden.
Die Vorschriften über die Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden in den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung "IST-Zeit in der Briefzustellung" Teil C, Punkt 16 "Zeiterfassung" und in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch Schulungen den Zustellern mehrmals kommuniziert.
Da die Dienstbehörde die Ansicht vertritt, dass ein Vortäuschen von Arbeitszeiten im Ergebnis - falls mit Vorsatz begangen - einen Dienstgeberbetrug und damit eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und zu einem finanziellen Schaden beim Arbeitgeber führen kann, wurde der vorliegende Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft Wien am 30. September 2013 zur strafrechtlichen Prüfung weitergeleitet. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien vom 26. Februar 2014 wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.
An diesem Sachverhalt besteht aufgrund der in weiten Teilen nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten zu den Vorgängen am 5. Juli 2013, der Aussagen der Zeugen XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2014 und XXXX in der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2014 sowie der vorliegenden Betriebsunterlagen kein Zweifel.
Die Befolgung dienstlicher Weisungen - insbesondere die genaue und den Anordnungen entsprechende Angabe des Dienstbeginns, des Dienstendes und Unterbrechungen des Dienstes - stellen demnach wesentliche Kernpflichten eines Beamten dar und sind eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen ordnungsgemäß funktionieren kann.
Das Unternehmen ist in besonderem Maße darauf angewiesen, dass die Angaben des Beamten der Wahrheit entsprechen. Ein derartiger Missbrauch ist geeignet, das Vertrauen in die getreue und redliche Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen, wenn nicht sogar gänzlich zu zerstören.
Die Unterstützung seiner Vorgesetzten und die damit verbundene Befolgung von dienstlichen Anordnungen sowie das Erbringen der einem Beamten obliegenden Aufgaben sind somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf und einer positiven Leistungserbringung des Unternehmens (§§ 44 Abs. 1 und 43 Abs. 1 BDG 1979).
Der Beschuldigte war demnach verpflichtet, sämtliche Zeitbuchungen selbst in das Handheld einzugeben und insbesondere bei Unterbrechungen oder der Beendigung seines Dienstes korrekte Daten einzugeben.
Vom Beschuldigten wurde als Rechtfertigungsgrund seiner Handlungsweise die gesundheitliche Situation seiner Gattin zum Tatzeitpunkt angegeben. Zweifellos hat der Beschuldigte - nachvollziehbarerweise - in größter Sorge um seine Gattin gehandelt. Er wollte so schnell als möglich zu ihr gelangen, um eine Hilfestellung zu erbringen. Dass alternative Handlungsmöglichkeiten, wie das Verständigen eines Rettungsdienstes oder eines Notarztes objektiv sinnvoller gewesen wären, soll hier nicht erörtert werden. Festgehalten werden muss, dass es für den Beschuldigten, auch in der beschriebenen Lage, zweifellos zumutbar war, im kurzem Wege oder telefonisch, seinen Vorgesetzten über die vorliegende Situation zu verständigen. Auch in weiterer Folge hat es der Beschuldigte unterlassen, seinen Vorgesetzten über den dienstlichen Aspekt seiner Handlungsweise - z.B. die nicht korrekt erfolgte Zeitbuchung - entsprechend zu informieren.
Mit der im Spruchpunkt 1. angeführten und vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestrittenen Handlungsweise hat dieser ein Verhalten gesetzt, das der Unterstützungspflicht eines Mitarbeiters diametral entgegensteht.
Damit hat der Beschuldigte gegen die in § 44 Abs. 1 BDG 1979 normierte Unterstützungspflicht eines Mitarbeiters in offenkundiger Weise verstoßen. Dieses vorliegende Verhalten hat der Beschuldigte in zumindest bewusst fahrlässiger Weise gesetzt.
Auch durch das im Spruchpunkt 2. beschriebene Verhalten wurden zweifellos die allgemeinen Dienstpflichten eines Beamten objektiv verletzt (§ 43 Abs. 1 BDG 1979).
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
In diesem Zusammenhang muss auch auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der genauen Einhaltung der Weisungen in Zusammenhang mit der elektronischen Erfassung der Dienstzeiten hingewiesen werden.
An einer schuldhaften Begehung der inkriminierten Handlungen - die objektiv gesehen, schwere Dienstpflichtverletzungen darstellen - zumindest auf dem Niveau der bewussten Fahrlässigkeit, besteht kein Zweifel.
Nachdem im vorliegenden Fall der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlungen unter Umständen begangen hat, die einem Rechtfertigungsgrund nahekommen, erscheint unter entsprechender Berücksichtigung der subjektiven Tatbestandsmerkmale, die Disziplinarstrafe des Verweises als schuld- und tatangemessen.
Der Beschuldigte hat es seiner bisherigen disziplinären Unbescholtenheit und seiner langjährigen entsprechenden Leistung als Zusteller zu verdanken, dass der Senat bei der verhängten Disziplinarstrafe im absolut untersten Bereich geblieben ist. Bei einem Wiederholungsfall kann und darf aber nicht mehr von einer derart milden Bestrafung ausgegangen werden.
Bezüglich des im Anschuldigungspunkt 2. des Einleitungsbeschlusses vom 15. Jänner 2014 wiedergegeben Vorwurfes kam der erkennende Senat aufgrund der nachvollziehbaren Verantwortung des Beschuldigten, die im Wesentlichen mit den Aussagen des Zeugen XXXX übereinstimmt, zur Ansicht, dass dem Beschuldigten diesbezüglich kein schuldhaftes, disziplinär zu ahnendes, Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.
Aus diesen Gründen war daher ein Freispruch nach § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 auszusprechen."
4. Das Disziplinarerkenntnis wurde dem Rechtsvertreter am 06.08.2014 nachweislich zugestellt.
5. Mit Schriftsatz vom 27.08.2014 brachte der Beschwerdeführer dagegen über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nach dem Anruf seiner Ehefrau in die Zustellbasis gelaufen sei, das Handheld angesteckt, so schnell wie möglich abgerechnet und die Schusspost erledigt habe und dann – nach Erledigung seiner Arbeit bzw. in Annahme, dass er seine Arbeit erledigt hat – mit dem Auto zu seiner Frau nachhause gefahren sei, um ihr zu helfen. Er habe sie erstversorgt und sei um 15:00 Uhr mit ihr zum Arzt gefahren (vgl. ärztliche Bestätigung bzw. Einvernahme der Ehefrau am 3. Juni 2014). Ein namentlich bekannter Arbeitskollege, dem der ungewohnt unordentlich zurückgelassene Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufgefallen sei, habe angerufen und nach dem Grund dafür gefragt. Nach einer Schilderung habe der Kollege gemeint, "er erledige das" und habe selbstständig ohne Wissen und Kenntnis des Beschwerdeführers auch die Dienstgang-Ende Buchung bzw. in weiterer Folge die Gehen-Buchung gedrückt, weil der Beschwerdeführer das offenbar vergessen hatte. Das habe der Beschwerdeführer aber nicht gewusst (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 10 Juli 2014). Insoweit der Senat der Meinung sei, der Beschwerdeführer hätte dem Vorgesetzten die nicht durchgeführten Buchungen melden müssen, würde er letztlich verkennen, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht gewusst habe, dass er die Dienstgang-Ende bzw. die Dienstgang-Gehen Buchung nicht durchgeführt habe, weil er so schnell zu seiner Ehefrau heimgeeilt und dabei in der Annahme gewesen sei, dass er alles dienstliche erledigt hätte. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt jedenfalls gedacht, es sei alles erledigt, und habe auf diese Buchung in der Eile vergessen. Aus diesem Grund habe er diesen Umstand auch dem Vorgesetzten nicht melden können, selbst wenn dieser anwesend gewesen wäre. Auch seinem Arbeitskollegen sei der unordentliche Arbeitsplatz aufgefallen und dieser habe letztlich die beiden Buchungen selbständig durchgeführt. Der Kollege habe in der Verhandlung am 10.07.2014 auch bestätigt, dass der Beschwerdeführer ihm keinen Auftrag gegeben und ihm nicht gesagt habe, dass er irgendetwas tun solle. Dieser habe weiters ausgesagt, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Telefongespräches sehr aufgeregt gewesen sei. Hinsichtlich Spruchpunkt 3 gebe es weder Einvernahmen noch Beweise oder Feststellungen, welche bestätigen würden, dass der Beschwerdeführer eine Schusspost oder Nachsendepost nicht erledigt habe. Im gesamten Verfahren seien weder Beweise aufgenommen, noch Feststellungen getroffen worden und könne der angefochtenen Entscheidung letztlich nicht entnommen werden, aufgrund welcher Beweise und warum der Beschwerdeführer überhaupt im Punkt 3 für schuldig befunden worden sei. Es würde ihn kein Verschulden treffen und er sei ohne Beweise für schuldig befunden bzw. zu Unrecht ein Verweis verhängt worden. Punkt 3 sei im gesamten Verfahren nicht erörtert worden und habe nicht festgestellt werden können, welche Schusspost nicht erledigt worden sei, wieviel Stück es gewesen seien bzw. ob diese überhaupt erledigt werden hätten müssen und ob es sich um zurückgebrachte Sendungen gehandelt habe. Wie sich aus der ausschnittsweise zitierten Einvernahme seines Kollegen ergeben würde, sei von einem nicht aufgeräumten Arbeitsplatz bzw. nicht ordentlich liegenden Schreibutensilien, nicht aber davon die Rede, dass die Schusspost nicht erledigt worden sei. Es würden somit keine Feststellungen, Aussagen oder Beweise vorliegen, ob die angefallene Schusspost, die Nachsendepost und die von den Kunden zurückgebrachten Sendungen tatsächlich nicht vom Beschwerdeführer bearbeitet worden sind. Er wäre deshalb nach § 126 Abs. 2 BDG freizusprechen gewesen, zumal ein Beamter nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen sei, wenn eine schuldhafte Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht nachgewiesen werden kann. Dies würde auch keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung darstellen, insbesondere wenn eine Notstandssituation vorliegt, etwa wenn es der Ehefrau schlecht geht. Jeder Mensch hätte so gehandelt. Weiters habe der Beschwerdeführer beim Verlassen der Dienststelle nicht gewusst, dass er die Dienstgang-Ende bzw. die Dienstgang-Gehen Buchung nicht durchgeführt hat, weil er so schnell zu seiner Ehefrau heimgeeilt sei. Er habe angenommen, dass er seinen Dienst erledigt habe, er habe auf diese Buchung(en) einfach vergessen. Dies würde auch keine Dienstpflichtverletzung darstellen; schon gar keine schuldhafte, weil man dem Vorgesetzten nicht etwas melden könne, worauf man selbst vergessen habe. Es würde eine Notstandsituation und daher auch kein schuldhaftes Verhalten vorliegen. Unter Verweis auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass nur Fehlleistungen, die über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten hinausgehen, und nicht etwa ein einmaliges Vergessen eines Termins, einen Schuldvorwurf begründen könnten. Ebenso könnte eine Überbelastung nach dem Verwaltungsgerichtshof dazu führen, dass einem Beamten bei Fehlleistungen kein Schuldvorwurf zu machen sei, da bloßes Unvermögen keine Schuld begründen würde. In diesem Lichte sei auch die Schuld des Beschuldigten zu betrachten, der heimgeeilt sei, um seiner Frau zu helfen und dabei auf eine Handheldbuchung vergessen habe. Wäre dieser Umstand dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, hätte er ihn auch gemeldet. Den Beschwerdeführer würde somit keine Schuld treffen und er wäre deshalb freizusprechen gewesen. Zudem liege eine Notstandsituation vor. Seiner Ehefrau sei es sehr schlecht gegangen, weshalb er in Panik so schnell wie möglich heimgeeilt sei, um die Gesundheit seiner Ehefrau zu schützen. In dieser Situation auf etwas zu vergessen, würde einen Entschuldigungs- bzw. Rechtfertigungsgrund darstellen. Diese Gründe seien überhaupt nicht beachtet worden. Der (damalige) gesundheitliche Zustand seiner Ehefrau sei auch ärztlich bescheinigt worden. Die im konkreten Fall verhängte Disziplinarstrafe des "Verweises" sei völlig zu Unrecht erfolgt. Die Strafhöhe sei nämlich an der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu messen und seien bei der Strafbemessung auch spezial- und generalpräventive Erfordernisse zu berücksichtigen. Bei der Schwere der Dienstpflichtverletzung sei wiederum auf das Ausmaß der Schuld einzugehen. Bei ihren Ausführungen zur Strafhöhe habe die Disziplinarkommission nicht begründet, was eine schwere Dienstpflichtverletzung darstelle. Im konkreten Fall würde kein Beweis dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer "bewusst fahrlässig" gehandelt habe. Er habe auf die Buchung(en) in der Eile vergessen und jemand anders habe diese ohne seine Kenntnis durchgeführt. Überdies sei er bis dato unbescholten, habe von Anfang an immer die Wahrheit gesagt und sei in Hinblick auf die Notstandssituation seiner Ehefrau vom Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes auszugehen. Es sei ihm kein Vorwurf zu machen, dass er zu seiner Ehefrau heimgeeilt sei und in der Panik auf die Buchung vergessen habe. Es seien keine Erschwernisgründe erkennbar und die Strafhöhe sei weder der Tat noch der Schuld angemessen. Darüber hinaus würde eine ordentliche berufliche Leistung vorliegen, welche ebenfalls strafmildernd zu wirken hätte. Gegenständlich würde es sich um ein menschliches Fehlverhalten handeln und sei das Ausmaß der Schuld überhaupt bzw. so gut wie nicht vorhanden. Ein klärendes Gespräch hätte ausgereicht und ein Disziplinarverfahren nie geführt werden müssen. Die Schuld sei so gering bzw. nicht vorhanden, dass keine Bestrafung notwendig gewesen wäre, um den Beschuldigten von einer weiteren Verletzung der Disziplinarpflicht abzuhalten. Er sei bis dato unbescholten gewesen. Die Disziplinarkommission hätte daher im Zweifel davon ausgehen müssen, dass ein vorsätzliches oder vorwerfbares Handeln von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorliegt, weshalb er von dem wieder ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen gewesen wäre. Es würden daher die Anträge gestellt werden, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und das Disziplinarerkenntnis dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführer zur Gänze auch in den Spruchpunkten freigesprochen wird, in eventu dieses aufheben und zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchführen, in eventu der Berufung über den Ausspruch der Disziplinarstrafe über die Verhängung eines Verweises Folge geben und die Strafe der Schuld und der Tat angemessen auf einen Ausspruch über die Schuld ohne Verhängung einer Strafe herabsetzen.
6. Mit Schreiben vom 04.09.2014 legte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat VII, dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der amXXXX geborene Beschwerdeführer stand seit 11. Februar 1980 im XXXX, wurde mit 1. Jänner 1989 zum Beamten ernannt und in der Zustellbasis 1100 Wien im Zustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verwendet. Seit 01. April 2015 ist er im Ruhestand.
Der Beschwerdeführer war somit 35 Jahren im XXXX und wurde seine Arbeitsleistung von seinem Vorgesetzten als durchschnittlich bewertet. Dabei wurden sehr hohe Arbeitsmengen mit gleichbleibend hoher Arbeitsgeschwindigkeit, jedoch auf Kosten von Sorgfalt und Qualität bearbeitet. Aufgabenstellungen wurden regelmäßig vollständig und fehlerlos bewältigt.
Der Beschwerdeführer war bisher disziplinarrechtlich unbescholten.
Für den Beschwerdeführer galt das elektronische Zeiterfassungsmodell, wonach er verpflichtet war, sämtliche Zeitbuchungen selbst in das Handheld einzugeben, insbesondere bei Beendigung seines Dienstes eine Dienstende-Buchung durchzuführen. Die Vorschriften über die Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden in den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung "IST-Zeit in der Briefzustellung" Teil C, Punkt 16 "Zeiterfassung" und in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch Schulungen den Zustellern mehrmals kommuniziert.
Der Gattin des Beschwerdeführers ist am 5. Juli 2013 gegen Mittag sehr schlecht geworden, sie hatte Schweißausbrüche, ein dumpfes Gefühl im Kopf, ist schließlich in der Küche umgefallen und hat sogar erbrochen. Dabei handelte es sich um einen Kreislaufkollaps. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer die Zustellbasis nach einem Anruf seiner Frau bereits um ca. 12:00 Uhr verlassen, ohne sich entsprechend aus dem Anwesenheitssystem (Handheld) auszubuchen, seinen Vorgesetzten entsprechend zu informieren und seine nach der Rückkehr anstehenden Abschlussarbeiten zu verrichten.
Der Beschwerdeführer war nach dem Anruf seiner Frau in großer Sorge und hat sich deshalb beeilt, um schnellstmöglich nach Hause zu kommen. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass er es in seinem Zustand einfach vergessen hat, das korrekte "Dienstgang-Ende" und "Dienstende" in seinen Handheld einzugeben. Ebenso nachvollziehbar ist, dass er in es in der Eile nicht bemerkt hat, dass sich auch sein Dienstvorgesetzter in der Zustellbasis aufgehalten hat.
Die Dienstzeitbuchungen des Beschwerdeführers ("Dienstgang-Ende" und "Dienstende") wurden schließlich von seinem damaligen Kollegen XXXX getätigt, ohne dass ihn der Beschwerdeführer darum gebeten oder dazu aufgefordert hätte.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten umfangreichen Aktenlage des Disziplinarverfahrens, insbesondere aus den in durchwegs nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers zu den Vorgängen am 5. Juli 2013, aus den zeugenschaftlichen Aussagen seines Dienstvorgesetzten, seiner Ehefrau und seines ehemaligen Kollegen in den mündlichen Verhandlungen am 3. Juni und 10. Juli 2014, der vorgelegten ärztlichen Bestätigung, sowie aus den vorliegenden Betriebsunterlagen (Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, Zeitreihenreport vom 5. Juli 2013 und SAP-Ausdrucke). Dass der Beschwerdeführer seine Dienststelle am 5. Juli 2013 überstürzt und ohne Benachrichtigung seines Vorgesetzten vorzeitig verlassen hat, ohne sich entsprechend aus dem Anwesenheitssystem (Handheld) auszubuchen bzw. die Abschlussarbeiten nach seiner Rückkehr von der Zustellung abgeschlossen und seinen Arbeitsplatz in Ordnung gebracht zu haben, steht damit außer Zweifel. Ebenso der Umstand, dass sein damaliger Kollege die unrichtigen Buchungen im Handheld des Beschwerdeführers aus eigenem durchgeführt hat.
Im Übrigen deckt sich der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt betreffend den tatrelevanten Handlungsablauf auch mit den Feststellungen der Disziplinarkommission. Die Feststellungen zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt ergeben sich aus seinen eigenen Aussagen, welche zum einen bereits vor dem Hintergrund der festgestellten Umstände durchaus glaubhaft und nachvollziehbar sind und zum anderen auch durch die Zeugenaussagen seiner Ehefrau ("Ich habe das Gefühl gehabt, dass mein Mann ziemlich in Panik ist, weil er gemerkt hatte wie schlecht es mir geht und weil die Situation außergewöhnlich war.") und seines Arbeitskollegen ("Er war sehr aufgeregt und hat dann das Telefongespräch beendet.") vollinhaltlich bestätigt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erschienen würde. Und schließlich liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil A):
3.3.1. Zu den in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängeln:
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde u.a. eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und führte dies im Wesentlichen auf eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch die Disziplinarkommission zurück. Bei richtiger Betrachtung des vorliegenden Sachverhalts hätte die Disziplinarkommission nicht zu dem Schluss kommen dürfen, dass der Beschwerdeführer schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt hat.
3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 lauteten:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, "
Gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 hat das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 115 BDG 1979 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
3.3.3. Zur Auslegung und Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 91/80, VwSlg. 10134 A/1980, VwGH 11.10.2006 2003/12/0177).
Auch im öffentlichen Dienst stehen wie in anderen Arbeitsbereichen keineswegs nur perfekt und fehlerfrei arbeitende "Mustermenschen" zur Verfügung. Mit einzelnen "schwachen Leistungen", einer gelegentlichen "Flüchtigkeit", einem einmaligen "Zuspätkommen" oder Ähnlichem, können normalerweise die Pflichten zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben im Sinne des § 43 Abs. 1 BDG 1979 nicht verletzt werden (so genannte Bagatellverfehlungen; Hinweis E 21. 02. 1991, 90/09/0171, und E 21. 02. 1991, 90/09/0181. VwGH 19.09.2001, 99/09/0202). Die Rechtsprechung hat für bestimmte Kategorien von "Fehlverhalten" die Schwelle zur "disziplinären Erheblichkeit" bestimmt und nach den Umständen des Einzelfalles jedenfalls dann verneint, wenn die Dienstpflichtverletzung nur aus formalem Fehlverhalten im Organisationsbereich besteht und solcherart kein ethisches Unrecht darstellt (Hinweis E 18.10.1989, 89/09/0054; E 18.10.1990, 90/09/0070).
Grundsätzlich schuldet jeder Beamte nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung. Ein einmaliges Versagen ist allerdings dann gesondert zu werten, wenn es sich um eine vorsätzliche Widersetzlichkeit oder um eine bewusste Gleichgültigkeit gegenüber erteilten Weisungen handelt. Es kann aber im Einzelfalle auch Fahrlässigkeit (Hinweis E 13.12.1990, 89/09/0025) genügen, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren erheblichen Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist. Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher der mögliche Schaden abzusehen ist, desto geringere Grade der Fahrlässigkeit können dann schon vorwerfbar sein. Das gilt speziell für den Bereich der besonders gefahrenträchtigen Aufgaben, wie etwa beim Dienst der Exekutive mit der Waffe (VwGH 30.08.1991, 91/09/0084).
Die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch ihre Beamten gehört zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung, weil bei deren Nichtbeachtung eine funktionierende Verwaltungstätigkeit wohl undenkbar wäre (Hinweis E 25. Juni 1992, 92/09/0084). Dies setzt zunächst einmal voraus, dass er den Dienst pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten. Es steht außer Frage, dass Selbstherrlichkeiten einzelner Organwalter im Zusammenhang mit deren Arbeitszeit zu einer schweren Belastung des Betriebsklimas führen können, weil sie ohne Zweifel Unruhe in die Belegschaft bringen und eine negative Vorbildwirkung ausstrahlen (vgl. E 25. Juni 1992, 92/09/0084; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0138).
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte im Wesentlichen die Pflicht seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen zu befolgen. Im vorliegenden Fall sieht die Dienstanweisung vom 12.12.2012 vor, dass der Beamte verpflichtet ist unter Einsatz des Handhelds diese Dienstzeitaufzeichnungen zu führen. Dienstende-Buchungen sind demnach unmittelbar nach Beendigung der letzten dienstlichen Tätigkeit durchzuführen. Dienstgang-Beginn und Ende-Buchungen, worunter auch sonstige Außendiensttätigkeiten zu verstehen sind, sind ebenfalls selbst vorzunehmen. Bei fehlerhaften Buchungen, Vergessen etc. kann eine Korrekturbuchung über die Zeitsachbearbeiterin vorgenommen werden. Manipulationen jeglicher Art mit dem Ziel der unrichtigen Erfassung der Dienstzeit sind verboten.
Dem Beschwerdeführer wurde zum einen vorgeworfen, dass er am 5. Juli 2013 um ca. 12:00 Uhr seinen Arbeitsplatz eigenmächtig verlassen und es entgegen der – durch Dienstanweisung bzw. Betriebsvereinbarung – erteilten Weisung unterlassen hat, die entsprechenden Eingaben "Dienstgang-Ende" und "Dienstende" in das Handheld zu tätigen. Es ist zwar der belangten Behörde darin zu folgen, dass es sich bei der Befolgung dienstlicher Weisungen – insbesondere die genaue und den Anordnungen entsprechende Angabe des Dienstbeginns, des Dienstendes und Unterbrechungen des Dienstes – um wesentliche Kernpflichten eines Beamten handelt, welche eine Grundvoraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Dienstbetriebs mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen darstellen, jedoch ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Anruf seiner Ehegattin in einer offensichtlichen und für jedermann leicht nachvollziehbaren Ausnahmesituation befunden hat. Dies wird auch durch die Aussagen seiner Ehegattin und seines damaligen Arbeitskollegen bestätigt.
Zum anderen wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er vor Verlassen der Dienststelle die angefallene Schusspost, die Nachsendepost und die von den Kunden zurückgebrachten Sendungen nicht mehr entsprechend bearbeitet hat. Diesbezüglich ist zwar zunächst den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu folgen, dass die Behörde dazu in der Verhandlung weder Erhebungen durchgeführt noch entsprechende Feststellungen im Erkenntnis getroffen hat, jedoch hat der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch den Vorgesetzten am 17. Juli 2013 selbst zugegeben, dass er näher aufgezählte Poststücke nicht mehr erledigt hat. Aber auch dieses Verhalten ist vor dem Hintergrund der konkreten Situation und insbesondere des psychischen Drucks zu sehen, dem der Beschwerdeführer aufgrund des Anrufes seiner Frau im tatrelevanten Zeitraum ausgesetzt war.
"Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG 1979 bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 21 ff, sowie das E vom 21. Februar 2001, Zl. 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die drei Komponenten umfasst: a) das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein; b) das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und c) das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 44)."
(siehe VwGH vom 23.05.2013, 2012/09/0110)
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist die Disziplinarkommission im vorliegenden Fall von einer bewussten Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Laut § 6 Abs. 1 StGB handelt fahrlässig, "wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht." Gemäß Abs. 2 handelt bewusst fahrlässig, "wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will."
Vor dem Hintergrund der festgestellten Umstände erscheint jedoch bereits das Vorliegen des psychologischen Schuldelements der Fahrlässigkeit in seiner Grundform mehr als zweifelhaft. Zwar steht fest, dass der Beschwerdeführer beim überstürzten Verlassen seiner Dienststelle ohne entsprechender Verbuchung seines Dienstendes und Durchführung seiner Abschlussarbeiten objektiv gesehen jene Sorgfalt außeracht gelassen hat, zu der er generell verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten grundsätzlich auch befähigt gewesen wäre. Jedoch sind bei der Prüfung des objektiven Sorgfaltsmaßstabes immer auch die konkreten Umstände mit zu berücksichtigen, da es letztlich auf jene Sorgfalt ankommt, "die ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener besonnener und einsichtiger Mensch (hier: Beamter) in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten" (siehe Gabriele Kuscko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aktualisierte Auflage, S 41ff).
In der vorliegenden Ausnahmesituation des Beschwerdeführers hätte aber wohl auch eine solche "Maßfigur" alles daran gesetzt, die Dienststelle so schnell wie möglich zu verlassen, um der Ehegattin beistehen und allenfalls dringend notwendige medizinische Hilfsmaßnahmen veranlassen zu können. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der tatsächliche Ernst der Lage für den Beschwerdeführer alleine aufgrund der telefonischen Angaben der Ehegattin aus der Distanz wohl nur schwer einschätzbar war. In einer solchen Stresssituation erscheint es aber nur allzu verständlich, wenn die Sorge um den Gesundheitszustand des Ehepartners entsprechend in den Vordergrund rückt, was selbst beim korrektesten Beamten dazu führen würde, dass er gleichzeitig seinen dienstlichen Verpflichtungen nicht mehr die übliche Sorgfalt entgegenbringen kann. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind die festgestellten Tathandlungen vor dem Hintergrund der besonderen Umstände in subjektiver Hinsicht somit nicht als fahrlässiges und schuldhaftes Verhalten, sondern allenfalls als entschuldbare Fehlleistung zu werten.
Diese Rechtsauffassung wird auch durch die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Schwelle zur "disziplinären Erheblichkeit" gestützt, wonach diese nach den Umständen des Einzelfalles jedenfalls dann verneint wird, wenn die Dienstpflichtverletzung nur aus formalem Fehlverhalten im Organisationsbereich besteht und solcherart kein ethisches Unrecht darstellt. Auch die Bestimmung des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 weist in diese Richtung. Danach ist nämlich nicht jede mangelhafte Dienstverrichtung disziplinär zu würdigen sondern ein Disziplinarverfahren selbst dann einzustellen, wenn die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Da somit in der dem Beschuldigten zur Lastgelegten Tathandlung vor dem Hintergrund der gegebenen Umstände keine schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten erkannt werden kann, war er gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchteil B):
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.
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