B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
WG 2001 §24
WG 2001 §25 Abs1 Z4
AVG 1950 §68 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
WG 2001 §24
WG 2001 §25 Abs1 Z4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W116.2006844.1.00
Spruch:
W116 2006844-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte TEUFER-PEYERL & HENNERBICHLER (GesbR), gegen den Bescheid (Einberufungsbefehl) des Militärkommandos OBERÖSTERREICH vom 04.03.2014, Grundbuchnummer O/88/03/61, beschlossen:
A)
Das gegenständliche Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Militärkommandos ÖBERÖSTERREICH vom 04.03.2014 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung 06.10.2014 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einberufen und aufgefordert sich an diesem Tag bis spätestens 11:00 Uhr bei der Führungsunterstützungskompanie XXXX, einzufinden.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 02.04.2014 binnen offener Frist eine Beschwerde ein ein. Diese wurde samt Akten vom Militärkommando OBERÖSTERREICH dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 13.08.2014 legte das Militärkommando OBERÖSTERREICH in der Angelegenheit weitere Unterlagen vor. Einer Niederschrift der Stellungskommission OBERÖSTERREICH ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 11.08.2014 einer neuerlichen ärztlichen und/oder psychologischen Untersuchung für die Eignung zum Wehrdienst unterzogen wurde. Der Beschluss der Stellungskommission lautete "UNTAUGLICH" und wurde noch am selben Tag gegenüber dem Beschwerdeführer mündlich Bescheid verkündet. In der Folge hob das Militärkommando OBERÖSTERREICH den beschwerdegegenständlichen Einberufungsbefehl mit Bescheid vom 13.08.2014, GZ P1070996/19-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2014, gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen auf (dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt am 19.08.2014).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I 2001/146 (WV) idF. BGBl I 2013/181 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Eine Einstellung kann im Falle der Klaglosstellung in Betracht kommen. Beispielhaft wird in der Literatur in diesem Zusammenhang die formelle Klaglosstellung wegen Beseitigung des belastenden Abspruchs etwa durch die Verwaltungsbehörde oder sachliche Oberbehörde angeführt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 5). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Im gegenständlichen Fall wurde der in der Beschwerde bekämpfte Einberufungsbefehl mit Bescheid des Militärkommandos OBERÖSTERREICH vom 13.08.2014 wegen der zwischenzeitig festgestellten Untauglichkeit des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben. Damit wurde der Beschwerdeführer formell klaglos gestellt.
Vor diesem Hintergrund war das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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