BVwG W113 2266503-1

BVwGW113 2266503-13.4.2023

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §13
MOG 2007 §6
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs6
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §34 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W113.2266503.1.00

 

Spruch:

 

W113 2266503-1/2Z

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.05.2022, Zahl II/4-DZ/21-20876418010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021:

A) Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur dg. Zahl Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

 

Begründung:

1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2021, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb sie im Antragsjahr 2 Kühe und 32 sonstige Rinder auf Almen auf, für die sie auch die gekoppelte Stützung beantragte.

2. Anhand der Onlinemeldung an die Rinderdatenbank wurde festgestellt, dass die Meldung des Abtriebs für eine Kuh und 15 sonstige Rinder außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgt sei: Abtriebsdatum 24.09.2021, Meldung am 21.10.2021.

3. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid gewährte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2021 Direktzahlungen in Höhe von EUR 12.436,01. Eine gekoppelte Stützung wurde zu einem geringen Teil gewährt. Zusätzlich wurde ein Betrag in Höhe von EUR 316,20 einbehalten. Begründend wurde ausgeführt, dass für näher bezeichnete, als gealpt gemeldete Rinder der Tag des tatsächlichen Abtriebs verspätet bzw. nicht gemeldet worden sei, die betroffenen Tiere könnten somit nicht als ermittelt berücksichtigt werden (Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 Z 18 lit. a VO (EU) 640/2014 , Art. 53 Abs. 4 VO (EU) 639/2014 , § 13 Abs. 1 DIZA-VO, § 13 Abs. 3 Z 4 RKZ-VO 2021). Es könne somit für sonstige Rinder eine Gekoppelte Stützung nicht gewährt werden.

4. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die beschwerdeführende Partei aus:

Mir wurden die mit Mehrfachantrag 2021, eingereicht am 23.03.2021, beantragte gekoppelte Stützung für gealpte Kühe und/oder gealpte sonstige Rinder nicht gewährt. Dies wurde mit einem Meldeverzug des Almbewirtschafters bei der Meldung des Tages des Almabtriebes begründet. Ich erhebe dagegen firstgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe dies wie folgt: Ich bin Auftreiber auf die XXXX ). Für sämtliche Meldungen betreffend Almflächen und gealpte Tiere ist der Bewirtschafter der Alm, Herr XXXX zuständig. Die Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums obliegt ausschließlich dem Bewirtschafter der Alm und kann nur von diesem im AMA-System durchgeführt werden. Im vorliegenden Fall wurde die wesentliche und substanzielle Fördervoraussetzung, nämlich die Alpung der Tiere über mindestens 60 Tage auf einer österreichischen Alm, zweifelsfrei eingehalten. Das geht aus Auftriebs- und Abtriebsdatum unzweifelhaft hervor. Der Einbehalt der gesamten gekoppelten Stützung und zusätzlich eine Sanktion in Höhe von 100 % der einbehaltenen Prämie ist daher völlig überzogen und unverhältnismäßig und nicht konform mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen. Verwaltungssanktionen sind nur dann angebracht, wenn die festgestellten Abweichungen eine bestimmte Mindestschwelle überschreiten. Zudem ist hinsichtlich der Höhe der Sanktion die Schwere, das Ausmaß, die Dauer und die Häufigkeit des festgestellten Verstoßes zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind gemäß geltendem Marktordnungsgesetz keine Sanktionen auszusprechen, wenn der Antragsteller die zuständige Behörde überzeugen kann, dass er nicht Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen trägt oder wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen (= Almbewirtschafter) zweifeln lassen hätten können. Im vorliegenden Fall oblag die fristgerecht Abmeldung der gealpten Tiere dem Almbewirtschafter. Ich als Auftreiber habe keinen Einfluss auf diese Meldevorgänge. Ich hatte auch bisher keinerlei Anlass, an der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters zu zweifeln. Der Almbewirtschafter hat bisher immer zeitgerecht die erforderlichen Meldungen abgegeben, sodass ich bisher diesbezüglich keine Sanktionen zu tragen hatte. Ich durfte daher davon ausgehen, dass auch diesmal eine zeitgerechte Meldung erfolgen würde. Ich beantrage daher, den vorliegenden Bescheid aufzuheben und mir die beantragte gekoppelte Stützung für gealpte Kühe und/oder gealpte sonstige Rinder auszubezahlen und jedenfalls die angedrohten Sanktionszahlungen zurückzunehmen.

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA wie folgt aus:

Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) 640/2014 berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde. Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640/2014 argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion. Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640/2014 zur Folge haben. Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem BMLRT die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion gemäß Artikel 30 iVm 31 VO (EU) Nr. 640/2014 im Verhältnis von 11 beantragten sonstigen Rindern, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 6 für die gekoppelte Stützung beantragten sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, zur Folge haben. Im vorliegenden Fall wurde gemäß Artikel 31 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichung auf größer 50% beläuft. […] Die sonstigen Rinder wurden im Verhältnis von 17 beantragten Tiere, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 15 sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Im vorliegenden Fall wurde gemäß Artikel 31 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichungen auf größer 50 % belaufen. […] Es wurde für 2 Kühe und 32 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. 2 Kühe und 21 sonstige Rinder wurden auf die Alm XXXX aufgetrieben. Dabei erfolgte die Meldung des Abtriebs für eine Kuh und 15 sonstige Rinder außerhalb der 14-tägigen Meldefrist (vorläufiges und tatsächliches Abtriebsdatum war der 24.09.2021, die Meldung erfolgte am 21.10.2021). Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31062 versehen. Zum Zeitpunkt der Berechnung des Antragsjahres 2021 (AMA-interner Stichtag für die Berechnung ist der 13.10.2021) ist die gemäß § 8 Abs. 3 Ziffer 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 erforderliche Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums für die gegenständlichen Rinder noch nicht vorgelegen, weshalb die Prämie für die gegenständlichen Rinder mit Bescheid vom 10.01.2022 vorerst nicht gewährt wurde. Wäre die Meldung des Abtriebs in weiterer Folge fristgerecht durchgeführt worden, hätte dies eine Prämiengewährung im Zuge der nächsten Berechnung zur Folge gehabt. Im Fall der Beschwerdeführer hat sich in weiterer Folge jedoch herausgestellt, dass die Meldung des tatsächlichen Abtriebs außerhalb der 14 tägigen Meldefrist erfolgte, weshalb zusätzlich zum Prämienverlust mit dem angefochtenen Bescheid eine Sanktion ausgesprochen wurde. Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank nach dem 1 Tag der Alpung führt dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden können, wobei aufgrund der bezughabenden Bestimmungen unbeachtlich ist, dass die verspätete Meldung nicht vom Antragsteller selbst erfolgte. Die verspätete Meldung des Almobmannes wurde dabei dem Auftreiber zugerechnet (vgl. VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224). Zum Vorbringen im Hinblick auf § 8i MOG wird ausgeführt, dass diese Bestimmung nur Regelungen in Bezug auf die anteilige Futterflächenaufteilung zum Inhalt hatte und daher nicht auf die gekoppelte Stützung Anwendung finden kann.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2021, beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Darüber hinaus trieb sie im Antragsjahr 2021 2 Kühe und 32 sonstige Rinder auf Almen auf.

Aufgrund einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass für eine Kuh und 15 sonstige Rinder, die am 24.09.2021 von der Alm XXXX abgetrieben worden waren, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Abtrieb durch den Almverantwortlichen erst am 21.10.2021 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgte.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Verfahrensgegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Aussetzung des Verfahrens:

Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3 zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

2. Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (RV 2009 BlgNR 24. GP , 8).

Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleichen Rechtsfragen strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.

Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 14 zu § 34 VwGVG).

3. Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell mehrere gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig und ist zu erwarten, dass noch weitere Verfahren folgen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag gemäß Art. 31 VO (EU) Nr. 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde. Dagegen wurde die ordentliche Revision erhoben und ist dieses Verfahren zu der im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

In einem gleichgelagerten Fall wurde jedoch die Beschwerde abgewiesen, also die Kürzung und die Einbehaltung eines bestimmten Betrages für rechtmäßig erklärt (vgl. BVwG 16.09.2021, W114 2245084-1/5E).

Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind sohin gegeben und ist spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss (vgl. VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

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