BVwG W113 2250807-1

BVwGW113 2250807-121.2.2022

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs3
UVP-G 2000 §9 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W113.2250807.1.00

 

Spruch:

W113 2250807-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde der Frau XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26.11.2021, Zl. ABT13-327379/2020-34, betreffend die mit Antrag des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX als mitwirkende Behörde vom 22.12.2020 begehrte Feststellung, ob das Vorhaben „ XXXX , Kirchberg an der Raab, Neubau eines Stallgebäudes mit 39.900 Mastgeflügelplätzen“ der XXXX , vertreten durch Mag. Wolfram SCHACHINGER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, einer Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliegt, zu Recht und beschließt:

A)

I. Der Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde ersatzlos behoben.

II. Der Feststellungsantrag wird zurückgewiesen.

III. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit der Eingabe vom 22.12.2020 brachte der Bürgermeister der Gemeinde XXXX als mitwirkende Behörde nach dem Steiermärkischen Baugesetz bei der Landesregierung Steiermark als UVP-Behörde (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ein, ob für das Vorhaben „Neubau eines Stallgebäudes mit 39.900 Mastgeflügelplätzen“ der XXXX in Gründung, XXXX , nunmehr XXXX , vertreten durch Mag. Wolfram SCHACHINGER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, (im Folgenden Projektwerberin) eine UVP-Pflicht gegeben ist.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass das geplante Vorhaben keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 unterliege und führte dazu im Wesentlichen aus:

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den eingeholten Gutachten bzw. Stellungnahmen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ergibt, dass auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens mit den in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt - hier: Schutzgüter Mensch, Luft, biologische Vielfalt und Boden/Wasser - zu rechnen ist.

3. Mit 26.12.2021 erhob Frau XXXX (im folgenden Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den gegenständlichen Feststellungsbescheid. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Geruchsbelästigung derzeit schon groß sei und ein zusätzlicher Hühnerstall nicht akzeptiert werden könne. Zusätzlich würden Grünflächen verbaut und das Naherholungsgebiet rund um den Altarm der Raab beeinträchtigt.

4. Mit 20.01.2021 legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Nach einer Beschwerdemitteilung teilte die Projektwerberin durch ihre Vertretung am 27.01.2022 mit:

Meine Mandantin hat das Bauansuchen - aufgrund des bestehenden Widerstandes gegen das Vorhaben - knapp vor Weihnachten zurückgezogen.

Bitte diesbezüglich um Kontaktaufnahme mit der Standortgemeinde.

6. Die Standortgemeinde als Baubehörde teilte mit E-Mail vom 17.02.2022 ebenfalls mit, dass das zugrundeliegende Bauvorhaben für den Hühnerstall zurückgezogen wurde. In einem übermittelte sie das gegenständliche Ansuchen um Baubewilligung vom 20.11.2020, unterzeichnet von XXXX , auf welchem handschriftlich vermerkt wurde:

Das Ansuchen wird zurückgezogen.

23.12.2021 [Unterschrift XXXX ]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Ansuchen um Baubewilligung vom 20.11.2020 beantragte die Projektwerberin unter anderem die Errichtung eines Hühnermaststalls für insgesamt 39.900 Masthühner.

Mit Schreiben vom 20.12.2020 beantragte der Bürgermeister der Standortgemeinde als mitwirkende Behörde die Feststellung, ob für das geplante Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

Mit Bescheid vom 26.11.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Dieser Bescheid wurde am 29.11.2021 auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, veröffentlicht.

Am 26.12.2021 brachte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auf elektronischem Weg ein.

Am 23.12.2021 zog die Projektwerberin das Ansuchen um Baubewilligung bei der Standortgemeinde als Baubehörde zurück. Mit E-Mail vom 27.01.2022 teilte die Projektwerberin durch ihre Vertretung im Beschwerdeverfahren mit, dass das gegenständliche Ansuchen bereits zurückgezogen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens und erwiesen sich als unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Zuständigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für UVP-Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen (§ 40 Abs. 2 UVP-G 2000).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Der gegenständliche Bescheid wurde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 am 29.11.2021 auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, veröffentlicht. Beschwerden von Nachbarn gegen negative Feststellungsbescheide sind gemäß § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Nachdem der letzte Tag der Einbringung der 27.12.2021 gewesen wäre, wurde die Beschwerde mit 26.12.2021 rechtzeitig eingebracht.

3.2. Zur ersatzlosen Behebung des Bescheides und Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar. Das Zurückziehen des verfahrenseinleitenden Antrags ist bis zur rechtskräftigen Erlassung eines Bescheides – und somit auch noch im Beschwerdeverfahren – möglich (vgl. – zum Berufungsverfahren – VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 42). Im gegenständlichen Fall zog die Projektwerberin mit Datum vom 26.12.2021, also nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides, ihr Ansuchen um Baubewilligung des gegenständlichen Vorhabens mangels Verwirklichungsabsicht zurück. Das Ansuchen um Baubewilligung war für die Standortgemeinde als mitwirkende Behörde der Anlass, den gegenständlichen Feststellungsantrag auf UVP-Pflicht bei der belangten Behörde einzubringen.

Fällt aber der Verwirklichungswille in Bezug auf das dem Feststellungsverfahren unterzogene Projekt ganz weg, so ist das Feststellungsverfahren einzustellen. Fällt ein Zulässigkeitserfordernis (insb der Verwirklichungswille) erst im Beschwerdeverfahren weg, so ist der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen (vgl. US 10.02.2005, 8B/2004/13-13 Schönbach; Altenburger/Berger, UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz2 [2010]).

Der Wegfall der Verwirklichungsabsicht bewirkt in solch einem Fall den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung dieses Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (vgl. – zum Berufungsverfahren – VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235). Der Bescheid vom 26.11.2021 wurde somit von einer (nachträglich) unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 E4; vgl. – zur Berufungsentscheidung – VwGH 03.07.1984, 82/07/0020; 23.01.1995, 92/06/0084; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 845).

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 17). Wenn nach der materiellrechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht unzulässig geworden ist kann allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 833).

Eine reformatorische Entscheidung in der Verwaltungssache besteht diesfalls in der Zurückweisung des bei der Behörde eingebrachten Antrags (vgl dazu allgemein VfSlg 19.882/2014) bzw - bei amtswegig eingeleiteten Verfahren - in der Einstellung des Verwaltungsverfahrens. Da gegenständlich ein antragsgebundenes Verfahren vorlag, war der Antrag (auf Feststellung) zurückzuweisen.

Zusammenfassend war der angefochtene Feststellungsbescheid ersatzlos zu beheben, da der zugrundeliegende Verwirklichungswille auf Umsetzung des Vorhabens, nämlich der Errichtung eines Masthühnerstalls, durch Zurückziehung des Bauansuchens nachträglich weggefallen ist. Damit wurde die belangte Behörde nachträglich unzuständig.

Der verfahrensauslösende Feststellungsantrag der Standortgemeinde als mitwirkende Behörde war entsprechend zurückzuweisen, da eine wesentliche Voraussetzung für ein Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000, nämlich der Verwirklichungswille des Projektwerbers auf Umsetzung des Vorhabens durch Zurückziehung seines Bauansuchens weggefallen ist und der Antrag ansonsten unerledigt bleiben würde.

Das Beschwerdeverfahren war schließlich einzustellen, da der angefochtene Bescheid behoben wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.

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