B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §13
MOG 2007 §6
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs6
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §34 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W113.2246323.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16523681010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020:
A) Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Darüber hinaus trieb sie im Antragsjahr 5 Kühe und 3 sonstige Rinder auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX auf, für die sie auch die gekoppelte Stützung beantragte.
2. Anhand der Onlinemeldung wurde festgestellt, dass diese Tiere am 10.06.2020 aufgetrieben wurden, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Auftrieb durch den Almverantwortlichen jedoch erst am 07.07.2020 und somit außerhalb der 15-tägigen Meldefrist erfolgte.
3. Mit angefochtenem Bescheid gewährte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR 6.262,70; eine gekoppelte Stützung wurde nicht gewährt. Zusätzlich wurde ein Betrag in Höhe von EUR 310,00 einbehalten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Alm-/Weidemeldung Rinder nicht binnen 15 Tagen mitgeteilt worden sei und sohin die davon betroffenen Tiere nicht als ermittelt berücksichtigt werden können (Hinweis auf Artikel 2 Abs. 1 Z 18 lit. a VO 640/2014 ). Da bei den Kühen Unregelmäßigkeiten bei mehr als drei Tieren festgestellt worden seien, könne im Jahr 2020 für Kühe keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus sei ein Betrag von EUR 310,00 einzubehalten. Bei den sonstigen Rindern könne keine gekoppelte Stützung gewährt werden, da Unregelmäßigkeiten bei maximal drei Tieren festgestellt worden seien.
4. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die beschwerdeführende Partei aus:
Irrtümlich wurden die Almtiere - die am 28.06.2020 auf die Alm getrieben wurden am Formular mit Auftrieb 10.06.2020 eingetragen. Dieser Fehlerhafte Eintrag hatte die Auswirkung, dass zum Einbehalt der gekoppelten Prämien ein Strafbetrag von EURO 310,- laut Bescheid vorgeschrieben wurde.
Sie werden ersucht jedenfalls den Strafbetrag zurückzuerstatten bzw. wenn möglich auch die gekoppelte Prämie nachzuzahlen.
Belege: Korrektur der Alm/Weidemeldung (Auftriebsdatum) und Eigenaufzeichnungen für Bio.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA wie folgt aus:
Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde:
Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) 640/2014 berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde.
Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640/2014 argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion.
Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640/2014 zur Folge haben.
Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion gemäß Artikel 30 iVm 31 VO (EU) Nr.640/2014 im Verhältnis von 0 beantragten sonstigen Rindern, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 5 für die gekoppelte Stützung beantragten sonstigen Rindern, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, zur Folge haben. Im vorliegenden Fall wurde gemäß Artikel 31 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichung auf größer 50% beläuft.
Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem BMLRT die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion gemäß Artikel 30 iVm 31 VO (EU) Nr. 640/2014 im Verhältnis von 0 beantragten sonstigen Rindern, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 3 für die gekoppelte Stützung beantragten sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, zur Folge haben.
Sachverhalt: Es wurde für 5 Kühe und 3 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Der Auftrieb auf die Eigenalm XXXX erfolgte am 10.06.2020. Dabei erfolgte die Rinderdatenbankmeldung für den Auftrieb von 5 Kühne und 3 sonstigen Rindern am 10.06.2020 durch den Almverantwortlichen jedoch erst am 07.07.2020 und somit außerhalb der 15 tägigen Meldefrist. Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31310 versehen.
Mit der Beschwerde am 01.02.2021 wurde eine Korrektur des Auftriebsdatums der Tiere von 10.06.2020 auf 28.06.2020 auf der Alm-/Weidemeldung eingereicht. Da es sich bei dieser Korrektur um keinen offensichtlichen Fehler handelt, kann diese von der Agrarmarkt Austria nicht durchgeführt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2020, beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Darüber hinaus trieb sie im Antragsjahr 2020 drei sonstige Rinder und fünf Kühe auf die Alm mit der BNr. XXXX auf, für welche sie auch die gekoppelte Stützung beantragte.
Aufgrund einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass für diese Tiere, die vermeintlich am 10.06.2020 aufgetrieben worden waren, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Auftrieb durch den Almverantwortlichen erst am 07.07.2020 und somit außerhalb der 15-tägigen Meldefrist erfolgte.
Tatsächlich wurden die Tiere erst am 28.06.2020 auf die betreffende Alm aufgetrieben.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
Dass das tatsächliche Auftriebsdatum der 28.06.2020 war, ergibt sich aus glaubwürdigen, plausiblen handschriftlichen Aufzeichnungen der beschwerdeführenden Partei, wonach die Tiere am 10.06.2020 auf eine hauseigene Wiese und erst später auf die Alm aufgetrieben wurden. Die belangte Behörde trat diesen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei nicht auf Sachverhaltsebene entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Verfahrensgegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3 zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
2. Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (RV 2009 BlgNR 24. GP , 8).
Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleichen Rechtsfragen strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.
Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 14 zu § 34 VwGVG).
3. Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell mehrere gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig und ist zu erwarten, dass noch weitere Verfahren folgen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag gemäß Art. 31 VO (EU) Nr. 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde. Dagegen wurde die ordentliche Revision erhoben und ist dieses Verfahren zu der im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
In einem gleichgelagerten Fall wurde jedoch die Beschwerde abgewiesen, also die Kürzung und die Einbehaltung eines bestimmten Betrages für rechtmäßig erklärt (vgl. BVwG 16.09.2021, W114 2245084-1/5E).
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind sohin gegeben und ist spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss (vgl. VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
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