AsylG 2005 §24 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §24 Abs1 Z1
AsylG 2005 §24 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2013623.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land, Bereich 9, Referat für Jugend und Familie, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2014, Zl. 14-1020544310; 14675725, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der mündige minderjährige Beschwerdeführer stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag), der mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
2. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides fristgerecht erhobene Beschwerde bringt unter anderem vor, dass der Sachverhalt von der belangten Behörde mangelhaft festgestellt worden sei und diese den Beschwerdeführer genauer hätte befragen müssen.
3. Mit Schriftsatz vom 17.02.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass sich der Beschwerdeführer laut einer polizeilichen Information nicht mehr in Österreich befinde. Aus einer diesem Schriftsatz angeschlossenen Abgängigkeitsanzeige des Landeswohnheimes, in welchem der Beschwerdeführer in Österreich wohnte, an die Polizei vom 09.02.2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 09.02.2015 nicht mehr in das Landeswohnheim zurückgehrt sei und er telefonisch angegeben habe, sich in Belgien zu befinden.
4.1. Mit h.g. Schreiben vom 19.02.1015 wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers der unter Punkt 3. dargelegte Sachverhalt mitgeteilt und es wurde ihm Gelegenheit geboten, zur Frage der Einstellung des Verfahrens des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG (wegen freiwilligen Verlassens des Bundesgebietes) Stellung zunehmen.
4.2. Mit Schriftsatz des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 27.02.2015 wurde mitgeteilt, dass der minderjährige Beschwerdeführer seit 09.02.2015 abgängig sei. Da der genaue Aufenthaltsort des Beschwerdeführers dem gesetzlichen Vertreter nicht bekannt sei, stimme der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers der Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Aufenthaltsort des mündigen minderjährigen Beschwerdeführers ist (dem Bundesamt, dem Bundesverwaltungsgericht und dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers) nicht bekannt und ist auch nicht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich, eine Entscheidung kann ohne eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers oder Durchführung einer Verhandlung nicht erfolgen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes und der Beschwerde sowie aus dem Inhalt des h.g. Gerichtsaktes.
Die Feststellung, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt und auch nicht leicht feststellbar ist, ergibt sich aus dem Schriftsatz der belangten Behörde vom 17.02.2015 (h.g. OZ 3), mit dem die belangte Behörde mitteilte, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich befinde und dass die Leistungseinstellung betreffend die Grundversorgung am 09.02.2015 erfolgt sei, aus der diesem Schriftsatz angeschlossenen Abgängigkeitsanzeige des Landesjugendheimes, in dem der Beschwerdeführer wohnte, vom 09.02.2015, wonach der Beschwerdeführer am 09.02.2015 nicht mehr ins Landesjugendheim zurückgekehrt sei und im Zuge eines Telefonates mit einem anderen Heimbewohner mitgeteilt habe, dass er sich in Belgien befinde, aus dem Schriftsatz des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 27.02.2015 (h.g. OZ 5), wonach der Beschwerdeführer seit 09.02.2015 abgängig und dem gesetzlichen Vertreter der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt sei, sowie aus dem eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, wonach der Beschwerdeführer von der Grundversorgungsstelle in Kärnten (vom 05.06.2014) bis zum 09.02.2015 betreut wurde, der Beschwerdeführer sein Quartier am 09.02.2015 verlassen habe und unbekannten Aufenthaltes sei. Angesichts dieser Beweislage hindert auch die seit 06.06.2014 (wohl unrichtigerweise noch) aufrechte Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet diese Feststellung nicht.
Nach dem Akteninhalt und der Beschwerde erscheint für die Entscheidung eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers oder Durchführung einer Verhandlung unerlässlich, wovon auch die Beschwerde, die u.a. mangelnde bzw. mangelhafte Feststellungen und eine unzureichende Befragung des Beschwerdeführers durch die Verwaltungsbehörde rügt, ausgeht. Ein entscheidungsreifer Sachverhalt liegt fallbezogen nicht vor, vielmehr ist eine Ergänzung des Beweisverfahrens unter persönlicher Mitwirkung des Beschwerdeführers unerlässlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.
Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1).
Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung ohne persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Einvernahme/Verhandlung nicht erfolgen.
Da diese persönliche Mitwirkung nicht möglich ist, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist, womit er sich dem Verfahren im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG entzogen hat, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 24 Abs. 2 AsylG einzustellen.
Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers sprach sich in seinem Schriftsatz vom 27.02.2015 lediglich gegen die Einstellung des Verfahrens nach § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG (wegen freiwilligen Verlassens des Bundesgebietes) aus. Eine Einstellung nach dieser Bestimmung (iVm § 24 Abs. 2 AsylG) kam tatsächlich nicht in Betracht, weil aufgrund der Beweislage nicht ausreichend gesichert davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen hat (und sich damit dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG entzogen hat).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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