BVwG W106 2127399-1

BVwGW106 2127399-130.6.2016

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2127399.1.00

 

Spruch:

W106 2127399-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingebrachte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Feststellung von Bezügen, Abgeltungen und Zulagen des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Jürgen PAYER, Neuer Markt 1, 1010 Wien, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1, 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(30.06.2016)

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung am 01.10.2002 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Im Zeitraum vom September 1987 bis Ende Jänner 1992 war der BF neben seiner Verwendung im Rahmen der Abteilung III B 7 mit der interimistischen Leitung der Abteilung III B 11 betraut. Hiefür wurde dem BF mit Dienstrechtsmandaten vom 03.10.1988 eine Verwendungsabgeltung gemäß § 30a Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 5 GehG sowie eine Verwendungsabgeltung gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 5 GehG bemessen. Diese Verwendungsabgeltung wurde auf Grund der Beförderung des BF in die Dienstklasse VIII mit Dienstrechtsmandat vom 15.06.1990 mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 neu bemessen.

Für die im Zeitraum vom 5. April 1995 bis 29. Februar 1996 erfolgte Betrauung mit der stellvertretenden Leitung der Abt. VI A 3 wurde dem BF mit Bescheid vom 15.11.1995 eine Verwendungsabgeltung gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 iVm § 122 GehG bemessen.

Die genannten Dienstrechtsmandate sowie der Bescheid sind in Rechtskraft erwachsen.

I.2. Mit Antrag vom 27.01.2006 ersuchte der BF unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.2005, 2000/12/0210, um Umwandlung der gewährten Verwendungsabgeltungen in Verwendungszulagen für die Leitungen der Abteilungen III B 11 und VI A 3 und um Durchführung der Korrekturen der Höhe der Verwendungsabgeltungen in die bemessenen Verwendungszulagen jener Personen, die der BF vertreten habe bzw. dessen Vertretungsfunktionen er wahrgenommen habe. Die Daten seien den Personalunterlagen zu entnehmen, die vollständig aufliegen würden. Er ersuche um bescheidmäßige Absprache.

I.3. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 16.02.2006, Zl. 106.768/0001-Pr.1/06, zugestellt durch Hinterlegung am 27.02.2006, wurde der Antrag des BF vom 27.01.2006 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

In der Begründung führte die Behörde Folgendes aus: Für die stellvertretende Leitung der Abteilung III B 11 habe der BF eine Verwendungsabgeltung gemäß § 30a Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 5 GehG 1956 erhalten; siehe Dienstrechtsmandat vom 03.10.1988. Weiters habe er eine Verwendungsabgeltung gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 5 GehG 1956 erhalten; siehe Dienstrechtsmandat vom 03.10.1988. Diese Verwendungsabgeltung gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 5 GehG 1956 sei infolge Beförderung neu bemessen worden; siehe Dienstrechtsmandat vom 15.06.1990. Für die stellvertretende Leitung der Abteilung VI/A3 habe der BF eine Verwendungsabgeltung gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 iVm § 122 GehG 1956 erhalten; siehe Bescheid vom 15.11.1995.

Sämtliche Dienstrechtsmandate sowie der Bescheid seien in Rechtskraft erwachsen. Die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheids sei unzulässig. Es liege daher eine entschiedene Sache vor und sei der Antrag gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.

I.4. Mit Schreiben vom 19.03.2006 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf ordnungsgemäße Entscheidung über seinen gesetzlichen Anspruch auf Anerkennung der Leitungsfunktion und Bemessung der gebührenden Leitungszulage und macht Säumnis der Behörde geltend.

Daraufhin erging seitens der Dienstbehörde ein Schreiben an den BF, das zu seinem Begehren im Schreiben vom 19.03.2006 Folgendes klarstellte: Mit der Bezeichnung "Leitungsfunktion" meine er wohl die Tätigkeiten als Stellvertreter des Leiters der Abteilung III/B11 sowie als Stellvertreter des Leiters der Abteilung VI/A3, mit "Leitungszulage" meine er eine Verwendungszulage nach § 121 GehG 1956. Der BF habe bereits mit Schreiben vom 27.01.2006 einen Antrag eingebracht, welcher genau dasselbe Begehren wie das nun im Schreiben vom 19.03.2006 enthaltene Begehren zum Inhalt gehabt habe. Aufgrund dieses Antrages sei bereits am 16.02.2006 ein Bescheid der Dienstbehörde ergangen, der dem BF auch ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Sollte der BF mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sein, so werde auf die Möglichkeit verwiesen, das außerordentliche Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsund/oder Verfassungsgerichtshof zu ergreifen.

I.5. Mit Schreiben vom 06.03.2010 gab der rechtsfreundliche Vertreter des BF seine Bevollmächtigung bekannt und stellte abermals den Antrag "auf Auszahlung der gesetzlichen Leistungen in gesetzlicher Höhe". Beantragt werde "die Feststellung der [dem BF] gebührenden Leistungs- bzw. Verwendungszulage im Zeitraum vom 09.09.1987 bis Februar 1992", sowie "die Feststellung der gebührenden Leistungs- und Verwendungszulage für den Zeitraum April 1995 bis ins Jahre 1996".

I.6. Mit Antrag vom 08.02.2012 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des BF das Begehren inhaltlich gleichlautend wiederholt.

Parallel dazu strengte der BF im Jahr 2013 ein Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich an, wobei das Klagebegehren nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und einer öffentlich mündlichen Verhandlung mit Urteil des LG für ZRS Wien vom 27.11.2013, Zl. 33 Cg 30/13v-7, abgewiesen wurde.

I.7. Mit Antrag vom 14.09.2015, eingelangt bei der Behörde am 23.09.2015, begehrte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, "die angerufene Behörde möge eine konkrete besoldungsrechtliche Bewertung der Dienstleistungen [des BF] zur Feststellung seiner konkreten Bezüge, Abgeltungen und Zulagen während dessen Aktivzeit im gesetzlichen Umfang für den gesamten Zeitraum seiner aktiven Tätigkeit im Rahmen der Hoheitsverwaltung vornehmen."

Hiezu führte er im Wesentlichen aus, dass die Bezüge grundsätzlich den vorliegenden Bescheiden und Dienstrechtsmandaten zu entnehmen seien, dies jedoch nicht auf die dem Antragsteller zuerkannten Verwendungsabgeltungen und/oder Verwendungszulagen in einer Weise zutreffe, dass daraus die pensionsrechtlichen Ansprüche des Antragstellers nachvollziehbar abgeleitet oder berechnet werden könnten. Unter Bezug auf die im September 1987 erfolgte Bestellung des Antragstellers "zum Abteilungsleiter der Abteilung III/8" sowie der stellvertretenden Leitung der Abteilung VI A 3 vertritt der Antragsteller die Ansicht, dass die Dienstbehörde bei Bemessung der Verwendungsabgeltungen bzw. der Verwendungszulage gesetzwidrig gehandelt habe. Die "Antragstellung" sei auch nicht verjährt, weil sich die Pensionsansprüche des Antragstellers monatlich nach seinen Dienstleistungen des Aktivstandes berechnen. Der Antragsteller habe daher ein rechtliches Interesse an einer vollständigen Darstellung der Bewertung und Feststellung der Bezüge, Abgeltungen und Zulagen während seines gesamten aktiven Zeitraumes.

Mit Schreiben vom 03.11.2015 beantragte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter abermals, "die angeführte Behörde möge dem subjektiv öffentlichrechtlichen Anspruch [des BF] nachkommen und den beigeschlossenen Antrag vom 14.09.2015 einer meritorischen Entscheidung zuführen."

Am 01.12.2015 stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Vorlageantrag und begehrte die Vorlage des Aktes an den zuständigen Bundesminister zur gesetzmäßigen Behandlung.

Mit Note vom 15.01.2016 teilte die Dienstbehörde dem BF in Bezug auf die von ihm eingebrachten Anträge Folgendes mit:

Da sich der BF seit 01.10.2002 im Ruhestand befinde, sei nicht nachvollziehbar, woher nach über 13 Jahren das "rechtliche Interesse" an der Feststellung seiner Bezüge, Abgeltungen und Zulagen herrühren solle.

Die Höhe der zuerkannten Verwendungsabgeltungen sei jedenfalls aus den damaligen Gehaltsabrechnungen (Gehaltszetteln) ersichtlich, die jedem Bediensteten durch das Bundesrechenzentrum übermittelt worden seien.

Der dem Antrag des BF zugrundeliegende Sachverhalt sei hinlänglich bekannt und sei bereits mehrmals vor Gericht erörtert worden, weshalb hier nicht mehr näher darauf eingegangen werde. Sollten die gesetzlichen Ausführungen zum Thema Verwendungszulage einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung derselben bedingen, so werde auf die bereits in der Sache ergangenen abschlägigen Schreiben sowie auf die Urteile des VwGH und des LG für ZRS Wien vom 27.11.2013 hinsichtlich Verjährung verwiesen. Wie dem BF bereits mitgeteilt worden sei, gebe es in den Verschlussakten keinerlei Hinweise auf die Verfahren betreffend Verwendungsabgeltung.

Abschließend wurde dem BF für den Fall der nochmaligen Eingabe in ein- und derselben Verwaltungssache wegen der offenbar mutwilligen Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde die Verhängung einer Mutwillensstrafe im Sinne des § 35 AVG angedroht, da er seit dem Jahr 2006 wiederholt Anträge stelle, die jedes Mal ein- und dasselbe Thema zum Inhalt hätten und der BF sich damit über sämtliche in der Sache ergangenen abschlägigen Schreiben der Behörde und über rechtskräftige Urteile des VwGH und des LG für ZRS Wien hinwegsetze.

I.8. Mit Schreiben vom 03.06.2016 legte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage sowie der Säumnisbeschwerde und konnte der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Zu A):

Die Säumnisbeschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich. Wurde die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der in § 8 VwGVG genannten Frist erhoben, ist sie - ungeachtet, ob nach ihrer Erhebung tatsächlich Säumnis eingetreten ist - als verfrüht mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, S 39, K4).

Nach dem klaren Wortlaut des gemäß § 1 Abs. 1 DVG anzuwendenden § 73 Abs. 1 AVG beginnt die dort umschriebene sechsmonatige Entscheidungsfrist über Anträge von Parteien mit "deren Einlangen". Folglich beginnt die Entscheidungspflicht der Behörde auch bei postalischer Einbringung eines Antrages nicht schon mit dem Tag der Postaufgabe, sondern jedenfalls erst mit dem Tag des Einlangens bei der Behörde (vgl. hiezu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Anmerkung 6 zu § 73 AVG, sowie ua. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0138).

Die vorliegende Säumnisbeschwerde richtet sich auf die Erledigung des Antrags vom 22.09.2015 (= Datum der Postaufgabe des Antrags vom 14.09.2015).

Der Antrag ist am 23. September 2015 bei der belangten Behörde eingelangt. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist endete demnach am 23. März 2016.

Die am 8. März 2016 bei der belangten Behörde eingebrachte Säumnisbeschwerde war daher verfrüht und damit unzulässig. Diese Unzulässigkeit konnte auch nicht dadurch heilen, dass die Entscheidungsfrist nach Stellung der verfrühten Säumnisbeschwerde ungenützt ablief (vgl. hiezu VwGH 28.09.2010, 2009/05/0316).

Die Säumnisbeschwerde erweist sich darüber hinaus aber auch deshalb als unzulässig, weil die Beschwerdelegitimation gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 einen Erledigungsanspruch der Partei voraussetzt (vgl. Walter/Thienel [2013], Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 36 bis 38), welcher im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Wie den oben dargestellten Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde in der beschwerdegegenständlichen "Sache", betreffend nämlich die Verwendungsabgeltungen für den Zeitraum 1. Oktober 1987 bis 31. Jänner 1992 und vom 05. April 1995 bis 29. Februar 1996, mit den genannten Dienstrechtsmandaten sowie mit Bescheid rechtskräftig entschieden und hat sie weiter mit Bescheid vom 16.02.2006 einen neuerlichen Antrag des BF in derselben Angelegenheit gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Auch dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Ein (neuerlicher) Erledigungsanspruch des BF ist daher nicht gegeben.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann im vorliegenden Fall die Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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