BVwG W105 1247589-0

BVwGW105 1247589-09.4.2014

AsylG 1997 §7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
AsylG 1997 §7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.1247589.0.00

 

Spruch:

W105 1247589-0/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2004 GZ 03 04.754-BAW, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Nigerias, beantragte am 06.02.2003 vor dem Bundesasylamt die Asylgewährung. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 19.02.2004 gab der Antragsteller zentral zu Protokoll, seine Wohnadresse in der Stadt XXXX im Februar 2002 verlassen zu haben und sei in der Folge nach Österreich gereist. In seiner Heimat sei er als Automechaniker tätig gewesen und habe so seinen Lebensunterhalt verdient. Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab der Antragsteller zu Protokoll, dass er ein politisches Problem gehabt habe und gab hierzu wörtlich an: "Ich war in XXXX und XXXX."

Er sei mit anderen auf ein Meeting gegangen und habe über die "Regierung Nigerias" gesagt, dass sie die Regierung stürzen wollten und für ihr eigenes XXXX Land kämpfen. Zudem sei es zu einem Polizeieinsatz mit Schusswaffen gekommen und war er selbst aus dem Fenster gesprungen um zu entkommen. Sodann seien Namen verlesen worden und sie hätten im Radio gehört, dass sie nach einigen Mitgliedern suchen würden und haben hierbei auch seinen Namen gehört. Als er gehört hatte, dass sein Haus niedergebrannt worden sei, sei er davon gerannt. Weiters habe er gehört, dass sie seinen Vater gefangen genommen und getötet hätten.

Der Asylantrag vom 06.02.2003 wurde gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBI. I 1997/76 (AsylG), abgewiesen sowie wurde des Weiteren festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria gemäß § 8 leg.cit. zulässig sei. Im genannten Bescheid wurden lediglich kursorische allgemeine Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Antragsstellers getroffen und wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass dem Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben zu schenken sei, so habe er etwa zu seinem vorgegebenen Persönlichkeitsprofil keine entsprechenden Angaben zu machen vermocht. In Hinblick au die Tatsache, dass er bereits unter einem anderen Nationale aufgetreten war, wurde des Weiteren auf eine negative Bewertung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit verwiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht berufen, und führte der Antragsteller aus, dass hinsichtlich seiner Personaldaten aufgrund des gemeinsamen Aufgriffs mit einer Gruppe von anderen Afrikanern eine Verwechslung stattgefunden habe. Weiterhin verwies der Antragsteller unter Hinweis auf Quellen, auf die Tatsache, dass es immer wieder zu staatlichen Verfolgungshandlungen von Mitgliedern der "XXXX" gekommen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Rechtliche Grundlagen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 19.02.2004 wurde dem Antragsteller zwar Gelegenheit geboten, seine Fluchtgründe aus Eigenem darzustellen, jedoch wurde es unterlassen, durch gezielte Fragestellung auf eine Ergänzung bzw. Klärung des Sachverhaltes bzw. einzelner relevanter Sachverhaltselemente hinsichtlich der Ereignisse im Herkunftsstaat einzugehen.

Konkrete Nachfragen hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei im Kern ihrer Aussagen betreffenden Gefährdung, der konkreten Umstände der geschilderten Bedrohungen bzw. die detaillierte Abklärung des gesamten näheren Ablaufes und der sich hieraus für die beschwerdeführende Partei ergebenden Folgen, welche wesentlich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens, aber auch hinsichtlich der Beurteilung der Frage des (weiteren) Bestehens einer Gefährdung sind, wurden nicht im erforderlichen Maße durchgeführt.

Der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid des Bundesasylamt enthält lediglich kursorische Feststellungen zur aktuellen Situation in Nigeria, welche einer umfassenden Ergänzung bedürfen, bzw. greifen die beweiswürdigenden Ausführungen hinsichtlich der Bewertung der Angaben des Antragstellers zu seinem Fluchtgründen als unglaubwürdig zu kurz.

Es werden somit notwendigerweise weitere konkrete und detaillierte individuelle Abklärungen, zunächst in Form ergänzender Befragungen vorzunehmen sein, die letztlich mit den aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria abzugleichen sein werden, um hieraus valide abgesicherte Aussagen hinsichtlich des Bestehens einer aktuellen Gefährdungssituation die unmittelbar die beschwerdeführende Partei betrifft, vornehmen zu können. Aufgrund nunmehriger Rechtslage wird gegebenenfalls eine Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 52 FPG zu vorzunehmen sein.

Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes dieserart grundlegende Sachverhalts-abklärungen durchzuführen.

Aus diesen Gründen steht der zu beurteilende maßgebliche Sachverhalt gem. § 28 VwGVG Abs. 2 Z 1. nicht fest. Es war deshalb nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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