Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs2
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs1
MOG 2007 §8e
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs2
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs1
MOG 2007 §8e
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W104.2136440.1.00
Spruch:
W104 2136440-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.4.2016, AZ XXXX, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid so abgeändert, dass den Anträgen auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve und auf Zahlung für Junglandwirte stattgegeben wird.
II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen, die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als Junglandwirt und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Dazu brachte sie als Nachweis einer entsprechenden Ausbildung einen Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades einer Diplom-Tierärztin bei.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.4.2016, versendet am 20.5.2016, wies die Behörde sämtliche Anträge der Beschwerdeführerin ab.
Begründend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Verweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013). Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, müsste mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Abgabe eines Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 (Art. 24 Abs. 1 lit. b VO 1307/2013, § 8a Abs. 1 Z. 2 MOG)
- Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 (§ 8a Abs.1 Z. 1 MOG)
- Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (Art. 14 VO 639/2014)
- Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Art. 24 Abs. 8 VO 1307/2013)
- Sonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 (§ 8a Abs. 1 Z. 2 MOG, § 5 Abs. 1 DIZA-VO), insbesondere durch
- Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013 oder
- Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist oder
- die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.
Da keine dieser Voraussetzungen habe nachgewiesen werden können, würden keine Zahlungsansprüche zugewiesen und alle eingereichten Anträge abgewiesen. Der Antrag auf Top-Up-Prämie für Junglandwirte sei (überdies) abzuweisen gewesen, da der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei.
3. Im Rahmen ihrer Beschwerde vom 7.6.2016 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie besitze Zahlungsansprüche. Mit 1.1.2015 habe sie auf Pachtbasis den bislang von ihrer Mutter geführten Betrieb übernommen. Da sie bis zu diesem Zeitpunkt trotz der Pferdehaltung als "viehloser Betrieb" eingestuft gewesen seien, sei wegen der fehlenden Zahlungsansprüche (keine Rinder) keine einheitliche Betriebsprämie ausbezahlt worden. Nach ihren Informationen stehe ihr daher die Auszahlung der vollen Flächenprämie bereits 2015 zu. Von den Voraussetzungen für diesen Anspruch erfülle sie nämlich zwei Punkte: Es sei sowohl ein Mehrfachantrag-Flächen für 2013 abgegeben worden (Antragstellerin Gertrude Fechtenhofer), gleich wie auch 2014; zudem habe sie Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner.
Die Zahlung für Junglandwirte sei abgewiesen worden, da sie keinen Ausbildungsnachweis erbracht habe. De facto sei dem Antrag jedoch die Diplomprüfungsurkunde der veterinärmedizinischen Universität beigelegt worden. Da sich ihr Betrieb seit seinem Bestehen mit Pferdezucht- und -haltung beschäftigt habe, habe sie in der universitären Spezialausbildung das Pferdemodul gewählt und auch erfolgreich abgeschlossen. In diesem Modul habe sie auch ihre Diplomarbeit zum Thema Pferd geschrieben. Gerne sei sie bereit, diesbezügliche Zeugnisse nachzureichen. Sie sei davon überzeugt, dass es für die Pferdezucht- und -haltung in Österreich keine profundere Ausbildung gebe.
4. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen nur aus, die Wahl des Diplomarbeitsthemas bzw. eines einzelnen Moduls im Zuge der veterinärmedizinischen Ausbildung könne seitens der AMA nicht als landwirtschaftliche Ausbildung herangezogen werden. Aus diesem Grund sei die Beschwerde durch die AMA abgewiesen worden.
5. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Beschwerdeführerin, dazu Stellung zu nehmen, dass gemäß § 12 der Direktzahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 368/2014, Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine "einschlägige höhere Ausbildung" nachweisen müssen und die Agrarmarkt Austria in ihrem Merkblatt "Direktzahlungen 2015", Pkt. 7.4, als anerkannte Landwirtschaftliche Fachrichtungen u.a. "Pferdewirtschaft" und "Vieh- und Weidewirtschaft", nicht jedoch "Veterinärmedizin" angebe. Sie werde ersucht, im Detail darzulegen, inwiefern ihr Studium dennoch eine einschlägige höhere Ausbildung zu ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit darstelle. Dazu werde angeregt, die Aufgaben und Arbeitsinhalte ihrer konkreten Tätigkeit zu umreißen und den Studieninhalten - unter Vorlage geeigneter Belegdokumente wie etwa eines Studienplanes und von ihr verfasster schriftlicher Arbeiten - gegenüberzustellen.
Die AMA wurde vom Bundesverwaltungsgericht ersucht, anzugeben, ob in Bezug auf den Betrieb im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raumes gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 fristgerecht beantragt wurden oder durch andere Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegt wurde (§ 8a Abs. 1 Z 2 MOG 2007) und wenn ja, warum auf dieser Grundlage keine Zahlungsansprüche zuteilt wurden. Trotz diesbezüglichen Vorbringens in der Beschwerde enthalte die Aufbereitung der AMA für das BVwG dazu nämlich leider keine Aussage. Weiters werde um Stellungnahme ersucht, warum bei - von der Behörde angenommener Nichterfüllung der Voraussetzungen für Junglandwirte - nicht Zahlungsansprüche als Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, zugeteilt wurden.
Mit Schreiben vom 30.10.2016 brachte die Beschwerdeführerin einen "Studienerfolgsnachweis" bei, in dem die von ihr absolvierten Fächer aufgelistet sind. Im Begleitschreiben führte sie an, in ihrer Spezialisierung nach der zweiten Diplomprüfung habe sie sich für das Pferdemodul entschieden und dabei nicht nur bei der Pferdeklinik der Universität gearbeitet, sondern ihr Praktikum auch bei Pferdemedizinern absolviert. Auch ihre Diplomarbeit habe das Pferd zur Grundlage gehabt, nämlich eine spezielle Röntgentechnik, die so genannte Wiener Schule, zur leichteren Diagnose von Nasennebenhöhlenerkrankungen beim Pferd. Hinweisen würde sie auch auf die Absolvierung eines vierwöchigen landwirtschaftlichen Praktikums. Da ihre Eltern seit dem Jahr 1994 eine Haflinger-Pferdezucht betreiben würden, sei es für sie klar, dass auch sie damit weitermachen möchte und das Konzept ihrer Eltern, die natürliche Aufzucht von Haflinger-Pferden im Herdenverband, weiterführen wolle. Im Zuge dieses Konzeptes würden ihre Pferde seit Jahren den Sommer auf diversen Alpen und auch im Winter jeden Tag im Freien verbringen. Sie betone, dass der Unterschied in der Ausbildung zwischen Veterinärmedizin mit Pferdemodul und Pferdewirtschaft in den Grundlagen sehr gering sei. Während einer der Schwerpunkte beim Pferdewirtschaftsstudium auf dem Umgang und der Vermarktung des Pferdes liege, habe die Veterinärmedizin eher die Gesundheit des Pferdes im Auge. Ihre Ausbildung zum Pferdetierarzt habe sie hervorragend auf ihre landwirtschaftliche Tätigkeit vorbereitet.
Diese Schreiben wurde ebenfalls der AMA zur Stellungnahme übermittelt.
In ihrer Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 23.11.2016 nimmt die AMA wie folgt Stellung: Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raumes seien im Antragsjahr 2013 zwar fristgerecht beantragt worden, jedoch nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von der Vorbewirtschafterin. Zur Frage des Gerichts, warum bei - von der Behörde angenommener Nichterfüllung der Voraussetzungen für Junglandwirte - nicht Zahlungsansprüche als Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, zugeteilt wurden, nimmt die AMA nicht Stellung. Zur Frage, warum die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung nicht als landwirtschaftliche Ausbildung gelte oder dieser gleichzuhalten sei, verweist die AMA auf BGBl. II Nr. 59/2014, wonach die Berufsausbildung "Veterinärmedizin" nicht zu notwendigen Ausbildung zähle.
Mit Schreiben vom 28.11.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als fachzuständiges Bundesressort um Stellungnahme, ob aus seiner Sicht der Abschluss eines Diplomstudiums der Veterinärmedizin mit Absolvierung des "Pferdemoduls" ein Ausbildungsnachweis gemäß Art. 50 Abs. 3 Verordnung (EU) 1307/2013 iVm § 12 DIZA-VO, BGBl. II Nr. 368/2014, ist. Mit Schreiben vom 20.12.2016 nahm das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dahingehend Stellung, dass es Ziel der Junglandwirte-Regelung der Verordnung (EU) 1307/2013 sei, die unternehmerische Initiative, die von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors der Europäischen Union ist, zu unterstützen. Zu diesem Ziel trage auch die Ausbildungsverpflichtung bei. Zweck der Ausbildungsverpflichtung sei es, insbesondere für die auszuübende landwirtschaftliche Tätigkeit einen entsprechenden fachspezifischen Wissensstand zu schaffen und sicherzustellen, damit die (angehenden) Landwirte besser über die agrarrelevanten, ökonomischen und ökologischen Herausforderungen der landwirtschaftlichen Betriebsführung vorbereitet sind. Das Studium der Veterinärmedizin diene der wissenschaftlichen und praktischen Ausbildung für den tierärztlichen Beruf in allen Fachrichtungen. Die Ausbildung solle fundierte Grundkenntnisse auf allen Teilgebieten der Veterinärmedizin vermitteln und durch praxisorientierten Unterricht Handlungskompetenz und Problemlösungskapazität ermöglichen. In einem von den Studierenden zu wählenden Fachgebiet (=Vertiefungsmodul) solle eine vertiefende Ausbildung ein über die allgemeinen Anforderungen hinausgehendes praktisches und fachliches Wissen vermitteln. Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c Verordnung (EU) 1307/2013 umfasse die landwirtschaftliche Tätigkeit neben Erzeugung, Zucht, Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke auch die Erhaltung von landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand.
Der Schwerpunkt des Studiums der Veterinärmedizin liege auf der Ausbildung für den tierärztlichen Beruf. Durch die Cross Compliance Bestimmungen der Verordnung (EU) 1306/2013 komme aber dem Bereich Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze verstärkte Bedeutung zu. Auch wenn sich das Studium der Veterinärmedizin mit der Absolvierung des "Pferdemoduls" v.a. auf Teilaspekte der landwirtschaftlichen Tätigkeit beziehe, die aber für den ggstdl. Betrieb (Pferdehaltung) von Bedeutung seien, könne ein derartiger Studienabschluss nach Auffassung des BMLFUW als geeigneter Ausbildungsnachweis für Direktzahlungen (Zahlung für Junglandwirte) entsprechend Art. 50 Abs. 3 Verordnung (EU) 1307/2013 i.V.m. § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 anerkannt werden.
Das BMLFUW weise der Vollständigkeit halber darauf hin, dass im Rahmen von Förderungen der 2. Säule (Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte in der LE - VHA 6.1.1) als Zielsetzung eine besondere Berücksichtigung der fachlichen und unternehmerischen Qualifikation für die Bewirtschaftung des Betriebes festgelegt sei und somit eine geeignete einschlägige Facharbeiterprüfung bzw. Meisterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder ein einschlägiger Hochschulabschluss im jeweiligen Betriebszweig verlangt werde und die Voraussetzungen damit enger definiert seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen, die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als Junglandwirt und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Auf dem Antragsformular "Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve", das den Vermerk "Wichtig: Es darf nur Junglandwirt oder Neuer Betriebsinhaber angegeben werden" enthält, wählte sie die Alternative "Junglandwirt". Als Nachweis einer entsprechenden Ausbildung brachte sie einen Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades einer Diplom-Tierärztin bei.
Die Beschwerdeführerin übernahm mit 1.1.2015 den Betrieb ihrer Mutter, dem bisher keine Zahlungsansprüche zugewiesen waren, in Form der Pacht. Es erfolgte weder Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss noch die Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung.
In ihrem Diplomstudium der Veterinärmedizin hat sich die Beschwerdeführerin auf Pferdemedizin spezialisiert und dabei bei der Pferdeklinik der Universität gearbeitet und ein Praktikum bei Pferdemedizinern absolviert. In ihrer Diplomarbeit hat sie sich mit einer speziellen Röntgentechnik für das Pferd beschäftigt. Sie hat ein vierwöchiges landwirtschaftliches Praktikum absolviert, ihre Eltern betreiben seit dem Jahr 1994 eine Haflinger-Pferdezucht die sie fortsetzen möchte.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft .
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Art. 30 und Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lauten auszugsweise:
"Artikel 30
Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
[...]
(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
[...]
(8) Bei der Anwendung von Absatz 6 und Absatz 7 Buchstaben a, b und d setzen die Mitgliedstaaten den Wert der den Betriebsinhabern zugewiesenen Zahlungsansprüche auf den nationalen oder regionalen Durchschnittswert der Zahlungsansprüche im Zuweisungsjahr fest.
Für die Berechnung des nationalen oder regionalen Durchschnittswerts wird die nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. Artikel 23 Absatz 2 für das Zuweisungsjahr mit Ausnahme des Betrags der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven - und im Falle von Kroatien die Sonderreserve für die Minenräumung -, durch die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche geteilt.
Die Mitgliedstaaten legen die Schritte fest, in denen der Wert der aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche jährlich schrittweise geändert wird, wobei sie die Änderungen der nationalen oder regionalen Obergrenze für die Basisprämienregelung gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. Artikel 23 Absatz 2 die sich aus den Schwankungen der in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenzen ergeben, berücksichtigen.
[...]
(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;
b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen."
"Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
[...]
(8) In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.
Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird."
Art. 28 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 28
Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).
[...]
3. In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet werden.
[...]
4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen."
§ 8e Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) lautet:
Zahlung für Junglandwirte
"§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird."
Die §§ 6 und 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO) lauten auszugsweise:
"Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve
§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.
(2) Junglandwirte, die die Voraussetzungen gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen.
[...]."
"Zahlung für Junglandwirte
§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."
3.2. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte, abgelöst.
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Art. 50 Abs. 2 VO [EU] 1307/2013). Zusätzlich wurde mit § 12 DIZA-VO 2015 bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Diese Voraussetzung gilt auch für die erstmalige Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve.
Die AMA gründet ihre abweisende Entscheidung darauf, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung nicht als landwirtschaftliche Ausbildung gelte oder dieser gleichzuhalten sei, wobei sie auf das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990 verweist, wonach die Berufsausbildung "Veterinärmedizin" nicht zu notwendigen Ausbildung zähle. Die Wahl des Diplomarbeitsthemas bzw. eines einzelnen Moduls im Zuge der veterinärmedizinischen Ausbildung könne seitens der AMA nicht als landwirtschaftliche Ausbildung herangezogen werden.
Gemäß § 12 DIZA-VO muss ein Junglandwirt eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine "einschlägige höhere Ausbildung" vorweisen. Was als "einschlägig" gilt, wird nicht näher definiert. Nach Ansicht des Gerichts kann aber wohl jede Ausbildung als einschlägig gelten, die fachliche Kenntnisse für die Bewirtschaftung des konkreten Betriebes vermittelt. Dabei muss nicht das gesamte für die Führung des Betriebes erforderliche Spektrum an Kenntnissen vermittelt werden, sondern es genügt, dass ein für die Betriebsführung wesentlicher Bereich fundiert vermittelt wird.
Die Argumentation des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wonach dem Bereich Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze in den unionsrechtlichen Vorschriften über die Compliance-Regelungen verstärkte Bedeutung zukomme, kann nachvollzogen werden. Die tierärztliche Ausbildung mit Spezialisierung auf das Pferd erweist sich im Licht der obigen Ausführungen als ausreichender Ausbildungsnachweis, obgleich diese Ausbildung im Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz nicht genannt ist.
Da die Beschwerdeführerin nun Zahlungsansprüche aus dem Titel der Junglandwirtin erhält, war nicht mehr zu prüfen, ob subsidiär die entsprechenden Zahlungsansprüche aus dem Titel Neuer Betriebsinhaber zuzuteilen wären, was aufgrund der unionsrechtlich identen Anforderungen naheliegt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zur Zulassung der ordentlichen Revision (Spruchpunkt B):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall liegt keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes vor. Die Rechtslage zur Frage, welche Ausbildung als "einschlägige höhere Ausbildung" im Sinn der Junglandwirtebestimmungen gilt, ist nicht eindeutig geregelt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
