UVP-G 2000 §19 Abs10
UVP-G 2000 §19 Abs11
UVP-G 2000 §23a
UVP-G 2000 §23b
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §46 Abs24 Z5
VwGG §30 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs10
UVP-G 2000 §19 Abs11
UVP-G 2000 §23a
UVP-G 2000 §23b
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §46 Abs24 Z5
VwGG §30 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W104.2120271.1.00
Spruch:
W104 2120271-1/129Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner über die Anträge der Vereine 1. XXXX, 2. XXXX und 3. XXXX, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2015, GZ BMVIT-312.505/0039-IV/IVVS-ALG/201, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
A)
Die aufschiebende Wirkung wird nicht zuerkannt.
B)
DIE REVISION IST NICHT ZULÄSSIG.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2015, GZ BMVIT-312.505/0039-IV/IVVS-ALG/201 wurde das Bundesstraßenvorhaben "A5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze" nach dem UVP-G 2000, dem Forstgesetz 1975 und dem Bundesstraßengesetz 1971 genehmigt.
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wird ausgeführt, dass gemäß § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000 Beschwerden gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden über Vorhaben nach den §§ 23a oder 23 b, die nach dem 31.12.2013 getroffen werden, in Verfahren, die vor dem 31.12.2012 eingeleitet wurden und gegen die nach der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage kein ordentliches Rechtsmittel zulässig gewesen wäre, keine aufschiebende Wirkung zukomme. § 30 Abs. 2 und 3 VwGG gelte sinngemäß.
Mit Schriftsatz vom 22.3.2016 erhob der Erstantragsteller gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Diesem Antrag schlossen sich der Zweit- und Drittantragsteller mit Schriftsätzen vom 22. und 23.3. an. Zu diesen Anträgen wurde begründend nur ausgeführt, es sei nicht erforderlich, im Rahmen der vorgebrachten Beschwerdepunkte "sämtliche weitere Teile ausführlichst zu beschreiben". Es sei absolut unbestreitbar, dass unumkehrbare und extrem weit verbreitete Auswirkungen auf die Bevölkerung südlicher Stadtteile von Brno und südlicher Teile des Ballungsraumes von Brünn entstünden, weil die momentane Situation, in der Grenzwerte überschritten sind, durch das Vorhaben verschlimmert würde. Weiters gäbe es erhebliche negative Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete in Tschechien und es drohe aus österreichischer Sicht eine Verschwendung von Steuergeldern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000 kommt den Beschwerden gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden über Vorhaben nach den §§ 23a oder 23b, die nach dem 31.12.2013 getroffen werden, in Verfahren, die vor dem 31.12.2012 eingeleitet wurden und gegen die nach der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage kein ordentliches Rechtsmittel zulässig gewesen wäre, keine aufschiebende Wirkung zu. § 30 Abs. 2 und 3 VwGG gilt sinngemäß.
Im Sinne der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde von der Anwendung des § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000 aus.
Für die Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid ist § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000 anzuwenden, weil sie sich gegen eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über ein Vorhaben nach § 23a UVP-G 2000 wenden, die nach dem 31.12.2013 getroffen wurde, in einem Verfahren, das vor dem 31.12.2013 eingeleitet wurde und gegen die nach der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage kein ordentliches Rechtsmittel zulässig gewesen wäre.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG ist die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Ob infolge der durch das Vorhaben bewirkten Entlastung des Ortsgebiets von Drasenhofen im gegenständlichen Fall zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides entgegen stehen, kann dahingestellt bleiben, da auch eine Interessenabwägung kein anderes Ergebnis bringt.
Die antragstellenden Vereine sind gem. § 19 Abs. 10 und 11 UVP-G 2000 als Partei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung ist daher unter dem "für den Beschwerdeführer verbundenen Nachteil" ein Eingriff in die von den in § 19 Abs. 10 UVP-G genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen zu verstehen (VwGH 10.5.2005, AW 2005/04/0009; 8.7.2009, AW 2009/03/0013).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, grundsätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht eines Antragstellers zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind streng (vgl. dazu bereits VwGH 25.2.1981, Slg. 10.381/A; VwGH 21.11.2006, AW 2006/05/0057, u.v.m.).
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu beurteilen und es haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Beschwerde erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Unter den "Annahmen der belangten Behörde" sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. VwGH 9.4.2008, AW 2008/05/0006; VwGH 5.11.2008, AW 2008/07/0032, VwGH 10.12.2013, AW 2013/07/0060).
Eine beschwerdeführende Bürgerinitiative oder Umweltorganisation hat in einem Verfahren über einen von ihr gestellten Aufschiebungsantrag solche Beeinträchtigungen der von ihr als subjektive öffentliche Rechte geltend zu machenden Umweltgüter konkretisiert darzulegen, die nicht bereits in der von der belangten Behörde im angefochtenen Genehmigungsbescheid getroffenen, nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Interessenabwägung berücksichtigt wurden, wobei diese Abwägung auf der Grundlage von Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden sein muss, die nach der Aktenlage nicht von vornherein als unzutreffend zu beurteilen sind (vgl. VwGH 6.4.2009, AW 2009/07/0009; VwGH 10.12.2013, AW 2013/07/0060).
Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die solcherart geschützten Güter einen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darstellt, ist unter anderem maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wieder beseitigt werden können, wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ab (VwGH 16.3.2009, AW 2008/04/0062).
2. Der Antrag wird zunächst mit negativen Auswirkungen auf die Bevölkerung südlicher Stadtteile von Brno und südlicher Teile des Brünner Ballungsraumes begründet, weil es dort durch Immissionen, die auf das Vorhaben zurückzuführen sind, zu einer Verschlimmerung der bestehenden, bereits gesetzliche Grenzwerte überschreitenden Immissionssituation für die Anrainer kommen würde. Die Verschlechterung der Immissionssituation wird im Aufschiebungsantrag allerdings nicht näher konkretisiert. In der Beschwerde selbst (nicht im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) werden zwar Daten bestehender Messstellen im Bereich Brno dargestellt, es wird aber kein Bezug zum Vorhaben hergestellt bzw. nicht konkret dargetan, inwieweit dieses Vorhaben konkret Einfluss auf die dort dargestellten dargestellte Luftgütesituation haben sollte. Demgegenüber geht das Umweltverträglichkeitsgutachten (Teilgutachten Nr. 1, Verkehr, S. 14, zusammen mit der zusammenfassenden Darstellung der grenzüberschreitenden Auswirkungen in tschechischer Sprache, S. 13) davon aus, dass bereits ohne Errichtung des Vorhabens mit einer Verkehrsdichte von mindestens 15.600 Fahrzeugen pro Tag im Jahr 2013 zu rechnen sein wird. Würde das Vorhaben in seiner ersten Realisierungsstufe - also ohne Vollausbau und ohne Errichtung der anschließenden Schnellstraße R 52 - errichtet, so wäre mit einem Fahrzeugaufkommen von 18.470 Fahrzeugen pro Tag zu rechnen. Nach den Aussagen der Sachverständigen für Verkehr und Luftreinhaltetechnik würde die daraus entstehende Immissionszunahme bereits in Grenznähe (Mikulov) nur unwesentliche Erhöhungen der Immissionen bewirken, die als irrelevant zu werten sind. Diesen gutachterlichen Äußerungen, von denen der Bescheid ausgegangen ist, wurde durch die Beschwerde nicht konkret entgegengetreten. Es ist daher nicht ausreichend konkretisiert geltend gemacht worden, inwieweit die Immissionssituation betroffener Anrainer durch das Vorhaben in der Realisierungsstufe 1 über die bereits im UVP-Verfahren untersuchten Beeinträchtigungen hinaus in relevanter Weise verändert wird. Die Realisierungsstufe zwei kann hier außer Betracht bleiben, da diese nur verwirklicht wird, wenn ein Neubau einer Schnellstraße auf tschechischer Seite bis zum Grenzübergangswert erfolgt. Diese Schnellstraße ist ihrerseits einer UVP zu unterziehen, die von tschechischen Behörden durchzuführen sein wird.
Der Antrag wird weiters mit Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete in der Tschechischen Republik begründet. Im UVP-Verfahren wurde in den Gutachten für Ökologie, Oberflächenwasser und Grundwasser (S. 25ff), sowie Gewässerökologie (S. 47ff) ausführlich dargelegt, dass keinerlei erhebliche Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete jenseits und diesseits der Grenze zu erwarten sind (zusammenfassend S. 17 der zusammenfassenden Darstellung der grenzüberschreitenden Auswirkungen in tschechischer Sprache). Der Aufschiebungsantrag legt in keiner Weise konkret dar, inwiefern, inwieweit und aus welchem Grund diese Annahmen unzutreffend sein sollen und welche weiteren Informationen über konkrete Auswirkungen auf solche Gebiete im Verfahren nicht berücksichtigt worden sind.
Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte "Verschwendung von Steuergeldern" schließlich betrifft keine Verletzung von Umweltschutzvorschriften und kann daher von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht werden.
Insgesamt konnte daher von den Beschwerdeführern im Rahmen der ihnen obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht nicht konkret dargetan werden, aus welchem Grund den von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen des Umweltschutzes ein unverhältnismäßiger Nachteil durch die Realisierung des Vorhabens droht.
3. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.7.2009, AW 2009/03/0013; 10.12.2013, AW 2013/07/0060) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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