BVwG W104 2016940-3

BVwGW104 2016940-315.9.2015

AVG 1950 §17 Abs1
AVG 1950 §6 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §17 Abs1
AVG 1950 §6 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W104.2016940.3.00

 

Spruch:

W104 2016940-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter Dr. Andrä und Mag. Büchele als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10.6.2015, Zl. XXXX, mit dem 1. der Antrag auf Durchführung einer "de-facto-UVP" gemäß Art. 4 Abs. 2 UVP-Richtlinie für das Vorhaben der Bioenergiezentrum GmbH der Errichtung und des Betriebes eines biomassebefeuerten Heizkraftwerks "XXXX", 2. der Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht für dieses Vorhaben gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sowie 3. der Antrag auf Akteneinsicht mangels Antragslegitimation des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen wurden, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen die Zurückweisung der Anträge vom 25.2.2015 (UVP-Feststellungsantrag) und vom 21.4.2015 (Akteneinsicht) richtet, abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 12.08.2014 beantragte der Beschwerdeführer bei der Kärntner Landesregierung als Energiewirtschaftsrechtsbehörde gemäß Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (K-ElWOG) die Durchführung einer "de-facto-UVP", wobei darunter die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der UVP-Richtlinie 2011/92/EU im Rahmen des elektrizitätswirtschaftlichen Genehmigungsverfahrens für das Vorhaben verstanden wird.

Mit Schreiben vom 25.2.2015 stellte der Beschwerdeführer bei der Kärntner Landesregierung als UVP-Behörde den Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, ob für das Vorhaben Biomasseheizkraftwerk XXXX eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

Mit Schreiben vom 21. 4. 2015 schließlich beantragte der Beschwerdeführer Akteneinsicht zum UVP-Feststellungsbescheid vom 24.3.2015, Zl. XXXX, betreffend das Biomasseheizkraftwerk XXXX.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde sämtliche Anträge mangels Antragslegitimation des Antragstellers als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Durchführung einer de-facto-UVP zum gegenständlichen Vorhaben im Rahmen des elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahrens überhaupt nicht möglich sei, da die Anlage von der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen und daher gar kein derartiges materienrechtliches Verfahren durchzuführen sei. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass eine derartige de-facto-UVP bereits im gewerberechtlichen Verfahren stattgefunden habe, in dem der Beschwerdeführer Parteistellung gehabt habe. Zur Zurückweisung des Antrages auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens wird auf die fehlende Antragslegitimation und Parteistellung eines Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nach Wortlaut und Rechtsprechung hingewiesen. Da dem Beschwerdeführer somit weder Parteistellung noch Antragslegitimation zukomme, sei er auch vom Recht auf Akteneinsicht ausgeschlossen.

Mit Beschwerdeschriftsatz vom 1.7.2015 wurde dieser Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Darin wird vorgebracht, zur Durchführung der de-facto-UVP gehe die Behörde rechtsirrig davon aus, dass ihre Zuständigkeit nicht gegeben sei. Tatsächlich sei aber festzustellen, dass das Vorhaben schwerpunktmäßig der Elektrizitätserzeugung diene, wodurch eine Zuständigkeit nach K-ElWOG gegeben sei. Der Vollständigkeit halber sei aber dazu vorzubringen, dass die zuständige Beschwerdeinstanz im Hinblick auf diesen Spruchpunkt nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das Landesverwaltungsgericht Kärnten sei.

Zur Zurückweisung des Feststellungsantrages wird vorgebracht, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache Gruber festgestellt habe, dass der betroffenen Öffentlichkeit eine Überprüfungsmöglichkeit gemäß Art. 11 UVP-Richtlinie gegen eine Feststellungsentscheidung einzuräumen sei. Der Beschwerdeführer sei als betroffene Öffentlichkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. d und e der UVP-Richtlinie an diesem Verfahren als Partei zu beteiligen gewesen, weil ihm ein Antragsrecht zustehe. Voraussetzung für die effektive Ausübung des rechtlichen Gehörs sei es schließlich, dass die Partei Kenntnis vom Akteninhalt habe. Wäre der Beschwerdeführer am Ermittlungsverfahren der belangten Behörde beteiligt worden, hätte er zu den einzelnen eingeholten Sachverständigengutachten umfassend und zeitgerecht Stellung nehmen können. Dies hätte das Recht auf Akteneinsicht vorausgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) i. V.m. § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) i.d.F. BGBl. I Nr. 14/2014 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; im vorliegenden Fall ist dies das UVP-G 2000.

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG i.V.m. § 17 VwGVG hat das Gericht seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihm Anbringen ein, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, so hat es diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Gemäß § 17 Abs. 1 AVG können Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen.

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, und zwar in der Sache selbst, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

2. Zu Spruchpunkt I. - Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens und auf Akteneinsicht in einem UVP-Feststellungsverfahren:

Bereits in seiner - dem Beschwerdeführer zugegangenen - Entscheidung vom 24.7.2015, Zl. W104 2016940-2/12E, hat das Bundesverwaltungsgericht ausführlich begründet, warum dem Beschwerdeführer keine Parteistellung und kein Antragsrecht im UVP-Feststellungsverfahren für das gegenständliche Vorhaben zukommt. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird verwiesen.

Da dem Beschwerdeführer somit keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren zukommt, hat er auch kein Recht auf Einsicht in die zugehörigen Verfahrensakten. Die Entscheidung der Kärntner Landesregierung erweist sich daher als zutreffend und die Beschwerde war aus diesem Grund abzuweisen.

3. Weiterleitung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Durchführung einer "de-facto-UVP" gemäß § 6 AVG:

Dieser Antrag des Beschwerdeführers war in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf die Umsetzung der Bestimmungen der UVP-Richtlinie 2011/92/EU im Rahmen eines durchzuführenden materienrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach dem K-ElWOG gerichtet. Die Entscheidung der Kärntner Landesregierung in diesem Punkt stellt keine Entscheidung nach dem UVP-G, sondern nach dem K-ElWOG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nur für die Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G zuständig. Wie der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz selbst anführt, ist für Beschwerden nach dem K-ElWOG das Landesverwaltungsgericht zuständig. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kommt eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit jedoch nicht in Betracht, wenn eine Weiterleitung der Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht nach § 6 Abs. 1 AVG möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger10, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 571). Über diesen Teil der Beschwerde konnte daher das Bundesverwaltungsgericht nicht entscheiden, die Beschwerde wird insofern nach § 6 Abs. 1 AVG weitergeleitet.

4. Zu Spruchpunkt II. (Revision):

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es keine eindeutige Rechtsprechung des VwGH gibt und auch die Rechtslage nicht eindeutig ist.

Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung haben oder ihnen gegen negative UVP-Feststellungsbescheide nach der nationalen Rechtslage eine Beschwerdelegitimation zukommt, ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der älteren Judikatur des VwGH (VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066; 22.04.2009, 2009/04/0019; 28.06.2005, 2004/05/0032) zu verneinen.

Auch aus der neueren Judikatur des VwGH und des EuGH ergibt sich nicht, dass eine solche Parteistellung oder Beschwerdelegitimation auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Unionsrechts gegeben wäre (VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002-18, wo nur die Frage der Bindungswirkung eines UVP-Feststellungsbescheides besprochen wurde; 28.05.2015, 2013/07/0105; EuGH 16.04.2015, C-570/13). Dennoch wurde über die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung einzuräumen ist, oder eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation entgegen der nationalen Rechtslage besteht, nach der aktuelleren zitierten Judikatur noch nicht höchstgerichtlich abgesprochen, weshalb die Revision zuzulassen ist.

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