DSG §24 Abs1
DSG §24 Abs5
DSGVO Art12
DSGVO Art15
DSGVO Art4
VwGVG §28 Abs2
WTBG 2017 §80
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W101.2218962.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Viktoria HAIDINGER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX als Geschäftsführer der XXXX GmbH, vertreten durch: NEUMAYER, WALTER & HASLINGER RAe, gegen die Spruchteile 2. und 3. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 10.04.2019, GZ. DSB-D123.357/0001-DSB/2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Spruchteils 2. des o.a. Bescheides nach den Wörtern „dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat,“ wie folgt abzuändern ist:
„dass dem Auskunftsbegehren vom 30.07.2018 nicht gemäß Art. 15 DSGVO entsprochen worden ist.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 22.08.2018, verbessert mit Schreiben vom 25.09.2018 aufgrund eines Mängelbehebungsauftrags der Datenschutzbehörde, brachte Herr XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen den Herrn XXXX als Geschäftsführer der XXXX GmbH (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) ein, weil er in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:
Die mitbeteiligte Partei befinde sich derzeit in einem Scheidungsverfahren und zur Berechnung des Unterhaltes habe ihre (Noch-)Ehefrau den Beschwerdeführer mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens beauftragt. Dabei habe er in diesem Gutachten u.a. ausgeführt, seine Berechnungen würden auf zahlreichen öffentlich zugänglichen Informationen beruhen. Allerdings sei diese Aussage objektiv unrichtig, da die Daten, die der Beschwerdeführer verwendet habe, z.B. Jahresergebnisse von Stiftungen oder Buchwerte betreffen würden, die in keiner öffentlichen Informationsquelle abgebildet oder abzulesen seien. Daher sei es offensichtlich, dass er diese Daten auf rechtswidrige Weise erhalten, recherchiert und/oder verarbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe wirtschaftliche Kennzahlen der XXXX Privatstiftung und das der mitbeteiligten Partei aus dieser zufließende Einkommen einer dritten Person mitgeteilt. Daher habe die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 30.07.2018 den Beschwerdeführer aufgefordert, Auskunft über die Herkunft der Daten zu erteilen und eine Kopie dieser Daten zu übermitteln. Allerdings sei dieses Schreiben unbeantwortet geblieben, wodurch die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO verletzt worden sei.
Mit Stellungnahme vom 05.11.2018 führte der Beschwerdeführer zur Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei im Wesentlichen Folgendes aus:
Da die (Noch-)Ehefrau und die gemeinsamen Kinder der mitbeteiligten Partei Begünstigte der Stiftung seien, halte er die Datenschutzbeschwerde iSd Art. 6 Abs. 1 lit. a, b, c und f DSGVO und ein Löschungsbegehren als verfehlt und wenig zielführend. Der Stellungnahme war ein Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die Datenschutzbehörde vom 28.08.2017 angeschlossen, in dem ausgeführt worden war, dass das gegenständliche Gutachten anhand von Unterlagen, welche die (Noch-)Ehefrau der mitbeteiligten Partei von der mitbeteiligten Partei erhalten habe, erstellt worden sei.
Mit Stellungnahme vom 07.03.2019 bestritt die mitbeteiligte Partei u.a., ihrer (Noch-)Ehefrau jemals Unterlagen betreffend die Stiftung übergeben zu haben.
Mit Spruchteil 2. des Bescheides vom 10.04.2019, GZ. DSB-D123.357/0001-DSB/2019, gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde vom 22.08.2018 teilweise (hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Auskunft) statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem er auf ihr Auskunftsbegehren vom 30.07.2018, welches dem Beschwerdeführer jedenfalls mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 04.10.2018 zugestellt worden sei, nicht reagiert und bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde keine (nachträgliche) Auskunft erteilt habe. Weiters war dem Beschwerdeführer Spruchteil 3. des Bescheides aufgetragen worden, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Auskunft zu entsprechen oder diese über das Nicht-Tätigwerden gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO zu unterrichten.
Hinsichtlich der Spruchteile 2. und 3. des o.a. Bescheides traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen:
Die mitbeteiligte Partei befinde sich mit ihrer Ehefrau in einem Scheidungsverfahren. Die Ehefrau habe den Beschwerdeführer mit der Erstellung eines Gutachtens zu ihrem Unterhalt und zur nachehelichen Vermögensaufteilung beauftragt.
Der Beschwerdeführer sei Wirtschaftsprüfer und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger sowie Geschäftsführer der XXXX GmbH.
Die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 30.07.2018 ein Auskunftsbegehren an den Beschwerdeführer gestellt. Dieses Schreiben habe die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer per E-Mail an die E-Mail-Adresse XXXX übermittelt.
Es könne nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer die E-Mail mit dem Auskunftsbegehren vom 30.07.2018 erhalten habe. Spätestens mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 04.10.2018 sei dem Beschwerdeführer das Auskunftsbegehren der mitbeteiligten Partei aber zur Kenntnis gelangt. Der Beschwerdeführer habe der mitbeteiligten Partei bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde nicht auf ihr Auskunftsbegehren geantwortet.
Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht gegenständlich im Wesentlichen Folgendes:
Zu Spruchteil 2.:
Die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 30.07.2018 Auskunft über die vom Beschwerdeführer über sie verarbeitete Daten verlangt. Insbesondere habe die mitbeteiligte Partei gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO Auskunft über die Herkunft „aller verfügbaren Informationen“, die der Beschwerdeführer im Gutachten über den nachehelichen Unterhalt und die nacheheliche Vermögensaufteilung betreffend die Ehefrau der mitbeteiligten Partei verwendet habe, begehrt. Des Weiteren habe die mitbeteiligte Partei gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO um eine Kopie der vom Beschwerdeführer zur mitbeteiligten Partei verarbeiteten Daten und deren elektronische Übermittlung ersucht.
Wenngleich nicht festgestellt werden habe werden können, ob der Beschwerdeführer die E-Mail mit dem Auskunftsersuchen vom 30.07.2018 erhalten habe, habe er zweifellos im Verfahren vor der Datenschutzbehörde von diesem Auskunftsbegehren Kenntnis erlangt.
Trotz zweimaligen Hinweises der Datenschutzbehörde, dass der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 6 DSG bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen könne, indem er dem Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß Art. 15 DSGVO („Auskunftsrecht der betroffenen Person“) entspreche und eine derartige Information des Beschwerdeführers direkt gegenüber der mitbeteiligten Partei zu erfolgen hätte, habe der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei nicht geantwortet.
Zu Spruchteil 3.:
Die seitens der Datenschutzbehörde festgelegte Frist von zwei Wochen zur Beantwortung des Auskunftsbegehrens erscheine im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit Zustellung des Schreibens der Datenschutzbehörde vom 04.10.2018 davon Kenntnis habe, als angemessen.
In der gegen die Spruchteile 2. und 3. dieses Bescheides fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
Die begehrte Auskunftserteilung betreffe ausschließlich Daten der XXXX Privatstiftung und deren zahllosen Tochterunternehmen. Die aufgetragene Auskunftserteilung im Spruchteil 3. des o.a. Bescheides zwinge den Beschwerdeführer zur Verletzung seiner gesetzlich anerkannten und durch die DSGVO nicht derogierten Verschwiegenheitspflichten nach § 80 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG) betreffend anvertraute Unterlagen sowie Klienteninformationen und zu einer strafbaren Handlung. Die Ansicht der belangten Behörde, die an sie gerichtete Auskunftserteilung, die der mitbeteiligten Partei von ihr zugestellt worden sei, wäre keine Auskunftserteilung, unterstelle der DSGVO einen Formalismus, der dieser nicht zu entnehmen sei, da die Auskunft über den Behördenkontakt als Information des Beschwerdeführers in gleicher Weise als Auskunft zu werten sei und der VO nicht unterstellt werden könne, die doppelte Information über die bereits an den das Auskunftsbegehren Stellenden zu normieren, also diesen über Tatsachen zu informieren, die sie bereits wisse. Die Rechtsansicht stütze sich auch auf Art. 14 Abs. 5 lit. a DSGVO, der ein nochmaliges Auskunftsrecht bei bereits erfolgter Information verneine, sodass die Weiterleitung der Schreiben des Beschwerdeführers über die Herkunft der Daten und die damit verbundene berufliche Verschwiegenheitspflicht, die einer weiteren Auskunftserteilung entgegenstehe durch die Behörde an die mitbeteiligte Partei als Umstand anzusehen sei, der den Antragsteller informiert habe und einer nochmaligen Auskunftspflicht nach Art. 14 Abs. 5 lit. a DSGVO entgegenstehe.
Zudem dürfe der Beschwerdeführer nur dann zur Offenlegung der Daten und zu Kopien der ihm anvertrauten Unterlagen verhalten werden, sofern feststünde, dass diese nicht seiner Verschwiegenheitspflicht unterlägen.
Da offenkundig der Beschwerdeführer die Daten nicht selbst gesammelt habe, stehe der Auskunftserteilung die Verschwiegenheitspflicht nach § 80 WTBG nach Art. 14 Abs. 5 lit. d DSGVO Anwendung, was die belangte Behörde nicht einmal in der Begründung thematisiert habe.
Der Beschwerdeführer stellte sohin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. eine mündliche Verhandlung durchführen;
2. die Spruchteile 2. und 3. des angefochtenen Bescheides beheben; und
3. in eventu den Spruchteil 2. des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, sodass eine Feststellung der Verletzung des Auskunftsrechtes der mitbeteiligten Partei nur soweit festgestellt werde, als die Auskunft nicht die Verschwiegenheitspflicht nach § 80 WTBG oder die Geheimhaltungsinteressen der XXXX Privatstiftung verletze.
Mit Schreiben vom 06.05.2019 an die mitbeteiligte Partei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Die Auskunftserteilung aus Ausfolgung von Kopien stelle eine Verletzung der Rechte Dritter (Art. 15 Abs. 4 DSGVO) und eine Berufspflichtenverletzung iSd Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftstreuhänders nach dem § 80 WTBG iVm Art. 14 Abs. 5 lit. d DSGVO dar. Die Daten und Unterlagen würden einer gesetzlichen Beschränkung des Grundrechtes auf Datenschutz im Sinne von § 1 Abs. 2 DSG durch § 80 WTBG und der Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Auftraggeberin des Gutachtens, die über die bereits erfolgten Stellungnahmen an die Datenschutzbehörde hinaus, keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht zugelassen habe. Zudem verletze die Auskunft die Rechte der XXXX Privatstiftung, um deren Unterlagen und deren Tochtergesellschaften es sich ausschließlich handle. Zu einer weiteren Auskunftserteilung sei der Beschwerdeführer von seiner Auftraggeberin nicht ermächtigt worden. § 80 WTBG stehe der Auskunft iSd Art. 14 Abs. 5 lit. d DSGVO als anerkannter gesetzlicher Verschwiegenheitspflicht (§ 1 Abs. 2 DSG), „die die DSGVO nicht aufgehoben habe“, ausdrücklich entgegen.
Mit Schreiben vom 06.05.2019 erteilte der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei „ungeachtet der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht“ eine Mitteilung über die nicht erteilte Auskunft und wiederholte darin im Wesentlichen die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe.
Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 15.05.2019 war die Beschwerde gegen die Spruchteile 2. und 3. des o.a. Bescheides samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.
Am 27.04.2022 fand sodann – den Spruchteil 1. des o.a. Bescheides betreffend (Zl. W101 2218962-2) – eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der alle beteiligten Parteien des Beschwerdeverfahrens teilnahmen und in der die (Noch)Ehefrau der mitbeteiligten Partei als Zeugin einvernommen worden war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem er ihrem Begehren auf Datenauskunft vom 30.07.2018 nicht entsprochen hat.
Der Beschwerdeführer ist ein Wirtschaftstreuhänder und hat für die (Noch)Ehefrau der mitbeteiligten Partei ein Gutachten vom 16.05.2018 über allfällige Unterhaltsansprüche dieser gegenüber der mitbeteiligten Partei erstellt. In diesem Gutachten sind von der mitbeteiligten Partei personenbezogene Daten der mitbeteiligten Partei verarbeitet worden, die zu einem geringen Teil öffentlich zugänglich gewesen, aber zum größten Teil von der (Noch)Ehefrau übermittelt worden sind.
Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten hat die mitbeteiligte Partei mit Auskunftsbegehren vom 30.07.2018 vom Beschwerdeführer Auskunft über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft ihrer Daten, insbesondere die Jahresergebnisse der XXXX oder Buchwerte etc., und die Übermittlung einer Kopie dieser Daten verlangt.
Die von der mitbeteiligten Partei begehrte Auskunft betreffen ihre personenbezogenen Daten, die vom Beschwerdeführer im Gutachten vom 16.05.2018 verarbeitet worden sind, und zwar insbesondere all jene, die für den Beschwerdeführer öffentlich nicht zugänglich waren.
Das Auskunftsbegehren vom 30.07.2018 ist von Seiten des Beschwerdeführers während des gesamten Verwaltungsverfahren vor der Datenschutzbehörde unbeantwortet geblieben. Erst nach Erlassung des o.a. Bescheides hat sich der Beschwerdeführer gegenüber der mitbeteiligten Partei mit Antwortschreiben vom 06.05.2019 auf seine berufliche Verschwiegenheitspflicht berufen.
Hinsichtlich des Spruchteils 1. des o.a. Bescheides wurde als maßgeblich festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei vom Beschwerdeführer als (alleiniger) Verantwortlicher durch die Verarbeitung ihrer (nicht öffentlich zugänglichen) schutzwürdigen personenbezogenen Daten im Gutachten vom 16.05.2018 in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt wurde.
Da die Geheimhaltungsinteressen der mitbeteiligten Partei bei der Verarbeitung im Gutachten verletzt wurden, hat sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht auf seine berufliche Verschwiegenheitspflicht berufen können und ist als Auskunftsgeber verpflichtet gewesen, die von der mitbeteiligten Partei begehrte Auskunft zu erteilen.
Als maßgeblich ist folglich festzustellen, dass der Beschwerdeführer als (alleiniger) Verantwortlicher dem Auskunftsersuchen der mitbeteiligten Partei betreffend ihre von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht entsprochen und dadurch die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und den Gerichtsakten zu Zlen. W101 2218962-1 und -2.
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer dem Auskunftsersuchen der mitbeteiligten Partei vom 30.07.2018 während des gesamten Verwaltungsverfahren vor der Datenschutzbehörde nicht entsprochen und dass er sich gegenüber der mitbeteiligten Partei erst mit Antwortschreiben vom 06.05.2019 auf seine berufliche Verschwiegenheitspflicht berufen hat.
Bestritten wird von Seiten des Beschwerdeführers lediglich, ob er sich als Wirtschaftstreuhänder in der gegebenen Fallkonstellation auf seine berufliche Verschwiegenheitspflicht berufen habe können, sodass er die Geheimhaltungsinteressen der mitbeteiligten Partei bei der Verarbeitung im Gutachten vom 16.05.2018 nicht verletzt habe, und daher die Verweigerung der begehrten Auskunft rechtmäßig gewesen sei.
Die obigen Feststellungen hinsichtlich des Spruchteils 1. des o.a. Bescheides, die hier gleichermaßen wesentlich sind, ergeben sich aus dem Erkenntnis vom 27.06.2022, Zl. W101 2218962-2/19E.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Zu A)
3.3.1. Anzuwendende Rechtslage
3.3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
3.- 6. (…)
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
8.-26. (…)
Artikel 12
Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
(2) Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
(3) - (5) (…)
(6) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.
(7) (…).
Artikel 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) (…)
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) (…).
3.3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7) Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.
(8) Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9) Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.
(10) In die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.
3.3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Wirtschaftstreuhandberufe, BGBl. I Nr. 137/2017 (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017)
Verschwiegenheitspflicht
§ 80. (1) Berufsberechtigte sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Für diese Verschwiegenheitspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht der Berufsberechtigten erstreckt sich auch auf persönliche Umstände und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei Durchführung erteilter Aufträge oder im Zuge eines behördlichen, nicht öffentlichen Verfahrens in Ausübung ihres Berufes als solche bekanntgeworden sind.
(3) Inwieweit ein Berufsberechtigter in Ansehung dessen, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist, von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Strafverfahren befreit ist, bestimmen die Verwaltungs- und Abgabenverfahrensgesetze sowie die Zivil- und Strafprozessordnung, jedoch mit der Maßgabe, dass im Abgabenverfahren vor den Finanzbehörden einem Berufsberechtigten die gleichen Rechte wie einem Rechtsanwalt zustehen.
(3a) Soweit dies das Recht des Berufsberechtigten auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes des Auftraggebers oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert, kann sich die betroffene Person (Art. 4 Z 1 DSGVO) nicht auf die Rechte der Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie des § 1 Abs. 3 DSG berufen.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit
1. Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung; zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43(im Folgenden: Geldwäsche-RL), und den damit im Zusammenhang erlassenen Umsetzungsmaßnahmen bestehen oder
2. der Auftraggeber den Berufsberechtigten ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat oder
3.-4. (…)
(5) (…)
3.3.2. Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person (die mitbeteiligte Partei) das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf Informationen nach lit. a) bis h).
Der Beschwerdeführer hat als allein Verantwortlicher iSd Art. 4 Z 7 DSGVO für seine Mandantin – die (Noch)Ehefrau der mitbeteiligten Partei – ein (Privat)Gutachten vom 16.05.2018 erstellt, um deren möglichen zukünftigen Unterhaltsansprüche gegenüber der mitbeteiligten Partei zu dokumentieren.
Dem Auskunftsbegehren der mitbeteiligten Partei vom 30.07.2018 hat der Beschwerdeführer während des gesamten Verwaltungsverfahren vor der Datenschutzbehörde nicht entsprochen und er hat sich gegenüber der mitbeteiligten Partei erst mit Antwortschreiben vom 06.05.2019 auf seine berufliche Verschwiegenheitspflicht berufen.
In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer konkreter ausgeführt, dass die Auskunftserteilung und Ausfolgung von Kopien eine Verletzung der Rechte Dritter (Art. 15 Abs. 4 DSGVO) und eine Berufspflichtenverletzung iSd Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftstreuhänders nach dem § 80 WTBG iVm Art. 14 Abs. 5 lit. d DSGVO darstelle. Die Daten und Unterlagen würden einer gesetzlichen Beschränkung des Grundrechtes auf Datenschutz iSd § 1 Abs. 2 DSG durch § 80 WTBG und der Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Auftraggeberin des Beschwerdeführers, die (Noch)Ehefrau der mitbeteiligten Partei unterliegen, die keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht zugelassen habe.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist aus nachstehenden Erwägungen nicht zu folgen:
Das Recht auf Auskunft ist in Art. 15 DSGVO geregelt. Inhaltlich räumt das Auskunftsrecht der betroffenen Person zunächst das Recht ein, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h leg. cit. definierte Informationen. Diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 2). Der Anspruch reicht gewissermaßen vom „Ob“ der Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 1 DSGVO) über das „Wie“ (Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. a-h, Abs. 2 DSGVO) bis zum „Was“ (Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 3 DSGVO).
Verarbeitet der Verantwortliche Daten der betroffenen Person, so hat er Auskunft über die konkreten Ausprägungen samt den Zusatzinformationen zu erteilen, sowie eine Kopie der Daten selbst auszuhändigen (Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h, Abs. 2, 3 und 4; Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 15 DSGVO [Stand 01.12.2021, rdb.at] Rz 27; Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 2, 14 ff).
Ein Grundsatz für die Verarbeitung personenbezogener Daten lautet gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).
Im Erwägungsgrund (39) zu dieser Bestimmung heißt es:
„Jede Verarbeitung personenbezogenen Daten sollte rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgen. Für natürliche Personen sollte Transparenz dahingehend bestehen, dass sie betreffende personenbezogene Daten erhoben, verwendet, eingesehen oder anderweitig verarbeitet werden und in welchem Umfang die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und künftig noch verarbeitet werden. Der Grundsatz der Transparenz setzt voraus, dass alle Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten leicht zugänglich und verständlich und in klarer und einfacher Sprache abgefasst sind. Dieser Grundsatz betrifft insbesondere die Informationen über die Identität des Verantwortlichen und die Zwecke der Verarbeitung und sonstige Informationen, die eine faire und transparente Verarbeitung im Hinblick auf die betroffenen natürlichen Personen gewährleisten, sowie deren Recht, eine Bestätigung und Auskunft darüber zu erhalten, welche sie betreffende personenbezogenen Daten verarbeitet werden. (…)“ (vgl. dazu auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 5 DSGVO, Rz 8 bis 15 [Stand 1.12.2020, rdb.at]; Hötzendorfer/ Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art. 5 DSGVO, Rz 11 bis 19 [Stand 7.5.2020, rdb.at]).
Die betroffene Person kann gemäß § 80 WTBG nur insoweit auf die Rechte der Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie des § 1 DSG berufen, wie dies das Recht des Wirtschaftstreuhänders auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes des Auftraggebers oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen erfordert. Daraus ergibt sich aber gerade nicht, dass im Ergebnis der Wirtschaftstreuhänder dem Interessengegner seines Auftraggebers selbst dann nichts offenzulegen hat, wenn dieser gemäß Art. 15 DSGVO Betroffener ist, sondern vielmehr, dass die Berufung des Wirtschaftstreuhänders auf Verschwiegenheit nur lediglich punktuell und unter klar definierten Voraussetzungen erfolgen kann. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall nicht konkret dargelegt, inwiefern die Beauskunftung der in Rede stehenden Daten der mitbeteiligten Partei, die von seiner Auftraggeberin übermittelt wurden, seine berufliche Verschwiegenheit verletzen würde. Hierbei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass die (Noch)Ehefrau als Auftraggeberin alle nicht öffentlich zugänglichen Daten der mitbeteiligten Partei dem Beschwerdeführer übermittelt hat, die dann von diesem im Gutachten vom 16.05.2018 verarbeitet wurden.
Da die mitbeteiligte Partei vom Beschwerdeführer als (alleiniger) Verantwortlicher durch die Verarbeitung ihrer (nicht öffentlich zugänglichen) schutzwürdigen personenbezogenen Daten im Gutachten vom 16.05.2018 in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt wurde, hat der Beschwerdeführer sich als Wirtschaftstreuhänder in der gegebenen Fallkonstellation nicht auf seine berufliche Verschwiegenheitspflicht gemäß § 80 WTBG berufen können. Nicht ausreichend ist es folglich, im Zuge eines Begehrens auf Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO pauschal auf die Verschwiegenheitspflicht zu verweisen.
Überdies sieht die Bestimmung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO (welche auf alle der Auskunftspflicht unterliegenden Informationen anzuwenden ist; siehe Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 15 DSGVO Rz 34 [Stand 1.10.2018, rdb.at]) vor, dass der betroffenen Person die Daten in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen sind, wenn die Antragstellung elektronisch erfolgte, sofern sie nichts Anderes angibt. Im vorliegenden Fall erfolgte die Antragstellung auch elektronisch, sodass die Informationen elektronisch zu übermitteln sind.
Der zuständige Senat gelangt folglich aus den dargelegten Gründen zu dem Ergebnis, dass die mitbeteiligte Partei vom Beschwerdeführer durch die Nichterteilung der begehrten Informationen zu ihren im Gutachten vom 16.05.2018 verarbeiteten personenbezogenen Daten in ihrem Recht auf Auskunft verletzt wurde. Dies ist dasselbe Ergebnis, zu dem bereits die Datenschutzbehörde gelangt ist, allerdings mit einer anderen Begründung.
Da den angefochtenen Spruchteilen 2. und 3. des o.a. Bescheides aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF mit einer Maßgabenabänderung des erstinstanzlichen Spruches abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat zwar gegenständlich einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, jedoch kann im gegenständlichen Fall das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage Aktenlage iVm der durchgeführten Verhandlung zu Zl. W101 2218962-2 geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abzusehen.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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